Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. XI ZR 47/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15108

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 47/14
Verkündet am:

24.
Februar 2015

Herrwerth,

Justizangstellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
Februar 2015
durch den Richter Dr.
Joeres
als Vorsitzenden,
die Rich-ter
Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil der 24.
Zivilkammer des
Landgerichts [X.] vom 13.
Januar 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den beklagten [X.] aus einer von diesem begebenen Inhaberschuldverschreibung geltend.
Die [X.] emittierte im Jahr 1996 die 11¾% [X.] Mark-Anleihe 1996/2026 im [X.] von 500
Mio.
DM (Wertpapierkennnummer

10) in unterschiedlicher Stückelung und jeweils effektiv verbrieften und girosammelverwahrten [X.] zu bestimmten Nenn-beträgen nebst in [X.] verbrieften [X.]. In den [X.] wurden die Anwendung [X.] Rechts und der Gerichtsstand [X.] bestimmt. Ferner verpflichtete sich die [X.], an den [X.] Inhaber der Zinsscheine nachträglich zum 13.
[X.]vember eines jeden Jahres, erstmals zum 13.
[X.]vember 1997, Zinsen in Höhe von jährlich 11¾% 1
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des [X.]minalbetrags zu zahlen. Der Kläger erwarb von der Anleihe fünf [X.] über jeweils 10.000
DM
mit den Nummern

01,

1

,

32,

33 und

34.
Die [X.] sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten. Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen [X.]tstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6.
Januar 2002 erklärte sie den "öffentlichen [X.]tstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet". Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung Nr. 256/2002 vom 6.
Februar 2002 zur Umstrukturie-rung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der [X.] Regie-rung wurde der Auslandsschuldendienst durch die [X.] ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Das Gesetz über den öffentlichen [X.]tstand wurde immer wieder

zuletzt bis zum 31.
Dezember 2015

verlängert. Aufgrund dessen fiel auch der Kläger mit den auf die von ihm erworbene Staatsanleihe anfallenden Zinsen aus. Die [X.] für das [X.] klagte er in einem anderen Rechts-streit mit Erfolg ein.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der [X.] die Zahlung der am 13.
[X.]vember 2005 fällig gewordenen Zinsen aus den von ihm gehaltenen fünf [X.] in Höhe von insgesamt 3.003,84

(=
5.875
DM) gegen Aushändigung der Zinsscheine Nummer

zu den von der [X.] ausgegebenen 11¾% [X.] Mark-Inhaberschuldverschrei-bungen mit der Wertpapierkennnummer

10, [X.]

01,

91
,

32,

33 und

34, und Schadensersatz in
Höhe von mindestens 300

als im Zusammenhang mit dem Zinsausfall entstandenen Wiederanlagescha-den nebst [X.]; ferner hat er die Feststellung begehrt, dass die [X.] verpflichtet sei, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus 3
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4
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der Zahlungsverweigerung entstanden sei oder noch entstehen werde. Die [X.] beruft sich im Hinblick auf das von ihr erklärte [X.] und die mit anderen Gläubigern geschlossenen Umstrukturierungsvereinbarungen auf ein völkerrechtliches Leistungsverweigerungsrecht gegenüber sogenannten [X.]. Das Amtsgericht hat der Klage mit Ausnahme des [X.] und im Hauptantrag im Wege der Zug-um-Zug-Leistung [X.] und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung nicht Zug um Zug, sondern gegen Aushändigung der Zinsscheine zu erfolgen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse

ausgeführt:
Das Amtsgericht habe zu Recht einen Anspruch des [X.] gegen die [X.] aus der streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibung auf [X.] des am 13.
[X.]vember 2005 fällig gewordenen Zinsbetrags von 3.003,84

gemäß §
793 [X.] in Verbindung mit den Anleihebedingungen bejaht. Der [X.]n stehe gegenüber dem Kläger kein Leistungsverweigerungsrecht zu.
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-
Das von der [X.] vorgelegte Rechtsgutachten von [X.], wonach aufgrund eines völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts die wirtschaftliche und finanzielle Staatsinsolvenz der [X.] zu berücksichtigen seien, sei nicht überzeugend. Das Gutachten begründe nicht die Feststellung eines ent-sprechenden völkerrechtlichen Grundsatzes bzw. Gewohnheitsrechts, wonach eine solche nachträgliche Einwirkung auf die verbrieften Staatsanleihen privater Gläubiger gerechtfertigt sein könnte. Das Gutachten beruhe vor allem auf der These, dass im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen im Rahmen der interna-tionalen [X.] grundsätzlich ein völkerrechtliches
Gewohnheits-recht in dem Sinne erkannt werden müsste, dass die Mehrheit von Gläubigern solcher Staatsanleihen im Falle einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung (75
Prozent der Gläubiger solcher Inhaberschuldverschreibungen) an den [X.] gebunden seien,
und sich eine Minderheit nicht auf Kosten der Mehrheit einen Sondervorteil sichern dürfe. Dem könne indes bereits deswegen nicht gefolgt werden, weil in dem Gutachten ein solches völkerrechtliches Gewohn-heitsrecht nicht nachvollziehbar dargestellt werde. Das Gutachten begründe dies damit, dass die Bedingungen von Staatsanleihen heute regelmäßig soge-nannte [X.]ollective
Action [X.] enthielten, die im Nachhinein eine Schul-denumstrukturierung durch Mehrheitsentscheid der Gläubiger ermöglichen wür-den. Dies übersehe jedoch, dass es im völkerrechtlichen Bereich erst der [X.] solcher Klauseln bedurft habe, um überhaupt eine solche Möglichkeit im Rahmen von Staatsanleihen zu schaffen. Aufgrund dessen verbiete es sich, in der Schaffung und Einbeziehung solcher
Klauseln rückwirkend eine entspre-chende gewohnheitsrechtliche Praxis zu sehen, weil es dann solcher Klauseln als Grundlage späterer Schuldumschaffungen nicht bedurft hätte.
Darüber hinaus überzeuge das Gutachten auch deshalb nicht, weil die Autoren ihren Auftraggeber nicht benannt hätten, so dass Misstrauen gegen die wissenschaftliche Neutralität der von ihnen vertretenen Rechtsmeinung beste-8
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hen würde. Außerdem hätten die Gutachter durch die Bezugnahme auf den Schuldenschnitt für [X.] oder die Forderungskürzung für Gläubiger zyprischer Banken weder eine für die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht erforderliche gefestigte Praxis (consuetudo) noch die zugehörige Überzeugung rechtlicher Verbindlichkeit (opinio iuris) belegt. Der "Fall [X.]" sei bereits deshalb nicht vergleichbar, weil die dortigen Maßnahmen private Schuldner be-troffen hätten. Der "Fall [X.]" sei erkennbar kein Beleg für eine gefes-tigte völkerrechtliche Praxis. Gegen eine solche Praxis spreche schließlich auch, dass die in dem Gutachten in Bezug genommenen "Principles on Promo-ting Responsible Sovereign Lending and Borrowing" der [X.] vom 10.
Januar 2012 lediglich eine in die Zukunft gerichtete Empfehlung für den Fall einer Umstrukturierung von [X.] seien und ihnen keine allgemeine, rückwirkende Geltung zukommen könne.
Schließlich stehe dem Kläger auch ein Schadensersatzbetrag von 300

als Verzugsschaden nebst [X.] zu. Er habe unter Vorlage von Kaufabrechnungen entsprechend den Anforderungen der §
252 [X.], §
287 ZPO glaubhaft dargelegt, dass er die Zinserträge bei rechtzeitiger [X.] in eine 7,82%-Anleihe der [X.] investiert hätte.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht den vom Kläger im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Anspruch auf [X.] des am 13.
[X.]vember 2005 fällig gewordenen Zinsbetrags von 3.003,84

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-
gemäß §
793 [X.] in Verbindung mit den Anleihebedingungen nebst einem Verzugsschaden von 300

.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der [X.] kein auf dem Völkerrecht beruhendes Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Entgegen der Auffassung der Revision ist keine allgemeine Regel des Völker-rechts im Sinne des Art.
25 GG feststellbar, die einen Staat gegenüber [X.] berechtigt, die Erfüllung

wie hier

fälliger privatrechtlicher Zahlungs-ansprüche unter Berufung auf ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten von sogenannten [X.] zu verweigern, um diese dadurch zu einer Beteiligung an einer mit der Mehrheit der Gläubiger zustande gekommenen Umschuldung der emittierten Staatsanleihen zu zwingen.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art.
25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der [X.] anerkannt wird (vgl. [X.] 15, 25, 34; 118, 124, 134). Die Allgemeinheit der Regel bezieht sich auf deren Geltung, nicht auf den Inhalt, wobei eine Anerkennung durch alle [X.] nicht [X.] ist. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass gerade die [X.] die Regel anerkannt hat. Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. [X.] 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134). Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die [X.] vorgibt. Nach einhelliger Auffassung bezieht sich Art. 25 GG dagegen nicht auf [X.] Regelungen. Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. [X.] 15, 25, 32 f., 34 f.; 16, 27, 12
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33; 18, 441, 450; 59, 63, 89; 99, 145, 160; 118, 124, 134 f.). An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller [X.] hohe Anforderungen zu stellen (vgl. [X.] 118, 124, 135).
Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht. Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraus-setzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitli-che Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von [X.] und anderen, rechtsetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich Ge-botenen und Erlaubten oder [X.]twendigen zu handeln" (opinio iuris sive neces-sitatis, vgl. [X.] 66, 39, 64 f.; 96, 68, 86 f.; 109, 13, 27 f.). Zu seiner Ermitt-lung sind die einschlägige Staatspraxis, die sich aus dem völkerrechtlich erheb-lichen Verhalten der Staatsorgane ergibt, sowie als Hilfsmittel richterliche Ent-scheidungen und völkerrechtliche Lehrmeinungen heranzuziehen. Ebenfalls
zu berücksichtigen sind die Handlungen von Organen internationaler Organisatio-nen und internationaler Gerichte sowie die Arbeiten der [X.] und weitere Vorschläge zur Kodifikation des Völker-rechts ([X.] 109, 13, 28; 117, 141, 150 f., 161; jeweils [X.]).
Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (Art.
38 Abs.
1 lit.
c [X.]) sind im Wege der Rechtsvergleichung in einer Gesamtschau der großen Rechtsordnungen zu entwickelnde Prinzipien, die sich von ihrem Inhalt her auf die Rechtsbeziehungen in der Völkergemeinschaft und auf das Recht internationaler Organisationen übertragen lassen (vgl. [X.] 94, 315, 328; 96, 68, 86; 117, 141, 149 f.; [X.] [1.
Kammer des [X.]], NJW 1988, 1462, 1463). Dazu gehören etwa das Prinzip von [X.] und Glauben (vgl. [X.] 16, 27, 63), der Vertrauensschutz oder die Verwirkung. Die allgemei-14
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nen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts haben in erster Linie lückenfüllende Bedeutung (in Ergänzung von Völkervertrags-
und Völkergewohnheitsrecht; vgl. [X.]/[X.], GG, Stand: Juli 2014, Art.
25 Rn.
35 [X.]).
b) Nach diesen Maßgaben hat das [X.] im [X.]

auf mehrere Vorlagen des Amtsgerichts [X.]

im Zusam-menhang mit anderen Staatsanleihen der [X.] festgestellt, dass das [X.] weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der [X.] kennt ([X.] 118, 124, 135). Das [X.] hat dies damit begründet, dass zwar einzelne völkerrechtliche Abkommen allgemeine [X.]t-standsklauseln enthielten, es aber bereits im Einzelfall eine Frage der Ausle-gung sei, ob diese sich überhaupt auf den wirtschaftlichen [X.]tstand und auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen würden. Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur und könnten, wenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lasse, nur dem Völkerge-wohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein ([X.] aaO).
Des Weiteren hat das [X.] festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den [X.] in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterlie-gen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene [X.]praxis (vgl. [X.]
118, 124, 135). Dabei hat sich das [X.] insbesondere mit Art.
25 des von der Völkerrechtskommission der [X.] ([X.] -
IL[X.]) im Jahre 2001 der Generalver-sammlung der [X.] vorgelegten Konventionsentwurfs zum The-16
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ma Responsibility of States for internationally wrongful acts befasst, der die [X.]verantwortlichkeit betrifft (im Folgenden: Art.
25 der [X.] zur [X.]). Diese Vorschrift stelle zwar geltendes Völkergewohn-heitsrecht dar, enthalte aber lediglich einen Rechtfertigungsgrund in einem [X.]sverhältnis ([X.] aaO, S.
136
ff.). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der einschlägigen Rechtsprechung internationaler und nationaler Ge-richte und den Stellungnahmen des völkerrechtlichen Schrifttums. Vielmehr er-laubten auch diese nicht die positive Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach ein Staat über den auf [X.] be-schränkten Anwendungsbereich des Art.
25 der [X.] zur [X.]verant-wortlichkeit hinaus berechtigt wäre, nach Erklärung des [X.]es we-gen Zahlungsunfähigkeit auch die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in [X.] gegenüber privaten Gläubigern zeitweise zu verweigern. Es fehle an einer einheitlichen [X.]praxis, die einen solchen Rechtferti-gungsgrund kraft Völkerrechts anerkenne ([X.] aaO, S. 138 ff.).
c) Diese Feststellungen des [X.] haben nach wie vor Gültigkeit. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich insbesondere nicht als Folge der [X.] in den Jahren 2008 und 2009 und der sogenannten Euro-Rettungsmaßnahmen für [X.] und [X.] eine all-gemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art.
25 GG mit dem Inhalt her-ausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle ei-nes wirtschaftlichen und finanziellen [X.]s an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsicht-lich fälliger Zahlungsansprüche aus [X.] zusteht.
aa) Soweit die Revision ein Leistungsverweigerungsrecht der [X.] aus einer nach Art.
25 GG zu berücksichtigenden allgemeinen Regel des
Völ-18
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kerrechts zu begründen versucht, dass auf der Grundlage der von den Kultur-völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art.
38 Abs.
1 lit.
c [X.] zwei verallgemeinerungsfähige Prinzipien, nämlich die Gleichbe-handlung aller Gläubiger und
die Integrität eines geordneten Insolvenzverfah-rens, herzuleiten seien, kann sie damit keinen Erfolg haben.
Denn in der Sache besagt dieser Ansatz nichts anderes, als dass dadurch das völkergewohnheitsrechtliche Institut des [X.]tstands für den [X.] der Zahlungsunfähigkeit in Voraussetzungen und Rechtsfolgen konkreti-siert wird. Im [X.] beinhaltet er damit die Behauptung eines von der [X.]-gemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der [X.]. Ein solches besteht indes unzweifelhaft nicht. Nach den
Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten [X.] verweigern (vgl. [X.] 118, 124; [X.], Beschluss vom 25.
September 2007

XI
ZR 343/06, juris).
(1) Nach den Feststellungen des [X.] in seiner Entscheidung vom 8.
Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der [X.]
([X.] 118, 124, 135). Das [X.] hat dies

wie bereits oben näher ausgeführt worden ist

vor allem damit begründet, dass zwar [X.] völkerrechtliche Abkommen allgemeine [X.]tstandsklauseln enthielten, es aber bereits im Einzelfall eine Frage der Auslegung sei, ob diese sich überhaupt auf den wirtschaftlichen [X.]tstand und auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen würden. Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur. An diesem [X.] hat sich seitdem nichts geändert.
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-
(2) Dies wird bereits durch die Resolution Nr. A/Res/68/304 der General-versammlung der [X.] vom 9.
September 2014 (Towards the
establishment of a multilateral legal framework for sovereign debt restructuring processes; abrufbar unter: [X.]) bestätigt, in dem die Anregung der [X.] aufgegriffen wird, die Bemühungen um die Etablierung eines [X.]insolvenzverfahrens voranzutreiben. Daran wird deutlich, dass es bislang an völkerrechtlichen Regelungen fehlt, die die Zahlungseinstellung ei-nes Staates in geordnete Bahnen lenken und die Gläubiger zu einer [X.] zusammenführen würden. Dies wird auch

entgegen der Revisi-on

durch die auf freiwilliger Basis beruhenden Umschuldungsmaßnahmen in den Fällen [X.] und [X.] belegt.
(3) Dies entspricht auch der einschlägigen Rechtsprechung internationa-ler und nationaler Gerichte.
Das [X.] ([X.]), das als Schiedsgericht fungiert und organisatorisch der [X.] angegliedert ist, hat im Rahmen einer Schiedsklage 180.000 [X.] Anleihegläubiger gegen die [X.] am 4.
August 2011 angenommen, dass es kein völkerrecht-liches Insolvenzrecht
für [X.] gebe, das eine Nichtzahlung rechtfertigen könne (Abaclat and Others v. Argentine Republik, [X.] [X.]ase [X.]. [X.]/07/5, Award, Rn.
323 und 325, abrufbar unter: [X.]; siehe dazu auch
Bischoff, [X.], 1371,1373).
In den zahlreichen
Klagen von Anlegern gegen die [X.] vor [X.] stand zuletzt nur noch die Problematik der pari passu-Klauseln zur Diskussion, während ein Leistungsverweigerungsrecht der [X.]n nicht erörtert wurde (vgl. etwa Urteil des [X.] vom 26.
Oktober 2012 in Sachen [X.]. v. [X.]; dazu 22
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13
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und zu weiteren Entscheidungen siehe [X.], [X.] 2014, 703
ff. [X.]). [X.] hat der [X.] Supreme [X.]ourt mit Urteil vom 16.
Juni 2014 die im Rahmen des [X.] getroffene discovery-Anordnung eines New
Yorker Gerichts hinsichtlich desjenigen Vermögens der [X.], das außer-halb der [X.]A belegen ist, in vollem Umfang bestätigt ([X.] v. [X.]., [X.]. 12-842; abrufbar unter: www.supremecourt.gov).
In [X.] hat neben dem Berufungsgericht auch das in diversen Verfahren mit [X.] befasste Oberlandesgericht [X.] ein Leistungsverweigerungsrecht der [X.] verneint (vgl. nur OLG [X.], NJW 2006, 2931, 2932
ff.; Urteile vom 9.
März 2012

8
U 149/11, juris Rn. 45, 47 und vom 4.
Mai 2012

8
U 188/11, juris Rn.
29). Ein solches ist bislang auch vom Senat nicht angenommen worden (vgl. [X.] vom 14.
Mai 2013

XI
ZR 160/12, WM
2013, 1264 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25.
September 2007

XI
ZR 343/06, juris und vom 13.
[X.]vember 2012

XI
ZR 161/12, juris).
(4) Schließlich wird auch im völkerrechtlichen Schrifttum

soweit es sich dazu überhaupt äußert

die Einführung eines Restrukturierungsverfahrens für [X.] zwar für wünschenswert gehalten, das verbindliche [X.] solcher Regelungen aber einhellig verneint (vgl. nur [X.], [X.], 913, 914
ff.; [X.]/[X.], [X.], 2025; [X.], [X.], 1057, 1062 ff.; jeweils [X.]).
(5) Die Revision kann ihre abweichende Rechtsauffassung auch nicht auf das [X.]-Prinzip Nr.
7 stützen. Dieses hat sinngemäß folgenden Wortlaut: "Treten Umstände ein, in denen ein Staat offenkundig nicht in der Lage ist, sei-ne Schulden zu bedienen, haben alle Kreditgeber die Pflicht, sich nach [X.] und Glauben und kooperativ zu verhalten, um eine einvernehmliche Umschul-26
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dung der Verbindlichkeiten zu erreichen. Gläubiger sollten eine schnelle und geordnete Lösung für das Problem anstreben."
In dem [X.]-Prinzip Nr.
7 kommt jedoch noch keine für die [X.]-gemeinschaft verbindliche Grundregel nationaler Insolvenzrechtsordnungen dahingehend zum Ausdruck, dass es zu einer bestmöglichen Befriedigung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots aller Gläubiger kommen soll. Zielset-zung der [X.] ist vielmehr

was auch die Resolution Nr.
A/Res/68/304 der Generalversammlung der [X.] vom 9.
September 2014 eindeutig belegt

erst die Schaffung neuen Rechts, nicht
dagegen die Beschreibung bereits bestehenden Völkerrechts. Dies ergibt sich aus der konsolidierten Fassung des [X.] vom 10.
Januar 2012 (abrufbar unter: www.unctad.org). Danach sollte die [X.] in einem "ersten Schritt" lediglich allgemeine Prinzipien für die staatliche Aufnahme und Vergabe von Krediten als Leitlinien entwickeln und Einigkeit über eine Reihe international anerkannter Prinzipien "zur Verhinderung einer unverantwortlichen Staatsfinan-zierung" erzielen. In einem zweiten Schritt sollten auf [X.] Rückmeldungen zur Gestaltung der Prinzipien und zur Möglichkeit ihrer freiwilligen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten der [X.] einge-holt werden.
Dieser bloß in die Zukunft weisende [X.]harakter des [X.]-Prinzips Nr.
7 kommt auch unzweifelhaft in der mit "Konsequenzen" ("implications") überschriebenen Begründung dieses Vorschlags zum Ausdruck. Darin heißt es e-rung von Staatsschulden eingerichtet worden" ist. [X.] ein Schuldnerstaat in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten, habe er daher keine andere Wahl, als an seine Gläubiger mit dem Ziel einer "einvernehmlichen Umschuldung" der Schuldenlast heranzutreten. Aufgrund dessen "sollten" Kreditgeber bereit sein, 29
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15
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nach [X.] und Glauben in Verhandlungen mit dem Schuldner und anderen Gläubigern einzutreten, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Ferner wird noch ergänzend ausgeführt, dass ein Gläubiger, der Schuldverschreibungen eines Staates in finanzieller [X.]tlage mit der Absicht erwerbe, außerhalb des einvernehmlichen [X.] eine be-vorzugte Befriedigung seiner Forderung zu erzwingen, rechtsmissbräuchlich handle.
(6) Schließlich zeigt die Revision keine entgegenstehende einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte oder bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum auf, die Zweifel an dem Fehlen völkerrechtlicher Regelungen für eine in geordneten, insolvenzrechtsähnlichen Bahnen geleitete Restrukturierung eines Staates erwecken könnten, geschwei-ge denn, das Bestehen solcher Regelungen belegen würden. In dem von ihr vorgelegten Privatgutachten Goldmann werden vielmehr lediglich Lösungsan-sätze gesucht, um dem als ordnungspolitisch unerwünscht eingestuften Verhal-ten der [X.] zu begegnen. Dabei wird eingeräumt, dass bislang kein Gericht einem Schuldnerstaat eine (dauerhafte) Einrede gegen [X.] wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zugestanden habe (S.
31) und sich das Völkerrecht erst in der Phase der Anpassung befinde (S.
22). Davon abge-sehen wird in dem Gutachten auch verkannt, dass die [X.]

was im [X.] nachfolgend ausgeführt wird

mehrheitlich nicht einen insolvenzrechtli-chen, d.h. öffentlich-rechtlichen Ansatz eines geordneten [X.], sondern einen privatrechtlichen Ansatz einer Einbeziehung sogenannter [X.]ollective Action [X.] verfolgen.
bb) Entgegen der Revision ergibt sich aus der in den letzten Jahren zu verzeichnenden sukzessiven Verbreitung von sogenannten [X.]ollective Action [X.] (im Folgenden: [X.]) nichts anderes. Dabei handelt es sich um einen 31
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Oberbegriff für im Einzelfall unterschiedlich ausgestaltete Anleihebedingungen, denen gemein ist, dass sie qualifizierte Mehrheitsentscheidungen auf [X.] mit Bindungswirkung für alle Gläubiger vorsehen. Solche Klauseln müssen jedoch zu ihrer Anwendbarkeit wirksam Bestandteil der [X.] geworden sein und können nicht unabhängig davon als rechtsverbind-lich angesehen werden, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ge-troffen worden ist.
(1) Wie aus dem von der [X.] beauftragten Rechtsgutachten von [X.] hervorgeht, waren [X.] im [X.] Recht bereits seit Mitte des 19.
Jahrhunderts gebräuchlich. Des Weiteren wurden im Jahre 1922 tsche-chische Anleihen in Absprache mit dem [X.] ausgegeben, die eine Mehrheitsentscheidung von Gläubigern ermöglichten, um die Anleihebedingun-gen nachträglich zu ändern. Auch in [X.] sollen [X.] bereits vor dem [X.] obligatorisch gewesen sein (Gutachten, S.
21 [X.]; siehe auch [X.], [X.] ([X.]ollective Action [X.]) in Staatsanleihen des euro-päischen Währungsraumes, 2014, S.
30 ff.). Am 20. April 2002 beschlossen die Finanzminister und [X.]tenbankchefs der G-7-[X.] einen Aktionsplan für emerging markets (abrufbar unter: [X.]) und forderten unter anderem, Staatsanleihen nur noch mit [X.] auszugeben. Im April 2003 ver-pflichteten sich die [X.] in der Absicht, "mit gutem Beispiel" vo-ranzugehen, künftig [X.] in ihre nach fremdem Recht emit-tierten Anleihen aufzunehmen (siehe dazu Mitteilung der [X.] an den Rat -
Überprüfung der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten nach Artikel 119 [X.] vom 25.
Juli 2005, [X.]/2005/0331 endg., abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu; Monatsbericht der [X.], [X.]vem-ber 2003, S.
75).
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Diese Umstände haben indes dem [X.] keinen An-lass gegeben, sie in der maßgeblichen Entscheidung vom 8.
Mai 2007 zu [X.], obwohl sich daraus

vom Rechtsstandpunkt der Revision aus gesehen

eine allgemeine Regel des Völkerrechts ergeben soll, die einen Staat gegen-über Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungs-ansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten [X.] zeitweise oder unter Berufung auf den Abschluss einer Um-schuldungsvereinbarung mit den
Gläubigern (hier: die Umschuldungsvereinba-rung aus dem [X.]) teilweise zu verweigern. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass das [X.] ein solches Leistungs-verweigerungsrecht verneint hat, falls nicht in den streitgegenständlichen Anlei-hebedingungen

wie hier nicht

eine solche Möglichkeit rechtsverbindlich ver-einbart worden ist.
(2) Diese Sichtweise entspricht auch dem gegenwärtigen Rechtszustand. Danach müssen [X.] zu ihrer Gültigkeit ausdrücklich in den Anleihebedingun-gen vereinbart worden sein. Dies ergibt sich aus den einschlägigen Rechts-grundlagen.
In der [X.] sind [X.] durch Art.
12 Abs.
3 des Vertrages über den Europäischen Stabilitätsmechanismus ([X.]) zwingend für Staatsan-leihen im Euroraum seit
dem 1.
Januar 2013 vorgesehen. Damit haben sich die Mitgliedstaaten der [X.] für eine Lösung auf vertraglicher, d.h. zivilrechtli-cher Grundlage entschieden und damit die vor allem vom [X.] befürwortete "große" Lösung eines umfassenden insolvenzrechtlichen Ansatzes, also der Einführung eines insolvenzartigen Verfahrens für [X.] namens "Sovereign Debt Resolution Mechanism" ([X.]; siehe dazu [X.] in Baums/[X.], [X.] des Schuldverschreibungsrechts, 2004, S.
155, 165; [X.], [X.], 725)

zumindest vorerst
-
zurückgestellt (vgl. European [X.]ouncil, [X.] 10/11 34
35
36
-
18
-
vom 25.
März 2011, S.
29; siehe auch [X.], [X.], 1057 f. [X.]; [X.], [X.] ([X.]ollective Action [X.]) in Staatsanleihen des euro-päischen Währungsraumes, 2014, S.
15 spricht sogar von einem politischen Scheitern des [X.]).
Vergleichbare Regelungen im nationalen ([X.]) Recht sehen die bereits am 5.
August 2009 in [X.] getretenen §§
5
ff. des Schuldverschrei-bungsgesetzes für die Anleihebedingungen der unter dieses Gesetz fallenden Schuldverschreibungen und die mit Wirkung zum 19.
September 2012 einge-fügten §§
4a bis 4k des [X.]esschuldenwesengesetzes für die Emissionsbe-dingungen der vom [X.] begebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr vor. Ihnen ist gemein, dass die Möglichkeit zu einer Ände-rung der Anleihebedingungen, wie insbesondere eine solche zum Zwecke der Umschuldung, bereits in den ursprünglichen Anleihebedingungen vorgesehen sein muss. Die Änderung des [X.]esschuldenwesengesetzes diente der Um-setzung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art.
12 Abs.
3 des Vertrages über den Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Verwendung von [X.] durch Ergänzung der [X.] von [X.]es-wertpapieren mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten vorzusehen. Dies wäre allerdings auch ohne eine Gesetzesänderung durch schlichte Einfügung ent-sprechender Klauseln in den Anleihebedingungen möglich gewesen. Die Ge-setzesänderung sollte daher vor allem dem Umstand Rechnung tragen,
dass [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 5. Oktober 1992 -
II ZR 172/91, [X.]Z 119, 305, 312, vom 28.
Juni 2005

XI
ZR 363/04, [X.]Z 163, 311, 314, vom 30.
Juni 2009

XI
ZR 364/08, [X.], 1500 Rn.
20 und vom 29.
April 2014

II
ZR 395/12, [X.], 1076 Rn.
24) Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und daher einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Um die Anleihebedingungen insoweit der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, übernehmen das [X.]
-
19
-
bungsgesetz und das [X.]esschuldenwesengesetz jeweils die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den [X.] der [X.] abgestimmten [X.] nachzeichnet und damit "[X.]" macht (BT-Drucks. 16/12814, S.
1
f., 13
f. und BT-Drucks. 17/9049, S.
1
f., 7; zur Möglichkeit der Änderung der Anleihebedingungen von [X.] nach §
24 Abs.
2 [X.] siehe [X.], Urteil vom 1.
Juli 2014

II
ZR 381/13, [X.]Z 202, 7).
(3) Diese Rechtslage spricht eindeutig gegen eine allein völkerrechtlich begründete Geltung von [X.] ohne eine entsprechende Vereinbarung in den Anleihebedingungen. Es sind insoweit keine Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte oder bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum ersichtlich, die ein darauf gründendes Leistungsverweigerungsrecht des insolventen Staates bejaht hätten. Die oben angeführten Entscheidungen des [X.]-Schiedsgerichts und der [X.]-amerikanischen Gerichte haben ein [X.] Recht nicht angenommen. Soweit im völkerrechtlichen Schrifttum das zivil-rechtliche Modell der Vereinbarung von [X.] erörtert wird, wird

teilweise un-ausgesprochen

davon ausgegangen, dass solche [X.] nur im Falle ihrer ausdrücklichen Vereinbarung in den Anleihebedingungen Geltung beanspruchen können, ihnen jedoch keine rückwirkende Geltung als allgemeine Regel zukommt (vgl. [X.], [X.], 913, 914
f.; [X.], [X.], 481, 488; [X.]/[X.], [X.], 2025, 2029
ff.; [X.], [X.], 1057, 1063
f.; [X.]/Szodruch, [X.] 2007, 498, 503).
Die Bemühungen zur Verwirklichung einer Gleichbehandlung der Gläubi-ger eines überschuldeten Staates, zu denen neben der Einbeziehung von [X.] in die Anleihebedingungen auch das vom [X.] entwickelte [X.]-Konzept ge-hört, wären unnötig, wenn die Gläubiger schon heute bzw. nach Auffassung der Revision sogar schon seit Beginn des 21.
Jahrhunderts aufgrund einer allge-38
39
-
20
-
meinen Regel des Völkerrechts zu einem kooperativen Schuldenmanagement verpflichtet wären und einem dazu
nicht bereiten Gläubiger kein Rechtsschutz gewährt werden dürfte (so bereits [X.], [X.], 590, 595).
(4) Weder die Revision noch die von der [X.] vorgelegten Rechts-gutachten zeigen insoweit einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte oder bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum auf, die eine Geltung von [X.] auch ohne eine entsprechende [X.], d.h. in Form einer allgemein anerkannten Regel des Völkerrechts, bejahen. Insoweit legt die Revision auch nicht dar, welchen näheren Inhalt die-se Regel haben sollte. Wie die genannten gesetzlichen Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes und des [X.]esschuldenwesengesetzes wie auch entsprechende Anleihebedingungen zeigen, regeln diese

entgegen der Revision

nicht "nur noch Feinheiten" eines solchen Verfahrens zur Änderung der Anleihebedingungen, sondern legen deren Grundlagen

insbesondere auch zum Schutz der Gläubiger

fest. Ohne entsprechende Regelungen bliebe unter anderem offen, welche Maßnahmen Gegenstand einer Beschlussfassung der Gläubiger sein können, mit welchem Stimmenquorum sie zu ihrer Verbindlich-keit getroffen werden müssen, wer stimmberechtigt ist, wie er seine Stimme abgeben kann, ob er sich vertreten lassen kann, wer mit welcher Frist und
an welchem Ort die Gläubigerversammlung einberufen kann, wie dies und [X.] gefasste Beschlüsse bekannt zu machen sind und auf welche Weise solche Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden können.
d) Einer Vorlage an das [X.] nach Art.
100 Abs.
2 i.V.m. Art.
25 GG bedarf es nicht. Danach ist die Entscheidung des [X.]esver-fassungsgerichtes einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit objektiv zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des [X.]esrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (vgl. [X.] 40
41
-
21
-
109, 13, 23
f.). Dies setzt voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völker-rechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. [X.] 23, 288, 316 ff.; 64, 1, 13 ff.; 96, 68, 77; 109, 13, 23). [X.] Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans
oder von den Entscheidungen hoher deut-scher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren aner-kannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. [X.] 23, 288, 319; 96, 68, 77; 109, 13, 23). Anzeichen mangelnder Eindeutigkeit sind Meinungsverschiedenheiten in der Frage, ob oder mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt (vgl. [X.] 64, 1, 15). Bestehen sol-che Zweifel nicht, ist die Rechtslage also offenkundig, sind die Gerichte dage-gen auch in [X.] uneingeschränkt selbst prüfungs-
und entschei-dungsberechtigt und -verpflichtet (vgl. [X.] [1.
Kammer des [X.]], NJW 1986, 1427; [X.], Urteil vom 26.
Juni 2003

III
ZR 245/98, [X.]Z 155, 279, 284 f.). So liegt der Fall hier.
Im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] vom 8.
Mai 2007 ([X.] 118, 124) war die erste Umschuldung durch die [X.], bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. [X.], NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das [X.]

sei es auch nur auf einen entspre-chenden Vortrag der [X.]

Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauf-fassung der Revision als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefra-ge dann nicht gegeben gewesen wäre. Aufgrund dessen spricht nichts dafür, dass bereits vor Mai 2007 eine von der Revision behauptete Regel des Völker-rechts mit dem Inhalt bestanden hätte, dem insolventen Staat stehe gegenüber 42
-
22
-
seinen Gläubigern bis zum Abschluss einer [X.] ein Leistungsverweigerungsrecht
zu.
Wie oben im Einzelnen dargelegt worden ist, bestehen auch keine [X.] dafür, dass sich eine solche Regel im Hinblick auf die Weltfinanz-marktkrise nach dem [X.] entwickelt hätte. Vielmehr lässt sich dies ein-deutig verneinen. Ernsthafte objektive Zweifel, die gegen diesen Befund spre-chen könnten, bestehen nicht und werden auch von der Revision nicht aufge-zeigt.
2. Davon abgesehen steht der [X.] vorliegend auch dann kein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn eine ihrer Behauptung entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts existieren würde, wonach auch private Gläubiger grundsätzlich verpflichtet sind, sich an einer geordneten [X.] der Schulden eines notleidend gewordenen Staates zu beteiligen. Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der [X.] obliegt dem Fachgericht und unterfällt nicht
der Vorlagepflicht nach Art.
100 Abs.
2 GG (vgl. [X.], NJW 2006, 2907 Rn.
7
ff.; Beschluss vom 14.
September 2006

2
BvR 1504/06 u.a., Umdruck, S.
7; [X.], Beschluss vom 25.
September 2007

XI
ZR 343/06, juris).
a) Nach allgemeinen Grundsätzen

auf die auch die Revision unter [X.] an §
242 [X.] und §
313 [X.] abstellt

gebieten [X.] und Glauben, dass die Parteien eines Schuldverhältnisses je nach dessen Inhalt auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen haben. Allerdings muss eine Vertragspartei keine allgemeine Interessenverfol-gung zu Gunsten der anderen betreiben, weil die Parteien häufig gegenläufige Interessen haben. Deshalb sind sie nicht verpflichtet, gleich-
oder höherrangige Interessen hinter die des
anderen Teils zurückzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 43
44
45
-
23
-
14.
März 2012

VIII
ZR 220/11, NJW 2012, 2184 Rn.
23). Nicht jede einschnei-dende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigen eine Vertragsanpassung oder eine Kündi-gung. Eine gegen den Grundsatz von [X.] und Glauben (§
242 [X.]) versto-ßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist vielmehr erst dann als missbräuchlich und unzulässig anzusehen, wenn dem anderen [X.] ein Festhalten
an den vertraglichen Vereinbarungen unzumutbar ist (vgl. nur [X.], Urteile vom 8.
Februar 2006

VIII
ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037 Rn.
10 und vom 1.
Februar 2012

VIII
ZR 307/10, [X.], 2020 Rn.
30). Unzumutbarkeit setzt in der Regel voraus, dass das Festhalten am [X.] zu untragbaren, mit Recht und Ge-rechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikovertei-lung (vgl. [X.], Urteile vom 11.
Oktober 1994

XI
ZR 189/93, [X.]Z 127, 212, 218 und vom 1.
Februar 2012

VIII
ZR 307/10, [X.], 2020 Rn.
30).
b) Nach diesen Maßgaben kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des [X.] nicht bejaht werden. Nach Auffassung der [X.] handele der Kläger rechtsmissbräuchlich, soweit er mehr verlange, als er bei einer Teilnah-me an den Umschuldungen in den Jahren 2005 und 2010 erhalten hätte. Damit wolle er im
Ergebnis einen ungerechtfertigten Sondervorteil auf Kosten derjeni-gen Gläubiger der [X.] erlangen, die durch ihre Vermögensopfer die Sa-nierung des Staatshaushalts der [X.] ermöglicht hätten. Damit kann sie indes nicht durchdringen.
aa) Die Voraussetzungen für die von der [X.] erhobene Einrede des Rechtsmissbrauchs, wonach ein privater Gläubiger treuwidrig handele, wenn er sich nicht an einer geordneten Umstrukturierung der Schulden eines 46
47
-
24
-
notleidend gewordenen Staates beteilige, liegen bereits im Ausgangspunkt nicht vor. Bei dem Erlass des [X.] [X.]tstandsgesetzes und des [X.]smoratoriums handelt es sich nicht um ein geordnetes Umschuldungsver-fahren, sondern um einseitige Maßnahmen der [X.] als Schuldnerin, mit denen sie eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat. Die von ihr erlassenen Vorschriften dienen in erster Linie den Interessen des [X.] Staates (vgl. Art.
1 und 19 des Gesetzes Nr.
25.561).
bb) Dem Kläger war es mangels Vorhandenseins eines einheitlichen
oder eines kodifizierten Konkursrechts der [X.] oder internationaler [X.]rmen für die Durchführung eines Umschuldungsverfahrens weder zuzumuten, sich an dem von der [X.] durchgeführten Restrukturierungsverfahren
zu beteili-gen, noch muss er sich dessen Ergebnis entgegenhalten lassen. Für ihn war insbesondere nicht erkennbar, auf welcher Grundlage und nach welchen [X.] die Gläubiger auf den Umschuldungsvorschlag der [X.] eingegan-gen sind. Insbesondere ist offen, ob die Verhandlungen einen für die Gläubiger günstigeren Ausgang genommen hätten (z.B. in Form von Besserungsschei-nen), wenn sie

etwa im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens

bes-ser organisiert gewesen wären (vgl. dazu [X.], NJW 2006, 2891, 2892). Des Weiteren durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die [X.]

unabhängig von der Frage der Wirksamkeit solcher Klauseln in [X.]

wegen des Fehlens einer Umschuldungsklausel in den Anleihebedingungen die von ihm gezeichnete Anleihe
auch im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten in voller Hö-he bedienen und ihm jedenfalls nicht eine mit anderen Gläubigern getroffene [X.] entgegenhalten würde. Dieses Vertrauen durfte der Kläger darauf gründen, dass die [X.] in anderen [X.] auch Anlei-hen mit [X.] unterschiedlichen Inhalts emittiert hat (vgl. dazu [X.], [X.], 481, 487
f.; [X.], [X.], 1057, 1061).
48
-
25
-
Darüber hinaus fehlt es an einem substantiierten Vorbringen der [X.]n, dass die Bezahlung der eingeklagten Forderung in Höhe von 3.067,75

nebst Zinsen eine schwerwiegende Bedrohung eines essenziellen Interesses, wie zum Beispiel den Ausfall oder einen drohenden Ausfall essenzieller Staats-funktionen im Bereich der Sicherheit und Daseinsvorsorge zur Folge hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Lübbe-Wolff in ihrem Sondervotum, [X.] 118, 124, 146, 150
ff.).
Schließlich spricht gegen ein Leistungsverweigerungsrecht der [X.] nach [X.] und Glauben auch der Umstand, dass die [X.] dieses nicht ge-genüber allen Gläubigern durchsetzen kann, wie etwa das in den [X.]A anhän-gige Verfahren der [X.] gegen [X.]. zeigt. In der bislang letz-ten Entscheidung des Supreme [X.]ourt of the United States vom 16.
Juni 2014 ([X.].
12-842), die ein Vollstreckungsverfahren betrifft, ergibt sich aus den Grün-den nicht, dass die [X.] unter Berufung auf eine allgemeine Regel des [X.]s
ein daraus abgeleitetes Leistungsverweigerungsrecht geltend ge-macht hätte.
3. Entgegen der Revision steht der [X.] die Einrede eines Leis-tungshindernisses wegen des [X.] [X.]s auch nicht nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu. Nach der Rechtsprechung des [X.] und des Senats kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Be-rufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten [X.] verweigern (vgl. [X.] 118, 124; Senatsbeschluss vom 25.
September 2007

XI
ZR 343/06, juris).
Die dagegen von der Revision vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Da die Anleihe vor dem 17.
Dezember 2009 bege-49
50
51
52
-
26
-
ben wurde, unterliegt sie gemäß Art.
28 Rom-I-VO nicht den Regelungen dieser Verordnung, sondern Art. 27
ff. EG[X.]
a.F. Entgegen der Revision kann [X.] das [X.] [X.] kein Leistungshindernis begrün-den. Bei dem [X.] und den zu seiner Durchsetzung erlassenen Regelungen handelt es sich aus [X.] Sicht um "ausländische" internatio-nal zwingende Bestimmungen (Eingriffsnormen; vgl. [X.]/[X.], 4.
Aufl., Art.
34 EG[X.] Rn.
7
ff., 9; [X.]/[X.], [X.], 68.
Aufl., Art.
34
EG[X.] Rn.
4, 5), und zwar hier aus einer Rechtsordnung, die weder das [X.] stellt, noch der lex fori angehört (sog. drittstaatliche [X.]rmen; vgl. [X.], Urteil
vom 17.
[X.]vember 1994

III
ZR 70/93, [X.]Z 128, 41, 52; Münch-Komm/[X.], aaO Rn.
37). Nach der Rechtsprechung des [X.]esgerichts-hofs sind ausländische Eingriffsnormen, die

wie hier

allein der Verwirklichung wirtschaftlicher oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates selbst dienen, nur zu beachten, wenn und soweit dieser die Möglichkeit besitzt, die Bestimmungen durchzusetzen, etwa, wenn sie auf seinem Territorium belegene Sachen und Rechte oder Handlungen, die dort zu vollziehen sind, betreffen (vgl. [X.], Urteile
vom
17.
Dezember 1959

VII
ZR 198/58, [X.]Z 31, 367, 371, vom 16.
April 1975

I
ZR 40/73, [X.]Z 64, 183, 188
ff. und vom 17.
[X.]-vember 1994

III
ZR 70/93, [X.]Z 128, 41, 52
f.). Das ist hier nicht der Fall.
Die Revision kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des [X.]es-gerichtshofs zu den Wirkungen eines Auslandskonkurses oder eines ausländi-schen Zwangsvergleichs im Inland berufen. Nach dieser Rechtsprechung [X.] ein solches Verfahren das im Inland belegene Vermögen des [X.], weil der Konkurs oder der Zwangsvergleich

anders als Enteignung und Konfiskation

nicht dem Staat, sondern ausschließlich allen Gläubigern des Gemeinschuldners und ihrer gleichmäßigen Befriedigung dient (vgl. [X.], [X.] vom 11.
Juli 1985

IX
ZR 178/84, [X.]Z 95, 256, 263
ff. und vom 14.
[X.]-vember 1996

IX
ZR 339/95, [X.]Z 134, 79, 80 ff.). Voraussetzung für die [X.]
-
27
-
erkennung ist allerdings, dass es sich bei dem Auslandsverfahren nach den inländischen Rechtsgrundsätzen überhaupt um ein Insolvenz-(Konkurs-
oder Vergleichs-)Verfahren handelt (vgl. [X.], Urteile vom 11.
Juli 1985

IX
ZR 178/84, [X.]Z 95, 256, 269
f. und vom 14.
[X.]vember 1996

IX
ZR 339/95, [X.]Z 134, 79, 80). Daran fehlt es hier. Das [X.] [X.]tstandsgesetz und das [X.] sind einem Insolvenzverfahren funktionell nicht [X.], weil die [X.] als Schuldnerin eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat und es sich daher nicht um ein staatlich geordnetes Verfahren handelt, das der Kontrolle und Aufsicht durch eine neutrale Stelle unterliegt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 14.
[X.]vember 1996

IX
ZR 339/95, [X.]Z 134, 79, 89). Zudem dienen die von der [X.] erlassenen Vorschriften in erster Linie den Interessen des [X.] Staa-tes (vgl. Art.
1 und 19 des Gesetzes Nr.
25.561).
Soweit aufgrund dessen die [X.] [X.]tstandsgesetzgebung [X.] auf [X.], d.h. hier nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben (§
242 [X.]) oder nach den Regeln über den Wegfall der Ge-schäftsgrundlage (§
313 [X.]), Berücksichtigung finden können, scheidet dies vorliegend

wie bereits oben ausgeführt worden ist

aus.

54
-
28
-
4. Aufgrund dessen steht dem Kläger auch der
geltend gemachte Verzö-gerungsschaden von 300

u-fungsgerichts hat die Revision nicht angegriffen und lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.

Joeres

Grüneberg

Maihold

[X.]

Derstadt

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 09.04.2013 -
30 [X.] 2877/11 (20) -

LG [X.], Entscheidung vom 13.01.2014 -
2-24 S 95/13 -

55

Meta

XI ZR 47/14

24.02.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. XI ZR 47/14 (REWIS RS 2015, 15108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15108

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


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XI ZR 47/14

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