Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2021, Az. I ZB 21/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 5482

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenlöschungsverfahren: Freihaltebedürfnis bei Absehbarkeit der zukünftigen beschreibenden Bedeutung eines Zeichens; Entwicklung des Zeichens zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion in bestimmten Warenbereichen - Black Friday


Leitsatz

Black Friday

1. Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Für die Bejahung des Schutzhindernisses reicht es aus, wenn das in Rede stehende Zeichen im Anmeldezeitpunkt keine beschreibende Bedeutung hat, jedoch im Anmeldezeitpunkt bereits absehbar ist, dass das Zeichen zukünftig eine beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen erlangen wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 - Stadtwerke Bremen).

2. Lassen sich im Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke Anhaltspunkte dafür feststellen, dass sich das Zeichen (hier: "Black Friday") zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion in bestimmten Warenbereichen (hier: Elektro- und Elektronikwaren) und für deren Bewerbung entwickeln wird, kann es ein Merkmal von Handels- und Werbedienstleistungen in diesem Bereich beschreiben und unterfällt deshalb insoweit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 28. Februar 2020 an [X.] Statt zugestellten Beschluss des 30. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Für die Markeninhaberin ist die am 30. Oktober 2013 angemeldete und am 20. Dezember 2013 eingetragene Wortmarke Nr. 30 2013 057 574 "[X.]" für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 41 geschützt.

2

Insgesamt 13 Antragsteller, von denen sich allein der Antragsteller zu 11 am vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt, haben die Löschung der Marke beantragt, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 10 [X.] eingetragen worden sei. Die Markeninhaberin hat in allen Fällen der Löschung widersprochen.

3

Das [X.] hat mit Beschluss vom 27. März 2018 die vollständige Löschung der Marke angeordnet, weil der Eintragung der angegriffenen Marke sowohl im Anmeldezeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) entgegengestanden habe.

4

Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin hat das [X.] (Beschluss vom 28. Februar 2020 - 30 W (pat) 26/18, juris) die [X.] bezogen auf die Waren der Klassen 9 und 41 und einen Teil der Waren der [X.] zurückgewiesen. Hinsichtlich folgender Dienstleistungen der [X.] hatte die Beschwerde der Markeninhaberin keinen Erfolg:

Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen des Einzelhandels über das [X.] in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen des Großhandels über das [X.] in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Fernsehwerbung; [X.] in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch [X.] (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Waren in [X.], für den Einzelhandel; Produktion von Werbefilmen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von [X.]; Rundfunkwerbung; Sammeln und [X.]usammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schaufensterdekoration; Telemarketing; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in [X.]; [X.]; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im [X.] für Dritte.

5

Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin ihren Antrag auf vollständige [X.]urückweisung der [X.] weiter. Der Antragsteller zu 11 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

6

II. Das [X.] hat angenommen, das [X.] habe für die Dienstleistungen, die für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung sind, im Ergebnis zu Recht die Löschung der Marke angeordnet. Im Hinblick auf diese Handels- und [X.] liege der Löschungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vor. [X.]ur Begründung hat es ausgeführt:

7

Das [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] liege schon dann vor, wenn das in Rede stehende [X.]eichen zukünftig zur beschreibenden Verwendung geeignet sei, selbst wenn dies noch einen Bedeutungswandel des [X.]eichens voraussetze. [X.]war belegten die von den Antragstellern vorgetragenen Verkehrsumfragen und statistischen Daten nicht, dass der Begriff "[X.]" oder "Schwarzer Freitag" relevanten Teilen des Verkehrs schon im Anmeldezeitpunkt als Schlagwort für eine Rabattaktion bekannt gewesen sei. Schon vor dem Anmeldezeitpunkt seien jedoch einzelne Rabattaktionen unter Verwendung von "[X.]" als Schlagwort belegt. Das habe die Prognose zugelassen, dass sich der aus den [X.] übernommene Begriff "[X.]" in [X.]ukunft als ein Schlagwort für Rabattaktionen etablieren werde. Allerdings beschreibe das [X.]eichen "[X.]" lediglich eine Vertriebsmodalität und somit kein Merkmal von Waren oder Dienstleistungen. Im Hinblick auf Handelsdienstleistungen gelte jedoch etwas anderes. [X.]u diesen gehöre auch das Angebot eines Rabattaktionstags. Handelsdienstleistungen seien typischerweise auch auf die Durchführung von Rabattaktionen gerichtet, weshalb "[X.]" auch ein Merkmal dieser Handelsdienstleistungen beschreibe. [X.] deutlich habe sich eine solche Entwicklung allerdings nur für Handelsdienstleistungen abgezeichnet, die sich auf Waren aus dem Elektronikbereich bezögen, sowie für [X.] im Elektronikbereich. Das Schutzhindernis bestehe auch noch im Entscheidungszeitpunkt fort. Die beschreibende Verwendung des Begriffs "[X.]" als Schlagwort für Rabattaktionen habe sich in den Jahren nach der Anmeldung kontinuierlich und ab 2015 ganz erheblich gesteigert.

8

III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg.

9

1. Die Rechtsbeschwerde ist zugunsten der Markeninhaberin uneingeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus der Begründung des [X.]s für die [X.]ulassung der Rechtsbeschwerde, nach der es von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bezeichnung einer Verkaufsmodalität im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] geeignet sei, ein Merkmal von Handelsdienstleistungen zu beschreiben. Diese Fragen sind für diejenigen Waren und Dienstleistungen relevant, hinsichtlich derer das [X.] einen Löschungsgrund bejaht hat. Eine inhaltliche Beschränkung der [X.]ulassung ist mit dieser Begründung nicht verbunden. Die zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass diese auf die Entscheidung der als [X.]ulassungsgrund angeführten Rechtsfragen beschränkt ist ([X.], Beschluss vom 14. Februar 2019 - [X.], [X.], 1058 Rn. 10 = [X.], 1316 - KNEIPP, [X.]).

2. Während des Beschwerdeverfahrens ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken mit Wirkung vom 14. Januar 2019 novelliert worden. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist § 50 Abs. 1 [X.] in seiner neuen Fassung und sind § 50 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in ihrer bislang geltenden Fassung anwendbar. Eine für den Streitfall erhebliche Rechtsänderung ist durch die Neufassung der beiden zuletzt genannten Vorschriften allerdings nicht eingetreten.

Die neue Fassung des § 50 Abs. 1 [X.] ist seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 auf das vorliegende Verfahren anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung gilt. Danach wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn die Marke - was hier zu prüfen ist - entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] eingetragen worden ist. Ist der Antrag auf Löschung gemäß § 50 Abs. 1 [X.] - wie hier - vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden, so ist § 50 Abs. 2 [X.] nach der Übergangsvorschrift des § 158 Abs. 8 Satz 2 [X.] in seiner bisher geltenden Fassung anzuwenden. Ist die Marke - was hier zu prüfen ist - entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] eingetragen worden, so kann die Eintragung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung nur gelöscht werden, wenn dieses Schutzhindernis auch noch im [X.]eitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Bei der im vorliegenden [X.] vorzunehmenden Prüfung eines der Eintragung entgegenstehenden Schutzhindernisses ist danach - ebenso wie im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 [X.]) - auf den [X.]eitpunkt der Anmeldung des [X.]eichens und nicht auf denjenigen der Entscheidung über den Eintragungsantrag abzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2017 - [X.]/16, [X.][X.] 216, 208 Rn. 30 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, [X.]). Im [X.] ist außerdem zu prüfen, ob die angegriffene Marke im [X.]eitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde schutzunfähig ist.

3. Die Beurteilung des [X.]s, die angegriffene Marke sei nach § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] zu löschen, weil sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] eingetragen worden sei, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus [X.]eichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der [X.] oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

b) Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verfolgt das im Allgemeininteresse liegende [X.]iel, dass [X.]eichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 1999 - C-108/97 und [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] = [X.], 723 Rn. 25 - [X.][X.]]; Urteil vom 12. Februar 2004 - [X.]/99, [X.], 674 Rn. 56 - [X.] [Postkantoor]; Urteil vom 10. März 2011 - [X.]/10, [X.]. 2011, [X.] = GRUR 2011, 1035 Rn. 37 - [X.] [X.]/[X.] [1000]; [X.], Beschluss vom 27. April 2006 - [X.], [X.][X.] 167, 278 Rn. 35 - [X.]; Beschluss vom 22. Juni 2011 - [X.], [X.], 272 Rn. 9 = [X.], 321 - Rheinpark-Center [X.]; Beschluss vom 9. November 2016 - [X.], [X.], 186 Rn. 38 = [X.], 183 - [X.]). Ob ein [X.]eichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist (vgl. [X.], [X.], 723 Rn. 29 - [X.][X.]]; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2008 - [X.], [X.], 669 Rn. 16 = [X.], 815 - [X.] II).

c) Das [X.] hat festgestellt, dass die Wortkombination "[X.]" zum [X.]eitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am 30. Oktober 2013 keine für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar beschreibende Bedeutung aufwies. Es hat angenommen, das Markenzeichen sei aus den zum Grundwortschatz der [X.] gehörenden Wörtern "Black" und "[X.]" gebildet, die im [X.] "schwarz" und "Freitag" bedeuteten. Die sich daraus erschließende Bedeutung der Bezeichnung "[X.]" als "Schwarzer Freitag" weise von sich aus keinen erkennbar beschreibenden Bezug zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird im Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht angegriffen.

d) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des [X.]s, die angegriffene Marke "[X.]" unterliege für die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch in Rede stehenden Dienstleistungen dennoch dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], weil bereits im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwarten gewesen sei, dass sich die Bezeichnung "[X.]" als Schlagwort für einen Rabattaktionstag etablieren werde.

aa) Das [X.] hat angenommen, dem ursprünglich unterscheidungskräftigen und nicht beschreibenden [X.]eichen "[X.]" in der Bedeutung "Schwarzer Freitag" wohne die Eignung zur Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen inne, weil ihm im Anmeldezeitpunkt von einem kleinen Teil des angesprochenen Verkehrs eine abweichende Bedeutung als Schlagwort für Rabattaktionen beigemessen und es mit dieser Bedeutung für einen abgegrenzten Bereich von Waren oder Dienstleistungen verwendet worden sei. Bereits im Anmeldezeitpunkt sei zu erwarten gewesen, dass sich die Bezeichnung "[X.]" - jedenfalls im Handel mit Elektro- und Elektronikwaren - als Schlagwort für einen Rabattaktionstag etablieren werde. Ein [X.] könne auch dann vorliegen, wenn die Eignung eines [X.]eichens zur Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen einen zum Anmeldezeitpunkt zu erwartenden, aber noch nicht erfolgten Bedeutungswandel voraussetze. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

bb) Die Annahme des [X.]s, ein [X.] bestehe auch dann, wenn die Eignung des [X.]eichens zur Beschreibung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Anmeldezeitpunkt zwar nicht vorliege, ihm diese Eignung jedoch wegen eines zukünftigen Wandels seiner Bedeutung zukommen könne, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

(1) Ein [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt nicht voraus, dass die [X.]eichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum [X.]eitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die [X.]eichen oder Angaben diesem [X.]weck dienen können. Ein [X.] liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in [X.]ukunft erfolgen kann (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] = [X.], 146 Rn. 32 - [X.]/[X.] [[X.]]; Urteil vom 12. Februar 2004 - [X.]/00, [X.], 680 Rn. 38 - Campina Melkunie [[X.]]; [X.], Beschluss vom 13. März 2008 - [X.], [X.], 900 Rn. 12 = [X.], 1338 - [X.]; Beschluss vom 17. August 2011 - [X.]/10, [X.], 276 Rn. 8 = [X.], 472 - [X.]; [X.], [X.], 186 Rn. 42 - [X.]). Für die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe bedarf es der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. [X.], [X.], 723 Rn. 31 und 37 - [X.][X.]]; [X.], 674 Rn. 56 - [X.] [Postkantoor]; [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.]/08, [X.], 534 Rn. 53 - Prana Haus/[X.] [[X.]]; [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 343, 344 = [X.], 517 - Buchstabe "[X.]"; Beschluss vom 17. Juli 2003 - I [X.]B 10/01, [X.], 882, 883 [juris Rn. 16] = [X.], 1226 - [X.]). Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen ([X.], [X.], 186 Rn. 43 - [X.]).

(2) Das [X.] ist mit Recht davon ausgegangen, dass es für die Bejahung des Schutzhindernisses ausreicht, wenn das in Rede stehende [X.]eichen im Anmeldezeitpunkt keine beschreibende Bedeutung hat, jedoch im Anmeldezeitpunkt bereits absehbar ist, dass das [X.]eichen zukünftig eine beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen erlangen wird (vgl. [X.], [X.], 186 Rn. 40 bis 41, 44 bis 45 und 47 - [X.]).

(3) Einer solchen Beurteilung steht nicht entgegen, dass nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 [X.] die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Verfalls gelöscht wird, wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht um eine abschließende Regelung für alle Fälle des nachträglichen Bedeutungswandels eines als Marke angemeldeten [X.]eichens. Die Vorschrift regelt vielmehr den Sonderfall, dass ein ursprünglich schutzfähiges und die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen nicht beschreibendes [X.]eichen im geschäftlichen Verkehr infolge der Untätigkeit des Markeninhabers zur gebräuchlichen Bezeichnung für diese Waren oder Dienstleistungen geworden ist. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] der Eintragung von [X.]eichen nicht entgegensteht, die im Anmeldezeitpunkt zwar noch nicht als beschreibend verstanden werden, bei denen jedoch zu diesem [X.]eitpunkt bereits absehbar ist, dass dies zukünftig der Fall sein wird.

cc) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass im Anmeldezeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sich die Bezeichnung "[X.]" zukünftig in [X.] im Handel mit Elektro- und Elektronikwaren zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion entwickeln wird.

(1) Das [X.] hat angenommen, schon vor der Anmeldung der angegriffenen Marke hätten insbesondere [X.] Rabattaktionen unter dieser Bezeichnung durchgeführt. Im [X.] hätten "[X.]"-Aktionen stattgefunden und seien auf unterschiedlichen [X.]seiten gebündelt worden. Es lägen Belege für die Bewerbung von "[X.]"-Aktionen vor dem Anmeldezeitpunkt vor. Frühe Nachweise reichten in das [X.] zurück. Diese Aktionen hätten sich durch das Hinzutreten weiterer Unternehmen und durch verstärkte Werbung im [X.] intensiviert. Da diese ersten "[X.]"-Aktionen im Bereich der Elektro- und Elektronikwaren stattgefunden hätten und es sich dabei um ein sehr dynamisches Marktsegment gehandelt habe, das von stetigen Fortentwicklungen sowohl der Waren als auch der Marketingstrategien geprägt gewesen sei, habe dies bereits im Anmeldezeitpunkt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Prognose zugelassen, dass sich der aus den [X.] übernommene Begriff "[X.]" in [X.]ukunft zumindest auf dem genannten Warensektor zu einem Schlagwort für Rabattaktionen entwickeln werde. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

(2) Das [X.] hat im Anmeldezeitpunkt bestehende Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der Begriff "[X.]" zukünftig bei Abnehmern von Einzelhandelsdienstleistungen und [X.] im Elektro- und Elektronikbereich als Bezeichnung für eine Rabattaktion verstanden wird.

(3) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde konnte diese Prognose im Anmeldezeitpunkt angestellt werden. Das [X.] hat allein auf die seinerzeit feststellbare tatsächliche Verwendung des Begriffs abgestellt und anhand dieser Verwendung geprüft, ob ein Bedeutungswandel zu erwarten stand. Danach ist davon auszugehen, dass die vom [X.] durchgeführte Prüfung bereits im Anmeldeverfahren möglich gewesen ist.

(4) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, es gebe keinen Grund, in [X.] ebenso wie in den [X.] einen Rabattaktionstag anlässlich des Tags nach dem dortigen staatlichen Feiertag "[X.]" durchzuführen, dieser Tag habe in [X.] keine Bedeutung und werde auch nicht gefeiert, [X.] könnten genauso gut an jedem anderen Tag oder auch für mehrere Tage angeboten werden. Auch ihr Einwand, das [X.] verwende das [X.]eichen "[X.]" wiederholt im [X.]usammenhang mit den [X.]usätzen "Angebot" und "Rabattaktion", dies zeige, dass bis heute der Begriff "[X.]" kein Synonym für "Rabattaktionen" oder auch für einen "Rabattaktionstag" darstelle, greift nicht durch. Mit diesen Erwägungen wendet sich die Rechtsbeschwerde allein gegen die tatgerichtliche Würdigung des [X.]s, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

e) Das [X.] hat zutreffend angenommen, die schlagwortartige Benennung einer Rabattaktion bezeichne im Hinblick auf Handels- und [X.], die sich auf Waren aus dem Elektro- und Elektronikbereich bezögen, ein Merkmal dieser Dienstleistungen und unterfalle deshalb dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

aa) Das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt keine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, können ebenfalls einem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen ([X.], [X.], 272 Rn. 14 - Rheinpark-Center [X.], [X.]). An einem solchen hinreichend engen Bezug zu einer Ware kann es zwar fehlen, wenn mit der Angabe eine von einer Ware selbst verschiedene [X.]usatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität bezeichnet wird ([X.], Beschluss vom 23. Oktober 1997 - I [X.]B 18/95, [X.], 465, 467 [juris Rn. 16] = WRP 1998, 492 - BONUS I). Der Senat hat beispielsweise entschieden, dass es sich bei einem Bonus nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht um ein Warenmerkmal handelt, sondern um eine Angabe zu Vertriebsmodalitäten, nämlich um eine von der Ware selbst verschiedene [X.]usatzleistung, so dass damit nicht irgendwie geartete Eigenschaften oder der Wert der Ware selbst angesprochen wird ([X.], Beschluss vom 28. Februar 2002 - I [X.]B 10/99, [X.], 816, 817 [juris Rn. 14] = WRP 2002, 1073 - BONUS II). Hiervon ist das [X.] ausgegangen.

bb) Das [X.] hat angenommen, als Schlagwort für einen Rabattaktionstag beschreibe das [X.]eichen "[X.]" allerdings lediglich eine Verkaufsmodalität. Deshalb liege das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] - auch unter dem Gesichtspunkt eines zukünftigen [X.]ses - für sämtliche von der Streitmarke beanspruchten Waren der [X.] nicht vor. Für bestimmte von der Streitmarke beanspruchte Handels- und [X.], soweit diese sich auf Waren aus dem Elektro- und Elektronikbereich bezögen, gelte jedoch etwas anderes. Diese Tätigkeit bestehe außer in dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten würden, und dem Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollten, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen. Darunter lasse sich zwanglos auch das Angebot eines Rabattaktionstags fassen. Sinn einer Rabattaktion sei es, einen Verbraucher dazu zu veranlassen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen. Insoweit bezeichne die schlagwortartige Benennung der Rabattaktion ein Merkmal der Handelsdienstleistungen und unterliege dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Dies gelte auch für auf Waren im Elektronikbereich bezogene [X.]. Im Allgemeinen entspreche es zwar nicht den Branchengewohnheiten, [X.] durch das beworbene Produkt zu charakterisieren. Im Streitfall sei jedoch konkret belegt, dass sich das Markenzeichen "[X.]" zur Beschreibung von [X.] eigne. Schon im Anmeldezeitpunkt habe in Ansätzen eine spezielle "[X.]"-Werbebranche existiert, wenn auch nur auf zwei [X.]seiten und auf den Bereich der Elektronikwaren beschränkt. Im Anmeldeverfahren hätte festgestellt werden können, dass mit zwei Bündelungsportalen speziell auf "[X.]"-Rabattaktionen zugeschnittene [X.] erbracht worden seien. Bei diesen Portalen handele es sich um klassische [X.] für Dritte, die durch Einstellung in das Portal und Verlinkung zu den Anbieterseiten erbracht worden seien. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

cc) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Begriff "[X.]" eine Rabattaktion und damit eine Dienstleistung des Groß- und Einzelhandels in den Bereichen Elektro- und Elektronikwaren beschreibt und deshalb dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unterfällt.

(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] besteht der [X.]weck des Einzelhandels im Verkauf von Waren an den Verbraucher. Dieser Handel umfasst neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäfts anzuregen. Diese Tätigkeit besteht insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen ([X.], Urteil vom 7. Juli 2005 - [X.]/02, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 764 Rn. 34 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte [Praktiker]; Urteil vom 4. März 2020 - [X.]/18 bis [X.]/18, juris Rn. 124 - [X.]/[X.]IPO [[X.]]). [X.]um Begriff der "Einzelhandelsdienstleistungen" gehören auch Dienstleistungen, die von einer Einkaufspassage für den Verbraucher erbracht werden, um diesem im Interesse der Firmen, die die betreffende Einkaufspassage belegen, Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern ([X.], Urteil vom 4. März 2020 - [X.]/18 bis [X.]/18, juris Rn. 130 - [X.]/[X.]IPO [[X.]]). Für Dienstleistungen des Großhandels gilt nichts anderes ([X.], Urteil vom 4. März 2020 - [X.]/18 bis [X.]/18, juris Rn. 125 - [X.]/[X.]IPO [[X.]]).

(2) Nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] kann die Durchführung von Rabattaktionen eine Dienstleistung des Groß- und Einzelhandels sein.

Allerdings hat der Gerichtshof der [X.] zwischen dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags einerseits und andererseits den darüberhinausgehenden Dienstleistungen, die der Einzelhandel gegenüber dem Verbraucher erbringt, unterschieden ([X.], [X.], 764 Rn. 34 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte [Praktiker]; Urteil vom 4. März 2020 - [X.]/18 bis [X.]/18, juris Rn. 127 - [X.]/[X.]IPO [[X.]]). Es kann im Streitfall jedoch offenbleiben, ob - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - die [X.] selbst nicht zu den Groß- oder Einzelhandelsdienstleistungen gehört. Jedenfalls beschränkt sich das Veranstalten einer Rabattaktion nicht auf die [X.] selbst, sondern geht darüber hinaus und umfasst neben der Rabattierung die Durchführung eines Aktionstags, der die angesprochenen Verkehrskreise motivieren soll, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen.

Gehört die Durchführung einer Rabattaktion zu den Dienstleistungen des Groß- oder Einzelhandels, ist eine Bezeichnung, die eine solche Rabattaktion schlagwortartig benennt, nicht als Marke für diese Dienstleistungen schutzfähig.

dd) Die Beurteilung des [X.]s, der Begriff "[X.]" sei für [X.] gleichfalls schutzunfähig, weil im Anmeldezeitpunkt im Oktober 2013 zu erwarten gewesen sei, dass er sich jedenfalls im Elektronikbereich zu einem Schlagwort nicht nur für Rabattaktionen als solche, sondern auch für deren Bewerbung entwickeln würde, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

(1) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, [X.] seien universell einsetzbar, es sei daher nicht gerechtfertigt, die Vertriebsmodalität einer Ware, weil sie im Einzelfall Gegenstand einer Werbung sein könne, als beschreibende Angabe für [X.] im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu qualifizieren.

Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung "[X.]" die Feststellung des [X.]s in jenem Verfahren gebilligt, dass im Bereich der Werbung Dienstleistungen nicht inhaltsbezogen angegeben würden; üblich sei etwa eine Bezeichnung nach Art des Mediums oder der Branchen, auf die die Werbeleistungen bezogen seien, während eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet nicht erfolge ([X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 - I [X.]B 34/08, [X.], 949 Rn. 24 = [X.], 963). In jenem Verfahren bestanden nach den Feststellungen des [X.]s in diesem Dienstleistungssektor keine Gewohnheiten des Verkehrs zur Verwendung inhaltsbeschreibender Angaben ([X.], [X.], 949 Rn. 25 - [X.]).

Im Streitfall hat das [X.] jedoch für die Bezeichnung "[X.]" Abweichendes festgestellt und hinreichende Anhaltspunkte dafür gesehen, dass sich nach dem Anmeldezeitpunkt eine Werbebranche entwickeln werde, deren Tätigkeit auf die Bündelung und Verbreitung bestimmter Rabattaktionen ausgerichtet sei. Diese tatgerichtliche Beurteilung weist keinen Rechtsfehler auf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das [X.] damit keine generelle Gewohnheit zur Verwendung inhaltsbeschreibender Angaben im [X.] festgestellt, sondern eine konkrete Übung in einer besonderen, auf die Durchführung von Rabattaktionen spezialisierten Werbebranche.

(2) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des [X.]s, die Existenz von zwei Bündelungsportalen sei ausreichend, um auf eine zukünftig mögliche beschreibende Verwendung der Bezeichnung "[X.]" für [X.] zu schließen.

Die Rechtsbeschwerde beanstandet, das [X.] sei ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei den Betreibern der beiden im Anmeldezeitpunkt bereits existierenden Bündelungsportalen um Vertriebspartner gehandelt habe, die von kommerziellen Anbietern zur Verfügung gestellte Werbemittel gegen [X.]ahlung einer Provision veröffentlichten. Sie seien damit Vertriebspartner, nicht aber Werbedienstleister. Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. Sie wendet sich damit erneut allein gegen die tatgerichtliche Beweiswürdigung des [X.]s, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, der Betreiber der Seite [X.] habe weder speziell "Black-[X.]"-Rabattaktionen gebündelt noch vor dem Anmeldezeitpunkt dort [X.] erbracht oder damit eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr ausgeübt. Die Seite sei zunächst privat und erst ab 2014 kommerziell betrieben worden. Dieses Vorbringen der Markeninhaberin, auf das die Rechtsbeschwerde verweist, ist unerheblich. Es steht der Feststellung des [X.]s nicht entgegen, dass durch die Existenz entsprechender Bündelungsportale einer zukünftigen beschreibenden Verwendung der Bezeichnung "[X.]" für [X.] der Weg geebnet wurde.

(3) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht der Beurteilung des [X.]s der Umstand nicht entgegen, dass sich Rabattaktionen eines Gewerbetreibenden an seine Kunden richten und [X.] gegenüber den Gewerbetreibenden erbracht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 2014 - 29 W (pat) 537/13, juris Rn. 39). Die Annahme des [X.]s, aus der Existenz von an den Endverbraucher gerichteten zwei Bündelungsportalen könne auf die (zukünftige) Existenz einer entsprechenden, für Gewerbetreibende tätigen Werbebranche geschlossen werden, widerspricht nicht der Lebenserfahrung und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

f) Im [X.]eitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde war die angegriffene Marke bezogen auf die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch maßgeblichen Dienstleistungen ebenfalls schutzunfähig. Die Feststellung des [X.]s, dass der Begriff "[X.]" in den Jahren nach der Anmeldung der angegriffenen Marke zunehmend als Schlagwort für Rabattaktionen verwendet worden ist, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

IV. [X.] beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZB 21/20

27.05.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 28. Februar 2020, Az: 30 W (pat) 26/18, Beschluss

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2021, Az. I ZB 21/20 (REWIS RS 2021, 5482)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1079-1080 GRUR 2021, 1195 MMR 2021, 809 REWIS RS 2021, 5482


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 30 W (pat) 26/18

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 26/18, 28.02.2020.


Az. I ZB 21/20

Bundesgerichtshof, I ZB 21/20, 27.05.2021.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

30 W (pat) 26/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Black Friday" – zur Zulässigkeit eines Löschungsantrags – Erfordernis der Angabe …


28 W (pat) 519/21 (Bundespatentgericht)


26 W (pat) 591/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdesache – "Wash Tower (Wortfolge)" – fehlende Unterscheidungskraft – Freihaltebedürfnis


26 W (pat) 19/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Telemichel (Wortzeichen)" – teilweise fehlende Unterscheidungskraft – teilweise Freihaltebedürftigkeit


26 W (pat) 1/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - „Familienwein“ – Teillöschung – keine Unterscheidungskraft, Freihaltungsbedürfnis für einen Teil der …


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.