Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 1 WB 18/20

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2021, 5351

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Gegenstand

Wegversetzung aus dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst wegen früherer politischer Betätigung in der Jungen Alternative


Leitsatz

1. Ein Soldat kann bei einem hinreichend konkreten Verdacht verfassungswidriger Betätigung von einem Dienstposten wegversetzt werden, der für die demokratisch-rechtsstaatliche Ausrichtung der Bundeswehr von hervorgehobener Bedeutung ist (hier: Nachrichtenoffizier beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst).

2. Eine frühere Mitgliedschaft und Funktionärsstellung in einer politischen Organisation, die zu einem späteren Zeitpunkt vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft wird (hier: Junge Alternative), begründet keinen aktuellen Eignungsmangel, wenn sich der betroffene Soldat bereits zuvor aus eigener Überzeugung glaubhaft, eindeutig und vollständig von dieser Organisation gelöst und distanziert hat.

Tenor

Die Versetzungsverfügung Nr. ... des [X.] vom 11. Juli 20... und der Beschwerdebescheid des [X.] vom 18. Oktober 20... werden aufgehoben.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem [X.] einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem [X.] auferlegt.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Wegversetzung aus dem [X.] ([X.]).

2

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine derzeit ... festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 30. September 20... Zuletzt wurde er am 15. Februar 20... zum Hauptmann befördert. Der Antragsteller wurde zum Feldjägeroffizier ausgebildet und zunächst als Zugführer im [X.] verwendet. Nach erfolgreichem Auswahlverfahren wurde er zum 1. Januar 20... als Militärisches Nachrichtenwesen Offizier Streitkräfte an das [X.] nach [X.] versetzt.

3

Unter dem 27. März 20... beantragte der [X.] des [X.] die Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten gemäß Nr. 202 Buchst. [X.] ([X.]B-1300/46. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller bis 20... Funktionär in einem regionalen Vorstand der ... Jugendorganisation ..., gewesen sei. Im Hinblick auf die jüngste Einstufung der Jugendorganisation als Verdachtsfall durch das [X.] sowie auf die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit habe er erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers für eine Verwendung im [X.]. Die Reputation des [X.], der die Aufgaben des [X.] im Geschäftsbereich des [X.] wahrnehme, nehme durch einen Verbleib des Antragstellers Schaden.

4

Mit Stellungnahme vom 16. Mai 20... sprach sich die Gruppe der Soldaten im Personalrat für einen Verbleib des Antragstellers im [X.] aus. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt ein Geheimnis aus seiner Tätigkeit in der ... und seiner früheren Funktion in der ... gemacht. Er sei [X.] aus der ... ausgetreten, als dort die Stimmung in Richtung Radikalismus und Extremismus gekippt sei. [X.] Gründe für eine mangelnde Eignung seien nicht erkennbar.

5

Nachdem der Antragsteller mit Vororientierung vom 9. Juli 20... über die geplante [X.] informiert worden war, wurde er mit Verfügung Nr. ... des [X.] vom 11. Juli 20... mit Wirkung vom 1. Juli 20... und Dienstantritt am 15. Juli 20... auf den Dienstposten eines Einsatzoffiziers ... in [X.] versetzt. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 31. Juli 20... Beschwerde.

6

Mit Bescheid vom 18. Oktober 20... wies das [X.] die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Versetzung ein dienstliches Bedürfnis gemäß Nr. 202 Buchst. g [X.] B-1300/46 bestehe, weil der Antragsteller sich für den Dienstposten nicht eigne. Zur Eignung zähle neben der fachlichen Qualifikation auch die charakterliche Eignung und persönliche Integrität. Der Antragsteller sei 20... der ... beigetreten und zum Vorsitzenden eines Bezirksverbands gewählt worden. Die ... sei inzwischen durch das [X.] als Verdachtsfall eingestuft. Diese Feststellung sei generell geeignet, einen Eignungsmangel für eine Verwendung im [X.] anzunehmen, weil sie zumindest Zweifel an der jederzeitigen Gewährleistung der moralischen Integrität und somit auch der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des [X.] als herausgehobener Dienststelle begründeten. Die Anforderungen an das private und öffentliche Bild der Angehörigen des [X.] seien wegen der Erwartungshaltung in der Öffentlichkeit besonders hoch. Die dort tätigen Soldaten dürften keinerlei Verbindung zu verfassungsfeindlichen Organisationen aufweisen. Für die Nichteignung eines Soldaten reiche es aus, dass er mit einer verfassungsfeindlichen Organisation in Verbindung gebracht werden könne. Es komme nicht darauf an, ob er selbst aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen oder sich entsprechend geäußert habe. Die Tatsache, dass der Antragsteller in Kenntnis seiner Mitgliedschaft in der ... in den [X.] übernommen worden sei, ändere nichts an der Bewertung. Darüber hinaus habe der Antragsteller am 13. September 20... als Jugendvertreter der ... an einer Podiumsdiskussion an einer Berufsschule teilgenommen und am 1. Juni 20... bei der [X.] einen Vortrag zum Thema "Euro - Fluch oder Segen" gehalten. In der öffentlichen Ankündigung der Veranstaltung sei der Begriff "..." verwendet worden, der in Verbindung mit der ebenfalls zum Verdachtsfall erhobenen Teilorganisation der ... "..." stehe. Weil das [X.] auch für die Überwachung von Mitgliedern von Vereinigungen zuständig sei, die als Verdachtsfall eingestuft seien, könne es beim Antragsteller zu Interessenkonflikten wegen seiner früheren Mitgliedschaft in der ... kommen.

7

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. November 20... die Entscheidung des [X.] beantragt. Das [X.] hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 28. Mai 20... dem Senat vorgelegt.

8

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Die Versetzung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Seine Eignung für den Dienst im [X.] stehe aufgrund der erfolgreichen Teilnahme am Assessment, der positiv abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung, seiner erfolgreichen Ausbildung und des immer noch vorhandenen Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweises "MAD-Offizier" außer Frage. Der Dienstherr sei jederzeit über seine kurzfristige Mitgliedschaft in der ... informiert gewesen; er habe zu keinem Zeitpunkt, weder bei der Bewerbung noch beim Einstellungstest noch bei der Sicherheitsüberprüfung, seine frühere Funktion bei der ... verschwiegen. Im Zuge der Sicherheitsüberprüfung sei er intensiv zu seiner politischen Einstellung befragt und ihm schlussendlich die [X.] erteilt worden. Der Austritt aus der ... sei nicht aufgrund der Bewerbung bei [X.], sondern weit vorher erfolgt. Sein baldiger Austritt aus der ... sei als klares Zeichen der raschen und vollumfänglichen Loslösung und Distanzierung von dieser Organisation zu sehen. Diese sei auch öffentlichkeits- und [X.] erfolgt, wozu er auf Artikel in der ..., im ... Tagblatt und im Magazin ... verweise. Die Verwendung des Begriffs "..." durch den Veranstalter seines Vortrags zur [X.] sei ihm nicht zuzurechnen. Eine Verbindung zur ...-Untergruppierung "..." habe niemals bestanden. Der drohende Ansehensverlust des [X.] sei eine aus der Luft gegriffene Behauptung. Er habe durch sein Verhalten keinen Anlass gegeben, an seiner Loyalität zu zweifeln. Weil die behauptete Verbindung zu einer verfassungsfeindlichen Organisation nicht vorliege, befinde er sich auch nicht in einem Interessenskonflikt. Abgesehen davon nehme die Abteilung III des [X.] keine Verfassungsschutzaufgaben wahr.

9

Bis heute sei auch der ihm erteilte [X.] nicht aufgehoben worden. Schon deshalb bestünden keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beim [X.] und an seinem Bekenntnis zur freiheitlich [X.] Grundordnung. Hierzu könnten auch die beiden Ermittler vernommen werden, die ihn im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragt hätten. Wenn anstatt über die Sicherheitsüberprüfung der Weg über seine Wegversetzung beschritten werde, stelle dies eine Überschreitung des Ermessensspielraums hinsichtlich der Eignung dar. Dem Dienstherrn stehe mit der Sicherheitsüberprüfung ein aufwendiges und umfassendes Instrumentarium zur Verfügung, um den einzelnen Soldaten zu durchleuchten und zu bewerten. Wenn er trotz fehlender Sicherheitsbedenken und trotz seiner glaubhaften und umfassend dokumentierten Distanzierung von der ... von seinem Dienstposten abgelöst werden könnte, wäre er dem Dienstherrn völlig ausgeliefert. Er verweise ferner darauf, dass er seit April ... im ... bzw. ... [X.] in [X.]/[X.] verwendet worden sei. Dort sei er im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit auf den Web-Seiten der [X.] als "Aushängeschild" präsentiert und bildlich und textlich in Verbindung mit dem Aufgabenbereich im Auslandseinsatz dargestellt worden.

Der Antragsteller beantragt,

die Versetzungsverfügung Nr. ... des [X.] vom 11. Juli 20... in Gestalt des [X.] des [X.] (...) aufzuheben.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es verweist auf die Gründe seines [X.], an dessen Bewertung auch der weitere Vortrag des Antragstellers nichts ändere. Die Feststellungen zur Eignung beträfen nicht das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung, sondern allein die Verwendung im [X.]. Aus dem positiven [X.] lasse sich die charakterliche Eignung des Antragstellers nicht dauerhaft ableiten. Durch die vom [X.] im März 20... vorgenommene Einstufung der ... als Verdachtsfall sei für den Dienstherrn eine neue Sachlage entstanden. Es sei fraglich, ob sich der Antragsteller aus Sicht eines unbeteiligten Dritten endgültig von der ... distanziert habe. Hiergegen sprächen sein öffentlicher Auftritt am 13. September 20... als Jugendvertreter der ... und sein Vortrag bei der [X.] am 1. Juni 20... Auch wenn der Antragsteller aus der ... ausgetreten sei und sich die ... Ende 20... formal aufgelöst habe, sei er weiterhin mit der ... in Verbindung zu bringen. Wegen der besonderen Sensibilität der Handlungsfelder des [X.] müsse auch beim kleinsten Verdacht durch die Dienststelle gehandelt werden. Nur so könne das Vertrauen in die Sicherheitsbehörden bewahrt und der notwendige Rückhalt in der [X.] aufrechterhalten werden. Auch seien bei einer weiteren Verwendung des Antragstellers im [X.] Interessenskonflikte und ein erheblicher Vertrauensverlust zu befürchten, wenn die im [X.] eingesetzten Mitarbeiter trotz der früheren Mitgliedschaft des Antragstellers in der ... weiterhin mit ihm in derselben Dienststelle Dienst leisten müssten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Dem Senat haben bei der Beratung die Beschwerdeakte des [X.], das Gutachten des [X.] zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der "..." (...) und ihren Teilorganisationen vom ....... sowie die Personalgrundakte des Antragstellers vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung hat Erfolg.

Die Versetzungsverfügung Nr. ... des [X.] vom 11. Juli 20... in Gestalt des [X.] des [X.] vom 18. Oktober 20... ist re[X.]htswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Re[X.]hten. Sie ist deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]O).

1. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] hat ein Soldat grundsätzli[X.]h keinen Anspru[X.]h auf eine bestimmte örtli[X.]he oder fa[X.]hli[X.]he Verwendung. Ein dahingehender Anspru[X.]h lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Fürsorgepfli[X.]ht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten ents[X.]heidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 25. September 2002 - 1 [X.] 30.02 - [X.] 236.1 § 3 [X.] Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensents[X.]heidung kann vom Wehrdienstgeri[X.]ht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten dur[X.]h Übers[X.]hreiten oder Missbrau[X.]h dienstli[X.]her Befugnisse in seinen Re[X.]hten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]O) bzw. die gesetzli[X.]hen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens übers[X.]hritten oder von diesem in einer dem Zwe[X.]k der Ermä[X.]htigung ni[X.]ht entspre[X.]henden Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 114 VwGO). Die geri[X.]htli[X.]he Überprüfung ri[X.]htet si[X.]h au[X.]h darauf, ob die vom [X.] im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvors[X.]hriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 27. Februar 2003 - 1 [X.] 57.02 - [X.]E 118, 25 <27>), wie sie si[X.]h hier aus dem - in dem für [X.] maßgebli[X.]hen [X.]punkt der Vorlage an den Senat no[X.]h geltenden - [X.]/46 "Versetzung, Dienstpostenwe[X.]hsel, Kommandierung" (entspri[X.]ht der ab 15. Juni 2020 geltenden Zentralen Dienstvors[X.]hrift [X.]/37 "Versetzung, Dienstpostenwe[X.]hsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten") ergeben.

2. Das [X.] und das [X.] haben dana[X.]h das dienstli[X.]he Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers (allein) mit dessen fehlender Eignung für die Verwendung auf einem Dienstposten im [X.] ([X.]) begründet (Nr. 201 Punkt 1 i.V.m. Nr. 202 Bu[X.]hst. g [X.]/46).

Dem Dienstherrn steht zwar bei der Ents[X.]heidung über die Eignung eines Soldaten ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat; demzufolge bes[X.]hränkt si[X.]h die geri[X.]htli[X.]he Na[X.]hprüfung auf die Kontrolle, ob er bei der Ents[X.]heidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzli[X.]hen Rahmen des [X.] verkannt hat, ob er von einem unri[X.]htigen Sa[X.]hverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe ni[X.]ht bea[X.]htet, sa[X.]hfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvors[X.]hriften verstoßen hat (stRspr, vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 25. Juni 2020 - 1 [X.] 77.19 - [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 103 Rn. 28 und vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 34 m.w.N.). Mit der Eins[X.]hätzung, der Antragsteller sei wegen seiner früheren Mitglieds[X.]haft und Funktionärsstellung in der ... au[X.]h na[X.]h seiner Loslösung und Distanzierung von dieser Organisation für eine Verwendung im [X.] ni[X.]ht geeignet, haben das [X.] und das [X.] jedo[X.]h die Grenzen dieses [X.] übers[X.]hritten. Die (Weg-)Versetzung des Antragstellers ist deshalb bereits aus diesem Grund re[X.]htsfehlerhaft.

a) Die angefo[X.]htenen Ents[X.]heidungen ziehen einige der für die Verwendung im Militäris[X.]hen Abs[X.]hirmdienst grundsätzli[X.]h relevanten Aspekte der Eignung des Antragstellers ni[X.]ht in Zweifel.

So besitzt der Antragsteller - unstreitig - die dur[X.]h eine erfolgrei[X.]he Ausbildung (Einführungslehrgänge Teil 1 bis 3) und den entspre[X.]henden Ausbildungs- und Tätigkeitsna[X.]hweis "MAD-Offizier" erworbene fa[X.]hli[X.]he Eignung für eine Verwendung im Militäris[X.]hen Abs[X.]hirmdienst.

Er verfügt ferner über die erforderli[X.]he, positiv abges[X.]hlossene Si[X.]herheitsüberprüfung der hö[X.]hsten Stufe Ü 3 (erweiterte Si[X.]herheitsüberprüfung mit Si[X.]herheitsermittlungen, § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 10 [X.]). In der Person des Antragstellers wurde damit bei Abs[X.]hluss der Si[X.]herheitsüberprüfung kein Si[X.]herheitsrisiko festgestellt, das hier insbesondere dann hätte vorliegen können, wenn tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer si[X.]herheitsempfindli[X.]hen Tätigkeit, eine besondere Gefährdung bei mögli[X.]hen Anbahnungs- und Werbungsversu[X.]hen dur[X.]h eine extremistis[X.]he Organisation oder Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitli[X.]hen demokratis[X.]hen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründet hätten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] und Nr. 3 [X.]).

b) Das [X.] hat s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht, dass dem Antragsteller die erforderli[X.]he Verfassungstreue fehle. Zu den persönli[X.]hen, namentli[X.]h [X.]harakterli[X.]hen Eigens[X.]haften, die für die Eignung jedes Soldaten im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 [X.] i.V.m. Nr. 202 Bu[X.]hst. g [X.]/46 maßgebend sind, gehört na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (vgl. zum Folgenden [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2005 - 1 [X.] 43.04 - [X.]E 123, 346 <347 f.>), dass der Soldat in jeder Hinsi[X.]ht bereit und in der Lage sein muss, die si[X.]h aus der Verfassung und dem Soldatengesetz ergebenden Pfli[X.]hten uneinges[X.]hränkt zu erfüllen. Dazu zählt die Pfli[X.]ht, die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und dur[X.]h sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 [X.]). Der Begriff der freiheitli[X.]hen demokratis[X.]hen Grundordnung in § 8 [X.] ist dabei identis[X.]h mit dem Begriff der freiheitli[X.]hen demokratis[X.]hen Grundordnung, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt unter Zugrundelegung der neueren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts zu Art. 21 GG eine Konzentration auf die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitli[X.]hen Verfassungsstaat s[X.]hle[X.]hthin unentbehrli[X.]h sind ([X.], Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - [X.]E 144, 20 Rn. 535 ff.; [X.], Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - [X.]E 168, 323 Rn. 37).

Es ist weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h, dass der Antragsteller bei seinen Reden vor oder für die ... vom September 20... und Juni 20... diese zentralen Grundprinzipien in Frage gestellt hätte. Ebenso wenig wird ihm vorgehalten, während seiner aktiven [X.] bei der ... selbst verfassungsfeindli[X.]he Standpunkte vertreten zu haben. Die in § 8 [X.] normierte politis[X.]he Treuepfli[X.]ht verlangt ni[X.]ht, dass si[X.]h der Soldat mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen [X.]regierung oder der im Deuts[X.]hen [X.]tag vertretenen [X.]en identifiziert und diese unterstützt. Dies folgt s[X.]hon daraus, dass au[X.]h für Soldaten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. § 6 Satz 1 [X.] die grundre[X.]htli[X.]he Gewährleistung des Art. 3 Abs. 3 GG gilt, wona[X.]h niemand wegen seiner politis[X.]hen Ans[X.]hauungen bena[X.]hteiligt oder bevorzugt werden darf. Die in § 8 [X.] festgelegte Verpfli[X.]htung stellt au[X.]h ni[X.]ht in Frage, dass ein Soldat in den dur[X.]h die Re[X.]htsordnung gezogenen Grenzen seine Freiheit des weltans[X.]hauli[X.]hen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG) und seine Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Anspru[X.]h nimmt oder in Wahrnehmung der ihm zustehenden Grundre[X.]hte an Ers[X.]heinungen oder Entwi[X.]klungen in Staat und Gesells[X.]haft Kritik übt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Mai 1988 - 1 [X.] 28.86 - [X.] 1989, 80) und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse eins[X.]hließli[X.]h des geltenden Verfassungsre[X.]hts mit den verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässigen Mitteln - etwa dur[X.]h die Mitglieds[X.]haft und die Betätigung in Vereinigungen - eintritt (vgl. dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 18. November 2003 - 2 [X.] 2.03 - [X.]E 119, 206 <214>).

S[X.]hließli[X.]h kann weder in seiner fünfmonatigen Zugehörigkeit zu der ... no[X.]h in der kurzzeitigen Wahrnehmung eines Bezirksvorsitzes im [X.]... eine verfassungsfeindli[X.]he Betätigung gesehen werden. Zwar kann die mehrjährige, von innerer Überzeugung getragene Betätigung in Führungspositionen einer verfassungsfeindli[X.]hen [X.] die Treuepfli[X.]ht na[X.]h § 8 [X.] au[X.]h dann verletzen, wenn die [X.] ni[X.]ht vom [X.]verfassungsgeri[X.]ht verboten ist. Denn für die dienst- und disziplinarre[X.]htli[X.]he Beurteilung kommt es - anders als beim [X.]verbotsverfahren - ni[X.]ht darauf an, ob die betreffende [X.] planvoll und potentiell erfolgrei[X.]h oder mit Gewalt die Beeinträ[X.]htigung oder Beseitigung der freiheitli[X.]hen demokratis[X.]hen Grundordnung anstrebt; da die Verfassungstreuepfli[X.]ht dem Soldaten ein aktives Eintreten für die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung gebietet, verstößt er s[X.]hon dann gegen diese Pfli[X.]ht, wenn er si[X.]h für eine [X.] einsetzt, die wesentli[X.]he Elemente dieser Ordnung ni[X.]ht anerkennt und sie dur[X.]h eine anders konzipierte Ordnung zu ersetzen bestrebt ist ([X.], Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 , 43.00 - [X.]E 114, 258 <266 f.>).

Allerdings gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass die ... in der ersten Hälfte des Jahres 20... als verfassungsfeindli[X.]he Gruppierung in Ers[X.]heinung getreten wäre. Die ... ist erst im [X.]... dur[X.]h das [X.]amt für Verfassungss[X.]hutz als Verda[X.]htsfall eingestuft worden. Außerdem ist der Antragsteller öffentli[X.]hkeitswirksam aus dieser Jugendorganisation ausgetreten, als ein Landesvorsitzender gewählt wurde, der na[X.]h seiner Eins[X.]hätzung ni[X.]ht auf dem Boden des Grundgesetzes stand. Im Hinbli[X.]k auf die ausdrü[X.]kli[X.]he Distanzierung des Antragstellers von verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen innerhalb der ... kann ihm daher ein mögli[X.]herweise verfassungsfeindli[X.]hes Verhalten anderer Mitglieder dieser Organisation ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden. Aus diesen Gründen haben au[X.]h weder das [X.] no[X.]h der Geheims[X.]hutzbeauftragte im Rahmen der Si[X.]herheitsüberprüfung erklärt, dem Antragsteller fehle die erforderli[X.]he Verfassungstreue.

[X.]) Das [X.] beruft si[X.]h allerdings mit Re[X.]ht darauf, dass es für die Wahrnehmung eines Dienstpostens beim [X.] im Hinbli[X.]k auf die Verfassungstreue einer erhöhten Integrität bedarf. Zwar trifft die Pfli[X.]ht zur Verfassungstreue alle Soldaten na[X.]h § 8 [X.] in glei[X.]hem Maße, unabhängig davon, wel[X.]he Dienstposten sie bekleiden. Au[X.]h s[X.]hränkt bei vielen Soldaten der bloße Ans[X.]hein oder Verda[X.]ht einer Unterstützung verfassungsfeindli[X.]her Bestrebungen deren vorübergehende weitere Verwendung auf ihrem Dienstposten bis zur Klärung der Vorwürfe ni[X.]ht erhebli[X.]h ein. Es gibt jedo[X.]h innerhalb des [X.] einige Dienstposten, die für die verfassungsmäßige Ausri[X.]htung der [X.]wehr als demokratis[X.]hes Parlamentsheer von hervorgehobener Bedeutung sind. Auf diesen besonders hervorgehobenen Dienstposten kann au[X.]h der vorübergehende Verbleib eines mögli[X.]herweise verfassungsfeindli[X.]h eingestellten Soldaten ni[X.]ht hingenommen werden. Bei ihnen führt bereits der begründete Zweifel an der Verfassungstreue dazu, dass eine sinnvolle Ausübung des Dienstes und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ni[X.]ht mehr mögli[X.]h sind. In diesen Fällen verliert ein Soldat bereits aufgrund des objektiven Ans[X.]heins oder des begründeten Verda[X.]hts verfassungsfeindli[X.]her Betätigung die Eignung für den konkreten Dienstposten und kann, ohne dass es eines vollständigen Beweises verfassungswidriger Betätigung bedürfte, versetzt werden. Daher hat das [X.]verwaltungsgeri[X.]ht die Wegversetzung eines Redakteuroffiziers aus dem [X.]wehrfunk gebilligt, der aus innerer Überzeugung Mitglied einer von den Verfassungss[X.]hutzbehörden als verfassungswidrig eingestuften [X.] gewesen ist ([X.], Bes[X.]hluss vom 14. September 1999 - 1 [X.] 40.99 u.a. - [X.]E 111, 22 <24>). Eine sol[X.]he Verda[X.]htsversetzung dient dem Erhalt der Funktionsfähigkeit einer Dienststelle und stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Re[X.]hte des betroffenen Soldaten dar. Denn sie ist nur bei für die demokratis[X.]h-re[X.]htsstaatli[X.]he Ausri[X.]htung der [X.]wehr besonders relevanten Dienstposten und nur bei Vorhandensein eines hinrei[X.]hend konkreten Verda[X.]hts der verfassungswidrigen Betätigung mögli[X.]h. Zudem stellt sie - im Verglei[X.]h zu einer Dienstenthebung oder Entfernung - eine minders[X.]hwere Maßnahme dar. Denn sie lässt den Re[X.]htsstatus des Soldaten und seine aktive Betätigung in der [X.]wehr unberührt. Daher kann sie au[X.]h an weniger strikte Anforderungen geknüpft werden.

aa) Na[X.]h diesen Maßstäben bildet eine Mitglieds[X.]haft und Funktionärsstellung in der ... jedenfalls derzeit grundsätzli[X.]h einen Umstand, der die persönli[X.]he Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 [X.] für eine Verwendung im Militäris[X.]hen Abs[X.]hirmdienst in Frage stellen kann. Die Eins[X.]hätzung des Dienstherrn ist na[X.]hvollziehbar, dass der Dienstposten eines Offiziers für das militäris[X.]he Na[X.]hri[X.]htenwesen der Streitkräfte beim [X.] für die demokratis[X.]h-verfassungsmäßige Ausri[X.]htung der [X.]wehr von hervorgehobener Relevanz ist. [X.] einer Institution, wie dem Militäris[X.]hen Abs[X.]hirmdienst, gerade au[X.]h die Aufgabe des S[X.]hutzes gegen Bestrebungen, die si[X.]h innerhalb des Ges[X.]häftsberei[X.]hs des [X.] gegen die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung ri[X.]hten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]), so kommt der Verfassungstreue der dort verwendeten Soldaten eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies kann es re[X.]htfertigen, bereits hinrei[X.]hend begründeten Verda[X.]htsmomenten auss[X.]hlaggebendes Gewi[X.]ht bei der Eignungsbeurteilung einzuräumen. Maßgebend hierfür sind allerdings ni[X.]ht diffuse Erwartungshaltungen in der Öffentli[X.]hkeit, sondern die Funktionsfähigkeit des Militäris[X.]hen Abs[X.]hirmdienstes und das Vertrauen aller Soldaten in die Zuverlässigkeit dieses Dienstes, dem sie si[X.]h, etwa im Rahmen einer Si[X.]herheitsüberprüfung, in weitem Umfang offenbaren und auf dessen integre Arbeit sie si[X.]h rü[X.]khaltlos verlassen können müssen. Dementspre[X.]hend verliert ein Na[X.]hri[X.]htenoffizier beim [X.] die erforderli[X.]he Eignung für seinen Dienstposten, wenn der hinrei[X.]hend konkrete Verda[X.]ht einer verfassungswidrigen Betätigung besteht. Ein hinrei[X.]hender Verda[X.]ht kann insbesondere vorliegen, wenn ein Soldat aktuell einer Organisation angehört, die von den Verfassungss[X.]hutzbehörden als verfassungswidrig oder - wie die ... - als Verda[X.]htsfall eingestuft wird.

Das [X.]amt für Verfassungss[X.]hutz ist in dem dem Senat vorgelegten "Guta[X.]hten zu tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung in der '...' (...) und ihren Teilorganisationen" vom ... (S. 2 f., 241 ff., 426 ff.) zu dem Ergebnis gelangt, dass für die ... hinrei[X.]hend gewi[X.]htige Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass in dieser Teilorganisation der ... verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] BVerfS[X.]hG verfolgt würden. Damit seien die Voraussetzungen für die (na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]he) Sammlung und Auswertung von Informationen über die ... gegeben (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfS[X.]hG) und das Verfahren zur Einleitung der Verda[X.]htsfallbearbeitung zu eröffnen (vgl. zur Terminologie [X.], in: S[X.]henke/Grauli[X.]h/Ruthig, Si[X.]herheitsre[X.]ht des [X.], 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfS[X.]hG Rn. 100). Diesen Ausführungen ist au[X.]h der Antragsteller ni[X.]ht entgegengetreten.

bb) Allerdings war die dem Antragsteller vorgehaltene Mitglieds[X.]haft und Funktionärsstellung in der ... in dem [X.]punkt, in dem seine Wegversetzung aus dem [X.] verfügt wurde, bereits seit rund zwei Jahren beendet. Eine beendete Mitglieds[X.]haft und Funktionärsstellung in einer politis[X.]hen Organisation kann einen aktuellen Eignungsmangel nur dann begründen, wenn die frühere politis[X.]he Aktivität in einer für die Eignungsbeurteilung relevanten Form fortwirkt. Eine sol[X.]he fortdauernde Wirkung ist in der Regel ni[X.]ht gegeben, wenn si[X.]h der betroffene Soldat aus eigener Überzeugung glaubhaft, eindeutig und vollständig von der politis[X.]hen Organisation gelöst und distanziert hat.

So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat - beginnend mit seiner Stellungnahme vom 26. März 20... zu dem Antrag, ihn von dem Dienstposten im [X.] abzulösen - erklärt, dass er, kurz na[X.]hdem er im April 20... in die ... eingetreten sei, von einer einstelligen Zahl an Mitgliedern bei einem Bezirksparteitag zum Vorsitzenden des [X.] ... gewählt worden sei. Na[X.]h etwa drei Monaten und nur wenigen jugendparteipolitis[X.]hen Aktivitäten habe er sein Amt als Vorsitzender niedergelegt und seine Mitglieds[X.]haft in der ... beendet. Grund hierfür sei gewesen, dass Personen in der ... an Bedeutung und Einfluss gewonnen hätten, die den demokratis[X.]hen Weg sukzessive verlassen hätten. Er betra[X.]hte seinen Austritt und seine Amtsniederlegung als ri[X.]htigen S[X.]hritt, um si[X.]h au[X.]h als Staatsbürger in Uniform unmissverständli[X.]h vom re[X.]hten Rand des politis[X.]hen Spektrums zu distanzieren. Sein baldiger Austritt aus der ... sei als klares Zei[X.]hen der ras[X.]hen und vollumfängli[X.]hen Loslösung von dieser Organisation zu sehen. Die spätere Einstufung der ... als Verda[X.]htsfall bestätige ihn in seinem damaligen, auf eigenem Ents[X.]hluss beruhenden Vorgehen bzw. seiner damaligen Si[X.]htweise. Er habe si[X.]h umfassend und öffentli[X.]h na[X.]hvollziehbar von der ... abgewandt.

Die Ri[X.]htigkeit dieser Darstellung und die Glaubhaftigkeit der Distanzierung von der ... wird - zum einen - dadur[X.]h bekräftigt, dass der Austritt und die Niederlegung der Funktion als Bezirksvorsitzender öffentli[X.]hkeits- und pressewirksam unter ausdrü[X.]kli[X.]her namentli[X.]her Nennung und Zitierung des Antragstellers erfolgt sind. Die vom Antragsteller hierzu angeführten Artikel in der ... (vom ...), im ... Tagblatt (vom ...) und im Magazin ... (vom ...) sind au[X.]h im [X.]punkt der Ents[X.]heidung des [X.] no[X.]h frei im [X.] abrufbar. Sie belegen, dass es si[X.]h bei der Distanzierung des Antragstellers von der ... ni[X.]ht um eine bloß vorges[X.]hobene S[X.]hutzbehauptung handelt. Soweit der Antragsteller, wie das [X.] meint, au[X.]h gegenwärtig no[X.]h mit der ... in Verbindung zu bringen sei, lässt si[X.]h diese Verbindung, gerade für einen unbeteiligten [X.], nur zuglei[X.]h mit dem öffentli[X.]hen Bru[X.]h des Antragstellers mit dieser Organisation herstellen.

Zum anderen beruft si[X.]h der Antragsteller mit Re[X.]ht darauf, dass er, als er si[X.]h ein halbes Jahr später beim Militäris[X.]hen Abs[X.]hirmdienst beworben habe, im Rahmen des Si[X.]herheitsüberprüfungsverfahrens intensiv zu seinem politis[X.]hen Engagement und seiner politis[X.]hen Si[X.]htweise befragt worden sei, ohne dass si[X.]h Zweifel an seiner - au[X.]h persönli[X.]hen und [X.]harakterli[X.]hen - Eignung ergeben hätten. Wie dem Senat aus zahlrei[X.]hen diesbezügli[X.]hen Wehrbes[X.]hwerdeverfahren bekannt ist, kommt der Pfli[X.]ht des Soldaten, in dienstli[X.]hen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 [X.]), im Rahmen der Si[X.]herheitsüberprüfung eine sehr hohe Bedeutung zu. Unwahre oder unvollständige Erklärungen zu si[X.]herheitserhebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten führen zumeist bereits für si[X.]h genommen zur Feststellung eines Si[X.]herheitsrisikos, aber au[X.]h Bes[X.]hönigungen oder Vertus[X.]hungen fallen negativ auf den betroffenen Soldaten zurü[X.]k. Von daher spri[X.]ht es maßgebli[X.]h für die Ri[X.]htigkeit der Darstellung des Ges[X.]hehensablaufs und für die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers zu seinen politis[X.]hen Überzeugungen, wenn die zuständigen Stellen weder bei der erweiterten Si[X.]herheitsüberprüfung mit Si[X.]herheitsermittlungen aus Anlass der Übernahme in den Militäris[X.]hen Abs[X.]hirmdienst no[X.]h im Hinbli[X.]k auf etwaige na[X.]hträgli[X.]he si[X.]herheitserhebli[X.]he Erkenntnisse (§ 16 [X.]) Bedenken gegen die Verfassungstreue des Antragstellers erhoben haben.

Soweit das [X.] einwendet, dass die Vorgänge, die den Anlass zur Einstufung der ... als Verda[X.]htsfall im März 20... gebildet hätten, zum Teil bereits 20... gegeben gewesen seien und der Antragsteller deshalb seine frühere Mitglieds[X.]haft gegen si[X.]h gelten lassen müsse, führt dies zu keiner anderen Eins[X.]hätzung der persönli[X.]hen Eignung des Antragstellers. Denn die Einstufung als Verda[X.]htsfall s[X.]hafft rü[X.]kwirkend keinen neuen Sa[X.]hverhalt: Dass der Antragsteller ab April 20... Mitglied der ... war, ist unstrittig; dass er Anfang Juli 20... die ... definitiv verlassen hat, steht zur Überzeugung des [X.] fest. Für die Bewertung dieses Sa[X.]hverhalts aber gilt, dass es eher für als gegen die Redli[X.]hkeit des Antragstellers spri[X.]ht, wenn er bereits lange vor der behördli[X.]hen Einstufung und aus eigenem Antrieb die entspre[X.]henden Konsequenzen gezogen hat.

Die Distanzierung von der ... wird au[X.]h ni[X.]ht, wie das [X.] meint, dadur[X.]h in Frage gestellt, dass der Antragsteller am 13. September 20... als Vertreter der ... an einer Podiumsdiskussion an einer Berufss[X.]hule teilgenommen und am 1. Juni 20... einen Vortrag bei einer Veranstaltung einer kommunalen ...-Fraktion gehalten hat. Die Einstufung als Verda[X.]htsfall dur[X.]h das [X.]amt für Verfassungss[X.]hutz bezieht si[X.]h nur auf die ... (sowie die Sammlungsbewegung "..."), ni[X.]ht auf die ... als Gesamtpartei. Die beiden Auftritte für die ..., deren Mitglied der Antragsteller na[X.]h seinen Angaben von Mai 20... bis Februar 20... war, stellen deshalb eine grundsätzli[X.]h zulässige und unter Eignungsgesi[X.]htspunkten ni[X.]ht zu beanstandende außerdienstli[X.]he politis[X.]he Betätigung dar. Die Veranstaltungen weisen au[X.]h keine Begleitumstände auf, die eine andere Bewertung nahelegten. Ausweisli[X.]h des bei den Akten befindli[X.]hen Kurzberi[X.]hts auf der Homepage der Berufss[X.]hule nahmen an der - von der S[X.]hule organisierten - Podiumsdiskussion vor und mit rund 150 S[X.]hülern Jugendvertreter der se[X.]hs politis[X.]hen [X.]en teil, die bei der kurz darauffolgenden Wahl in den Deuts[X.]hen [X.]tag einzogen; weder die Thematik (Rente, bedingungsloses Grundeinkommen) no[X.]h der beri[X.]htete Ablauf lassen au[X.]h nur ansatzweise extremistis[X.]he Tendenzen erkennen. Unverfängli[X.]h ist au[X.]h die Thematik des vom Antragsteller bei der Veranstaltung einer kommunalen [X.] gehaltenen [X.] ("..."). Den von den Veranstaltern in der Ankündigung verwendeten polemis[X.]hen Begriff der "..." muss si[X.]h der Antragsteller ni[X.]ht zure[X.]hnen lassen. Glei[X.]hes gilt für den Hinweis, er habe an der Universität der [X.]wehr studiert; mit der bloßen Bezei[X.]hnung der Ausbildungsstätte wird der Antragsteller ni[X.]ht als Repräsentant der [X.]wehr in Anspru[X.]h genommen.

Au[X.]h in einem weiter gezogenen Pfli[X.]htenkreis lässt si[X.]h s[X.]hließli[X.]h ein Eignungsmangel ni[X.]ht erkennen. Die den Soldaten grundsätzli[X.]h gewährleistete Freiheit der politis[X.]hen Betätigung ist ni[X.]ht nur dur[X.]h die Pfli[X.]ht zum jederzeitigen Eintreten für die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung bes[X.]hränkt. Weitere verhaltensbezogene Grenzen ergeben si[X.]h etwa aus der Pfli[X.]ht zur Zurü[X.]khaltung bei inner- und außerdienstli[X.]hen Äußerungen (§ 10 Abs. 6 [X.]), aus den weitgehenden Eins[X.]hränkungen der politis[X.]hen Betätigung im Dienst, innerhalb der dienstli[X.]hen Unterkünfte oder beim Tragen der Uniform (§ 15 [X.]) sowie aus den allgemeinen Verhaltenspfli[X.]hten, die dem S[X.]hutz des Ansehens der [X.]wehr und der A[X.]htung und des Vertrauens dienen, die der Dienst als Soldat bzw. seine dienstli[X.]he Stellung erfordern (§ 17 Abs. 2 [X.]). Zu Verstößen gegen diese Dienstpfli[X.]hten hat das [X.] ni[X.]hts vorgetragen. Au[X.]h soweit das [X.] die Gefahr mögli[X.]her Interessenskonflikte des Antragstellers wegen seiner früheren Mitglieds[X.]haft in der ... anführt, unterstellt es dem Antragsteller damit letztli[X.]h ein Interesse, das dieser na[X.]h seiner glaubhaften Distanzierung von dieser Organisation ni[X.]ht hat.

3. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.]O.

Meta

1 WB 18/20

02.06.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG, § 8 SG, § 13 SG, § 3 BVerfSchG, § 4 BVerfSchG, § 5 SÜG, § 16 SÜG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 1 WB 18/20 (REWIS RS 2021, 5351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5351

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