Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2022, Az. B 2 U 14/20 R

2. Senat | REWIS RS 2022, 9555

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 12 SGB 7 - Betriebsweg - unentgeltliche Tätigkeit - ehrenamtliche Tätigkeit - Beschäftigung - vereinsrechtliche Pflichten - Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen - Hilfeleistungsunternehmen - Interesse der Allgemeinheit - Unglücksfall - Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverein - Bundesverband - Vorsitzender - Mitglied - innerer Zusammenhang - Kernbereich - wesentlich dienende Tätigkeit - Generalversammlung - Teilnahme - Beziehungspflege - gegenseitiger Austausch - Grußwort - Handlungstendenz - Typusmerkmale)


Leitsatz

1. Angehörige des Deutschen Roten Kreuzes stehen bei einer unentgeltlichen Tätigkeit, die den Zwecken dieses Unternehmens wesentlich dient, kraft Gesetzes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn die Tätigkeit nicht ehrenamtlich verrichtet wird.

2. Eine wesentlich dienende Tätigkeit kann auch die Teilnahme an Veranstaltungen eines anderen Unternehmens zur Hilfe bei Unglücksfällen sein.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.]vom 30. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Mitglied des [X.](DRK) auf dem Weg zu der Generalversammlung eines befreundeten [X.]einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Der Kläger ist ehrenamtlicher Vorsitzender des [X.](Ortsverein T), der seit 25 Jahren eine Freundschaft mit dem [X.](Ortsverein B) pflegt. Die Mitglieder der Ortsvereine besuchen sich regelmäßig wechselseitig zu ihren Generalversammlungen und führen gemeinsame Veranstaltungen durch. Auf Einladung fuhren der Kläger und fünf weitere Mitglieder seines [X.]am Abend des 18.3.2017 im Mannschaftsbus zu der Generalversammlung des befreundeten Ortsvereins. Auf der Autobahn kollidierte der Mannschaftsbus mit einem anderen Fahrzeug. Ein Vereinsmitglied wurde getötet, die anderen Insassen wurden zum Teil schwer verletzt. Der Kläger erlitt ein Hochrasanztrauma mit Schädelprellung und Schulterprellung links.

3

Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil die Teilnahme an der Generalversammlung des befreundeten [X.]nicht den wesentlichen Zwecken des [X.]gedient habe (Bescheid vom 7.6.2017; Widerspruchsbescheid vom 13.9.2017). Die dagegen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg (Urteil des [X.]vom 20.11.2018; Urteil des L[X.]vom 30.4.2020). Zur Begründung haben die Vorinstanzen im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe in seiner Funktion als Vorsitzender ein Grußwort halten und gegebenenfalls Absprachen über weitere gemeinsame Termine treffen wollen und so mit der geplanten Teilnahme sowohl repräsentative als auch organisatorische Belange des [X.]verfolgt. Zudem sei er der satzungsgemäßen Verpflichtung nach enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit allen Verbänden des [X.]und deren Mitgliedern nachgekommen.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung insbesondere materiellen Rechts (§ 8 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 12 SG[X.]VII). Bei der Teilnahme an der Generalversammlung sei von einem unversicherten, rein gesellschaftlichen Anlass beziehungsweise der Pflege rein freundschaftlicher Beziehungen auszugehen.

5

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. April 2020 sowie des [X.]vom 20. November 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das [X.]hat zu Recht die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des [X.]zurückgewiesen. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 und 3, § 56 SGG) ist zulässig und begründet, denn die Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom [X.]in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.](§ 95 SGG) ist rechtswidrig und beschwert den Kläger (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte ist verpflichtet, das Ereignis vom 18.3.2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

8

A. Der Anspruch richtet sich hier unabhängig davon, ob der Kläger nur für seinen Ortsverein oder möglicherweise auch für den Ortsverein [X.]jeweils als Unternehmen iS von § 136 Abs 3 [X.]SG[X.]VII hat tätig werden wollen, gegen die für beide Unternehmen sachlich zuständige Beklagte. Nach § 125 Abs 1 [X.]SG[X.]VII ist die beklagte [X.]zuständig für die in den Gemeinschaften des [X.]ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim [X.]mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der [X.]Tätige (s auch § 3 Abs 1 [X.]der Satzung der Beklagten vom 25.3.2015, zuletzt idF des 6. genehmigten Nachtrags vom 23.11.2021). Dafür ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger für eine "Gemeinschaft" des [X.]und "ehrenamtlich" tätig war. Denn die Mitglieder der Ortsvereine sind jedenfalls sonstige beim [X.]Tätige iS von § 125 Abs 1 [X.]SG[X.]VII (vgl zum Streitstand [X.]in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SG[X.]VII, § 125, Rd[X.]39 mwN, Stand 15.1.2022; allg [X.]in Hauck/Noftz, SG[X.]VII, § 125 Rd[X.]25 f, Stand Januar 2017). Eine Tätigkeit für ein Unternehmen des Gesundheitswesens oder der [X.](dazu § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII) war demgegenüber hier nicht gegeben. Auch kommt es grundsätzlich nicht darauf an, welchem Orts- oder Landesverband die Mitglieder konkret angehören. Die Landesverbände vermitteln als Mitgliedsverbände des [X.]ihren und den Mitgliedern der nachgeordneten Kreis- und Ortsvereine im [X.](Bundesverband) die Mitgliedschaft ([X.]6 sowie § 3 Abs 2, 3 der Bundessatzung des [X.]vom 20.3.2009, zuletzt idF vom 20.11.2021). Die damit grundsätzlich - mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der [X.]- bundesweite Zuständigkeit der beklagten [X.]für die für das [X.]Tätigen steht im Kontext des umfassenden beitragsfreien Versicherungsschutzes auf Kosten des [X.](§ 186 Abs 3 Satz 3 iVm § 125 Abs 1 [X.]SG[X.]VII; zur Sonderstellung des [X.] [X.]in Hauck/Noftz, SG[X.]VII, § 125 Rd[X.]22, Stand Januar 2017).

9

B. Der Kläger hat als Mitglied eines [X.]in Verrichtung einer Tätigkeit für diesen als ein Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen (Hilfeleistungsunternehmen) einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf der Fahrt zu der Generalversammlung des befreundeten [X.]verunglückt ist.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SG[X.]VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SG[X.]VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SG[X.]VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlichen begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, z[X.]B[X.]Urteil vom 28.6.2022 - [X.]2 U 16/20 R - zur Veröffentlichung in [X.]und [X.]4-2700 § 8 [X.]vorgesehen; B[X.]Urteil vom 28.6.2022 - [X.]2 U 8/20 R - zur Veröffentlichung in [X.]4-2700 § 2 [X.]vorgesehen; B[X.]Urteil vom 31.3.2022 - [X.]2 U 13/20 R - zur Veröffentlichung in [X.]134, 109 und [X.]4-2700 § 3 [X.]vorgesehen; B[X.]Urteil vom 8.12.2021 - [X.]2 U 4/21 R - [X.]133, 180 = [X.]4-2700 § 8 [X.]78, Rd[X.]12; B[X.]Urteil vom 30.1.2020 - [X.]2 U 2/18 R - [X.]130, 1 = [X.]4-2700 § 8 [X.]70, Rd[X.]20; jeweils mwN).

Diese Voraussetzungen sind auf Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.]erfüllt. Der Kläger ist infolge einer nach § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII versicherten Tätigkeit verunglückt, weil er sich im Zeitpunkt des Unfalls auf einem Betriebsweg (§ 8 Abs 1 Satz 1 SG[X.]VII) befand, den er mit der objektivierten Handlungstendenz zurücklegte, für ein [X.]tätig zu werden. Durch den Unfall hat der Kläger einen Gesundheitsschaden in Form eines Hochrasanztraumas mit Schädelprellung und Schulterprellung links erlitten.

Nach § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII (in der rückwirkend mWv [X.]geltenden Fassung des [X.]und anderer Gesetze <5. SG[X.]IV-ÄndG> vom 15.4.2015, [X.]583; Berichtigung vom 25.6.2015, [X.]1008) sind Personen kraft Gesetzes versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen.

Als Mitglied des [X.]war der Kläger dem Grunde nach versichert, weil er für ein [X.](dazu 1.) unentgeltlich tätig war (dazu 2.). Der Kläger war insbesondere ehrenamtlich für das [X.]tätig (dazu 3.). Im Zeitpunkt des Unfalls war die objektivierte Handlungstendenz des [X.]auf die Verrichtung einer den Zwecken des Hilfeleistungsunternehmens wesentlich dienenden Tätigkeit gerichtet, die daher im inneren Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit stand (dazu 4.). Dass der Kläger zugleich auch den Zwecken des [X.][X.]gedient hätte, ist für den Versicherungsschutz hier unerheblich (dazu 5.).

1. [X.]sind solche Unternehmen, die der Abwendung drohender Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit oder der Beseitigung von Unfallfolgen, der Bergung von Toten und Verletzten, dem Transport von Verletzten in ärztliche Behandlung uä dienen (B[X.]Urteil vom 30.10.1980 - 8a [X.]- [X.]2200 § 653 [X.]S 10 = juris Rd[X.]50). Erfasst werden alle Einrichtungen, deren Zweck es ist, bei Unglücksfällen Dritter aktive Hilfe zu leisten und ihre personellen und sachlichen Mittel gerade zu diesem Zweck einzusetzen (vgl Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen - [X.]- vom 29.6.2004, BT-Drucks 15/3439 S 6). Unerheblich ist, in welcher Rechtsform das [X.]betrieben wird. Auch ist der [X.]weit zu verstehen, erfasst werden alle Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten (vgl § 121 Abs 1 SG[X.]VII; s auch [X.]in Lauterbach, SG[X.]VII, § 2 Rd[X.]397 f, Stand Juli 2015).

Unglücksfälle sind plötzlich eintretende Ereignisse, die Gefahren für Menschen oder Sachen oder beides mit sich bringen. Erfasst sind Unglücksfälle jeder Art, auch Katastrophen und eingetretene Personen- oder Sachschäden (vgl B[X.]Urteil vom 15.6.2010 - [X.]2 U 12/09 R - [X.]4-2700 § 2 [X.]Rd[X.]19; B[X.]Urteil vom 25.1.1973 - 2 [X.]55/71 - [X.]35, 140, 141 = [X.][X.]39 zu § 539 [X.]S Aa 61 = juris Rd[X.]17; B[X.]Urteil vom [X.]- 8 [X.]134/75 - [X.]2200 § 539 [X.]= juris Rd[X.]15).

Auf der Grundlage dieser Grundsätze sind das [X.](Bundesverband) sowie die in ihm organisierten Landes-, Kreis- und Ortsvereine seit jeher in ihrem Kernbereich typische Hilfeleistungsunternehmen (vgl B[X.]Urteil vom 11.2.1981 - 2 [X.]35/78 - [X.]51, 176, 177 = [X.]2200 § 653 [X.]= juris Rd[X.]19; B[X.]Urteil vom 18.12.1979 - 2 [X.]67/77 - [X.]49, 222, 225 = [X.] 2200 § 653 [X.]S 7 f = juris Rd[X.]22; s auch B[X.]Urteil vom 18.12.1980 - 8a [X.]92/79 - [X.]2200 § 539 [X.]208 f = juris Rd[X.]16).

2. Der Kläger war als Vorsitzender seines [X.]für den [X.]unentgeltlich tätig. § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII schützt umfassend die unentgeltliche Tätigkeit in einem Hilfeleistungsunternehmen, die dem öffentlichen Interesse und Wohl dient.

Unentgeltlich ist eine Leistung, der keine echte Gegenleistung gegenübersteht (vgl B[X.]Urteil vom 7.9.2004 - [X.]2 U 45/03 R - [X.]4-2700 § 2 [X.]Rd[X.]16) und die "vergütungsfrei" oder "zum Nulltarif", "für Gotteslohn" (Duden, Das Synonymwörterbuch, 6. Aufl 2014) erbracht wird, ohne dass Aufwandsentschädigungen und ein Auslagenersatz dadurch ausgeschlossen würden. Denn letztere stellen keine echte Vergütung dar, sondern führen zu einer im Ergebnis aufkommensneutralen Leistung. So gelten auch steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Pauschalen (vgl § 3 [X.]12, 26, 26a EStG) im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs 1 Satz 1, § 17 Abs 1 SG[X.]IV iVm § 1 Abs 1 Satz 1 [X.]16 SvEV; zur Zulässigkeit von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz vgl B[X.]Urteil vom 18.12.1974 - 2/8 [X.]34/73 - [X.]39, 24, 29 = [X.]2200 § 539 [X.]S 8 = juris Rd[X.]29; B[X.]Urteil vom 26.10.1983 - 9b [X.]16/82 - [X.]2200 § 539 [X.]= juris Rd[X.]12). Bei unentgeltlichen Tätigkeiten steht eine Erwerbsabsicht nicht im Vordergrund (B[X.]Urteil vom 27.4.2021 - [X.]12 KR 25/19 R - [X.]132, 97 = [X.]4-2400 § 7 [X.]55, Rd[X.]28).

Seinem Sinn und Zweck nach führt der Begriff der Unentgeltlichkeit zu dem gewollten weiten Anwendungsbereich der Vorschrift. Im Vordergrund des § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII steht der Schutz von Personen, die nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes tätig werden, sondern sich im Interesse der Allgemeinheit aus ideellen Gründen heraus zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit einsetzen, ohne eine Gegenleistung dafür zu bekommen. Sie erbringen ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses iS von § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII, sondern freiwillig und gemeinwohlorientiert und verrichten eine gesellschaftlich nützliche und wichtige Arbeit. Die aufopferungsgleiche Tätigkeit, die ansonsten von staatlichen Organen erfüllt werden müsste, ist mehr als nur fremdnützige Freizeitaktivität und Erfüllung von - gesetzlich nicht versicherten - rein mitgliedschaftlichen Pflichten in einem privaten Verein, selbst wenn sich die Art der Tätigkeit nach außen hin nicht oder kaum unterscheidet (z[X.]B[X.]Urteil vom 23.4.2015 - [X.]2 U 5/14 R - [X.]4-2700 § 2 [X.]Rd[X.]17 mwN). Der umfassende Schutz führt insoweit nicht zu einer zweckwidrigen Versicherung kraft Gesetzes.

Ausgehend von diesem weiten Anwendungsbereich ist der Kläger als Vorsitzender des [X.]hier unentgeltlich tätig gewesen. Das [X.]hat zwar zu der Unentgeltlichkeit keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Es hat aber festgestellt, dass der Kläger ehrenamtlicher Vorsitzender war. Dem Ehrenamt ist die Unentgeltlichkeit immanent (s dazu 3.). Durch die entsprechende Feststellung der ehrenamtlichen Tätigkeit steht daher zugleich die für § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII maßgebliche Unentgeltlichkeit fest. Die unentgeltliche Tätigkeit des [X.]folgt hier ferner der Regelung des § 27 Abs 3 Satz 2 BGB (idF des [X.]- vom 21.3.2013 mWv 1.1.2015, [X.]556). Danach sind die Mitglieder des Vorstands unentgeltlich tätig (zur klarstellenden Funktion der Einfügung von § 27 Abs 3 Satz 2 BGB vgl BT-Drucks 17/11316 S 16; s auch Westermann in Ermann, BGB, 16. Aufl 2020, § 27 Rd[X.]6; Plagemann/Hesse, NJW 2015, 439, 440). Entsprechend den Feststellungen des [X.]zur Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit hat der Ortsverein [X.]ebenso wie der [X.]des [X.]das gesetzliche Leitbild in seine Satzung übernommen (s zur Ehrenamtlichkeit sowie Nebenamtlichkeit von Organen des Vereins vgl § 18 Abs 2, § 22 Abs 5 der Satzung des Ortsvereins; § 4 Abs 2 der Bundessatzung, aaO) und von der Abweichungsmöglichkeit nach § 40 Satz 1 BGB keinen Gebrauch gemacht.

3. Der Kläger war insbesondere ehrenamtlicher Vorsitzender des [X.][X.]Durch die ausdrückliche Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit im [X.]in den Gesetzestext (§ 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII) werden zuverlässig auch die unentgeltlich einmalig tätigen, freiwilligen Helfer erfasst und ungewollte Versicherungslücken mangels ehren-"amtlicher" Tätigkeit verhindert (vgl [X.]in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 17 Rd[X.]37 mit Hinweis auf B[X.]Urteil vom 26.3.1986 - 2 [X.]77/84 - juris Rd[X.]17; vgl zum Wandel im Erscheinungsbild ehren-"amtlicher" Tätigkeiten Butzer in Göcken/Remmers/Vorwerk/Wolf, Festschrift für [X.]zum 70. Geburtstag, 2008, 119, 134 f; zu der früher strittigen Einordnung einmaliger oder gelegentlicher Tätigkeiten als "ehrenamtlich" vgl B[X.]Urteil vom 27.6.1991 - 2 [X.]26/90 - [X.]3-2200 § 539 [X.]= juris Rd[X.]22; B[X.]Urteil vom 26.10.1983 - 9b [X.]16/82 - [X.]2200 § 539 [X.]= juris Rd[X.]ff; s auch B[X.]Urteil vom 8.12.2022 - [X.]2 U 19/20 R - juris Rd[X.]mwN - zur Veröffentlichung in [X.]und [X.]vorgesehen). Durch die beispielhafte Aufnahme in den Gesetzestext wird darüber hinaus die besondere Schutzwürdigkeit dieses Typus (dazu [X.]in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 13 Rd[X.]ff) hervorgehoben, ohne dadurch den weit gefassten Anwendungsbereich der Norm einzuschränken. Die ausdrückliche Nennung der ehrenamtlich Tätigen stellt die Beachtung des erfassten Personenkreises neben weiteren ehrenamtlich tätigen und kraft Gesetzes versicherten Personen (z[X.]§ 2 Abs 1 [X.]und e, [X.]SG[X.]VII) sicher.

Dieses Normverständnis ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift (dazu insbesondere a und b), wird aber vornehmlich durch ihre Entstehungsgeschichte und Zielsetzung (dazu insbesondere [X.]und d) deutlich.

a) Dem Satzbau der Norm, wonach Personen, die "unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich" für ein [X.]tätig werden, versichert sind, lässt sich bereits entnehmen, dass die ehrenamtliche nur ein Sonderfall der unentgeltlichen Tätigkeit ist. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist zwingend unentgeltlich zu erbringen, denn ihre Bezeichnung impliziert bereits, dass sie "der Ehre wegen" und damit ohne Gegenleistung verrichtet wird. Dagegen ist nicht jede unentgeltliche Tätigkeit eine ehrenamtliche (vgl B[X.]Urteil vom 8.12.2022 - [X.]2 U 19/20 R - zur Veröffentlichung in [X.]und [X.]vorgesehen; B[X.]Urteil vom 7.9.2004 - [X.]2 U 45/03 R - [X.]4-2700 § 2 [X.]Rd[X.]16; B[X.]Urteil vom 10.10.2002 - [X.]2 U 14/02 R - juris Rd[X.]23; s auch B[X.]Urteil vom 27.4.2021 - [X.]12 KR 25/19 R - [X.]132, 97 = [X.]4-2400 § 7 [X.]55, Rd[X.]27 ff; Butzer in Göcken/Remmers/Vorwerk/Wolf, Festschrift für [X.]zum 70. Geburtstag, 2008, 119, 131 f).

b) Auch bei systematischer Betrachtung ist die Benennung der insbesondere ehrenamtlichen Tätigkeit rein beispielhaft. Soll der Eigenschaft als unentgeltliche oder als ehrenamtliche Tätigkeit eine eigenständige Bedeutung zugeschrieben werden, kommt dies im Wortlaut entsprechend zum Ausdruck. So knüpfen andere Vorschriften des SG[X.]VII entweder allein an die "Unentgeltlichkeit" (§ 2 Abs 1a, § 4 Abs 2 [X.]2, Abs 4, Abs 5, § 93 Abs 4 SG[X.]VII) oder die "Ehrenamtlichkeit" an (§ 2 Abs 1 [X.]und e, [X.]10, § 3 Abs 1 [X.]4, § 4 Abs 1 [X.]1, § 6 Abs 1 [X.]4, 5, § 125 Abs 1 [X.]5, § 136 Abs 3 [X.]SG[X.]VII). [X.]zu § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII formuliert ist dagegen die auch historisch (dazu c) mit dieser Norm verwandte Regelung des § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII für die Versicherung von Personen, die selbständig oder "unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich" im Gesundheitswesen oder in der [X.]tätig sind. Weitere Regelungen in § 94 Abs 1 Satz 1 [X.]SG[X.]VII und § 152 Abs 3 SG[X.]VII geben unter Bezugnahme auf § 2 Abs 1 [X.]bzw 12 SG[X.]VII den entsprechenden Gesetzeswortlaut insoweit (unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich) wieder. Eine systematisch gesonderte Kategorie bilden kraft Satzung oder freiwilliger Versicherung im Einzelfall versicherte "Ehrenbeamte" (§ 4 Abs 1 [X.]SG[X.]VII) oder "Ehrenamtsträger" (§ 6 Abs 1 Satz 1 [X.]SG[X.]VII).

c) Der Regelung in § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII liegt entstehungsgeschichtlich das Verständnis eines weiten Anwendungsbereiches zugrunde, der durch den Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit keine Einschränkung erfahren soll.

Versicherungsschutz für Betriebe zur Hilfeleistung in Unglücksfällen sah schon § 537 Abs 1 [X.][X.]idF des [X.]über Änderungen in der Unfallversicherung (3. UVÄndG) vom 20.12.1928 (RGBl I 405) vor. Hatte ein Verein einen Betrieb zur Hilfe bei [X.]oder anderen Unglücksfällen, galten die in diesem Betrieb tätigen Mitglieder zudem gemäß § 544a [X.]als im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer oder Angestellte ohne Rücksicht darauf, ob der Verein rechtsfähig war oder nicht. Weitere Anforderungen an die Art der Tätigkeit oder die Mitgliedschaft stellte das Gesetz nicht. § 537 Abs 1 [X.][X.]idF des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung (6. UVÄndG) vom [X.](RGBl I 107) regelte Schutz vor Arbeitsunfällen für die "Angehörigen" der konkret benannten Unternehmen (ua das DRK) sowie für Personen, die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen "tätig" waren. Weitere Anforderungen stellte das Gesetz auch hier nicht. Durch § 539 Abs 1 [X.][X.]erstreckte das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz <UVNG> vom 30.4.1963, [X.]241) einerseits unter bestimmten Voraussetzungen den Versicherungsschutz auf die Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit ehrenamtlich engagierten (s dazu B[X.]Urteil vom 8.12.2022 - [X.]2 U 19/20 R - zur Veröffentlichung in [X.]und [X.]vorgesehen). Andererseits blieb § 539 Abs 1 [X.]8 [X.]bzgl der alleinigen Anforderung der Eigenschaft als "Tätiger" für ein Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unverändert. Die Norm erhielt im Gesetzgebungsverfahren insoweit eine wiederum erweiternde Ausgestaltung, als sie die Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der Lehrenden einbezog (BT-Drucks IV/120 S 5, 51; BT-Drucks IV/938 S 4). Eine ehrenamtliche Tätigkeit war auch danach nicht erforderlich.

Diese seit jeher bestehende Versicherung kraft Gesetzes für die in einem [X.]"Tätigen" übernahm das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch ([X.]<UVEG> vom 7.8.1996, [X.]1254) mWv [X.]in § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII unter Eingliederung des Bereiches des Zivilschutzes nun in einen Versicherungsschutz für Personen, die "unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich" tätig sind. Eine parallele Ausgestaltung erfuhr die dem Grunde nach übernommene Regelung des § 539 Abs 1 [X.]7 [X.]in § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII. Eine Einschränkung des traditionell weiten Anwendungsbereiches auf nur ehrenamtlich Tätige war damit nicht verbunden. Der Gesetzgeber folgte iR des [X.]dem Verständnis der Unentgeltlichkeit als entscheidende Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit, die damit weiterhin nur eine Kategorie der unentgeltlichen Tätigkeit mit [X.]ist (vgl zu § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII BT-Drucks 13/2204 S 75). Sinn und Zweck der sprachlichen Neuregelung war eine rechtssystematische Ordnung der Versicherungstatbestände (BT-Drucks 13/2204 S 73), wenngleich es zu Überschneidungen kommen kann.

Um das auch im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zunehmend an Bedeutung gewinnende ehrenamtliche Engagement zu honorieren und die mit dessen Wahrnehmung verbundenen Gefährdungsrisiken auszugleichen, weitete das [X.]vom 9.12.2004 ([X.]3299, BT-Drucks 15/3439 S 1) den Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen aus, ua in § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII (vgl dazu B[X.]Urteil vom 8.12.2022 - [X.]2 U 19/20 R - zur Veröffentlichung in [X.]und [X.]vorgesehen). § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII blieb im Rahmen dieses gesetzgeberischen Projekts einer Ausdehnung des Versicherungsschutzes aufgrund einer übergeordneten Kollektivverantwortung (BT-Drucks 15/3439 S 1) demgegenüber unverändert. Für eine Änderung bestand wegen des bereits umfassenden Geltungsbereichs kein Bedürfnis. Der mögliche Verzicht auf die beispielhafte Erwähnung der ehrenamtlichen Tätigkeit wäre insoweit dem Anliegen des [X.]nach Ausdehnung des Versicherungsschutzes nicht förderlich gewesen. Stattdessen wurde die besondere Bedeutung gerade auch der ehrenamtlichen Tätigkeit in [X.]zusätzlich dadurch hervorgehoben, dass das [X.]in Erweiterung des § 13 SG[X.]VII den Ersatz von Sachschäden für die nach § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII Versicherten einführte (BT-Drucks 15/3439 S 3, 6; s z[X.]den Bericht der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements", BT-Drucks 14/8900 S 317).

Die generelle Wertschätzung der unentgeltlichen, insbesondere ehrenamtlichen Tätigkeit in [X.]bekräftigte das 5. SG[X.][X.]vom 15.4.2015. Im Hinblick auf die langjährige Praxis erfolgte lediglich klarstellend (BT-Drucks 18/3699 [X.]f) - und deswegen auch rückwirkend zum [X.](vgl Art 15 Abs 2 des Gesetzes) - die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf Personen, die an satzungsmäßigen Veranstaltungen der Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen. Die Begründung führte aus, dass hiervon auch Aktivitäten zur Pflege des Gemeinschaftslebens (z[X.]Wanderungen, Jugendtreffen, Zeltlager, Musikumzüge etc) erfasst sind. Denn auch diese stärken die Identifikation mit den [X.]und sind daher eine wichtige Handlungsform, um Verantwortung zu übertragen und zu übernehmen (BT-Drucks 18/3699 S 16, 40 f).

d) Dieses Verständnis der nur beispielhaften, nicht einschränkend wirkenden Erwähnung der ehrenamtlichen Tätigkeit entspricht Sinn und Zweck des § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII. Die Erwähnung der ehrenamtlichen Tätigkeit verhindert ungewollte Versicherungslücken. Sie hebt schließlich die hohe Relevanz für diesen Bereich in der Praxis hervor und erhält dadurch auch eine deutliche Wertschätzung dieser Tätigkeiten, wie sie der Gesetzgeber im Weiteren ausdrücklich durch das [X.]bezweckt hatte (BT-Drucks 15/3439 S 1). Die Erwähnung der ehrenamtlichen Tätigkeit auch in Bereichen des § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII stellt damit ihre Beachtung und Berücksichtigung generell im Kontext mit anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten sicher (vgl z[X.]die Gesamtschau der Felder ehrenamtlicher Tätigkeiten im Bericht der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements", BT-Drucks 14/8900 S 317). Von den Aufwendungen für die im [X.]- mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der [X.]- Tätigen wird die Beklagte schließlich unabhängig davon, ob die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird, durch das [X.]freigestellt (§ 186 Abs 3 Satz 3 SG[X.]VII iVm § 125 Abs 1 [X.]SG[X.]VII; s auch BSG Urteil vom [X.]- [X.]2 U 21/17 R - [X.]127, 203 = [X.]4-2700 § 185 [X.]2, Rd[X.]18). § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII schützt auf diese Weise umfassend unentgeltliche, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeiten, die dem öffentlichen Interesse sowie Wohl und damit dem Interesse der Allgemeinheit dienen (s dazu auch Ricke in BeckOGK, SG[X.]VII, Stand 1.12.2017, Vorbemerkungen zum SG[X.]VII Rd[X.]3b).

Nach den bindenden Feststellungen des [X.](§ 163 SGG) war der Kläger als ehrenamtlicher Vorsitzender des [X.]unentgeltlich tätig. Dass die Stellung als Vorsitzender zugleich ein Ehrenamt beinhaltet, ist für die Einordnung nicht relevant (vgl zum Begriff des Ehrenamts B[X.]Urteil vom 8.12.2022 - [X.]2 U 19/20 R - zur Veröffentlichung in [X.]und [X.]vorgesehen).

4. Zwischen dieser Tätigkeit und der Fahrt des [X.]zu der Generalversammlung des [X.][X.]bestand ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl zuletzt B[X.]Urteil vom 28.6.2022 - [X.]2 U 8/20 R - zur Veröffentlichung in [X.]4-2700 § 2 [X.]vorgesehen - juris Rd[X.]mwN). [X.]Zurechnungsgesichtspunkte sind die objektivierte Handlungstendenz (B[X.]Urteil vom 23.6.2020 - [X.]2 U 12/18 R - [X.]4-2700 § 2 [X.]54 Rd[X.]21; B[X.]Urteil vom 30.1.2020 - [X.]2 U 2/18 R - [X.]130, 1 - [X.]4-2700 § 8 [X.]70, Rd[X.]29), der Schutzzweck der Norm (B[X.]Urteil vom 31.3.2022 - [X.]2 U 5/20 R - [X.]4-2700 § 8 [X.]79 Rd[X.]18; B[X.]Urteil vom 23.1.2018 - [X.]2 U 8/16 R - [X.]125, 129 = [X.]4-2700 § 2 [X.]38, Rd[X.]und 22 f), deren Einbettung in die Gesamtrechtsordnung (B[X.]Urteil vom 23.1.2018 - [X.]2 U 8/16 R - [X.]125, 129 = [X.]4-2700 § 2 [X.]38, Rd[X.]20) sowie die Grundprinzipien der Unfallversicherung (dazu B[X.]Urteil vom 31.3.2022 - [X.]2 U 5/20 R - [X.]4-2700 § 8 [X.]79 Rd[X.]18), insbesondere die Regelungen über die Haftungsbeschränkung für Unternehmer, Unternehmensangehörige und andere Personen (§§ 104 ff SG[X.]VII). Darüber hinaus können in die Wertung auch kausale Kriterien (BT-Drucks 13/2204 S 77: "ursächlicher innerer Zusammenhang"; B[X.]Urteil vom 6.10.2020 - [X.]2 U 13/19 R - [X.]4-2700 § 8 [X.]76 Rd[X.]19; Spellbrink/Karmanski, [X.]2021, 461, 468) sowie gesellschaftliche (Keller in Hauck/Noftz, SG[X.]VII, § 8 Rd[X.]Stand Februar 2022: "gesellschaftlich akzeptierte sozialpolitische Leitlinien") und gesellschaftspolitische Aspekte einfließen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, GUV, § 8 SG[X.]VII Anm 6, Stand Januar 2022; Wagner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SG[X.]VII, § 8 Rd[X.]30, Stand 15.1.2022).

Zwar verunglückte der Kläger nicht bei einer dem Kernbereich des [X.]als [X.]zugehörigen Tätigkeit (z[X.]B[X.]Urteil vom 17.2.2009 - [X.]2 U 18/07 R - [X.]4-2700 § 8 [X.]31 Rd[X.]10). Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII ist hierauf aber nicht begrenzt. Erfasst sind darüber hinaus sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen oder dessen Angelegenheiten wesentlich fördern (vgl noch zur [X.]B[X.]Urteil vom [X.]- 2 [X.]39/91 - juris Rd[X.]21; B[X.]Urteil vom 29.11.1990 - 2 [X.]27/90 - juris Rd[X.]25 ff; B[X.]Urteil vom [X.]- 2 [X.]10/84 - juris Rd[X.]14 ff; B[X.]Urteil vom 15.6.1983 - 9b/8 [X.]36/81 - [X.]2200 § 539 [X.]92 S 249 f = juris Rd[X.]10).

Den Zwecken des Unternehmens wesentlich dienen kann auch die Pflege und Stärkung bestehender oder der Aufbau neuer Beziehungen einzelner Untergliederungen des Hilfeleistungsunternehmens untereinander, unabhängig davon, ob sie unmittelbar organisatorisch miteinander verbunden sind. Die Pflege der Beziehungen kann auch in der reinen Teilnahme an einer Veranstaltung liegen, ohne dabei in einer bestimmten Funktion aufzutreten bzw eine mit einem Amt verbundene [X.]wahrzunehmen. Dies folgt aus dem weiten Versicherungsschutz, den § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII gewährt. Die letzte normative Erweiterung durch das 5. SG[X.][X.]mit Rückwirkung zum [X.]bestätigte klarstellend, dass sich der Versicherungsschutz auf Aktivitäten zur Pflege des Gemeinschaftslebens sowie andere offizielle Veranstaltungen der [X.]erstreckt, die die Identifikation mit den [X.]stärken (BT-Drucks 18/3699 [X.]f). Der Schutz identitätsstärkender Veranstaltungen ist nach dem Sinn und Zweck von § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII nicht auf Veranstaltungen der Nachwuchsförderung begrenzt. Erfasst ist der gesamte Aufgabenbereich des jeweiligen Unternehmens einschließlich der organisatorischen, administrativen und [X.]bzw vereinsrechtlichen Belange sowie die Jugendarbeit (vgl B[X.]Urteil vom [X.]- 2 [X.]10/84 - juris Rd[X.]15; [X.]in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 17 Rd[X.]36; Vollmar, ZfS 1978, 156). Dies steht im Einklang mit dem weiteren Zweck des Gesetzes, den im Rahmen eines Hilfeleistungsunternehmens unentgeltlich und in dessen Sinne Tätigen als Ausgleich für ihren Einsatz zum Wohl der Allgemeinheit als Anerkennung zumindest gesetzlichen Versicherungsschutz zu gewähren.

Nicht erforderlich ist, dass die Beziehungen von [X.]oder ihrer Untergliederungen in eine Zusammenarbeit münden. Ausreichend kann bereits der gegenseitige Austausch sein, denn das Interesse daran liegt in der Natur der Sache eines Hilfeleistungsunternehmens und dient damit zugleich wesentlich dem Interesse der Allgemeinheit. Der gegenseitige Austausch kann eine mögliche Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen oder weiteren Untergliederungen des eigenen Hilfeleistungsunternehmens im Ernstfall vorbereiten, ua fachliche und verwaltungsorganisatorische Vorteile bringen und eine kritische Sicht auf eigene Abläufe ermöglichen. Er bietet zudem die Möglichkeit, dabei die Identifikation mit dem eigenen Hilfeleistungsunternehmen, sei es die konkrete organisatorische Einheit (hier Ortsverband) oder das Unternehmen als Ganzes (hier [X.]im Sinne des Bundesverbands), und den Zusammenhalt in dem Unternehmen sowie die Einsatzbereitschaft für dessen Ziele zu stärken. Dieser Zweck kann unabhängig von der räumlichen Entfernung der den Austausch vornehmenden Unternehmen oder Unternehmensteile und auch unabhängig von der organisatorischen Stellung (z[X.]Orts-, Kreis- oder Landesverband, z[X.]verschiedenen Landesverbänden zugehörige Orts- oder Kreisverbände) innerhalb eines gemeinsamen [X.]erreicht werden, dessen Ziele sich die weiteren Verbände gemeinsam verschrieben haben. Zur Begründung des inneren Zusammenhangs kommt es deshalb nicht darauf an, dass der [X.]als [X.]in seiner Satzung die Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände als Aufgabe zur Erreichung seines Satzungszweckes auch noch ausdrücklich aufgenommen hat (§ 2 Abs 2 der Bundessatzung, aaO) oder eine entsprechende Satzungsbestimmung auf Ortsebene die dem Unternehmen dienliche Zielrichtung eines gegenseitigen Austausches unterstreicht (s § 11 Abs 1 der Satzung des [X.]T). Erst recht ohne Belang ist es, ob die Ortsvereine [X.]und [X.]eine nach den Satzungsbestimmungen dem Genehmigungsvorbehalt unterstehende Partnerschaft führen (s § 12 Abs 3 der Satzung des [X.]T). Die Verfahrensrügen der Beklagten sind insoweit gegenstandslos.

Ausgehend von diesen Grundsätzen und den nicht durchgreifend angegriffenen Feststellungen des [X.](§ 163 SGG) zur gelebten und gängigen Praxis der gegenseitigen Besuche gerade auch zu Generalversammlungen ist dessen Würdigung nicht zu beanstanden, dass die Fahrt des [X.]zu der Generalversammlung des [X.][X.]eine versicherte Tätigkeit war. Der Ortsverein [X.]und der Ortsverein [X.]pflegen eine mehr als 25-jährige Freundschaft. Es entspricht der gängigen Übung, dass sich ihre Mitglieder über die Arbeit des [X.]austauschen und sich circa drei- bis viermal im Jahr treffen, in der Regel zu gemeinsamen Übungen oder Fortbildungen. Sie nehmen auch gegenseitig an ihren Generalversammlungen teil, wobei der Kläger als Vorsitzender diese Versammlung stets besucht. Einer ausdrücklichen Einladung bedurfte es dafür nicht. Es ist mithin nichts dafür ersichtlich, dass - wie von der Beklagten angeführt - die Fahrt zu der Generalversammlung nur für gesellige Zwecke stattgefunden haben könnte.

Die hier gegenständliche Generalversammlung diente ihrem Inhalt nach nicht allein einem gesellschaftlichen Anlass oder der Pflege rein freundschaftlicher Beziehungen. Die Tagesordnung enthielt unternehmens- und vereinsbezogene Berichte, Wünsche und Anträge sowie Grußworte der Gäste. Ein allein oder wesentlich geselliger Veranstaltungscharakter bzw ein sonst privatwirtschaftlicher Charakter stand nicht im Vordergrund (vgl z[X.]B[X.]Urteil vom [X.]- 2 [X.]39/91 - juris Rd[X.]22; B[X.]Urteil vom [X.]- 2 [X.]10/84 - juris Rd[X.]17; B[X.]Urteil vom 28.10.1966 - 2 [X.]92/63 - juris Rd[X.]18 f), auch wenn die Generalversammlung mit einem "gemütlichen Beisammensein" ausklingen sollte. Im Gegenteil wollte sich der Kläger im [X.]an die Versammlung nach den bindenden Feststellungen des [X.](§ 163 SGG) mit den Verantwortlichen des [X.][X.]ggf sogar zur Terminabklärung zusammensetzen. Die verbleibende Tatsache, dass der Kläger freiwillig an der Generalversammlung teilnehmen wollte, ist der nach § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII versicherten Tätigkeit immanent. Dass ehrenamtliche Tätigkeit überdies auch aus persönlichen Motiven (Freude, Leidenschaft, Hobby, Gewinn von Erfahrungen, Entwicklung neuer Fähigkeiten, Darstellung des eigenen Engagements) wahrgenommen wird, ist Grundlage jeder ehrenamtlichen Tätigkeit und steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen (vgl B[X.]Urteil vom 8.12.2022 - [X.]2 U 19/20 R - zur Veröffentlichung in [X.]und [X.]vorgesehen).

Der Kläger hat die Fahrt in der objektivierten Handlungstendenz vorgenommen, am offiziellen Teil der Generalversammlung teilzunehmen und in seiner Funktion als Vorsitzender seines [X.]dort entsprechend jahrelanger Übung ein Grußwort zu halten. Unerheblich für den Versicherungsschutz ist deshalb, ob (nur) er von seinem Standpunkt aus der Auffassung war, mit der Teilnahme an der Generalversammlung und dem Grußwort eine den Interessen seines [X.]dienende Tätigkeit vorzunehmen (vgl hierzu B[X.]Urteil vom [X.]- 2 [X.]39/91 - juris Rd[X.]24; B[X.]Urteil vom 29.11.1990 - 2 [X.]16/90 - [X.]3-2200 § 539 [X.][X.]= juris Rd[X.]18). Keiner Entscheidung bedurfte es ferner, ob die Grundsätze der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nach heutigem Verständnis auch im Bereich ehrenamtlicher Tätigkeiten Anwendung finden können (offengelassen in B[X.]Urteil vom 8.12.1998 - [X.]2 U 37/97 R - [X.]3-2200 § 539 [X.]45 S 188 = juris Rd[X.]23; B[X.]Urteil vom 18.10.1994 - 2 [X.]15/94 - [X.]3-2200 § 539 [X.]31 S 114 = juris Rd[X.]30).

Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg zurückgelegt (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 [X.]SG[X.]VII). [X.]sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, die Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittelbaren [X.]wahrgenommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 [X.]SG[X.]VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (B[X.]Urteil vom 8.12.2021 - [X.]2 U 4/21 R - [X.]133, 180 = [X.]4-2700 § 8 [X.]78, Rd[X.]17 mwN). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren [X.]zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl B[X.]Urteil vom 10.10.2006 - [X.]2 U 20/05 R - [X.]4-2700 § 8 [X.]19 Rd[X.]14). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (B[X.]Urteil vom 18.6.2013 - [X.]2 U 7/12 R - [X.]4-2700 § 8 [X.]48 Rd[X.]13; B[X.]Urteil vom [X.]- [X.]2 U 14/10 R - [X.]4-2700 § 8 [X.]39 Rd[X.]20; zum betrieblich organisierten Transport vgl B[X.]Urteil vom 10.8.2021 - [X.]2 U 2/20 R - juris Rd[X.]13; s auch B[X.]Urteil vom 28.10.1966 - 2 [X.]92/63 - juris Rd[X.]20).

Hiervon ausgehend hat das [X.]noch ausreichend festgestellt (§ 163 SGG), dass der Kläger zusammen mit anderen Vereinsmitgliedern im [X.]zu der Generalversammlung des einladenden [X.]gefahren ist und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Fahrt mit privatwirtschaftlicher Handlungstendenz erfolgte.

5. Dass der Kläger auch im Interesse des [X.][X.]als weiteres [X.]tätig geworden ist, bleibt für den Versicherungsschutz ohne eigenständige Relevanz. Die mit der Abhaltung eines Grußwortes verbundene Förderung der Identifikation mit den Mitgliedern des einladenden [X.]tritt im Verhältnis zur Tätigkeit des [X.]als Vorsitzender des [X.]zurück.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

 Roos 

Karmanski

Karl   

Meta

B 2 U 14/20 R

08.12.2022

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 20. November 2018, Az: S 13 U 3581/17, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 12 SGB 7 vom 15.04.2015, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2022, Az. B 2 U 14/20 R (REWIS RS 2022, 9555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9555

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

L 10 U 4485/18 (Landessozialgericht Baden-Württemberg)

Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 12 SGB 7 - ehrenamtlich …


B 2 U 19/20 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - ehrenamtliche Tätigkeit - Ehrenamtsträger - konkret-funktionales Amt - …


B 2 U 10/21 R (Bundessozialgericht)

(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst a Alt 1, …


B 2 U 3/23 R (Bundessozialgericht)

(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 9 SGB 7 - ehrenamtliche …


B 2 U 21/17 R (Bundessozialgericht)

(Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rettungsdienst - hauptamtlich Beschäftigte - gesetzliche Beitragsfreiheit - kein unionsrechtliches …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 U 12/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.

Öffnen: STRG + Shift | Schließen: ESC