Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2015, Az. XI ZR 193/14

11. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15094

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Gegenstand

Argentinische Inhaberschuldverschreibungen: Erfüllungsverweigerungsrecht des Staates wegen Staatsnotstands und/oder mit anderen Gläubigern getroffenen Umschuldungsvereinbarungen


Leitsatz

Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche aus von ihm begebenen Schuldverschreibungen gegenüber Privatpersonen weder unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand noch wegen einer mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung verweigern.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des [X.] vom 21. März 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen den beklagten Staat Ansprüche aus einer von diesem begebenen Inhaberschuldverschreibung geltend.

2

Die Beklagte emittierte im Jahr 1997 die 8% [X.] Mark-Anleihe 1997/2009 im Gesamtnennbetrag von 1 Mrd. DM (Wertpapierkennnummer   ...90), die durch untereinander gleichrangige, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen zu je 1.000 DM in einer dauerhaften Global-[X.] verbrieft ist; effektive Stücke von Schuldverschreibungen oder Zinsscheinen wurden nicht ausgegeben. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung [X.] Rechts und der Gerichtsstand [X.] bestimmt. Ferner verpflichtete sich die Beklagte in § 4 der Anleihebedingungen zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen zum Nennbetrag am 30. Oktober 2009. Nach § 3 der Anleihebedingungen war die Schuldverschreibung mit jährlich 8% zu verzinsen, wobei die Zinsen nachträglich zum 30. Oktober eines jeden Jahres zahlbar waren, erstmals zum 30. Oktober 1998. Der Kläger erwarb von der Anleihe einen Anteil von 6.000 DM (= 3.067,75 €).

3

Die Beklagte sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten. Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002 erklärte sie den "öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet". Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung Nr. 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der [X.] Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die Beklagte ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Das Gesetz über den öffentlichen Notstand wurde immer wieder - zuletzt bis zum 31. Dezember 2015 - verlängert. Aufgrund dessen fiel auch der Kläger mit der von ihm erworbenen Staatsanleihe einschließlich Zinsen aus. Die [X.] für die Jahre 2002 bis 2007 klagte er in einem anderen Rechtsstreit mit Erfolg ein.

4

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung des am 30. Oktober 2009 fällig gewordenen [X.] von 3.067,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8% p.a. seit dem 31. Oktober 2009 und der rückständigen Zinsen für die [X.] und 2009 in Höhe von jeweils 245,42 € gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der [X.] zur Wertpapierkennnummer   ...90 aus seinem Depot in Höhe der Zahlung. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des [X.] und beruft sich im Hinblick auf das von ihr erklärte [X.] und die mit anderen Gläubigern geschlossenen Umstrukturierungsvereinbarungen auf ein völkerrechtliches Leistungsverweigerungsrecht gegenüber sogenannten [X.]. Das Amtsgericht hat der Klage mit Ausnahme der für das [X.] begehrten Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:

7

Das Amtsgericht habe zu Recht einen Anspruch des [X.] gegen die [X.] aus der streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibung auf Zahlung des [X.] von 3.067,75 € und des am 30. Oktober 2009 fällig gewordenen Zinsbetrags von 245,42 € gemäß § 793 [X.] in Verbindung mit den Anleihebedingungen bejaht. Der Kläger habe seine Aktivlegitimation durch Vorlage eines [X.] der [X.]      vom 4. Juni 2013 hinreichend nachgewiesen.

8

Der [X.]n stehe gegenüber dem Kläger kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Das von der [X.]n insoweit vorgelegte Rechtsgutachten von [X.], wonach aufgrund völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts die wirtschaftliche und finanzielle Staatsinsolvenz der [X.]n zu berücksichtigen sei, sei nicht überzeugend. Das Gutachten begründe nicht die Feststellung einer entsprechenden völkerrechtlichen Regel oder eines Völkergewohnheitsrechts, wonach eine solche nachträgliche Einwirkung auf die von privaten Gläubigern erworbenen Staatsanleihen gerechtfertigt sein könnte. Das Gutachten beruhe vor allem auf der These, dass im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen im Rahmen der internationalen [X.]gemeinschaft grundsätzlich ein völkerrechtliches Gewohnheitsrecht in dem Sinne erkannt werden müsste, dass im Falle einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung (75 Prozent der Gläubiger solcher Inhaberschuldverschreibungen) alle Gläubiger an den Konsens gebunden seien und sich eine Minderheit nicht auf Kosten der Mehrheit einen Sondervorteil sichern dürfe. Dem könne indes bereits deswegen nicht gefolgt werden, weil in dem Gutachten ein solches völkerrechtliches Gewohnheitsrecht nicht nachvollziehbar dargestellt werde. Das Gutachten begründe dies damit, dass die Bedingungen von Staatsanleihen heute regelmäßig sogenannte [X.] enthielten, die eine Schuldenumstrukturierung durch Mehrheitsentscheid der Gläubiger ermöglichen würden. Dies übersehe jedoch, dass es auch im völkerrechtlichen Bereich erst der Einführung solcher Klauseln bedurft habe, um überhaupt eine solche Möglichkeit im Rahmen von Staatsanleihen zu schaffen. Aufgrund dessen verbiete es sich, in der Schaffung und Einbeziehung solcher Klauseln rückwirkend eine entsprechende gewohnheitsrechtliche Praxis zu sehen, weil es dann solcher Klauseln als Grundlage späterer Schuldumschaffungen nicht bedurft hätte.

9

Darüber hinaus überzeuge das Gutachten auch deshalb nicht, weil die Autoren ihren Auftraggeber nicht benannt hätten, so dass Misstrauen gegen die wissenschaftliche Neutralität der von ihnen vertretenen Rechtsmeinung bestehen würde. Außerdem hätten die Gutachter durch die Bezugnahme auf den Schuldenschnitt für [X.] oder die Forderungskürzung für Gläubiger zyprischer Banken weder eine für die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht erforderliche gefestigte Praxis (consuetudo) noch die zugehörige Überzeugung rechtlicher Verbindlichkeit (opinio iuris) belegt. Der "Fall [X.]" sei bereits deshalb nicht vergleichbar, weil die dortigen Maßnahmen private Schuldner betroffen hätten. Der "Fall [X.]" sei erkennbar kein Beleg für eine gefestigte völkerrechtliche Praxis. Gegen eine solche Praxis spreche schließlich auch, dass die in dem Gutachten in Bezug genommenen "Principles on Promoting Responsible Sovereign Lending and Borrowing" der [X.] vom 10. Januar 2012 lediglich eine in die Zukunft gerichtete Empfehlung für den Fall einer Umstrukturierung von Staatsschulden seien und ihnen keine allgemeine, rückwirkende Geltung zukommen könne.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht den vom Kläger im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des [X.] der von ihm erworbenen Schuldverschreibung in Höhe von 3.067,75 € nebst Zinsen und des am 30. Oktober 2009 fällig gewordenen Zinsbetrags von 245,42 € gemäß § 793 [X.] in Verbindung mit den Anleihebedingungen bejaht.

1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kläger aktivlegitimiert ist.

Bei in [X.] und nicht in effektiven Stücken verbrieften Teilschuldverschreibungen kann der Gläubiger seine - insoweit ohnehin nur formelle - Berechtigung nicht durch Vorlage der Urkunde nachweisen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - [X.], [X.], 1264 Rn. 8), sondern in der Regel nur durch Vorlage eines Depotauszuges oder mittels Zeugenbeweises. Davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen; es hat die Aktivlegitimation des [X.] durch Vorlage eines [X.] als hinreichend nachgewiesen angesehen. Diese tatrichterliche Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden. Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvollständig oder widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, darf das Revisionsgericht eine solche Wertung beanstanden. Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.

2. Entgegen der Auffassung der Revision steht der [X.]n auch kein auf dem Völkerrecht beruhendes Leistungsverweigerungsrecht zu. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung - wie hier - fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten von sogenannten [X.] zu verweigern, um diese dadurch zu einer Beteiligung an einer mit der Mehrheit der Gläubiger zustande gekommenen Umschuldung der emittierten Staatsanleihen zu zwingen.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der [X.] anerkannt wird (vgl. [X.] 15, 25, 34; 118, 124, 134). Die Allgemeinheit der Regel bezieht sich auf deren Geltung, nicht auf den Inhalt, wobei eine Anerkennung durch alle [X.] nicht erforderlich ist. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass gerade die [X.] die Regel anerkannt hat. Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. [X.] 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134). Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die [X.] vorgibt. Nach einhelliger Auffassung bezieht sich Art. 25 GG dagegen nicht auf völkervertragliche Regelungen. Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. [X.] 15, 25, 32 f., 34 f.; 16, 27, 33; 18, 441, 450; 59, 63, 89; 99, 145, 160; 118, 124, 134 f.). An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller [X.] hohe Anforderungen zu stellen (vgl. [X.] 118, 124, 135).

Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht. Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von [X.] und anderen, rechtsetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder [X.]twendigen zu handeln" (opinio iuris sive necessitatis, vgl. [X.] 66, 39, 64 f.; 96, 68, 86 f.; 109, 13, 27 f.). Zu seiner Ermittlung sind die einschlägige Staatspraxis, die sich aus dem völkerrechtlich erheblichen Verhalten der Staatsorgane ergibt, sowie als Hilfsmittel richterliche Entscheidungen und völkerrechtliche Lehrmeinungen heranzuziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Handlungen von Organen internationaler Organisationen und internationaler Gerichte sowie die Arbeiten der Völkerrechtskommission der [X.] und weitere Vorschläge zur Kodifikation des Völkerrechts ([X.] 109, 13, 28; 117, 141, 150 f., 161; jeweils [X.]).

Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (Art. 38 Abs. 1 lit. [X.]) sind im Wege der Rechtsvergleichung in einer Gesamtschau der großen Rechtsordnungen zu entwickelnde Prinzipien, die sich von ihrem Inhalt her auf die Rechtsbeziehungen in der Völkergemeinschaft und auf das Recht internationaler Organisationen übertragen lassen (vgl. [X.] 94, 315, 328; 96, 68, 86; 117, 141, 149 f.; [X.] [1. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1988, 1462, 1463). Dazu gehören etwa das Prinzip von [X.] und Glauben (vgl. [X.] 16, 27, 63), der Vertrauensschutz oder die Verwirkung. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts haben in erster Linie lückenfüllende Bedeutung (in Ergänzung von Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht; vgl. [X.]/[X.], GG, Stand: Juli 2014, Art. 25 Rn. 35 [X.]).

b) Nach diesen Maßgaben hat das [X.] im [X.] - auf mehrere Vorlagen des [X.] - im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der [X.]n festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der [X.] kennt ([X.] 118, 124, 135). Das [X.] hat dies damit begründet, dass zwar einzelne völkerrechtliche Abkommen allgemeine [X.]tstandsklauseln enthielten, es aber bereits im Einzelfall eine Frage der Auslegung sei, ob diese sich überhaupt auf den wirtschaftlichen [X.]tstand und auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen würden. Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur und könnten, wenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lasse, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein ([X.] aaO).

Des Weiteren hat das [X.] festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den [X.] in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene [X.]praxis (vgl. [X.] 118, 124, 135). Dabei hat sich das [X.] insbesondere mit Art. 25 des von der Völkerrechtskommission der [X.] ([X.] - [X.]) im Jahre 2001 der Generalversammlung der [X.] vorgelegten Konventionsentwurfs zum Thema Responsibility of States for internationally wrongful acts befasst, der die [X.]verantwortlichkeit betrifft (im Folgenden: Art. 25 der [X.]-Artikel zur [X.]verantwortlichkeit). Diese Vorschrift stelle zwar geltendes Völkergewohnheitsrecht dar, enthalte aber lediglich einen Rechtfertigungsgrund in einem Völkerrechtsverhältnis ([X.] aaO, [X.] ff.). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der einschlägigen Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte und den Stellungnahmen des völkerrechtlichen Schrifttums. Vielmehr erlaubten auch diese nicht die positive Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach ein Staat über den auf Völkerrechtsverhältnisse beschränkten Anwendungsbereich des Art. 25 der [X.]-Artikel zur [X.]verantwortlichkeit hinaus berechtigt wäre, nach Erklärung des [X.]es wegen Zahlungsunfähigkeit auch die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in [X.] gegenüber privaten Gläubigern zeitweise zu verweigern. Es fehle an einer einheitlichen [X.]praxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkenne ([X.] aaO, [X.] ff.).

c) Diese Feststellungen des [X.] haben nach wie vor Gültigkeit. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich insbesondere nicht als Folge der [X.] in den Jahren 2008 und 2009 und der sogenannten Euro-Rettungsmaßnahmen für [X.] und [X.] eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG mit dem Inhalt herausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle eines wirtschaftlichen und finanziellen [X.]s an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich fälliger Zahlungsansprüche aus [X.] zusteht.

aa) Soweit die Revision ein Leistungsverweigerungsrecht der [X.]n aus einer nach Art. 25 GG zu berücksichtigenden allgemeinen Regel des Völkerrechts zu begründen versucht, dass auf der Grundlage der von den [X.] anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. [X.] zwei verallgemeinerungsfähige Prinzipien, nämlich die Gleichbehandlung aller Gläubiger und die Integrität eines geordneten Insolvenzverfahrens, herzuleiten seien, kann sie damit keinen Erfolg haben.

Denn in der Sache besagt dieser Ansatz nichts anderes, als dass dadurch das völkergewohnheitsrechtliche Institut des [X.] der Zahlungsunfähigkeit in Voraussetzungen und Rechtsfolgen konkretisiert wird. Im [X.] beinhaltet er damit die Behauptung eines von der [X.]gemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der [X.]. Ein solches besteht indes unzweifelhaft nicht. Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten [X.] verweigern (vgl. [X.] 118, 124; [X.], Beschluss vom 25. September 2007 - [X.], juris).

(1) Nach den Feststellungen des [X.] in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der [X.] ([X.] 118, 124, 135). Das [X.] hat dies - wie bereits oben näher ausgeführt worden ist - vor allem damit begründet, dass zwar einzelne völkerrechtliche Abkommen allgemeine [X.]tstandsklauseln enthielten, es aber bereits im Einzelfall eine Frage der Auslegung sei, ob diese sich überhaupt auf den wirtschaftlichen [X.]tstand und auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen würden. Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur. An diesem Befund hat sich seitdem nichts geändert.

(2) Dies wird bereits durch die [X.]Res/68/304 der Generalversammlung der [X.] vom 9. September 2014 ([X.] legal framework for sovereign debt restructuring processes; abrufbar unter: [X.]) bestätigt, in dem die Anregung der [X.] aufgegriffen wird, die Bemühungen um die Etablierung eines [X.]insolvenzverfahrens voranzutreiben. Daran wird deutlich, dass es bislang an völkerrechtlichen Regelungen fehlt, die die Zahlungseinstellung eines Staates in geordnete Bahnen lenken und die Gläubiger zu einer Zwangsgemeinschaft zusammenführen würden. Dies wird auch - entgegen der Revision - durch die auf freiwilliger Basis beruhenden Umschuldungsmaßnahmen in den Fällen [X.] und [X.] belegt.

(3) Dies entspricht auch der einschlägigen Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte.

Das [X.] ([X.]), das als Schiedsgericht fungiert und organisatorisch der [X.] angegliedert ist, hat im Rahmen einer Schiedsklage 180.000 [X.] Anleihegläubiger gegen die [X.] am 4. August 2011 angenommen, dass es kein völkerrechtliches Insolvenzrecht für [X.] gebe, das eine Nichtzahlung rechtfertigen könne (Abaclat and Others v. Argentine Republik, [X.] Case [X.]. [X.]/07/5, Award, Rn. 323 und 325, abrufbar unter: [X.]; siehe dazu auch [X.], [X.], 1371,1373).

In den zahlreichen Klagen von Anlegern gegen die [X.] vor [X.] stand zuletzt nur noch die Problematik der pari passu-Klauseln zur Diskussion, während ein Leistungsverweigerungsrecht der [X.]n nicht erörtert wurde (vgl. etwa Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2012 in Sachen [X.]. v. [X.]; dazu und zu weiteren Entscheidungen siehe [X.], [X.] 2014, 703 ff. [X.]). Zuletzt hat der [X.] mit Urteil vom 16. Juni 2014 die im Rahmen des [X.] getroffene discovery-Anordnung eines [X.] hinsichtlich desjenigen Vermögens der [X.]n, das außerhalb der [X.] belegen ist, in vollem Umfang bestätigt ([X.] v. [X.]., [X.]. 12-842; abrufbar unter: www.supremecourt.gov).

In [X.] hat neben dem Berufungsgericht auch das in diversen Verfahren mit [X.] befasste [X.] ein Leistungsverweigerungsrecht der [X.]n verneint (vgl. nur [X.], NJW 2006, 2931, 2932 ff.; Urteile vom 9. März 2012 - 8 U 149/11, juris Rn. 45, 47 und vom 4. Mai 2012 - 8 U 188/11, juris Rn. 29). Ein solches ist bislang auch vom Senat nicht angenommen worden (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - [X.], [X.], 1264 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. September 2007 - [X.], juris und vom 13. [X.]vember 2012 - [X.], juris).

(4) Schließlich wird auch im völkerrechtlichen Schrifttum - soweit es sich dazu überhaupt äußert - die Einführung eines Restrukturierungsverfahrens für [X.] zwar für wünschenswert gehalten, das verbindliche Vorhandensein solcher Regelungen aber einhellig verneint (vgl. nur [X.], [X.], 913, 914 ff.; [X.]/[X.], [X.], 2025; [X.], [X.], 1057, 1062 ff.; jeweils [X.]).

(5) Die Revision kann ihre abweichende Rechtsauffassung auch nicht auf das [X.] stützen. Dieses hat sinngemäß folgenden Wortlaut: "Treten Umstände ein, in denen ein Staat offenkundig nicht in der Lage ist, seine Schulden zu bedienen, haben alle Kreditgeber die Pflicht, sich nach [X.] und Glauben und kooperativ zu verhalten, um eine einvernehmliche Umschuldung der Verbindlichkeiten zu erreichen. Gläubiger sollten eine schnelle und geordnete Lösung für das Problem anstreben."

In dem [X.] kommt jedoch noch keine für die [X.]gemeinschaft verbindliche Grundregel nationaler Insolvenzrechtsordnungen dahingehend zum Ausdruck, dass es zu einer bestmöglichen Befriedigung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots aller Gläubiger kommen soll. Zielsetzung der [X.] ist vielmehr - was auch die [X.]Res/68/304 der Generalversammlung der [X.] vom 9. September 2014 eindeutig belegt - erst die Schaffung neuen Rechts, nicht dagegen die Beschreibung bereits bestehenden Völkerrechts. Dies ergibt sich aus der konsolidierten Fassung des [X.] vom 10. Januar 2012 (abrufbar unter: www.unctad.org). Danach sollte die [X.] in einem "ersten Schritt" lediglich allgemeine Prinzipien für die staatliche Aufnahme und Vergabe von Krediten als Leitlinien entwickeln und Einigkeit über eine Reihe international anerkannter Prinzipien "zur Verhinderung einer unverantwortlichen Staatsfinanzierung" erzielen. In einem zweiten Schritt sollten auf [X.] Rückmeldungen zur Gestaltung der Prinzipien und zur Möglichkeit ihrer freiwilligen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten der [X.] eingeholt werden.

Dieser bloß in die Zukunft weisende Charakter des [X.]-Prinzips Nr. 7 kommt auch unzweifelhaft in der mit "Konsequenzen" ("implications") überschriebenen Begründung dieses Vorschlags zum Ausdruck. Darin heißt es zutreffend, dass "bis heute ... kein universeller Mechanismus zur Restrukturierung von Staatsschulden eingerichtet worden" ist. [X.] ein Schuldnerstaat in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten, habe er daher keine andere Wahl, als an seine Gläubiger mit dem Ziel einer "einvernehmlichen Umschuldung" der Schuldenlast heranzutreten. Aufgrund dessen "sollten" Kreditgeber bereit sein, nach [X.] und Glauben in Verhandlungen mit dem Schuldner und anderen Gläubigern einzutreten, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Ferner wird noch ergänzend ausgeführt, dass ein Gläubiger, der Schuldverschreibungen eines Staates in finanzieller [X.]tlage mit der Absicht erwerbe, außerhalb des einvernehmlichen [X.] eine bevorzugte Befriedigung seiner Forderung zu erzwingen, rechtsmissbräuchlich handle.

(6) Schließlich zeigt die Revision keine entgegenstehende einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte oder bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum auf, die Zweifel an dem Fehlen völkerrechtlicher Regelungen für eine in geordneten, insolvenzrechtsähnlichen Bahnen geleitete Restrukturierung eines Staates erwecken könnten, geschweige denn, das Bestehen solcher Regelungen belegen würden. In dem von ihr vorgelegten Privatgutachten Goldmann werden vielmehr lediglich Lösungsansätze gesucht, um dem als ordnungspolitisch unerwünscht eingestuften Verhalten der [X.] zu begegnen. Dabei wird eingeräumt, dass bislang kein Gericht einem Schuldnerstaat eine (dauerhafte) Einrede gegen [X.] wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zugestanden habe (S. 31) und sich das Völkerrecht erst in der Phase der Anpassung befinde ([X.]). Davon abgesehen wird in dem Gutachten auch verkannt, dass die [X.] - was im Einzelnen nachfolgend ausgeführt wird - mehrheitlich nicht einen insolvenzrechtlichen, d.h. öffentlich-rechtlichen Ansatz eines geordneten Umschuldungsverfahrens, sondern einen privatrechtlichen Ansatz einer Einbeziehung sogenannter [X.] verfolgen.

bb) Entgegen der Revision ergibt sich aus der in den letzten Jahren zu verzeichnenden sukzessiven Verbreitung von sogenannten [X.] (im Folgenden: [X.]) nichts anderes. Dabei handelt es sich um einen Oberbegriff für im Einzelfall unterschiedlich ausgestaltete Anleihebedingungen, denen gemein ist, dass sie qualifizierte Mehrheitsentscheidungen auf [X.] mit Bindungswirkung für alle Gläubiger vorsehen. Solche Klauseln müssen jedoch zu ihrer Anwendbarkeit wirksam Bestandteil der Anleihebedingungen geworden sein und können nicht unabhängig davon als rechtsverbindlich angesehen werden, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist.

(1) Wie aus dem von der [X.]n beauftragten Rechtsgutachten von [X.] hervorgeht, waren [X.] im [X.] Recht bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts gebräuchlich. Des Weiteren wurden im Jahre 1922 [X.] Anleihen in Absprache mit dem [X.] ausgegeben, die eine Mehrheitsentscheidung von Gläubigern ermöglichten, um die Anleihebedingungen nachträglich zu ändern. Auch in [X.] sollen [X.] bereits vor dem [X.] obligatorisch gewesen sein (Gutachten, S. 21 [X.]; siehe auch [X.], [X.] ([X.]) in Staatsanleihen des [X.] Währungsraumes, 2014, [X.] ff.). Am 20. April 2002 beschlossen die Finanzminister und [X.]tenbankchefs der G-7-[X.] einen Aktionsplan für emerging markets (abrufbar unter: [X.]) und forderten unter anderem, Staatsanleihen nur noch mit [X.] auszugeben. Im April 2003 verpflichteten sich die [X.] in der Absicht, "mit gutem Beispiel" voranzugehen, künftig [X.] in ihre nach fremdem Recht emittierten Anleihen aufzunehmen (siehe dazu Mitteilung der [X.] an den Rat - Überprüfung der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten nach Artikel 119 [X.] vom 25. Juli 2005, [X.]/2005/0331 endg., abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu; Monatsbericht der [X.], [X.]vember 2003, S. 75).

Diese Umstände haben indes dem [X.] keinen Anlass gegeben, sie in der maßgeblichen Entscheidung vom 8. Mai 2007 zu erörtern, obwohl sich daraus - vom Rechtsstandpunkt der Revision aus gesehen - eine allgemeine Regel des Völkerrechts ergeben soll, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten [X.] zeitweise oder unter Berufung auf den Abschluss einer [X.] mit den Gläubigern (hier: die [X.] aus dem [X.]) teilweise zu verweigern. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass das [X.] ein solches Leistungsverweigerungsrecht verneint hat, falls nicht in den streitgegenständlichen Anleihebedingungen - wie hier nicht - eine solche Möglichkeit rechtsverbindlich vereinbart worden ist.

(2) Diese Sichtweise entspricht auch dem gegenwärtigen Rechtszustand. Danach müssen [X.] zu ihrer Gültigkeit ausdrücklich in den Anleihebedingungen vereinbart worden sein. Dies ergibt sich aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen.

In der [X.] sind [X.] durch Art. 12 Abs. 3 des Vertrages über den Europäischen Stabilitätsmechanismus ([X.]) zwingend für Staatsanleihen im Euroraum seit dem 1. Januar 2013 vorgesehen. Damit haben sich die Mitgliedstaaten der [X.] für eine Lösung auf vertraglicher, d.h. zivilrechtlicher Grundlage entschieden und damit die vor allem vom [X.] befürwortete "große" Lösung eines umfassenden insolvenzrechtlichen Ansatzes, also der Einführung eines insolvenzartigen Verfahrens für [X.] namens "Sovereign Debt Resolution Mechanism" ([X.]; siehe dazu [X.] in Baums/[X.], [X.] des Schuldverschreibungsrechts, 2004, [X.], 165; [X.], [X.], 725) - zumindest vorerst - zurückgestellt (vgl. [X.], [X.] 10/11 vom 25. März 2011, S. 29; siehe auch [X.], [X.], 1057 f. [X.]; [X.], [X.] ([X.]) in Staatsanleihen des [X.] Währungsraumes, 2014, [X.] spricht sogar von einem politischen Scheitern des [X.]).

Vergleichbare Regelungen im nationalen ([X.]) Recht sehen die bereits am 5. August 2009 in [X.] getretenen §§ 5 ff. des Schuldverschreibungsgesetzes für die Anleihebedingungen der unter dieses Gesetz fallenden Schuldverschreibungen und die mit Wirkung zum 19. September 2012 eingefügten §§ 4a bis 4k des [X.]esschuldenwesengesetzes für die [X.] der vom [X.] begebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr vor. Ihnen ist gemein, dass die Möglichkeit zu einer Änderung der Anleihebedingungen, wie insbesondere eine solche zum Zwecke der Umschuldung, bereits in den ursprünglichen Anleihebedingungen vorgesehen sein muss. Die Änderung des [X.]esschuldenwesengesetzes diente der Umsetzung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 12 Abs. 3 des Vertrages über den Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Verwendung von [X.] durch Ergänzung der [X.] von [X.]eswertpapieren mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten vorzusehen. Dies wäre allerdings auch ohne eine Gesetzesänderung durch schlichte Einfügung entsprechender Klauseln in den Anleihebedingungen möglich gewesen. Die Gesetzesänderung sollte daher vor allem dem Umstand Rechnung tragen, dass [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]esgerichtshofs (vgl. [X.], Urteile vom 5. Oktober 1992 - [X.], [X.]Z 119, 305, 312, vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]Z 163, 311, 314, vom 30. Juni 2009 - [X.], [X.], 1500 Rn. 20 und vom 29. April 2014 - [X.], [X.], 1076 Rn. 24) Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und daher einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Um die Anleihebedingungen insoweit der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, übernehmen das Schuldverschreibungsgesetz und das [X.]esschuldenwesengesetz jeweils die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den [X.] der [X.] abgestimmten [X.] nachzeichnet und damit "[X.]" macht (BT-Drucks. 16/12814, S. 1 f., 13 f. und BT-Drucks. 17/9049, S. 1 f., 7; zur Möglichkeit der Änderung der Anleihebedingungen von Altschuldverschreibungen nach § 24 Abs. 2 [X.] siehe [X.], Urteil vom 1. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 7).

(3) Diese Rechtslage spricht eindeutig gegen eine allein völkerrechtlich begründete Geltung von [X.] ohne eine entsprechende Vereinbarung in den Anleihebedingungen. Es sind insoweit keine Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte oder bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum ersichtlich, die ein darauf gründendes Leistungsverweigerungsrecht des insolventen Staates bejaht hätten. Die oben angeführten Entscheidungen des [X.]-Schiedsgerichts und der [X.] Gerichte haben ein solches Recht nicht angenommen. Soweit im völkerrechtlichen Schrifttum das zivilrechtliche Modell der Vereinbarung von [X.] erörtert wird, wird - teilweise unausgesprochen - davon ausgegangen, dass solche [X.] nur im Falle ihrer ausdrücklichen Vereinbarung in den Anleihebedingungen Geltung beanspruchen können, ihnen jedoch keine rückwirkende Geltung als allgemeine Regel zukommt (vgl. [X.], [X.], 913, 914 f.; [X.], [X.], 481, 488; [X.]/[X.], [X.], 2025, 2029 ff.; [X.], [X.], 1057, 1063 f.; [X.]/Szodruch, [X.] 2007, 498, 503).

Die Bemühungen zur Verwirklichung einer Gleichbehandlung der Gläubiger eines überschuldeten Staates, zu denen neben der Einbeziehung von [X.] in die Anleihebedingungen auch das vom [X.] entwickelte [X.]-Konzept gehört, wären unnötig, wenn die Gläubiger schon heute bzw. nach Auffassung der Revision sogar schon seit Beginn des 21. Jahrhunderts aufgrund einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zu einem kooperativen Schuldenmanagement verpflichtet wären und einem dazu nicht bereiten Gläubiger kein Rechtsschutz gewährt werden dürfte (so bereits [X.], [X.], 590, 595).

(4) Weder die Revision noch die von der [X.]n vorgelegten Rechtsgutachten zeigen insoweit einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte oder bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum auf, die eine Geltung von [X.] auch ohne eine entsprechende Vereinbarung, d.h. in Form einer allgemein anerkannten Regel des Völkerrechts, bejahen. Insoweit legt die Revision auch nicht dar, welchen näheren Inhalt diese Regel haben sollte. Wie die genannten gesetzlichen Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes und des [X.]esschuldenwesengesetzes wie auch entsprechende Anleihebedingungen zeigen, regeln diese - entgegen der Revision - nicht "nur noch Feinheiten" eines solchen Verfahrens zur Änderung der Anleihebedingungen, sondern legen deren Grundlagen - insbesondere auch zum Schutz der Gläubiger - fest. Ohne entsprechende Regelungen bliebe unter anderem offen, welche Maßnahmen Gegenstand einer Beschlussfassung der Gläubiger sein können, mit welchem Stimmenquorum sie zu ihrer Verbindlichkeit getroffen werden müssen, wer stimmberechtigt ist, wie er seine Stimme abgeben kann, ob er sich vertreten lassen kann, wer mit welcher Frist und an welchem Ort die Gläubigerversammlung einberufen kann, wie dies und gegebenenfalls gefasste Beschlüsse bekannt zu machen sind und auf welche Weise solche Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden können.

d) Einer Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 GG bedarf es nicht. Danach ist die Entscheidung des [X.]es einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit objektiv zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des [X.]esrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (vgl. [X.] 109, 13, 23 f.). Dies setzt voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. [X.] 23, 288, 316 ff.; 64, 1, 13 ff.; 96, 68, 77; 109, 13, 23). [X.] Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher [X.], ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. [X.] 23, 288, 319; 96, 68, 77; 109, 13, 23). Anzeichen mangelnder Eindeutigkeit sind Meinungsverschiedenheiten in der Frage, ob oder mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt (vgl. [X.] 64, 1, 15). Bestehen solche Zweifel nicht, ist die Rechtslage also offenkundig, sind die Gerichte dagegen auch in [X.] uneingeschränkt selbst prüfungs- und entscheidungsberechtigt und -verpflichtet (vgl. [X.] [1. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1986, 1427; [X.], Urteil vom 26. Juni 2003 - [X.], [X.]Z 155, 279, 284 f.). So liegt der Fall hier.

Im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] vom 8. Mai 2007 ([X.] 118, 124) war die erste Umschuldung durch die [X.], bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. [X.], NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das [X.] - sei es auch nur auf einen entsprechenden Vortrag der [X.]n - Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Revision als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre. Aufgrund dessen spricht nichts dafür, dass bereits vor Mai 2007 eine von der Revision behauptete Regel des Völkerrechts mit dem Inhalt bestanden hätte, dem insolventen Staat stehe gegenüber seinen Gläubigern bis zum Abschluss einer [X.] ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Wie oben im Einzelnen dargelegt worden ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine solche Regel im Hinblick auf die [X.] nach dem [X.] entwickelt hätte. Vielmehr lässt sich dies eindeutig verneinen. Ernsthafte objektive Zweifel, die gegen diesen Befund sprechen könnten, bestehen nicht und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.

3. Davon abgesehen steht der [X.]n vorliegend auch dann kein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn eine ihrer Behauptung entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts existieren würde, wonach auch private Gläubiger grundsätzlich verpflichtet sind, sich an einer geordneten Umstrukturierung der Schulden eines notleidend gewordenen Staates zu beteiligen. Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Einrede obliegt dem Fachgericht und unterfällt nicht der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. [X.], NJW 2006, 2907 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 14. September 2006 - 2 BvR 1504/06 u.a., Umdruck, S. 7; [X.], Beschluss vom 25. September 2007 - [X.], juris).

a) Nach allgemeinen Grundsätzen - auf die auch die Revision unter Anknüpfung an § 242 [X.] und § 313 [X.] abstellt - gebieten [X.] und Glauben, dass die Parteien eines Schuldverhältnisses je nach dessen Inhalt auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen haben. Allerdings muss eine Vertragspartei keine allgemeine Interessenverfolgung zu Gunsten der anderen betreiben, weil die Parteien häufig gegenläufige Interessen haben. Deshalb sind sie nicht verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2012 - [X.], NJW 2012, 2184 Rn. 23). Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigen eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung. Eine gegen den Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist vielmehr erst dann als missbräuchlich und unzulässig anzusehen, wenn dem anderen Vertragsteil ein Festhalten an den vertraglichen Vereinbarungen unzumutbar ist (vgl. nur [X.], Urteile vom 8. Februar 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1037 Rn. 10 und vom 1. Februar 2012 - [X.], [X.], 2020 Rn. 30). Unzumutbarkeit setzt in der Regel voraus, dass das Festhalten am [X.] zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. [X.], Urteile vom 11. Oktober 1994 - [X.], [X.]Z 127, 212, 218 und vom 1. Februar 2012 - [X.], [X.], 2020 Rn. 30).

b) Nach diesen Maßgaben kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des [X.] nicht bejaht werden. Nach Auffassung der [X.]n handele der Kläger rechtsmissbräuchlich, soweit er mehr verlange, als er bei einer Teilnahme an den Umschuldungen in den Jahren 2005 und 2010 erhalten hätte. Damit wolle er im Ergebnis einen ungerechtfertigten Sondervorteil auf Kosten derjenigen Gläubiger der [X.]n erlangen, die durch ihre Vermögensopfer die Sanierung des Staatshaushalts der [X.]n ermöglicht hätten. Damit kann sie indes nicht durchdringen.

aa) Die Voraussetzungen für die von der [X.]n erhobene Einrede des Rechtsmissbrauchs, wonach ein privater Gläubiger treuwidrig handele, wenn er sich nicht an einer geordneten Umstrukturierung der Schulden eines notleidend gewordenen Staates beteilige, liegen bereits im Ausgangspunkt nicht vor. Bei dem Erlass des [X.] [X.]tstandsgesetzes und des [X.]s handelt es sich nicht um ein geordnetes Umschuldungsverfahren, sondern um einseitige Maßnahmen der [X.]n als Schuldnerin, mit denen sie eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat. Die von ihr erlassenen Vorschriften dienen in erster Linie den Interessen des [X.] Staates (vgl. Art. 1 und 19 des [X.] 25.561).

bb) Dem Kläger war es mangels Vorhandenseins eines einheitlichen oder eines kodifizierten Konkursrechts der [X.] oder internationaler [X.]rmen für die Durchführung eines Umschuldungsverfahrens weder zuzumuten, sich an dem von der [X.]n durchgeführten Restrukturierungsverfahren zu beteiligen, noch muss er sich dessen Ergebnis entgegenhalten lassen. Für ihn war insbesondere nicht erkennbar, auf welcher Grundlage und nach welchen Maßgaben die Gläubiger auf den Umschuldungsvorschlag der [X.]n eingegangen sind. Insbesondere ist offen, ob die Verhandlungen einen für die Gläubiger günstigeren Ausgang genommen hätten (z.B. in Form von Besserungsscheinen), wenn sie - etwa im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens - besser organisiert gewesen wären (vgl. dazu [X.], NJW 2006, 2891, 2892). Des Weiteren durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die [X.] - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit solcher Klauseln in [X.] - wegen des Fehlens einer Umschuldungsklausel in den Anleihebedingungen die von ihm gezeichnete Anleihe auch im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten in voller Höhe bedienen und ihm jedenfalls nicht eine mit anderen Gläubigern getroffene [X.] entgegenhalten würde. Dieses Vertrauen durfte der Kläger darauf gründen, dass die [X.] in anderen [X.] auch Anleihen mit [X.] unterschiedlichen Inhalts emittiert hat (vgl. dazu [X.], [X.], 481, 487 f.; [X.], [X.], 1057, 1061).

Darüber hinaus fehlt es an einem substantiierten Vorbringen der [X.]n, dass die Bezahlung der eingeklagten Forderung in Höhe von 3.067,75 € nebst Zinsen eine schwerwiegende Bedrohung eines essenziellen Interesses, wie zum Beispiel den Ausfall oder einen drohenden Ausfall essenzieller Staatsfunktionen im Bereich der Sicherheit und Daseinsvorsorge zur Folge hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Lübbe-Wolff in ihrem Sondervotum, [X.] 118, 124, 146, 150 ff.).

Schließlich spricht gegen ein Leistungsverweigerungsrecht der [X.]n nach [X.] und Glauben auch der Umstand, dass die [X.] dieses nicht gegenüber allen Gläubigern durchsetzen kann, wie etwa das in den [X.] anhängige Verfahren der [X.]n gegen [X.]. zeigt. In der bislang letzten Entscheidung des Supreme Court of the United States vom 16. Juni 2014 ([X.]. 12-842), die ein Vollstreckungsverfahren betrifft, ergibt sich aus den Gründen nicht, dass die [X.] unter Berufung auf eine allgemeine Regel des Völkerrechts ein daraus abgeleitetes Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht hätte.

4. Entgegen der Revision steht der [X.]n die Einrede eines Leistungshindernisses wegen des [X.] [X.]s auch nicht nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu. Nach der Rechtsprechung des [X.] und des Senats kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten [X.] verweigern (vgl. [X.] 118, 124; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 - [X.], juris).

Die dagegen von der Revision vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Da die Anleihe vor dem 17. Dezember 2009 begeben wurde, unterliegt sie gemäß Art. 28 Rom-I-VO nicht den Regelungen dieser Verordnung, sondern Art. 27 ff. EG[X.] a.[X.] Entgegen der Revision kann danach das [X.] [X.] kein Leistungshindernis begründen. Bei dem [X.] und den zu seiner Durchsetzung erlassenen Regelungen handelt es sich aus [X.] Sicht um "ausländische" international zwingende Bestimmungen (Eingriffsnormen; vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 34 EG[X.] Rn. 7 ff., 9; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., Art. 34 EG[X.] Rn. 4, 5), und zwar hier aus einer Rechtsordnung, die weder das [X.] stellt, noch der lex fori angehört (sog. drittstaatliche [X.]rmen; vgl. [X.], Urteil vom 17. [X.]vember 1994 - [X.], [X.]Z 128, 41, 52; MünchKomm/[X.], aaO Rn. 37). Nach der Rechtsprechung des [X.]esgerichtshofs sind ausländische Eingriffsnormen, die - wie hier - allein der Verwirklichung wirtschaftlicher oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates selbst dienen, nur zu beachten, wenn und soweit dieser die Möglichkeit besitzt, die Bestimmungen durchzusetzen, etwa, wenn sie auf seinem Territorium belegene Sachen und Rechte oder Handlungen, die dort zu vollziehen sind, betreffen (vgl. [X.], Urteile vom 17. Dezember 1959 - [X.], [X.]Z 31, 367, 371, vom 16. April 1975 - [X.], [X.]Z 64, 183, 188 ff. und vom 17. [X.]vember 1994 - [X.], [X.]Z 128, 41, 52 f.). Das ist hier nicht der Fall.

Die Revision kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des [X.]esgerichtshofs zu den Wirkungen eines Auslandskonkurses oder eines ausländischen Zwangsvergleichs im Inland berufen. Nach dieser Rechtsprechung erfasst ein solches Verfahren das im Inland belegene Vermögen des Gemeinschuldners, weil der Konkurs oder der Zwangsvergleich - anders als Enteignung und Konfiskation - nicht dem Staat, sondern ausschließlich allen Gläubigern des Gemeinschuldners und ihrer gleichmäßigen Befriedigung dient (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juli 1985 - [X.], [X.]Z 95, 256, 263 ff. und vom 14. [X.]vember 1996 - [X.], [X.]Z 134, 79, 80 ff.). Voraussetzung für die Anerkennung ist allerdings, dass es sich bei dem Auslandsverfahren nach den inländischen Rechtsgrundsätzen überhaupt um ein Insolvenz-(Konkurs- oder Vergleichs-)Verfahren handelt (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juli 1985 - [X.], [X.]Z 95, 256, 269 f. und vom 14. [X.]vember 1996 - [X.], [X.]Z 134, 79, 80). Daran fehlt es hier. Das [X.] [X.]tstandsgesetz und das [X.] sind einem Insolvenzverfahren funktionell nicht vergleichbar, weil die [X.] als Schuldnerin eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat und es sich daher nicht um ein staatlich geordnetes Verfahren handelt, das der Kontrolle und Aufsicht durch eine neutrale Stelle unterliegt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 14. [X.]vember 1996 - [X.], [X.]Z 134, 79, 89). Zudem dienen die von der [X.]n erlassenen Vorschriften in erster Linie den Interessen des [X.] Staates (vgl. Art. 1 und 19 des [X.] 25.561).

Soweit aufgrund dessen die [X.] [X.]tstandsgesetzgebung allenfalls auf [X.], d.h. hier nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) oder nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 [X.]), Berücksichtigung finden können, scheidet dies vorliegend - wie bereits oben ausgeführt worden ist - aus.

Joeres                          Grüneberg                          Maihold

                Menges                             Derstadt

Meta

XI ZR 193/14

24.02.2015

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Frankfurt, 21. März 2004, Az: 2-24 S 139/13

§ 793 BGB, Art 25 GG, Art 38 Abs 1 Buchst c IGHSta

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2015, Az. XI ZR 193/14 (REWIS RS 2015, 15094)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2328 REWIS RS 2015, 15094


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 824/15, 2 BvR 825/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 824/15, 2 BvR 825/15, 03.07.2019.


Az. XI ZR 193/14

Bundesgerichtshof, XI ZR 193/14, 24.02.2015.


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