Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15

11. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2034

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Gegenstand

Verbraucherdarlehensvertrag: Information über den Beginn der Widerrufsfrist; Angabe von Beispielen für Pflichtangaben; Voraussetzungen einer vertraglichen Erweiterung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist


Leitsatz

1. Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informiert für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.

2. Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche handelt.

3. Zu den Voraussetzungen einer vertraglichen Erweiterung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die Beklagte auf negative Feststellung und Zahlung nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in Anspruch.

2

Die Parteien schlossen im August 2010 einen Verbraucherdarlehensvertrag über [X.] 273.000 € mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95% p.a. fest. Den effektiven [X.] gab die Beklagte mit 3,78% p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Vertrags folgende Widerrufsinformation:

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3

Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld. Die Beklagte stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. August 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

4

Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten "aus dem widerrufenen Darlehensvertrag" lediglich 265.737,99 € abzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 € seit dem 30. September 2013 schulden, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das [X.] abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

A.

5

Die Revision ist, weil vollumfänglich zugelassen, insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aus der Entscheidungsformel des Berufungsurteils ergibt sich keine Einschränkung. Soweit das Berufungsgericht in den Gründen eine Abweichung von einem Urteil des [X.] vom 21. Mai 2015 (17 U 334/15, juris) genannt hat, hat es lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung auf einen bestimmten Aspekt der Gestaltung der [X.] zu beschränken.

6

Die von den Klägern vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos ([X.]surteile vom 10. Mai 2005 - [X.], [X.] 2005, 1470, 1471 und vom 22. März 2016 - [X.], [X.], 821 Rn. 9).

B.

7

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt, die von der Beklagten erteilte [X.] genüge den maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen, so dass bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist lange abgelaufen gewesen sei. Die [X.] werde dem Gebot deutlicher Gestaltung gerecht. Sie sei auch nicht wegen der [X.] verwirrend und daher unwirksam.

II.

9

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2010 gemäß § 495 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 355 [X.] in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. [X.] in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EG[X.] weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 [X.] in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EG[X.] - hier: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EG[X.] in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) die Erteilung einer wirksamen [X.].

2. Im Ergebnis richtig ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert.

a) In Übereinstimmung mit dem [X.]surteil vom 23. Februar 2016 ([X.], [X.], 706 Rn. 24 ff., zur [X.] bestimmt in [X.]), das dasselbe Formular des [X.] betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die äußere Gestaltung der [X.] habe den gesetzlichen Anforderungen genügt.

b) Die [X.] unterrichtete die Kläger auch zureichend über den Beginn der Widerrufsfrist.

aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines [X.]s Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. [X.] müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher ([X.]surteil vom 23. Februar 2016 - [X.], [X.], 706 Rn. 32 ff.).

bb) Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Beklagten erteilten [X.] erschließen.

(1) Auch für sich klar und verständlich ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 [X.] […] erhalten hat" (so auch [X.], Beschluss vom 9. Juni 2015 - [X.], juris Rn. 11 a.E.; [X.], Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15; [X.], Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff. mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 10; Urteil vom 17. Mai 2016 - 6 [X.], juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 44 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; dagegen [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; [X.], Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; [X.], Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 96 ff.; offen [X.], Urteil vom 22. Januar 2016 - [X.], juris Rn. 21).

(a) Mit der Passage "nach Abschluss des Vertrags" übernahm die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] aF. Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 14; a.A. [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 28). Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst ([X.]sbeschluss vom 27. September 2016 - [X.], juris Rn. 8). Insoweit liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des [X.] vom 24. März 2009 ([X.], [X.], 1028 Rn. 14) war.

(b) Ebenso klar und verständlich ist die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 [X.].

Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wie der [X.] für den vergleichbaren Fall einer Verweisung auf § 31d WpHG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank entschieden hat, keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar ([X.]surteil vom 14. Januar 2014 - [X.] 355/12, [X.] 199, 355 Rn. 26 ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext - wie in dem vom [X.] entschiedenen Fall das Wertpapierhandelsgesetz und hier das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann.

Diese im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze sind auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und [X.]en der hier in Rede stehenden Art, die nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]surteil vom 6. Dezember 2011 - [X.] 401/10, [X.], 262 Rn. 22 f. mwN) Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 [X.] sind, übertragbar.

(2) Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 [X.] anhand von Beispielen erläuterte ([X.], Beschluss vom 9. Juni 2015 - [X.], juris Rn. 11 a.E.; [X.], Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15 ff.; [X.], Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff.; Urteil vom 17. Mai 2016 - 6 [X.], juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 46 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; a.A. [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; [X.], Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; [X.], Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 97).

Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in [X.] getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 [X.] anhand von Beispielen für sinnvoll erachtete (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f. und BT-Drucks. 17/2095, [X.]). Das entspricht dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2000 - [X.], NJW 2001, 1132, 1134). Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.] vom 22. Mai 2008, [X.]) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (vgl. [X.], Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 17; [X.], Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 37; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 47, 53; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 32; [X.], [X.] 2016, 227, 228 f.).

(3) Die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele gingen zwar über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags hinaus. Die [X.] ist deshalb aber nicht unwirksam. Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht.

(a) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Parteien einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 [X.] in der hier maßgeblichen, zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) geschlossen haben. Nicht nur hat das Berufungsgericht - ohne allerdings die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 [X.] aF ausdrücklich zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen - das Zustandekommen eines "Immobiliardarlehens" bzw. eines "endfälligen Immobiliarkredit[s]" als unstreitig festgestellt. Die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 [X.] aF sind auch, was der [X.] selbst feststellen kann ([X.]surteil vom 19. Januar 2016 - [X.] 103/15, [X.] 208, 278 Rn. 17), unzweifelhaft erfüllt. Aus dem zu den Akten gegebenen Vertragsformular - dort unter 4. - ergibt sich, dass "die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig" war. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der [X.] Banken - [X.] an private Haushalte (Quelle: www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive [X.] für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,72% p.a. und mit einer Laufzeit von über zehn Jahren 3,75% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte Zins lag nur geringfügig über dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik. Damit hat die Beklagte den Klägern das Darlehen zu Bedingungen gewährt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.

(b) Bei den von der Beklagten im [X.] an das Zitat des § 492 Abs. 2 [X.] aufgeführten Beispielen handelte es sich nicht sämtlich um Pflichtangaben bei [X.], so dass die Beklagte bei ihrer Auflistung die Gesetzeslage nicht richtig wiedergegeben hat.

Ein [X.] muss nach § 492 Abs. 2 [X.] die für ihn vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 § 6 bis 13 EG[X.] enthalten. Dies umfasst nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EG[X.] Angaben zum effektiven [X.], nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.] in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EG[X.] aF Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde.

Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EG[X.] aF galten bei [X.] gemäß § 503 [X.] aF über § 492 Abs. 2 [X.] indessen reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EG[X.] in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EG[X.] sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EG[X.] und nach Art. 247 § 8 EG[X.] in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardarlehensvertrag musste ferner wie oben ausgeführt die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EG[X.] - hier wiederum: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - enthalten. Die für die Beklagte als Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei [X.] im Sinne des § 492 Abs. 2 [X.]. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 492 Abs. 2 [X.] - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (BT-Drucks. 17/1394, [X.]) - die Pflichtangaben in Abhängigkeit "von dem jeweiligen [X.]" definieren.

Dieses gesetzgeberische Konzept hat die Beklagte nicht mitvollzogen. Sie hat - ersichtlich in dem Bestreben, dem gesetzgeberischen Willen zu entsprechen - die Beispielsangaben aus dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. 17/1394, S. 8) übernommen und dabei ebenso wenig wie der Regierungsentwurf reflektiert, dass die dortige Auflistung von für bestimmte Vertragstypen irrelevanten "Pflichtangaben" mit § 492 Abs. 2 [X.] nicht in Übereinstimmung stand. Die Korrektur der Pflichtangaben durch den Rechtsausschuss des [X.] (BT-Drucks. 17/2095, [X.]) entsprechend der ursprünglichen Intention des [X.], "stets relevant[e]" Beispiele aufzulisten (BT-Drucks. 17/1394, [X.]), hat die Beklagte nicht mehr mitvollzogen. Sie hat damit den Inhalt des § 492 Abs. 2 [X.] nicht korrekt abgebildet.

(c) Durch die beispielhafte Auflistung von "Pflichtangaben", bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien indessen [X.] und wirksam die bei [X.] entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EG[X.] aF zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht.

Der Klammerzusatz nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 [X.]" ist Teil der vorformulierten [X.], den der [X.] selbst daraufhin untersuchen kann, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. [X.]surteil vom 13. Januar 2009 - [X.] 118/08, [X.], 350 Rn. 16). Er enthält den Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Ohne den Klammerzusatz wäre gemäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für [X.] relevanten Pflichtangaben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für [X.] gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss (vgl. [X.]/[X.], 7. Aufl., § 492 Rn. 24; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 492 Rn. 9) und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a [X.] - hier: in der vom 10. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung - abhängig zu machen.

Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der [X.] nicht (vgl. [X.]surteil vom 13. Januar 2009 - [X.] 118/08, [X.], 350 Rn. 17).

c) Im Übrigen unterrichtete die von der Beklagten verwandte [X.], ohne dass die Revision dies in Frage stellt, den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher gemäß den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich klar und verständlich über die Bedingungen seines Widerrufsrechts.

3. Gleichwohl lief die Widerrufsfrist, was das Berufungsgericht übersehen hat, im August 2010 nicht an mit der Folge, dass die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung noch im August 2013 widerrufen konnten. Denn die Beklagte hat die Kläger entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Damit hat sie nicht sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

III.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - zu einem Rechtsmissbrauch der Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts nach Maßgabe des [X.] vom 12. Juli 2016 ([X.] 564/15, [X.], 1930 Rn. 42 ff., zur [X.] bestimmt in [X.]) und zu den Rechtsfolgen des Widerrufs keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Der [X.] verweist sie daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Ellenberger      

        

Grüneberg      

        

Maihold

        

Menges      

        

Derstadt      

        

Meta

XI ZR 434/15

22.11.2016

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 25. August 2015, Az: 17 U 179/14

§ 492 Abs 2 BGB, § 495 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b BGB vom 24.07.2010, § 503 Abs 1 BGB vom 29.07.2009, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 3 BGBEG vom 29.07.2009, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 5 BGBEG vom 29.07.2009, Art 247 § 6 Abs 2 S 1 BGBEG vom 29.07.2009, Art 247 § 6 Abs 2 S 2 BGBEG vom 29.07.2009, Art 247 § 9 BGBEG vom 29.07.2009

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15 (REWIS RS 2016, 2034)

Papier­fundstellen: WM2017,427 REWIS RS 2016, 2034

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