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Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Anwaltsvorbehalt <§ 79 Abs 2 ZPO> für Terminsvertretung von Gläubigern in Zwangsversteigerungsverfahren - hier: Immobilienmakler als Gläubigervertreter im Zwangsversteigerungsverfahren
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten ist nichts ersichtlich.
Das [X.] hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt zum Schutz des Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege für geeignet, erforderlich und angemessen halten durfte (vgl. [X.] 10, 185 <197 ff.>; 75, 246 <264 ff.>; 97, 12 <26 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. August 2010 - 1 BvR 1632/10 -, NJW 2010, S. 3291). Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch auf die Terminsvertretung von Gläubigern in gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu erstrecken.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
20.04.2011
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 20. Januar 2011, Az: I ZR 122/09, Versäumnisurteil
Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 79 Abs 2 ZPO, § 9 ZVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.04.2011, Az. 1 BvR 624/11 (REWIS RS 2011, 7322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7322
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 624/11, 20.04.2011.
Bundesgerichtshof, I ZR 122/09, 20.01.2011.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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