Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2022, Az. B 2 U 14/20 R

2. Senat | REWIS RS 2022, 9555

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 12 SGB 7 - Betriebsweg - unentgeltliche Tätigkeit - ehrenamtliche Tätigkeit - Beschäftigung - vereinsrechtliche Pflichten - Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen - Hilfeleistungsunternehmen - Interesse der Allgemeinheit - Unglücksfall - Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverein - Bundesverband - Vorsitzender - Mitglied - innerer Zusammenhang - Kernbereich - wesentlich dienende Tätigkeit - Generalversammlung - Teilnahme - Beziehungspflege - gegenseitiger Austausch - Grußwort - Handlungstendenz - Typusmerkmale)


Leitsatz

1. Angehörige des Deutschen Roten Kreuzes stehen bei einer unentgeltlichen Tätigkeit, die den Zwecken dieses Unternehmens wesentlich dient, kraft Gesetzes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn die Tätigkeit nicht ehrenamtlich verrichtet wird.

2. Eine wesentlich dienende Tätigkeit kann auch die Teilnahme an Veranstaltungen eines anderen Unternehmens zur Hilfe bei Unglücksfällen sein.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Mitglied des [X.] ([X.]) auf dem Weg zu der Generalversammlung eines befreundeten [X.] einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Der Kläger ist ehrenamtlicher Vorsitzender des [X.]-[X.] [X.] eV (Ortsverein [X.]), der seit 25 Jahren eine Freundschaft mit dem [X.]-Ortsverein [X.] eV (Ortsverein [X.]) pflegt. Die Mitglieder der Ortsvereine besuchen sich regelmäßig wechselseitig zu ihren Generalversammlungen und führen gemeinsame Veranstaltungen durch. Auf Einladung fuhren der Kläger und fünf weitere Mitglieder seines [X.] am Abend des 18.3.2017 im Mannschaftsbus zu der Generalversammlung des befreundeten [X.]. Auf der Autobahn kollidierte der Mannschaftsbus mit einem anderen Fahrzeug. Ein Vereinsmitglied wurde getötet, die anderen Insassen wurden zum [X.]eil schwer verletzt. Der Kläger erlitt ein Hochrasanztrauma mit Schädelprellung und Schulterprellung links.

3

Die [X.]eklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil die [X.]eilnahme an der Generalversammlung des befreundeten [X.] nicht den wesentlichen Zwecken des [X.] gedient habe ([X.]escheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die dagegen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg (Urteil des [X.] vom 20.11.2018; Urteil des L[X.] vom 30.4.2020). Zur [X.]egründung haben die Vorinstanzen im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe in seiner Funktion als Vorsitzender ein Grußwort halten und gegebenenfalls Absprachen über weitere gemeinsame [X.]ermine treffen wollen und so mit der geplanten [X.]eilnahme sowohl repräsentative als auch organisatorische [X.]elange des [X.] verfolgt. Zudem sei er der satzungsgemäßen Verpflichtung nach enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit allen Verbänden des [X.] und deren Mitgliedern nachgekommen.

4

Mit ihrer Revision rügt die [X.]eklagte die Verletzung insbesondere materiellen Rechts (§ 8 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 12 [X.][X.] VII). [X.]ei der [X.]eilnahme an der Generalversammlung sei von einem unversicherten, rein gesellschaftlichen Anlass beziehungsweise der Pflege rein freundschaftlicher [X.]eziehungen auszugehen.

5

Die [X.]eklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts [X.]aden-Württemberg vom 30. April 2020 sowie des [X.] vom 20. November 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Revision der [X.]eklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurü[X.]kzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat zu Re[X.]ht die [X.]erufung der [X.]eklagten gegen das stattgebende Urteil des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Die kombinierte Anfe[X.]htungs- und Verpfli[X.]htungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 und 3, § 56 [X.]G) ist zulässig und begründet, denn die Ablehnungsents[X.]heidung in dem [X.]es[X.]heid vom [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom [X.] (§ 95 [X.]G) ist re[X.]htswidrig und bes[X.]hwert den Kläger (§ 54 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Die [X.]eklagte ist verpfli[X.]htet, das Ereignis vom 18.3.2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

8

A. Der Anspru[X.]h ri[X.]htet si[X.]h hier unabhängig davon, ob der Kläger nur für seinen Ortsverein oder mögli[X.]herweise au[X.]h für den Ortsverein [X.] jeweils als Unternehmen iS von § 136 Abs 3 [X.] [X.][X.] VII hat tätig werden wollen, gegen die für beide Unternehmen sa[X.]hli[X.]h zuständige [X.]eklagte. Na[X.]h § 125 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII ist die beklagte Unfallversi[X.]herung [X.]und und [X.]ahn zuständig für die in den Gemeins[X.]haften des [X.] ehrenamtli[X.]h [X.]ätigen sowie für sonstige beim [X.] mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der [X.] [X.]ätige (s au[X.]h § 3 Abs 1 [X.] der Satzung der [X.]eklagten vom 25.3.2015, zuletzt idF des 6. genehmigten Na[X.]htrags vom [X.]). Dafür ist es ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h, ob der Kläger für eine "Gemeins[X.]haft" des [X.] und "ehrenamtli[X.]h" tätig war. Denn die Mitglieder der Ortsvereine sind jedenfalls sonstige beim [X.] [X.]ätige iS von § 125 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII (vgl zum Streitstand [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.][X.] VII, § 125, Rd[X.]9 mwN, Stand 15.1.2022; allg [X.] in [X.]/[X.], [X.][X.] VII, § 125 Rd[X.]5 f, Stand Januar 2017). Eine [X.]ätigkeit für ein Unternehmen des Gesundheitswesens oder der [X.] (dazu § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII) war demgegenüber hier ni[X.]ht gegeben. Au[X.]h kommt es grundsätzli[X.]h ni[X.]ht darauf an, wel[X.]hem Orts- oder Landesverband die Mitglieder konkret angehören. Die Landesverbände vermitteln als Mitgliedsverbände des [X.] ihren und den Mitgliedern der na[X.]hgeordneten Kreis- und Ortsvereine im [X.] ([X.]undesverband) die Mitglieds[X.]haft ([X.] 6 sowie § 3 Abs 2, 3 der [X.]undessatzung des [X.] vom [X.], zuletzt idF vom [X.]). Die damit grundsätzli[X.]h - mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der [X.] - bundesweite Zuständigkeit der beklagten Unfallversi[X.]herung [X.]und und [X.]ahn für die für das [X.] [X.]ätigen steht im Kontext des umfassenden beitragsfreien Versi[X.]herungss[X.]hutzes auf Kosten des [X.]undes (§ 186 Abs 3 Satz 3 iVm § 125 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII; zur Sonderstellung des [X.]ayeris[X.]hen Roten Kreuzes [X.] in [X.]/[X.], [X.][X.] VII, § 125 Rd[X.]2, Stand Januar 2017).

9

[X.]. Der Kläger hat als Mitglied eines [X.]-[X.] in Verri[X.]htung einer [X.]ätigkeit für diesen als ein Unternehmen zur Hilfe bei Unglü[X.]ksfällen ([X.]) einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf der Fahrt zu der Generalversammlung des befreundeten [X.]-[X.] verunglü[X.]kt ist.

Arbeitsunfälle sind na[X.]h § 8 Abs 1 Satz 1 [X.][X.] VII Unfälle von Versi[X.]herten infolge einer den Versi[X.]herungss[X.]hutz na[X.]h §§ 2, 3 oder 6 [X.][X.] VII begründenden [X.]ätigkeit (versi[X.]herte [X.]ätigkeit). Unfälle sind zeitli[X.]h begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitss[X.]haden oder zum [X.]od führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 [X.][X.] VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verri[X.]htung zur Zeit des Unfalls der versi[X.]herten [X.]ätigkeit zuzure[X.]hnen ist (innerer oder sa[X.]hli[X.]her Zusammenhang), sie zu dem zeitli[X.]hen begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt und dadur[X.]h einen Gesundheitsersts[X.]haden oder den [X.]od des Versi[X.]herten objektiv und re[X.]htli[X.]h wesentli[X.]h verursa[X.]ht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, z[X.] [X.][X.] Urteil vom 28.6.2022 - [X.] 2 U 16/20 R - zur Veröffentli[X.]hung in [X.][X.]E und [X.]-2700 § 8 [X.] vorgesehen; [X.][X.] Urteil vom 28.6.2022 - [X.] 2 U 8/20 R - zur Veröffentli[X.]hung in [X.]-2700 § 2 [X.] vorgesehen; [X.][X.] Urteil vom 31.3.2022 - [X.] 2 U 13/20 R - zur Veröffentli[X.]hung in [X.][X.]E 134, 109 und [X.]-2700 § 3 [X.] vorgesehen; [X.][X.] Urteil vom 8.12.2021 - [X.] 2 U 4/21 R - [X.][X.]E 133, 180 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]; [X.][X.] Urteil vom 30.1.2020 - [X.] 2 U 2/18 R - [X.][X.]E 130, 1 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]0; jeweils mwN).

Diese Voraussetzungen sind auf Grundlage der ni[X.]ht mit Verfahrensrügen angegriffenen, den Senat bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] erfüllt. Der Kläger ist infolge einer na[X.]h § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII versi[X.]herten [X.]ätigkeit verunglü[X.]kt, weil er si[X.]h im Zeitpunkt des Unfalls auf einem [X.]etriebsweg (§ 8 Abs 1 Satz 1 [X.][X.] VII) befand, den er mit der objektivierten Handlungstendenz zurü[X.]klegte, für ein [X.] tätig zu werden. Dur[X.]h den Unfall hat der Kläger einen Gesundheitss[X.]haden in Form eines Ho[X.]hrasanztraumas mit S[X.]hädelprellung und S[X.]hulterprellung links erlitten.

Na[X.]h § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII (in der rü[X.]kwirkend mWv [X.] geltenden Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten [X.]u[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h und anderer Gesetze <5. [X.][X.] [X.]> vom 15.4.2015, [X.]G[X.]l I 583; [X.]eri[X.]htigung vom 25.6.2015, [X.]G[X.]l I 1008) sind Personen kraft Gesetzes versi[X.]hert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglü[X.]ksfällen oder im Zivils[X.]hutz unentgeltli[X.]h, insbesondere ehrenamtli[X.]h tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen eins[X.]hließli[X.]h der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Na[X.]hwu[X.]hsförderung dienen, teilnehmen.

Als Mitglied des [X.] war der Kläger dem Grunde na[X.]h versi[X.]hert, weil er für ein [X.] (dazu 1.) unentgeltli[X.]h tätig war (dazu 2.). Der Kläger war insbesondere ehrenamtli[X.]h für das [X.] tätig (dazu 3.). Im Zeitpunkt des Unfalls war die objektivierte Handlungstendenz des [X.] auf die Verri[X.]htung einer den Zwe[X.]ken des [X.]s wesentli[X.]h dienenden [X.]ätigkeit geri[X.]htet, die daher im inneren Zusammenhang zu der versi[X.]herten [X.]ätigkeit stand (dazu 4.). Dass der Kläger zuglei[X.]h au[X.]h den Zwe[X.]ken des [X.] [X.] gedient hätte, ist für den Versi[X.]herungss[X.]hutz hier unerhebli[X.]h (dazu 5.).

1. [X.] sind sol[X.]he Unternehmen, die der Abwendung drohender Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit oder der [X.]eseitigung von Unfallfolgen, der [X.]ergung von [X.]oten und Verletzten, dem [X.]ransport von Verletzten in ärztli[X.]he [X.]ehandlung uä dienen ([X.][X.] Urteil vom 30.10.1980 - 8a [X.] - [X.] 2200 § 653 [X.] [X.]0 = juris Rd[X.]0). Erfasst werden alle Einri[X.]htungen, deren Zwe[X.]k es ist, bei Unglü[X.]ksfällen Dritter aktive Hilfe zu leisten und ihre personellen und sa[X.]hli[X.]hen Mittel gerade zu diesem Zwe[X.]k einzusetzen (vgl Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des unfallversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzes bürgers[X.]haftli[X.]h Engagierter und weiterer Personen - [X.] - vom 29.6.2004, [X.][X.]-Dru[X.]ks 15/3439 [X.]). Unerhebli[X.]h ist, in wel[X.]her Re[X.]htsform das [X.] betrieben wird. Au[X.]h ist der [X.] weit zu verstehen, erfasst werden alle [X.]etriebe, Verwaltungen, Einri[X.]htungen und [X.]ätigkeiten (vgl § 121 Abs 1 [X.][X.] VII; s au[X.]h [X.] in [X.], [X.][X.] VII, § 2 Rd[X.]97 f, Stand Juli 2015).

Unglü[X.]ksfälle sind plötzli[X.]h eintretende Ereignisse, die Gefahren für Mens[X.]hen oder Sa[X.]hen oder beides mit si[X.]h bringen. Erfasst sind Unglü[X.]ksfälle jeder Art, au[X.]h Katastrophen und eingetretene Personen- oder Sa[X.]hs[X.]häden (vgl [X.][X.] Urteil vom 15.6.2010 - [X.] 2 U 12/09 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.]9; [X.][X.] Urteil vom 25.1.1973 - 2 [X.] 55/71 - [X.][X.]E 35, 140, 141 = [X.] [X.]9 zu § 539 [X.] S Aa 61 = juris Rd[X.]7; [X.][X.] Urteil vom [X.] - 8 [X.] 134/75 - [X.] 2200 § 539 [X.] = juris Rd[X.]).

Auf der Grundlage dieser Grundsätze sind das [X.] ([X.]undesverband) sowie die in ihm organisierten Landes-, Kreis- und Ortsvereine seit jeher in ihrem Kernberei[X.]h typis[X.]he [X.] (vgl [X.][X.] Urteil vom 11.2.1981 - 2 [X.] 35/78 - [X.][X.]E 51, 176, 177 = [X.] 2200 § 653 [X.] = juris Rd[X.]9; [X.][X.] Urteil vom 18.12.1979 - 2 [X.] 67/77 - [X.][X.]E 49, 222, 225 = [X.] 2200 § 653 [X.] S 7 f = juris Rd[X.]2; s au[X.]h [X.][X.] Urteil vom 18.12.1980 - 8a [X.] 92/79 - [X.] 2200 § 539 [X.] 208 f = juris Rd[X.]6).

2. Der Kläger war als Vorsitzender seines [X.] für den [X.] unentgeltli[X.]h tätig. § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII s[X.]hützt umfassend die unentgeltli[X.]he [X.]ätigkeit in einem [X.], die dem öffentli[X.]hen Interesse und Wohl dient.

Unentgeltli[X.]h ist eine Leistung, der keine e[X.]hte Gegenleistung gegenübersteht (vgl [X.][X.] Urteil vom 7.9.2004 - [X.] 2 U 45/03 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.]6) und die "vergütungsfrei" oder "zum Nulltarif", "für Gotteslohn" ([X.], [X.]) erbra[X.]ht wird, ohne dass Aufwandsents[X.]hädigungen und ein Auslagenersatz dadur[X.]h ausges[X.]hlossen würden. Denn letztere stellen keine e[X.]hte Vergütung dar, sondern führen zu einer im Ergebnis aufkommensneutralen Leistung. So gelten au[X.]h steuerfreie Aufwandsents[X.]hädigungen und Paus[X.]halen (vgl § 3 [X.], 26, 26a EStG) im Rahmen eines [X.]es[X.]häftigungsverhältnisses ni[X.]ht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs 1 Satz 1, § 17 Abs 1 [X.][X.] IV iVm § 1 Abs 1 Satz 1 [X.]6 [X.]; zur Zulässigkeit von Aufwandsents[X.]hädigungen und Auslagenersatz vgl [X.][X.] Urteil vom 18.12.1974 - 2/8 [X.] 34/73 - [X.][X.]E 39, 24, 29 = [X.] 2200 § 539 [X.] S 8 = juris Rd[X.]9; [X.][X.] Urteil vom 26.10.1983 - 9b [X.] 16/82 - [X.] 2200 § 539 [X.] = juris Rd[X.]). [X.]ei unentgeltli[X.]hen [X.]ätigkeiten steht eine Erwerbsabsi[X.]ht ni[X.]ht im Vordergrund ([X.][X.] Urteil vom 27.4.2021 - [X.] 12 KR 25/19 R - [X.][X.]E 132, 97 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]8).

Seinem Sinn und Zwe[X.]k na[X.]h führt der [X.]egriff der Unentgeltli[X.]hkeit zu dem gewollten weiten Anwendungsberei[X.]h der Vors[X.]hrift. Im Vordergrund des § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII steht der S[X.]hutz von Personen, die ni[X.]ht zur [X.]estreitung des Lebensunterhaltes tätig werden, sondern si[X.]h im Interesse der Allgemeinheit aus ideellen Gründen heraus zum S[X.]hutz Einzelner oder der Allgemeinheit einsetzen, ohne eine Gegenleistung dafür zu bekommen. Sie erbringen ihre [X.]ätigkeit ni[X.]ht im Rahmen eines [X.]es[X.]häftigungsverhältnisses iS von § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII, sondern freiwillig und gemeinwohlorientiert und verri[X.]hten eine gesells[X.]haftli[X.]h nützli[X.]he und wi[X.]htige Arbeit. Die aufopferungsglei[X.]he [X.]ätigkeit, die ansonsten von staatli[X.]hen Organen erfüllt werden müsste, ist mehr als nur fremdnützige Freizeitaktivität und Erfüllung von - gesetzli[X.]h ni[X.]ht versi[X.]herten - rein mitglieds[X.]haftli[X.]hen Pfli[X.]hten in einem privaten Verein, selbst wenn si[X.]h die Art der [X.]ätigkeit na[X.]h außen hin ni[X.]ht oder kaum unters[X.]heidet (z[X.] [X.][X.] Urteil vom 23.4.2015 - [X.] 2 U 5/14 R - [X.]-2700 § 2 [X.]3 Rd[X.]7 mwN). Der umfassende S[X.]hutz führt insoweit ni[X.]ht zu einer zwe[X.]kwidrigen Versi[X.]herung kraft Gesetzes.

Ausgehend von diesem weiten Anwendungsberei[X.]h ist der Kläger als Vorsitzender des [X.] hier unentgeltli[X.]h tätig gewesen. Das [X.] hat zwar zu der Unentgeltli[X.]hkeit keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Feststellungen getroffen. Es hat aber festgestellt, dass der Kläger ehrenamtli[X.]her Vorsitzender war. Dem Ehrenamt ist die Unentgeltli[X.]hkeit immanent (s dazu 3.). Dur[X.]h die entspre[X.]hende Feststellung der ehrenamtli[X.]hen [X.]ätigkeit steht daher zuglei[X.]h die für § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII maßgebli[X.]he Unentgeltli[X.]hkeit fest. Die unentgeltli[X.]he [X.]ätigkeit des [X.] folgt hier ferner der Regelung des § 27 Abs 3 Satz 2 [X.]G[X.] (idF des [X.] - vom [X.], [X.]G[X.]l I 556). Dana[X.]h sind die Mitglieder des Vorstands unentgeltli[X.]h tätig (zur klarstellenden Funktion der Einfügung von § 27 Abs 3 Satz 2 [X.]G[X.] vgl [X.][X.]-Dru[X.]ks 17/11316 [X.]; s au[X.]h Westermann in [X.], [X.]G[X.], 16. Aufl 2020, § 27 Rd[X.] 6; [X.]/[X.], NJW 2015, 439, 440). Entspre[X.]hend den Feststellungen des [X.] zur Ehrenamtli[X.]hkeit der [X.]ätigkeit hat der Ortsverein [X.] ebenso wie der [X.]undesverband des [X.] das gesetzli[X.]he Leitbild in seine Satzung übernommen (s zur Ehrenamtli[X.]hkeit sowie Nebenamtli[X.]hkeit von Organen des Vereins vgl § 18 Abs 2, § 22 Abs 5 der Satzung des [X.]; § 4 Abs 2 der [X.]undessatzung, aaO) und von der Abwei[X.]hungsmögli[X.]hkeit na[X.]h § 40 Satz 1 [X.]G[X.] keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht.

3. Der Kläger war insbesondere ehrenamtli[X.]her Vorsitzender des [X.]. Dur[X.]h die ausdrü[X.]kli[X.]he Aufnahme der ehrenamtli[X.]hen [X.]ätigkeit im [X.] in den Gesetzestext (§ 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII) werden zuverlässig au[X.]h die unentgeltli[X.]h einmalig tätigen, freiwilligen Helfer erfasst und ungewollte Versi[X.]herungslü[X.]ken mangels ehren-"amtli[X.]her" [X.]ätigkeit verhindert (vgl [X.] in S[X.]hulin, Handbu[X.]h des Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts, [X.], 1996, § 17 Rd[X.]7 mit Hinweis auf [X.][X.] Urteil vom 26.3.1986 - 2 [X.] 77/84 - juris Rd[X.]7; vgl zum Wandel im Ers[X.]heinungsbild ehren-"amtli[X.]her" [X.]ätigkeiten [X.]utzer in Gö[X.]ken/[X.]/Vorwerk/Wolf, Fests[X.]hrift für [X.] zum 70. Geburtstag, 2008, 119, 134 f; zu der früher strittigen Einordnung einmaliger oder gelegentli[X.]her [X.]ätigkeiten als "ehrenamtli[X.]h" vgl [X.][X.] Urteil vom 27.6.1991 - 2 [X.] 26/90 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] = juris Rd[X.]2; [X.][X.] Urteil vom 26.10.1983 - 9b [X.] 16/82 - [X.] 2200 § 539 [X.] = juris Rd[X.]3 ff; s au[X.]h [X.][X.] Urteil vom 8.12.2022 - [X.] 2 U 19/20 R - juris Rd[X.] mwN - zur Veröffentli[X.]hung in [X.][X.]E und [X.] vorgesehen). Dur[X.]h die beispielhafte Aufnahme in den Gesetzestext wird darüber hinaus die besondere S[X.]hutzwürdigkeit dieses [X.]ypus (dazu [X.] in S[X.]hulin, Handbu[X.]h des Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts, [X.], 1996, § 13 Rd[X.] ff) hervorgehoben, ohne dadur[X.]h den weit gefassten Anwendungsberei[X.]h der Norm einzus[X.]hränken. Die ausdrü[X.]kli[X.]he Nennung der ehrenamtli[X.]h [X.]ätigen stellt die [X.]ea[X.]htung des erfassten Personenkreises neben weiteren ehrenamtli[X.]h tätigen und kraft Gesetzes versi[X.]herten Personen (z[X.] § 2 Abs 1 [X.] [X.]u[X.]hst d und e, [X.] [X.][X.] VII) si[X.]her.

Dieses Normverständnis ergibt si[X.]h bereits aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Vors[X.]hrift (dazu insbesondere a und b), wird aber vornehmli[X.]h dur[X.]h ihre Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und Zielsetzung (dazu insbesondere [X.] und d) deutli[X.]h.

a) Dem Satzbau der Norm, wona[X.]h Personen, die "unentgeltli[X.]h, insbesondere ehrenamtli[X.]h" für ein [X.] tätig werden, versi[X.]hert sind, lässt si[X.]h bereits entnehmen, dass die ehrenamtli[X.]he nur ein Sonderfall der unentgeltli[X.]hen [X.]ätigkeit ist. Die ehrenamtli[X.]he [X.]ätigkeit ist zwingend unentgeltli[X.]h zu erbringen, denn ihre [X.]ezei[X.]hnung impliziert bereits, dass sie "der Ehre wegen" und damit ohne Gegenleistung verri[X.]htet wird. Dagegen ist ni[X.]ht jede unentgeltli[X.]he [X.]ätigkeit eine ehrenamtli[X.]he (vgl [X.][X.] Urteil vom 8.12.2022 - [X.] 2 U 19/20 R - zur Veröffentli[X.]hung in [X.][X.]E und [X.] vorgesehen; [X.][X.] Urteil vom 7.9.2004 - [X.] 2 U 45/03 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.]6; [X.][X.] Urteil vom 10.10.2002 - [X.] 2 U 14/02 R - juris Rd[X.]3; s au[X.]h [X.][X.] Urteil vom 27.4.2021 - [X.] 12 KR 25/19 R - [X.][X.]E 132, 97 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]7 ff; [X.]utzer in Gö[X.]ken/[X.]/Vorwerk/Wolf, Fests[X.]hrift für [X.] zum 70. Geburtstag, 2008, 119, 131 f).

b) Au[X.]h bei systematis[X.]her [X.]etra[X.]htung ist die [X.]enennung der insbesondere ehrenamtli[X.]hen [X.]ätigkeit rein beispielhaft. Soll der Eigens[X.]haft als unentgeltli[X.]he oder als ehrenamtli[X.]he [X.]ätigkeit eine eigenständige [X.]edeutung zuges[X.]hrieben werden, kommt dies im Wortlaut entspre[X.]hend zum Ausdru[X.]k. So knüpfen andere Vors[X.]hriften des [X.][X.] VII entweder allein an die "Unentgeltli[X.]hkeit" (§ 2 Abs 1a, § 4 Abs 2 [X.], Abs 4, Abs 5, § 93 Abs 4 [X.][X.] VII) oder die "Ehrenamtli[X.]hkeit" an (§ 2 Abs 1 [X.] [X.]u[X.]hst d und e, [X.], § 3 Abs 1 [X.], § 4 Abs 1 [X.], § 6 Abs 1 [X.], 5, § 125 Abs 1 [X.], § 136 Abs 3 [X.] [X.][X.] VII). Glei[X.]hlautend zu § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII formuliert ist dagegen die au[X.]h historis[X.]h (dazu [X.]) mit dieser Norm verwandte Regelung des § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII für die Versi[X.]herung von Personen, die selbständig oder "unentgeltli[X.]h, insbesondere ehrenamtli[X.]h" im Gesundheitswesen oder in der [X.] tätig sind. Weitere Regelungen in § 94 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.][X.] VII und § 152 Abs 3 [X.][X.] VII geben unter [X.]ezugnahme auf § 2 Abs 1 [X.] bzw 12 [X.][X.] VII den entspre[X.]henden Gesetzeswortlaut insoweit (unentgeltli[X.]h, insbesondere ehrenamtli[X.]h) wieder. Eine systematis[X.]h gesonderte Kategorie bilden kraft Satzung oder freiwilliger Versi[X.]herung im Einzelfall versi[X.]herte "Ehrenbeamte" (§ 4 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII) oder "Ehrenamtsträger" (§ 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.][X.] VII).

[X.]) Der Regelung in § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII liegt entstehungsges[X.]hi[X.]htli[X.]h das Verständnis eines weiten Anwendungsberei[X.]hes zugrunde, der dur[X.]h den [X.]egriff der ehrenamtli[X.]hen [X.]ätigkeit keine Eins[X.]hränkung erfahren soll.

Versi[X.]herungss[X.]hutz für [X.]etriebe zur Hilfeleistung in Unglü[X.]ksfällen sah s[X.]hon § 537 Abs 1 [X.]a [X.] idF des [X.] über Änderungen in der Unfallversi[X.]herung (3. UVÄndG) vom 20.12.1928 (RG[X.]l I 405) vor. Hatte ein Verein einen [X.]etrieb zur Hilfe bei [X.] oder anderen Unglü[X.]ksfällen, galten die in diesem [X.]etrieb tätigen Mitglieder zudem gemäß § 544a [X.] als im [X.]etrieb bes[X.]häftigte Arbeitnehmer oder Angestellte ohne Rü[X.]ksi[X.]ht darauf, ob der Verein re[X.]htsfähig war oder ni[X.]ht. Weitere Anforderungen an die Art der [X.]ätigkeit oder die Mitglieds[X.]haft stellte das Gesetz ni[X.]ht. § 537 Abs 1 [X.] [X.] idF des Se[X.]hsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversi[X.]herung (6. UVÄndG) vom [X.] (RG[X.]l I 107) regelte S[X.]hutz vor Arbeitsunfällen für die "Angehörigen" der konkret benannten Unternehmen (ua das [X.]) sowie für Personen, die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglü[X.]ksfällen "tätig" waren. Weitere Anforderungen stellte das Gesetz au[X.]h hier ni[X.]ht. Dur[X.]h § 539 Abs 1 [X.]3 [X.] erstre[X.]kte das Gesetz zur Neuregelung des Re[X.]hts der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung (Unfallversi[X.]herungs-Neuregelungsgesetz vom 30.4.1963, [X.]G[X.]l I 241) einerseits unter bestimmten Voraussetzungen den Versi[X.]herungss[X.]hutz auf die Personen, die si[X.]h im Interesse der Allgemeinheit ehrenamtli[X.]h engagierten (s dazu [X.][X.] Urteil vom 8.12.2022 - [X.] 2 U 19/20 R - zur Veröffentli[X.]hung in [X.][X.]E und [X.] vorgesehen). Andererseits blieb § 539 Abs 1 [X.] 8 [X.] bzgl der alleinigen Anforderung der Eigens[X.]haft als "[X.]ätiger" für ein Unternehmen zur Hilfe bei Unglü[X.]ksfällen unverändert. Die Norm erhielt im Gesetzgebungsverfahren insoweit eine wiederum erweiternde Ausgestaltung, als sie die [X.]eilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen eins[X.]hließli[X.]h der Lehrenden einbezog ([X.][X.]-Dru[X.]ks IV/120 S 5, 51; [X.][X.]-Dru[X.]ks IV/938 S 4). Eine ehrenamtli[X.]he [X.]ätigkeit war au[X.]h dana[X.]h ni[X.]ht erforderli[X.]h.

Diese seit jeher bestehende Versi[X.]herung kraft Gesetzes für die in einem [X.] "[X.]ätigen" übernahm das Gesetz zur Einordnung des Re[X.]hts der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung in das Sozialgesetzbu[X.]h (Unfallversi[X.]herungs-Einordnungsgesetz <[X.]> vom [X.], [X.]G[X.]l I 1254) mWv [X.] in § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII unter Eingliederung des [X.]erei[X.]hes des Zivils[X.]hutzes nun in einen Versi[X.]herungss[X.]hutz für Personen, die "unentgeltli[X.]h, insbesondere ehrenamtli[X.]h" tätig sind. Eine parallele Ausgestaltung erfuhr die dem Grunde na[X.]h übernommene Regelung des § 539 Abs 1 [X.] 7 [X.] in § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII. Eine Eins[X.]hränkung des traditionell weiten Anwendungsberei[X.]hes auf nur ehrenamtli[X.]h [X.]ätige war damit ni[X.]ht verbunden. Der Gesetzgeber folgte iR des [X.] dem Verständnis der Unentgeltli[X.]hkeit als ents[X.]heidende Voraussetzung für eine ehrenamtli[X.]he [X.]ätigkeit, die damit weiterhin nur eine Kategorie der unentgeltli[X.]hen [X.]ätigkeit mit [X.] ist (vgl zu § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII [X.][X.]-Dru[X.]ks 13/2204 [X.]). Sinn und Zwe[X.]k der spra[X.]hli[X.]hen Neuregelung war eine re[X.]htssystematis[X.]he Ordnung der Versi[X.]herungstatbestände ([X.][X.]-Dru[X.]ks 13/2204 [X.]), wennglei[X.]h es zu Übers[X.]hneidungen kommen kann.

Um das au[X.]h im Rahmen der Erfüllung öffentli[X.]her Aufgaben zunehmend an [X.]edeutung gewinnende ehrenamtli[X.]he Engagement zu honorieren und die mit dessen Wahrnehmung verbundenen Gefährdungsrisiken auszuglei[X.]hen, weitete das [X.] vom 9.12.2004 ([X.]G[X.]l I 3299, [X.][X.]-Dru[X.]ks 15/3439 [X.]) den Versi[X.]herungss[X.]hutz für ehrenamtli[X.]he [X.]ätigkeiten in vers[X.]hiedenen [X.]erei[X.]hen aus, ua in § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII (vgl dazu [X.][X.] Urteil vom 8.12.2022 - [X.] 2 U 19/20 R - zur Veröffentli[X.]hung in [X.][X.]E und [X.] vorgesehen). § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII blieb im Rahmen dieses gesetzgeberis[X.]hen Projekts einer Ausdehnung des Versi[X.]herungss[X.]hutzes aufgrund einer übergeordneten Kollektivverantwortung ([X.][X.]-Dru[X.]ks 15/3439 [X.]) demgegenüber unverändert. Für eine Änderung bestand wegen des bereits umfassenden Geltungsberei[X.]hs kein [X.]edürfnis. Der mögli[X.]he Verzi[X.]ht auf die beispielhafte Erwähnung der ehrenamtli[X.]hen [X.]ätigkeit wäre insoweit dem Anliegen des [X.] na[X.]h Ausdehnung des Versi[X.]herungss[X.]hutzes ni[X.]ht förderli[X.]h gewesen. Stattdessen wurde die besondere [X.]edeutung gerade au[X.]h der ehrenamtli[X.]hen [X.]ätigkeit in [X.] zusätzli[X.]h dadur[X.]h hervorgehoben, dass das [X.] in Erweiterung des § 13 [X.][X.] VII den Ersatz von Sa[X.]hs[X.]häden für die na[X.]h § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII Versi[X.]herten einführte ([X.][X.]-Dru[X.]ks 15/3439 [X.], 6; s z[X.] den [X.]eri[X.]ht der Enquete-Kommission "Zukunft des [X.]ürgers[X.]haftli[X.]hen Engagements", [X.][X.]-Dru[X.]ks 14/8900 [X.]17).

Die generelle Werts[X.]hätzung der unentgeltli[X.]hen, insbesondere ehrenamtli[X.]hen [X.]ätigkeit in [X.] bekräftigte das 5. [X.][X.] [X.] vom 15.4.2015. Im Hinbli[X.]k auf die langjährige Praxis erfolgte ledigli[X.]h klarstellend ([X.][X.]-Dru[X.]ks 18/3699 [X.] f) - und deswegen au[X.]h rü[X.]kwirkend zum [X.] (vgl Art 15 Abs 2 des Gesetzes) - die Ausdehnung des Versi[X.]herungss[X.]hutzes auf Personen, die an satzungsmäßigen Veranstaltungen der Unternehmen zur Hilfe bei Unglü[X.]ksfällen, die der Na[X.]hwu[X.]hsförderung dienen, teilnehmen. Die [X.]egründung führte aus, dass hiervon au[X.]h Aktivitäten zur Pflege des Gemeins[X.]haftslebens (z[X.] Wanderungen, Jugendtreffen, Zeltlager, Musikumzüge et[X.]) erfasst sind. Denn au[X.]h diese stärken die Identifikation mit den [X.] und sind daher eine wi[X.]htige Handlungsform, um Verantwortung zu übertragen und zu übernehmen ([X.][X.]-Dru[X.]ks 18/3699 [X.], 40 f).

d) Dieses Verständnis der nur beispielhaften, ni[X.]ht eins[X.]hränkend wirkenden Erwähnung der ehrenamtli[X.]hen [X.]ätigkeit entspri[X.]ht Sinn und Zwe[X.]k des § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII. Die Erwähnung der ehrenamtli[X.]hen [X.]ätigkeit verhindert ungewollte Versi[X.]herungslü[X.]ken. Sie hebt s[X.]hließli[X.]h die hohe Relevanz für diesen [X.]erei[X.]h in der Praxis hervor und erhält dadur[X.]h au[X.]h eine deutli[X.]he Werts[X.]hätzung dieser [X.]ätigkeiten, wie sie der Gesetzgeber im Weiteren ausdrü[X.]kli[X.]h dur[X.]h das [X.] bezwe[X.]kt hatte ([X.][X.]-Dru[X.]ks 15/3439 [X.]). Die Erwähnung der ehrenamtli[X.]hen [X.]ätigkeit au[X.]h in [X.]erei[X.]hen des § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII stellt damit ihre [X.]ea[X.]htung und [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung generell im Kontext mit anderen ehrenamtli[X.]hen [X.]ätigkeiten si[X.]her (vgl z[X.] die Gesamts[X.]hau der Felder ehrenamtli[X.]her [X.]ätigkeiten im [X.]eri[X.]ht der Enquete-Kommission "Zukunft des [X.]ürgers[X.]haftli[X.]hen Engagements", [X.][X.]-Dru[X.]ks 14/8900 [X.]17). Von den Aufwendungen für die im [X.] - mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der [X.] - [X.]ätigen wird die [X.]eklagte s[X.]hließli[X.]h unabhängig davon, ob die [X.]ätigkeit ehrenamtli[X.]h ausgeübt wird, dur[X.]h das [X.]undesministerium für Arbeit und Soziales freigestellt (§ 186 Abs 3 Satz 3 [X.][X.] VII iVm § 125 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII; s au[X.]h [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 2 U 21/17 R - [X.][X.]E 127, 203 = [X.]-2700 § 185 [X.], Rd[X.]8). § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII s[X.]hützt auf diese Weise umfassend unentgeltli[X.]he, insbesondere ehrenamtli[X.]he [X.]ätigkeiten, die dem öffentli[X.]hen Interesse sowie Wohl und damit dem Interesse der Allgemeinheit dienen (s dazu au[X.]h Ri[X.]ke in [X.]e[X.]kOGK, [X.][X.] VII, Stand 1.12.2017, Vorbemerkungen zum [X.][X.] VII Rd[X.]b).

Na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) war der Kläger als ehrenamtli[X.]her Vorsitzender des [X.] unentgeltli[X.]h tätig. Dass die Stellung als Vorsitzender zuglei[X.]h ein Ehrenamt beinhaltet, ist für die Einordnung ni[X.]ht relevant (vgl zum [X.]egriff des Ehrenamts [X.][X.] Urteil vom 8.12.2022 - [X.] 2 U 19/20 R - zur Veröffentli[X.]hung in [X.][X.]E und [X.] vorgesehen).

4. Zwis[X.]hen dieser [X.]ätigkeit und der Fahrt des [X.] zu der Generalversammlung des [X.] [X.] bestand ein innerer Zusammenhang, der es re[X.]htfertigt, das betreffende Verhalten der versi[X.]herten [X.]ätigkeit zuzure[X.]hnen (vgl zuletzt [X.][X.] Urteil vom 28.6.2022 - [X.] 2 U 8/20 R - zur Veröffentli[X.]hung in [X.]-2700 § 2 [X.] vorgesehen - juris Rd[X.]3 mwN). [X.] Zure[X.]hnungsgesi[X.]htspunkte sind die objektivierte Handlungstendenz ([X.][X.] Urteil vom 23.6.2020 - [X.] 2 U 12/18 R - [X.]-2700 § 2 [X.]4 Rd[X.]1; [X.][X.] Urteil vom 30.1.2020 - [X.] 2 U 2/18 R - [X.][X.]E 130, 1 - [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]9), der S[X.]hutzzwe[X.]k der Norm ([X.][X.] Urteil vom 31.3.2022 - [X.] 2 U 5/20 R - [X.]-2700 § 8 [X.] 79 Rd[X.]8; [X.][X.] Urteil vom 23.1.2018 - [X.] 2 U 8/16 R - [X.][X.]E 125, 129 = [X.]-2700 § 2 [X.]8, Rd[X.] und 22 f), deren Einbettung in die Gesamtre[X.]htsordnung ([X.][X.] Urteil vom 23.1.2018 - [X.] 2 U 8/16 R - [X.][X.]E 125, 129 = [X.]-2700 § 2 [X.]8, Rd[X.]0) sowie die Grundprinzipien der Unfallversi[X.]herung (dazu [X.][X.] Urteil vom 31.3.2022 - [X.] 2 U 5/20 R - [X.]-2700 § 8 [X.] 79 Rd[X.]8), insbesondere die Regelungen über die Haftungsbes[X.]hränkung für Unternehmer, Unternehmensangehörige und andere Personen (§§ 104 ff [X.][X.] VII). Darüber hinaus können in die Wertung au[X.]h kausale Kriterien ([X.][X.]-Dru[X.]ks 13/2204 [X.]: "ursä[X.]hli[X.]her innerer Zusammenhang"; [X.][X.] Urteil vom 6.10.2020 - [X.] 2 U 13/19 R - [X.]-2700 § 8 [X.] 76 Rd[X.]9; Spellbrink/[X.], [X.]b 2021, 461, 468) sowie gesells[X.]haftli[X.]he (Keller in [X.]/[X.], [X.][X.] VII, § 8 Rd[X.] Stand Februar 2022: "gesells[X.]haftli[X.]h akzeptierte sozialpolitis[X.]he Leitlinien") und gesells[X.]haftspolitis[X.]he Aspekte einfließen ([X.]ereiter-Hahn/[X.], [X.], § 8 [X.][X.] VII Anm 6, Stand Januar 2022; Wagner in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.][X.] VII, § 8 Rd[X.]0, Stand 15.1.2022).

Zwar verunglü[X.]kte der Kläger ni[X.]ht bei einer dem Kernberei[X.]h des [X.] als [X.] zugehörigen [X.]ätigkeit (z[X.] [X.][X.] Urteil vom 17.2.2009 - [X.] 2 U 18/07 R - [X.]-2700 § 8 [X.]1 Rd[X.]). Der Versi[X.]herungss[X.]hutz na[X.]h § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII ist hierauf aber ni[X.]ht begrenzt. Erfasst sind darüber hinaus sonstige [X.]ätigkeiten, die den Zwe[X.]ken des Hilfsdienstes wesentli[X.]h dienen oder dessen Angelegenheiten wesentli[X.]h fördern (vgl no[X.]h zur [X.] [X.][X.] Urteil vom [X.] - 2 [X.] 39/91 - juris Rd[X.]1; [X.][X.] Urteil vom 29.11.1990 - 2 [X.] 27/90 - juris Rd[X.]5 ff; [X.][X.] Urteil vom [X.] - 2 [X.] 10/84 - juris Rd[X.]4 ff; [X.][X.] Urteil vom 15.6.1983 - 9b/8 [X.] 36/81 - [X.] 2200 § 539 [X.]2 S 249 f = juris Rd[X.]).

Den Zwe[X.]ken des Unternehmens wesentli[X.]h dienen kann au[X.]h die Pflege und Stärkung bestehender oder der Aufbau neuer [X.]eziehungen einzelner Untergliederungen des [X.]s untereinander, unabhängig davon, ob sie unmittelbar organisatoris[X.]h miteinander verbunden sind. Die Pflege der [X.]eziehungen kann au[X.]h in der reinen [X.]eilnahme an einer Veranstaltung liegen, ohne dabei in einer bestimmten Funktion aufzutreten bzw eine mit einem Amt verbundene [X.] wahrzunehmen. Dies folgt aus dem weiten Versi[X.]herungss[X.]hutz, den § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII gewährt. Die letzte normative Erweiterung dur[X.]h das 5. [X.][X.] [X.] mit Rü[X.]kwirkung zum [X.] bestätigte klarstellend, dass si[X.]h der Versi[X.]herungss[X.]hutz auf Aktivitäten zur Pflege des Gemeins[X.]haftslebens sowie andere offizielle Veranstaltungen der [X.] erstre[X.]kt, die die Identifikation mit den [X.] stärken ([X.][X.]-Dru[X.]ks 18/3699 [X.] f). Der S[X.]hutz identitätsstärkender Veranstaltungen ist na[X.]h dem Sinn und Zwe[X.]k von § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII ni[X.]ht auf Veranstaltungen der Na[X.]hwu[X.]hsförderung begrenzt. Erfasst ist der gesamte Aufgabenberei[X.]h des jeweiligen Unternehmens eins[X.]hließli[X.]h der organisatoris[X.]hen, administrativen und [X.] bzw vereinsre[X.]htli[X.]hen [X.]elange sowie die Jugendarbeit (vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] - 2 [X.] 10/84 - juris Rd[X.]; [X.] in S[X.]hulin, Handbu[X.]h des Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts, [X.], 1996, § 17 Rd[X.]6; [X.], Zf[X.]978, 156). Dies steht im Einklang mit dem weiteren Zwe[X.]k des Gesetzes, den im Rahmen eines [X.]s unentgeltli[X.]h und in dessen Sinne [X.]ätigen als Ausglei[X.]h für ihren Einsatz zum Wohl der Allgemeinheit als Anerkennung zumindest gesetzli[X.]hen Versi[X.]herungss[X.]hutz zu gewähren.

Ni[X.]ht erforderli[X.]h ist, dass die [X.]eziehungen von [X.] oder ihrer Untergliederungen in eine Zusammenarbeit münden. Ausrei[X.]hend kann bereits der gegenseitige Austaus[X.]h sein, denn das Interesse daran liegt in der Natur der Sa[X.]he eines [X.]s und dient damit zuglei[X.]h wesentli[X.]h dem Interesse der Allgemeinheit. Der gegenseitige Austaus[X.]h kann eine mögli[X.]he Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen oder weiteren Untergliederungen des eigenen [X.]s im Ernstfall vorbereiten, ua fa[X.]hli[X.]he und verwaltungsorganisatoris[X.]he Vorteile bringen und eine kritis[X.]he Si[X.]ht auf eigene Abläufe ermögli[X.]hen. Er bietet zudem die Mögli[X.]hkeit, dabei die Identifikation mit dem eigenen [X.], sei es die konkrete organisatoris[X.]he Einheit (hier Ortsverband) oder das Unternehmen als Ganzes (hier [X.] im Sinne des [X.]undesverbands), und den Zusammenhalt in dem Unternehmen sowie die Einsatzbereits[X.]haft für dessen Ziele zu stärken. Dieser Zwe[X.]k kann unabhängig von der räumli[X.]hen Entfernung der den Austaus[X.]h vornehmenden Unternehmen oder Unternehmensteile und au[X.]h unabhängig von der organisatoris[X.]hen Stellung (z[X.] Orts-, Kreis- oder Landesverband, z[X.] vers[X.]hiedenen Landesverbänden zugehörige Orts- oder Kreisverbände) innerhalb eines gemeinsamen [X.]undesverbands errei[X.]ht werden, dessen Ziele si[X.]h die weiteren Verbände gemeinsam vers[X.]hrieben haben. Zur [X.]egründung des inneren Zusammenhangs kommt es deshalb ni[X.]ht darauf an, dass der [X.] als [X.]undesverband in seiner Satzung die Förderung der [X.]ätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände als Aufgabe zur Errei[X.]hung seines Satzungszwe[X.]kes au[X.]h no[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h aufgenommen hat (§ 2 Abs 2 der [X.]undessatzung, aaO) oder eine entspre[X.]hende Satzungsbestimmung auf Ortsebene die dem Unternehmen dienli[X.]he Zielri[X.]htung eines gegenseitigen Austaus[X.]hes unterstrei[X.]ht (s § 11 Abs 1 der Satzung des [X.]). Erst re[X.]ht ohne [X.]elang ist es, ob die Ortsvereine [X.] und [X.] eine na[X.]h den Satzungsbestimmungen dem Genehmigungsvorbehalt unterstehende Partners[X.]haft führen (s § 12 Abs 3 der Satzung des [X.]). Die Verfahrensrügen der [X.]eklagten sind insoweit gegenstandslos.

Ausgehend von diesen Grundsätzen und den ni[X.]ht dur[X.]hgreifend angegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) zur gelebten und gängigen Praxis der gegenseitigen [X.]esu[X.]he gerade au[X.]h zu Generalversammlungen ist dessen Würdigung ni[X.]ht zu beanstanden, dass die Fahrt des [X.] zu der Generalversammlung des [X.] [X.] eine versi[X.]herte [X.]ätigkeit war. Der Ortsverein [X.] und der Ortsverein [X.] pflegen eine mehr als 25-jährige Freunds[X.]haft. Es entspri[X.]ht der gängigen Übung, dass si[X.]h ihre Mitglieder über die Arbeit des [X.] austaus[X.]hen und si[X.]h [X.]ir[X.]a drei- bis viermal im Jahr treffen, in der Regel zu gemeinsamen Übungen oder Fortbildungen. Sie nehmen au[X.]h gegenseitig an ihren Generalversammlungen teil, wobei der Kläger als Vorsitzender diese Versammlung stets besu[X.]ht. Einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Einladung bedurfte es dafür ni[X.]ht. Es ist mithin ni[X.]hts dafür ersi[X.]htli[X.]h, dass - wie von der [X.]eklagten angeführt - die Fahrt zu der Generalversammlung nur für gesellige Zwe[X.]ke stattgefunden haben könnte.

Die hier gegenständli[X.]he Generalversammlung diente ihrem Inhalt na[X.]h ni[X.]ht allein einem gesells[X.]haftli[X.]hen Anlass oder der Pflege rein freunds[X.]haftli[X.]her [X.]eziehungen. Die [X.]agesordnung enthielt unternehmens- und vereinsbezogene [X.]eri[X.]hte, Wüns[X.]he und Anträge sowie Grußworte der Gäste. Ein allein oder wesentli[X.]h geselliger Veranstaltungs[X.]harakter bzw ein sonst privatwirts[X.]haftli[X.]her Charakter stand ni[X.]ht im Vordergrund (vgl z[X.] [X.][X.] Urteil vom [X.] - 2 [X.] 39/91 - juris Rd[X.]2; [X.][X.] Urteil vom [X.] - 2 [X.] 10/84 - juris Rd[X.]7; [X.][X.] Urteil vom 28.10.1966 - 2 [X.] 92/63 - juris Rd[X.]8 f), au[X.]h wenn die Generalversammlung mit einem "gemütli[X.]hen [X.]eisammensein" ausklingen sollte. Im Gegenteil wollte si[X.]h der Kläger im Ans[X.]hluss an die Versammlung na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) mit den Verantwortli[X.]hen des [X.] [X.] ggf sogar zur [X.]erminabklärung zusammensetzen. Die verbleibende [X.]atsa[X.]he, dass der Kläger freiwillig an der Generalversammlung teilnehmen wollte, ist der na[X.]h § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII versi[X.]herten [X.]ätigkeit immanent. Dass ehrenamtli[X.]he [X.]ätigkeit überdies au[X.]h aus persönli[X.]hen Motiven (Freude, Leidens[X.]haft, Hobby, Gewinn von Erfahrungen, Entwi[X.]klung neuer Fähigkeiten, Darstellung des eigenen Engagements) wahrgenommen wird, ist Grundlage jeder ehrenamtli[X.]hen [X.]ätigkeit und steht dem Versi[X.]herungss[X.]hutz ni[X.]ht entgegen (vgl [X.][X.] Urteil vom 8.12.2022 - [X.] 2 U 19/20 R - zur Veröffentli[X.]hung in [X.][X.]E und [X.] vorgesehen).

Der Kläger hat die Fahrt in der objektivierten Handlungstendenz vorgenommen, am offiziellen [X.]eil der Generalversammlung teilzunehmen und in seiner Funktion als Vorsitzender seines [X.] dort entspre[X.]hend jahrelanger Übung ein Grußwort zu halten. Unerhebli[X.]h für den Versi[X.]herungss[X.]hutz ist deshalb, ob (nur) er von seinem Standpunkt aus der Auffassung war, mit der [X.]eilnahme an der Generalversammlung und dem Grußwort eine den Interessen seines [X.]-[X.] dienende [X.]ätigkeit vorzunehmen (vgl hierzu [X.][X.] Urteil vom [X.] - 2 [X.] 39/91 - juris Rd[X.]4; [X.][X.] Urteil vom 29.11.1990 - 2 [X.] 16/90 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] [X.] = juris Rd[X.]8). Keiner Ents[X.]heidung bedurfte es ferner, ob die Grundsätze der betriebli[X.]hen Gemeins[X.]haftsveranstaltung na[X.]h heutigem Verständnis au[X.]h im [X.]erei[X.]h ehrenamtli[X.]her [X.]ätigkeiten Anwendung finden können (offengelassen in [X.][X.] Urteil vom 8.12.1998 - [X.] 2 U 37/97 R - [X.] 3-2200 § 539 [X.]5 [X.]88 = juris Rd[X.]3; [X.][X.] Urteil vom 18.10.1994 - 2 [X.] 15/94 - [X.] 3-2200 § 539 [X.]1 [X.]14 = juris Rd[X.]0).

Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt einen versi[X.]herten [X.]etriebsweg zurü[X.]kgelegt (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 [X.] [X.][X.] VII). [X.]etriebswege sind Wege, die in Ausübung der versi[X.]herten [X.]ätigkeit zurü[X.]kgelegt werden, die [X.]eil der versi[X.]herten [X.]ätigkeit sind und damit der [X.]etriebsarbeit glei[X.]hstehen. Sie werden im unmittelbaren [X.]etriebsinteresse wahrgenommen und unters[X.]heiden si[X.]h von Wegen na[X.]h und von dem Ort der [X.]ätigkeit iS des § 8 Abs 2 [X.] [X.][X.] VII dadur[X.]h, dass sie der versi[X.]herten [X.]ätigkeit ni[X.]ht ledigli[X.]h vorausgehen oder si[X.]h ihr ans[X.]hließen. Sie sind ni[X.]ht auf das [X.]etriebsgelände bes[X.]hränkt, sondern können au[X.]h außerhalb der [X.]etriebsstätte anfallen ([X.][X.] Urteil vom 8.12.2021 - [X.] 2 U 4/21 R - [X.][X.]E 133, 180 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]7 mwN). Ents[X.]heidend für die [X.]eurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren [X.]etriebsinteresse zurü[X.]kgelegt wird und deswegen im sa[X.]hli[X.]hen Zusammenhang mit der versi[X.]herten [X.]ätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versi[X.]herten, ob also der Versi[X.]herte eine dem Unternehmen dienende [X.]ätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz dur[X.]h die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl [X.][X.] Urteil vom 10.10.2006 - [X.] 2 U 20/05 R - [X.]-2700 § 8 [X.]9 Rd[X.]4). Als objektive Umstände, die Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurü[X.]klegen von Wegen insbesondere von [X.]edeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Stre[X.]kenführung und ggf das gewählte Verkehrsmittel dur[X.]h betriebli[X.]he Vorgaben geprägt werden ([X.][X.] Urteil vom 18.6.2013 - [X.] 2 U 7/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.]8 Rd[X.]3; [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 2 U 14/10 R - [X.]-2700 § 8 [X.]9 Rd[X.]0; zum betriebli[X.]h organisierten [X.]ransport vgl [X.][X.] Urteil vom 10.8.2021 - [X.] 2 U 2/20 R - juris Rd[X.]3; s au[X.]h [X.][X.] Urteil vom 28.10.1966 - 2 [X.] 92/63 - juris Rd[X.]0).

Hiervon ausgehend hat das [X.] no[X.]h ausrei[X.]hend festgestellt (§ 163 [X.]G), dass der Kläger zusammen mit anderen Vereinsmitgliedern im [X.]-Manns[X.]haftsbus zu der Generalversammlung des einladenden [X.] gefahren ist und keine Anhaltspunkte dafür ersi[X.]htli[X.]h sind, dass die Fahrt mit privatwirts[X.]haftli[X.]her Handlungstendenz erfolgte.

5. Dass der Kläger au[X.]h im Interesse des [X.] [X.] als weiteres [X.] tätig geworden ist, bleibt für den Versi[X.]herungss[X.]hutz ohne eigenständige Relevanz. Die mit der Abhaltung eines Grußwortes verbundene Förderung der Identifikation mit den Mitgliedern des einladenden [X.] tritt im Verhältnis zur [X.]ätigkeit des [X.] als Vorsitzender des [X.] zurü[X.]k.

C. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

 Roos 

[X.]

Karl   

Meta

B 2 U 14/20 R

08.12.2022

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 20. November 2018, Az: S 13 U 3581/17, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 12 SGB 7 vom 15.04.2015, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2022, Az. B 2 U 14/20 R (REWIS RS 2022, 9555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9555

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