Aktenzeichen 1 BvR 624/11

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110420.1bvr062411
RCN:
RCNHYCDMDPG6HE3VU6

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht: Nichtannahmebeschluss vom 20.04.2011

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Anwaltsvorbehalt <§ 79 Abs 2 ZPO> für Terminsvertretung von Gläubigern in Zwangsversteigerungsverfahren - hier: Immobilienmakler als Gläubigervertreter im Zwangsversteigerungsverfahren

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Verfahrensgang

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Az. 1 BvR 624/11
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 624/11, 20.04.2011.
Az. I ZR 122/09
Bundesgerichtshof, I ZR 122/09, 20.01.2011.
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