Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2016, Az. XII ZB 390/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12700

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200416BXII[X.]390.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 390/15

vom

20. April
2016

in der
Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Gc
Entschließt sich ein Rechtsanwalt, einen fristgebundenen
Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er die alleinige Verantwortung für die Einhal-tung der Frist. Er hat dann geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristge-rechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten.
[X.], Beschluss vom 20. April 2016 -
XII [X.] 390/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
April 2016
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.],
Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluss des 9.
Zivilsenats

2.
Senat für Familiensachen

des [X.]s
[X.]
vom 22.
Juli
2015
wird auf Kosten des
Streithelfers
verworfen.
Beschwerdewert:
25.000

Gründe:
I.
Der Streithelfer
ist Rechtsanwalt. Er wendet sich mit der Rechtsbe-schwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumte Be-schwerdebegründungsfrist und gegen die Verwerfung der von ihm für die An-tragsgegnerin eingelegten Beschwerde.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 8.
Sep-tember 2014 verpflichtet, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in [X.] von 25.000

nebst Zinsen zu zahlen. Gegen den am 11.
September 2014 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 13.
Oktober 2014 (Montag) Beschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag hat das Beschwerdegericht die Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 11.
Dezember 2014 verlängert.
Am 12.
Dezember 2014
hat der Streithelfer
für die Antragsgegnerin per Telefax die 1
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-

Beschwerdebegründung eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] beantragt.
Zur Begründung des [X.] hat der Streithelfer
vor-getragen: Er habe die Beschwerdebegründung am 10.
Dezember 2014 [X.]. Da er am 11.
Dezember 2014 einen Beweisaufnahmetermin vor dem [X.] wahrzunehmen gehabt habe, habe er den Schriftsatz mitgenom-men, um ihn auf dem Weg
zum [X.] beim Beschwerdegericht abzuge-ben. Die Fahrt habe er zusammen mit seiner Ehefrau angetreten, die
während
der Zeit
seiner Teilnahme am
Gerichtstermin
vorweihnachtliche Besorgungen habe machen wollen. Aufgrund von unerwartet langen Verkehrsstockungen
sei er erst kurz vor [X.] beim [X.] eingetroffen. Deshalb habe er sich entschlossen, die Beschwerdebegründung erst nach Ende des Termins
beim [X.] abzugeben. Zuvor habe er seine Ehefrau darum gebe-ten, ihn
vor der gemeinsamen Rückfahrt daran zu erinnern, dass er noch die Beschwerdebegründung in dieser Sache beim [X.] abgeben müsse. Als er nach Abschluss des Termins beim [X.] gegen 18.15
Uhr seine Ehefrau wieder getroffen habe,
sei diese in einem gesundheitlich ange-griffenen Zustand gewesen.
Deshalb habe sie ihn darum gebeten, sogleich nach Hause zu fahren. Dabei habe sie es versäumt, ihn an die Abgabe des Schriftsatzes beim [X.] zu erinnern.
Er selbst habe an die [X.] des Schriftsatzes ebenfalls nicht mehr gedacht, weil er als Folge einer vo-rangegangenen Grippeerkrankung an diesem Abend völlig erschöpft gewesen sei.
[X.] hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand abgelehnt und die Beschwerde der Antragsgegnerin verworfen. Hiergegen wendet sich der Streithelfer, der
dem Verfahren auf Seiten der An-tragsgegnerin beigetreten ist,
mit der Rechtsbeschwerde.
3
4
-
4
-

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG iVm
§§
574 Abs.
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4, 238 Abs.
2
ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zu-lässig, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt sind und der
Streithelfer
auch nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
wäre (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Streithelfer
habe nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund [X.] Erkrankung am 11.
Dezember 2014 daran gehindert gewesen sei, die von ihm mitgeführte Beschwerdebegründung nach der Wahrnehmung des Termins vor dem [X.] beim
[X.]
abzugeben. Der Streithelfer
sei trotz der vorangegangenen Grippeerkrankung in der Lage gewesen, den [X.] zur Beweisaufnahme vor dem [X.] wahrzunehmen. Deshalb sei nicht erkennbar, weshalb er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die Beschwerdebegründung nach Beendigung des [X.] in den Nachtbriefkasten des [X.]s einzuwerfen. Der Streithelfer
sei auch nicht aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau an einer fristge-rechten Einreichung der Beschwerdebegründungsschrift gehindert gewesen. Er habe zwar glaubhaft gemacht, dass er
seine Ehefrau aufgrund ihrer gesundheit-lichen Probleme am Abend des 11.
Dezember 2014
sofort nach [X.] habe.
Gleichwohl wäre es ihm möglich gewesen, anschließend seine [X.] aufzusuchen und die Beschwerdebegründungsschrift noch vor Fristablauf an das [X.] per Fax zu versenden. Schließlich habe sich der Streit-helfer
auch nicht darauf verlassen dürfen, dass er von seiner Ehefrau rechtzei-tig daran erinnert werde, den Schriftsatz beim [X.] einzureichen. Da er sich dafür entschieden habe, die Beschwerdebegründungsschrift
selbst 5
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-
5
-

beim Beschwerdegericht abzugeben, habe er
auch die Verantwortung
für den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes
übernommen.
2. Diese Ausführungen
halten der rechtlichen Überprüfung stand.
a)
[X.] hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung nicht inner-halb der bis zum 11.
Dezember 2014 verlängerten [X.] eingegangen ist.
b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, denn die Antragsgegnerin hat
die [X.] nicht unverschuldet i.S.d. §§
117 Abs.
5 FamFG, 233 Satz
1 ZPO versäumt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, beruht das Versäumnis auf einem Verschulden des Streithelfers, welches sich die Antragsgegnerin
nach §
113 Abs.
1 FamFG iVm §
85 Abs.
2 ZPO zurechnen lassen muss.
Der Streit-helfer
hat die Versäumung der [X.] schuldhaft verur-sacht, indem er vergessen hat, die [X.] rechtzeitig vor Ablauf der Frist beim Beschwerdegericht abzugeben.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufen-den Frist beim zuständigen Gericht eingeht.
Entschließt sich ein Rechtsanwalt, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er damit die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist (vgl. [X.]/[X.] ZPO 31.
Aufl. §
233 Rn.
23). Er hat auch in diesem Fall geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten. [X.] er den Schriftsatz nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt alle 7
8
9
10
-
6
-

erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird
([X.] Be-schluss vom 21.
Dezember 1988

VIII
[X.]
35/88

NJW 1989, 1158 mwN). [X.] ein Rechtsanwalt

wie im vorliegenden Fall

eine [X.] bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. [X.] Beschluss
vom 9.
Mai 2006

XI
[X.]
45/04

NJW 2006, 2637 mwN).
bb) Diesen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts ist der Streithelfer
nicht gerecht geworden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt insbesondere die Bitte des
Streithelfers
an seine Ehe-frau, ihn vor der gemeinsamen Rückfahrt daran zu erinnern, den Schriftsatz noch beim [X.] abzugeben, keine ausreichende Maßnahme dar, um im vorliegenden Fall die Einhaltung der an diesem Tag ablaufenden Be-schwerdebegründungsfrist zu gewährleisten.
Zwar hat der [X.] mit Beschluss vom 21.
Dezember 1988 (VIII
[X.]
35/88

NJW
1989, 1158) entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann, wenn der Rechtsanwalt vergisst, die
von ihm mitgenommene Berufungsbegründung beim Gericht abzugeben, aber eine Kanzleiangestellte angewiesen hat, ihn nach Rückkehr in die Kanzlei darauf anzusprechen, ob er den Schriftsatz abgegeben habe.
In der genannten Entscheidung hat der [X.] die erteilte Anweisung an die
Kanzlei-angestellte deshalb als eine geeignete Vorkehrung zur Sicherung der Fristwah-rung
angesehen, weil die Anweisung gerade der Kanzleikraft erteilt worden ist, die die Berufungsbegründung geschrieben hat
und ein Rechtsanwalt grundsätz-lich darauf vertrauen
darf, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuver-11
12
-
7
-

lässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt
(vgl. auch [X.] vom 21.
April 2010

XII
[X.]
64/09

FamRZ 2010, 1067 Rn.
11).
Eine vergleichbar geeignete Vorkehrung, um die Einhaltung der [X.] zu gewährleisten, kann in der Bitte des Streithelfers
an seine Ehefrau, ihn an die Abgabe der [X.] beim [X.] zu erinnern, nicht gesehen werden. Zwar darf sich ein Rechtsanwalt für Verrichtungen einfachster Art wie etwa Botengänge nicht nur seines Büropersonals, sondern auch anderer, nicht angestellter Personen, [X.] auch Ehegatten und anderer Familienangehöriger
bedienen (vgl. [X.] Beschluss
vom 13.
September 2011

XI
[X.]
3/11

NJW-RR 2012, 124 Rn.
10; vgl. aber Senatsbeschluss vom 13.
September 2006

XII
[X.]
103/06
FamRZ 2006, 1663, 1664), sofern diese ihm persönlich bekannt sind, hinreichend unter-richtet wurden und sich mehrfach in ähnlichen Fällen als zuverlässig erwiesen haben
(Senatsbeschluss vom 5.
September 2001

XII
[X.]
81/01

FamRZ 2003, 368 mwN).
Nach seinem Vorbringen hat der Streithelfer
jedoch auf der Fahrt zum [X.] mit seiner Ehefrau nur darüber gesprochen, dass er noch einen
fristgebundenen Schriftsatz beim [X.] abzugeben habe und sie ihn nach dem Termin beim [X.] gegebenenfalls daran erinnern solle. Dies genügt nicht, um die Kausalität des Verschuldens des Streithelfers
für die Fristversäumnis vollständig entfallen zu lassen.
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach §§
113 Abs.
1 Satz
2,
117 Abs.
5 FamFG iVm
§§
233,
85 Abs.
2 ZPO darf einem Verfahrensbeteiligten
nur gewährt werden, wenn seinen
Verfahrensbevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschulden an der Fristversäumung trifft (vgl. Senatsbeschluss vom 27.
Januar 2016

XII
[X.]
684/14

FamRZ 2016, 624 Rn.
25 mwN).
Insoweit weist das Oberlan-desgericht zu Recht darauf hin, dass es dem Streithelfer
unschwer möglich ge-wesen wäre, nachdem
er seine Ehefrau nach Hause gebracht hatte, in seine 13
-
8
-

Kanzlei zu fahren und den Schriftsatz per Telefax fristgerecht beim Beschwer-degericht einzureichen.
cc) Den
Streithelfer
kann es auch nicht entlasten, dass er nach seinem Vorbringen aufgrund einer vorangegangenen Grippeerkrankung an diesem Abend völlig erschöpft war und dies möglicherweise mitursächlich
für das [X.] war, die Beschwerdebegründung nach Beendigung des [X.] in den Nachtbriefkasten des [X.]s einzuwerfen.
Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Selbst
bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag einer Rechtsmittelfrist rechtfertigt daher für sich genommen eine Wieder-einsetzung in den vorigen Stand noch nicht (vgl. Senatsbeschluss vom
22.
Ok-tober 2014

XII
[X.]
257/14

FamRZ
2015, 135 Rn.
19).
Im vorliegenden Fall war der Streithelfer
trotz der

im Übrigen ohnehin abklingenden

Grippeerkrankung in der Lage, den Beweisaufnahmetermin vor dem [X.] wahrzunehmen. Eine Verschlechterung seines gesundheitli-chen Zustands, die ihm die fristgerechte Abgabe oder Übermittlung der [X.] unerwartet unmöglich gemacht hätte, wurde vom Streithelfer
nicht glaubhaft gemacht.
14
15
16
-
9
-

3. Weil die Antragstellerin sich das Verschulden des Streithelfers
zurech-nen lassen muss (§
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG iVm §
85 Abs.
2 ZPO), hat sie die Frist zur Begründung ihrer Beschwerde nicht schuldlos versäumt. Das Ober-landesgericht hat ihr die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §
117 Abs.
5
FamFG iVm §
233 ZPO daher zu Recht versagt.

Dose

Schilling

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.09.2014 -
34 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.07.2015 -
9 UF 734/14 -

17

Meta

XII ZB 390/15

20.04.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2016, Az. XII ZB 390/15 (REWIS RS 2016, 12700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12700

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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