Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. II ZR 403/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4714

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR
403/13
Verkündet am:

29. September
2015

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 242 [X.], 426 Abs. 1; HGB §§ 110, 128, 161 Abs. 2, §§ 171, 172 Abs. 4
a)
Tilgen [X.]geberkommanditisten ohne Verpflichtung im Innenverhältnis zur [X.] [X.]sverbindlichkeiten, können sie von der [X.] dann nach § 110 HGB Aufwendungsersatz verlangen, wenn sie im Innenver-hältnis zur [X.], den anderen [X.] und [X.]ern eine einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Rechtsstellung haben.
b)
Leistet ihnen die [X.] keinen Aufwendungsersatz, können [X.], die im Rahmen eines Sanierungskonzepts Verbindlichkeiten der [X.] getilgt haben, von Mit-[X.], soweit diese für die getilgten [X.]sverbindlichkeiten (mittelbar) hafteten und sich nicht durch Tilgungszah-lungen an der Sanierung beteiligt haben, entsprechend §
426 Abs. 1 [X.] einen deren [X.]teiligung an der [X.] entsprechenden anteiligen Ausgleich ver-langen. Den Mit-[X.] ist es nach § 242 [X.] verwehrt, sich gegenüber den zahlenden [X.]geberkommanditisten darauf zu berufen, dass sie lediglich mittel-bare [X.]er sind und deshalb im Außenverhältnis nicht (unmittelbar) haf-ten.
[X.], Urteil vom 29. September 2015 -
II ZR 403/13 -
LG [X.]rlin

AG [X.]rlin-Schöneberg

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.
September 2015
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
[X.]
und [X.] Dr. [X.], die Richterin Dr.
Reichart sowie [X.]
Drescher und Born

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.]n gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 25. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der [X.] beteiligte sich mit [X.]itrittserklärung vom 30. Dezember 1982 über die A.

GmbH als [X.]hand-kommanditistin mit einer Einlage von 100.000 [X.] 5 % Agio an der K.

[X.] (im Folgenden: [X.]), deren Zweck die Errichtung und Verwaltung von Wohn-
und Geschäftsgebäuden im öffentlich geförderten Wohnungsbau war.
Da die Erlöse der [X.] nicht genügten, um die Darlehen zu bedienen, den Erbbauzins zu zahlen und Investitionen in das Objekt vorzunehmen und des-1
2
-
3
-
halb die Insolvenz der [X.] drohte, wurden im Jahr 2006 Sanierungskonzepte erarbeitet. In einer [X.]erversammlung vom 10. April 2008 wurde mit Stimmenmehrheit ein
[X.]standssicherungskonzept beschlossen, das neben Modernisierungen und Instandsetzungen auch eine Umfinanzierung vorsah. Die [X.] sollten sich an der Sanierung durch die Rückzahlung der von ihnen unmittelbar bezogenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt n-walt, als [X.] geleistet werden, der auf Weisung der [X.]ge-ber mit den auf dem [X.]handkonto eingegangenen Mitteln [X.]sver-bindlichkeiten begleichen sollte. Lediglich ein Teil der Anleger zahlte die (ge-samten) bezogenen Ausschüttungen zurück. Die Rückzahlungen beliefen sich entspricht. Diese Zahlungen ermöglichten die Umsetzung des [X.]. [X.] wurden die zurückgeführten Ausschüttungen in vollem [X.] an [X.]sgläubiger gezahlt. Die Sanierung gelang; indes lehnte es die [X.] ab, den [X.], die sich an der Sanierung beteiligt hatten, die ge-leisteten [X.]träge zu erstatten.
Diese [X.] traten nunmehr im Rahmen sogenannter sich -
wie der [X.]
-
nicht an der Sanierung beteiligt hatten, an den Kläger aberhalten hatte, nach teilweiser Klagerücknahme noch auf Zahlung von 3.377,79

seit Zustellung des Mahnbescheides in Anspruch, was 56,2585 % der vom [X.] bezogenen Ausschüttungen entspricht.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr auf die [X.]rufung des [X.] stattgegeben. Mit der vom [X.]rufungsgericht zugelas-3
4
-
4
-
senen Revision begehrt der [X.] die Wiederherstellung des klageabwei-senden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.]n hat keinen Erfolg. Über die Revision des [X.] ist, obwohl der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht ver-treten war, durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil), nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des vom [X.]rufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2014 -
II ZR 216/13, juris Rn. 5, insoweit nicht abge-druckt in [X.]Z 201, 65; Urteil vom 16. April 2013 -
II ZR 118/11, [X.], 1174 Rn. 5; Urteil vom 12. Juli 2011 -
II ZR 28/10, [X.]Z 190, 242 Rn. 6; Urteil vom 13. März 1997 -
I [X.], NJW 1998, 156, 157; Urteil vom 10. Februar 1993 -
XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788).
I.
Das [X.]rufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Es bestehe ein Ausgleichsanspruch aus § 426 [X.], §§ 110, 161 HGB, den der Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen könne. Mit den zur Umsetzung des Sanierungskonzepts geleisteten Zahlungen der [X.] seien Verbindlichkeiten der [X.] beglichen worden, und diese sei nicht bereit, den zahlenden [X.]ern Aufwendungsersatz zu leisten. Dem Ausgleichsanspruch, der mit Auszahlung an die [X.]s-gläubiger begründet worden sei, stehe nicht entgegen, dass die Zahlungen ent-sprechend dem Sanierungskonzept zunächst an den Kläger als Sanierungs-treuhänder geleistet und mit ihnen erst im Zuge der Sanierung -
beispielsweise durch Umschuldung
-
begründete Verbindlichkeiten der [X.] getilgt worden sei-5
6
7
-
5
-
en. Es handele sich auch nicht um einen Nachschusszwang, sondern um eine [X.]erhaftung aus § 171 Abs. 1 HGB, die auch den [X.]n als [X.] treffe, da er im Innenverhältnis zur [X.] und zu den übrigen Kommanditisten die Stellung eines unmittelbaren Kommanditisten habe. Der [X.], der regelmäßig [X.]richte erhalten habe, sich informieren könne und den ohnehin die Darlegungs-
und [X.]weislast für die
seine Haftung ausschlie-ßende Einlageleistung treffe, könne die substantiierte Darlegung des [X.] dazu, dass den Ausschüttungen kein Gewinn gegenüber gestanden habe, nicht schlicht bestreiten. Da bei [X.]rechnung der Anspruchshöhe bereits berücksich-tigt worden sei, welchen Anteil die Zedenten zu tragen hätten, schieden auch dem Kläger gemäß § 404 [X.] entgegen zu haltende Einwendungen aus. [X.] sei der Anspruch auch nicht verjährt, da die Verjährung mit der [X.]glei-chung der Gläubigerforderungen im Jahr 2009 begonnen habe und der [X.] im September 2011 zugestellt worden sei.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Zu Recht und von der Revision nicht beanstandet hat das [X.]rufungs-gericht angenommen, dass der über die [X.]handkommanditistin an der [X.] beteiligte [X.] im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren [X.] erlangt hat.
a) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II
ZR 157/52, [X.]Z 10, 44, 49 f.) der gefestigten Rechtsprechung des [X.], dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten [X.]hand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der [X.] [X.]teiligten ihr gesellschafterliches Innen-verhältnis so gestalten
können, als ob die [X.]geber selbst [X.]er wä-ren (siehe nur [X.], Urteil vom 5. Februar 2013 -
II ZR 134/11, [X.]Z 196, 131 8
9
10
-
6
-
Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2014 -
II ZR 277/13, [X.], 319 Rn. 13, jeweils mwN).
Durch die Einbeziehung der [X.]geber in den [X.]sverband können sie als sogenannte qualifizierte [X.]geber zwar Träger der [X.] [X.]fugnisse und Pflichten im Innenverhältnis sein. Ihre [X.] im Außenverhältnis wird aber durch eine derartige Gestaltung des Innen-verhältnisses der [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nicht begründet ([X.], Urteil vom 11.
November 2008 -
XI
ZR 468/07, [X.]Z 178, 271 Rn. 18 ff.; Urteil vom 12.
Februar 2009 -
III ZR 90/08, [X.], 593; Urteil vom 11. Oktober 2011 -
II ZR 242/09, [X.], 2299 Rn. 16 ff.; Urteil vom 24. Juli 2012 -
II ZR 297/11, [X.]Z 194, 180 Rn. 21).
b) Wie das [X.]rufungsgericht in [X.] Auslegung der vertrag-lichen [X.]stimmungen angenommen hat, besteht zwischen dem [X.]n als [X.]geber, den anderen [X.] und den unmittelbaren [X.]ern ein solches durch den [X.]svertrag und den [X.]handvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von [X.]s-
und [X.]-handverhältnis dadurch
gekennzeichnet ist, dass der Kläger über seine schuld-rechtliche [X.]ziehung zu der [X.]händerin hinaus im Innenverhältnis zu den anderen [X.], den [X.]ern und der [X.] eine ei-nem unmittelbaren [X.]er entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.
In der [X.]itrittserklärung beauftragte der [X.] die [X.]händerin, sich im eigenen Namen, jedoch für seine Rechnung zu beteiligen. Gleichzeitig er-klärte er sich nicht nur mit dem [X.]handvertrag, sondern darüber hinaus auch mit dem

[X.]svertrags aufzunehmenden [X.]er ihre Rechte nur durch 11
12
13
-
7
-
gemeinschaftliche [X.]händer nach Maßgabe des [X.] wahrneh-s-form sein sollte, spricht der [X.]svertrag einheitlich von Kommanditisten beziehungsweise [X.]ern. Weder hinsichtlich der Rechte noch hinsicht-lich der Pflichten wird zwischen [X.]ern und [X.] unterschieden. Dass nach § 2 Abs. 1 des [X.] Kommanditeinlage und Darlehen allein dem [X.]geber gebühren, ist ein weiterer [X.]leg dafür, dass die [X.]ge-ber im Innenverhältnis zur [X.] die Stellung unmittelbarer [X.] erlangt haben. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die vom [X.]rufungsgericht festgestellte Durchführung des [X.]svertrages. Die [X.]geber erhielten die Ausschüttungen unmittelbar; sie konnten ihr Stimmrecht bei den [X.]erversammlungen selbst ausüben; die Informationen über die Kommanditgesellschaft wurden ihnen unmittelbar zur Verfügung gestellt. Dementsprechend trat die [X.]händerin in der [X.] nicht in Erscheinung.
2.
Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des [X.]rufungsgerichts, dass der [X.] den Zedenten entsprechend § 426 Abs. 1 [X.] in einem sei-ner (mittelbaren) [X.]teiligung an der [X.] entsprechenden Umfang zum Ausgleich verpflichtet ist.
a) [X.]er, die freiwillig, das heißt ohne im Innenverhältnis zur [X.] hierzu verpflichtet zu sein, Zahlungen zur Tilgung von Gesell-schaftsverbindlichkeiten leisten, können nach § 110 HGB von der [X.] Aufwendungsersatz verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juni 2005 -
II
ZR
252/03, [X.], 1552, 1553; Urteil vom 19.
Juli 2011 -
II
ZR
300/08, [X.], 1657 Rn.
59; [X.] in [X.]/Boujong/
[X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., § 110 Rn. 9 f., 12 mwN). Einer Anwendung der Vorschrift steht nicht ent-gegen, dass der [X.]er, der Schulden der [X.] tilgt, zugleich eine ihn treffende Pflicht erfüllt und auf diese Weise dafür vorsorgt, dass er von 14
15
-
8
-
[X.]sgläubigern oder im Falle einer Insolvenz vom Insolvenzverwalter nicht mehr nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen wer-den kann (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juni 2005 -
II
ZR
252/03, [X.], 1552, 1553; [X.] in [X.]/Boujong/
[X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., § 110 Rn. 12 mwN).
Anspruchsberechtigt im Sinn von § 110 HGB sind
auch [X.]er, die nur über einen [X.]händer beteiligt sind, jedenfalls dann, wenn sie -
wie die [X.]geber, die sich an der Sanierung beteiligt haben
-
im Innenverhältnis zur [X.], den anderen [X.] und [X.]ern eine einem unmit-telbaren [X.]er entsprechende Rechtsstellung erlangt haben (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2001 -
II ZR 382/99, [X.], 394, 395 für einen stil-len [X.]er, der im Innenverhältnis die Stellung eines Kommanditisten hatte).
Ist die [X.] nicht in der Lage oder bereit, den Aufwendungser-satzanspruch zu erfüllen, kann auch ein (anteiliger) Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter in [X.]tracht kommen, der allerdings nicht aus § 110 HGB folgt, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 426 Abs. 1 [X.] und in den Grenzen der auf die in Anspruch genommenen Mitgesellschafter entfallen-den Außenhaftung besteht ([X.], Urteil vom 17.
Dezember 2001 -
II ZR 382/99, [X.], 394, 396; vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 3.
Aufl., § 110 Rn. 29).
b) Nach diesen Grundsätzen ist das [X.]rufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den [X.], die die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben, ein Anspruch aus § 110 HGB zusteht. Mit den geleisteten Zahlungen wurden über den Kläger als [X.] weisungsgemäß ausschließlich [X.]sverbindlichkeiten getilgt. Dass die zahlenden [X.]-16
17
18
-
9
-
geber gegenüber der [X.] verpflichtet waren, die Zahlungen zu leisten, lässt sich den Feststellungen des [X.]rufungsgericht nicht entnehmen. Hiergegen wird von der Revision nichts erinnert. Haben sie ohne Verpflichtung im Innen-verhältnis Zahlungen geleistet, mit denen der [X.] entspre-chend ihrer Weisung [X.]sverbindlichkeiten getilgt hat, handelt es sich um ein die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösendes Sonderopfer.
c) Die Zedenten haben von der [X.] keinen Ausgleich erlangt, weil diese sich weigerte, ihnen die geleisteten Zahlungen zu erstatten. Sie [X.] deshalb unter den Voraussetzungen des § 426 Abs. 1 [X.] von ihren wie sie als [X.]geber beteiligten Mitgesellschaftern anteiligen Ausgleich verlangen, sofern diese der (mittelbaren) Außenhaftung für die getilgten Verbindlichkeiten unterliegen (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 2011 -
II ZR 197/09, [X.], 1202 Rn. 15).
Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine -
unmittelbare -
Anwen-dung des § 426 Abs. 1 [X.] hier nicht vor. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil der [X.] und die an der Sanierung teilnehmenden [X.]gebergesell-schafter für die Verbindlichkeiten der [X.] nicht gesamtschuldnerisch haften. Zwar haften Kommanditisten unter den Voraussetzungen der § 171 Abs. 1, §
161 Abs. 2, § 128 HGB bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen [X.] den [X.]sgläubigern unmittelbar als Gesamtschuldner (vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., § 171 Rn.
9). Die [X.] haben aber -
wie das [X.]rufungsgericht zutreffend ge-sehen hat
-
nur im Innenverhältnis die Stellung unmittelbarer [X.]er. Da die persönliche Haftung des Personengesellschafters für die [X.]s-schulden indes auf dem Außenverhältnis beruht, scheidet eine Außenhaftung der [X.]geber nach § 171 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 128 HGB aus. Dass sie so-genannte Quasi-[X.]er sind, die im Innenverhältnis die Stellung unmit-19
20
-
10
-
telbarer [X.]er haben, ändert daran nichts (vgl. [X.], Urteil vom 11.
November 2008 -
XI ZR 468/07, [X.]Z 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 12.
Februar 2009 -
III ZR 90/08, [X.], 593 Rn. 35; Urteil vom 22.
März 2011 -
II
ZR
271/08, [X.]Z 189, 45 Rn.
10; Urteil vom 19.
Juli 2011 -
II
ZR
300/08, [X.], 1657 Rn.
36; Urteil von 5.
Februar 2013 -
II
ZR
134/11, [X.]Z 196, 131 Rn. 21 mwN). Wie alle [X.] sind sie lediglich, soweit nicht schon im [X.]handvertrag geregelt, gemäß §§ 675, 670 [X.] in Verbindung mit § 257 [X.] verpflichtet, den [X.]händer von allen Aufwendungen und Verbindlichkeiten freizustellen ([X.], Urteil vom 28. Januar 1980 -
II
ZR
250/78, [X.]Z 76, 127, 130
ff.; Urteil vom 11.
Oktober 2011 -
II ZR 242/09, [X.], 2299 Rn. 35).
d) Die fehlende Haftung der [X.] nach außen steht hier jedoch einem Ausgleichsanspruch der zahlenden [X.]geber gegen den sich nicht an der Sanierung beteiligenden [X.]n nach Maßgabe der §§
171
f. HGB in einer anteiligen, seiner (mittelbaren) [X.]teiligung an der [X.] entsprechenden Höhe in entsprechender Anwendung von § 426 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Den [X.]n, die sich wie der [X.] nicht an der Sanierung beteiligt haben, ist es aufgrund der hier getroffenen vertragli-chen Vereinbarungen, insbesondere der Verzahnung von [X.]hand-
und [X.]svertrag, nach [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) verwehrt, sich gegen-über ihren Ausgleich fordernden, in gleicher Weise wie sie haftenden Mitgesell-schaftern, die Verbindlichkeiten der [X.] getilgt haben, darauf zu beru-fen, dass sie lediglich mittelbare [X.]er sind und deshalb im [X.] nicht haften.

21
22
-
11
-

den [X.]sgläubigern nicht haften und deshalb hinsichtlich der Gesell-schaftsverbindlichkeiten kein Gesamtschuldverhältnis zwischen ihnen besteht, kann für den hier zu beurteilenden Ausgleichsanspruch unter den Gesellschaf-tern nicht unberücksichtigt bleiben, dass alle [X.]geber nach den Regelungen des [X.]s-
und des [X.], die sie bei ihrem [X.]itritt gebilligt haben, entsprechend einem unmittelbaren [X.]er [X.] in das Innenverhältnis zur [X.] einbezogen sind. Sie sind wie Vollgesellschaf-ter verpflichtet, den [X.]szweck zu fördern; ebenso trifft sie die gesell-schafterliche [X.]epflicht (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2013 -
II ZR 134/11, [X.]Z 196, 131 Rn. 21 mwN). Zahlt auf einer solchen zwischen den [X.]n vereinbarten Grundlage, nach der alle [X.]geber im Innenverhältnis die Rechte und Pflichten von unmittelbaren [X.]ern haben, ein Teil der [X.]geber in einer wirtschaftlichen Schieflage der [X.] die erhaltenen Ausschüttungen zurück und werden mit diesen Mitteln [X.]sverbind-lichkeiten getilgt und eine Insolvenz der [X.] abgewendet, handeln die [X.]geber, die sich an der Sanierung der [X.] nicht beteiligt haben, widersprüchlich und deshalb treuwidrig, wenn sie ihren Mit-[X.] einen Ausgleich mit der [X.]gründung verweigern, sie seien nur [X.]geber und nicht [X.], weshalb sie nicht der Außenhaftung unterlägen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen, mit denen sich auch der [X.] einverstanden erklärt hat, sind im Innenverhältnis gerade alle [X.]geber wie unmittelbare [X.]er in den [X.]sverband einbezogen, auch wenn formal die [X.]händerin [X.]erin ist.
bb) Ein anerkennenswertes Interesse des [X.]n, sich in den [X.] der §§ 171 f. HGB nicht anteilig an der -
erfolgreichen
-
Sanierung beteili-gen zu müssen, ist nicht
erkennbar. Denn ungeachtet ihrer fehlenden [X.] für die Verbindlichkeiten der [X.] tragen nach dem Willen
der 23
-
12
-
[X.]teiligten die nur über die [X.]händerin beteiligten [X.] das durch §§ 171 f. HGB summenmäßig beschränkte wirtschaftliche Risiko eines Gelingens oder Scheiterns der [X.], das sie durch ihr Stimmrecht be-einflussen können, in gleicher Weise wie wenn sie (Voll-)[X.]er wären (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2013 -
II ZR 134/11, [X.]Z 196, 131 Rn. 21 mwN). Durch den von ihnen zu erfüllenden, aus §§ 675, 670 [X.] bzw. den Regelungen des [X.] folgenden Freistellungs-
oder Aufwen-dungsersatzanspruch der [X.]händerin sind sie nach Maßgabe der §§ 171 ff. HGB mittelbar einer Außenhaftung ausgesetzt (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011 -
II ZR 242/09, [X.], 2299 Rn. 35 zur [X.]). Auch wenn hier nicht die [X.]händerin [X.]sverbindlichkeiten getilgt und deshalb auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den [X.]n erlangt hat, sondern die Zahlungen unmittelbar von den Zedenten über den Sanierungs-treuhänder geleistet wurden, ändert dies nichts daran, dass nach den getroffe-nen Vereinbarungen die nicht zahlenden [X.]geber wie der [X.] ebenso wie die Zedenten in den Grenzen der §§ 171 f. HGB das wirtschaftliche Risiko eines Gelingens oder Scheiterns der [X.] übernommen haben.
Hinzu kommt, dass der [X.] jedenfalls nicht schlechter steht, als wenn die Zedenten die Zahlungen nicht geleistet hätten und die [X.] in die Insolvenz geraten wäre. Wäre es zur Insolvenz gekommen, hätte der [X.] summenmäßig begrenzt durch die Höhe seiner (Haft-)Einlage nach Maßgabe der §§ 171 f. HGB mittelbar durch Freistellung der nach § 171 HGB haftenden [X.]händerin für die Verbindlichkeiten der [X.] einstehen müssen. Abgesehen davon wird der [X.], sofern er den geforderten Aus-gleich leistet, in dieser Höhe von der ihn -
wenn auch nur mittelbar
-
nach §§
171 f. HGB treffenden Außenhaftung befreit, weil die Tilgung der Gesell-schaftsverbindlichkeiten in Höhe des gezahlten [X.]trages ihm zuzurechnen ist. [X.]friedigt ein (mittelbarer) Kommanditist einen [X.]sgläubiger, ist in 24
-
13
-
diesem Umfang seine nach § 171 Abs. 1 HGB summenmäßig beschränkte (mit-telbare) Haftung gegenüber den [X.]sgläubigern insgesamt erschöpft (vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 37, 76). Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem [X.]n nicht zu-mutbar sein sollte, sich in den von §§ 171 f. HGB vorgegebenen Grenzen mit-telbar an der Tilgung der [X.]sschulden zu beteiligen und den zahlen-den [X.] anstelle der entsprechend dem [X.]skonzept an der Sanierung nicht beteiligten [X.]händerin anteiligen Ausgleich zu leisten.
cc) Umgekehrt ist es aus den dargelegten Gründen den Zedenten nach [X.] und Glauben nicht zuzumuten, für ihr Sonderopfer nur wegen der [X.] Stellung aller [X.]geber als (Voll-)[X.]er von ihren zahlungsunwil-ligen Mitgesellschaftern keinen auf § 426 Abs. 1 [X.] gestützten Ausgleich zu erhalten. Dies gilt umso mehr, als die zahlungsunwilligen [X.]gebergesellschaf-ter nach erfolgreicher Sanierung an den Gewinnchancen der [X.] in gleicher Weise teilnehmen wie sie selbst. Den [X.], die Zahlungen ge-leistet haben, ist es nicht zumutbar, auf einen Ausgleich gegen die [X.] in einer späteren Liquidation (vgl. dazu [X.], Urteil vom 20.
Juni 2005 -
II
ZR
252/03, [X.], 1552, 1553 für unmittelbare Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft), deren Ob und Wie ungewiss ist, verwiesen zu werden.
dd) Ungeachtet des fehlenden Gesamtschuldverhältnisses unter den [X.] ist eine entsprechende Anwendung des § 426 Abs. 1 [X.] nicht nur nach § 242 [X.] geboten, sondern auch deshalb gerechtfertigt, weil alle [X.] gleichermaßen durch die von ihnen geschuldete Freistellung der [X.]-händerin (nur) mittelbar für die [X.]sverbindlichkeiten haften und somit gleichsam auf einer Stufe stehen. § 426 [X.] lässt sich der verallgemeine-rungsfähige Rechtsgrundsatz entnehmen, dass mehrere auf gleicher Stufe haf-tende Personen untereinander zum Ausgleich verpflichtet sind (vgl. [X.] 25
26
-
14
-
Schmidt, [X.], 228, 230; vgl. auch [X.], Urteil vom 29. Juni 1989 -
IX
ZR
175/88, [X.]Z 108, 179, 183, 186; Urteil vom 9. Dezember 2008 -
XI ZR 588/07, [X.], 213, 214, jeweils für mehrere auf einer Stufe stehende Sicherungsgeber).
ee) Anders als die Revision meint, steht mit einer Verpflichtung der [X.] zum Ausgleich untereinander eine über ihre mittelbare Außenhaftung durch Freistellung der [X.]händerin oder die Verpflichtung zum Aufwendungs-ersatz hinausgehende Haftung ebenso wenig in Rede wie
eine Nachschuss-pflicht im Verhältnis zur [X.]. Denn eine Ausgleichsverpflichtung kommt von vornherein nur insoweit in [X.]tracht, als der in Anspruch genommene [X.]geber nach Maßgabe der §§ 171 f. HGB für die mit den Zahlungen der [X.]geber ge-tilgten [X.]sverbindlichkeiten einer mittelbaren Außenhaftung ausge-setzt gewesen wäre und -
wären die Zahlungen über die [X.]händerin geleistet worden -
die [X.]händerin hätte freistellen oder ihre Aufwendungen hätte [X.] müssen. Eine bestehende mittelbare Außenhaftung des ausgleichs-pflichtigen [X.]gebers wird, wie ausgeführt, im Umfang der Zahlung des gefor-derten Ausgleichs erschöpft, da ihm in dieser Höhe die Tilgung der Gesell-schaftsverbindlichkeiten zuzurechnen ist.
[X.]i dem Ausgleichsanspruch handelt es
sich auch nicht um einen gegen § 707 [X.] verstoßenden und im [X.]itritts-
und [X.]svertrag ausge-schlossenen Nachschuss. Die Haftung des Kommanditisten für die Gesell-schaftsverbindlichkeiten nach §§ 171 f. HGB steht neben der in [X.]s-, [X.]hand-
und [X.]itrittsvertrag vereinbarten Einlagepflicht. Die Verpflichtung zum Ausgleich gegenüber den [X.], die Verbindlichkeiten der Gesell-schaft getilgt haben, ist eine Folge der -
hier allerdings nur mittelbaren -
Haftung der ([X.]geber-)[X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 1962 -
II ZR 204/60, [X.]Z 37, 299, 302 zum Aus-27
28
-
15
-
gleichsanspruch des zahlenden Kommanditisten gegen den Komplementär; [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 36. Aufl., § 128 Rn. 27).
e) Die
Ausgleichsansprüche der Zedenten scheitern nicht daran, dass die Voraussetzungen einer -
mittelbaren -
Haftung des [X.]n nach §§ 171 f. HGB für die getilgten [X.]sverbindlichkeiten nicht vorliegen.
aa) Die Haftung des [X.]n war nicht deshalb nach § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB ausgeschlossen, weil er seine Einlage in voller Höhe erbracht hat. Das [X.]rufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die vom [X.] erhaltenen Ausschüttungen zu einer Rückgewähr der Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB geführt haben. Die dagegen gerichteten Verfahrensrü-gen der Revision greifen nicht durch (§ 564 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat das [X.]rufungsgericht zu Recht dem [X.]n die Darlegungs-
und [X.]weislast da-für auferlegt, dass die unstreitigen Ausschüttungen nicht zu einem Wiederaufle-ben seiner Haftung geführt haben, etwa weil ihnen entgegen der Darstellung des [X.], der insoweit seinerseits [X.]weis angeboten hatte, Gewinne gegen-über gestanden hätten (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2011 -
II ZR 271/08, [X.]Z 189, 45 Rn. 21).
bb) Eine mittelbare Haftung des [X.]n scheidet entgegen der [X.] der Revision auch nicht für solche [X.]sverbindlichkeiten aus, die erst im Zuge des im April 2008 beschlossenen [X.] begründet wurden. Der [X.] haftet, wie die Revision selbst sieht, grund-sätzlich in den Grenzen der §§ 171 f. HGB mittelbar für alle Verbindlichkeiten der [X.], ohne dass es darauf ankommt, ob sie bei Fassung des [X.] bereits bestanden haben oder erst im Zuge der Umsetzung des Sanierungskonzepts begründet wurden. Dass es den Zedenten, die durch ihr Sonderopfer die Sanierung der [X.] ermöglicht und eine Insolvenz 29
30
31
-
16
-
abgewendet haben, wie die Revision meint, nach §§ 242, 162 Abs. 2
[X.] ver-wehrt sein soll, Ausgleich für die Tilgung von erst im Zuge der Sanierung be-gründeten [X.]sverbindlichkeiten von den [X.], die sich einer Mitwirkung an der Umsetzung des [X.] verweigert ha-ben, zu fordern, ist nicht nachvollziehbar. Umstände, die es rechtfertigen könn-ten, einen Regress der Zedenten für solche Verbindlichkeiten auszuschließen, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie sind auch anderweit nicht ersicht-lich. Abgesehen davon, dass durch die im Zuge der Sanierung begründeten Verbindlichkeiten die mittelbare Haftung des [X.]n für die Verbindlichkeiten der [X.] nicht erweitert wurde, haben die Zedenten durch ihr Sonderop-fer die erfolgreiche Sanierung der [X.] ermöglicht und die (mittelbare) Inanspruchnahme des [X.]n durch [X.]sgläubiger bzw. den [X.] für bereits bestehende [X.]sverbindlichkeiten abgewen-det.
f) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand der Revision, die Zedenten könnten vom [X.]n keinen Ausgleich verlangen, weil sie selbst nur den auf ihren Anteil entfallenden [X.]trag an die Gläubiger gezahlt hätten. Dies trifft nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des [X.]rufungsge-richts nicht zu. Danach haben die Zedenten die (gesamten) entsprechend ihrer jeweiligen [X.]teiligung an der [X.] von ihnen bezogenen Ausschüttungen in [X.] von insgesamt 256.903,11

t-telbaren) Kommanditisten ausgekehrten Ausschüttungen entspricht, und in [X.] der [X.] getilgt. Mit der Klage verlangt der Kläger vom [X.]n, der entsprechend seiner [X.]teiligung an der [X.] Aus-hat, (nur) anteiligen Ausgleich in Höhe von 56,2585 % dieser vom [X.]n bezogenen Ausschüttungen mit der nicht zu beanstandenden Erwägung, dass -
hätten sich alle Anleger (gleichmäßig) durch Rückzahlung von erhaltenen 32
-
17
-
Ausschüttungen an der Aufbringung des auf dem [X.]handkonto des [X.] zur Tilgung von [X.]sschulden eingegangenen und verwendeten [X.]-

-
jeder (mittelbare) Kommanditist (nur) einen dem Verhältnis dieses [X.]trages zum Gesamtbetrag der erfolgten [X.] entsprechenden Anteil, somit (nur) 56,2585 % der von ihm bezo-genen Ausschüttungen hätte zurückzahlen müssen. Dementsprechend hat das [X.]rufungsgericht dem Kläger anteiligen Ausgleich vom [X.]n nur insoweit zuerkannt, als die Zedenten für die Tilgung der [X.]sverbindlichkeiten mehr als 56,2585 % der von ihnen bezogenen Ausschüttungen aufgewandt ha-ben.
3. Auch mit ihren [X.] gegen die [X.]urteilung des [X.]rufungsgerichts, dass die Ausgleichsansprüche nicht verjährt sind, hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg.
a) Zwar verweist die Revision darauf, dass ein Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern nicht erst mit der Leistung an die ([X.]s-)Gläubiger, sondern mit der [X.]gründung der Gesamtschuld entsteht (ständige Rechtspre-chung, vgl. nur [X.], Urteil vom 15.
Oktober 2007 -
II ZR 136/06, [X.], 2313 Rn.
14; Urteil vom 18. Juni 2009 -
VII
ZR
167/08, [X.]Z 181, 310 Rn.
12
ff., jeweils mwN). Im Sinne von § 199 Abs. 1 [X.] ist ein Anspruch ent-standen, wenn er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchge-setzt werden kann. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Fälligkeit.
b) Ob dies auch für die hier zu beurteilenden Ausgleichsansprüche ge-gen die sich nicht an der Sanierung beteiligenden [X.]geberkommanditisten wie den [X.]n wegen eines für die [X.] erbrachten Sonderopfers zutrifft, die -
wie dargelegt
-
außerdem voraussetzen, dass von der nach § 110 HGB zum
Ausgleich verpflichteten [X.] keine Erstattung zu erlangen 33
34
35
-
18
-
ist, weil das [X.]svermögen erschöpft oder die [X.] nicht bereit ist, den ihr gegenüber bestehenden Ausgleichsanspruch zu erfüllen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2001 -
II ZR 382/99, [X.], 394, 396), kann offen bleiben. Denn den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]-rufungsgerichts ist schon nicht zu entnehmen, dass die von den Zedenten ge-tilgten Gläubigerforderungen gegen die [X.] bereits, wie die Revision an dieser Stelle annimmt, im Jahre 2006 -
dem Jahr, in dem begonnen wurde, nach Sanierungsmöglichkeiten zu suchen
-
fällig waren. Dahingehenden Vor-trag zeigt die Revision auch nicht auf. Sie macht in anderem Zusammenhang vielmehr selbst geltend, dass mit den geleisteten Zahlungen Forderungen ge-tilgt worden seien, die erst nach der im April 2008 erfolgten [X.]schlussfassung über das [X.]standssicherungskonzept im Jahre 2009 entstanden seien.
c) Zudem liegen auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]rufungsge-richts auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] für eine vor dem Ende des Jahres 2009 beginnende Verjährung der Ausgleichsan-sprüche nicht vor. Für die nach dieser Vorschrift für den [X.]ginn der Verjährung erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichs-berechtigte auch Kenntnis von den Umständen hat oder ohne grobe Fahrläs-sigkeit haben müsste, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 -
VII ZR 167/08, [X.]Z 181, 310 Rn. 21). Dies erfordert auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des wegen eines Sonderopfers von einem Mitgesellschafter Ausgleich fordernden [X.]s, dass von der [X.] ein Ausgleich nach § 110 HGB nicht zu erlangen ist oder von ihr verweigert wird ([X.], Urteil vom 17.
Dezember 2001 -
II ZR 382/99, [X.], 394, 396).
36
37
-
19
-
Den Feststellungen des [X.]rufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Zedenten schon vor dem Jahr 2009 Kenntnis davon erlangten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, dass ihnen die [X.] auch im Falle eines Gelingens der Sanierung Aufwendungsersatz nach § 110 HGB in Höhe der von ihnen zurückgezahlten Ausschüttungen verweigern würde. Dies macht die Revision auch nicht geltend.
d) Damit war die Zustellung des Mahnbescheides am 29. September 2011 grundsätzlich geeignet, die Verjährung der Ausgleichsansprüche der [X.] zu hemmen. Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Rüge, die gegen den [X.]n geltend gemachten Aus-gleichsforderungen seien im Mahnbescheid nicht -
wie nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geboten -
hinreichend individualisiert, führt nicht zum Erfolg. Ungeachtet vorhandener Ungenauigkeiten ist nicht ersichtlich, dass die Kennzeichnung der
maßgeblichen Horizont aus (vgl. [X.], Urteil vom 17.
November 2010 -
VIII
ZR
211/09, [X.], 333 Rn. 11) nicht ausreichend gewesen sein soll-ten, um zu erkennen, auf welche Forderung sich der Mahnbescheid bezog. Im Übrigen wäre ein Individualisierungsmangel des Mahnbescheides für die Ent-scheidung des Rechtsstreits ohne [X.]deutung. Denn die nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderliche Individualisierung wäre jedenfalls durch die am [X.] 2011 eingegangene, dem [X.]n am 19. Januar 2012 und somit vor Ab-lauf der -
auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]rufungsgerichts nicht vor dem Schluss des Jahres 2009 beginnenden
-
Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 [X.]) zugestellte Anspruchsbegründung nachgeholt worden. Auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneinte Frage einer Rückwirkung der in der Anspruchsbegründung erfolgten Individualisierung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides (vgl. [X.], [X.]schluss vom 26. Februar 2015 38
-
20
-
-
III ZR 53/14, [X.], 216 Rn. 2 mwN; siehe auch [X.], Urteil vom [X.] -
XI ZR 466/07, [X.], 420 Rn. 19 f.) kommt es hier nicht an.
4. Vergeblich beanstandet die Revision schließlich die Annahme des [X.]-rufungsgerichts, dass der Kläger vom [X.]n Zahlung an sich verlangen kann. Sie meint, er könne allenfalls Zahlung an die Zedenten fordern, weil ihm die Ansprüche materiell-rechtlich nicht zustünden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob dem Kläger die Ausgleichsansprüche im Wege einer [X.] abgetreten worden sind oder ob, wovon das [X.]rufungsgericht ausgegangen ist, lediglich eine Einziehungsermächtigung vorliegt. Nach den Feststellungen des [X.]rufungsgerichts haben die Zedenten den Kläger [X.] ermächtigt, Leistung von den zum Ausgleich verpflichteten [X.] an sich selbst zu verlangen. Die Revision verweist selbst darauf, dass nach den [X.] auf ein Anderkonto des [X.] erfolgen sollte. Die [X.]rechtigung des Ermächtigten, Leistung an sich selbst zu fordern, kann ohne weiteres Inhalt einer Einziehungsermächtigung sein (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., §
398 Rn. 49; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 398 Rn. 32; [X.] in [X.], ZPO, 36. Aufl., § 51 Rn. 39; vgl. auch [X.], [X.]schluss vom 10.
Dezember 1951

[X.], [X.]Z 4, 153, 164 f.; Urteil vom 11. November 1981 -
VIII
ZR
269/80, [X.]Z 82, 283, 288
f.; Urteil vom 29.
November 2001 -
IX ZR 389/98, [X.], 650, 652). Ein für die prozessuale Geltendmachung der Ausgleichsansprüche der Zedenten durch den Kläger in [X.] außerdem erforderliches schutzwürdiges Interesse des

39
-
21
-

[X.] und der Zedenten hat das [X.]rufungsgericht bejaht. Hiergegen wird von der Revision nichts erinnert.

[X.]

[X.]

Reichart

Drescher

Born
Vorinstanzen:
AG [X.]rlin-Schöneberg, Entscheidung vom 30.08.2012 -
107 [X.] -

LG [X.]rlin, Entscheidung vom 25.11.2013 -
84 [X.]/12 -

Meta

II ZR 403/13

29.09.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. II ZR 403/13 (REWIS RS 2015, 4714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4714

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 403/13 (Bundesgerichtshof)

Treuhandvermittelte Kommanditbeteiligung an einer Wohnungsbaugesellschaft: Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft und/oder Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen Mit-Treugeber nach freiwilliger …


II ZR 174/09 (Bundesgerichtshof)


18 U 102/08 (Oberlandesgericht Köln)


II ZR 242/09 (Bundesgerichtshof)


II ZR 277/13 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.