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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:221116UXIZR434.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:
22.
November 2016
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Fassung vom 24. Juli 2010)
EG[X.] Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 (Fassung vom 29. Juli 2009)
a)
Die Wendung in einem Verbrau[X.]herdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne "na[X.]h Abs[X.]hluss des Vertrags, aber erst, na[X.]hdem der Darlehensnehmer alle Pfli[X.]htangaben na[X.]h §
492 Abs.
2 [X.] erhalten hat", informiert für si[X.]h klar und verständli[X.]h über den Beginn der Widerrufsfrist.
b)
Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf §
492 Abs.
2 [X.] mittels in Klam-mern gesetzter Beispiele für Pfli[X.]htangaben, informiert er den Darlehensnehmer klar und verständli[X.]h über die Voraussetzungen für das Anlaufen der [X.], wenn es si[X.]h bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertrags-typ anwendbare Pfli[X.]htangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-[X.]hen Gesetzbu[X.]he handelt.
[X.])
Zu den Voraussetzungen einer vertragli[X.]hen Erweiterung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.
[X.], Urteil vom 22. November 2016 -
XI [X.] -
OLG [X.]
[X.]
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat gemäß §
128 Abs.
2 ZPO
im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren, in dem S[X.]hriftsätze bis zum 2.
November 2016 eingerei[X.]ht werden konnten, dur[X.]h [X.]
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Ri[X.]hterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil
des 17.
Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts [X.]
vom 25.
August 2015 aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die Beklagte auf negative Feststellung und Zahlung na[X.]h Widerruf ihrer auf Abs[X.]hluss eines Immobiliardarlehensvertrags
geri[X.]hte-ten Willenserklärung
in Anspru[X.]h.
Die Parteien s[X.]hlossen im August 2010 einen Verbrau[X.]herdarlehensver-trag über [X.] 273.000
November 2026. Sie
s[X.]hrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95%
p.a. fest. Den effektiven [X.] gab die Beklagte
mit 3,78%
p.a. an. Sie
erteilte unter Nr.
14
des Vertrags
folgende [X.]:
1
2
-
3
-
-
4
-
-
5
-
-
6
-
Als Si[X.]herheit
bestellten die Kläger eine Grunds[X.]huld. Die Beklagte stell-te den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung.
Mit S[X.]hreiben vom 29.
August 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abs[X.]hluss des [X.] geri[X.]htete Willenserklärung.
Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten "aus dem widerrufe-nen Darlehensvertrag"
ledigli[X.]h 265.737,99
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30
30.
September 2013 s[X.]hulden, und auf Leistung vorgeri[X.]htli[X.]her Re[X.]htsan-waltskosten hat das Landgeri[X.]ht abgewiesen. Die dagegen geri[X.]htete Berufung hat das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zu-gelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
A.
Die Revision ist,
weil vollumfängli[X.]h zugelassen,
insgesamt statthaft (§
543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO). Aus der Ents[X.]heidungsformel des Berufungsurteils ergibt si[X.]h keine Eins[X.]hränkung. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht in den Gründen eine Abwei[X.]hung von einem Urteil des Oberlandesgeri[X.]hts
Mün[X.]hen vom 21.
Mai 2015 (17
U
334/15, juris) genannt
hat, hat es ledigli[X.]h den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsre[X.]htli[X.]he Na[X.]hprüfung auf einen bestimmten Aspekt der Gestaltung der [X.] zu be-s[X.]hränken.
3
4
5
-
7
-
Die von den Klägern vorsorgli[X.]h erhobene Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde
ist gegenstandslos ([X.]surteile vom 10.
Mai 2005
XI
ZR
128/04, BB
2005, 1470, 1471 und vom 22.
März 2016
XI
ZR
425/14, WM
2016, 821 Rn.
9).
B.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurü[X.]kverweisung der
Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner
Ents[X.]heidung
soweit für das Revisionsverfahren no[X.]h von Interesse
ausgeführt, die von der [X.] erteilte [X.] genüge
den maßgebli[X.]hen gesetzli[X.]hen Anfor-derungen, so dass bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist lange abge-laufen gewesen sei. Die [X.] werde dem Gebot deutli[X.]her Ge-staltung
gere[X.]ht. Sie sei au[X.]h ni[X.]ht wegen der [X.] verwirrend und daher unwirksam.
II.
Das hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand.
1. Zu Re[X.]ht ist das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass den [X.] bei Abs[X.]hluss des Darlehensvertrags im August 2010 gemäß §
495 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
355 [X.] in der zwis[X.]hen dem 11.
Juni 2010 und dem 6
7
8
9
10
-
8
-
12.
Juni 2014 geltenden Fassung
ein Widerrufsre[X.]ht zustand und die [X.] na[X.]h §
495 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Bu[X.]hst.
b [X.] in der hier na[X.]h Art.
229 §
32 Abs.
1, §
38 EG[X.] weiter maßgebli[X.]hen, zwis[X.]hen dem 30.
Juli 2010
und dem 12.
Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) ni[X.]ht begann, bevor die Kläger die Pfli[X.]htangaben na[X.]h §
492 Abs.
2 [X.] in der seit
dem 30.
Juli 2010 geltenden Fassung
erhalten hatten. Zu diesen Pfli[X.]htangaben gehörte na[X.]h §
492 Abs.
2 [X.]
in Verbindung mit Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
1 und 2 EG[X.]
hier: in der zwis[X.]hen dem 11.
Juni 2010 und dem 3.
August 2011 geltenden Fassung
und Art.
247 §
9 Abs.
1 Satz
1 und 3 EG[X.] in der zwis[X.]hen dem 11.
Juni 2010 und dem 20.
März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) die Er-teilung einer wirksamen
[X.].
2. Im Ergebnis ri[X.]htig ist weiter
die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte habe die Kläger wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsre[X.]ht informiert.
a) In
Übereinstimmung mit dem
[X.]surteil vom 23.
Februar 2016 (XI
ZR
101/15, WM
2016, 706 Rn.
24
ff., zur Veröffentli[X.]hung bestimmt in [X.]Z), das dasselbe Formular des Deuts[X.]hen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgeri[X.]ht
geurteilt, die äußere Gestaltung der [X.] habe den gesetzli[X.]hen Anforderungen genügt.
b) Die [X.] unterri[X.]htete die Kläger au[X.]h zurei[X.]hend über den Beginn der Widerrufsfrist.
aa) Sinn und Zwe[X.]k des Widerrufsre[X.]hts ist es, den Verbrau[X.]her vor [X.] übereilten Bindung an seine auf Abs[X.]hluss des Darlehensvertrags geri[X.]hte-te Willenserklärung zu s[X.]hützen. Ihm soll deshalb bei Ents[X.]heidungen mit er-hebli[X.]her wirts[X.]haftli[X.]her Bedeutung und Tragweite wie dem Abs[X.]hluss eines Verbrau[X.]herdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden,
den Vertragsab-11
12
13
14
-
9
-
s[X.]hluss no[X.]h einmal zu überdenken. [X.] müssen deshalb [X.], unmissverständli[X.]h und für den Verbrau[X.]her eindeutig sein. Der Ver-brau[X.]her soll dur[X.]h sie ni[X.]ht nur von seinem Widerrufsre[X.]ht Kenntnis erlangen, sondern au[X.]h in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebli[X.]he Re[X.]ht, das vollharmonisiertes Unionsre[X.]ht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbrau[X.]her ([X.]surteil vom 23.
Februar 2016
XI
ZR
101/15,
WM
2016, 706 Rn.
32
ff.).
[X.]) Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständi-ger Verbrau[X.]her konnte
die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlau-fen sollte, aus der von der Beklagten erteilten [X.] ers[X.]hließen.
(1) Au[X.]h für si[X.]h klar und verständli[X.]h ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "na[X.]h Abs[X.]hluss des Vertrags, aber erst, na[X.]hdem der [X.] alle Pfli[X.]htangaben na[X.]h §
492 Abs.
"
(so au[X.]h OLG
Düsseldorf, Bes[X.]hluss vom 9.
Juni 2015
I-16
U
151/14, juris Rn.
11 a.E.; OLG
Hamm, Bes[X.]hluss vom 2.
März 2016
31
U
7/16, juris Rn.
13; Bes[X.]hluss vom 7.
März 2016 -
31
U
15/16, juris Rn.
15; OLG
Stuttgart, Bes[X.]hluss vom 16.
November 2015
6
U
171/15, juris Rn.
35
ff. mit Bes[X.]hluss vom 21.
Dezember 2015
6
U
171/15, juris Rn.
10; Urteil vom 17.
Mai 2016
6
U
163/15, juris Rn.
41; Urteil vom 24.
Mai 2016
6
U
222/15, juris Rn.
44
ff.; Urteil vom 11.
Oktober 2016
6
U
78/16, juris Rn.
30
ff.; dagegen OLG
Koblenz, Bes[X.]hluss vom 15.
Oktober 2015 -
8
U
241/15, juris Rn.
27; OLG
Mün[X.]hen, Urteil vom 21.
Mai 2015
-
17
U
334/15, juris Rn.
33
f.; OLG
Nürnberg, Urteil vom 1.
August 2016 -
14
U
1780/15, juris Rn.
96
ff.; offen OLG
Düsseldorf, Urteil vom 22.
Januar 2016
I-17
U
83/15, juris Rn.
21).
(a) Mit der Passage
"na[X.]h Abs[X.]hluss des Vertrags"
übernahm
die Be-klagte den Gesetzestext aus
§
495 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Bu[X.]hst.
a [X.] aF.
Eine 15
16
17
-
10
-
weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort
gemeinten Zeitpunkts
konnte von ihr ni[X.]ht verlangt werden (vgl. OLG
Hamm, Bes[X.]hluss vom 7.
März 2016
31
U
15/16, juris Rn.
14; a.A. OLG
Koblenz, Bes[X.]hluss vom 15.
Oktober 2015
8
U
241/15, juris Rn.
28). Der Unternehmer muss ni[X.]ht genauer formulie-ren als der Gesetzgeber selbst
([X.]sbes[X.]hluss vom 27.
September 2016
XI
ZR
309/15, juris Rn.
8).
Insoweit liegt der Fall anders als der, der Gegen-stand des [X.] vom 24.
März 2009 (XI
ZR
456/07, WM
2009, 1028 Rn.
14) war.
(b) Ebenso klar und verständli[X.]h ist
die Bezugnahme der Beklagten auf §
492 Abs.
2 [X.].
Eine
Verweisung
auf eine konkret bezei[X.]hnete gesetzli[X.]he Vors[X.]hrift stellt, wie der [X.] für den verglei[X.]hbaren Fall einer
Verweisung auf §
31d WpHG in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen einer Bank ents[X.]hieden hat, kei-nen
Verstoß
gegen das Transparenzgebot dar
([X.]surteil vom 14.
Januar 2014
XI
ZR
355/12, [X.]Z
199, 355 Rn.
26
ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext
wie in dem vom [X.] ents[X.]hiedenen Fall
das [X.] und
hier das Bürgerli[X.]he Gesetzbu[X.]h
und Einführungsge-setz zum Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]he
für jedermann ohne weiteres zugängli[X.]h ist. Ohne sol[X.]he Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersi[X.]htli[X.]he, nur s[X.]hwer dur[X.]hs[X.]haubare oder au[X.]h unvollständige Klauselwerke entstehen. Es
überspannte die
Anforderungen des Verständli[X.]hkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdru[X.]k oder die Aushändigung einer für den Ges[X.]häftszweig geltenden Vors[X.]hrift, die der Kunde uns[X.]hwer einsehen kann.
Diese
im Re[X.]ht der Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen geltenden Grundsätze sind auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und [X.] der hier in Rede stehenden Art, die na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des 18
19
20
-
11
-
Bundesgeri[X.]htshofs (vgl. [X.]surteil vom 6.
Dezember 2011
XI
ZR
401/10, WM
2012, 262 Rn.
22
f. [X.])
Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen im Sinne des §
305 [X.] sind,
übertragbar.
(2) Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet
in ihrer Klarheit und Verständli[X.]hkeit au[X.]h ni[X.]ht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des §
492 Abs.
2 [X.]
anhand von Beispielen erläuterte
(OLG
Düsseldorf, Bes[X.]hluss vom 9.
Juni 2015
I-16
U
151/14, juris Rn.
11 a.E.; OLG
Hamm, Bes[X.]hluss vom 2.
März 2016
31
U
7/16, juris Rn.
13;
Bes[X.]hluss vom 7.
März 2016
31
U
15/16, juris Rn.
15
ff.; OLG
Stuttgart, Bes[X.]hluss vom 16.
November 2015
6
U
171/15, juris Rn.
35
ff.; Urteil vom 17.
Mai 2016
6
U
163/15, juris Rn.
41; Urteil vom 24.
Mai 2016 -
6
U
222/15, juris Rn.
46
ff.; Urteil vom 11.
Oktober 2016
6
U
78/16, juris Rn.
30
ff.; a.A. OLG
Koblenz, Be-s[X.]hluss vom 15.
Oktober 2015
8
U
241/15, juris Rn.
27; OLG
Mün[X.]hen, Urteil vom 21.
Mai 2015
17
U
334/15, juris Rn.
33
f.; OLG
Nürnberg, Urteil vom 1.
August 2016
14
U
1780/15, juris Rn.
97).
Aus der Gesetzgebungsges[X.]hi[X.]hte und den Materialien
der zum 30.
Juli 2010 in [X.] getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-[X.]hen Gesetzbu[X.]he
ergibt si[X.]h, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des Gehalts des §
492 Abs.
2 [X.]
anhand von Beispielen für sinnvoll era[X.]htete (BT-Dru[X.]ks.
17/1394, S.
25
f.
und BT-Dru[X.]ks.
17/2095, S.
17). Das entspri[X.]ht dem im Re[X.]ht der Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständli[X.]h ma[X.]hen können (vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 2000
IV
ZR
235/99, NJW
2001, 1132, 1134). Eine ni[X.]ht nur beispielhafte, sondern auf Vollständig-keit beda[X.]hte Auflistung der Pfli[X.]htangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbrau[X.]her anstelle der von der Ri[X.]htlinie
2008/48/EG des Europäis[X.]hen Par-laments und des Rates vom 23.
April 2008 über Verbrau[X.]herverträge und zur 21
22
-
12
-
Aufhebung der Ri[X.]htlinie 87/102/EWG des Rates (ABl.
L
Nr.
133 vom 22.
Mai 2008, S.
66)
geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information"
erteilt werden
müsste (vgl. OLG
Hamm, Bes[X.]hluss vom 2.
März 2016
31
U
7/16, juris Rn.
15; Bes[X.]hluss vom 7.
März 2016
31
U
15/16, juris Rn.
17; OLG
Stuttgart, Bes[X.]hluss vom 16.
November 2015
6
U
171/15, juris Rn.
37; Urteil vom 24.
Mai 2016
6
U
222/15, juris Rn.
47, 53; Urteil vom 11.
Oktober 2016
6
U
78/16, juris Rn.
32; [X.], CRP
2016, 227, 228
f.).
(3) Die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele gingen zwar über die Pfli[X.]htangaben bei Abs[X.]hluss eines Immobiliardarlehensvertrags
hin-aus. Die [X.] ist deshalb aber ni[X.]ht unwirksam. Vielmehr ha-ben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig
von zusätzli[X.]hen Vo-raussetzungen abhängig gema[X.]ht.
(a) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die
Parteien einen
Immobiliardarlehensvertrag
im Sinne des §
503 Abs.
1 [X.] in der hier maß-gebli[X.]hen, zwis[X.]hen dem 11.
Juni 2010 und dem 20.
März 2016 geltenden [X.] (künftig: aF)
ges[X.]hlossen haben. Ni[X.]ht nur hat das Berufungsgeri[X.]ht
ohne allerdings die Voraussetzungen des §
503 Abs.
1 [X.] aF
ausdrü[X.]kli[X.]h zum Gegenstand seiner Prüfung zu ma[X.]hen
das Zustandekommen eines "Immobiliardarlehens"
bzw. eines "[X.]en Immobiliarkredit[s]"
als unstreitig festgestellt. Die Voraussetzungen des §
503 Abs.
1 [X.] aF
sind au[X.]h, was der
[X.] selbst feststellen kann
([X.]surteil vom 19.
Januar 2016
XI
ZR
103/15, [X.]Z
208, 278
Rn.
17), unzweifelhaft erfüllt. Aus dem zu den Akten gegebe-nen Vertragsformular
dort unter 4.
ergibt si[X.]h, dass "die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Si[X.]herung dur[X.]h ein Grundpfandre[X.]ht abhängig"
war. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neuges[X.]häft der deuts[X.]hen Banken
[X.] an private Haushalte (Quelle: www.bundesbank.de) be-23
24
-
13
-
trug der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he effektive [X.] für festverzinsli[X.]he Hypothe-karkredite
bei Vertragss[X.]hluss
auf Wohngrundstü[X.]ke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,72%
p.a. und mit einer Laufzeit von über zehn [X.] 3,75% p.a. Der zwis[X.]hen den Parteien vereinbarte Zins lag nur geringfügig über dem Verglei[X.]hswert der MFI-Zinsstatistik. Damit hat die Beklagte den [X.] das Darlehen zu Bedingungen
gewährt, die für grundpfandre[X.]htli[X.]h abge-si[X.]herte Verträge übli[X.]h
waren.
(b) Bei den von der Beklagten im Ans[X.]hluss an das Zitat des §
492 Abs.
2
[X.]
aufgeführten
Beispielen handelte es si[X.]h ni[X.]ht sämtli[X.]h um Pfli[X.]ht-angaben bei [X.]n, so dass die Beklagte bei ihrer Auf-listung die Gesetzeslage ni[X.]ht ri[X.]htig wiedergegeben hat.
Ein Verbrau[X.]herdarlehensvertrag muss na[X.]h
§
492 Abs.
2 [X.]
die
für ihn
vorges[X.]hriebenen Angaben na[X.]h Art.
247 §
6 bis 13 EG[X.]
enthalten. Dies umfasst
na[X.]h Art.
247 §
3 Abs.
1 Nr.
3 EG[X.] Angaben zum effektiven [X.], na[X.]h Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
5 EG[X.] in der zwis[X.]hen dem 11.
Juni 2010 und dem 20.
März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) Anga-ben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und na[X.]h Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
3 EG[X.] aF
Angaben
zu
der
für den Darlehensgeber zuständigen
Aufsi[X.]htsbehörde.
Na[X.]h Art.
247 §
9 Abs.
1 Satz
1 und 3 EG[X.] aF
galten bei [X.]n gemäß
§
503 [X.]
aF
über §
492 Abs.
2 [X.] indessen reduzierte Mitteilungspfli[X.]hten. Abwei[X.]hend von Art.
247 §§
3 bis
8, 12 und 13 EG[X.] in der hier maßgebli[X.]hen Fassung waren
nur die Angaben na[X.]h Art.
247 §
3 Abs.
1 Nr.
1 bis
7, 10 und 13 EG[X.]
sowie na[X.]h Art.
247 §
3 Abs.
4 EG[X.]
und na[X.]h Art.
247 §
8 EG[X.] in der zwis[X.]hen dem 11.
Juni 2010 und dem 20.
März 2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardar-25
26
27
-
14
-
lehensvertrag musste
ferner wie oben ausgeführt die Angaben zum Widerrufs-re[X.]ht na[X.]h Art.
247 §
6 Abs.
2
EG[X.]
hier wiederum: in der zwis[X.]hen dem 11.
Juni 2010 und dem 3.
August 2011 geltenden Fassung
enthalten. Die für die Beklagte als
Darlehensgeber zuständige
Aufsi[X.]htsbehörde und das einzu-haltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehörten folgli[X.]h ni[X.]ht zu den Pfli[X.]htangaben bei [X.]n
im Sinne des §
492 Abs.
2 [X.].
Denn
der Gesetzgeber wollte mit §
492 Abs.
2 [X.]
wie den Ge-setzesmaterialien zu entnehmen (BT-Dru[X.]ks.
17/1394, S.
14)
die Pfli[X.]htanga-ben in Abhängigkeit "von dem jeweiligen Verbrau[X.]herdarlehensvertrag"
definie-ren.
Dieses gesetzgeberis[X.]he Konzept hat die Beklagte ni[X.]ht mitvollzogen. Sie hat
ersi[X.]htli[X.]h in dem Bestreben, dem gesetzgeberis[X.]hen Willen zu ent-spre[X.]hen
die Beispielsangaben
aus dem Regierungsentwurf (BT-Dru[X.]ks.
17/1394, S.
8) übernommen und dabei ebenso wenig wie der [X.] reflektiert, dass die dortige Auflistung von für bestimmte [X.] irrelevanten
"Pfli[X.]htangaben"
mit §
492 Abs.
2 [X.]
ni[X.]ht in Übereinstim-mung stand. Die Korrektur der Pfli[X.]htangaben dur[X.]h den Re[X.]htsauss[X.]huss des [X.] (BT-Dru[X.]ks.
17/2095, S.
17) entspre[X.]hend der ursprüngli[X.]hen Intention des [X.], "stets relevant[e]"
Beispiele aufzulisten (BT-Dru[X.]ks.
17/1394, S.
26), hat die Beklagte ni[X.]ht mehr mitvollzogen. Sie hat damit den Inhalt
des §
492 Abs.
2 [X.]
ni[X.]ht korrekt abgebildet.
([X.]) Dur[X.]h die beispielhafte Auflistung von "Pfli[X.]htangaben", bei denen es si[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht um Pfli[X.]htangaben
im te[X.]hnis[X.]hen Sinne handelte, haben die Parteien indessen einverständli[X.]h und wirksam die bei [X.] entbehrli[X.]hen Angaben na[X.]h Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
3 und 5 EG[X.] aF zu zusätzli[X.]hen Voraussetzungen für das Anlaufen der [X.] gema[X.]ht.
28
29
-
15
-
Der Klammerzusatz na[X.]h der Angabe "§ 492 Abs.
2 [X.]"
ist Teil der vorformulierten [X.], den
der [X.] selbst daraufhin untersu-[X.]hen kann, wel[X.]he Bedeutung ihm
aus der Si[X.]ht des übli[X.]herweise angespro-[X.]henen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. [X.]surteil vom 13.
Januar 2009
XI
ZR
118/08, WM
2009, 350 Rn.
16). Er enthält den Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertragli[X.]her Grundlage zu erweitern. Ohne den Klammerzusatz wäre ge-mäß den gesetzli[X.]hen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für [X.] relevanten Pfli[X.]htanga-ben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an,
den Beginn der Widerrufsfrist ni[X.]ht ledigli[X.]h
vom Erhalt der für [X.] gesetzli[X.]h vorges[X.]hriebenen Pfli[X.]htangaben, sondern au-ßerdem von der Angabe
des
einzuhaltenden Verfahrens
bei der Kündigung des Vertrags und
von der Angabe
der für sie
zuständigen Aufsi[X.]htsbehörde abhän-gig zu ma[X.]hen. Zuglei[X.]h trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das [X.] der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzli[X.]he Pfli[X.]htangaben vorges[X.]hriebenen Form bei Vertragss[X.]hluss
(vgl. Mün[X.]h-Komm[X.]/S[X.]hürnbrand, 7.
Aufl., §
492 Rn.
24; [X.]/No[X.]e, [X.], 11.
Aufl., §
492 Rn.
9) und ni[X.]ht ledigli[X.]h im Zuge der Erfüllung vorvertragli[X.]her Informa-tionspfli[X.]hten na[X.]h §
491a [X.]
hier:
in der vom 10.
Juni 2010 bis zum 20.
März 2016 geltenden Fassung
abhängig zu ma[X.]hen.
Dieses
weil ihnen günstig unbedenkli[X.]he
Angebot haben die Kläger dur[X.]h Unterzei[X.]hnung des Darlehensvertrags angenommen. Dass die [X.] und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der [X.] ni[X.]ht (vgl. [X.]surteil vom 13.
Januar 2009
XI
ZR
118/08, WM
2009, 350 Rn.
17).
30
31
-
16
-
[X.]) Im Übrigen unterri[X.]htete die von der Beklagten verwandte [X.],
ohne dass die Revision dies in Frage stellt, den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrau[X.]her gemäß den gesetz-li[X.]hen Vorgaben inhaltli[X.]h klar und verständli[X.]h über die Bedingungen seines Widerrufsre[X.]hts.
3. Glei[X.]hwohl lief
die Widerrufsfrist, was das Berufungsgeri[X.]ht übersehen hat, im August 2010 ni[X.]ht an mit der Folge, dass die Kläger ihre auf Abs[X.]hluss des Darlehensvertrags geri[X.]htete Willenserklärung no[X.]h im August 2013 [X.] konnten. Denn die Beklagte hat die Kläger entgegen der von ihr vertrag-li[X.]h übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist ni[X.]ht
im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsi[X.]htsbehörde unter-ri[X.]htet. Damit hat sie ni[X.]ht sämtli[X.]he vertragli[X.]hen Bedingungen erfüllt,
um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.
III.
Das Berufungsurteil stellt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]h-tig dar (§
561 ZPO). Es
ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1
ZPO). Da das
Beru-fungsgeri[X.]ht
von seinem Re[X.]htsstandpunkt aus konsequent
zu einem Re[X.]htsmissbrau[X.]h der Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Wider-rufsre[X.]hts na[X.]h Maßgabe des [X.] vom 12.
Juli 2016 (XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930
Rn.
42
ff., zur Veröffentli[X.]hung bestimmt in [X.]Z) und zu den
32
33
34
-
17
-
Re[X.]htsfolgen des Widerrufs keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sa[X.]he ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif. Der [X.] verweist sie daher zur neuen [X.] und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]k.
Ellenberger
Grüneberg
[X.]
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 14.10.2014 -
2 [X.]/14 -
OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 25.08.2015 -
17 [X.] -
Meta
22.11.2016
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15 (REWIS RS 2016, 2010)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2010
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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