Aktenzeichen VIII ZB 45/21

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:080322BVIIIZB45.21.0
RCN:
RCNFXR4PNLR78SP8C6

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 08.03.2022

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldetes Scheitern der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax und Zumutbarkeit eines anderen Übermittlungsweges

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