Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2016, Az. XII ZB 390/15

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12710

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Persönliche Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt


Leitsatz

Entschließt sich ein Rechtsanwalt, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist. Er hat dann geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 22. Juli 2015 wird auf Kosten des Streithelfers verworfen.

[X.]: 25.000 €

Gründe

I.

1

Der Streithelfer ist Rechtsanwalt. Er wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] und gegen die Verwerfung der von ihm für die Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde.

2

Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 8. September 2014 verpflichtet, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen den am 11. September 2014 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 13. Oktober 2014 (Montag) Beschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag hat das Beschwerdegericht die Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 11. Dezember 2014 verlängert. Am 12. Dezember 2014 hat der Streithelfer für die Antragsgegnerin per Telefax die Beschwerdebegründung eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] beantragt.

3

Zur Begründung des [X.] hat der Streithelfer vorgetragen: Er habe die Beschwerdebegründung am 10. Dezember 2014 fertiggestellt. Da er am 11. Dezember 2014 einen Beweisaufnahmetermin vor dem [X.] wahrzunehmen gehabt habe, habe er den Schriftsatz mitgenommen, um ihn auf dem Weg zum [X.] beim Beschwerdegericht abzugeben. Die Fahrt habe er zusammen mit seiner Ehefrau angetreten, die während der [X.] seiner Teilnahme am Gerichtstermin vorweihnachtliche Besorgungen habe machen wollen. Aufgrund von unerwartet langen Verkehrsstockungen sei er erst kurz vor [X.] beim [X.] eingetroffen. Deshalb habe er sich entschlossen, die Beschwerdebegründung erst nach Ende des Termins beim [X.] abzugeben. Zuvor habe er seine Ehefrau darum gebeten, ihn vor der gemeinsamen Rückfahrt daran zu erinnern, dass er noch die Beschwerdebegründung in dieser Sache beim [X.] abgeben müsse. Als er nach Abschluss des Termins beim [X.] gegen 18.15 Uhr seine Ehefrau wieder getroffen habe, sei diese in einem gesundheitlich angegriffenen Zustand gewesen. Deshalb habe sie ihn darum gebeten, sogleich nach Hause zu fahren. Dabei habe sie es versäumt, ihn an die Abgabe des Schriftsatzes beim [X.] zu erinnern. Er selbst habe an die Abgabe des Schriftsatzes ebenfalls nicht mehr gedacht, weil er als Folge einer vorangegangenen Grippeerkrankung an diesem Abend völlig erschöpft gewesen sei.

4

Das Beschwerdegericht hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Beschwerde der Antragsgegnerin verworfen. Hiergegen wendet sich der Streithelfer, der dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten ist, mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt sind und der Streithelfer auch nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO).

6

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Streithelfer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund einer Erkrankung am 11. Dezember 2014 daran gehindert gewesen sei, die von ihm mitgeführte Beschwerdebegründung nach der Wahrnehmung des Termins vor dem [X.] beim [X.] abzugeben. Der Streithelfer sei trotz der vorangegangenen Grippeerkrankung in der Lage gewesen, den Termin zur Beweisaufnahme vor dem [X.] wahrzunehmen. Deshalb sei nicht erkennbar, weshalb er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die Beschwerdebegründung nach Beendigung des [X.] in den Nachtbriefkasten des [X.]s einzuwerfen. Der Streithelfer sei auch nicht aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau an einer fristgerechten Einreichung der Beschwerdebegründungsschrift gehindert gewesen. Er habe zwar glaubhaft gemacht, dass er seine Ehefrau aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme am Abend des 11. Dezember 2014 sofort nach Hause gefahren habe. Gleichwohl wäre es ihm möglich gewesen, anschließend seine Kanzlei aufzusuchen und die Beschwerdebegründungsschrift noch vor Fristablauf an das [X.] per Fax zu versenden. Schließlich habe sich der Streithelfer auch nicht darauf verlassen dürfen, dass er von seiner Ehefrau rechtzeitig daran erinnert werde, den Schriftsatz beim [X.] einzureichen. Da er sich dafür entschieden habe, die Beschwerdebegründungsschrift selbst beim Beschwerdegericht abzugeben, habe er auch die Verantwortung für den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes übernommen.

7

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

8

a) Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der bis zum 11. Dezember 2014 verlängerten [X.] eingegangen ist.

9

b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, denn die Antragsgegnerin hat die [X.] nicht unverschuldet i.S.d. §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO versäumt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, beruht das Versäumnis auf einem Verschulden des Streithelfers, welches sich die Antragsgegnerin nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Der Streithelfer hat die Versäumung der [X.] schuldhaft verursacht, indem er vergessen hat, die [X.] rechtzeitig vor Ablauf der Frist beim Beschwerdegericht abzugeben.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Entschließt sich ein Rechtsanwalt, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er damit die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist (vgl. [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 233 Rn. 23). Er hat auch in diesem Fall geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten. [X.] er den Schriftsatz nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird ([X.] Beschluss vom 21. Dezember 1988 - [X.]/88 - NJW 1989, 1158 mwN). [X.] ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. [X.] Beschluss vom 9. Mai 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2637 mwN).

bb) Diesen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts ist der Streithelfer nicht gerecht geworden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt insbesondere die Bitte des Streithelfers an seine Ehefrau, ihn vor der gemeinsamen Rückfahrt daran zu erinnern, den Schriftsatz noch beim [X.] abzugeben, keine ausreichende Maßnahme dar, um im vorliegenden Fall die Einhaltung der an diesem Tag ablaufenden [X.] zu gewährleisten.

Zwar hat der [X.] mit Beschluss vom 21. Dezember 1988 ([X.]/88 - NJW 1989, 1158) entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann, wenn der Rechtsanwalt vergisst, die von ihm mitgenommene Berufungsbegründung beim Gericht abzugeben, aber eine Kanzleiangestellte angewiesen hat, ihn nach Rückkehr in die Kanzlei darauf anzusprechen, ob er den Schriftsatz abgegeben habe. In der genannten Entscheidung hat der [X.] die erteilte Anweisung an die Kanzleiangestellte deshalb als eine geeignete Vorkehrung zur Sicherung der Fristwahrung angesehen, weil die Anweisung gerade der Kanzleikraft erteilt worden ist, die die Berufungsbegründung geschrieben hat und ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. April 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 1067 Rn. 11).

Eine vergleichbar geeignete Vorkehrung, um die Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewährleisten, kann in der Bitte des Streithelfers an seine Ehefrau, ihn an die Abgabe der [X.] beim [X.] zu erinnern, nicht gesehen werden. Zwar darf sich ein Rechtsanwalt für Verrichtungen einfachster Art wie etwa Botengänge nicht nur seines Büropersonals, sondern auch anderer, nicht angestellter Personen, mithin auch Ehegatten und anderer Familienangehöriger bedienen (vgl. [X.] Beschluss vom 13. September 2011 - [X.] - NJW-RR 2012, 124 Rn. 10; vgl. aber Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - [X.] 103/06 - [X.], 1663, 1664), sofern diese ihm persönlich bekannt sind, hinreichend unterrichtet wurden und sich mehrfach in ähnlichen Fällen als zuverlässig erwiesen haben (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 - [X.] 81/01 - FamRZ 2003, 368 mwN). Nach seinem Vorbringen hat der Streithelfer jedoch auf der Fahrt zum [X.] mit seiner Ehefrau nur darüber gesprochen, dass er noch einen fristgebundenen Schriftsatz beim [X.] abzugeben habe und sie ihn nach dem Termin beim [X.] gegebenenfalls daran erinnern solle. Dies genügt nicht, um die Kausalität des Verschuldens des Streithelfers für die Fristversäumnis vollständig entfallen zu lassen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5 FamFG iVm §§ 233,85 Abs. 2 ZPO darf einem Verfahrensbeteiligten nur gewährt werden, wenn seinen Verfahrensbevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschulden an der Fristversäumung trifft (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - [X.] 684/14 - FamRZ 2016, 624 Rn. 25 mwN). Insoweit weist das [X.] zu Recht darauf hin, dass es dem Streithelfer unschwer möglich gewesen wäre, nachdem er seine Ehefrau nach Hause gebracht hatte, in seine Kanzlei zu fahren und den Schriftsatz per Telefax fristgerecht beim Beschwerdegericht einzureichen.

cc) Den Streithelfer kann es auch nicht entlasten, dass er nach seinem Vorbringen aufgrund einer vorangegangenen Grippeerkrankung an diesem Abend völlig erschöpft war und dies möglicherweise mitursächlich für das Versäumnis war, die Beschwerdebegründung nach Beendigung des [X.] in den Nachtbriefkasten des [X.]s einzuwerfen.

Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Selbst bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag einer Rechtsmittelfrist rechtfertigt daher für sich genommen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - [X.] 257/14 - FamRZ 2015, 135 Rn. 19).

Im vorliegenden Fall war der Streithelfer trotz der - im Übrigen ohnehin abklingenden - Grippeerkrankung in der Lage, den Beweisaufnahmetermin vor dem [X.] wahrzunehmen. Eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands, die ihm die fristgerechte Abgabe oder Übermittlung der Beschwerdebegründungschrift unerwartet unmöglich gemacht hätte, wurde vom Streithelfer nicht glaubhaft gemacht.

3. Weil die Antragstellerin sich das Verschulden des Streithelfers zurechnen lassen muss (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO), hat sie die Frist zur Begründung ihrer Beschwerde nicht schuldlos versäumt. Das [X.] hat ihr die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 ZPO daher zu Recht versagt.

Dose                     Schilling                        Günter

              Botur                          Guhling

Meta

XII ZB 390/15

20.04.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Koblenz, 22. Juli 2015, Az: 9 UF 734/14

§ 117 Abs 5 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2016, Az. XII ZB 390/15 (REWIS RS 2016, 12710)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3104 REWIS RS 2016, 12710

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