Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2017, Az. XI ZR 741/16

11. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8631

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Gegenstand

Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Falle des Widerrufs; Folge der Aufnahme zusätzlich vertraglich vereinbarter "Pflichtangaben" in Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers


Leitsatz

1. Zur Aufnahme zusätzlich vertraglich vereinbarter "Pflichtangaben" in Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. November 2016, XI ZR 434/15, WM 2017, 427, BGHZ 213, 52).

2. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Falle des Widerrufs der auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 19. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines [X.]s gerichteten Willenserklärung auf Feststellung in Anspruch.

2

Die Parteien schlossen am 11. Oktober 2010 einen grundpfandrechtlich besicherten [X.] über 100.000 € mit einem auf zehn Jahre festgeschriebenen Sollzinssatz von 4,2% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 4,32% p.a.

3

Unter Nr. 11 des Darlehensvertrags war folgende Widerrufsinformation abgedruckt:

Abbildung

4

Die Beklagte verwendet "Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen". Dort finden sich auf zwei Seiten verteilt zur Kündigung folgende Klauseln:

Abbildung

5

Auf der vierten Seite in der Mitte ist weiter folgende Klausel abgedruckt:

Abbildung

6

Über der Unterschrift der Kläger auf dem Vertragsformular ist vermerkt:

"Die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sind Bestandteil dieses Vertrags".

7

Die Kläger nahmen das Darlehen in Anspruch. Sie erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 7. April 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

8

Ihre Klage festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 11. Oktober 2010 "unwirksam" sei, hat das [X.] abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger ihren Antrag dahin präzisiert haben festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 11. Oktober 2010 durch den von den Klägern erklärten Widerruf der Vertragserklärungen nicht mehr bestehe, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Kläger hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:

Der Feststellungsantrag der Kläger sei zulässig. Er beschränke sich nicht nur auf die Klärung einer bloßen Vorfrage. Eine Leistungsklage sei nicht vorrangig. Das Darlehen valutiere gegenwärtig noch in erheblicher Höhe. Den Klägern stehe mithin "per Saldo" kein Zahlungsanspruch zu. Mithin könne ihnen nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der [X.] zu einer Leistung stehe. Im Übrigen könne von der [X.] als Bank erwartet werden, dass sie sich an ein Feststellungsurteil halten werde.

Das Begehren der Kläger habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte habe die Kläger hinreichend klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert. Die vierzehntägige Widerrufsfrist sei daher bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen.

a) Der Feststellungsantrag der Kläger, den sie zuletzt klarstellend dahin gefasst haben, sie erstrebten die Feststellung des "[X.]] des [X.] in Folge des Widerrufs", zielt auf die positive Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 7. April 2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - [X.], [X.], 766 Rn. 1, 11; Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - [X.], [X.], 454 Rn. 5 und vom 4. März 2016 - [X.], [X.], 204 Rn. 1 f.). Eine Auslegung des [X.], die Kläger begehrten die negative Feststellung, die Beklagte habe gegen die Kläger seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf den [X.] und die vertragsgemäße Tilgung, kommt mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht (einen anderen Fall betrifft daher Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - [X.], [X.], 1258 Rn. 10 ff., 16).

b) Als positive Feststellungsklage ist der Feststellungsantrag der Kläger unzulässig. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - [X.], [X.], 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.], 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - [X.], [X.], 849 Rn. 19 und vom 16. Mai 2017 - [X.], [X.], 1258 Rn. 16), muss ein Kläger, der die Umwandlung eines [X.]s in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. [X.] gegen die Beklagte vorgehen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm, was auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann.

Im konkreten Fall steht nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Die Feststellungsklage ist damit auch nicht nach den Maßgaben des [X.] vom 24. Januar 2017 ([X.], [X.], 766 Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig.

2. Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Klägern sämtliche Pflichtangaben erteilt, so dass die vierzehntägige Widerrufsfrist im Oktober 2010 angelaufen und bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, der Vertrag habe die nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EG[X.] in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) erforderlichen Angaben zum Widerrufsrecht enthalten.

aa) Die Parteien haben, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 19. Januar 2016 - [X.], [X.], 278 Rn. 17, vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 427 Rn. 24, zur [X.] bestimmt in [X.], und vom 25. April 2017 - [X.], [X.], 1004 Rn. 14), einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 [X.] in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung geschlossen. Die Zurverfügungstellung des Darlehens war von der Sicherung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der [X.] Banken - [X.] an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive [X.] für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,52% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive [X.] lag weniger als ein Prozentpunkt über dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik, so dass die Beklagte den Klägern ein Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.

bb) Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] aF in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EG[X.] aF resultierende Verpflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich erfüllt (Senatsurteil vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 427 Rn. 16 ff., 21 f., 23 ff.).

Soweit die Beklagte nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 [X.]" in einem Klammerzusatz "Pflichtangaben" aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei [X.] handelte, machten die Parteien wirksam die bei [X.] entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EG[X.] in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (Senatsurteil vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 427 Rn. 29 f.).

Auch im Übrigen genügten die Angaben der [X.] den gesetzlichen Anforderungen. Das gilt auch, soweit die Beklagte den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EG[X.] in Verbindung mit Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] aF pro Tag anzugebenden Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EG[X.] macht für die Umrechnung von [X.]en keine Vorgaben. Die Beklagte durfte daher diese in der [X.] für Bankkredite übliche (vgl. Nagel in [X.]/Bamberger, [X.] und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 14 Rn. 20) Methode anwenden.

b) Dagegen fehlen tragfähige Feststellungen des Berufungsgerichts zur Erteilung der Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und [X.] EG[X.] aF.

aa) Zwar konnte die Beklagte die vertraglichen "Pflichtangaben" zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EG[X.] aF und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 [X.] EG[X.] aF in ihren "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" erteilen.

Von der Revision angeführte Gründe der Gesetzessystematik stehen dem nicht entgegen. Freilich zählt der Gesetzgeber Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers zu den "weiteren Vertragsbedingungen" im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 [X.] aF (BT-Drucks. 16/11643, [X.]). Daraus folgt anders als von der Revision vertreten im Gegenschluss aber nicht, die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und [X.] EG[X.] aF dürften nur außerhalb der "weiteren Vertragsbedingungen" erteilt werden. Aus der Auflistung in verschiedenen Nummern des Art. 247 § 6 Abs. 1 EG[X.] aF lässt sich das Gebot einer räumlichen Trennung im [X.] nicht herleiten. Art. 247 § 6 Abs. 1 EG[X.] aF beschränkt sich vielmehr auf eine Benennung der Angaben mit der Vorgabe, sie müssten sämtlich "klar und verständlich" erteilt werden. Ist diesem Erfordernis genügt, können die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3, [X.] und Nr. 6 EG[X.] aF zusammengefasst werden.

Die Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags in den "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" waren klar und verständlich. Ihre Gestaltung ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - [X.], [X.] 209, 86 Rn. 32 ff. und vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 427 Rn. 14), die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Sie waren übersichtlich gegliedert. Die wesentlichen Punkte waren in Fettdruck hervorgehoben. Eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedurfte es daneben nicht (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 40; a.[X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 492 Rn. 47).

bb) Es kann dahinstehen, ob es Bedingung einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) erforderlichen vertragsgemäßen Information ist, dass die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom [X.]. Zivilsenat des [X.] im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze ([X.], Urteile vom 24. September 1997 - [X.] ZR 234/95, [X.] 136, 357, 359 ff. und vom 18. Dezember 2002 - [X.] ZR 253/01, [X.], 1248 f. mwN; vgl. außerdem [X.], Urteil vom 21. Januar 1999 - [X.], [X.], 595, 596), wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 [X.] übertragbar sind (dafür MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 492 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 492 Rn. 13 f.; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 492 [X.] Rn. 39; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 492 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 492 Rn. 5; offen [X.], Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 38; a.[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 492 Rn. 8). Denn die Beklagte hat mittels der Wendung über der Unterschriftszeile der Kläger, die "beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen" seien "Bestandteil dieses Vertrags", eine Anheftung selbst zur Bedingung für eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Kläger gemacht. An dieser Vorgabe muss sie sich messen lassen.

cc) Feststellungen zum Einbezug der "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen", die die Beklagte erst mit der Berufungserwiderung vorgelegt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Wegen des Inhalts des Darlehensvertrags hat es auf eine mit der Klageschrift vorgelegte "Anlage A" Bezug genommen, der die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" nicht beigefügt waren. Vortrag der [X.] dazu, die "den Klägern ausgehändigten Vertragsunterlagen, insbesondere der Darlehensvertrag selbst nebst den Allgemeinen Bedingungen für Kredit und Darlehen" hätten alle Pflichtangaben enthalten, hat es mit [X.] als streitig festgestellt, ohne sich in den Urteilsgründen über den Hinweis auf den "Abschluss des Vertrages" und die "Aushändigung der in diesem Zusammenhang beigefügten Unterlagen" hinaus damit zu befassen, ob und in welcher Form die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" dem Vertragsformular hinzugefügt waren.

III.

Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).

Denn zwar ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurteile vom 1. Juli 2014 - [X.], [X.], 1621 Rn. 18, vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.], 906 Rn. 41 und vom 14. März 2017 - [X.], [X.], 849 Rn. 33).

Hier kann der Senat indessen nicht aus anderen Gründen auf die sachliche Unbegründetheit des Klageantrags erkennen, weil die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] aF nicht geklärt sind.

IV.

Da die Sache auch nicht sonst zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), verweist sie der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht wird den Klägern zunächst Gelegenheit zu geben haben, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen. Sodann wird es zu prüfen haben, ob die Beklagte sämtliche hier erforderlichen Pflichtangaben erteilt hat.

Sollte das Berufungsgericht dahin gelangen, die Widerrufsfrist sei nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] aF nicht angelaufen, wird es sich nach Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils durch den Senat ausgeführten Grundsätze (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - [X.], [X.] 211, 105 Rn. 18 ff., 39 ff. und - [X.], [X.] 211, 123 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2295 Rn. 30), die für Fälle einer unzureichenden Erteilung von Pflichtangaben bei ordnungsgemäßer Widerrufsinformation entsprechend gelten (vgl. [X.], Urteil vom 28. März 2017 - 17 U 58/16, juris Rn. 43, 49 f.), mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 [X.] entgegen gestanden.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Maihold

      

Menges     

      

Derstadt     

      

Meta

XI ZR 741/16

04.07.2017

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 16. November 2016, Az: 17 U 80/16

§ 346 BGB, §§ 346ff BGB, § 355 BGB vom 29.07.2009, § 357 Abs 1 S 1 BGB vom 27.07.2011, § 492 Abs 2 BGB vom 24.07.2010, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 3 BGBEG vom 29.07.2009, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 5 BGBEG vom 29.07.2009, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2017, Az. XI ZR 741/16 (REWIS RS 2017, 8631)

Papier­fundstellen: WM2017,1602 REWIS RS 2017, 8631

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