Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2019, Az. B 10 KG 1/18 R

10. Senat | REWIS RS 2019, 8783

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld - Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins im Antragsverfahren - unzulässige Rechtsdienstleistung - Verfassungsrecht - Berufsausübungsfreiheit


Leitsatz

Lohnsteuerhilfevereine dürfen im Antragsverfahren wegen sozialrechtlichen Kindergelds nicht gegenüber der Familienkasse als Verfahrensbevollmächtigte auftreten.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befugnis des [X.], als Bevollmächtigter in einem Verfahren wegen Kindergelds nach dem Bundeskindergeldgesetz ([X.]) des nach [X.] entsandten kindergeldberechtigten Beigeladenen aufzutreten.

2

Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein, dessen beitragspflichtiges Mitglied der Beigeladene von August 2004 bis Dezember 2012 war. Der Beigeladene, der [X.] Staatsangehöriger ist, erhielt für seine beiden Kinder bis Februar 2009 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG).

3

Von März 2009 bis März 2010 hielt sich der Beigeladene wegen Entsendung durch seinen Arbeitgeber zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern in [X.] auf.

4

Mit Bescheid vom [X.] hob die Beklagte die Bewilligung des Kindergelds ab März 2009 auf und forderte die Erstattung des zu Unrecht nach dem EStG geleisteten Kindergelds für den Zeitraum von März 2009 bis März 2010. In diesem Bescheid verwies sie zugleich auf einen eventuell bestehenden Anspruch auf Kindergeld nach dem [X.] für die Dauer der Entsendung nach [X.]. In dem gegen diesen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erfolglos geführten Einspruchsverfahren vertrat der Kläger den Beigeladenen.

5

Im Juni 2010 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Kindergeld nach dem [X.]. Mit Schreiben vom 23.11.2010 meldete sich der Kläger als dessen Bevollmächtigter. Mit Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] wies die Beklagte den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten des Beigeladenen in dessen Kindergeldverfahren nach dem [X.] zurück, weil er lediglich zur Hilfeleistung in [X.] nach dem EStG befugt sei.

6

Das Verfahren über die Gewährung von Kindergeld nach dem [X.] schloss die Beklagte in der Folgezeit ab. Der Beigeladene erhielt antragsgemäß für die Entsendungsmonate von März 2009 bis März 2010 Kindergeld nach diesem Gesetz (Bescheid vom 5.12.2011).

7

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter gerichtete Klage hat das [X.] mit Urteil vom 11.11.2015 abgewiesen. Die Berufung hat das L[X.] mit Urteil vom [X.] zurückgewiesen. Der Kläger sei als Lohnsteuerhilfeverein nicht berechtigt, seine Mitglieder bei Entsendung ins [X.] im Antragsverfahren auf Kindergeld nach dem [X.] zu vertreten. Das Tätigwerden in einem solchen Antragsverfahren erfordere eine rechtliche Prüfung und sei deshalb als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren. Die Vertretung in [X.] nach dem [X.] sei auch keine Nebenleistung der erlaubten Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des EStG. Zwar wiesen die kindergeldrechtlichen Vorschriften des EStG und des [X.] viele Gemeinsamkeiten auf. Dennoch blieben die für die steuerberatende Haupttätigkeit des [X.] erforderlichen Rechtskenntnisse hinter denjenigen zurück, die für die Vertretung in [X.] nach dem [X.] bei Entsendung eines Arbeitnehmers in das [X.] notwendig seien.

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 13 Abs 5 [X.]B X, der §§ 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz ([X.]) und der Art 12 Abs 1, Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG. Zu Unrecht habe das L[X.] sein Tätigwerden für den Beigeladenen im Rahmen des Antragsverfahrens auf Kindergeld nach dem [X.] als Rechtsdienstleistung iS des § 2 [X.] qualifiziert. [X.] habe es dieser Tätigkeit auch die Qualität als Nebenleistung iS des § 5 Abs 1 [X.] abgesprochen. Die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, dass er in [X.] nach dem [X.] nicht vertretungsbefugt sei, beschränke seine Berufsausübungsfreiheit aus Art 12 GG in unzulässiger Weise und verstoße zum Nachteil des Beigeladenen gegen Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG.

9

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 8. Februar 2018 und des [X.] vom 11. November 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2011 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der nicht vertretene Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [[X.].] ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]).

Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 28.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [[X.].] (§ 95 [X.]) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte war befugt, den Kläger als Bevollmächtigten des Beigeladenen im [[X.].] nach dem [[X.].] zurückzuweisen.

A. Einer Sachentscheidung des Senats stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen. Klage und Berufung sind zulässig. Die Vorinstanzen haben insbesondere die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 S 3 [X.]) zu Recht für zulässig erachtet, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 28.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [[X.].] hat. Dieser Verwaltungsakt betrifft die Zurückweisung des [[X.].] als Bevollmächtigter in dem für den Beigeladenen geführten Antragsverfahren auf Gewährung von Kindergeld nach dem [[X.].]. Er hat sich auf andere Weise erledigt (vgl § 39 Abs 2 [[X.].]), nachdem jenes Verwaltungsverfahren durch antragsgemäße Gewährung von Kindergeld nach dem [[X.].] für die Entsendungsmonate des Beigeladenen von März 2009 bis März 2010 abgeschlossen wurde. Das erforderliche Feststellungsinteresse des [[X.].] ergibt sich daraus, dass für weitere Antragsverfahren seiner Mitglieder auf Kindergeld nach dem [[X.].] bei Entsendung ins [[X.].] eine Wiederholungsgefahr der Zurückweisung als Bevollmächtigter besteht und er deshalb Gewissheit darüber haben muss, ob er seine Mitglieder in einem solchen Verfahren vertreten darf.

B. Die angefochtenen Urteile der Vorinstanzen, die der vom Kläger begehrten Feststellung, die Beklagte habe ihn zu Unrecht als Bevollmächtigten des Beigeladenen im Antragsverfahren auf Kindergeld nach dem [[X.].] zurückgewiesen, nicht entsprochen haben, erweisen sich ausgehend von den dafür einschlägigen Rechtsgrundlagen (dazu unter 1.) auch in der Sache als rechtsfehlerfrei. Die Tätigkeit des [[X.].] im [[X.].] nach dem [[X.].] für den Beigeladenen ist als Rechtsdienstleistung iS des § 2 [[X.].] einzustufen (dazu unter 2.). Eine Erlaubnis des [[X.].] für diese Rechtsdienstleistung ergibt sich nicht aus § 3 [[X.].] iVm § 13 Abs 1, § 4 [[X.].] Steuerberatungsgesetz - StBerG - (dazu unter 3.). Die vom Kläger im [[X.].]-Antragsverfahren erbrachte Rechtsdienstleistung stellt auch keine zulässige Nebenleistung iS des § 5 [[X.].] dar (dazu unter 4.). Verfassungsrecht steht diesem Ergebnis nicht entgegen (dazu unter 5.).

1. Ein Beteiligter iS von § 10 [[X.].] kann sich in einem Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 Abs 1 S 1 [[X.].]). Nach § 13 Abs 5 [[X.].] (idF des [[X.].] zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2008, [[X.].]) sind Bevollmächtigte und Beistände jedoch zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 [[X.].] (idF vom 12.12.2007, [[X.].] 2840) Rechtsdienstleistungen erbringen. Nach dieser Vorschrift ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das [[X.].] oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Dabei ist eine Rechtsdienstleistung in diesem Sinne nach der Legaldefinition in § 2 Abs 1 [[X.].] (idF vom 12.12.2007, aaO) jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Erlaubt sind allerdings Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder [[X.].] gehören (§ 5 Abs 1 S 1 [[X.].] idF vom 12.12.2007, aaO).

2. Entgegen dem [[X.].] ist das Auftreten des [[X.].] als Bevollmächtigter des Beigeladenen im Antragsverfahren auf Auslandskindergeld nach dem [[X.].] als Erbringung einer Rechtsdienstleistung iS des § 2 Abs 1 [[X.].] zu werten.

Das Tätigwerden des [[X.].] im streitigen Sozialverwaltungsverfahren stellt eine "konkrete fremde" Angelegenheit iS des § 2 Abs 1 [[X.].] dar; denn sie erfolgte hier im Einzelfall und lag im wirtschaftlichen Interesse eines [[X.].], nämlich des Beigeladenen als [X.].

Das zweite Merkmal des § 2 Abs 1 [[X.].], wonach zusätzlich zum Tätigwerden in einer fremden Angelegenheit eine "rechtliche Prüfung des Einzelfalls" erforderlich sein muss, ist - wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben - entgegen der Ansicht des [[X.].] ebenfalls zu bejahen.

Der Senat sieht sich im vorliegenden Fall nicht veranlasst, den Begriff der "rechtlichen Prüfung" iS des § 2 Abs 1 [[X.].] abschließend zu klären (ebenso [[X.].] vom 14.11.2013 - [[X.].] SB 5/12 R - [[X.].], 18 = [[X.].]-1300 § 13 [[X.].], Rd[X.] 30 - 32; [[X.].] vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - [[X.].], 171 = [[X.].]-1300 § 13 [[X.].], Rd[[X.].]5). Selbst wenn man insoweit keine hohen Anforderungen stellen wollte, verlangt die für eine Rechtsdienstleistung notwendige rechtliche Prüfung jedenfalls ein gewisses Maß an substanzieller inhaltlicher Prüfung, mag auch die ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltene Formel von der "besonderen" rechtlichen Prüfung im Gesetzgebungsverfahren als missverständlich verworfen und als Abgrenzungskriterium bewusst nicht ins Gesetz aufgenommen worden sein ([[X.].] vom 14.11.2013, aaO, Rd[X.] 32; ebenso BVerwG Urteil vom 20.1.2016 - 10 C 17/14 - BVerwGE 154, 49, 57 ). Hiermit im [[X.].] korrespondierend wird auch vom [[X.].] unter Hinweis auf Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematische Einordnung des § 2 Abs 1 [[X.].] als rechtliche Prüfung im Sinne dieser Norm angesehen jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Unerheblich ist, ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt ([[X.].] Urteil vom 14.1.2016 - I ZR 107/14 - Juris Rd[X.] 43; [[X.].] Urteil vom 31.3.2016 - I ZR 88/15 - Juris Rd[[X.].]3).

Gemessen an diesen Maßstäben ist entgegen der Ansicht des [[X.].] bereits das Betreiben des Verwaltungsverfahrens iS von § 8 [[X.].] zur Gewährung von Kindergeld nach dem [[X.].] für einen [[X.].] bei Entsendung ins [[X.].] als Rechtsdienstleistung iS des § 2 Abs 1 [[X.].] anzusehen. Das Tätigwerden in einem solchen Fall ist nicht lediglich als eine für das [[X.].] irrelevante bloße - schwerpunktmäßig eher im außerrechtlichen Bereich liegende - technische Leistung im Rahmen der schematischen Umsetzung von Rechtsvorschriften einzustufen (ebenso für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a [[X.].] [[X.].] Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - [[X.].], 171 = [[X.].]-1300 § 13 [[X.].], Rd[[X.].]4), sondern erfordert eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls iS des § 2 Abs 1 [[X.].].

Denn das sozialrechtliche Kindergeld nach dem [[X.].] ist - schon wegen seiner Abgrenzung vom steuerrechtlichen Kindergeld nach dem EStG - rechtlich komplex (dazu unter a). Dies gilt umso mehr für das vom Beigeladenen beanspruchte Auslandskindergeld für einen in einen Mitgliedstaat der [[X.].] entsandten Arbeitnehmer (dazu unter b). Die in den Kindergeldantragsformularen enthaltenen Hinweise und Erläuterungen sowie die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes bestehenden Aufklärungs- und Ermittlungspflichten der Beklagten im [[X.].] nach dem [[X.].] machen gerade auch in einer solchen Konstellation eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls iS des § 2 Abs 1 [[X.].] durch einen Bevollmächtigten nicht überflüssig (dazu unter c). Die Entscheidung des [[X.].], wonach ein bevollmächtigter Steuerberater in Antragsverfahren zu [[X.].] nach dem Schwerbehindertenrecht bis zur [[X.].] keine Rechtsdienstleistungen erbringt, steht dem nicht entgegen (dazu unter d).

a. Seit dem mit Wirkung vom 1.1.1996 erfolgten grundlegenden Systemwandel im Kindergeldrecht durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 ([[X.].] 1250) differenziert der Gesetzgeber zwischen Kindergeld nach dem EStG - steuerrechtliches Kindergeld - und Kindergeld nach dem [[X.].] - sozialrechtliches Kindergeld - (vgl hierzu Schild, NJW 1996, 2414 - 2416; [[X.].]/[[X.].], Kindergeldrecht, Stand: Februar 2018, Einführung Rd[X.] 7 - 13).

Für die ganz überwiegende Mehrzahl der Fälle ist der Anspruch auf Kindergeld wegen unbeschränkter Steuerpflicht im Abschnitt [X.] des EStG (§§ 62 bis 78) geregelt. Dagegen sieht das Kindergeld nach dem [[X.].] als Ausnahme insbesondere einen Kindergeldanspruch für die Personen vor, die nach § 1 Abs 1 und 2 EStG nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und auch nicht nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Abs 1 [[X.].]), die aber dennoch in einer Weise mit dem [X.] Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine Kindergeldzahlung erfordert oder angemessen erscheinen lässt (vgl Erste Beschlussempfehlung und erster Bericht des Finanzausschusses <7. Ausschuss> des [X.] vom 31.5.1995 zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.] eines Jahressteuergesetzes 1996, BT-Drucks 13/1558 [X.] zu § 1 Abs 1 <[[X.].]>; [X.] Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 - [X.]E 122, 39, 45; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]/08 - Juris Rd[[X.].]3; [X.] in [[X.].], EStG, 38. Aufl 2019, § 62 Rd[[X.].]). Beide Kindergeldansprüche unterscheiden sich maßgeblich nach Inhalt (dazu unter aa), anwendbarem Verfahrensrecht (dazu unter [X.]) und zuständiger Behörde und Gerichtsbarkeit (dazu unter [X.]). Schon diese systemischen Unterschiede bedingen im [[X.].] eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls iS des § 2 Abs 1 [[X.].] (dazu unter dd).

aa. Anders als das Kindergeld nach dem EStG, das als Leistung des steuerrechtlichen [X.]s gemäß § 31 S 3 EStG als monatlicher Steuervergütungsanspruch iS des § 37 Abs 1 Abgabenordnung ([[X.].]) ausgestaltet und keine Sozialleistung im formellen Sinne ist, ist das Kindergeld nach dem [[X.].] als eine Leistung des sozialrechtlichen [X.]s eine Sozialleistung des [X.] zur Minderung des Familienaufwands des [X.] (vgl § 6, § 25 Abs 1 S 1, § 68 [X.] 9 [X.] I; [[X.].] Urteil vom 20.7.2011 - B 13 R 52/10 R - [[X.].]-2600 § 48 [X.] Rd[X.] 42; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]/08 - Juris Rd[[X.].]2, 14; [X.] Urteil vom 28.2.2018 - II R 3/16 - Juris Rd[[X.].]6; [[X.].]/[[X.].], Kindergeldrecht, Stand: Februar 2018, Einführung Rd[[X.].] und § 18 [[X.].] Rd[[X.].]), das monatlich gezahlt wird (§ 11 [[X.].] iVm § 47 [X.] I). Das steuerrechtliche Kindergeld wird hingegen durch die steuerliche Freistellung eines [X.] bewirkt. Dieser Betrag soll so bemessen sein, dass damit zumindest das Existenzminimum des Kindes steuerlich verschont bleibt (vgl § 31 S 1 EStG). Soweit es dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 S 2 EStG).

[X.]. Bei der Ausführung des [[X.].] ist nach dessen § 18 neben dem [X.] I für das Verwaltungsverfahren das [[X.].] anzuwenden. Dagegen hat die Zahlung des Kindergelds nach dem EStG als Steuervergütung zur Folge, dass im Verwaltungsverfahren die [[X.].] zu berücksichtigen ist (stRspr des [X.], zB Beschluss vom [X.] - [X.]/08 - Juris Rd[[X.].]2; Urteil vom 28.2.2018 - II R 3/16 - Juris Rd[[X.].]6). Zudem kann Kindergeld nach dem [[X.].] nur dann in Anspruch genommen werden, wenn nicht der [X.] nach § 31 EStG zur Anwendung kommt (§ 25 Abs 1 S 1 [X.] I, § 2 Abs 4 S 1 [[X.].]). Das steuerrechtliche Kindergeld ist insoweit vorrangig ([[X.].]/[[X.].], Kindergeldrecht, Stand: Februar 2018, § 1 [[X.].] Rd[[X.].]). Kindergeldansprüche nach dem [[X.].] und dem EStG schließen sich mithin aus ([X.] Beschluss vom [X.] - [X.]/08 - Juris Rd[[X.].]3; [X.] in [X.] Komm, Stand: Dezember 2018, § 25 [X.] I Rd[X.] 3).

[X.]. Für die Durchführung des [[X.].] ist die [X.] ([X.]) als Familienkasse zuständig. Sie unterliegt dabei den Weisungen des [X.], Frauen und Jugend (§ 25 Abs 3 [X.] I, § 7 Abs 1 und 2 [[X.].]). Der Rechtsweg in den Angelegenheiten des sozialrechtlichen Kindergelds nach dem [[X.].] führt gemäß § 51 Abs 1 [[X.].]0 [X.] iVm § 15 [[X.].] zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ([[X.].] in [X.]/[[X.].]/[X.]/[[X.].], [X.], 12. Aufl 2017, § 51 Rd[X.] 38). Dagegen sind für die Durchführung des steuerrechtlichen Kindergelds nach dem EStG die Agenturen für Arbeit als Familienkassen zuständig. Gemäß § 5 Abs 1 [[X.].] S 2 Finanzverwaltungsgesetz ([X.]) stellt die [X.] dem [X.] zur Durchführung des [X.]s iS des EStG ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Die für die Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG zuständigen Familienkassen sind keine Sozialleistungsträger iS des § 12 [X.] I ([X.] Urteil vom 13.9.2018 - [X.]/17 - Juris Rd[[X.].]8). Vielmehr sind diese insoweit Bundesfinanzbehörden und unterliegen der Fachaufsicht des Bundeszentralamts für Steuern (§ 5 Abs 1 [[X.].] S 11 [X.]). Dementsprechend führt der Rechtsweg in den Angelegenheiten des steuerrechtlichen Kindergelds nach dem EStG gemäß § 33 Abs 1 [[X.].] Finanzgerichtsordnung (FGO) zu den Finanzgerichten.

dd. Schon die dargestellten vom Gesetzgeber bewusst geschaffenen Unterschiede zwischen steuerrechtlichem Kindergeld nach dem EStG und sozialrechtlichem Kindergeld nach dem [[X.].] bedingen im [[X.].] eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls iS des § 2 Abs 1 [[X.].]. Denn bereits in diesem Verfahrensstadium sind die Anspruchsvoraussetzungen für die jeweilige Kindergeldleistung in den Blick zu nehmen. Zu prüfen ist, ob der Antragsteller Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG hat oder ob er ausnahmsweise in den Anwendungsbereich des [[X.].] fällt und damit zum Bezug von sozialrechtlichem Kindergeld berechtigt ist. Nur Berechtigte, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 bis 3 EStG unterliegen (§ 1 Abs 1 [[X.].]), sind anspruchsberechtigt nach dem [[X.].]. Die Klärung dieser grundsätzlichen Anspruchsberechtigung und deren Durchsetzung erfordert von einem Bevollmächtigten eine komplexe Rechtsanwendung, nämlich die Wahl der zutreffenden Anspruchsgrundlage, die Anwendung des einschlägigen Verfahrensrechts und eine konkrete Subsumtion unter die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.

b. Im hier nach den Feststellungen des [X.] vorliegenden Fall des Auslandskindergelds bei Entsendung eines Arbeitnehmers in einen [[X.].]-Mitgliedstaat sind zudem die besonderen [X.] Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 [[X.].] [[X.].] zu prüfen. Zu klären ist, ob und auf welcher Rechtsgrundlage des koordinierenden [X.] Sozialrechts die hier relevanten [X.] Rechtsvorschriften zum Kindergeld durch den Fortbestand des [X.] zur [X.] nach § 24 [X.] III weiterhin Anwendung finden. Ein für einen Beteiligten in einem solchen Verfahren auftretender Bevollmächtigter muss bereits im Antragsverfahren dafür Sorge tragen und einschätzen können, dass die Familienkasse bei der Prüfung, ob ein nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Antragsteller mit Wohnsitz außerhalb [X.] dem [X.] Sozialversicherungsrecht unterliegt, alle dafür relevanten Umstände vollständig und zutreffend ermittelt und der von ihm vertretene Beteiligte dazu entsprechende Angaben in den Antragsformularen macht. Eine sach- und interessengerechte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines Betroffenen durch einen Bevollmächtigten kann hier nur erfolgen, wenn dieser über fundierte Kenntnisse darüber verfügt, auf welche [X.] und verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte sowie tatsächlichen Gegebenheiten es hier im Einzelnen ankommen kann. Die dabei von Gesetzes wegen zu beachtenden und von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze - ua zum Rechtsbegriff der "Entsendung" in § 4 [[X.].] (vgl hierzu und insbesondere zur Entsendung in der [[X.].] exemplarisch Zieglmeier, [X.] Komm, Stand: Dezember 2018, § 4 [[X.].] Rd[[X.].]3 ff mwN) - sowie die für die einschlägigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände erfordern von einem Bevollmächtigten bereits im Rahmen des Antragsverfahrens rechtliche Bewertungen, die deutlich über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgehen.

c. Die in den Kindergeldantragsformularen enthaltenen Hinweise und Erläuterungen sowie die nach § 18 [[X.].] iVm §§ 20 ff [[X.].] im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes bestehenden Aufklärungs- und Ermittlungspflichten der Beklagten im [[X.].] nach dem [[X.].] machen eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls iS des § 2 Abs 1 [[X.].] durch einen Bevollmächtigten nicht überflüssig. Denn diese entbinden nicht von der Notwendigkeit eigenen Mitdenkens. Sie besagen nicht, dass die erforderliche Tätigkeit eines Bevollmächtigten im [[X.].] nach dem [[X.].] bei Entsendung des von ihm Vertretenen ins [[X.].] auf die bloße Angabe von Tatsachen und ggf Beibringung von Beweismitteln beschränkt wäre. Auch in diesem frühen Stadium des Verwaltungsverfahrens machen sie ein eigenes Durchdenken sowie eine eigene Einschätzung des Vorliegens der besonderen [X.] Anspruchsvoraussetzungen für sozialrechtliches Kindergeld nach § 1 Abs 1 [[X.].] [[X.].] nicht entbehrlich (vgl ebenso für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a [[X.].] [[X.].] Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - [[X.].], 171 = [[X.].]-1300 § 13 [[X.].], Rd[[X.].]2).

d. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des [[X.].] vom 14.11.2013 ([[X.].] SB 5/12 R - [[X.].], 18 = [[X.].]-1300 § 13 [[X.].]) zu Antragsverfahren bei [[X.].] nach dem Schwerbehindertenrecht. Denn hier muss ein Antragsteller bis zur [[X.].] lediglich das von der Behörde vorgefertigte Formular ausfüllen und ihm vorliegende Belege über ärztliche Behandlungen beifügen oder die [X.] Anschriften der behandelnden Ärzte angeben sowie diese von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des 9. Senats des [[X.].] ausschließlich um eine bloße tatsächliche Mitwirkung, die - anders als im [[X.].] nach dem [[X.].] - noch keine gesonderte rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert (vgl aaO, Rd[X.] 33; kritisch [X.], NJW 2014, 1777, 1779).

3. Die als Rechtsdienstleistung iS des § 2 Abs 1 [[X.].] zu qualifizierende Tätigkeit des [[X.].] in dem Kindergeldverfahren nach dem [[X.].] bei Entsendung eines Vereinsmitglieds ins [[X.].] ist nicht nach § 3 [[X.].] iVm § 13 Abs 1, § 4 [[X.].] StBerG erlaubt.

Nach § 3 [[X.].] ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das [[X.].] oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist.

Lohnsteuerhilfevereine sind [X.] von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 [[X.].] StBerG für ihre Mitglieder (§ 13 Abs 1 StBerG). Sie dürfen nur im Rahmen dieser Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten (§ 5 Abs 1 S 2 StBerG). Diese Hilfeleistung ist von den [X.] sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 StBerG) auszuüben (§ 26 Abs 1 StBerG). Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 [[X.].] StBerG ist [X.] verwehrt (§ 26 Abs 2 StBerG).

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung sind Lohnsteuerhilfevereine als [X.] von Arbeitnehmern nach § 4 [[X.].] StBerG aber nur in bestimmten Steuersachen befugt. Hierzu gehört nach § 4 [[X.].] S 3 StBerG die Hilfe bei Sachverhalten des [X.]s iS des EStG. Die den [X.] verliehene Befugnis zur Hilfeleistung für ihre Mitglieder erstreckt sich somit nicht auf Sachverhalte des sozialrechtlichen [X.]s und damit auch nicht auf Kindergeldangelegenheiten nach dem [[X.].]. Vielmehr beschränkt sie sich system- und aufgabenkonform lediglich auf Belange des steuerrechtlichen Kindergelds nach dem EStG.

4. Die Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Kindergeldverfahren nach dem [[X.].] durch den Kläger bei Entsendung eines Vereinsmitglieds ins [[X.].] ist auch nicht ausnahmsweise als "Nebenleistung" nach § 5 Abs 1 [[X.].] erlaubt. Bereits das in § 5 Abs 1 S 2 [[X.].] für das Vorliegen einer Nebenleistung aufgestellte Kriterium, dass es dafür "Rechtskenntnisse" bedarf, "die für die Haupttätigkeit erforderlich sind", steht der gegenteiligen Ansicht des [[X.].] entgegen.

Um als Nebenleistung iS des § 5 Abs 1 [[X.].] zu gelten, muss es sich im Einzelfall um eine Tätigkeit handeln, die ein Lohnsteuerhilfeverein mit seiner fachlichen Qualifikation ohne Beeinträchtigung des in § 1 [[X.].] genannten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, miterledigen kann (vgl [[X.].] vom 14.11.2013 - [[X.].] SB 5/12 R - [[X.].], 18 = [[X.].]-1300 § 13 [[X.].], Rd[X.] 40, 46; [[X.].] vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - [[X.].], 171 = [[X.].]-1300 § 13 [[X.].], Rd[X.] 31, jeweils mwN).

Maßgebend ist insoweit nicht die individuelle Qualifikation des [X.], sondern die allgemeine berufstypische juristische Qualifikation des Betroffenen im Rahmen seiner Haupttätigkeit (vgl [[X.].] vom 14.11.2013 - [[X.].] SB 5/12 R - [[X.].], 18 = [[X.].]-1300 § 13 [[X.].], Rd[X.] 40; [[X.].] vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - [[X.].], 171 = [[X.].]-1300 § 13 [[X.].], Rd[X.] 31, jeweils mwN). Bleiben dagegen die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse hinter denjenigen für die Erbringung der (vermeintlichen) Nebenleistung erforderlichen Kenntnissen zurück, kann die Nebenleistung nicht erlaubnisfrei erbracht werden; dies gebietet der zentral in § 1 [[X.].] angesprochene Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung (vgl [[X.].], aaO). Dieser Schutz umfasst auch die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 [X.]). Bedient sich ein juristischer Laie (bereits) im Verwaltungsverfahren eines berufsmäßigen Bevollmächtigten, so kann er bei dessen Tätigkeit eine bestimmte Qualität erwarten, die durch das [[X.].] gesichert werden soll ([[X.].] vom 14.11.2013, aaO, Rd[X.] 46).

Die Haupttätigkeit eines Lohnsteuerhilfevereins als Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern besteht in der Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder im Rahmen der Befugnis nach § 4 [[X.].] StBerG (§ 13 Abs 1 StBerG). Im Rahmen dieser beschränkten Hilfebefugnis in Steuersachen sind sie auch zur gerichtlichen Vertretung ihrer Mitglieder vor den Finanzgerichten berechtigt (§ 62 Abs 2 S 2 [X.] FGO), allerdings nicht vor dem [X.] (§ 62 Abs 4 S 3 FGO). Die steuerliche Beratung des [[X.].] als Lohnsteuerhilfeverein ist danach eine auf die dort aufgezählten speziellen Teilgebiete des Steuerrechts beschränkte Rechtsberatung mit Berührungspunkten zum außersteuerlichen Recht (vgl [[X.].] vom 14.11.2013 - [[X.].] SB 5/12 R - [[X.].], 18 = [[X.].]-1300 § 13 [[X.].], Rd[X.] 39; [[X.].] vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - [[X.].], 171 = [[X.].]-1300 § 13 [[X.].], Rd[[X.].]8 f, jeweils zu Steuerberatern). Soweit außersteuerliches Recht teilweise auch Bestandteil eines von der Beratungsbefugnis nach § 4 [[X.].] StBerG erfassten Steuertatbestandes ist, erstreckt sich die Beratung eines Lohnsteuerhilfevereins, falls dies mit Blick auf die steuerlichen Gegebenheiten unerlässlich ist, auch auf dieses "fremde" Rechtsgebiet (vgl [[X.].] vom 14.11.2013, aaO; [[X.].] vom 5.3.2014, aaO, Rd[[X.].]9, jeweils zu Steuerberatern). Dies gilt auch im Rahmen der einem Lohnsteuerhilfeverein erlaubten Beratung bei Sachverhalten des [X.]s iS des EStG. Über eine solche ([X.] hinaus gehören jedoch Verrichtungen auf anderen Rechtsgebieten nicht schon dann zum [[X.].] eines Lohnsteuerhilfevereins, wenn bestimmte in diesem Bereich angesiedelte Tatbestände im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 [[X.].] StBerG steuerrechtlich relevant sind. Ansonsten könnten sich Lohnsteuerhilfevereine über den ihnen gesetzlich zugewiesenen und auf bestimmte Teilgebiete des Steuerrechts beschränkten Bereich hinaus in einer Vielzahl von Rechtsgebieten betätigen (vgl ähnlich [[X.].] vom 14.11.2013, aaO, Rd[X.] 40; [[X.].] vom 5.3.2014, aaO, Rd[[X.].]9, jeweils zur beschränkten Beratungsbefugnis von Steuerberatern).

Die für die steuerberatende Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse eines Lohnsteuerhilfevereins bleiben hinter den für die Erbringung der vermeintlichen Nebentätigkeit im Kindergeldrecht nach dem [[X.].] erforderlichen bereichspezifischen Kenntnissen zurück. Dies folgt schon daraus, dass selbst bei Steuerberatern das Kindergeldrecht nach dem [[X.].] als besonderer Teil des [X.] (§ 68 [X.] 9 [X.] I) und das dafür notwendige Sozialversicherungs- und Sozialverwaltungsverfahrensrecht sowie das bei Entsendung eines [X.] ins [[X.].] zu beachtende koordinierende [X.] Sozialrecht nicht zu den Prüfungsgebieten gehören, die im Rahmen einer den Zugang zu diesem Beruf eröffnenden, erfolgreich zu absolvierenden Steuerberaterprüfung bedeutsam sind (vgl § 37 Abs 3 S 1 [[X.].] bis 8 StBerG). Zum Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins dürfen zudem bereits Personen bestellt werden, die eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 [[X.].] StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind (§ 23 Abs 3 S 1 [[X.].] und 3 StBerG). Zu den danach für die Bestellung zum Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins notwendigen beruflichen Ausbildungsinhalten und praktischen Tätigkeitsbereichen gehört das Kindergeldrecht nach dem [[X.].] als formelles und materielles Sozialrecht nicht.

Können aber bei [X.] aufgrund ihres beschränkten steuerrechtlichen Tätigkeitsfeldes sowie der dafür vom Gesetz geforderten beruflichen Qualifikation seiner Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter die für einen Auslandskindergeldfall nach § 1 Abs 1 [[X.].] [[X.].] notwendigen [X.] Rechtskenntnisse nicht unterstellt werden, ist es ohne Belang, dass im Kindergeldrecht nach dem EStG und dem [[X.].] insbesondere hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Kinder sowie möglicher Anspruchs- und Leistungskonkurrenzen übereinstimmende Regelungen bestehen. Die verfahrensrechtlichen Regelungen im [[X.].] für die Gewährung von Kindergeld nach dem [[X.].] und denjenigen in der [[X.].] für die Bewilligung von Kindergeld nach dem EStG sind bedingt durch das jeweilige Rechtssystem, in das sie eingebunden sind, ohnehin verschieden (vgl hierzu [X.] Beschluss vom 6.4.2011 - 1 BvR 1765/09 - Juris Rd[X.] 45 ff; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]/12 - Juris Rd[[X.].]4).

5. Die aufgezeigte Auslegung des Gesetzesrechts verletzt keine Grundrechte des [[X.].].

a. Insbesondere verstößt sie nicht gegen seine durch Art 12 Abs 1 [X.] gewährleistete Freiheit der Berufsausübung. Bei einem Verein schützt Art 12 Abs 1 [X.] dessen Tätigkeit nur dann, wenn die Führung eines Geschäftsbetriebs zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört (vgl [X.] Urteil vom 17.2.1998 - 1 [X.] - [X.]E 97, 228, 253 mwN). Insoweit genießt der Kläger entsprechend seinem satzungsmäßigen Zweck grundsätzlich den Schutz der Berufsfreiheit für Hilfeleistungen in Steuersachen seiner Mitglieder im Rahmen der Befugnis nach § 4 [[X.].] StBerG. Eine sachgerechte und gewissenhafte Hilfeleistung des [[X.].] (vgl § 26 Abs 1 StBerG) in dem ihm hiernach zugewiesenen Steuerbereichen wird durch die fehlende Vertretungsbefugnis in [X.] nach dem [[X.].] aber weder erschwert noch be- oder gar verhindert. Darüber ist auch nicht ersichtlich, dass ein Lohnsteuerhilfeverein merklich in seinem Tätigkeitsbereich beeinträchtigt wird, wenn die Durchführung eines solchen Kindergeldverfahrens dem Antragsteller selbst oder einem Rechtsanwalt überantwortet wird.

Selbst wenn man aber dennoch einen Eingriff in den Schutzbereich durch die fehlende Vertretungsbefugnis in [X.] nach dem [[X.].] bejahen wollte, wäre dieser allenfalls in einem Randbereich des Tätigkeitsbereichs des [[X.].] als Lohnsteuerhilfeverein zu verorten und ließe dessen Berufsbild im [[X.].]bereich sowie die dadurch gesicherte Vereinsexistenz unangetastet. Denn die praktische Bedeutung des sozialrechtlichen Kindergelds ist vergleichsweise gering. So betrug im Zeitraum zwischen 2010 und 2017 der Anteil der [X.] nach dem EStG zwischen 99,69 und 99,63 %, während der Anteil der [X.] nach dem [[X.].] in diesem Zeitraum lediglich zwischen 0,31 und 0,37 % lag (vgl die Antwort der Bundesregierung vom [X.] auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten [X.] ua und der Fraktion der [X.] "Zahlung von Kindergeld an ausländische Kindergeldberechtigte", BT-Drucks 19/1275 [X.] ).

Ein möglicher Eingriff wäre jedenfalls durch den legitimen Zweck des [[X.].] gedeckt, Rechtsuchende, Rechtsverkehr und Rechtsordnung vor inadäquaten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Hierin liegt eine hinreichende Rechtfertigung für die Intensität des hier allenfalls marginal feststellbaren Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des [[X.].] betreffend die Durchführung bestimmter Sozialverwaltungsverfahren.

b. Auf eine Verletzung des Art 6 Abs 1 [X.] (Schutz von Ehe und Familie) kann sich der Kläger selbst nicht berufen. Als juristische Person ist er kein Grundrechtsträger (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 32/57 - [X.]E 13, 290, 297 f; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl 2018, Art 6 Rd[[X.].]2). Grundrechte des Beigeladenen kann der Kläger nicht wahrnehmen, abgesehen davon, dass eine Beschränkung des Art 6 Abs 1 [X.] "in unzulässiger Weise" zum Nachteil des Beigeladenen durch die fehlende Vertretungsbefugnis des [[X.].] in [X.] nach dem [[X.].] nicht im Ansatz erkennbar ist.

c. Entsprechendes gilt für die vom Kläger gerügte Verletzung des Art 3 Abs 1 [X.]. Sofern er in Bezug auf den Beigeladenen eine Ungleichbehandlung darin sehen sollte, dass diesem die Möglichkeit genommen werde, die Hilfeleistung des [[X.].] im Antragsverfahren auf Kindergeld nach dem [[X.].] "kostenfrei" in Anspruch zu nehmen, sei darauf hingewiesen, dass bereits die Zahlung eines Mitgliedbeitrags als Voraussetzung und Gegenleistung für ein Tätigwerden des [[X.].] eine Rechtsdienstleistung nicht unentgeltlich macht (vgl K.-M. [[X.].] in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl 2017, § 6 Rd[[X.].]8; Begründung der Bundesregierung vom 30.11.2006 eines Gesetzesentwurfs zur Neuregulierung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks 16/3655 [X.] zu § 6 Abs 1).

6. [X.] ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des erfolglos geführten Rechtsmittels. Eine Erstattung der Kosten des Beigeladenen ist nicht veranlasst; er hat sich im Revisionsverfahren weder geäußert noch einen Antrag gestellt (§ 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 162 Abs 3 VwGO).

7. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 S 1 GKG. Maßgebend ist danach die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus dessen Antrag ergibt. Nach dem Vorbringen und dem mit der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgten erkennbaren Rechtsschutzziel des [[X.].] erschöpft sich die Bedeutung des Revisionsverfahrens für ihn nicht nur in der etwaigen Erstattung der Kosten für sein Auftreten im konkreten Sozialverwaltungsverfahren. Vielmehr geht es ihm allgemein um die zukunftsgerichtete Klärung seiner Berechtigung, in seiner Eigenschaft als Lohnsteuerhilfeverein in [X.] nach dem [[X.].] für seine Mitglieder gegenüber der dafür sachlich einheitlich und immer wieder zuständigen beklagten [X.] als Familienkasse (§ 25 Abs 3 [X.] I, § 7 Abs 1 und 2 [[X.].]) aufzutreten. Unter diesem Blickwinkel erscheint es hier mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung gerechtfertigt, auch für das Revisionsverfahren den [X.] nach § 52 Abs 2 GKG anzusetzen.

Meta

B 10 KG 1/18 R

28.03.2019

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: KG

vorgehend SG München, 11. November 2015, Az: S 32 KG 5/11, Urteil

§ 13 Abs 5 SGB 10, § 20 SGB 10, §§ 20ff SGB 10, § 68 Nr 9 SGB 1, § 1 Abs 1 Nr 1 BKGG 1996, § 18 BKGG 1996, § 2 Abs 1 RDG, § 3 RDG, § 5 Abs 1 RDG, § 4 Nr 11 S 3 StBerG, § 13 StBerG, § 26 Abs 1 StBerG, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2019, Az. B 10 KG 1/18 R (REWIS RS 2019, 8783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8783

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