Bundessozialgericht, Urteil vom 14.11.2013, Az. B 9 SB 5/12 R

9. Senat | REWIS RS 2013, 1165

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Schwerbehindertenrecht - Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren - Feststellung des Grads der Behinderung - Merkzeichen - Antragsverfahren - Widerspruchsverfahren - Abgrenzung zwischen Rechtsdienstleistung und Rechtsanwendung - Berufsfreiheit des Steuerberaters - sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an eine Revisionsbegründung


Leitsatz

1. Ein Steuerberater erbringt als Bevollmächtigter in Antragsverfahren zu Erstfeststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht bis zur Bescheiderteilung grundsätzlich keine Rechtsdienstleistungen.

2. In Widerspruchsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist ein Steuerberater (grundsätzlich) nicht befugt als Verfahrensbevollmächtigter aufzutreten.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden die Urteile des [X.] vom 25. September 2012 und des [X.] vom 7. April 2010 geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2009 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als sich die Zurückweisung des [X.] als Bevollmächtigter in der Schwerbehindertenangelegenheit des [X.] auch auf die [X.] bis zur Erteilung des Bescheides vom 25. Mai 2009 bezieht.

Im Übrigen wird die Revision des [X.] zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 309,40 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befugnis des [X.], als Verfahrensbevollmächtigter in einem Verwaltungsverfahren zur erstmaligen Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sowie der Voraussetzungen von Merkzeichen aufzutreten.

2

Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Mit Schreiben vom 22.12.2008 stellte er für seinen Mandanten, [X.], vertreten durch dessen Mutter, Frau B, als gerichtlich bestellte Betreuerin, beim beklagten Land (Eingang am 23.12.2008) einen Erstantrag nach dem [X.] behinderter Menschen - ([X.]). Auf das [X.] des Beklagten vom [X.] betreffend die beabsichtigte Zurückweisung als Bevollmächtigter oder Beistand gemäß § 13 Abs 5 [X.] - ([X.]) machte der Kläger mit Schreiben vom [X.] ua geltend, dass es sich bei dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Hinblick auf Steuer- und [X.] um eine für Steuerberater zulässige Nebenleistung iS des § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz ([X.]) handele.

3

Mit Bescheid vom 15.5.2009 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 13 Abs 5 [X.] als Bevollmächtigten in der Schwerbehindertenangelegenheit des [X.] zurück, da es sich um eine Rechtsdienstleistung handele, die der Kläger nicht verrichten dürfe, zumal sie nicht als eine zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld eines Steuerberaters gehörende, erlaubte Nebenleistung anzusehen sei. Das anschließende Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.8.2009).

4

Zwischenzeitlich hatte der Beklagte mit Bescheid vom [X.] über den Feststellungsantrag des [X.] entschieden und mit Widerspruchsbescheid vom 20.8.2009 den dagegen eingelegten Widerspruch zurückgewiesen.

5

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter gerichtete Klage hat das Sozialgericht ([X.]) Lüneburg mit Urteil vom [X.] aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Die nach Erledigung des für den Mandanten eingeleiteten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens eingereichte Klage des [X.] sei zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte habe den Kläger zu Recht als Bevollmächtigten in einem Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach dem [X.] zurückgewiesen, weil dieser nicht über die erforderliche Erlaubnis iS von § 3 [X.] verfüge. Eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit iS von § 5 Abs 1 [X.] liege nicht vor, da das Feststellungsverfahren nach dem [X.] sozialrechtlich und nicht steuerrechtlich geprägt sei und dementsprechend eine diesbezügliche besondere Sachkunde voraussetze. Gegen eine Befugnis zur Vertretung in [X.] spreche auch § 73 Abs 2 S 2 [X.] [X.]G, wonach Steuerberater lediglich in Angelegenheiten nach den §§ 28h und [X.] ([X.]) vor den [X.] seien. Aus dieser Differenzierung lasse sich herleiten, dass eine Vertretung durch Steuerberater in anderen sozialrechtlichen Verfahren nicht erlaubt sei.

6

Die anschließende Berufung des [X.] hat das [X.] [X.] ([X.]) mit Urteil vom [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die nach Erledigung des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei unbegründet. Die Zurückweisung des [X.] als Bevollmächtigter in der Schwerbehindertenangelegenheit des [X.] sei gemäß § 13 Abs 5 [X.] zu Recht erfolgt, weil der Kläger entgegen § 3 [X.] Rechtsdienstleistungen iS des § 2 Abs 1 [X.] erbracht habe. Eine GdB-Feststellung sei ohne rechtliche Prüfung des Einzelfalles nicht möglich. Sie beruhe nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens, sondern sei unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln. Eine erlaubnisfreie Tätigkeit nach § 2 Abs 3 [X.] (Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, Tätigkeit in [X.] und Schiedsstellen, Mediation etc) liege offensichtlich nicht vor.

7

Auch handele es sich nicht um eine Nebenleistung iS des § 5 Abs 1 [X.], weil im Verwaltungsverfahren nach dem [X.] Rechtskenntnisse erforderlich seien, die nicht den für die vorliegend in Betracht kommende steuerberatende Haupttätigkeit bzw für die Tätigkeit in [X.] erforderlichen Rechtskenntnissen entsprächen. Vielmehr erschöpfe sich die steuerliche Beratung in Hinweisen auf die einkommensteuerlichen Auswirkungen eines höheren GdB und auf den Weg zu dessen Feststellung. Von diesem Zeitpunkt an lägen in einem Verwaltungsverfahren nach dem [X.] alle weiteren Schritte außerhalb des Steuerrechts; insoweit komme es auf steuerrechtlichen Sachverstand gerade nicht an ([X.] Urteil vom 16.5.1995 - 9 RV 14/94 - [X.] 3-1300 § 13 [X.]). Dabei sei eine besondere Fachkunde des [X.] in Angelegenheiten nach dem [X.] unbeachtlich, weil iS des § 5 Abs 1 S 2 [X.] ausschließlich auf die Qualifikation des Bevollmächtigten abzustellen sei, die objektiv für die (nicht rechtsdienstleistende) Haupttätigkeit allgemein erforderlich sei. Nicht entscheidend sei, über welche juristischen Kenntnisse der Dienstleistende tatsächlich verfüge.

8

Da die Vertretung in einem Antragsverfahren nach dem [X.] im Verhältnis zur Vertretung in Steuer- bzw [X.] nicht von nur untergeordneter Bedeutung sei, stelle sie keine Nebenleistung iS des § 5 Abs 1 [X.] dar. Die rechtlichen Vorteile der Feststellung des GdB sowie von Nachteilsausgleichen erschöpften sich nicht in Steuervorteilen, sondern hätten [X.] für eine Vielzahl von Ansprüchen und rechtlichen Vorteilen wie zB im Kündigungsschutz, für Zusatzurlaub, bei der Erleichterung des Zugangs zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bei Leistungen für Mehrbedarfe im Sozialhilferecht, bei besonderen Parkberechtigungen im Straßenverkehr, bei der Kostenbefreiung bzw Ermäßigung im öffentlichen Personenverkehr oder beim Blindengeldbezug. Dies belege, dass das Verwaltungsverfahren nach dem [X.] eine eigenständige Bedeutung habe, der im Einzelfall mehr Gewicht zukommen könne als Steuer- bzw [X.].

9

Dieses Ergebnis stimme auch überein mit der gesetzgeberischer Intention des § 73 Abs 2 S 2 [X.] [X.]G, wonach ua Steuerberater ausschließlich in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p [X.] vor dem [X.] und [X.] vertretungsberechtigt seien. Damit habe der Gesetzgeber für das gerichtliche Verfahren ausdrücklich klargestellt, dass eine Vertretung durch Steuerberater nur in engen Grenzen, nicht jedoch im Sozialrecht insgesamt zulässig sei. Andernfalls wäre es sinnwidrig, wenn Steuerberater im Verwaltungsverfahren nach dem [X.] vertretungsberechtigt sein sollten, während dieser Personenkreis im Gerichtsverfahren ausgeschlossen werde. Da es sich bei den Regelungen in § 5 [X.] um Bestimmungen zum Schutz der Rechtsuchenden handele, lägen hinreichende Gründe des Allgemeinwohls dafür vor, die Berufsfreiheit nach Art 12 GG durch Regelungen zur Berufsausübung einzuschränken.

Zur Begründung seiner vom [X.] zugelassenen Revision trägt der Kläger ua vor: Entgegen der Auffassung des [X.] sei die Klage begründet, weil er als Steuerberater berechtigt sei, Mandanten im Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht zu vertreten. Er dürfe also nicht iS des § 13 Abs 5 [X.] zurückgewiesen werden. Das [X.] normiere für diese Tätigkeit keinen Erlaubnisvorbehalt, diese sei entweder bereits nach § 2 Abs 1 [X.] oder zumindest als Nebenleistung nach § 5 Abs 1 [X.] erlaubnisfrei.

Zunächst ergebe sich ein Ausschluss der Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im Verwaltungsverfahren zur Feststellung des GdB nach dem [X.] nicht aus § 73 Abs 2 S 2 [X.] [X.]G. Denn zum einen handele es sich hier nicht um die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, sondern um eine solche im Verwaltungsverfahren. Zum anderen komme es auf den Nachweis theoretischer und praktischer Sachkunde im Schwerbehindertenrecht nicht an, weil Steuerberater auch im Rahmen der §§ 2, 3 und 5 [X.] Rechtsdienstleistungen erbringen könnten. Insoweit verkenne die Argumentation des [X.] und [X.] die Bedeutung der Registrierungsregelungen für die Bereiche Inkasso, Rentenberatung etc. Eine Auslegung der fraglichen Vorschriften habe sich am Maßstab des Art 12 GG auf Seiten der Steuerberater und des Art 2 Abs 1 GG auf Seiten der Rechtsuchenden zu orientieren.

Seine in Rede stehende Tätigkeit als Steuerberater zu Gunsten von Schwerbehinderten unterfalle schon deshalb nicht dem Erlaubnisvorbehalt des § 2 Abs 1 [X.], weil im Regelfall und vor allem auch im vorliegenden Fall keine Rechtsdienstleistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht worden sei. Eine darin vorausgesetzte konkrete Prüfung sei vorliegend nicht erfolgt. [X.] und [X.] verletzten Bundesrecht, wenn sie auch im Falle einer schlichten Antragstellung einen Erlaubnisvorbehalt annähmen, ohne zu prüfen, ob entsprechend dem Gesetz eine Rechtsprüfung erforderlich sei. Sie übersähen, dass die Erforderlichkeit einer Rechtsprüfung auch vom Willen des Auftraggebers abhänge.

Eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs 1 [X.] setze voraus, dass eine "besondere" juristische Prüfung erforderlich sei. Die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte und eine routinemäßige Erörterung einiger Paragraphen eröffne demgegenüber nicht den Anwendungsbereich des [X.]. Insoweit sei § 2 Abs 1 [X.] im Hinblick auf die zentralen Tatbestandsmerkmale enger auszulegen als Art 1 § 1 [X.] ([X.]). Ungeachtet der Streichung der Worte "vertieft" oder "besondere" (Rechtsprüfung) in § 2 [X.], komme eine Erlaubnispflicht nach der sich zum [X.] klar abgrenzenden und vom [X.] nicht geänderten Gesetzesbegründung nur in Betracht, wenn die Rechtslage im Statusfeststellungsverfahren vom Steuerberater intensiv geprüft werde. Der genannten Kürzung im Gesetzestext könne vor dem Hintergrund einer teleologischen sowie vor allem europarechts- und verfassungskonformen Auslegung des § 2 [X.] keine relevante Bedeutung zukommen. Dies ergebe sich bereits seit dem [X.] aus der liberalen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) und des [X.] ([X.]) zur restriktiven Auslegung des Art 1 § 1 [X.]. Dieser Ansicht zur Auslegung des § 2 [X.] folge mittlerweile die überwiegende neuere Judikatur dahingehend, dass eine enge Auslegung geboten und die Streichungen im Gesetzestext irrelevant seien.

Darüber hinaus komme eine Erlaubnisfreiheit nach § 5 Abs 1 [X.] in Betracht, da die in Rede stehende Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zum Berufs- oder [X.] eines Steuerberaters gehöre. Mit dieser Regelung knüpfe der Gesetzgeber an die vergleichbare Bestimmung des Art 1 § 5 [X.] an, welche ebenfalls bei Nebenleistungen zur Erlaubnisfreiheit geführt habe. Allerdings sei § 5 Abs 1 [X.] weiter gefasst als der bisherige Ausnahmetatbestand zur sog "[X.]", sodass die bisherige Judikatur des B[X.] einer Ausgrenzung von Steuerberatern im Renten- und Sozialrecht nicht mehr haltbar sei. Nunmehr komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Hauptleistung ohne rechtsdienstleistenden Anteil überhaupt erbracht werden könne. Die Heraushebung einzelner Tätigkeiten in Abs 2 solle nicht der Einschränkung des Anwendungsbereichs des Abs 1 dienen, sondern inhaltlich über diesen hinausgehen. So werde in der Gesetzesbegründung betont, dass § 5 Abs 1 [X.] aufgrund des neuen Regelungskonzeptes eine "grundlegend andere Bedeutung" zukomme als dem bisherigen Art 1 § 5 [X.]. Es könne nicht substantiiert in Frage gestellt werden, dass es sich bei den in Rede stehenden Rechtsdienstleistungen der Steuerberater zu Gunsten schwerbehinderter Mandanten um Nebenleistungen im Vergleich zur Steuerberatung als Hauptleistung handele. Die Rechtsdienstleistung sei auch nicht von einem derartigen Gewicht, dass sie im Mittelpunkt des Leistungsangebotes stehe, welcher immer noch die Erfassung der steuerlichen Ansprüche sei. Auch wenn die Beratung in [X.] nicht zum engeren Berufsbild des Steuerberaters oder gar zu dessen Ausbildung gemäß dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) gehöre, so sei die Feststellung der Körperbehinderung für die weitere Berücksichtigung im Steuerrecht erforderlich. Der Schwerbehinderte erwarte deshalb diese Nebenleistung vom steuerlichen Berater; diese solle in einer Hand bleiben. Der sachliche Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Berücksichtigung, wie zB bei den Pauschbeträgen für Körperbehinderung gemäß § 33b Einkommensteuergesetz (EStG), werde von der Beklagten wie vom [X.] und [X.] verkannt.

Insbesondere aus der Sicht des Mandanten sei es gerade notwendig, dass der steuerliche Berater in seiner Eigenschaft den Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht mit stelle. Dies ergebe sich bereits aus der besonderen [X.], die der steuerliche Berater gegenüber seinem Mandanten aufgrund des Mandates traditionell innehabe, insbesondere bei einem bestehenden Dauermandat mit Kenntnis der persönlichen Verhältnisse der Mandanten. Vor diesem Hintergrund sei eine weite Auslegung des § 5 Abs 1 [X.] geboten. Der schwerbehinderte Rechtsuchende könne nicht darauf verwiesen werden, zusätzlich einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Die Vorschrift sei bewusst als entwicklungsoffene Bestimmung konzipiert worden. Für die Annahme einer solchen Annexkompetenz der Steuerberater spreche auch der haftungsrechtliche Aspekt, denn dieser müsse seine Mandanten auf sozialversicherungsrechtliche Probleme hinweisen, um nicht in die Gefahr einer Haftung zu geraten. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um eine Vertretung in einem Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren handele.

Die vom [X.] und [X.] für zulässig erachtete Zurückweisung sei schließlich mit Art 12 Abs 1 GG und mit dem Rechtsschutzanspruch des Bürgers gemäß Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG unvereinbar. Das Vertretungsverbot stelle für Steuerberater einen rechtserheblichen Eingriff in deren geschützte Berufsausübungsfreiheit dar und verletze zugleich den grundrechtlich geschützten Anspruch des Rechtsuchenden auf Rechtsschutz und damit die Wahl seines Beraters in [X.]. Dieser Eingriff sei auch erheblich, da der Rechtsuchende gezwungen werde, einen anwaltlichen Berater zusätzlich zu beauftragen, mit der Folge von Mehraufwand. Dies sei vor allem für die meist verarmten schwerbehinderten Mandanten unzumutbar.

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.]s [X.] vom 25. September 2012 und des [X.] vom 7. April 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2009 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das vorinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend ua aus: Die Revision sei bereits unzulässig, weil der Kläger eine bestimmte klärungsbedürftige Frage nicht formuliert habe. Es werde lediglich allgemein eine Verletzung von Bundesrecht gerügt. Im Übrigen seien die anstehenden Fragen bereits vom [X.], zB mit Beschluss vom 22.12.2000 "- 1 BvR 71/97 -", hinlänglich zur Vorgängervorschrift in Art 1 § 5 [X.] [X.] beantwortet worden. Diese Rechtsprechung habe weiterhin Gültigkeit. Der Steuerberater müsse sich zur Erfüllung seiner beruflichen Obliegenheiten mit einer Reihe von Vorschriften außerhalb des eigentlichen Steuerrechts befassen. Er dürfe dieses Umfeld aber nicht selbst vollständig bearbeiten. Daran habe das [X.] nichts geändert.

Die Revision sei jedenfalls unbegründet, weil die Tätigkeit im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft keinen unbedeutenden Annex zur sonstigen beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters darstelle. Als Steuerberater erbringe der Kläger, anders als eine Privatperson, eine Rechtsdienstleistung und werde geschäftlich tätig, weil er seinen Mandanten im Außenverhältnis auf einem rechtlichen Gebiet vertrete. Dabei komme es nicht auf die Komplexität oder (vermeintliche) Einfachheit der für dieses konkrete Verfahren maßgeblichen Rechtsmaterie an. Ob der Kläger als Bevollmächtigter im Einzelfall jegliche (eigene) juristische Prüfung aus welchen Gründen auch immer unterlasse, sei für die Beurteilung irrelevant und tangiere im Falle der Verletzung etwaiger vertraglicher Sorgfaltspflichten nur das [X.] Innenverhältnis. Zudem könne es auch bei historischer Auslegung des § 13 Abs 5 [X.] nicht angehen, während eines Verfahrens eine Art Controlling darüber zu institutionalisieren, ob der Bevollmächtigte gerade noch unjuristisch denkt oder schon gedanklich tiefer in die Rechtsmaterie eingestiegen sei. Eine Zurückweisung könne aus Gründen der Verfahrensklarheit nicht vom zufälligen Ausmaß der jeweiligen juristischen Befassung und Prüfung im Einzelfall abhängen, insbesondere sei keine Ermessensentscheidung vorgesehen. Der Hinweis auf die Armut von Mandanten überzeuge bereits deshalb nicht, weil es insoweit das [X.] gebe. Auch böten diverse Sozialrechtsverbände kostengünstige Beratung und Vertretung an.

Entscheidungsgründe

1. Die vom [X.] zugelassene Revision des [X.] ist statthaft (§ 160 [X.] 1 [X.]) und auch sonst zulässig. Der Kläger hat bei ihrer Einlegung und [X.]egründung Form und Fristen eingehalten (vgl § 164 [X.]).

Die Revision ist entgegen der Ansicht des [X.]eklagten ausreichend begründet. Gemäß § 164 [X.] 2 S 1 und 3 [X.] muss die [X.]egründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl etwa [X.] [X.]eschluss vom 13.5.2011 - [X.] R 30/10 R - Juris Rd[X.]1 ff mwN; [X.] Urteil vom [X.] KR 23/10 R - Juris Rd[X.]2; [X.] [X.]eschluss vom 25.2.2008 - [X.] 12 P 1/07 R - Juris Rd[X.]4; [X.] Urteil vom 21.9.2005 - [X.] 12 KR 1/05 R - USK 2005-27) sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts von der Vorinstanz ([X.] oder [X.]) nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der [X.] mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der von der Vorinstanz angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl z[X.] [X.] Urteil vom 2.12.2008 - [X.] 2 U 26/06 R - [X.]E 102, 111, 112 f = [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.]0 mwN). Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des [X.] sicherstellen, dass der [X.] das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat.

Der Kläger rügt unter Auseinandersetzung mit dem Streitstoff eine Verletzung von § 13 [X.] 5 [X.][X.] X, von § 2 [X.] 1, §§ 3 und 5 [X.] 1 [X.] sowie von Art 12 [X.] 1 [X.]. Dazu legt er Gründe dar, die das Urteil des [X.] aus seiner rechtlichen Sicht als unrichtig erscheinen lassen (vgl hierzu insgesamt auch: [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 164 Rd[X.] 9c mwN). Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine Revisionsbegründung. Der [X.]eklagte orientiert sich zu Unrecht an den Voraussetzungen nach § 160 [X.] 2 [X.] [X.]. Diese sind lediglich bei der Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde von [X.]edeutung und nicht - wie vorliegend - im Falle einer zugelassenen Revision.

2. Die Revision des [X.] ist teilweise begründet.

a) Einer Sachentscheidung des Senats stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen. Klage und [X.]erufung sind zulässig. [X.] und [X.] haben insbesondere die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 [X.] 1 S 3 [X.]) zu Recht für zulässig erachtet, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des [X.]escheides vom 15.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] hat. Dieser Verwaltungsakt betrifft die Zurückweisung des [X.] als [X.]evollmächtigter in dem für [X.] geführten Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht. Er hat sich auf andere Weise erledigt (vgl § 39 [X.] 2 [X.][X.] X), nachdem jenes Verwaltungsverfahren durch den [X.]escheid des [X.]eklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.8.2009 abgeschlossen worden war. Zunächst ist es unschädlich, dass sich der zugrundeliegende Verwaltungsakt bereits vor der Klageerhebung erledigt hat (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 131 [X.] 3; [X.] [X.] Urteil vom [X.] R 319/10 - in [X.] 2012, 70 Rd[X.] 33; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 131 Rd[X.] 7d mwN). Sodann ergibt sich das erforderliche Feststellungsinteresse des [X.] insbesondere daraus, dass für weitere Verwaltungsverfahren seiner Mandanten nach dem [X.][X.] IX eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl hierzu: [X.] [X.] 3-1300 § 13 [X.] 2, [X.] - Juris Rd[X.]1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, Rd[X.]0a f).

Die Zurückweisung des [X.] als [X.]evollmächtigter des [X.] bezieht sich ersichtlich auf das gesamte Verwaltungsverfahren betreffend Feststellungen nach dem [X.][X.] IX (Gd[X.], Voraussetzungen von Merkzeichen), also nicht nur auf das Antrags-, sondern auch auf das Widerspruchsverfahren (§§ 8, 62 [X.][X.] X iVm §§ 78 ff [X.]; vgl dazu von [X.], [X.][X.] X, 7. Aufl 2010, § 8 Rd[X.] 8). Dementsprechend erstreckt sich auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung auf beide Teile des Verwaltungsverfahrens.

b) Die Revision des [X.] ist insoweit begründet, als ihn der [X.]eklagte als [X.]evollmächtigten des [X.] im Verwaltungsverfahren bis zum Erlass des [X.]escheides vom [X.] zurückgewiesen hat. In diesem Umfang ist der erledigte Verwaltungsakt des [X.]eklagten rechtswidrig gewesen. Der Kläger war berechtigt, für seinen Mandanten einen Erstantrag zur Feststellung des Gd[X.] sowie der Voraussetzungen von Merkzeichen iS des § 69 [X.][X.] IX zu stellen und das Verwaltungsverfahren bis zur [X.]escheidung des Antrags zu betreiben. Im Übrigen ist die Revision - das Widerspruchsverfahren (§§ 78 ff [X.]) betreffend - unbegründet.

Ein [X.]eteiligter iS von § 10 [X.][X.] X kann sich in einem außergerichtlichen Verwaltungsverfahren durch einen [X.]evollmächtigten vertreten lassen (§ 13 [X.] 1 S 1 [X.][X.] X). Nach § 13 [X.] 5 [X.][X.] X (idF des Art 2 [X.] Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften <4.VwVfÄndG> vom 11.12.2008, [X.]) sind [X.]evollmächtigte und [X.]eistände jedoch zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 [X.] (idF vom 12.12.2007, [X.] 2840) Rechtsdienstleistungen erbringen. Nach dieser Vorschrift ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das [X.] oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Dabei ist eine Rechtsdienstleistung in diesem Sinne nach der Legaldefinition in § 2 [X.] 1 [X.] jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Erlaubt sind allerdings Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum [X.]erufs- oder [X.] gehören (§ 5 [X.] 1 S 1 [X.]).

aa) Vor diesem rechtlichen Hintergrund haben die Instanzgerichte zu Unrecht bereits für das [X.]etreiben des außergerichtlichen Verwaltungsverfahrens zur Erstfeststellung des Gd[X.] und von Voraussetzungen für Merkzeichen nach dem [X.][X.] IX durch den Kläger bis zur [X.]escheidung des Antrags vom 23.12.2008 ([X.]escheid des [X.]eklagten vom [X.]) eine Rechtsdienstleistung iS des § 2 [X.] 1 [X.] angenommen. Es handelt sich bei dieser Tätigkeit des [X.] zwar ganz offensichtlich um eine konkrete fremde Angelegenheit (vgl hierzu [X.]T-Drucks 16/3655 [X.]; [X.] Urteil vom 4.11.2010 - I ZR 118/09 - in [X.], 680 = Juris Rd[X.] bis 31). Diese erfordert jedoch noch keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, wie sie § 2 [X.] 1 [X.] voraussetzt.

Wie das Merkmal "rechtliche Prüfung" auszulegen ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Zum Teil wird eine solche erst angenommen, wenn der vertretene Rechtsuchende eine besondere rechtliche [X.]etreuung oder Aufklärung erkennbar erwartet oder nach der Verkehrsanschauung eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich ist. Dabei wird darauf verwiesen, dass im ursprünglichen Regierungsentwurf zu § 2 [X.] 1 [X.] von einer "besonderen" rechtlichen Prüfung ausgegangen worden sei (vgl [X.]T-Drucks 16/3655 [X.] und 46). Aus eben diesem Umstand wird aber auch geschlossen, dass kein hoher Maßstab zugrunde zu legen sei. Danach seien alle rechtlichen Prüfungstätigkeiten erfasst, wenn sie nur über eine einfache rechtliche Prüfung und Rechtsanwendung hinausgingen und einer gewissen Sachkunde bedürften (siehe zum Meinungsstreit insgesamt die Darstellung bei: [X.] Urteil vom 4.11.2010 - I ZR 118/09 - [X.], 680 = Juris Rd[X.] 28 mwN). Der [X.] hat die Frage ausdrücklich offen gelassen, weil die dort relevante Frage ohnehin eine vertiefte Rechtsprüfung erforderte, die über eine einfache oder schematische Rechtsanwendung hinausging (vgl [X.], aaO).

Der erkennende Senat sieht sich im vorliegenden Fall ebenfalls nicht veranlasst, den [X.]egriff der rechtlichen Prüfung abschließend zu klären. Auch wenn man insoweit keine hohen Anforderungen stellt, erfordert die bei einem Erstantrag nach § 69 [X.][X.] IX erfolgende Tätigkeit eines [X.]evollmächtigten keine relevante rechtliche Prüfung.

Der [X.]egriff der rechtlichen Prüfung verlangt jedenfalls ein gewisses Maß an substantieller Prüfung, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht. Dies ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien. Das [X.] sollte durch das inhaltlich und strukturell neu gestaltete [X.] abgelöst werden. Das [X.] betrifft allein die [X.]efugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, während die gerichtliche Vertretung in den jeweiligen [X.] getrennt geregelt ist (vgl bereits Gesetzentwurf der [X.]undesregierung in [X.]). Dabei sollten auch nach Auffassung der [X.]undesregierung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] und mit dem [X.] Gemeinschaftsrecht (s umfassende Darstellung in: [X.] 623/06 S 47 bis 52) von [X.]eginn an durch § 2 [X.] nur solche Dienstleistungen dem Verbotsbereich des [X.] unterstellt sein, die eine substantielle Rechtsprüfung erfordern und sich nicht auf die bloße Anwendung des Rechts beschränken (vgl [X.] aaO, [X.]). Auch durch den Wegfall des Wortes "besondere", das im ersten Entwurf noch vor dem [X.]egriff "rechtliche Prüfung" stand, sollte an dieser Konzeption nichts Wesentliches geändert werden. So führt der Rechtsausschuss in seiner [X.]eschlussempfehlung mit [X.]ericht zu § 2 [X.] 1 [X.] in seiner Gesetz gewordenen Fassung aus, dass die sprachliche Straffung der Legaldefinition im § 2 [X.] 1 [X.] durch Streichung des Wortes "besondere" vermeiden wolle, "dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu hohe Maßstäbe angelegt werden". Weiter heißt es dort: "Um klar hervorzuheben, dass es im Rahmen von § 2 [X.]. 1 [X.] nur um die Abgrenzung von bloßer Rechtsanwendung zu juristischer Rechtsprüfung und nicht um die Unterscheidung von 'einfachem' und 'schwierigem' Rechtsrat geht, hält der Rechtsausschuss die Streichung des Wortes 'besondere' für geboten" (vgl [X.]T-Drucks 16/6634 [X.] f). Dem ist letztlich der [X.]undesrat gefolgt, insbesondere im Hinblick auf das in § 1 [X.] 1 [X.] [X.] festgeschriebene gesetzgeberische Anliegen, Rechtsuchende vor nicht hinreichend qualifizierten Dienstleistungen zu schützen (s Niederschrift der 855. Sitzung des Rechtsausschusses des [X.] - [X.] 32/07 vom 24.10.2007 unter II zu Art 1 § 2 [X.] 1 [X.] <[X.]egriff der Rechtsdienstleistung> und [X.] 705/07).

Gemessen an diesen Kriterien sind die Antragstellung und das [X.]etreiben des Verwaltungsverfahrens iS von § 8 [X.][X.] X zur Erstfeststellung des Gd[X.] sowie der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nach dem [X.][X.] IX bis zur [X.]escheidung des Antrags nicht als Rechtsdienstleistung iS des § 2 [X.] 1 [X.], sondern als bloße Rechtsanwendung anzusehen. Ein Antragsteller muss bis zur [X.] lediglich das von der [X.]ehörde vorgefertigte Formular ausfüllen und ihm vorliegende [X.]elege über ärztliche [X.]ehandlungen beifügen bzw die [X.] Anschriften der behandelnden Ärzte angeben. Die Ärzte muss er zudem von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine bloße tatsächliche Mitwirkung, die keine rechtliche Prüfung erfordert.

Nach § 69 [X.] 1 [X.][X.] IX stellen die für die Durchführung des [X.]undesversorgungsgesetzes zuständigen [X.]ehörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer [X.]ehinderung und den Gd[X.] von wenigstens 20 (s § 69 [X.] 1 S 6 [X.][X.] IX) fest. Entsprechende Feststellungen treffen diese [X.]ehörden auch hinsichtlich weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (§ 69 [X.] 4 [X.][X.] IX). § 69 [X.] 5 S 1 [X.][X.] IX bestimmt, dass die zuständigen [X.]ehörden auf entsprechenden Antrag des behinderten Menschen "aufgrund einer Feststellung der [X.]ehinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Gd[X.] sowie im Falle des [X.]atzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale" ausstellen. Den insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt die jeweilige [X.]ehörde von Amts wegen (§ 20 [X.][X.] X). Folglich ist es für den Antragsteller bis zum Erlass des [X.] nicht erforderlich, die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge selbst zu durchschauen.

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass vorliegend ausschließlich eine [X.]ewertung der Vertretungstätigkeit in einem erstmaligen Verwaltungsverfahren nach dem [X.][X.] IX vorzunehmen ist. Über einen Fall der Abwehr eines (beabsichtigten) [X.] nach dem [X.][X.] IX mit der Erforderlichkeit einer vorherigen Anhörung (§ 24 [X.][X.] X) oder z[X.] über den Fall eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a [X.][X.] IV ist vorliegend nicht zu entscheiden.

bb) Anders verhält es sich mit der Tätigkeit eines [X.]evollmächtigten nach Erteilung eines Erstbescheides über den Gd[X.] und das Vorliegen der Voraussetzungen für Merkzeichen nach dem [X.][X.] IX. Für diesen Teil des Verwaltungsverfahrens ist der Kläger vom [X.]eklagten zu Recht gemäß § 13 [X.] 5 [X.][X.] X zurückgewiesen worden. Insoweit liegt eine Rechtsdienstleistung des [X.] vor, ohne dass er sich auf § 5 [X.] 1 [X.] (erlaubte Nebenleistung) berufen kann.

Nach Erlass des Feststellungsbescheides wird erstmals eine echte (eigene) rechtliche Prüfung des [X.]evollmächtigten iS des § 2 [X.] 1 [X.] erforderlich, wenn es darum geht, ob vor dem Hintergrund der rechtlichen Voraussetzungen und der bestehenden funktionalen Einschränkungen Widerspruch eingelegt werden soll. Es müssen die rechtlichen Zusammenhänge in den [X.]lick genommen werden, um beurteilen zu können, ob alle relevanten Tatsachen vollständig und zutreffend gewürdigt worden sind. Aus dem Ergebnis dieser Prüfung folgt dann ggf die Einlegung und [X.]egründung eines Widerspruchs. Abweichende Verhältnisse sind für den vorliegenden Fall weder tatrichterlich festgestellt (vgl § 163 [X.]) noch vom Kläger geltend gemacht worden. Folglich hat für die [X.] nach Erteilung des [X.]escheides vom [X.] keine erlaubnisfreie Tätigkeit des [X.] mehr vorgelegen.

Die Rechtsdienstleistung des [X.] als [X.]evollmächtigter des [X.] in dem Verfahren des Widerspruchs gegen den [X.]escheid vom [X.] ist nicht nach Maßgabe des § 5 [X.] als erlaubt anzusehen. Nach [X.] 1 dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum [X.]erufs- oder [X.] einer anderen Haupttätigkeit gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter [X.]erücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 [X.] 1 [X.] [X.]).

Nach Auffassung des Senats ist es bereits zweifelhaft, ob die Vertretung von Mandanten im Widerspruchsverfahren nach dem [X.][X.] IX zum [X.]erufs- und Tätigkeitsfeld von Steuerberatern gehört. Die Tätigkeit eines Steuerberaters ist die "Hilfeleistung in Steuersachen" (vgl §§ 2, 3 [X.], 32, 33 St[X.]erG). Nach § 33 S 1 St[X.]erG haben sie "die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der [X.]earbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten". Steuerberatung ist mithin eine auf ein Fachgebiet beschränkte Rechtsberatung mit [X.]erührungspunkten zum außersteuerlichen Recht. Letzteres ist teilweise auch [X.]estandteil des Steuertatbestandes, wie z[X.] das Gesellschafts-, Erb- und Familienrecht. In diesen Fällen erstreckt sich die [X.]eratungspflicht des Steuerberaters, falls dies mit [X.]lick auf die steuerlichen Gegebenheiten unerlässlich ist, auf "fremde" Rechtsgebiete, wie umgekehrt auch andere [X.]erufe die Verpflichtung haben können, auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen (vgl [X.] [X.] 3-1300 § 13 [X.] 3 [X.] f mwN).

Über eine solche [X.]eratungstätigkeit hinaus gehören Verrichtungen auf anderen Rechtsgebieten nicht schon dann zum [X.]erufsbild eines Steuerberaters, wenn bestimmte in diesem [X.]ereich angesiedelte Tatbestände steuerrechtlich relevant sind. Da das Steuerrecht sehr viele Vorgänge erfasst, für die (auch) andere Rechtsvorschriften maßgebend sind, könnten sich Steuerberater sonst nahezu unbeschränkt auf praktisch allen Rechtsgebieten betätigen. Es muss sich vielmehr im Einzelfall um eine Nebenleistung handeln, die ein Steuerberater mit seiner beruflichen Qualifikation ohne [X.]eeinträchtigung des Schutzzwecks des [X.] miterledigen kann. Dabei kommt es nicht auf die individuelle Qualifikation, sondern auf die allgemeine juristische Qualifikation des [X.] im Rahmen seiner Haupttätigkeit an (vgl [X.]T-Drucks 16/3655 [X.]; [X.]/[X.] in: [X.]/Lamm/[X.], [X.], 2009, § 5 Rd[X.] 30; [X.] in: [X.], [X.], 3. Aufl 2010, § 5 [X.] Rd[X.]2; Kleine-Cosack, [X.], 2. Aufl 2008, § 5 Rd[X.] 66). Insofern ist es von [X.]edeutung, dass das Schwerbehindertenrecht nicht zu den Prüfungsgebieten der Steuerberaterprüfung gehört (vgl § 37 [X.] 3 St[X.]erG). Dass sich das [X.]erufsbild des Steuerberaters ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage auf die Vertretung in Widerspruchsverfahren nach dem [X.][X.] IX erstrecken könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich.

Eine Sonderregelung, wie sie in § 13 [X.] 6 [X.][X.] X iVm § 73 [X.] 2 [X.] [X.] 4 [X.] enthalten ist, fehlt für den [X.]ereich des Schwerbehindertenrechts. Nach § 13 [X.] 6 [X.][X.] X können Personen nicht zurückgewiesen werden, die nach § 73 [X.] 2 S 1 und 2 [X.] 3 bis 9 [X.] zur Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind. § 73 [X.] 2 [X.] [X.] 4 [X.] sieht ua eine Vertretungsbefugnis für Steuerberater in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p [X.][X.] IV vor. Dadurch hat der Gesetzgeber unter Anerkennung der in einem bestimmten [X.]ereich rechtsdienstleistenden Tätigkeiten von Steuerberatern bestimmt, dass diese in Verfahren ihrer Auftraggeber gegenüber den Einzugsstellen und bei [X.]etriebsprüfungsverfahren gegenüber den [X.] sein sollen. Für das Gerichtsverfahren hat er deren Vertretungsbefugnis damit konkludent auf die ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten beschränkt: "Neu ist die Vertretungsbefugnis der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie der ihnen im Steuerberatungsrecht gleichgestellten Personen und Gesellschaften in sozialgerichtlichen Verfahren, die Angelegenheiten des § 28h und des § 28p des [X.] betreffen. Mit diesen Verfahren, die die Einziehung des [X.] durch die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) und die [X.]eitragsprüfung betreffen, sind Steuerberater außergerichtlich regelmäßig befasst. Sie sind hier in besonderer Weise sachkundig …" ([X.]T-Drucks 16/3655 [X.]; vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 73 Rd[X.] 22). Für das Verwaltungsverfahren ist darin lediglich eine positive Regelung der Vertretungsbefugnis von Steuerberatern zu sehen, die als Sondervorschrift iS von § 3 [X.] neben den allgemeinen [X.]estimmungen des [X.] steht, welche die außergerichtliche Rechtsdienstleistung betreffen ([X.] [X.] Aachen Urteil vom 27.11.2009 - [X.]/08 - DStR 2010, 76 = Juris Rd[X.] 27; nachgehend [X.] [X.] Urteil vom [X.] R 319/10 - [X.] 2012, 70 Rd[X.] 42). Andererseits scheidet auch eine analoge Anwendung von § 13 [X.] 6 [X.][X.] X iVm § 73 [X.] 2 [X.] [X.] 4 [X.] auf Feststellungsverfahren nach dem [X.][X.] IX mangels Regelungslücke von vornherein aus (vgl dazu [X.] NRW Urteil vom [X.] R 319/10 - [X.] 2012, 70 Rd[X.] 42 mwN).

Unabhängig von den genauen Grenzen des [X.]erufsbildes ist die [X.]eratung und Vertretung von Mandanten nach Erlass eines Feststellungsbescheides nach dem [X.][X.] IX unter [X.]erücksichtigung aller relevanten Umstände keine Nebenleistung eines Steuerberaters iS des § 5 [X.] 1 [X.].

Der [X.]egriff der Nebenleistung wird in § 5 [X.] 1 [X.] [X.] umschrieben. Danach kommt es auf den Inhalt, den Umfang und den sachlichen Zusammenhang der Nebenleistung mit der Hauptleistung sowie auf die Rechtskenntnisse an, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Anders als noch im [X.] vorgesehen, ist es nach dem Wortlaut der Vorschrift unerheblich, ob die als Nebenleistung erbrachte Tätigkeit selbst auch eine Hauptleistung sein kann oder ob die Haupttätigkeit auch ohne die Nebenleistung überhaupt erbracht werden kann. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich des § 5 [X.] 1 [X.] nicht auf solche rechtlichen Nebenleistungen beschränkt, ohne die, wie z[X.] bei der Erfüllung von [X.]eratungs- und Aufklärungspflichten, die Haupttätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann (vgl Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts: [X.]06 ff = [X.]egründung zum Regierungsentwurf in [X.]T-Drucks 16/3655 [X.] ff; [X.] Urteil vom 4.11.2010 - I ZR 118/09 - [X.], 680 = Juris Rd[X.] 35 mwN; [X.] Urteil vom 6.10.2011 - I ZR 54/10 - D[X.] 2012, 458 Rd[X.] 22 mwN; [X.] Urteil vom [X.] - VI ZR 143/11 - [X.]Z 192, 270 Rd[X.]1).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der im Regierungsentwurf zu § 5 [X.] 1 S 1 [X.] nach den Worten "zum [X.]erufs- oder [X.]" enthaltene Satzteil "oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten" im weiteren Gesetzgebungsverfahren wieder gestrichen worden ist. Denn nach der [X.]egründung zur [X.]eschlussempfehlung des Rechtsausschusses diente diese Änderung lediglich der Straffung des [X.] unter Vermeidung weiterer Unklarheiten in [X.]ezug auf eine ausufernde Auslegung der Norm. Insbesondere sollte verhindert werden, dass rechtsdienstleistende Nebenpflichten disponibel werden und von dem Vertreter und Vertretenen willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit vereinbart werden können (vgl hierzu insgesamt [X.] Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.]4 mwN unter Hinweis auf [X.]T-Drucks 16/6634 [X.]).

Maßgeblich ist, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. Auch eine vorangehende oder nachfolgende Nebenleistung kann noch in einem unmittelbaren und sachlichen Zusammenhang mit der Hauptleistung stehen, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung der Haupttätigkeit gehört und nicht selbst wesentlicher Teil der (oder einer) Hauptleistung ist (vgl [X.]T-Drucks 16/3655 [X.]; [X.] Urteil vom 6.10.2011, aaO, Rd[X.] 23; [X.] Urteil vom 4.11.2010 - I ZR 118/09 - Juris Rd[X.] 37 mwN). Die Grenzen der Nebenleistung hat der Gesetzgeber dann angenommen, wenn die Rechtsdienstleistung isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten wird. Entscheidend sei, "ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erforderlich ist" ([X.]T-Drucks 16/3655 [X.]). [X.]ei der [X.]ewertung der insoweit abzuklärenden Abgrenzungsfragen hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte [X.]erufsausübungsfreiheit nach Art 12 [X.] keine enge Auslegung für geboten erachtet. § 5 [X.] soll gerade eine weitergehende Zulassung von Nebenleistungen gegenüber der zuvor gültigen Vorschrift des Art 1 § 5 [X.] ermöglichen (vgl [X.]T-Drucks 16/3655 [X.]; [X.] Urteil vom 4.11.2010, aaO, Juris Rd[X.] 42; [X.] Urteil vom 6.10.2011, aaO, Rd[X.] 22; Kleine-Cosack, [X.], 2. Aufl 2008, § 5 Rd[X.] 21).

Allerdings ist dabei auch der Sinn und Zweck des [X.] in [X.]etracht zu ziehen. Dieser hat in § 1 [X.] 1 [X.] [X.] seinen Niederschlag gefunden und beinhaltet den Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (vgl [X.]egründung in [X.]T-Drucks 16/3655 [X.]). Dieser Schutz umfasst auch die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art 19 [X.] 4 und Art 20 [X.] 3 [X.]). Soweit kein Vertretungszwang besteht (vgl z[X.] § 73 [X.] 4 [X.]) kann ein juristischer Laie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine Interessen auch selbst wahrnehmen; dies geschieht jedoch auf eigene Verantwortung. [X.]edient er sich dabei eines berufsmäßigen [X.]evollmächtigten, so kann er bei dessen Tätigkeit eine bestimmte Qualität erwarten, die durch das [X.] gesichert werden soll.

Vor diesem Hintergrund ist auch zu berücksichtigen, dass Steuerberater auf einem speziellen Teilgebiet des Rechts eine beratende Stellung innehaben, sodass eine Nebentätigkeit von geringem Umfang in anderen Rechtsbereichen mit der Steuerberatertätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang stehen kann. Dies ist im Gesetzgebungsverfahren bereits so gesehen worden. Danach sollte der Schwerpunkt der (Haupt-)Tätigkeit stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen, soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender [X.]erufe oder nach § 10 [X.] registrierter Personen handelt (vgl [X.]T-Drucks 16/3655 [X.]; [X.] Urteil vom 6.10.2011 aaO, Rd[X.] 23).

Nach diesen Grundsätzen wertet der erkennende Senat die Tätigkeit des [X.] im [X.] an die Erteilung des Feststellungsbescheides vom [X.] nach dem [X.][X.] IX nicht als Nebenleistung iS des § 5 [X.] 1 [X.]. Insbesondere dem in der Schwerbehindertenangelegenheit des [X.] eingeleiteten Widerspruchsverfahren kommt ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für einen Steuerberater nicht den Charakter einer Nebenleistung hat. Die streitigen Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht haben weit über das Steuerrecht hinaus [X.]edeutung. Sie können sich nicht nur auf die Inanspruchnahme aller möglichen Nachteilsausgleiche, sondern z[X.] auch auf das [X.] auswirken. Überdies hat der Gesetzgeber für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren, namentlich von Gebühren eines [X.]evollmächtigten, in § 63 [X.][X.] X eine besondere Regelung vorgesehen (vgl dazu [X.]/[X.] in [X.]/Lamm/[X.], [X.], 2009, § 5 Rd[X.]8). Als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens (vgl § 62 [X.][X.] X iVm §§ 78 ff [X.]) erfordert das Widerspruchsverfahren typischerweise qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten und registrierten Personen iS des § 10 [X.] 1 [X.] 2 [X.] vorausgesetzt werden können (vgl dazu allgemein [X.]08, 112).

cc) Nach Auffassung des Senats ist die von ihm vertretene Auslegung und Anwendung des [X.] mit dem [X.] vereinbar. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die [X.]erufsausübungsfreiheit iS von Art 12 [X.] 1 [X.] vor. Hierzu hat der 10. Senat des [X.] noch unter der Geltung des [X.] ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des [X.] zum [X.]eruf des Steuerberaters "allenfalls eine [X.]eschränkung im Randbereich" der [X.]erufsausübung vorliege, "die das [X.]erufsbild im Kernbereich und die durch den [X.]eruf gesicherte Existenz unbeeinträchtigt" lasse ([X.] Urteil vom 13.8.1996 - 10 [X.] 8/95 - [X.] 3-1300 § 13 [X.] 3 zu Rd[X.] 30 nach [X.]). An dieser Einschätzung hat sich durch das [X.] nichts geändert. Dieses hat zwar im Hinblick auf veränderte gesellschaftliche [X.]erufsbilder und Verkehrsanschauungen eine erforderliche verfassungskonforme Anpassung vorgenommen, aber aus guten Gründen nicht alle [X.]eschränkungen der [X.]erufsausübung im [X.]ereich der Rechtsdienstleistungen aufgehoben.

Das [X.] hat bereits mit [X.] vom [X.] (2 [X.]vR 951/04, 2 [X.]vR 1087/04, [X.], 1502 Rd[X.] 23) noch zum [X.] darauf hingewiesen, dass dieses - wie andere Gesetze auch - einem Alterungsprozess unterworfen sei, da es in einem Umfeld [X.] Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen stehe, mit deren Wandel sich auch der Norminhalt ändern könne. Dem hat der Gesetzgeber mit dem [X.] Rechnung getragen und eine flexiblere, mehr am Einzelfall ausgerichtete Regelung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen getroffen (vgl ua [X.]T-Drucks 16/3655 [X.] f). Diese erlaubt nunmehr auch eine begrenzte Tätigkeit für Steuerberater in Feststellungsverfahren nach dem [X.][X.] IX und stellt damit eine Erweiterung der [X.]erufsausübungsfreiheit gegenüber den früheren Verhältnissen dar. Die darüber hinaus weiterhin bestehenden [X.]eschränkungen für Steuerberater stellen damit - nach wie vor - keinen willkürlichen Eingriff in deren [X.]erufsfreiheit und [X.]erufsausübungsfreiheit dar (s hierzu allgemein zuletzt zum Umfang des Schutzbereichs auch unter Darstellung der Liberalisierung des [X.]erufsrechts für Steuerberater: [X.] [X.]eschluss vom [X.] - 1 [X.]vR 2912/11 - [X.], 825). Denn der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (§ 1 [X.] 1 [X.] [X.]) stellt eine ausreichende Rechtfertigung für die Intensität des hier vorliegenden Eingriffs in die [X.]erufsausübungsfreiheit von Steuerberatern im [X.]ereich sozialrechtlicher Verwaltungsverfahren dar, soweit es diesen nach wie vor nicht erlaubt ist, als [X.]evollmächtigte ein Widerspruchsverfahren in Feststellungsverfahren nach dem [X.][X.] IX zu betreiben. Für eine Prüfung am Maßstab der allgemeinen Handlungsfreiheit besteht daneben - soweit es den Kläger betrifft - kein Raum, weil Art 2 [X.] 1 [X.] gegenüber Art 12 [X.] 1 [X.] subsidiär ist ([X.] [X.]eschluss vom 21.6.2011 - 1 [X.]vR 2930/10 - NZ[X.]012, 102 Rd[X.] 25 mwN). Auf mögliche Grundrechtspositionen seines Mandanten kann sich der Kläger nicht berufen.

Ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht ist daneben weder konkret geltend gemacht worden noch sonst wie ersichtlich.

3. [X.] beruht auf § 197a [X.] 1 S 1 Halbs 3 [X.] iVm § 155 [X.] 1 VwGO.

4. Die [X.] folgt aus § 63 [X.] 2 S 1 und § 52 [X.] 1 GKG. Die für die [X.] maßgebende [X.]edeutung der Sache für den Kläger ist [X.] mit dem Gebührenanspruch des [X.]evollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern, auch wenn dieser mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage das Interesse verfolgt, eine Wiederholung seiner Zurückweisung als [X.]evollmächtigter in außergerichtlichen Verfahren betreffend Schwerbehindertenangelegenheiten nach dem [X.][X.] IX in Zukunft zu verhindern. Dieses das Feststellungsbegehren begründende weitere Interesse ist [X.] nicht von [X.]edeutung, wenn sich der Streitwert eines Verfahrens bereits aus den gestellten Sachanträgen ergibt (vgl bereits [X.], 405; [X.] [X.]eschluss vom 5.10.1999 - [X.] 6 [X.] R -). Der Kläger erstrebt mit seinem Antrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses von der Vertretung seines Mandanten [X.] in dem betreffenden konkreten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Darin ist das wirtschaftliche Interesse eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 [X.][X.] X für ein Vorverfahren enthalten, der sich entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Danach ergibt sich eine Geschäftsgebühr nach [X.] 2400 VV RVG in Höhe des Schwellenwertes von 240,00 Euro sowie eine Pauschale nach [X.] 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro zzgl 19 % Umsatzsteuer (49,40 Euro) nach [X.] 7008 VV RVG, insgesamt 309,40 Euro. Vor diesem Hintergrund ist für den Auffangsstreitwert nach § 52 [X.] 2 GKG kein Raum.

Meta

B 9 SB 5/12 R

14.11.2013

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Lüneburg, 7. April 2010, Az: S 15 SB 164/09, Urteil

§ 13 Abs 5 SGB 10 vom 11.12.2008, § 13 Abs 6 SGB 10 vom 11.12.2008, § 13 Abs 1 S 1 SGB 10, § 8 SGB 10, § 10 SGB 10, § 62 SGB 10, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9, § 69 Abs 5 S 1 SGB 9, § 2 Abs 1 RDG vom 12.12.2007, § 3 RDG vom 12.12.2007, § 5 Abs 1 S 1 RDG vom 12.12.2007, § 5 Abs 1 S 2 RDG vom 12.12.2007, § 1 Abs 1 S 2 RDG vom 12.12.2007, § 2 StBerG, § 3 Nr 1 StBerG, § 33 S 1 StBerG, § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG, § 78 SGG, §§ 78ff SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 SGG, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.11.2013, Az. B 9 SB 5/12 R (REWIS RS 2013, 1165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1165

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I ZR 118/09

I ZR 54/10

VI ZR 143/11

1 BvR 2912/11

1 BvR 2930/10

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