Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.12.2023, Az. 1 WB 35/22

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2023, 9980

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Gegenstand

Erfolgreicher Antrag eines Soldaten gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos


Leitsatz

1. Der Verdacht auf eine dauerhaft ausgeprägte Alkoholproblematik kann Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Soldaten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG schon dann rechtfertigen, wenn bei dem Soldaten einmalig ein Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr festgestellt worden ist.

2. Bestehen gewichtige Indizien für eine dauerhaft ausgeprägte Alkoholproblematik bei einem Soldaten, so kann dessen Weigerung, an der Aufklärung und Bewältigung dieser Problematik mitzuwirken, Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen.

Tenor

Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim [X.] vom 6. Juli 2021 wird aufgehoben.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem [X.] einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem [X.] auferlegt.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines [X.] in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung.

2

Der ... geborene Antragsteller ist seit 2014 Soldat auf [X.]. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. Juni ... Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 2017 zum Leutnant zur See befördert und in eine Planstelle [X.] eingewiesen. Der Antragsteller wird derzeit als ... im ... in ... verwendet. Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist er nicht betraut.

3

Im Jahre 2014 wurde der Antragsteller einer einfachen Sicherheitsüberprüfung und einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung für den Bereich Verschlusssachenschutz unterzogen. Diese Verfahren wurden ohne Feststellung eines [X.] abgeschlossen.

4

Im Frühjahr 2018 leitete die Staatsanwaltschaft ... gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung ein. In der [X.] vom 1. Januar 2018 war es zwischen dem Antragsteller und seiner damaligen Freundin zu einem Beziehungsstreit mit wechselseitigen Körperverletzungen gekommen; beide standen bei diesem Geschehen unter Alkoholeinfluss. Das Verfahren wurde mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 12. März 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

5

Der Antragsteller wurde am 2. Juli 2018 vom [X.] ... wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt. Nach den Feststellungen des [X.]s habe der Antragsteller auf dem [X.] [X.] am 16. September 2017 einen Türsteher mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Zudem sei erwiesen, dass der Antragsteller den Türsteher mit den Worten "Arschloch", "[X.]" und "Hurensohn" beleidigt und zu ihm gesagt habe: "Du mit deiner dreckigen [X.], ihr gehört doch alle vergast!" Während er von dem Türsteher und dessen Kollegen zur Polizeiwache verbracht worden sei, habe der Antragsteller zu dem Türsteher ferner gesagt: "Wenn mein Opa damals sauberer gearbeitet hätte, wären du und deine Brut nicht mehr da!" Nach den Feststellungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen habe der Antragsteller bei Tatbegehung einen wahrscheinlichen Blutalkoholwert von 3,05 Promille gehabt. Dem Gutachter zufolge habe es bei dem Antragsteller eine "hohe Alkoholaufnahme" gegeben, es läge aber keine allgemeine Alkoholgewöhnung vor.

6

Wegen der strafgerichtlich abgeurteilten Taten ist gegen den Antragsteller am 16. November 2018 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden.

7

Am 22. September 2020 leitete der Sicherheitsbeauftragte des ... eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung für den Bereich Verschlusssachenschutz (Ü2-VS) ein. Der Antragsteller gab am selben Tage eine Sicherheitserklärung ab. Unter dem 6. Juli 2021 erweiterte der [X.] beim [X.] die Sicherheitsüberprüfung auf den Bereich des Sabotageschutzes.

8

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 wurde der Antragsteller zur ... in ... versetzt, um dort seine Ausbildung zum ... weiter fortzusetzen. Wegen des eingeleiteten Disziplinarverfahrens entzog der ... des ... dem Antragsteller am 15. Oktober 2020 die Berechtigung für den Sabotageschutzbereich.

9

Das [X.] teilte dem [X.] Süd mit Schreiben vom 12. März 2021 mit, dass über die bereits bekannten Erkenntnisse zu den Vorkommnissen am 16. September 2017 hinaus keine weiteren Hinweise vorlägen, die auf eine rechtsextremistische Einstellung des Antragstellers deuteten. Allerdings dauere die Bearbeitung noch an.

Mit Schreiben vom 29. März 2021 informierte der [X.] beim [X.] den Antragsteller darüber, dass er beabsichtige, das Sicherheitsüberprüfungsverfahren mit der Feststellung eines [X.] abzuschließen. Es bestünden mit Blick auf die unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Darüber hinaus sei beabsichtigt, die Feststellung eines [X.] auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] zu stützen.

Der ehemalige nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers nahm mit Schreiben vom 7. April 2021 im Sicherheitsüberprüfungsverfahren Stellung und bezeichnete den Antragsteller als glaubwürdigen und zuverlässigen Kameraden. Seine Taten, seine Verurteilung und seine eingeschränkte Sicherheitsfreigabe habe dieser offen und ehrlich kommuniziert. Das Bedauern des Antragstellers über die Tat und seine Reue stufe er als authentisch ein. Ein umfassendes Urteil über die Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers könne er wegen der kurzen Unterstellungszeit jedoch nicht treffen. Dessen Eignung für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bewerte er im Hinblick auf das vom Antragsteller gezeigte dienstliche Verhalten als positiv, im Kontext seiner begangenen Taten hingegen als kritisch.

Mit Urteil vom 22. April 2021 verhängte das [X.] Süd gegen den Antragsteller wegen der am 16. September 2017 begangenen Straftaten ein Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten und eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel für die Dauer von zwei Jahren. In der Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass eine dem Dienstvergehen an sich angemessene Herabstufung um zwei Dienstgradstufen nicht möglich gewesen sei.

Der Antragsteller äußerte sich mit Schreiben vom 28. April 2021 zu dem [X.] des [X.]n beim [X.]. Der Auseinandersetzung mit dem Security-Mitarbeiter auf dem [X.] [X.] am 16. September 2017 sei ein handfester Streit mit seiner ehemaligen Freundin vorausgegangen. Hierbei sei er stark alkoholisiert gewesen. Bei seinem "Versuch, der Situation zu entfliehen", sei es zu der Auseinandersetzung mit dem Security-Mitarbeiter gekommen. Die Beleidigung und die Verletzung eines anderen Menschen tue ihm leid. Sie entspräche nicht seinem Naturell. Er hege keine rechten oder antisemitischen Gedanken. Der Antragsteller wies darauf hin, dass sein 1936 geborener ältester Großvater aus [X.] geflüchtet sei und denklogisch dessen Beteiligung an den verbrecherischen und grausamen Taten des [X.] ausgeschlossen sei. Letztlich habe das [X.] auch keine rechtsextremistische Einstellung bei ihm festgestellt. Dem Vorfall am 1. Januar 2018 sei ebenfalls ein handfester Streit mit seiner ehemaligen Freundin vorausgegangen. Auch an diesem Abend sei er alkoholisiert gewesen. Er habe aus den Verfehlungen seine Lehren gezogen. Noch am 1. Januar 2018 habe er die "toxische Beziehung" zu der Freundin beendet. Seinen Alkoholkonsum habe er "stark überdacht", sich eine "[X.]" auferlegt, an die er sich seitdem konsequent halte; Alkohol konsumiere er nur noch selten.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2021 schloss der [X.] beim [X.] die Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines [X.] ab. Es lägen Zweifel an einem uneingeschränkten Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie an der Bereitschaft vor, für diese Ordnung jederzeit einzutreten. Darüber hinaus bestünden aufgrund der Straftaten und des damit im Zusammenhang stehenden Alkoholkonsums auch Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, zumal er trotz Anfrage nicht erklärt habe, seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und an unangekündigten Untersuchungen auf Suchterkrankungen teilzunehmen. Zudem habe er auch unwahre Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren gemacht. Zum Schutz der militärischen Sicherheit solle es im Hinblick auf alle angeführten Zweifel für einen bestimmten [X.]raum nicht zugelassen werden, dass der Antragsteller eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübe. Nach Ablauf von fünf Jahren könne eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet werden.

Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller am 26. Juli 2021 bei seinem nächsten [X.]. Er wandte ein, seine Äußerungen lägen bereits vier Jahre zurück, so dass das festgestellte Sicherheitsrisiko mit einer Prognosezeit von fünf Jahren ihm im Ergebnis für über neun Jahre die Vertrauenswürdigkeit abspräche. Es würden in unzulässiger Weise Rückschlüsse auf seinen Charakter gezogen. Es läge lediglich ein singuläres Verhalten vor. Er neige nicht zu starken Alkoholisierungen oder sei gar starken Alkoholgenuss gewöhnt. Vielmehr träfe sein Zustand auf dem [X.] [X.] und in der [X.] auf eine Vielzahl von Bundesbürgern zu und sei nicht geeignet, das festgestellte Sicherheitsrisiko zu begründen. Außerdem hätten beide "alkoholbedingten" Vorfälle binnen weniger Monate stattgefunden und lägen mehrere Jahre zurück. Ebenso stehe er nicht im Konflikt mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Dies habe auch das [X.] festgestellt. Der Vorwurf der unwahren Angaben zum Geschehensablauf sei nicht begründet. So habe er sich im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens lediglich ausführlicher eingelassen als im Urteil des [X.]s ... wiedergegeben. Letztlich habe er durch die zurückliegende Wohlverhaltensphase nachdrücklich belegt, dass die geführten Verfahren für ihn Pflichtenmahnung genug gewesen seien.

Am 28. Februar 2022 legte der Antragsteller beim [X.] "weitere Beschwerde auf Grund Untätigkeit" ein und bat um Vorlage an das [X.]. Das [X.] hat den von ihm als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewürdigten Rechtsbehelf mit einer Stellungnahme vom 2. Juni 2022 dem Senat vorgelegt.

Der Antragsteller macht geltend, es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründeten. Die Sicherheitsbedenken im Hinblick auf seine politische Gesinnung seien ausweislich einer Mitteilung des [X.] vom 4. Mai 2022 ausgeräumt worden. [X.] sei die Annahme, bei ihm sei eine Alkoholabhängigkeit zu besorgen. [X.] eine solche, wäre es geradezu ausgeschlossen, dass er sich in den zurückliegenden beinahe fünf Jahren unauffällig hätte verhalten können. Allein aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration könne noch nicht auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden. Da schon kein Alkoholproblem bestehe, könne ihm auch nicht zur Last gelegt werden, dass er sich selbst eine "[X.]" auferlegt habe. Er sei auch nicht gefährdet, gegen diese selbst auferlegte Regel zu verstoßen, weil er nicht alkoholabhängig sei.

Der Antragsteller beantragt,

die Feststellung eines [X.] in Gestalt des Bescheides vom 6. Juli 2021 aufzuheben,

hilfsweise dem Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2021 eine Sicherheitsprüfung der Stufe 2 unter Auflagen zu erteilen,

äußerst hilfsweise unter Änderung des Bescheides vom 6. Juli 2021 die Frist zur Wiederholungsüberprüfung auf ein Jahr zu verkürzen.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Anknüpfend an die in dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid angestellten Erwägungen trägt das [X.] vor, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ergäben sich aus verschiedenen Anhaltspunkten. So habe er vorliegend durch das mit Urteil des [X.]s ... vom 2. Juli 2018 abgeurteilte Verhalten sowohl gegen strafrechtliche Vorschriften als auch gegen soldatische Pflichten verstoßen. Bereits dieser Aspekt, der das gestörte Verhältnis des Antragstellers zur Rechtsordnung aufzeige, trage die Annahme eines [X.].

Die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers basiere ferner selbständig tragend auf dessen Alkoholkonsum. Aufgrund der ausgesprochen hohen Blutalkoholkonzentration im [X.]punkt des straf- und disziplinarrechtlichen Fehlverhaltens sei eine Alkoholabhängigkeit zu besorgen. Ein einmalig festgestellter hoher Wert könne hierbei bereits ausreichend sein. Eine festgestellte Alkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille lasse den Schluss zu, dass die betroffene Person nicht nur ausnahmsweise, sondern häufiger übermäßig viel Alkohol zu sich nehme, also über eine außergewöhnliche "Alkoholverträglichkeit" verfüge. Auch aus den polizeilichen Unterlagen zu dem Vorkommnis am 1. Januar 2018 ergebe sich, dass der Antragsteller bei dieser Gelegenheit übermäßig alkoholisiert gewesen sei. Diese Umstände seien sicherheitsrechtlich relevant. Anzeichen, dass das Alkoholproblem erkannt und überwunden worden sei, ließen sich nicht feststellen. Im Gegenteil scheine der Antragsteller dem festgestellten ganz erheblichen [X.] eine nur sehr geringe, wenn überhaupt irgendeine Bedeutung beizumessen, da er dem Problem nur mit einer selbst auferlegten "[X.]" begegnen wolle. Bei einem wahrscheinlichen [X.] von 3,05 Promille könne ein solches Vorbringen nur als Bagatellisierung bewertet werden. Die Besorgnis habe der Antragsteller mangels Mitwirkung nicht ausräumen können.

Der Antragsteller habe ferner unstreitig antisemitische Äußerungen getätigt. Dies begründe Zweifel an dem erforderlichen Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]. Keinen Einfluss auf diese Bewertung habe dabei, dass durch das [X.] keine Extremisteneigenschaft bei dem Antragsteller habe festgestellt werden können.

Durch die unwahren Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren habe der Antragsteller seine Zuverlässigkeit selbst in Frage gestellt. Der Versuch, die Abweichungen auf eine lediglich detailliertere Darstellung des Sachverhalts im Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Verhältnis zu den Darlegungen im Verfahren vor dem [X.] ... zurückzuführen, sei als Schutzbehauptung zu würdigen. Vielmehr habe der Antragsteller den Sachverhalt für sich günstiger darstellen wollen, um eine positive Entscheidung des [X.]n zu erwirken. Selbst eine fahrlässige Falschangabe begründe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] eine Unzuverlässigkeit.

Zutreffend habe der [X.] in seiner Prognose festgestellt, dass der Antragsteller derzeit nicht die Gewähr biete, die schutzwürdigen Interessen des Dienstherrn zu wahren. Das Vorbringen des Antragstellers sei insgesamt darauf ausgerichtet, sein Fehlverhalten zu verharmlosen und zu leugnen. Dabei offenbare er im Umgang mit der Wahrheit einen Charaktermangel, der mit dem Einsatz in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nicht zu vereinbaren sei. Die Bedenken am Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung wögen schwer. Die Erheblichkeit der getätigten Äußerungen, mit denen er das durch das [X.] begangene Unrecht befürwortet habe, führe dazu, dass es ungewiss bleibe, ob der Antragsteller vollständig und jederzeit hinter der Verfassung stehe und für sie eintrete. Es sei zu diesem [X.]punkt noch nicht ausreichend [X.] verstrichen, um das Vorhandensein der Verfassungstreue wieder mit ausreichender Gewissheit annehmen zu können. Auch im Hinblick auf die sich aus dem übermäßigen Alkoholkonsum des Antragstellers ergebenden Zweifel könne eine positive Prognose zum aktuellen [X.]punkt nicht gestellt werden, da der Antragsteller das eigentliche Problem bereits nicht erkannt habe und angegangen sei. Für eine Verkürzung der Wirkungsdauer oder eine Auflagenentscheidung spreche nichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Gründe

Der Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung hat im Hauptantrag Erfolg, so dass der Hilfsantrag ni[X.]ht zu bes[X.]heiden ist.

1. Das [X.] hat die wegen seiner Untätigkeit erhobene weitere Bes[X.]hwerde des Antragstellers zutreffend als Antrag auf Ents[X.]heidung dur[X.]h das hierfür zuständige [X.] gewertet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]O). Über die Bes[X.]hwerde des Antragstellers vom 26. Juli 2021 hat das [X.] ni[X.]ht innerhalb eines Monats ents[X.]hieden; der Untätigkeitsantrag ist daher zulässig (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 12. November 1985 - 1 [X.] 16.84 - juris Rn. 31 m. w. N.).

2. Der zulässige Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung ist begründet.

Die Feststellung eines [X.] in dem Bes[X.]heid des [X.] beim [X.] vom 6. Juli 2021 ist re[X.]htswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Re[X.]hten.

a) Maßgebli[X.]h für die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle ist die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags (stRspr, vgl. z. B. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. März 2008 - 1 [X.] 37.07 - [X.]E 130, 291 Rn. 35 m. w. N.). Bis zu diesem Zeitpunkt können in Ergänzung der Ents[X.]heidung des [X.] und mit dessen Zustimmung tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für das Vorliegen eines [X.], eins[X.]hließli[X.]h der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 27. September 2007 - 1 [X.] 7.07 - juris Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 1 [X.] 47.13 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 [X.] 3.19 - juris Rn. 22).

Die Überprüfung von Angehörigen der [X.] auf Si[X.]herheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Si[X.]herheitsrisiken na[X.]h Mögli[X.]hkeit auss[X.]hließen soll (stRspr, vgl. z. B. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. März 2008 - 1 [X.] 37.07 - [X.]E 130, 291 Rn. 23 m. w. N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier: dem [X.] -, aufgrund einer an diesem Zwe[X.]k der Si[X.]herheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinbli[X.]k auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]).

Dem [X.] steht bei der Ents[X.]heidung, ob in der Person eines Soldaten ein Si[X.]herheitsrisiko festzustellen ist, ein geri[X.]htli[X.]h nur einges[X.]hränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle bes[X.]hränkt si[X.]h darauf, ob der [X.] von einem unri[X.]htigen Sa[X.]hverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzli[X.]hen Rahmen, in dem er si[X.]h frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe ni[X.]ht bea[X.]htet, sa[X.]hfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvors[X.]hriften verstoßen hat (stRspr, vgl. z. B. [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Juli 2011 - 1 [X.] 12.11 - [X.]E 140, 384 Rn. 24 ff. m. w. N.).

Wegen der präventiven Funktion der Si[X.]herheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu s[X.]hützenden Re[X.]htsgüter liegt ein Si[X.]herheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] bestehen. Dabei hat im Zweifel das Si[X.]herheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Die Feststellung eines [X.], die zuglei[X.]h eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Si[X.]herheitsinteressen der [X.] bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, no[X.]h für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen ni[X.]ht gere[X.]ht geworden ist oder ihnen künftig ni[X.]ht gere[X.]ht werden wird (vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - [X.]E 39, 334 <353>; stRspr, vgl. z. B. [X.], Bes[X.]hluss vom 30. Mai 2012 - 1 [X.] 58.11 - juris Rn. 30).

b) Na[X.]h diesen Maßstäben ist die Feststellung eines [X.] dur[X.]h den hierfür zuständigen [X.] beim [X.] (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.], Nr. 2418 der Zentralen Dienstvors[X.]hrift <ZDv> A-1130/3) ni[X.]ht re[X.]htmäßig erfolgt.

aa) Bei der Si[X.]herheitsüberprüfung wurde zwar ni[X.]ht gegen Verfahrensvors[X.]hriften verstoßen. Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit - und hat von dieser Gelegenheit au[X.]h Gebrau[X.]h gema[X.]ht -, si[X.]h persönli[X.]h zu den für die Ents[X.]heidung erhebli[X.]hen Tatsa[X.]hen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 [X.]; vgl. hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 26. November 2013 - 1 [X.] 57.12 - [X.]E 148, 267 Rn. 54 ff.).

[X.]) Die Feststellung des [X.] genügt jedo[X.]h in materiell-re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht ni[X.]ht den Anforderungen. Der [X.] ist zwar von einem zutreffenden Sa[X.]hverhalt ausgegangen [hierzu (2)], der au[X.]h geeignet ist, [X.] Zweifel na[X.]h § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 [X.] zu begründen [hierzu (3)]. Zu beanstanden ist dagegen die vom [X.] getroffene Gefahrenprognose, die si[X.]h als defizitär erweist [hierzu (4)].

(1) Die Feststellung eines [X.] ist jeweils selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt. Ausgehend von den Erwägungen in dem angefo[X.]htenen Feststellungsbes[X.]heid und den mit Zustimmung des [X.] beim [X.] angestellten ergänzenden Ausführungen des [X.] im Vorlages[X.]hreiben vom 2. Juni 2022 werden der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung zunä[X.]hst die straf- und disziplinargeri[X.]htli[X.]h geahndeten Straftaten im Zusammenhang mit den Vorgängen am 16. September 2017 zugrunde gelegt. Mit diesen Verfehlungen verbindet der [X.] sowohl Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer si[X.]herheitsempfindli[X.]hen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) als au[X.]h Zweifel am Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitli[X.]h-demokratis[X.]hen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]). Weitere [X.] na[X.]h § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] leitet er aus dem Verda[X.]ht einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers und dem Umstand ab, dass dieser es ablehnt, si[X.]h der Alkoholproblematik zu stellen und an deren Lösung dur[X.]h eine Teilnahme an unangekündigten ärztli[X.]hen Kontrollen na[X.]h entspre[X.]hender Entbindung der Ärzte von der S[X.]hweigepfli[X.]ht mitzuwirken. S[X.]hließli[X.]h nimmt der [X.] [X.] wegen unwahrer Angaben des Antragstellers im Si[X.]herheitsüberprüfungsverfahren an. Demgegenüber betra[X.]htet er das gegen den Antragsteller eingeleitete staatsanwalts[X.]haftli[X.]he Ermittlungsverfahren aus Anlass des Vorfalls am 1. Januar 2018 der Sa[X.]he na[X.]h ni[X.]ht mehr als erhebli[X.]h.

Die Prognose ist allerdings auf eine Gesamts[X.]hau aller [X.]n tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte gestützt. [X.] dessen kann die Feststellung eines [X.] ni[X.]ht im Ergebnis als re[X.]htmäßig angesehen werden.

(2) Der von dem zuständigen [X.] zugrunde gelegte Sa[X.]hverhalt trifft zu. Die am 16. September 2017 begangenen Straftaten stellt der Antragsteller ni[X.]ht in Abrede. Er räumt au[X.]h ein, am 16. September 2017 und am 1. Januar 2018 alkoholisiert gewesen zu sein. Der wahrs[X.]heinli[X.]he Blutalkoholwert von 3,05 Promille im Zeitpunkt des Tatges[X.]hehens ist im Rahmen des Strafverfahrens guta[X.]hterli[X.]h ermittelt und strafgeri[X.]htli[X.]h festgestellt worden; hinrei[X.]hende Zweifel daran zeigt das Vorbringen des Antragstellers ni[X.]ht auf. Soweit der zuständige [X.] au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Ges[X.]hehnisse am 1. Januar 2018 von einem übermäßigen Alkoholkonsum des Antragstellers ausgegangen ist, hat er den Sa[X.]hverhalt glei[X.]hermaßen zutreffend erfasst. Dies lässt si[X.]h sowohl der Angabe in dem Aktenvermerk der Kriminalpolizei vom 8. Februar 2018, dass "alle Beteiligten deutli[X.]h unter dem Einfluss alkoholis[X.]her Getränke standen", als au[X.]h dem polizeili[X.]hen Sa[X.]hverhaltsvermerk vom 8. Januar 2018 entnehmen, demzufolge die Beteiligten (eins[X.]hließli[X.]h des Antragstellers) au[X.]h "aus Gründen des umfangrei[X.]hen [X.]" ni[X.]ht vernehmungsfähig gewesen seien. Zutreffend legt der zuständige [X.] ferner zugrunde, dass es der Antragsteller an der erforderli[X.]hen Mitwirkung bei einer beabsi[X.]htigten ärztli[X.]hen Untersu[X.]hung zur Feststellung von Su[X.]hterkrankungen hat fehlen lassen. S[X.]hließli[X.]h konnte der [X.] seiner Feststellungsents[X.]heidung die Angaben des Antragstellers im S[X.]hreiben vom 28. April 2021 zum Verlauf der Ges[X.]hehnisse am 16. September 2017 zugrunde legen, die der Soldat ni[X.]ht bestreitet, sondern nur anders bewertet als der [X.].

(3) Dem [X.] ist au[X.]h darin zu folgen, dass si[X.]h aus dem zuvor erörterten Sa[X.]hverhalt in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht [X.] Erkenntnisse ergeben, die die Feststellung eines [X.] jeweils für si[X.]h betra[X.]htet re[X.]htfertigen können. Hiervon ist auszugehen, soweit aus den straf- und disziplinargeri[X.]htli[X.]h geahndeten Taten Zweifel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 [X.] abgeleitet werden [hierzu (a) und (b)] und darüber hinaus angenommen wird, dass si[X.]h aus dem übermäßigen Alkoholkonsum des Antragstellers und dessen fehlender Mitwirkung an der Bewältigung des erkennbar gewordenen [X.] weitere Zweifel an der Zuverlässigkeit na[X.]h § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ergeben [hierzu ([X.])]. Allerdings erweist si[X.]h die in der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung vorgenommene Würdigung der von dem Antragsteller in der Anhörung gema[X.]hten Angaben zu den am 16. September 2017 begangenen Straftaten ni[X.]ht als überzeugend [hierzu (d)]. Dieser Mangel wirkt si[X.]h zwar im vorliegenden Prüfungszusammenhang ni[X.]ht aus, wohl aber - wie no[X.]h zu zeigen sein wird - auf die Beurteilung der Re[X.]htmäßigkeit der Prognose.

(a) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats können si[X.]h tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die - ggf. au[X.]h ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvors[X.]hriften oder zur dienstli[X.]hen Tätigkeit - ein gestörtes Verhältnis zur Re[X.]htsordnung erkennen lassen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28. September 2017 - 1 [X.] 29.16 - juris Rn. 36 m. w. N.). Es ist demgemäß im Ausgangspunkt ni[X.]ht zu beanstanden, dass der [X.] zunä[X.]hst das straf- und wehrdisziplinarre[X.]htli[X.]h sanktionierte Fehlverhalten des Antragstellers als Grundlage für die Feststellung eines [X.] aufgegriffen hat. Dem steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass es si[X.]h um eine erst- oder einmalige Verfehlung handelt (stRspr, vgl. z. B. [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Juli 2010 - 1 [X.] 68.09 - [X.] 2010, 254 S. 255).

(b) Der [X.] ist überdies zutreffend davon ausgegangen, dass re[X.]htsextremistis[X.]he, rassistis[X.]he und insbesondere antisemitis[X.]he Äußerungen, wie sie hier von dem Antragsteller am 16. September 2017 artikuliert worden sind, Indizien für ein mangelndes Bekenntnis zur freiheitli[X.]h-demokratis[X.]hen Grundordnung und die fehlende Bereits[X.]haft, für ihre Erhaltung jederzeit einzutreten, sein können (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 1997 - 2 WD 24.96 - [X.]E 113, 48 <51 f.> und Bes[X.]hluss vom 27. Juli 2020 - 2 [X.] 5.20 - juris Rn. 40). Die Mens[X.]henwürde des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein elementarer Bestandteil der freiheitli[X.]h-demokratis[X.]hen Grundordnung. Rassistis[X.]he Beleidigungen sind mit der Garantie der Mens[X.]henwürde ni[X.]ht vereinbar. Wer si[X.]h in einer, Mens[X.]hen anderer Religionen oder Nationalitäten extrem herabwürdigenden Weise in der Öffentli[X.]hkeit äußert, begründet grundsätzli[X.]h Zweifel daran, dass er jederzeit für die Wahrung der Mens[X.]henre[X.]hte und die Grundwerte des Staates eintreten wird, dem treu zu dienen und dessen Grundordnung zu s[X.]hützen, zentrale Dienstpfli[X.]hten sind (§§ 7, 8 [X.]). Zweifel an der künftigen Erfüllung dieser Pfli[X.]hten können ein Si[X.]herheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] begründen ([X.], Bes[X.]hluss vom 30. September 2021 - 1 [X.] 18.21 - NJW 2021, 3609 Rn. 38).

([X.]) Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] können si[X.]h grundsätzli[X.]h au[X.]h aus dem Verda[X.]ht einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers und dessen fehlender Mitwirkung bei der Bewältigung der Alkoholproblematik ergeben.

(aa) Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer si[X.]herheitsempfindli[X.]hen Tätigkeit lassen si[X.]h bejahen, wenn bei dieser Person im ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Zeitpunkt na[X.]hvollziehbare und deutli[X.]he tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit bzw. -gewöhnung vorliegen, die dur[X.]h ihren Grad und die damit verbundenen Steuerungs- und Kontrollverluste Defizite bei der Wahrnehmung der si[X.]herheitsempfindli[X.]hen Tätigkeit befür[X.]hten lassen (vgl. [X.], in: S[X.]henke/Grauli[X.]h/Ruthig, Si[X.]herheitsre[X.]ht des [X.], 2. Aufl. 2019, § 5 [X.] Rn. 22; zur Alkoholabhängigkeit als Anknüpfungspunkt für [X.] s. a. [X.], [X.], 1. Aufl. 2019, § 5 Rn. 25). Entspre[X.]hende Anhaltspunkte können insbesondere dann vorliegen, wenn bei der betroffenen Person bereits einmalig ein sehr hoher Blutalkoholwert festgestellt worden ist. Anknüpfend an § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] FeV vermag aus Si[X.]ht des Senats bereits ein Wert von 1,6 Promille oder mehr den Verda[X.]ht zu re[X.]htfertigen, dass die betroffene Person an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leidet (s. zum Straßenverkehrsre[X.]ht [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Februar 1994 - 11 B 120.93 - NZV 1994, 376; zu den fa[X.]hli[X.]hen Gründen für die Wahl dieses S[X.]hwellenwerts in § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] FeV vgl. näher [X.], Urteil vom 17. März 2020 - 3 [X.] 3.20 - [X.]E 172, 18 Rn. 30 ff.).

Ausgehend von diesen Erwägungen ist der von dem [X.] angenommene Verda[X.]ht einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers ni[X.]ht unbere[X.]htigt. Der bei dem Soldaten für den Tatzeitpunkt festgestellte wahrs[X.]heinli[X.]he Blutalkoholwert von 3,05 Promille liegt deutli[X.]h über dem S[X.]hwellenwert von 1,6 Promille. Bei derartigen Werten ers[X.]heint die Annahme einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik in weitaus stärkerem Maße als naheliegend (s. zu Werten von mehr als 3 Promille aus straßenverkehrsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht [X.], Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 [X.] 46.87 - [X.]E 80, 43 <44 f.>). Hier ist ferner zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Antragsteller ausweisli[X.]h der Feststellungen des strafgeri[X.]htli[X.]hen Urteils im Zeitraum des Tatges[X.]hehens keine erhebli[X.]hen alkoholbedingten Ausfallers[X.]heinungen gezeigt, sondern no[X.]h über eine deutli[X.]he Ausspra[X.]he verfügt und [X.] reagiert hat; hiervon ist au[X.]h das Truppendienstgeri[X.]ht ausgegangen. [X.] dieser Umstände ers[X.]heint die in dem Urteil des Landgeri[X.]hts ... referierte Annahme des medizinis[X.]hen Guta[X.]hters, bei dem Antragsteller läge keine allgemeine Alkoholgewöhnung vor, ni[X.]ht im hinrei[X.]henden Maße na[X.]hvollziehbar. Dass der Antragsteller in dem Zeitraum zwis[X.]hen dem Vorfall am 1. Januar 2018 und dem Zeitpunkt der Feststellung des [X.] am 6. Juli 2021 bzw. au[X.]h dana[X.]h ni[X.]ht erneut alkoholbedingt auffällig geworden ist, mindert den Verda[X.]ht des [X.] s[X.]hon wegen der bei [X.] von mehr als 3 Promille anzunehmenden ungewöhnli[X.]h hohen und damit au[X.]h über einen mehrjährigen Zeitraum ni[X.]ht ohne Weiteres reversiblen Alkoholverträgli[X.]hkeit ni[X.]ht.

([X.]) Der [X.] übers[X.]hreitet den ihm eröffneten Beurteilungsspielraum au[X.]h ni[X.]ht deshalb, weil er [X.] na[X.]h § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] an die fehlende Mitwirkung des Antragstellers an der Aufklärung eines [X.] knüpft.

Liegen - wie hier - gewi[X.]htige Indizien vor, die auf eine Alkoholabhängigkeit der betroffenen Person deuten, kann die mitwirkende Behörde - hier das [X.]amt für den Militäris[X.]hen Abs[X.]hirmdienst ([X.]) - im Rahmen des Si[X.]herheitsüberprüfungsverfahrens die betroffene Person um die Zustimmung ersu[X.]hen, die behandelnden Ärzte von deren S[X.]hweigepfli[X.]ht gegenüber der mitwirkenden Behörde und dem [X.] zu entbinden sowie si[X.]h freiwillig unangekündigten ärztli[X.]hen Beguta[X.]htungen bzw. Untersu[X.]hungen auf eine mögli[X.]he Alkoholerkrankung zur Verfügung zu stellen (vgl. Nr. 2514 der Zentralen Dienstvors[X.]hrift <ZDv> A-1130/3 "Militäris[X.]he Si[X.]herheit/Personeller Geheim- und Sabotages[X.]hutz"). Lehnt die betroffene Person entspre[X.]hende Erklärungen ohne plausible Gründe ab, ist es dem [X.] ni[X.]ht verwehrt, in diesem Verhalten einen tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkt für [X.] na[X.]h § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zu erbli[X.]ken, weil die Verweigerung letztli[X.]h dazu führt, dass eine weitere Sa[X.]haufklärung unmögli[X.]h gema[X.]ht, mithin vereitelt wird.

So liegt der Fall au[X.]h hier, weil der Antragsteller für seine ablehnende Haltung gegenüber der erbetenen Mitwirkung keine plausiblen Gründe anführt. Soweit er darauf hinweist, dass er si[X.]h, na[X.]hdem er seinen Alkoholkonsum "stark überda[X.]ht" habe, eine "[X.]" auferlegt habe und Alkohol nur no[X.]h selten konsumiere, führt dies ni[X.]ht zur Entbehrli[X.]hkeit einer ärztli[X.]hen Untersu[X.]hung des Antragstellers auf eine etwaige Alkoholabhängigkeit. Die Angaben lassen si[X.]h - worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat - ohne eine ärztli[X.]he Befunderhebung ni[X.]ht überprüfen. Die Äußerung des Antragstellers legt au[X.]h ni[X.]ht plausibel nahe, dass er die deutli[X.]h zu Tage getretene Alkoholproblematik überwunden hat; in der erkennbar gewordenen und au[X.]h dur[X.]h den eingetretenen Zeitablauf ni[X.]ht relativierten Dimension kann ihr nur mit einer dauerhaften Alkoholabstinenz begegnet werden, für die na[X.]h dem Bekunden des Antragstellers kein Anhalt besteht. Angesi[X.]hts dessen unterliegt die Eins[X.]hätzung des [X.], dass die Einlassung nur eine - die Ablehnung der Mitwirkung zu begründen su[X.]hende - S[X.]hutzbehauptung sei, keinen Bedenken.

(d) Der Senat folgt dem [X.] indessen ni[X.]ht in der Bewertung der Ausführungen des Antragstellers im Si[X.]herheitsüberprüfungsverfahren zum Tatges[X.]hehen am 16. September 2017.

(aa) Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] offenbaren die besagten Angaben keinen Verstoß des Antragstellers gegen die Wahrheitspfli[X.]ht gemäß § 13 Abs. 1 [X.].

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ist ein Soldat als Betroffener einer Si[X.]herheitsüberprüfung in seinen Äußerungen und im Rahmen seiner Anhörung na[X.]h § 6 Abs. 1 und 3 [X.] an die Wahrheitspfli[X.]ht na[X.]h § 13 Abs. 1 [X.] gebunden. Dana[X.]h muss ein Soldat in dienstli[X.]hen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Die anlässli[X.]h einer Anhörung im Si[X.]herheitsüberprüfungsverfahren abgegebenen Erklärungen gehören zu den "dienstli[X.]hen Angelegenheiten" im Sinne der zitierten Vors[X.]hrift (vgl. zu alledem [X.], Bes[X.]hluss vom 30. Januar 2014 - 1 [X.] 32.13 - juris Rn. 35 f. m. w. N.).

Die S[X.]hilderung des Tatges[X.]hehens am 16. September 2017 dur[X.]h den Antragsteller in seinem S[X.]hreiben vom 28. April 2021 enthält aus Si[X.]ht des Senats keine vorsätzli[X.]hen oder fahrlässigen Fals[X.]hangaben. Zwar verknüpft der Antragsteller mit der Angabe, dass es bei seinem "Versu[X.]h, der Situation zu entfliehen", zu der Auseinandersetzung mit dem Mitarbeiter der Si[X.]herheitsfirma gekommen sei, das Tatges[X.]hehen zeitli[X.]h und örtli[X.]h eng an den vorangegangenen Streit mit seiner damaligen Freundin und bes[X.]hreibt damit objektiv einen von der Darstellung im Urteil des Landgeri[X.]hts ... abwei[X.]henden Sa[X.]hverhalt; denn dadur[X.]h entsteht der Eindru[X.]k, als sei die Auseinandersetzung mit dem Si[X.]herheitsmitarbeiter unmittelbar im Ans[X.]hluss an den Beziehungsstreit beim Verlassen des zunä[X.]hst besu[X.]hten Festzeltes erfolgt und ni[X.]ht erst beim Versu[X.]h des Betretens eines anderen Festzeltes. Diese verkürzende und den - objektiv zutreffenden - Beziehungsstreit als maßgebli[X.]hen Auslöser der Taten überzei[X.]hnende Bes[X.]hreibung betrifft indessen nur die Ges[X.]hehnisse im Vorfeld der Tatbegehung und ni[X.]ht den wesentli[X.]hen Tatverlauf, den der Antragsteller stets eingeräumt hat. Ungea[X.]htet dessen ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Antragsteller ausweisli[X.]h der im strafgeri[X.]htli[X.]hen Urteil wiedergegebenen Feststellungen des medizinis[X.]hen Sa[X.]hverständigen wegen der dur[X.]h die starke Alkoholisierung ausgelösten Beeinträ[X.]htigungen der Spei[X.]herungsfähigkeit des Gehirns nur lü[X.]kenhafte Erinnerungen an das Tatges[X.]hehen gehabt haben dürfte und damit ni[X.]ht auszus[X.]hließen ist, dass die fäls[X.]hli[X.]he Reduktion der Darstellung des [X.] beruht, die kein s[X.]huldhaftes Verhalten nahelegen. Abgesehen davon war die abwei[X.]hende S[X.]hilderung ni[X.]ht ansatzweise geeignet, den [X.] in die Irre zu führen oder ihm sonst ein unzutreffendes Bild über das wesentli[X.]he Tatges[X.]hehen zu vermitteln. Für ein we[X.]hselhaftes, die Ermittlungen im Si[X.]herheitsüberprüfungsverfahren ers[X.]hwerendes [X.] des Antragstellers im vorliegenden Zusammenhang fehlt es ebenfalls an hinrei[X.]henden Anhaltspunkten.

([X.]) Der Stellungnahme des Antragstellers zu den von ihm begangenen Straftaten ist au[X.]h ni[X.]ht zu entnehmen, dass er sein Fehlverhalten verharmlost und geleugnet hätte. Wie bereits zuvor erwähnt, hat si[X.]h der Antragsteller ni[X.]ht aus der Verantwortung für die Straftaten genommen. Das gilt au[X.]h für die in seinem S[X.]hreiben vom 28. April 2021 enthaltene Bemerkung, dass sein 1936 geborener ältester Großvater aus S[X.]hlesien geflü[X.]htet und denklogis[X.]h dessen Beteiligung an den verbre[X.]heris[X.]hen und grausamen Taten des [X.] ausges[X.]hlossen sei. Mit ihr wollte der Antragsteller na[X.]h dem Eindru[X.]k des Senats ledigli[X.]h verdeutli[X.]hen, dass die als Beleidigung und Volksverhetzung bewerteten Äußerungen gegenüber dem Ges[X.]hädigten seinem Wesen an si[X.]h fremd sind und deren Ausgangspunkt im Tatsä[X.]hli[X.]hen, soweit es seinen Großvater betrifft, unzutreffend und im Wesentli[X.]hen mit seiner Alkoholisierung zu erklären ist. Damit bewegt si[X.]h der Antragsteller no[X.]h im Rahmen eines zulässigen und deshalb zu tolerierenden Verteidigungsverhaltens.

(4) Die Feststellung eines [X.] erweist si[X.]h jedenfalls deshalb als re[X.]htswidrig, weil der [X.] im vorliegenden Verfahren mit einer unzurei[X.]henden prognostis[X.]hen Eins[X.]hätzung des [X.] die Grenzen des ihm zustehenden [X.] übers[X.]hritten hat.

(a) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats stellt die Feststellung eines [X.] [X.] der repressiven Reaktion auf ein Fehlverhalten des Betroffenen - ggf., wie hier, na[X.]h dessen disziplinarre[X.]htli[X.]her Ahndung - dar, sondern eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Der [X.] hat si[X.]h deshalb bei der Beurteilung, ob ein Si[X.]herheitsrisiko festzustellen ist, prognostis[X.]h zur künftigen Entwi[X.]klung der Persönli[X.]hkeit des Betroffenen und seiner Verhältnisse zu äußern und dabei im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] darzulegen, warum die vorliegenden [X.]n Erkenntnisse für die Zukunft Zweifel an der Verfassungstreue und dadur[X.]h ein Si[X.]herheitsrisiko begründen ([X.], Bes[X.]hluss vom 30. September 2021 - 1 [X.] 18.21 - NJW 2021, 3609 Rn. 40 m. w. N.).

(b) Der [X.] beim [X.] hat seine Prognose, die mit den vom [X.] beim [X.] gebilligten Ausführungen des [X.] in dessen Vorlages[X.]hreiben ergänzt worden ist, auf eine Kumulation mehrerer Umstände gestützt. Dabei ist au[X.]h das [X.] des Antragstellers im Si[X.]herheitsüberprüfungsverfahren in die Betra[X.]htung eingestellt und daraus der S[X.]hluss gezogen worden, dass das Vorbringen des Antragstellers insgesamt darauf ausgeri[X.]htet sei, sein Fehlverhalten zu verharmlosen und zu leugnen, und dieser im Umgang mit der Wahrheit einen [X.]haraktermangel offenbare, der mit dem Einsatz in einer si[X.]herheitsempfindli[X.]hen Tätigkeit ni[X.]ht zu vereinbaren sei. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, sind die Einlassungen des Antragstellers in dem S[X.]hreiben vom 28. April 2021 ni[X.]ht geeignet, eine derartige Würdigung zu re[X.]htfertigen. Weitere Erkenntnisse, die die getroffene prognostis[X.]he Eins[X.]hätzung stützen könnten, hat der [X.] ni[X.]ht zugrunde gelegt.

([X.]) Au[X.]h die Prognose im Hinbli[X.]k auf die Verfassungstreue des Soldaten ist beurteilungsfehlerhaft. Der [X.] era[X.]htet eine positive Prognose als "in keinerlei Hinsi[X.]ht absehbar" und eine weitere Bewährung des Antragstellers im Wesentli[X.]hen deshalb für angezeigt, weil der Soldat in seinem S[X.]hreiben vom 28. April 2021 die maßgebli[X.]hen Äußerungen in Abrede gestellt und verharmlost habe. Vor diesem Hintergrund hat er der Stellungnahme des [X.] vom 12. März 2021, in der mitgeteilt worden war, dass "derzeit" über die besagten Äußerungen hinaus keine weiteren Erkenntnisse über eine re[X.]htsextreme Einstellung des Soldaten vorlägen, kein auss[X.]hlaggebendes Gewi[X.]ht beigemessen. Das [X.] ist dieser Bewertung mit seinen ergänzenden Ausführungen im Vorlages[X.]hreiben vom 2. Juni 2022 beigetreten und hat no[X.]h einmal betont, dass die Ni[X.]hteinstufung des Antragstellers als Extremisten dur[X.]h das [X.] und das Ausbleiben einer weiteren Verurteilung die angeführten Bedenken des [X.] "derzeit no[X.]h ni[X.]ht in Gänze beseitigen" könnten.

Diese Überlegungen können s[X.]hon deshalb ni[X.]ht überzeugen, weil die auf der Darstellung des Tatges[X.]hehens dur[X.]h den Antragsteller im Si[X.]herheitsüberprüfungsverfahren beruhende Würdigung - wie vom Senat bereits erläutert - ni[X.]ht zutrifft. Fehlt es für die betra[X.]htete maßgebli[X.]he prognostis[X.]he Erwägung an einer hinrei[X.]henden Grundlage, dann kann au[X.]h die Gewi[X.]htung der Stellungnahme des [X.] dur[X.]h den [X.] die angestellte Prognose ni[X.]ht (mehr) tragen. Diese Eins[X.]hätzung bindet den [X.] zwar ni[X.]ht, ihr kommt jedo[X.]h zumindest eine indizielle Bedeutung zu, die der [X.] in die Gesamtwürdigung einzustellen und zu würdigen hat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 30. September 2021 - 1 [X.] 18.21 - NJW 2021, 3609 Rn. 43). Der Umstand, dass der Antragsteller in einem mehrjährigen Zeitraum ni[X.]ht erneut auffällig geworden ist, bedarf dann ebenfalls einer neuen Bewertung im Rahmen des [X.]. In dessen Rahmen ist s[X.]hließli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das Truppendienstgeri[X.]ht die für die [X.] na[X.]h § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] bedeutsamen Äußerungen des Antragstellers ni[X.]ht als Verstoß gegen die in § 8 [X.] geregelte Pfli[X.]ht bewertet hat, die freiheitli[X.]h-demokratis[X.]he Grundordnung anzuerkennen, weil ihm keine nationalsozialistis[X.]he Gesinnung na[X.]hzuweisen sei. Die Erwägungen des [X.] wie au[X.]h die ergänzenden Bemerkungen des [X.] enthalten dazu keine belastbaren Erläuterungen, aus denen si[X.]h ergibt, weshalb dieser Aspekt ebenfalls kein anderes Ergebnis ermögli[X.]ht und zu der Annahme zwingt, dass si[X.]h der Antragsteller no[X.]h über einen weiteren Zeitraum bewähren muss.

(d) Die Prognose des [X.] erweist si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf der Grundlage der übrigen Erwägungen als im Ergebnis re[X.]htmäßig, weil sie der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h in einen Gesamtzusammenhang gestellt hat und eine isolierte Betra[X.]htung dieser Gründe als hinrei[X.]hende Prognosegrundlage damit ausges[X.]hlossen ist. Aus Si[X.]ht des Senats spri[X.]ht zwar vieles dafür, dass allein die bisher unbewältigte Alkoholproblematik eine negative Prognose stützen könnte. Au[X.]h ließe sie si[X.]h bezogen auf die si[X.]h aus der Begehung der Straftaten ergebenden [X.] na[X.]h § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] darauf stützen, dass die Laufzeit des vom Truppendienstgeri[X.]ht verhängten [X.] von 48 Monaten no[X.]h ni[X.]ht abgelaufen ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. August 2003 - 1 [X.] 15.03 - [X.] 2004, 168 S. 169). Der [X.] hat seine Abwägung indessen ni[X.]ht mit entspre[X.]henden Erwägungen begründet, so dass sie au[X.]h für die hier vorzunehmende geri[X.]htli[X.]he Kontrolle keine Bedeutung erlangen können.

3. Der Bes[X.]heid des [X.] beim [X.] vom 6. Juli 2021 ist deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]O). Damit entfällt ni[X.]ht nur die Feststellung eines [X.], sondern au[X.]h die Anordnung, dass eine Wiederholungsüberprüfung (erst) na[X.]h Ablauf von fünf Jahren eingeleitet werden kann.

Der [X.] beim [X.] ist verpfli[X.]htet, eine erneute Si[X.]herheitsüberprüfung unter Bea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des Geri[X.]hts dur[X.]hzuführen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 [X.]O), sofern der Antragsteller mit einer si[X.]herheitsempfindli[X.]hen Tätigkeit betraut werden soll (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

4. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.]O.

Meta

1 WB 35/22

14.12.2023

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.12.2023, Az. 1 WB 35/22 (REWIS RS 2023, 9980)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9980

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