(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.
Fußnote Paragraph
(+++ § 128 Abs. 1 Nr. 1a: Zur Anwendung vgl. § 218d F 2008-10-30 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 17.7.2023 I Nr. 191
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