Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.09.2023, Az. 1 BvR 2219/20

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 6810

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gg staatlich erzwungene Preisgabe vertraulich erhobener Forschungsdaten - erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen - Auswirkungen der Zwangsmaßnahmen auf die Wissenschaftsfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG) nicht angemessen berücksichtigt - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegungen zur Wahrung der Beschwerdefrist


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer, ein Universitätsprofessor, ist Inhaber eines Lehrstuhls an einem Institut für Psychologie. Er forscht in Projekten der empirischen Sozialforschung.

2

Im Rahmen eines Forschungsprojekts zur "[X.] Radikalisierung im Justizvollzug" wurden im Justizvollzug Inhaftierte interviewt. Vorab wurden die Interviewpartner informiert, und es wurde ihnen Vertraulichkeit zugesichert. Im Informationsschreiben heißt es:

"Vorab möchten wir Sie wissen lassen, dass das, was sie uns erzählen, keine Folgen auf Ihre Strafe oder Ihre Zeit im Gefängnis hat. Sie werden deswegen keine Probleme bekommen. Wir haben Schweigepflicht und dürfen der Gefängnisleitung oder anderen Bediensteten nichts von dem erzählen, was sie uns sagen. Nur wenn Sie uns von einer geplanten Straftat erzählen, müssen wir das melden."

3

Zu den mit den Inhaftierten einer Justizvollzugsanstalt (JVA) durchgeführten Interviews existierten - jeweils (noch) nicht anonymisiert beziehungsweise re-anonymisierbar - ein schriftliches Protokoll und ein elektronisch gesicherter Audiofile.

4

Die zuständige Ermittlungsrichterin am [X.] ordnete mit einem Beschluss eine Durchsuchung der Räumlichkeiten des Lehrstuhls des Beschwerdeführers nach Tonbandaufnahmen, schriftlichen Unterlagen, Computer- beziehungsweise Speicheranlagen sowie sonstigen Gegenständen, insbesondere einem Gesprächsprotokoll, mit Bezug zu einem Interviewten und dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Forschungsprojekt an. Zudem wurde die Beschlagnahme der Gegenstände angeordnet, sofern keine freiwillige Herausgabe erfolge. Begründet wurde der Beschluss damit, dass gegen eine im Rahmen des Projekts interviewte Person der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland bestünde. Ihr wird vorgeworfen, sich an einer Vereinigung im Ausland, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord und Totschlag zu begehen, als Mitglied beteiligt zu haben.

5

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde. Die Ermittlungsrichterin half der Beschwerde nicht ab. Mit Beschluss wies das [X.] die Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Senat in der Beschwerdeentscheidung aus, dass dem Beschwerdeführer weder ein einfachgesetzliches noch ein unmittelbar aus der Verfassung abgeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Wissenschaftliche Tätigkeiten fielen nicht unter das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO. Dies ergebe sich insbesondere aus dem der Gesetzesbegründung zu entnehmenden gesetzgeberischen Willen und aus teleologischen Gründen. So wäre etwa der Quellenschutz, auf den die Medien angewiesen seien, für die Wissenschaft angesichts des dort geltenden [X.] nicht gleichermaßen bedeutsam. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebiete weder eine andere Auslegung noch folge hieraus ein strafprozessuales Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Maßnahme rechtfertigendes kollidierendes Verfassungsrecht sei vorliegend die Verpflichtung des Staates zu einer funktionierenden Strafrechtspflege und zur Verfolgung schwerer Straftaten. Eine Ausweitung der strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechte sei Sache des Gesetzgebers und erfolge grundsätzlich nicht durch eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung der einschlägigen Vorschriften. Selbst wenn dennoch eine Abwägung zwischen der Forschungsfreiheit einerseits und dem Strafverfolgungsauftrag andererseits geboten sein sollte, fiele die Abwägung zu Lasten der Forschungsfreiheit aus. Auf der Seite der Strafverfolgung stehe der Tatvorwurf eines Verbrechentatbestands. Auf Seiten des Beschwerdeführers sei zwar die Forschungsfreiheit zu berücksichtigen. Jedoch sei das Interview mit dem Beschuldigten bereits abgeschlossen gewesen, sodass die Forschungstätigkeit nicht behindert worden sei. Zum anderen seien allenfalls zukünftige, bisher nicht konkretisierte Projekte mit gleichartiger Forschungsmethodik gefährdet, falls potenzielle Interviewpartner nun ihre Teilnahme verweigerten. Dies stelle jedoch eine bloße nicht konkretisierte Erwartung dar. Die Forschungsfreiheit sei somit nur unerheblich beeinträchtigt worden und trete hinter dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse zurück. Zudem sei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss auch verhältnismäßig gewesen.

II.

6

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die Entscheidungen des [X.]s. Durch die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme sei zumindest mittelbar und faktisch in relevanter Weise in die Forschungsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen worden. Das Forschungsprojekt beziehungsweise zukünftige, gleichgelagerte Projekte seien gefährdet. Interviewpartner könnten ihre Teilnahme aufkündigen beziehungsweise aus Angst davor verweigern, dass auch ihre Interviews beschlagnahmt werden könnten. Der Eingriff sei auch nicht gerechtfertigt. Die Wissenschaftsfreiheit sei schrankenlos gewährleistet. Die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, die dem Rechtsstaatsprinzip zuzuordnen sei, sei nicht ohne Weiteres und voraussetzungslos geeignet, ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht einzuschränken. Der Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit erweise sich als unverhältnismäßig. Das [X.] gehe von falschen Wertungen aus, indem einerseits auf die "Schwere der Tat und die Stärke des Tatverdachts" abgestellt werde, während andererseits die Forschungsfreiheit "lediglich unerheblich beeinträchtigt" sei. Eine Fernwirkung des Eingriffs für vergleichbar forschende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sei auch zu berücksichtigen.

III.

7

Dem [X.], dem Bundesrat, dem [X.], dem [X.] und für Heimat, dem [X.], der [X.], dem [X.], für Sport und Integration, dem [X.] sowie dem [X.] wurden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gelegenheit zur Stellungnahme wurde auch der [X.] ([X.]), dem [X.], der [X.] ([X.]), der [X.] ([X.]) sowie dem [X.] als sachkundigen Dritten gegeben. Der [X.], der Bundesrat, das [X.] und das [X.] und für Heimat haben jeweils keine Stellungnahme abgegeben. Die übrigen Äußerungsberechtigten haben eine Stellungnahme abgegeben. Die eingegangenen Stellungnahmen und Fehlanzeigen sind dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers übermittelt worden.

8

Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen vor.

IV.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Begründungsanforderungen hinsichtlich der Fristwahrung.

1. a) Die Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] verlangen, dass eine beschwerdeführende Person innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingehalten ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. September 2019 - 1 BvR 1700/19 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. April 2022 - 2 BvR 1705/20 -, Rn. 1; jeweils m.w.N.). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die beschwerdeführende Person bereits vor dem angegebenen Zeitpunkt Kenntnis von dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung erhalten hat, ist ein Vortrag erforderlich, der über die Mitteilung des Bekanntgabezeitpunkts hinausgeht (vgl. [X.]K 14, 468 <469>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. September 2012 - 2 BvR 1586/12 -).

b) Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat die Verfassungsbeschwerde mehr als einen Monat nach dem Datum der Beschwerdeentscheidung, durch deren Zugang oder formloser Mitteilung die Verfassungsbeschwerdefrist in Gang gesetzt wurde (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.]), erhoben. Im Strafprozess erfolgt die Bekanntmachung von Entscheidungen von Amts wegen wahlweise durch Zustellung oder formlose Mitteilung, wenn die Entscheidung - wie hier - nicht in Anwesenheit der betroffenen Person ergeht und keine strafprozessuale Frist in Gang setzt (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO). Vorliegend ergibt sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus dem Beschwerdevorbringen ohne Weiteres, wann die letztinstanzliche Entscheidung zugegangen ist. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers verweist zur Darlegung des Zugangszeitpunktes auf einen Eingangsstempel seiner Kanzlei, der jedoch auf der vorgelegten Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung des [X.]s nicht zu finden ist.

2. In der Sache bestehen jedoch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei jeder strafprozessualen Eingriffsmaßnahme im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss (vgl. zur Zeugenvernehmung [X.]E 33, 367 <374 f.>; 38, 312 <325>; zur Beschlagnahme [X.]E 34, 238 <248 ff.>; 44, 353 <372 ff.>; zur Wohnungsdurchsuchung [X.]E 96, 44 <51>; 113, 29 <52 ff.>; 115, 166 <197 ff.>; 124, 43 <66 f.>; zu körperlichen Untersuchungen [X.]E 16, 194 <201 f.>; 17, 108 <117>; 27, 211 <219>; zur Auskunft über Telekommunikationsverkehrsdaten [X.]E 107, 299 <323 f.>; zur Kombination verschiedener verdeckter Ermittlungsmaßnahmen [X.]E 112, 304 <321>; zur präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung [X.]E 130, 1 <37 f.>). Zwar erkennt zumindest das Beschwerdegericht, dass die Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) zu berücksichtigen und mit der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, in Ausgleich zu bringen ist (vgl. zur präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung [X.]E 130, 1 <26, 37 f.> m.w.N.). Jedoch werden Gewicht und Reichweite der Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) nicht angemessen berücksichtigt. Wenngleich die Bewertung der befassten Gerichte zur Verhältnismäßigkeit der Eingriffsmaßnahme nicht zur vollständigen Überprüfung des [X.] steht, können aber ein vollständiges Unterlassen jedweder Erwägungen (vgl. [X.]E 30, 173 <197>; 59, 231 <270>; 97, 391 <406>; 106, 28 <50>), grobe Fehleinschätzungen (vgl. [X.]E 30, 173 <197>) oder eine Verkennung des Grundrechtseinflusses, auf der die Entscheidung beruht (vgl. [X.]E 95, 28 <37>; 97, 391 <401>), durch das [X.] beanstandet werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. Februar 2008 - 2 BvR 583/07 -, Rn. 2).

a) Die Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) umfasst auch die Erhebung und Vertraulichkeit von Daten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprojekte als Bestandteil der Prozesse und Verhaltensweisen bei der Suche nach Erkenntnissen (vgl. [X.]E 35, 79 <112>; 47, 327 <367>; 90, 1 <11 f.>; 111, 333 <354>; hierzu auch [X.], [X.], S. 716 <719>). Gerade empirische Forschung ist regelmäßig auf die Erhebung von Daten angewiesen und insbesondere aussagefähige sensible Daten können von den Betroffenen oftmals nur unter der Bedingung von Vertraulichkeit erhoben werden. Soweit es, wie hier, um kriminologische Forschungen über [X.] oder Kontexte strafbarer Verhaltensweisen geht, ist dies offenkundig. Die vertrauliche Datenerhebung gehört zur geschützten wissenschaftlichen Methode. Die staatlich erzwungene Preisgabe von Forschungsdaten hebt die Vertraulichkeit auf und erschwert oder verunmöglicht insbesondere Forschungen, die, wie das hier betroffene Forschungsprojekt, auf vertrauliche Datenerhebungen angewiesen sind. Bei laufenden Forschungsprojekten betrifft dies schon die Fortführung der konkreten Projekte. Darüber hinaus verschlechtern alle staatlichen Zugriffsrechte auch die Bedingungen für zukünftige Forschungen, die auf vertrauliche Datenerhebungen angewiesen sind.

b) Die Wissenschaftsfreiheit kann, wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden (vgl. [X.]E 47, 327 <369>; 57, 70 <99>; 122, 89 <107>), wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. [X.]E 83, 130 <142>; 107, 104 <120>; 122, 89 <107>). Ein Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten ist unter Rückgriff auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien sowie auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu lösen (vgl. [X.]E 47, 327 <369>; 122, 89 <107>).

c) Soweit das Beschwerdegericht davon ausgeht, die Forschungsfreiheit sei vorliegend nur unerheblich beeinträchtigt worden, erfasst es die Auswirkungen auf das konkrete Forschungsprojekt, aber auch die Folgen für die Wissenschaftsfreiheit darüber hinaus nicht angemessen. Es verkennt, dass die Daten weder aus Gründen der Wissenschaft auf Veröffentlichung angelegt waren, noch primär die Eingriffswirkung auf das konkrete Interview hätte beschränkt werden dürfen. Vielmehr kommt der Wissenschaftsfreiheit bei der Abwägung ein umso höheres Gewicht zu, je stärker das konkrete Forschungsvorhaben und bestimmte Forschungsbereiche auf die Vertraulichkeit bei Datenerhebungen und -verarbeitungen angewiesen sind. Auch hätte gerade der Zusammenhang zwischen der konkret betroffenen Forschung und dem gegenläufigen Belang der Strafrechtspflege berücksichtigt werden müssen. Die effektive und funktionstüchtige Strafrechtspflege ist zwar ein Zweck von Verfassungsrang (vgl. zur präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung [X.]E 130, 1 <26, 36 f.> m.w.N.). Für das Gewicht dieses Zwecks ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass die betroffene Forschung auch für die Rechtsstaatlichkeit von besonderer Bedeutung ist. Eine rationale Kriminalprävention ist in hohem Maße auf Erkenntnisse über [X.] und kriminalitätsfördernde Dynamiken angewiesen. Eine effektive Verhinderung von Straftaten setzt deshalb genau jene Forschung voraus, die durch den Zugriff auf ihre Daten zum Zwecke der konkreten Strafverfolgung erheblich erschwert oder verunmöglicht wird.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2219/20

25.09.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 28. Juli 2020, Az: 8 St ObWs 5/20, Beschluss

Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.09.2023, Az. 1 BvR 2219/20 (REWIS RS 2023, 6810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6810

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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