Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.05.2019, Az. 2 BvR 1884/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 7276

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unvollständige Information des Ermittlungsrichters durch Ermittlungsbehörden begegnet mit Blick auf Gebote der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit verfassungsrechtlichen Bedenken - jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Substantiierung der Rüge, dass eine Beweisverwertung das Recht auf ein faires Verfahren verletze


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die [X.]beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] nicht gegeben sind. Die [X.]beschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht in einer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] (vgl. [X.] 130, 1 <21>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, Rn. 10) genügenden Weise dargetan.

2

Zwar begegnet das Vorgehen der Ermittlungsbehörden, die in [X.] geführten [X.] zunächst nicht aktenkundig zu machen und damit dem Ermittlungsrichter in [X.] einen unvollständigen Sachverhalt zu unterbreiten, unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit, dem auch Staatsanwaltschaft und Polizei verpflichtet sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 -, Rn. 19 ff.), verfassungsrechtlichen Bedenken.

3

Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des [X.] auseinander, wann von [X.] wegen die Verwertung von Beweisen unzulässig ist (vgl. [X.] 130, 1 <22 ff.; 28 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, Rn. 10). Seine Begründung erschöpft sich insoweit darin, die disziplinierende Wirkung auf die Ermittlungspersonen und damit das Allgemeininteresse an rechtmäßigem Behördenhandeln hervorzuheben, ohne aber den spezifischen, verfassungsrechtlich anerkannten Anforderungen an strafprozessuale Beweisverwertungsverbote Rechnung zu tragen, wonach selbst die Verwertung rechtsfehlerhaft gewonnener Beweise nicht stets unzulässig ist (vgl. [X.] 130, 1 <29 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, Rn. 43 ff.).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1884/17

15.05.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 31. Mai 2017, Az: 2 StR 437/16, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.05.2019, Az. 2 BvR 1884/17 (REWIS RS 2019, 7276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7276

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BGs 408/20

Zitiert

2 BvR 2474/14

2 BvR 2101/09

Zitieren mit Quelle:
x

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