Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.07.2019, Az. 2 BvR 824/15, 2 BvR 825/15

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2019, 5826

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine Vorlagepflicht nach Art 100 Abs 2 GG zur Frage der Existenz eines Erfüllungsverweigerungsrechts wegen Staatsnotstandes hinsichtlich Staatsschulden gegenüber privaten Gläubigern - keine Heranziehung einzelner insolvenzrechtlicher Grundsätze gem Art 38 Abs 1 Buchst c IGH-Statut (juris: IGHSta) auf völkerrechtlicher Ebene


Tenor

Die Verfahren 2 BvR 824/15 und 2 BvR 825/15 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die [X.]. In ihren [X.] rügt sie insbesondere eine nicht erfolgte Vorlage durch den [X.] gemäß Art. 100 Abs. 2 GG. Hierbei geht es ihr um die Frage, ob es einen allgemeinen völkerrechtlichen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich [X.] gegenüber privaten Gläubigern auf ein völkerrechtliches Leistungsverweigerungsrecht berufen können, wenn diese ihre Forderungen in voller Höhe geltend machen, obwohl die weit überwiegende Mehrheit der Gläubiger aufgrund einer Staatsfinanzkrise ein Umschuldungsangebot akzeptiert hat.

2

1. In den neunziger Jahren emittierte die Beschwerdeführerin Inhaberschuldverschreibungen unterschiedlicher Stückelung samt entsprechenden Zinsscheinen. In den Anleihebedingungen verpflichtete sich die Beschwerdeführerin gegenüber den [X.] zur Rückzahlung der jährlich zu verzinsenden Schuldverschreibungen zum Nennbetrag an einem bestimmten Stichtag. Aufgrund volkswirtschaftlicher Probleme seit dem [X.] erklärten der Senat und die Abgeordnetenkammer der Beschwerdeführerin durch Gesetz vom 6. Januar 2002 den "öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet" und übertrugen der Exekutive Befugnisse zur Umstrukturierung der Staatsschulden. Das Gesetz wurde auf Grundlage einer Verordnung vom 6. Februar 2002 dergestalt umgesetzt, dass die Beschwerdeführerin unter anderem die Zahlungen gegenüber privaten Gläubigern einstellte, um in Verhandlungen eine Umschuldung zu erreichen. In den Jahren 2005 und 2010 erfolgten seitens der Beschwerdeführerin zwei Umschuldungsangebote gegenüber ihren Anleihegläubigern. Hierauf gingen etwas mehr als 92 % der ursprünglichen Anleihegläubiger ein und tauschten ihre alten Anleihen gegen einen erheblichen Abschlag in Schuldverschreibungen mit neuen Konditionen um. Über 7 % der Gläubiger, darunter auch die beiden Kläger der fachgerichtlichen Ausgangsverfahren, schlossen sich diesen Umschuldungsvereinbarungen nicht an und machten ihre Forderungen schließlich gerichtlich geltend. Die Beschwerdeführerin berief sich in den fachgerichtlichen Verfahren darauf, dass ihr als Schuldnerstaat, der sich in einer Staatsfinanzkrise befunden und mit einer Mehrheit von Gläubigern die Umstrukturierung seiner Schulden vereinbart habe, ein völkerrechtlich begründetes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber den sogenannten [X.] zustehe. Bei diesen handelt es sich um nicht-kooperative Gläubiger, die an einer Umschuldung von Staatsschulden nicht teilnehmen und stattdessen auf der Befriedigung ihrer ungekürzten Forderungen bestehen (vgl. zum Begriff [X.]/[X.], [X.], [X.] 2025 <2026>).

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2. Das [X.] verurteilte die Beschwerdeführerin durch Urteil vom 9. April 2013 zur Zahlung der begehrten Zinsen sowie Schadensersatz (2 BvR 825/15) und durch Urteil vom 2. Juli 2013 zur Zahlung des [X.] und Zinsen (2 BvR 824/15) aus den von der Beschwerdeführerin jeweils ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen an die klagenden Privatpersonen. In beiden Verfahren handelte es sich um Beträge von jeweils etwas mehr als 3.000 Euro.

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3. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin, mit der diese ein Privatgutachten der Professoren [X.] und [X.] vorlegte, änderte das [X.] am 13. Januar 2014 das Urteil des [X.] vom 9. April 2013 (2 BvR 825/15) teilweise ab und fasste es zur Klarstellung im Leistungsausspruch neu; an der Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Zahlung der begehrten Zinsen sowie des Schadensersatzes hielt es in voller Höhe fest. Am 21. März 2014 wies das [X.] durch Urteil die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 2. Juli 2013 (2 BvR 824/15) zurück. In beiden Verfahren ließ das Gericht die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu.

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4. Gegen die Berufungsurteile legte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Privatgutachtens des Juniorprofessors Dr. Matthias [X.] Revision ein. Dem Anspruch sogenannter [X.] stehe die Einrede des Rechtsmissbrauchs entgegen. Diese Einrede beruhe auf dem universal anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben, der situationsbedingt durch die Gleichbehandlung aller Gläubiger und die Integrität eines geordneten Insolvenzverfahrens - zwei tragende Prinzipien der Rechtsordnungen der Kulturvölker - geprägt sei. Diese Prinzipien seien auf die völkerrechtliche Bewältigung von Staatsschuldenkrisen übertragbar, da sich auf [X.] in den letzten Jahrzehnten eine dezentral organisierte, von den [X.] anerkannte Ordnung für die Bewältigung von Staatsschuldenkrisen herausgebildet habe. Schließlich werde die Existenz der Einrede auch aufgrund der heute gängigen Verwendung von [X.] (sogenannte [X.]) in [X.] belegt, wodurch sogenannte [X.] an die durch die Gläubigermehrheit eingegangene Umschuldungsvereinbarung gebunden seien. Auf eine vertragliche (und hier fehlende) Vereinbarung komme es nicht an, da in der Verwendung von [X.] eine bereits zuvor gültige allgemeine Rechtsregel lediglich manifestiert werde.

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5. Mit Urteilen vom 24. Februar 2015 wies der [X.] die Revisionen jeweils zurück.

7

a) Es bestehe kein auf Völkerrecht beruhendes Leistungsverweigerungsrecht.

8

aa) Nach der sogenannten Notstandsentscheidung des [X.] vom 8. Mai 2007 ([X.] 118, 124 ff.) kenne das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der [X.]. Vielmehr seien die Rechtsfolgenregelungen einer staatlichen Zahlungsunfähigkeit lediglich fragmentarischer Natur. Nur wenn sich eine entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lasse, könnten die Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein. Im Völkergewohnheitsrecht sei die Berufung auf den [X.] in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt, die ausschließlich dem Völkerrecht unterlägen. Für eine Erstreckung auf [X.] zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio iuris sive necessitatis) getragene [X.]praxis. Weder aus existierenden Rechtsquellen, noch aus einschlägiger Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte oder aus Stellungnahmen des völkerrechtlichen Schrifttums ergebe sich etwas anderes.

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bb) Diese Feststellungen des [X.] beanspruchten weiterhin Gültigkeit. Der Ansatz der Beschwerdeführerin bedeute in der Sache, dass das völkergewohnheitsrechtliche [X.] der Zahlungsunfähigkeit in seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen konkretisiert werde. Im [X.] behaupte sie damit das Bestehen eines von der [X.]gemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der [X.]. Ein solches habe jedoch nach den Feststellungen des [X.] in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 zu diesem [X.]punkt nicht bestanden. An diesem Befund habe sich seitdem nichts geändert.

Diese Auffassung werde durch eine Resolution der Generalversammlung der [X.] vom 9. September 2014 und einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte im [X.]raum zwischen 2011 und 2014 bestätigt. Auch das völkerrechtliche Schrifttum habe bisher das verbindliche Vorhandensein eines Restrukturierungsverfahrens für [X.] verneint. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Prinzip Nr. 7 der "[X.] sovereign lending and borrowing" der [X.] (im Folgenden: [X.]) sei keine für die [X.]gemeinschaft verbindliche Grundregel nationaler Insolvenzrechtsordnungen, die man dahingehend verstehen könne, dass es zu einer bestmöglichen Befriedigung aller Gläubiger unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots kommen solle. Zielsetzung der [X.]-Prinzipien sei vielmehr die Schaffung neuen Rechts, nicht die Beschreibung bereits bestehenden Völkerrechts. Auch inhaltlich ergebe sich aus Prinzip Nr. 7 lediglich, dass ein Schuldnerstaat in finanziellen Schwierigkeiten an die Gläubiger mit dem Ziel einer "einvernehmlichen Umschuldung" herantreten und diese bereit sein "sollten", in Verhandlungen zu treten, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Ferner sei dort ausgeführt, dass rechtsmissbräuchlich handele, wer in der Absicht Schuldverschreibungen eines in finanzieller Notlage befindlichen Staates erwerbe, außerhalb des [X.] eine bevorzugte Befriedigung seiner Forderung zu erzwingen.

Schließlich räume auch die Beschwerdeführerin durch das von ihr vorgelegte Privatgutachten [X.] ein, dass bislang kein Gericht einem Schuldnerstaat eine (dauerhafte) Einrede gegen sogenannte [X.] wegen Rechtsmissbrauchs zugestanden habe und sich das Völkerrecht erst in der Phase der Anpassung befinde. Das Privatgutachten [X.] verkenne auch, dass die [X.] mehrheitlich nicht einen insolvenzrechtlichen, das heißt "öffentlich-rechtlichen" Ansatz eines geordneten Umschuldungsverfahrens, sondern vielmehr einen privatrechtlichen Ansatz durch die Einbeziehung sogenannter [X.] verfolgten.

Auch aus der in den letzten Jahren zu verzeichnenden sukzessiven Verbreitung von [X.] ergebe sich nichts anderes. Obwohl diese Entwicklung bereits vor der sogenannten Notstandsentscheidung des [X.] eingesetzt habe, habe dies dem Gericht keinen Anlass gegeben, die [X.] in der Senatsentscheidung vom 8. Mai 2007 zu erörtern. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass das [X.] ein solches Leistungsverweigerungsrecht verneint habe, wenn solche Klauseln nicht in den Anleihebedingungen vereinbart worden seien. Dies entspreche auch dem gegenwärtigen nationalen und internationalen Rechtszustand, denn es gebe keine Rechtsprechung internationaler oder nationaler Gerichte sowie keine bedeutsamen Stimmen aus dem Völkerrecht, die für eine ausschließlich völkerrechtlich begründete (rückwirkende) Geltung von [X.] ohne eine entsprechende Vereinbarung in den Anleihebedingungen plädierten.

cc) Da das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gelte, auf keine ernstzunehmenden Zweifel gestoßen sei, bedürfe es der Einholung einer Entscheidung des [X.] nach Art. 100 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 GG nicht. Zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.] am 8. Mai 2007 sei die erste Umschuldungsmaßnahme durch die Beschwerdeführerin bereits erfolgt, ohne dass das [X.] dies zum Anlass genommen habe, den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern. Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Revision als richtig, wäre die Vorlagefrage des damaligen [X.] nicht entscheidungserheblich gewesen. Deshalb spreche nichts dafür, dass vor Mai 2007 die von der Beschwerdeführerin behauptete Regel des Völkerrechts bestanden habe. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine solche Regel im Hinblick auf die [X.] nach dem [X.] entwickelt habe. Dies lasse sich vielmehr eindeutig verneinen.

b) Davon abgesehen stehe der Beschwerdeführerin auch dann kein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn eine ihrer Behauptung entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts existieren würde, wonach auch private Gläubiger grundsätzlich verpflichtet sind, sich an einer geordneten Umstrukturierung der Schulden eines notleidend gewordenen Staates zu beteiligen. Bei dem Erlass des [X.] Notstandsgesetzes und des Zahlungsmoratoriums handele es sich nicht um ein geordnetes Umschuldungsverfahren, sondern um einseitige Maßnahmen der Beschwerdeführerin. Mangels eines einheitlichen oder kodifizierten Konkursrechts der [X.] sei es den Klägern nicht zuzumuten gewesen, sich an dem von der Beschwerdeführerin durchgeführten Restrukturierungsverfahren zu beteiligen, noch müssten sie sich dessen Ergebnis entgegenhalten lassen.

6. Die hiergegen jeweils erhobenen Anhörungsrügen (§ 321a ZPO) wies der [X.] mit Beschlüssen vom 22. April 2015 zurück.

II.

Die Beschwerdeführerin rügt mit ihren beiden [X.] eine Verletzung ihrer grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Satz 1 GG.

1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, da der [X.] die Rechtssache trotz bestehender Zweifel über die Existenz und Tragweite des völkerrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben nicht dem [X.] gemäß Art. 100 Abs. 2 GG vorgelegt habe.

Der [X.] hätte dem [X.] die statthafte Frage vorlegen müssen, ob es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, insbesondere in der Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c des Statuts des Internationalen Gerichthofs (im Folgenden: [X.]), gebe, wonach Forderungen aus Staatsanleihen der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Treuwidrigkeit als Leistungsverweigerungsrecht entgegengehalten werden könne, wenn sogenannte [X.] ihre Forderungen in voller Höhe geltend machten und sich somit auf Kosten der Gläubigermehrheit, die im Rahmen einer Umschuldung infolge einer Staatsfinanzkrise einen Schuldenschnitt akzeptiert habe, einen Vorteil verschafften.

Objektiv ernstzunehmende Zweifel im Sinne von Art. 100 Abs. 2 GG hätten bestanden, da es Belege dafür gebe, dass die internationale [X.]gemeinschaft von einer entsprechenden völkerrechtlichen Regel ausgehe. Es genüge, wenn internationale Organisationen im Grenzbereich von "Soft Law" und bereits anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen von bestimmten internationalen Prinzipien ausgingen. Denn auch in diesen Fällen sei zumindest nicht eindeutig, ob oder mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gelte. Die Entstehungsvoraussetzungen eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Völkerrechts lägen vor. So gebe es in quasi allen nationalen Rechtsordnungen allgemeine Rechtsprinzipien für den Fall von insolvenznahen Situationen. Hierzu zählten insbesondere die Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum) sowie die Integrität eines geordneten Insolvenzverfahrens.

Der [X.] habe die Existenz dieser universell geltenden allgemeinen Prinzipien und damit die Grundlage für die Existenz des von der Beschwerdeführerin vorgetragenen allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Völkerrechts bejaht. Er habe jedoch nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Übertragbarkeit dieser Prinzipien auf [X.] vorlägen, sondern habe sich darauf beschränkt zu prüfen, ob eine umfassende völkerrechtliche Regelung eines Insolvenzrechts für [X.] bestehe.

Der Gedanke, dass die Durchsetzung von Gläubigerforderungen außerhalb eines [X.] rechtsmissbräuchlich sei, sei auf die völkerrechtliche Bewältigung von Staatsschuldenkrisen übertragbar, denn auf [X.] habe sich in den letzten Jahrzehnten eine dezentral organisierte, von den [X.] anerkannte Ordnung für die Bewältigung von Staatsschuldenkrisen herausgebildet. Die internationale [X.]gemeinschaft sei nicht bereit, die Strategie sogenannter [X.] im Kontext von [X.]insolvenzen als rechtskonform hinzunehmen. Eine solche, auf [X.] offensichtlich bestehende Lücke wi[X.]preche fundamentalen Gerechtigkeitsanforderungen und könne daher im Hinblick auf die Regelungsprinzipien in nationalen Rechtsordnungen nicht hingenommen werden. Hierfür sprächen das [X.]-Prinzip Nr. 7, die Veröffentlichung der [X.] "[X.]: Going Forward. [X.]" sowie Resolutionen der [X.] und des [X.]. Die Benennung einschlägiger Rechtsprechung internationaler oder nationaler Gerichte und bedeutsamer Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum sei entgegen der Auffassung des [X.]s keine notwendige Voraussetzung für die Existenz allgemeiner Rechtsgrundsätze des Völkerrechts im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c [X.].

Es bestehe auch keine Eindeutigkeit im Sinne einer Evidenz aufgrund der Senatsentscheidung des [X.] vom 8. Mai 2007 ([X.] 118, 124 ff.). Das Gericht habe sich dort ausschließlich mit Völkergewohnheitsrecht befasst, während es hier um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gehe. Überdies stehe vorliegend nicht der [X.] als staatliches Sonderrecht in einer Privatrechtsbeziehung in Rede, sondern Pflichten eines Privatrechtssubjekts kraft Völkerrechts. Im Übrigen zeige sich in jüngerer [X.] auch eine Entwicklung einer [X.]praxis hin zu einem geordneten Umschuldungsverfahren.

Die formulierte Vorlagefrage (siehe Rn. 18) sei auch entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren, denn die dortigen Entscheidungen hingen davon ab, ob der in der Vorlagefrage identifizierte Rechtssatz - die Konkretisierung der insolvenzrechtlichen Ausprägungen des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben - Bestandteil des Völkerrechts sei. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage entfalle nicht deshalb, weil der [X.] - im Sinne einer selbstständig tragenden zweiten Erwägung - angenommen habe, auch unter der Prämisse, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete allgemeine Regel des Völkerrechts existierte, stehe ihr kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Die vom [X.] dafür geprüften Voraussetzungen seien nicht Gegenstand der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Regel, sondern vom [X.] eigenständig nach Maßgabe des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben aufgestellt worden. Schließlich beruhten die angegriffenen Entscheidungen auch auf der unterbliebenen Vorlage, da das [X.] in einem Vorlageverfahren zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die in Frage stehende allgemeine Regel des Völkerrechts bestehe.

2. Für den Fall, dass das [X.] nicht von objektiven Zweifeln im Sinne von Art. 100 Abs. 2 GG ausgehen sollte, weil es die Existenz des in der (unterlassenen) Vorlagefrage bezeichneten völkerrechtlichen Rechtssatzes bereits für eindeutig halte, liege hilfsweise eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG vor. Denn in diesem Fall missachte die Entscheidung des [X.]s die tatbestandlichen Voraussetzungen der völkerrechtlichen Regelung. Der in Art. 25 GG enthaltene generelle Rechtsanwendungsbefehl verpflichte die Gerichte, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts in der Rechtsprechung als Entscheidungsmaßstab im Einzelfall zu beachten. Die [X.] könnten zwar nicht unmittelbar auf die Verletzung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts gestützt werden, allerdings stelle ein derartiger Völkerrechtsverstoß eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG dar. Demnach könne jedermann - auch eine ausländische juristische Person des öffentlichen Rechts - gegen eine gerichtliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde mit der Rüge erheben, sie beruhe auf einer mit dem allgemeinen Völkerrecht unvereinbaren Auslegung und Anwendung einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts.

3. Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, da der [X.] die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen nicht hinreichend berücksichtigt beziehungsweise nicht sachgerecht in seine rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen einbezogen habe. So habe er ihren Vortrag fälschlicherweise als "Notstandseinrede" eingeordnet, obwohl sich die Beschwerdeführerin auf eine fragmentarische Regelung im Bereich der [X.] durch allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts berufen habe. Zudem habe er Voraussetzungen eines völkerrechtlich begründeten Leistungsverweigerungsrechts geprüft, die nicht Gegenstand der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen allgemeinen Regel des Völkerrechts seien.

III.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Den [X.] kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]), da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil die [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (vgl. [X.] 90, 22, <25 f.>; 96, 245 <248 ff.>; 108, 129 <136>; stRspr). Sie sind jedenfalls unbegründet.

1. Eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin auf [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.

a) Das grundrechtsgleiche Recht auf [X.] kann auch durch eine unterlassene Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden (vgl. [X.] 18, 441 <447 f.>; 64, 1 <12 f.>; 96, 68 <77>; BVerfGK 9, 211 <213>). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf objektiv ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. [X.] 23, 288 <316>; 64, 1 <14 ff.>; 75, 1 <11>; 96, 68 <77>), die völkerrechtliche Zweifelsfrage für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist (vgl. [X.] 4, 319 <321>; 15, 25 <30>) und die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Vorlage beruht (vgl. nur [X.] 109, 13 <21 f.>). Die Klärung derartiger Zweifel ist dem [X.] vorbehalten. Die Subsumtion des Einzelfalls unter eine solche allgemeine Regel des Völkerrechts, deren Existenz und Tragweite geklärt ist, ist hingegen Aufgabe der Fachgerichte.

Objektiv ernstzunehmende Zweifel bestehen schon dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher [X.], ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. [X.] 23, 288 <319>; 64, 1 <15>; 96, 68 <77>). Weiterhin können objektiv ernstzunehmende Zweifel vorliegen, wenn das [X.] diesbezügliche Fragen in einer früheren Entscheidung ausdrücklich offen gelassen hat (vgl. [X.] 64, 1 <15 ff.>). Schließlich können sich objektiv ernstzunehmende Zweifel daraus ergeben, dass es keine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den vorgelegten Fragen gibt und die Judikatur internationaler Gerichte nicht in für die Vorlagefragen entscheidender Weise Stellung nimmt (vgl. [X.] 118, 124 <133>).

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dass es der [X.] trotz objektiv ernstzunehmender Zweifel daran, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete allgemeine Regel des Völkerrechts nicht existiert, unterlassen hat, die Verfahren dem [X.] vorzulegen, ist nicht ersichtlich.

aa) Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze. Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht. An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller [X.] hohe Anforderungen zu stellen (vgl. [X.] 118, 124 <134 f. m.w.N.>).

Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe b [X.] ist eine Regel, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller [X.] ("consuetudo" oder "usus") in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung ("opinio iuris sive necessitatis") getragen wird (vgl. [X.] 46, 342 <367>; 66, 39 <64 f.>; 92, 277 <320>; 96, 68 <86 f.>; 117, 141 <150>; [X.], in: [X.], 3. Aufl. 2013, § 235 Rn. 11).

Allgemeine Rechtsgrundsätze im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c des [X.]s entstammen den nationalen Rechtsordnungen und sind auf [X.] des Völkerrechts übertragbar. Dabei handelt es sich um allgemeine Rechtsprinzipien, die als leitende Grundentscheidungen übereinstimmend in den nationalen Rechtsordnungen anerkannt sind und diesen zugrunde liegen (vgl. [X.]/[X.], Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 1984, § 601 ff.; [X.]/[X.]/[X.], Völkerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 1989, [X.] 64 f.; [X.], Allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts, [X.] 2001, [X.] ff.; Pellet, in: [X.] u. a. , [X.], 2. Aufl. 2012, Art. 38 Rn. 250 ff.; [X.], a.a.[X.], § 235 Rn. 15 m.w.N.). Sie haben in Ergänzung von Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht in erster Linie lückenfüllende Bedeutung (vgl. Herdegen, in: [X.]/[X.], GG, Art. 25 Rn. 42 [Aug. 2018]).

bb) Gemessen daran hat der [X.] im Ergebnis zu Recht angenommen, dass eine allgemeine Regel des Völkerrechts in dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinn nicht besteht. Ebenso hat er in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Entwicklungen auf [X.] seit 2007 für nicht geeignet gehalten, Zweifel hieran zu begründen.

(1) Aufgrund des Beschlusses des [X.] vom 8. Mai 2007 ([X.] 118, 124 ff.) durfte der [X.] zu Recht davon ausgehen, dass keine ernstzunehmenden Zweifel daran bestehen, dass die behauptete allgemeine Regel des Völkerrechts zur [X.] dieses Beschlusses nicht existierte.

(a) Dabei kann hier offen bleiben, ob - wie der [X.] ausgeführt hat - der Staatsbankrott im Wege der [X.] oder als allgemeiner Rechtsgrundsatz gegenüber Privaten grundsätzlich nicht eingewandt werden kann, um die Leistung auf den Zahlungsanspruch eines Privaten zu verweigern (vgl. insoweit mit Kritik an der sogenannten Notstandsentscheidung des [X.] aus dem [X.]: [X.], [X.] 2008, [X.] ff.; [X.], [X.] 2015, [X.] 717 <723 f.>). Ebenso kann dahinstehen, ob - wie der [X.] meint - die hier von der Beschwerdeführerin bemühte Einrede des Rechtsmissbrauchs lediglich eine Konkretisierung des [X.] der Zahlungsunfähigkeit darstellt. Einerseits kann zwar nicht negiert werden, dass die Einrede des Rechtsmissbrauchs, die die Beschwerdeführerin nunmehr für sich in Anspruch nehmen möchte, in enger Verbindung mit ihrem in der Vergangenheit aufgetretenen, finanziellen [X.] steht. Andererseits berechtigt die Notstandseinrede nur zu einer vorübergehenden Leistungsverweigerung, da es sich um eine dilatorische Einrede handelt (vgl. von [X.], [X.] Insolvenz und Staatsbankrott, 2011, [X.]), während die hier erhobene Einrede des Rechtsmissbrauchs peremptorischer Natur ist (vgl. [X.], [X.] 2015, [X.] 717 <719>). So hat auch das [X.] in seiner sogenannten Notstandsentscheidung von 2007 entschieden, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtige, die Erfüllung unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten [X.] "zeitweise" zu verweigern (vgl. [X.] 118, 124 <125, 134>).

(b) Zu Recht verweist der [X.] jedoch darauf, dass sich der [X.] in dieser Entscheidung im Zusammenhang mit der Prüfung, ob sich allgemeine Notstandsbestimmungen auch auf den wirtschaftlichen Notstand anwenden ließen und ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Staat auf den Notstand im Fall der Zahlungsunfähigkeit berufen könne, auch mit der Frage nach der Existenz eines Konkursrechts auf [X.] befasst hat. Hierbei ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der [X.] kenne. Die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates seien nur fragmentarischer Natur. (Erst) wenn sich eine entsprechende Verfestigung anhand völkerrechtlicher Kriterien nachweisen lasse, könnten sie dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein (vgl. [X.] 118, 124 <135>).

Der nunmehr von der Beschwerdeführerin geltend gemachte allgemeine Rechtsgrundsatz setzt aber gerade die Existenz eines solchen Konkursrechts auf [X.] voraus. Denn die Beschwerdeführerin beruft sich hiermit auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Fall der Insolvenz oder insolvenznahen Situation eines Staates. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben - der Gläubigergleichbehandlung und der Integrität eines geordneten Insolvenzverfahrens - um einen in nationalen Rechtsordnungen übereinstimmend anerkannten Grundsatz handelte und zugrunde legte, dass diese Ausprägungen in den großen Rechtskreisen anerkannt wären (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.] <408>), setzte die Übertragbarkeit auf völkerrechtliche Sachverhalte jedenfalls die Existenz eines Konkursrechts auf [X.] voraus, welche der [X.] verneint hat. Denn die von der Beschwerdeführerin angeführten insolvenzrechtlichen Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben ließen sich auf [X.] nur übertragen, wenn es auf [X.] eine unabhängige Aufsichts- oder Kontrollinstanz gäbe, die die Einhaltung der Verfahrensregeln überwachte und einen schonenden Ausgleich der Interessen sämtlicher Beteiligter gewährleistete (vgl. [X.], [X.] 2015, [X.] 717 <721>).

Die von der Beschwerdeführerin angeführten insolvenzrechtlichen Grund-sätze sind in nationalen Insolvenzrechtsordnungen eingebettet in das dortige, detailliert ausgestaltete Insolvenzregime, das Verfahrensregeln, auch zum Schutz der Minderheitsgläubiger, bereit hält, deren Einhaltung von einer neutralen Instanz überwacht wird, in der Regel durch ein Insolvenzgericht. Ohne einen rechtsstaatlichen Verfahrensrahmen, innerhalb dessen Beschlüsse zu Lasten der Minderheit kontrolliert werden können, fehlt es an wesentlichen Bedingungen für eine Übertragbarkeit auf [X.]. Einzelne insolvenzrechtliche Grundsätze können daher nicht gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c [X.] herangezogen werden (vgl. [X.], [X.] 2015, [X.] 717 <721>; [X.]., Staatsbankrott und private Gläubiger, 2015, [X.] ff.; Szodruch, [X.]insolvenz und private Gläubiger, 2008, [X.] ff.; [X.], [X.] 2008, [X.] 405 <410 f.>; zum fehlenden Insolvenzmechanismus für Souveräne, vgl. auch [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.] 2025 <2026>; Eichberger, [X.] Journal 2016, [X.] 10 <13, 15>; von [X.], a.a.[X.], [X.] 480 ff., 495 f.; zum Fehlen einer überstaatlichen Stelle als Voraussetzung internationaler Insolvenzverfahren: [X.], a.a.[X.], [X.] <65>). Zu Recht verweist der [X.] in der angegriffenen Revisionsentscheidung darauf, dass der Ansatz der Beschwerdeführerin im [X.] die Behauptung eines von der [X.]gemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der [X.] umfasse, welches unzweifelhaft nicht bestehe. Die Beschwerdeführerin vermag dem nicht entgegen zu treten, sondern trägt ihrerseits in dem von ihr vorgelegten Gutachten [X.] vor, dass ein allgemeines Rechtsprinzip, um auf völkerrechtliche Sachverhalte übertragbar zu sein, voraussetze, dass es nicht spezifisch auf Bedingungen ausgerichtet sein dürfe, die auf [X.] nicht existierten. Setze eine Regel etwa Institutionen oder Verfahren voraus, welche auf [X.] kein Äquivalent hätten, komme sie nicht als allgemeines Rechtsprinzip in Betracht. Dass es aber ein Insolvenz(verfahrens)recht auf [X.] nicht gibt, stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede.

(2) Hinreichende Anhaltspunkte für eine Fortentwicklung des Völkerrechts seit dem Beschluss des [X.] vom 8. Mai 2007, die geeignet wären, ernstzunehmende Zweifel daran zu begründen, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete allgemeine Rechtsgrundsatz nicht existiert, hat der [X.] in nicht zu beanstandender Weise verneint. Auch insoweit bestand daher keine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG.

Wie der [X.] zu Recht festgestellt hat, sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente verschiedener Gremien der [X.] nicht geeignet, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz nachzuweisen. Abgesehen davon, dass ihnen selbst keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, enthalten sie insbesondere den behaupteten Rechtsgrundsatz nicht. Objektive Zweifel an der Nichtexistenz einer Einrede des Rechtsmissbrauchs gegenüber [X.] als allgemeiner Regel des Völkerrechts vermögen sie bezogen auf die hiesigen Ausgangsverfahren daher nicht zu begründen. Sämtliche von der Beschwerdeführerin angeführten Dokumente ([X.], [X.], 10. Januar 2012; [X.]: Going Forward. [X.], [X.], April 2015; [X.] legal framework for sovereign debt restructuring processes, [X.]/[X.] 68/304, 9. September 2014; [X.], [X.], social and cultural rights, [X.], [X.], [X.]/25/50/Add. 3, 7. März 2014; [X.], [X.], social and cultural rights: the activities of vulture funds, [X.], [X.], [X.]/27/[X.], 23. September 2014) machen allenfalls deutlich, dass es Bestrebungen und Zustimmung gibt, Regelungen für [X.] in Zahlungsschwierigkeiten zu entwickeln, bringen aber zugleich zum Ausdruck, dass solche bislang noch nicht existieren. Darüber hinaus behandeln die [X.]-Prinzipien unter dem Prinzip Nr. 7 Gläubiger, die Schuldverschreibungen eines Staates in finanzieller Notlage mit der Absicht erwerben, außerhalb eines einvernehmlichen [X.] eine bevorzugte Befriedigung ihrer Forderungen zu erzwingen. Die Generalversammlung äußert sich in der angeführten Resolution vom 9. September 2014 besorgt über das Vorgehen kommerzieller Gläubiger wie Hedgefonds, die mit notleidenden und daher zu stark reduzierten Preisen erworbenen Schuldverschreibungen spekulierten (vgl. [X.] legal framework for sovereign debt restructuring processes, [X.]/[X.] 68/304, 9. September 2014, 16. Erwägungsgrund). Ausschließlich auf dergleichen kommerzielle, spekulativ vorgehende Gläubiger stellt auch der Menschenrechtsrat ab, der ebenfalls betont, dass das internationale Finanzsystem über keinen soliden rechtlichen Rahmen für die geordnete und vorhersehbare Umstrukturierung von Staatsschulden verfüge (vgl. [X.], [X.], social and cultural rights: the activities of vulture funds, [X.], [X.], [X.]/27/[X.], 23. September 2014). Private Anleger, die - wie die Kläger der hiesigen Ausgangsverfahren - Schuldverschreibungen unmittelbar vom Emittenten, zum Ausgabepreis und vor Eintritt einer Schuldenkrise erworben haben, heben sich davon aber deutlich ab (vgl. zu den unterschiedlichen Gläubigertypen auch [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.] 2025 <2026 f.>). Weshalb die Ratio dieser Dokumente sich verallgemeinern lasse und daher auch private Gläubiger wie die Kläger der Ausgangsverfahren umfasse, ist nicht ersichtlich. Für den von ihr behaupteten Rechtssatz ergibt sich somit aus den vorgelegten Dokumenten nichts.

Auf einschlägige Rechtsprechung internationaler oder nationaler Gerichte oder bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum, die nach der Rechtsprechung des [X.] geeignet wären, ernstzunehmende Zweifel an der nicht vorhandenen Existenz des behaupteten Grundsatzes zu wecken, beruft sich die Beschwerdeführerin auch in ihrer Verfassungsbeschwerde nicht. Ob die beiden von ihr eingeholten und vor den Fachgerichten vorgelegten Privatgutachten allein grundsätzlich ausreichen könnten, um als bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum ernstzunehmende Zweifel hervorzurufen, bedarf keiner Entscheidung. Auch in den Gutachten wird die Existenz des geltend gemachten allgemeinen Rechtsgrundsatzes lediglich behauptet, ohne dass dies durch einen Vergleich der nationalen Rechtsordnungen hinreichend belegt wird. Die vielfache Bezugnahme beider Privatgutachten auf die Dokumente der [X.] vermag aus den dargestellten Gründen nicht aufzuzeigen, dass es den von der Beschwerdeführerin behaupteten allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt. Schließlich fehlt es auch in den Gutachten an Rechtsprechung internationaler oder nationaler Gerichte, die von dessen Existenz ausgingen. Im Gegenteil räumt das aktuellere der beiden Gutachten sogar offen ein, dass kein Gericht eine Einrede des Rechtsmissbrauchs gegen sogenannte [X.] bisher anerkannt habe. Des Weiteren konstatiert [X.], dass sich das Völkerrecht bezüglich der behaupteten Einrede des Rechtsmissbrauchs gegenüber sogenannten [X.] erst in der Phase der Anpassung befinde. Im Übrigen hätte nach den in den beiden Gutachten vertretenen Ansätzen - beide verorten die unterschiedlich begründete Entstehung der konkreten Einrede des Rechtsmissbrauchs jedenfalls vor 2007 - ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.] vom 8. Mai 2007 bereits bestanden, ohne dass dies den [X.] zu einer anderen Würdigung veranlasst hätte.

Schließlich hat der [X.] auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf die sukzessive Verbreitung sogenannter [X.] zu Recht nicht als geeignet angesehen, Zweifel an dem Nichtbestehen des von ihr behaupteten allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu begründen. [X.] in den Anleihebedingungen bewirken, dass die dissentierende Minderheit der Gläubiger an das Abstimmungsergebnis einer qualifizierten Gläubigermehrheit im Rahmen der Schuldenumstrukturierung gebunden wird. Sie wurden bereits vor der Entscheidung des [X.] vom 8. Mai 2007 verstärkt verwendet (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.] 2025 <2026>), ohne dass dies das Gericht zu der Annahme eines dahinter stehenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes bewogen hätte. Soweit die Beschwerdeführerin meint, die Einführung dieses privatrechtlichen Ansatzes sei Beleg dafür, dass der von ihr behauptete allgemeine Rechtsgrundsatz vorher bereits bestanden habe und es daher auf eine entsprechende Vereinbarung in den Anleihebedingungen nicht angekommen sei, belegt die Rechtsentwicklung hin zu diesem privatrechtlichen Ansatz nach Auffassung der Kammer gerade das Gegenteil, nämlich, dass diese Klauseln als Alternative zu einem Konkursrecht für [X.] und damit als vertragsrechtliche Lösung, um die Gläubiger zu koordinieren und die Geltendmachung (und Vollstreckung) einzelner Ansprüche zu vermeiden, eingeführt wurden (so auch [X.], [X.] 2015, [X.] 717 <718>; [X.]/[X.], [X.] 2011, [X.] 684 <696 ff.>; Sester, [X.], [X.] 1057 ff.; [X.], a.a.[X.], [X.] <65>). Gäbe es den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dessen Existenz die Beschwerdeführerin behauptet, hätte es der Einführung der [X.] nicht bedurft, da dem notleidenden Staat ohnehin ein Leistungsverweigerungsrecht gegen die sogenannten [X.] zugestanden hätte (vgl. [X.], [X.] 2015, [X.] 717 <721 f.>; Sester, a.a.[X.], [X.] 1057 f.; [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.] 2025 <2026>). Auch die [X.]-Prinzipien gehen im Übrigen nicht von einer Bindung der Gläubigerminderheit an das von der Gläubigermehrheit ausgehandelte Umschuldungsergebnis ohne eine entsprechende Vereinbarung von [X.] aus, sondern erläutern zu Prinzip Nr. 15 ("Restructuring") vielmehr, dass solche Klauseln die Restrukturierung von Staatsschulden vereinfachen könnten und ihre Einbeziehung in von mehreren Parteien gehaltene Schuldverschreibungen daher zu empfehlen sei.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 824/15, 2 BvR 825/15

03.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 24. Februar 2015, Az: XI ZR 193/14, Urteil

Art 25 GG, Art 100 Abs 2 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 Buchst b IGHSta

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.07.2019, Az. 2 BvR 824/15, 2 BvR 825/15 (REWIS RS 2019, 5826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5826


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 824/15, 2 BvR 825/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 824/15, 2 BvR 825/15, 03.07.2019.


Az. XI ZR 193/14

Bundesgerichtshof, XI ZR 193/14, 24.02.2015.


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