Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2020, Az. XI ZR 288/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1274

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Gegenstand

Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsfolgen fehlerhafter Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung


Leitsatz

Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

2

Der Kläger erwarb im März 2016 einen gebrauchten [X.] zum Kaufpreis von 32.400 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 13.400 € hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien mit Datum vom 10. März 2016 einen Darlehensvertrag über 19.000 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95% p.a. und einer Laufzeit von 48 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 48 Monatsraten zu jeweils 200 € und einer Abschlussrate von 11.200,31 € erbracht werden. Der neunseitige Darlehensvertrag enthält unter der Überschrift "Darlehensvertrag" den Zusatz "Ratenkredit mit festem Zinssatz und Zusatzvereinbarung". Ferner heißt es auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens":

"Im Falle der vorzeitigen Darlehensrückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet."

3

Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt:

Abbildung

4

Bestandteil des Darlehensvertrags waren ferner die Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand 06/2015) der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthielten:

"IX. Allgemeine Bestimmungen

1. ...

5. [X.] der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.

6. ..."

5

Mit Schreiben vom 3. August 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

6

Mit der Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Anzahlung in Höhe von 13.400 €, die bis zum Widerruf am 3. August 2017 erbrachten Zahlungen in Höhe von 3.400 € und seine weiteren Zahlungen nach Widerruf in Höhe von 4.000 € jeweils nebst [X.] um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs zurückzuzahlen, und festzustellen, dass er der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag seit dem Widerruf vom 3. August 2017 keine weiteren vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde. Die Beklagte hat im Wege der Hilfswiderklage beantragt, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet sei, an sie Wert-ersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an sie im Rahmen der Rückabwicklung zu zahlen.

7

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

I.

9

Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in [X.], 1160 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Maßgeblich seien die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Vorschriften des [X.] und des EG[X.]. Der Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger erteilte [X.] inhaltlich nicht zu beanstanden sei und die ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die [X.] der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 [X.] enthalten habe.

Die [X.] sei nicht dadurch fehlerhaft, dass in ihr auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von [X.] und einen bestimmten Tageszins hingewiesen werde. Auch bei einem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäft bestehe eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung des vereinbarten Sollzinses für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens. Die [X.] sei auch nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Tageszinses in Höhe von 1,56 € hingewiesen werde, während er nach Nummer IX 5 der Darlehensbedingungen der [X.]n keine [X.] zu entrichten habe. Für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen sei, ergebe sich aus der Zusammenschau beider Regelungen hinreichend deutlich, dass der [X.]n zwar nach dem Gesetz ein solcher Anspruch zustehe, sie diesen aber gegenüber dem Kläger nicht geltend machen werde.

Die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit gemäß § 492 Abs. 2 [X.], Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EG[X.] ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich sei, liege dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens" gemachten Angaben. Auch wenn dort nicht ausdrücklich auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen werde, könne ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher der Klausel entnehmen, dass ihm ein solches Recht zustehe. Soweit der Kläger einwende, die Klausel stelle eine gemäß § 309 Nr. 5 [X.] unwirksame Pauschalierung von Schadensersatz dar, könne dies offenbleiben. Denn auch bei einer unterstellt fehlerhaften Angabe zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bestehe nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werde, sondern nur darin, dass nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 [X.] der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung entfalle. Aufgrund dessen könne auch offenbleiben, ob die Angaben der [X.]n über die Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt unrichtig seien. Dies sei zweifelhaft, weil die Klausel zwar der Sache nach die Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes darstellen, sich die Zulässigkeit einer solchen Klausel aber aus der [X.] ergeben dürfte.

Schließlich enthalte der [X.] die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.] erforderlichen Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags. Insbesondere müsse über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 [X.] nicht belehrt werden. Die [X.] sehe eine solche Pflicht nicht vor. Davon abgesehen habe die [X.] in Nummer VI 2 der Darlehensbedingungen darauf hingewiesen, dass beide Parteien den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund kündigen könnten.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 [X.] mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-[X.] nicht wirksam widerrufen.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 355 [X.] ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 [X.] erhalten hatte.

2. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EG[X.] in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) die Erteilung einer ordnungsgemäßen [X.]. Dem ist die [X.] nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Revision hat sie ihre aus § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EG[X.] aF resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 [X.] bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.

a) Insoweit kann sich die [X.] auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EG[X.] aF berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene [X.] dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EG[X.] aF entspricht. In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen wird er auf Seite 2 deutlich auf das ihm nach § 495 [X.] zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die [X.] ist durch die Überschrift "[X.]" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - [X.], [X.], 207 Rn. 26), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EG[X.] aF. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EG[X.]). Dies gilt auch für die Anwendung der [X.]e 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene Verträge nach § 358 [X.] gehandelt hat, hat die [X.] in der [X.] durchgängig genau bezeichnet, so dass der Klammerzusatz in [X.] 2a nach dem zweiten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EG[X.] aF entbehrlich war. Die [X.] hat auch den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertragszinses mit 1,56 € rechnerisch richtig angegeben.

b) Anders als die Revision meint, ist es für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich, dass die [X.] in Nummer IX 5 der Darlehensbedingungen auf den nach der [X.] pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag verzichtet hat. Dieses - weil ihm günstig unbedenkliche - Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 [X.] darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (Senatsurteil vom 5. November 2019 - [X.], [X.], 1 Rn. 25). Diese Abweichung lässt sowohl die Ordnungsgemäßheit der [X.] als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EG[X.] aF unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - [X.], [X.], 838 Rn. 9 mwN).

c) Entgegen der Auffassung der Revision, die vorzutragen ihr bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens erlaubt ist, ohne dass es der von ihr beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 26. März 2020 ([X.]/19, [X.], 688 - [X.]) nicht entgegen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. 2008, [X.], [X.], berichtigt in [X.]. 2009, [X.], [X.], [X.]. 2010, [X.], [X.], und [X.]. 2011, [X.], [X.]; im Folgenden: [X.]) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 31. März 2020 ([X.], [X.], 838) im Einzelnen begründet hat, ist es ihm verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EG[X.] aF zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senatsbeschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch [X.], [X.], 506 Rn. 114 ff.).

d) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der [X.] - was von der Revision auch nicht in Frage gestellt wird - nicht durch die in Nummer [X.] der Darlehensbedingungen der [X.]n enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2019 - [X.], [X.], 2307 Rn. 31 mwN).

3. Entgegen der Auffassung der Revision hat die [X.] auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EG[X.] in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ordnungsgemäß erteilt.

Auf das dem Kläger nach § 500 Abs. 2 [X.] in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung zustehende Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist er auf Seite 1 des Darlehensvertrages klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht.

4. Dagegen hat die [X.] die nach § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EG[X.] in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht ordnungsgemäß erteilt. Dieser Verstoß lässt aber das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b [X.] in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) unberührt.

a) [X.] zur Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung verstößt gegen § 502 Abs. 1 [X.] aF und ist damit gemäß § 134 [X.] nichtig, weil sie entgegen § 511 [X.] in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung zum Nachteil des Verbrauchers von der Vorschrift des § 502 Abs. 1 [X.] aF abweicht. Nach § 502 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens (lediglich) eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Dieser kann geringer sein als die in § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] aF vorgesehenen [X.]. Davon weicht die [X.] zum Nachteil des Klägers ab, indem sie die Vorfälligkeitsentschädigung von vornherein starr in Höhe der gesetzlichen Höchstbeträge bemisst.

b) Die fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt jedoch nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 [X.] lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b [X.] aF zu berühren. Insoweit hat die Erteilung einer ordnungsgemäßen Pflichtangabe nur Bedeutung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - [X.], [X.], 1 Rn. 41). Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, ohne dass dem Vorgaben der [X.] entgegenstehen. Nach Art. 23 [X.] legen die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

aa) Nach dem Regelungskonzept des [X.] Gesetzgebers ist für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b [X.] aF zwar grundsätzlich maßgebend, dass die vorgeschriebenen Angaben nach § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EG[X.] aF vollständig und inhaltlich zutreffend erteilt werden. Im Falle fehlender oder nicht vollständiger Angaben hat der Gesetzgeber aber zur Vermeidung eines "ewigen" Widerrufsrechts dem Unternehmer in § 356b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 6 [X.] aF ermöglicht, fehlende oder unvollständige Pflichtangaben durch eine einseitige Erklärung nachzuholen, um nachträglich die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vgl. BT-Drucks. 17/1394 S. 12, 16), wobei die Widerrufsfrist dann einen Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben endet (§ 356b Abs. 2 Satz 2 [X.] aF).

Von diesem Regelungskonzept ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Nachholung einer fehlenden oder unvollständigen Pflichtangabe nicht sinnvoll ist und für einen Verstoß eine anderweitige - wirksame, verhältnismäßige und abschreckende - Sanktion besteht. Dies ist bei einer unzureichenden Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Fall.

(1) Eine Nachholung der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EG[X.] aF ist sinnlos (vgl. dazu [X.], Urteil vom 18. Juni 2020 - [X.]/18, [X.], 1199 Rn. 31 - [X.]), weil im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Angabe in der Vertragsurkunde ein Anspruch des Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dauerhaft ausgeschlossen ist und durch die Nachholung der ordnungsgemäßen Angabe nicht wiederaufleben würde (h.M.; vgl. nur [X.], [X.], 110, 113; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 84; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 356b Rn. 9; MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl., § 492 Rn. 66 und § 495 Rn. 13; NK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 492 Rn. 21; BeckOK [X.]/[X.], 54. Edition, § 492 Rn. 45; [X.], [X.], 15. Aufl., § 492 Rn. 31; [X.]/[X.], [X.], 79. Aufl., § 492 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 492 Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 492 Rn. 159; Edelmann, [X.] 2018, 429, 432; [X.], [X.], 753, 759 f.; Schön, [X.], 2115, 2118; a.[X.] in BeckOGK [X.], Stand: 1. Juni 2020, § 492 Rn. 37; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474 f.). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der eine Nachholung der Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung für "nicht möglich" hält, dies aber durch den Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF ausgeglichen hat (vgl. BT-Drucks. 17/1394 S. 16).

Darüber hinaus wäre eine Nachholung der Pflichtangabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher sogar mit der Gefahr einer Verunklarung der Rechtslage verbunden, weil bei ihm hierdurch der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung noch geltend gemacht werden könnte. Um diese Unklarheit zu beseitigen, müsste der Darlehensgeber mit der Angabe des [X.] zugleich mitteilen, dass ihm ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung von Gesetzes wegen nicht mehr zusteht. Dafür fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage.

(2) Einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden durch den Anspruchsausschluss nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ausreichend begegnet. Diese Sanktion ist wirksam, verhältnismäßig und abschreckend i.S.d. Art. 23 [X.]. Der Darlehensgeber verliert seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung endgültig und kann ihn nicht durch eine Nachholung der Pflichtangabe wiederaufleben lassen. Das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Erfüllung bleibt davon unberührt.

bb) Einer Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der [X.] derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 - [X.]; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 - [X.]; [X.], [X.], 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - [X.], [X.], 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - [X.], [X.], 240 Rn. 69).

5. Soweit nach § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.] aF zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 ([X.], [X.], 1 Rn. 29 ff. und [X.], juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - [X.], juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung klargestellt hat, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 [X.], sondern nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 [X.]. Davon abgesehen hat die [X.] den Kläger - was auch von der Revision nicht angegriffen wird - in Nummer VI 2 der Darlehensbedingungen hinreichend deutlich über das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund informiert.

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Matthias

        

Menges      

        

Derstadt      

        

Meta

XI ZR 288/19

28.07.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 28. Mai 2019, Az: 6 U 78/18, Urteil

§ 355 Abs 2 BGB, § 356b BGB, § 492 Abs 2 BGB, § 495 Abs 1 BGB, § 502 Abs 2 Nr 2 BGB, Art 247 § 7 Nr 3 BGBEG vom 29.07.2009

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2020, Az. XI ZR 288/19 (REWIS RS 2020, 1274)

Papier­fundstellen: WM2020,1627 NJW 2021, 66 REWIS RS 2020, 1274


Verfahrensgang

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Az. XI ZR 288/19

Bundesgerichtshof, XI ZR 288/19, 28.07.2020.


Az. 6 U 78/18

Oberlandesgericht Stuttgart, 6 U 78/18, 28.05.2019.


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