Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 1 BvR 748/06

1. Senat | REWIS RS 2010, 4653

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) JUSTIZ UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN RICHTER WISSENSCHAFT

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Gegenstand

Zu den Anforderungen der Freiheit von Wissenschaft und Forschung an die Regelungen des Binnenverhältnisses der Hochschulorgane - §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig


Leitsatz

1. Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt, dass die Träger der Wissenschaftsfreiheit durch ihre Vertreter in Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Universität einbringen können. Der Gesetzgeber muss daher ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger gewährleisten.

2. Das Gesamtgefüge der Hochschulverfassung kann insbesondere dann verfassungswidrig sein, wenn dem Leitungsorgan substantielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugewiesen werden, dem mit Hochschullehrern besetzten Vertretungsgremium im Verhältnis hierzu jedoch kaum Kompetenzen und auch keine maßgeblichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verbleiben.

Tenor

1. § 90 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 Nummer 1, Nummer 2 1. Alternative und Nummer 7, § 91 Absatz 2 des [X.] vom 18. Juli 2001 ([X.] und Verordnungsblatt Seite 171; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des [X.] für beruflich Qualifizierte und des [X.]vom 6. Juli 2010, [X.] und Verordnungsblatt Seite 473) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

3. Die [X.] hat dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen §§ 90, 91 des [X.] ([X.]) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl S. 171; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des [X.] für beruflich Qualifizierte und des [X.] vom 6. Juli 2010, [X.]) und gegen Regelungen des [X.] über "die institutionelle Ausgestaltung der Stellung des [X.] und des Hochschulrates".

2

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen betreffen das Binnenverhältnis der [X.] auf Fakultätsebene. § 90 [X.] betrifft die Rechtsstellung und Aufgaben des Dekanats, während § 91 [X.] die Rechtsstellung und Aufgaben des [X.] normiert. Beide Vorschriften sind in der Vergangenheit zunehmend zu Lasten des [X.] geändert worden.

3

1. Nach § 96 Abs. 1 des [X.] in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl [X.]) gliederten sich die [X.]n in Fachbereiche. Diese nahmen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] "unbeschadet der Gesamtverantwortung der [X.] und der Zuständigkeiten der zentralen [X.] auf ihren Fachgebieten die Aufgaben der [X.] wahr". Innerhalb des Fachbereichs, der gemäß § 98 [X.] mit dem Fachbereichsrat und dem mit der Amtsbezeichnung "Dekan" versehenen [X.] (§ 100 Abs. 5 Satz 5 [X.]) über zwei Organe verfügte, entschied der Fachbereichsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] "in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung der [X.] nichts anderes bestimmt". Demgegenüber kam dem [X.] nach § 100 Abs. 1 [X.] die Aufgabe zu, den Fachbereich zu leiten und zu vertreten. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] war der [X.] darüber hinaus Vorsitzender des [X.], bereitete dessen Sitzungen vor und führte dessen Beschlüsse aus. Entsprechend § 100 Abs. 4 [X.] konnte der [X.] unaufschiebbare Entscheidungen, die zur Zuständigkeit des [X.] gehörten, allein treffen, wobei diese Entscheidungen jedoch vom Fachbereichsrat geändert oder aufgehoben werden konnten. Der [X.] und seine Vertreter wurden gemäß § 100 Abs. 5 Satz 1 [X.] aus dem Kreis der dem Fachbereichsrat angehörenden Professoren grundsätzlich für vier Jahre gewählt.

4

Das Berufungsverfahren war dahingehend geregelt, dass der Fachbereichsrat nach § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] den Berufungsvorschlag aufstellte und ihn sodann dem [X.] vorlegte (§ 14 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Auf Vorschlag der [X.] wurden die Professoren nach § 13 Abs. 1 [X.] schließlich von der zuständigen Behörde berufen.

5

2. Das [X.] Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl S. 171) überließ den [X.]n nach § 90 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Regelung der Selbstverwaltungsstruktur unterhalb [X.]. Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 [X.] konnte die Grundordnung der [X.] bestimmen, dass unterhalb [X.] [X.] mit besonderen Organen gebildet werden oder gebildet werden können. Diese nahmen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] in ihren Bereichen die Aufgaben der [X.] in eigener Verantwortung wahr. In Abweichung von der vorherigen Rechtslage entschieden die Leitungsorgane der [X.] gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 [X.] über alle Angelegenheiten der [X.], die nicht ausdrücklich den in § 92 [X.] normierten Selbstverwaltungsgremien zugewiesen waren. Soweit eine kollegiale Leitung eingerichtet wurde, sah § 91 Abs. 2 Satz 2 [X.] vor, dass dem Vorsitzenden des kollegialen Leitungsorgans bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zustand und er beziehungsweise ein anderes Mitglied der kollegialen Leitung der Selbstverwaltungseinheit nach § 92 Abs. 2 Satz 1 [X.] Vorsitzender des Selbstverwaltungsgremiums war.

6

Auch die Regelungen bezüglich des Berufungsverfahrens wurden geändert. Sofern von der Option des § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] Gebrauch gemacht und unterhalb [X.] körperschaftlich organisierte [X.] geschaffen wurden, erhielten diese, sofern sie für Studien- und Prüfungsangelegenheiten und die Forschung in bestimmten Fächern verantwortlich waren, gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 [X.] unter anderem die Zuständigkeit für die Aufstellung von [X.]n. Für den Fall, dass die Grundordnung unterhalb [X.] keine körperschaftlich organisierten [X.] vorsah, war in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] jedoch geregelt, dass die [X.] rechtzeitig den Berufungsvorschlag aufstellt; die nähere Ausgestaltung des Verfahrens überließ das [X.] Hochschulgesetz in § 14 Abs. 6 Satz 1 [X.] einer Satzung (Berufungsordnung) der [X.].

7

3. Das [X.] Hochschulgesetz in seiner durch das [X.] vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl S. 138, 170, 228) geänderten Fassung bestätigte im Wesentlichen die im [X.]n Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 normierte binnenorganisatorische Struktur auf der [X.]. Abweichend von der vorherigen Rechtslage musste der Dekan gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht Mitglied der [X.] sein. Ferner wurden die Regelungen bezüglich der Wahl des Dekans insofern geändert, als der Dekan nach § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] jetzt vom Präsidium der [X.] ausgewählt und von den Selbstverwaltungsgremien nur noch bestätigt wurde. Für den Fall, dass sich Präsidium und Selbstverwaltungsgremium nicht einigen konnten, war in § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] normiert, dass der durch das [X.] neu geschaffene Hochschulrat entschied. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 [X.] wurden die [X.] auf Vorschlag des Dekans vom Präsidium bestellt. Eine weitere Neuerung bestand darin, dass das Präsidium der [X.] die Mitglieder des Dekanats gemäß § 91 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 [X.] nach [X.] abberufen konnte. Nach § 91 Abs. 2 Satz 5 [X.] konnten die [X.]n jedoch in den Grundordnungen von § 91 Abs. 2 Satz 1 bis 4 [X.] abweichende Bestimmungen treffen, wobei diese Bestimmungen mindestens die Zustimmung des Präsidiums zur Wahl von Dekaninnen und Dekanen, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern vorsehen mussten.

8

Das Berufungsverfahren wurde umgestaltet. Den körperschaftlich organisierten [X.] kam im Unterschied zu den ursprünglichen Regelungen des [X.] vom 18. Juli 2001 nicht mehr die Zuständigkeit für die Aufstellung von [X.]n, sondern nach der Neufassung des § 90 Abs. 3 [X.] nur noch für die Stellungnahme zu [X.]n zu. [X.] wurden nach der Neufassung von § 14 Abs. 2 [X.] von in den [X.]n zu bildenden [X.]n aufgestellt. Diesen gehörten unter anderem Vertreter der [X.] (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) an, welche über mindestens die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen mussten. Mindestens zwei der Professoren durften nicht Mitglieder der [X.] sein. Ihre Benennung erfolgte durch den Präsidenten, welcher bei Bildung des [X.] auf [X.] der [X.] diese Aufgabe auf die Leitungsorgane der [X.] delegieren konnte.

9

Nach der Neufassung von § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] wurden die Hochschullehrer nunmehr vom Präsidium der [X.] berufen. Nach Satz 2 der Vorschrift sollte bei der Berufung "in der Regel nach der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren werden".

4. Das [X.] an den [X.] [X.]n (Fakultätengesetz) vom 4. Mai 2005 (HmbGVBl S. 191) führte zu der Fassung der §§ 90, 91 [X.], die der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde angegriffen hat. Diese Vorschriften sind mittlerweile zur Änderung und Ergänzung von Verweisungen auf andere Vorschriften mehrfach geändert worden (vgl. Art. 3 des Dekanatsgesetzes vom 4. September 2006, HmbGVBl S. 494; Art. 19 des [X.] des [X.]n Besoldungs- und [X.] vom 26. Januar 2010, HmbGVBl [X.] <107>; Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Verbesserung des [X.] für beruflich Qualifizierte und des [X.] vom 6. Juli 2010, [X.] <475>), ohne dass sich für das Verfahren wesentliche Änderungen ergeben haben. Die §§ 90, 91 [X.] bestimmen nunmehr:

§ 90

Dekanat

(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. Es besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan, Prodekaninnen oder [X.]n sowie einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. Die Dekanin oder der Dekan wird vom Präsidium ausgewählt und vom Fakultätsrat bestätigt. Prodekaninnen oder [X.] sowie Geschäftsführerin oder Geschäftsführer werden auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans vom Präsidium bestellt. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans sowie der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt fünf Jahre, die der Prodekaninnen oder [X.] drei bis fünf Jahre. Die [X.] kann in der Grundordnung von den Sätzen 3 und 4 abweichende Bestimmungen treffen; diese Bestimmungen müssen jedoch mindestens die Zustimmung des Präsidiums zur Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie die Zustimmung der Dekanin oder des Dekans zur Wahl oder Bestellung der Prodekaninnen oder [X.] und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers vorsehen.

(2) Der Dekanin oder dem Dekan steht bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zu. Sie oder er überträgt jeder Prodekanin oder jedem Prodekan einen eigenen Aufgabenbereich. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verwaltung der Fakultät unter der Gesamtverantwortung des Dekanats.

(3) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und [X.] müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an ihrer [X.] oder für Präsidenten nach § 80 Absatz 1 Satz 2, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Einstellungsvoraussetzungen für Kanzler nach § 83 Absatz 3 erfüllen. Die Dekanin oder der Dekan sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer müssen nicht Mitglieder der [X.] gewesen sein. Wird eine Dekanin, ein Dekan, eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absatz 3 Satz 4 und Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(4) Wiederwahl und Wiederbestellung der Mitglieder des Dekanats sind möglich. Das Präsidium kann die Dekanin oder den Dekan mit Zustimmung des Hochschulrates abwählen. Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln dem Präsidium die Abwahl der Dekanin oder des Dekans vorschlagen.

(5) Das Dekanat nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Bewirtschaftung der vom Präsidium der Fakultät zugewiesenen Haushaltsmittel und Entscheidung über die Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakultät,

2. Überprüfung der zukünftigen Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren nach § 14 Absatz 1 auf der Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans der [X.] sowie Beschlussfassung über [X.] und Vorschläge für Bleibevereinbarungen,

3. Erstellung von Vorschlägen für die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren nach dem [X.]n Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl [X.]) in der jeweils geltenden Fassung,

4. Entscheidungen über die Lehrverpflichtung,

5. Erstellung eines Rechenschaftsberichts gegenüber dem Fakultätsrat nach Ablauf eines Kalenderjahres,

6. Erstellung von Vorschlägen über die Organisation in der Fakultät und für die Fakultätssatzung gemäß § 92 Absatz 1,

7. alle sonstigen Aufgaben der Fakultät, die nicht vom Fakultätsrat wahrzunehmen sind.

§ 91

Fakultätsrat

(1) In jeder Fakultät wird ein Fakultätsrat gewählt, in dem die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt und die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten Gruppen angemessen vertreten sind.

(2) Der Fakultätsrat hat neben der Bestätigung der Dekanin oder des Dekans folgende Aufgaben:

1. Erlass, Änderung und Aufhebung von [X.], Studienordnungen und Satzungen nach den §§ 37 bis 40,

2. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach § 10 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl S. 515), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 ([X.], 476), in der jeweils geltenden Fassung,

3. Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der [X.],

4. Entscheidung über die Organisation in der Fakultät gemäß § 92 Absatz 1 einschließlich des Erlasses der Fakultätssatzung,

5. Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von einzelnen [X.] in Lehre und Forschung,

6. abweichend von § 85 Absatz 1 Nummer 7 Stellungnahme zu [X.]n und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor",

7. Wahl von Gleichstellungsbeauftragten,

8. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Kontrolle des Dekanats,

9. Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät.

(3) Die Fakultätssatzung kann bestimmen, dass der Fakultätsrat die [X.] einsetzt; § 14 Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.

Auch § 14 Abs. 2 [X.] wurde durch das Fakultätengesetz geändert. Insbesondere werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 [X.] in [X.]n mit Fakultäten die [X.] von der Fakultät gebildet, wobei das Dekanat über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag entscheidet und ihn an das Präsidium weiterleitet. § 14 Abs. 2 [X.] lautet nunmehr:


(2) In den [X.]n werden [X.] gebildet, die rechtzeitig die [X.] aufstellen. Ihnen gehören Vertreterinnen und Vertreter der in § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Gruppen an. Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen, die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Gruppen über je eine Vertreterin oder einen Vertreter. In [X.]n mit Fakultäten werden [X.] von der Fakultät gebildet; das Dekanat entscheidet über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag und leitet ihn an das Präsidium weiter. Mindestens zwei Professorinnen oder Professoren im Berufungsausschuss dürfen nicht Mitglieder der [X.] nach § 8 Absatz 1 sein; diese Personen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten benannt.

5. In ihrer Grundordnung vom 17. August 2006 (Amtlicher Anzeiger Nr. 96 vom 8. Dezember 2006, [X.]) hat die [X.] von der in § 90 Abs. 1 Satz 6 [X.] vorgesehenen Option Gebrauch gemacht, eine von der gesetzlichen Regelung des § 90 Abs. 1 Satz 3 [X.], wonach der Dekan vom Präsidium ausgewählt und vom Fakultätsrat bestätigt wird, abweichende Regelung zu treffen. § 6 Abs. 6 der Grundordnung lautet:

Die Mitglieder des Dekanats werden vom Fakultätsrat gewählt, ihre Wahl bedarf der Zustimmung des Präsidiums. Zur Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans kann eine Findungskommission eingerichtet werden. Die Wahl der weiteren Mitglieder der Dekanate erfolgt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans.

Der Beschwerdeführer ist [X.]sprofessor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Fakultät für Rechtswissenschaft der [X.]. Mit seiner am 22. März 2006 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht er geltend, dass er durch die §§ 90, 91 [X.] in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt werde.

1. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig.

a) Als Träger der Wissenschaftsfreiheit sei er durch die §§ 90, 91 [X.] selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinem von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfassten Recht auf Teilhabe an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen betroffen. Unabhängig von Einzelfallentscheidungen würden ihm kollegial-repräsentative Mitbestimmungsbefugnisse in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten vorenthalten beziehungsweise entzogen und auf ein "monokratisches" Dekanat übertragen, ohne dass dem kompensierende Kontroll- oder [X.] des [X.] gegenüberstünden. Dies gelte insbesondere für Entscheidungen über die Zuweisung der der Fakultät zustehenden finanziellen und personellen Mittel, für Entscheidungen über die Pflege des qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses insbesondere über Stellenstrukturen sowie über die Verteilung von Mitteln und Stellen auf Fachgebiete, für Entscheidungen über die künftige Verwendung frei werdender Professuren an der Fakultät sowie über die Organisation der Lehre.

b) Die unmittelbare und gegenwärtige Beschwer in eigenen Rechten werde auch nicht dadurch beseitigt, dass das [X.] Hochschulgesetz in Bezug auf einzelne Organisationsbestimmungen vorsehe, dass von den Regelungen des Gesetzes abgewichen werden könne. Denn der Grundrechtsträger habe es auch in der kollegial-korporativen Repräsentationsbeziehung der Fakultät nicht selbst in der Hand, eine solche Regelung herbeizuführen, da die Fakultät von einer offenen und jederzeit abänderbaren Grundordnungsbestimmung der [X.] insgesamt abhängig sei.

c) Die Frist des § 93 Abs. 3 [X.] sei auch in Bezug auf solche Teilelemente der nunmehr angegriffenen Regelungen eingehalten, die bereits in der vorangehenden [X.] enthalten waren. Insofern habe der Gesetzgeber diese Teilelemente nicht nur bestätigend in seinen Willen aufgenommen, sondern sie in ein Gesamtregelungsgefüge integriert, das eine in seiner Amtsstellung nochmals gestärkte Selbständigkeit des Dekanats gegenüber der Fakultät und eine Bündelung aller wesentlichen wissenschaftsorganisatorischen Kernkompetenzen in seiner Hand miteinander verbinde. Insofern sei diese Regelung vom [X.] Gesetzgeber erst mit Inkrafttreten des [X.] zum 1. April 2005 gesetzlich statuiert worden.

2. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.

a) Die Wissenschaftsfreiheit wirke zugunsten des einzelnen Hochschullehrers nicht nur als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse, sondern enthalte auch einen durch staatliches Handeln zu realisierenden Teil einer objektiven Wertordnung. Daraus folge für die in der Wissenschaft Tätigen ein Recht auf Teilhabe an der [X.]. Der Gesetzgeber habe die Pflicht, für Strukturen zu sorgen, die einer selbstbestimmten und selbstverantworteten Wissenschaft adäquat seien. Dem einzelnen Hochschullehrer müsse daher jedenfalls in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, die seine Forschung und Lehre wesentlich betreffen, ein maßgeblicher Einfluss auf die jeweilige Entscheidungsfindung verbleiben. Zwar sei der Gesetzgeber frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, und könne insbesondere auch im Hinblick auf die Sicherstellung beziehungsweise Verbesserung der Funktions- und Handlungsfähigkeit der Institution [X.] neue organisatorische Formen wählen. Allerdings müsse hierbei unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Kernbestand an wissenschaftlicher Selbstverwaltung gewahrt bleiben. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von [X.] mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 111, 333 <353 ff.>) entscheidend, ob eine Regelung Strukturen schaffe, die sich gefährdend für die Wissenschaftsfreiheit auswirken könnten. Ob dies der Fall sei, lasse sich nur unter Berücksichtigung des hochschulorganisatorischen Gesamtgefüges mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten sowie unter Beachtung des Grades der Bedeutung der jeweils zu treffenden Entscheidung für die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung beurteilen.

b) Diesen grundrechtlichen Anforderungen trügen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen des Gesetzes nicht hinreichend Rechnung. § 90 [X.] bündele nahezu alle grundlegenden wissenschaftsrelevanten Kompetenzen "rein monokratisch" beim Dekanat. Demgegenüber sei der Fakultätsrat auf das Satzungsrecht sowie auf die "Entgegennahme", "Stellungnahme" und eine gesetzlich nicht näher konkretisierte "Kontrolle des Dekanats" beschränkt. [X.] stünden dem Fakultätsrat mit Ausnahme der in § 90 Abs. 4 Satz 3 [X.] vorgesehenen Möglichkeit, dem Präsidium die Abwahl des Dekans vorzuschlagen, nicht zu. Insofern werde die dem Dekanat zustehende "Generalkompetenz für alle wissenschaftsrelevanten Fakultätsangelegenheiten" nicht in der grundrechtlich geforderten Weise durch einen "repräsentativ-selbstbestimmten [X.] der Wissenschaftler zumal in wissenschaftsrelevanten Kernangelegenheiten" aufgefangen. Dies unterscheide die mittels der angegriffenen Regelungen des Gesetzes vorgenommene Verlagerung der Regelungs- und Entscheidungskompetenzen auf das Dekanat auch fundamental von den vom [X.] für verfassungsgemäß erklärten Regelungen des [X.] (vgl. [X.] 111, 333), bei dem die erheblich gestärkten Koordinationskompetenzen des Dekanats durch explizite wissenschaftsorganisatorische Entscheidungszuständigkeiten der Fachbereichsräte begrenzt worden seien.

c) Die Verfassungswidrigkeit der strukturell ungleichgewichtigen Kompetenzverteilung zu Lasten des [X.] zeige sich in besonderer Weise an den Regelungen über das Berufungsverfahren. Obgleich die habilitierten Wissenschaftler einer Fakultät nach der Rechtsprechung des [X.] auf das Berufungsverfahren und die entsprechende Entscheidungsfindung einen ausschlaggebenden Einfluss haben müssten (vgl. [X.] 35, 79 <132 f.>; 47, 327 <398 ff.>; 55, 37 <58 ff.>; 95, 193 <210>), verlagere das Hochschulgesetz die Kompetenz zur Entscheidung über [X.] auf das Dekanat. Das [X.]recht sei dem [X.] Fakultätsrat beziehungsweise dem vom Fakultätsrat legitimierten Berufungsausschuss entzogen und dem Dekanat zugewiesen worden, wobei dem Fakultätsrat vom Gesetzgeber nur noch ein Recht zur Stellungnahme eingeräumt werde (§ 14 Abs. 2, § 90 Abs. 5 Nr. 2, § 91 Abs. 2 Nr. 6 [X.]). Da das bisher beim Senator liegende Berufungsrecht auf das Präsidium der [X.] übertragen worden sei (§ 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]), würden schließlich die konstitutiven Entscheidungen (Berufungsvorschlag, Berufung) generell von den "monokratischen Leitungsorganen" getroffen. Die hierin liegenden strukturellen Gefahren einer wissenschaftsinadäquaten Fremdbestimmung und einer in hohem Maße intransparenten und nicht sachorientierten Entscheidungsfindung würden darüber hinaus noch dadurch verstärkt, dass die zuständigen Leitungsorgane nicht zwingend mit Wissenschaftlern besetzt sein müssten und dies nach dem Willen des [X.] Gesetzgebers auch nicht sein sollten.

d) Des Weiteren zeige sich das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Dekanat und Fakultätsrat in der Amtsstellung des Dekans sowie in den Regelungen bezüglich seiner Wahl und Abwahl. So sehe das [X.] Hochschulgesetz die "Auswahl" des Dekans, der nicht der Fakultät angehören müsse, für eine verbindliche Amtszeit von fünf Jahren (§ 90 Abs. 1 Satz 5 1. Alt. [X.]) durch das Präsidium vor, während der Fakultätsrat diese Auswahl nur bestätigen könne (§ 90 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Die Abwahl eines Dekans könne der Fakultätsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder dem Präsidium nur vorschlagen (§ 90 Abs. 4 Satz 3 [X.]), wohingegen das Präsidium den Dekan mit Zustimmung des [X.] abwählen könne (§ 90 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Damit sei der Dekan insgesamt zwar vom Präsidium und vom Hochschulrat, nicht aber von der Fakultät abhängig. Die Grundrechtswidrigkeit dieser gesetzlichen Ausgestaltung der Amtsstellung des Dekans werde schließlich auch nicht durch die in § 90 Abs. 1 Satz 6 [X.] vorgesehene Möglichkeit beseitigt, den Wahlmodus in der Grundordnung der [X.] gleichsam umzukehren und der Fakultät die Auswahl der Person für das Dekansamt mit Zustimmung des Präsidiums zu belassen, da es nicht in der Macht der Grundrechtsträger stehe, eine solche Regelung in der Grundordnung der [X.] herbeizuführen.

e) Schließlich werden die schwerwiegenden strukturellen Defizite hinsichtlich der Kompetenzverteilung zwischen Dekanat und Fakultätsrat nach Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht durch die allgemeine gesetzliche Verbürgung von freier Forschung und Lehre, die in § 11 [X.] unter ausdrücklicher Nennung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfolgt, aufgefangen, da hierdurch zwar eventuell der Schutz gegen einzelne Eingriffe in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit, nicht aber die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte organisationsrechtlich-strukturelle Absicherung gewährleistet werde.

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer auf seine Verfassungsbeschwerde vom 22. März 2006 "Bezug genommen". Nach Ansicht des Beschwerdeführers wird die strukturelle Fremdbestimmung der Hochschullehrer "ergänzt und vertieft durch die institutionelle Ausgestaltung der Stellung des [X.] und des Hochschulrates". Da die diesbezüglichen Vorschriften, insbesondere §§ 79, 84 [X.], in einem unauflösbaren Sachzusammenhang mit den in der ursprünglichen Verfassungsbeschwerde angegriffenen, die Fakultätsverfassung ausgestaltenden Vorschriften stünden und sich in einen Gesamtzusammenhang der Zentralisierung, Hierarchisierung und wissenschaftsfremden Steuerung zu Lasten der unabdingbaren [X.] und verfahrensrechtlichen Sicherungen der Freiheit von Forschung und Lehre einfügten, müssten auch diese Vorschriften des [X.] der verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterzogen werden.

Zur Verfassungsbeschwerde haben der Präses der Justizbehörde für die [X.], die Präsidentin des [X.], der [X.], die [X.], der Verband [X.] und Wissenschaft, der [X.] und die [X.] Stellung genommen.

1. Nach Ansicht der [X.] ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer sie auf die Regelungen bezüglich der Kompetenzen des Präsidiums und des [X.] erweitert hat, bereits unzulässig, da die Frist des § 93 Abs. 3 [X.] nicht eingehalten worden sei. Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde diesbezüglich aber auch unbegründet, da die angegriffene Kompetenzzuweisung, deren konkrete Folgen derzeit mangels hinreichenden Erfahrungswissens ohnehin noch nicht abschließend bewertet werden könnten, keine strukturelle Gefährdung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verursache.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die §§ 90, 91 [X.] wende, sei die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis im Hinblick auf die als verfassungswidrig gerügten Kompetenzen des Dekanats zur Überprüfung der zukünftigen Verwendung von Stellen bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 [X.]), zur Einsetzung der Berufungskommission (§ 90 Abs. 5 Nr. 7, § 91 Abs. 3 [X.]) und zur Beschlussfassung über [X.] (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 [X.]) teilweise unzulässig, da der Beschwerdeführer insoweit keine Mitwirkungsrechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geltend machen könne.

Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde insgesamt unbegründet, da der Beschwerdeführer durch die §§ 90, 91 [X.] nicht in seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt werde. Aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG resultiere die staatliche Schutzpflicht, den Wissenschaftlern Freiheit bei der Wahl von Forschungsthemen und -methoden und bei der Entscheidung über die Veröffentlichung und Weitergabe von eigenen und fremden Forschungsergebnissen zu gewährleisten. Die in den §§ 90, 91 [X.] normierte Organisation der [X.] einschließlich der dort enthaltenen Kompetenzzuweisungen ermöglichten zwar theoretisch einen Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, allerdings enthalte das Hochschulgesetz verschiedene Vorkehrungen gegen solche Eingriffe. So bestimme beispielsweise § 11 [X.], dass die zuständigen [X.] zu einer mit der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG konformen Ausübung ihrer Kompetenzen verpflichtet seien. Sollte daher im Einzelfall eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit aufgrund der §§ 90, 91 [X.] erfolgen, beruhe dies nicht auf einer Verfassungswidrigkeit der Organisationsstruktur des Gesetzes, sondern auf einer verfassungswidrigen Anwendung, gegen die dann fachgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden könne. Daneben sehe das Hochschulgesetz ausreichende Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechte vor, um einer strukturellen Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit wirksam vorzubeugen. Die Wahl des Dekans bedürfe bereits nach der gesetzlichen Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 3 [X.] zwingend der Bestätigung durch den mehrheitlich mit Professoren besetzten Fakultätsrat. Im Übrigen sei in § 6 Abs. 6 Satz 1 der Grundordnung der [X.] von der Abweichungsmöglichkeit des § 90 Abs. 1 Satz 6 [X.] Gebrauch gemacht worden. In jedem Fall könnten die Grundrechtsträger innerhalb der Fakultät demnach verhindern, dass eine Person das Amt des Dekans übernehme, die nicht das Vertrauen des [X.] genieße. Ferner könne der Fakultätsrat nach § 90 Abs. 4 Satz 3 [X.] dem Präsidium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl des Dekans vorschlagen. Auch wenn die Abwahl an die Mitwirkung des Präsidiums gebunden sei, stärke das dem Fakultätsrat zukommende Initiativrecht und das damit verbundene Sanktionspotential die Kontrollrechte des [X.] gegenüber dem Dekan ganz erheblich. Da das Präsidium nach § 11 [X.] ebenfalls zum Schutz der Lehr- und Forschungsfreiheit verpflichtet sei, werde es bei verfassungskonformer Auslegung des § 90 Abs. 4 Satz 3 [X.] einem Abwahlgesuch des [X.] nach erfolgtem Kompetenzmissbrauch des Dekanats und dadurch verursachter Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entsprechen müssen. Darüber hinaus werde die ordnungsgemäße Amtsführung des Dekanats organisatorisch durch eine Kontrolle der [X.] gesichert. Insbesondere komme dem Präsidium mit Zustimmung des [X.] die Möglichkeit der Abwahl des Dekans im Falle des Amtsmissbrauchs (§ 90 Abs. 4 Satz 2 [X.]) zu. Eine weitere organisatorische Sicherung bestehe darin, dass die in § 90 Abs. 5 [X.] normierten Kompetenzen nicht dem Dekan allein, sondern dem kollegial zusammengesetzten Dekanat zugewiesen seien, wodurch die Wahrscheinlichkeit von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzenden Maßnahmen verringert werde. Weitere Kontrollmöglichkeiten des [X.] bestünden in dessen Recht zur Stellungnahme gegenüber [X.]n (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), in der Verpflichtung des Dekanats zur Erstellung eines Rechenschaftsberichts gegenüber dem Fakultätsrat nach Ablauf eines Kalenderjahres (§ 90 Abs. 5 Nr. 5 [X.]) sowie in einem regelmäßigen Informationsrecht, welches zwar im Hochschulgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei, sich aber als notwendiger Annex zur Aufgabe des [X.] zur Kontrolle des Dekanats aus § 91 Abs. 2 Nr. 8 [X.] und dem Recht des [X.] zur umfassenden Stellungnahme in allen Angelegenheiten der Fakultät nach § 91 Abs. 2 Nr. 9 [X.] ergebe. Schließlich werde durch die Qualifikationsanforderungen sichergestellt, dass der Dekan Erfahrungen im Wissenschaftssystem und damit das notwendige Fachwissen besitze, um die dem Dekanat zugewiesenen Aufgaben überhaupt [X.] wahrnehmen zu können. Im Ergebnis bestünden daher jedenfalls derzeit keinerlei Anhaltspunkte für eine Verdichtung der theoretischen Möglichkeit eines Eingriffs in die Wissenschaftsfreiheit; eine strukturelle Gefahr für die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG niedergelegte Wertentscheidung bestehe nicht. Im Übrigen komme der Gesetzgeber beziehungsweise die zuständige Behörde ihrer grundrechtlich geforderten Beobachtungs- und Kontrollpflicht hinsichtlich der tatsächlichen Gefährdungslage sorgfältig nach.

Die Kompetenzverteilung begegnet nach Ansicht der [X.] keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gelte auch für die gesetzliche Ausgestaltung des Berufungsverfahrens. Da die Berufung von Professoren und Juniorprofessoren eine besonders enge Verbindung zur Wissenschaftsfreiheit aufweise, verlange Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar, dass über die Fachkunde von zu [X.] eine Mehrheit von Professoren entscheide. [X.] nicht gefordert sei allerdings, dass die über Berufungen entscheidenden Personen zwingend Mitglieder des [X.] oder des Akademischen Senats oder von diesen Organen gewählt sein müssten. Diesen Anforderungen werde die nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel den Dekanaten zugewiesene Kompetenz zur Einsetzung der [X.] gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 7 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 [X.] gerecht, da Professoren gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] in [X.]n die Mehrheit stellen müssten. Die Beteiligung hochschulexterner Professoren, die nach § 14 Abs. 2 Satz 5 [X.] vom Präsidenten benannt werden, sei verfassungsrechtlich unbedenklich, da hierdurch lediglich der Forderung nach der wissenschaftlichen Pluralität der Entscheidungsträger Rechnung getragen werde. Zugleich werde dadurch die Wissenschaftsadäquanz des Berufungsverfahrens sichergestellt, weil die Hochschulleitung frühzeitig am Berufungsverfahren beteiligt werde, so Verfahrensfehler frühzeitig erkennen könne und die Dauer des Berufungsverfahrens im Übrigen verkürzt werde. Vor diesem Hintergrund sei es im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unerheblich, ob das jeweilige Dekanat oder der Fakultätsrat die Personenauswahl für die sonstigen professoralen Mitglieder des [X.] treffe. Des Weiteren sei auch die Befugnis des Dekanats, über die [X.] zu beschließen (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 [X.]), verfassungsrechtlich zulässig. Da die fachliche Einschätzung der [X.] im Hinblick auf die Auswahl des besten Bewerbers zwar in der Regel, aber nicht immer zutreffend sei, sei in Fällen, in denen sachliche Gründe für die Annahme einer Fehleinschätzung vorlägen, eine Abweichung von den Voten des [X.] mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur möglich, sondern sogar geboten. [X.] man § 90 Abs. 5 Nr. 2 [X.] in der Weise aus, dass das Dekanat nicht frei über die zu berufende Person entscheiden könne, sondern dem Votum des [X.] vielmehr in der Regel eine Bindungswirkung zukomme, welche sich durch die plurale Zusammensetzung des [X.] und das aufwendige Verfahren legitimiere, begegne die Kompetenz des Dekanats zur Entscheidung über [X.] keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Gleiches gelte für die Entscheidungen des Dekanats über [X.] (§ 90 Abs. 5 Nr. 4 [X.]) und über die Koordinierung der Lehre (§ 90 Abs. 5 Nr. 7 [X.]), da sich der Hochschullehrer, solange der Kernbereich wissenschaftlicher Lehre unangetastet bleibe, in die organisatorischen Vorgaben und wissenschaftlichen Prioritätensetzungen der [X.] einfügen müsse. [X.] eine freiwillige Verständigung der Hochschullehrer, müsse die [X.] im Interesse der Studierfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG die Möglichkeit haben, den Hochschullehrern entsprechende Vorgaben zu machen, damit die [X.] die zwingend notwendigen Lehrveranstaltungen anbieten könne. Die bisher auf der Grundlage des § 90 Abs. 5 Nr. 4 [X.] von den Dekanaten getroffenen Entscheidungen hätten sich im Rahmen örtlicher und vor allem zeitlicher Vorgaben gehalten, die notwendig gewesen seien, um Überschneidungen im Studienangebot zu verringern und den durch betreuungsintensive Bachelor- und Masterstudiengänge gestiegenen Raumbedarf zu koordinieren. Da hierdurch der Inhalt der Lehre nur auf einem sehr abstrakten Niveau festgelegt werde, seien solche Vorgaben jedenfalls durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt.

Schließlich führe auch die in § 90 Abs. 5 Nr. 7 [X.] normierte Auffangkompetenz des Dekanats nicht zu einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, da diese durch die ausdrücklichen Kompetenzzuweisungen in § 90 Abs. 5 Nr. 1 bis 6, § 91 Abs. 2 [X.] und durch die Bindung an die Wissenschaftsfreiheit gemäß § 11 [X.] begrenzt sei.

2. Die Präsidentin des [X.] hat eine Äußerung des für das Hochschulrecht zuständigen 6. Senats des [X.] übersandt.

Danach habe der hamburgische Gesetzgeber seine organisatorische Gestaltungsfreiheit im Hochschulwesen hinsichtlich der Regelungen der Wahl des Dekans jedenfalls im Grundsatz nicht überschritten. Bereits das Bestätigungsrecht nach § 90 Abs. 1 Satz 3 [X.] stelle grundsätzlich sicher, dass niemand zum Dekan bestellt werde, den der Fakultätsrat für ungeeignet halte, die Fakultät so zu leiten, dass das Betreiben freier Wissenschaft ungefährdet möglich sei. Über die in § 90 Abs. 1 Satz 6 [X.] enthaltene Möglichkeit, in der Grundordnung von § 90 Abs. 1 Satz 3 [X.] abweichende Bestimmungen zu treffen, hätten es die Hochschullehrer als Gruppe im Übrigen in der Hand, die Auswahl der Dekane auf die Fakultätsräte zu übertragen. Nicht zu verkennen sei jedoch, dass die Kontrollrechte des [X.] insofern eingeschränkt seien, als der Fakultätsrat zwar mit [X.] dem Präsidium die Abwahl des Dekans vorschlagen, selbst jedoch keine Abwahl betreiben könne. Dies stelle eine erhebliche Abweichung gegenüber den vom [X.] für verfassungsgemäß erklärten Vorschriften des [X.] über die Besetzung der [X.] dar. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass das Präsidium in einem derartigen Eskalationsfall dem qualifizierten Mehrheitsvorschlag des [X.] vermutlich entsprechen werde.

Die aus § 90 Abs. 5 und § 91 Abs. 2 [X.] folgende Verteilung von Aufgaben und Kompetenzen auf Dekanat und Fakultätsrat bedürfen nach Ansicht des 6. Senats mit Rücksicht auf die sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen hingegen einer verfassungskonformen Auslegung. Dies gelte insbesondere für die Befugnis des Dekanats zu Entscheidungen über die Lehrverpflichtung gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 4 [X.] und die subsidiäre Auffangzuständigkeit in § 90 Abs. 5 Nr. 7 [X.] sowie für die Befugnis des Dekanats zur Beschlussfassung über [X.] (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2, § 90 Abs. 5 Nr. 2 [X.]), bei der fraglich sei, ob die vom [X.] aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleitete Forderung nach einem ausschlaggebenden Einfluss der Hochschullehrer auf Entscheidungen, die unmittelbar die Berufung von Hochschullehrern betreffen (vgl. [X.] 35, 79 <131 ff.>; 43, 242 <269>; 61, 260 <288 ff.>; 95, 193 <210>), erfüllt werde. § 91 Abs. 5 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 [X.] seien daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Dekanat den Berufungsvorschlag nicht eigenständig abändern dürfe, sondern an den Vorschlag inhaltlich gebunden sei oder zumindest vor einer inhaltlich abweichenden Beschlussfassung das Einverständnis des [X.] einholen und dem Fakultätsrat erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben müsse.

Schließlich können nach Ansicht des 6. Senats zwar die dem Dekanat durch § 90 [X.] zugewiesenen [X.] je für sich genommen als verfassungsrechtlich hinnehmbar zu beurteilen sein, sie aber doch insgesamt im Verhältnis zu den Kompetenzen, die den mit Hochschullehrern besetzten Gremien bei Entscheidungen mit Wissenschaftsbezug verbleiben, als problematisch erscheinen. Zu berücksichtigen seien hierbei insbesondere die verhältnismäßig schwach ausgestalteten und teilweise unscharf formulierten Kontrollrechte des [X.] gegenüber dem Dekanat. § 91 Abs. 2 Nr. 8 [X.] sehe nur ganz allgemein die Kontrolle des Dekanats durch den Fakultätsrat vor, ohne jedoch spezielle Kontrollbefugnisse oder auch die für eine wirksame Kontrolle unverzichtbaren Informationsrechte zu normieren. Andererseits sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in Rechnung zu stellen, dass der parlamentarische Gesetzgeber bei der Gestaltung einer [X.]e Entscheidungen sichernden Organisation des [X.] einen weiten Spielraum in Anspruch nehmen könne. Daher sei fraglich, ob die Befugnisse des Dekanats Forschung und Lehre insgesamt bereits in einem solchen Ausmaß berührten, dass die Wissenschaftsfreiheit verletzt sei.

3. Nach Ansicht des [X.], der [X.], des Verbandes [X.] und Wissenschaft und des Hochschullehrerbundes e.V. ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lasse zwar auch in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten eine Entscheidungskompetenz monokratischer Leitungsorgane zu Lasten von [X.]en zu. Allerdings müsse die Entscheidungskompetenz monokratischer Leitungsorgane dann sachlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert sein, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheide. Dem würden die §§ 90, 91 [X.] nicht gerecht, weil sie bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen eine hinreichende Mitwirkung der Hochschullehrer beziehungsweise der [X.]e nicht mehr gewährleisteten. Während dem Dekanat weitreichende Kompetenzen in Kernbereichen wissenschaftlicher Betätigung der Hochschullehrer und der Fakultät zukämen, stünden dem in der Mehrheit mit Hochschullehrern besetzten Fakultätsrat nur marginale Mitbestimmungs- und Kontrollrechte zu. Insgesamt werde durch die §§ 90, 91 [X.] organisatorisch nicht hinreichend gewährleistet, dass von der Wahrnehmung der Kompetenzen keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausgehe.

4. Demgegenüber ist die [X.] der Ansicht, dass durch die §§ 90, 91 [X.] keine Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzende strukturelle Gefährdung der freien wissenschaftlichen Betätigung des einzelnen Wissenschaftlers entstehe. Insbesondere seien die Regelungen des [X.] bezüglich der Bestellung des Dekans verfassungsgemäß. Dies gelte unabhängig von der in § 90 Abs. 1 Satz 6 [X.] vorgesehenen Abweichungsmöglichkeit bereits für die in § 90 Abs. 1 Satz 3 [X.] aufgestellte Regelung, dass der Dekan vom Präsidium ausgewählt und vom Fakultätsrat bestätigt werde. Mit der Möglichkeit der Verweigerung der Bestätigung des vom Präsidium ausgewählten und dem Fakultätsrat vorgeschlagenen Kandidaten besitze der Fakultätsrat ein geeignetes Instrument, die Bestellung ungeeigneter Kandidaten zum Dekan zu verhindern. Auch dass die Abwahl des Dekans gemäß § 90 Abs. 4 Satz 2 [X.] dem Präsidium vorbehalten ist, intendiere keine Schwächung des [X.], sondern solle gewährleisten, dass der Dekan sein Amt pflichtgemäß ausüben könne, ohne ständig darum bemüht zu sein, es jedem Angehörigen der Fakultät recht machen zu müssen. Im Übrigen könne der Fakultätsrat mit einer [X.] dem Präsidium die Abwahl des Dekans vorschlagen. Auch wenn es sich bei diesem Vorschlagsrecht nicht um ein Abwahlrecht handele, müsse die faktische Durchsetzungskraft eines solchen dem Fakultätsrat zustehenden Abwahlrechts berücksichtigt werden. Einem Dekan, dessen Abwahl der Fakultätsrat vorgeschlagen habe, fiele es bereits schwer, seine Geschäfte weiterhin auszuüben, da er mit dem Makel behaftet wäre, das Vertrauen der Fakultät nicht mehr zu genießen. Außerdem sei es lebensfremd anzunehmen, dass das Präsidium nicht den Vorschlag des [X.] aufgreife und den Dekan abwähle, da das Präsidium darauf angewiesen sei, dass der Dekan das Vertrauen der Fakultät genieße und sich selbst mit einer Ablehnung der Abwahl angreifbar mache.

Vereinbar mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei schließlich auch die Verteilung der Zuständigkeiten in den §§ 90, 91 [X.], die gerade nicht wissenschaftsfremd sei, sondern in den teilhaberechtlich relevanten Kernpunkten vielmehr Beteiligungs- und Kontrollrechte der Wissenschaftler vorsehe, während das Dekanat zugleich befähigt werde, die Entwicklung der Fakultät und deren Arbeit [X.] zu steuern. Die Entwicklung der Fakultät könne dadurch kohärent erfolgen und bleibe nicht nur auf die Aggregation von Einzelinteressen beschränkt.

Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Versäumung der Jahresfrist gemäß § 93 Abs. 3 [X.] teilweise verfristet.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die §§ 90, 91 [X.] wendet, ist sie fristgemäß erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass die vom Beschwerdeführer angegriffenen Regelungen teilweise schon im [X.]n Hochschulgesetz in der Fassung des [X.] vom 27. Mai 2003 enthalten waren (vgl. [X.] 11, 255 <260>; 18, 1 <9>; 43, 108 <116>; 80, 137 <149>; [X.]K 1, 306 <307>), da der hamburgische Gesetzgeber durch das Fakultätengesetz das Verhältnis zwischen den beiden Organen auf Fakultätsebene, dem Dekanat als Leitungsorgan einerseits und dem Fakultätsrat als [X.] andererseits, gegenüber der vorhergehenden Rechtslage in §§ 90, 91 [X.] neu justiert und die den beiden Organen jeweils zustehenden Kompetenzen ungeachtet im Einzelnen bestehender Übereinstimmungen zwischen alter und neuer Rechtslage insgesamt neu gefasst hat.

2. Soweit der Beschwerdeführer die Regelungen des Hochschulgesetzes bezüglich der Stellung und der Kompetenzen des Präsidiums der [X.] und des [X.] als verfassungswidrig beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde hingegen verfristet, da sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 1. Alt. [X.] erhoben worden ist. Die in dem Schriftsatz vom 22. Juni 2009 gestellten Anträge stellen keine ergänzende Erläuterung des Vortrags der ursprünglich erhobenen Verfassungsbeschwerde dar; der Beschwerdeführer macht vielmehr in einem neuen und selbständigen Vortrag eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch Normen des [X.] geltend, welche er vorher nicht beanstandet hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist die Geltendmachung von Rechtsverletzungen nach Ablauf der Frist grundsätzlich nicht zugelassen; die Ausschlussfrist soll den zu einer prozessualen Handlung Berechtigten veranlassen, diese Handlung nicht beliebig lange hinauszuschieben, sondern innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen, nach deren Ablauf er mit der Handlung ausgeschlossen ist (vgl. [X.] 4, 309 <313 f.>; 11, 255 <260>; 18, 1 <9>; 18, 85 <89>; 23, 153 <164>; [X.]K 1, 306 <307>). Zwar kann die Begründung der Verfassungsbeschwerde nachträglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt werden; innerhalb der Jahresfrist Vorgebrachtes kann demnach erläutert, verdeutlicht oder präzisiert werden. Unzulässig ist es hingegen, nach Fristablauf einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen oder den Verfahrensgegenstand substantiell zu erweitern (vgl. [X.] 18, 85 <89>; 27, 104 <108>; 27, 297 <304 f.>; 81, 208 <214 f.>; 84, 212 <223>; 109, 279 <304 f.>; [X.]K 5, 10 <13>; umfassend hierzu Magen, in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 59 ff.). Ob eine bloß ergänzende Konkretisierung vorliegt oder der Verfahrensgegenstand unzulässig geändert wird, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. [X.] 27, 297 <304 f.>; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 92 Rn. 52 ).

Mit seiner beim [X.] am 22. März 2006 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zunächst allein gegen die §§ 90, 91 [X.]. Dementsprechend konzentrieren sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ausschließlich auf die Ausgestaltung der innerfakultären Kompetenzen von Dekanat und Fakultätsrat. Soweit in der ursprünglich erhobenen Verfassungsbeschwerde Normen des Hochschulgesetzes bezüglich der Stellung und der Kompetenzen des Präsidiums der [X.] sowie des [X.] erwähnt wurden, geschah dies allein zur Verdeutlichung der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfassungswidrigkeit der §§ 90, 91 [X.].

II.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers genügt teilweise nicht den Anforderungen, die § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt.

Der Beschwerdeführer greift die §§ 90 und 91 [X.] insgesamt an, zu einem Teil dieser Vorschriften macht er jedoch keine oder keine hinreichend substantiierten Ausführungen. Dies gilt zum einen für § 90 Abs. 3 Satz 2 [X.], wonach der Dekan sowie der Geschäftsführer nicht Mitglieder der [X.] gewesen sein müssen. Allein der Hinweis darauf, dass der Dekan nicht Wissenschaftler oder nicht Lehrer der Rechtswissenschaft sein müsse sowie die nicht näher ausgeführte Behauptung einer dadurch mitbewirkten "strukturellen" oder "wissenschaftsinadäquaten Fremdbestimmung" genügt nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]. Auch zu § 90 Abs. 1 Satz 4 und 6, Abs. 3 Satz 1, § 91 Abs. 1 und 3 [X.] enthält die Verfassungsbeschwerde keine substantiierten Ausführungen. Sollten sie überhaupt angegriffen sein, fehlt es jedenfalls auch insoweit an der erforderlichen Begründung der Verfassungsbeschwerde.

Den erst nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde eingefügten § 90 Abs. 3 Satz 3 [X.] greift der Beschwerdeführer nicht an.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist weiter teilweise unzulässig, weil sie die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht aufzuzeigen vermag (§ 90 Abs. 1 [X.]).

1. Dies gilt hinsichtlich der Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach das Dekanat die Fakultät leitet. Die Vorschrift bestimmt damit lediglich, wer der Fakultät organisationsrechtlich vorsteht. Die Vorschrift, die über die dem Dekanat zustehenden Aufgaben und Kompetenzen keine Aussage trifft, räumt den [X.] nicht die Befugnis zu Eingriffen in die Freiheit der Forschung und Lehre ein (vgl. hierzu auch [X.] 93, 85 <97>).

2. Nicht beschwerdebefugt ist der Beschwerdeführer ferner in Bezug auf die die Zusammensetzung des Dekanats betreffende Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Losgelöst von den ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen bezüglich der Wahl und Abwahl des Dekans (§ 90 Abs. 1 Satz 3 und 6 [X.]) und der persönlichen Voraussetzungen für die Übernahme des [X.] (§ 90 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, § 90 Abs. 3 Satz 2 [X.]) ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer allein durch die Regelung der Zusammensetzung des Dekanats in dem ihm zustehenden Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt sein kann.

3. Auch soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung des § 90 Abs. 1 Satz 5 [X.] wendet, wonach die Amtszeit des Dekans sowie des Geschäftsführers fünf Jahre beziehungsweise die des [X.] drei bis fünf Jahre beträgt, fehlt es an der Beschwerdebefugnis gemäß § 90 Abs. 1 [X.]. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer allein durch die Regelung der Dauer der Amtszeiten von Dekan, Prodekan und Geschäftsführer in seinem Recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt sein kann. Im Übrigen genügt das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht den Anforderungen, die § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt.

4. Der Beschwerdeführer ist auch nicht beschwerdebefugt, soweit er § 90 Abs. 2 [X.] angreift. Die Vorschrift betrifft nur innerhalb des Dekanats bestehende Aufgaben- und Kompetenzverteilungen, die losgelöst von Entscheidungen im Einzelfall eine Grundrechtsrelevanz für die einem Fachbereich zugehörenden Wissenschaftler nicht erkennen lassen.

5. Eine Grundrechtsverletzung scheint ferner nicht durch die in § 90 Abs. 4 Satz 1 [X.] enthaltene Regelung bezüglich der Wiederwahl und Wiederbestellung der Mitglieder des Dekanats möglich, da die Vorschrift selbst keinerlei Aussagen über das konkrete Verfahren der Wiederwahl oder die Wiederbestellung trifft und somit auf den ihrerseits mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen über die Wahl oder die Wiederbestellung aufbaut.

6. Mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kompetenz des Dekanats zur Erstellung eines Rechenschaftsberichts gegenüber dem Fakultätsrat nach Ablauf eines Kalenderjahres (§ 90 Abs. 5 Nr. 5 [X.]) und zur Erstellung von Vorschlägen über die Organisation in der Fakultät und für die Fakultätssatzung gemäß § 92 Abs. 1 [X.] (§ 90 Abs. 5 Nr. 6 [X.]) wendet. Durch die Rechenschaftspflicht und die dem Fakultätsrat damit zumindest eingeräumten Informationsmöglichkeit wird die Rechtsstellung des [X.] erweitert und nicht verkürzt. § 90 Abs. 5 Nr. 6 [X.] ermächtigt das Dekanat nach dem klaren Wortlaut allein zur Erstellung von nicht bindenden Vorschlägen. Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmen die Fakultäten die Organisationseinheiten in der Fakultät und können entsprechende Fakultätssatzungen erlassen. Das Entscheidungsrecht über die Organisation der Fakultät einschließlich des Erlasses der entsprechenden Fakultätssatzung obliegt nach § 91 Abs. 2 Nr. 4 [X.] jedoch nicht dem Dekanat als Leitungsorgan auf Fakultätsebene, sondern dem Fakultätsrat als [X.]. Eine Verletzung der vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geltend gemachten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Hochschullehrer kann somit durch § 90 Abs. 5 Nr. 6 [X.] nicht bewirkt werden.

IV.

In Bezug auf die übrigen angegriffenen Vorschriften ist der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] kann der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch unmittelbar gegenüber [X.] geltend gemacht werden. Entscheidend für die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch eine Organisationsnorm ist die durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirkte [X.] (vgl. [X.] 35, 79 <108>; 111, 333 <352>). Eine solche Möglichkeit besteht in Bezug auf Regelungen des [X.] bezüglich der Wahl und Abwahl des Dekans (§ 90 Abs. 1 Satz 3, 4 und 6 beziehungsweise § 90 Abs. 4 Satz 2 [X.]) sowie hinsichtlich der Übertragung von Befugnissen in § 90 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, 4 und 7 [X.], weil damit wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse auf das Leitungsorgan der Fakultät verlagert werden.

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, teilweise begründet. Die Regelung über Bestellung und Kompetenzen des Dekanats in §§ 90, 91 [X.] werden in ihrem Zusammenwirken den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 GG nicht gerecht.

I.

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende [X.] (vgl. [X.] 35, 79 <112>; stRspr). Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. [X.] 35, 79 <114>). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. [X.] 35, 79 <115>; 85, 360 <384>; 93, 85 <95>; 111, 333 <353>).

2. Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Dieser Freiraum ist nicht nur im Interesse der individuellen Entfaltung des einzelnen Wissenschaftlers garantiert, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und der [X.]. Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. [X.] 35, 79 <122, 128>; 47, 327 <369 f.>; 51, 369 <379>; 55, 37 <68 f.>; 111, 333 <354>).

Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch [X.] 35, 79 <113>; 47, 327 <367>; 90, 1 <12>; 111, 333 <354>). Zwar ist es Aufgabe der Politik, Grundentscheidungen dazu zu treffen, wo und in welchen Fächern geforscht werden soll und hierbei mit Blick auf die gesellschaftliche Entwicklung auch Schwerpunkte zu setzen. Dem Freiheitsrecht liegt jedoch auch der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. [X.] 47, 327 <370>). Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. [X.] 35, 79 <112>; 47, 327 <367>; 90, 1 <11 f.>; 111, 333 <354>). Zur Sicherung dieses Bereichs verpflichtet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG den Staat zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der [X.] (vgl. [X.] 35, 79 <115>).

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die [X.] und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der [X.] freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. [X.] 35, 79 <116 f.>; 54, 363 <389 ff.>; 111, 333 <354>). Die Teilhabe der Grundrechtsträger an der [X.] ist demnach kein Selbstzweck. Vielmehr dient sie dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist folglich nur im dafür erforderlichen Umfang grundrechtlich garantiert. Die Garantie ist für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können (vgl. [X.] 35, 79 <116 f., 127 f.>; 111, 333 <354>).

3. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von [X.] mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. [X.] 111, 333 <355>). Entscheidungen, die im Einzelfall die Wissenschaftsfreiheit verletzen, lassen sich durch [X.] allerdings nie völlig ausschließen (vgl. [X.] 35, 79 <124>). Dagegen ist der jeweilige Grundrechtsträger jedoch durch die Möglichkeit rechtlicher Gegenmaßnahmen geschützt. Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich gefährdend auswirken können, ist das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen (vgl. [X.] 111, 333 <355>).

4. Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. [X.] 35, 79 <116, 120>; 47, 327 <404>; 93, 85 <95>; 111, 333 <355>). Er ist dabei nicht an überkommene hochschulorganisatorische Strukturen gebunden. Er darf neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben und ist sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen zu beobachten und zeitgemäß zu [X.] (so schon [X.] 35, 79 <117>). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. [X.] 50, 290 <332 f.>; 88, 203 <262>; 111, 333 <356>).

5. Der Gesetzgeber darf insbesondere die Art und Weise der Beteiligung der Grundrechtsträger frei gestalten, solange die organisatorischen Strukturen die freie Lehre und Forschung hinreichend gewährleisten (vgl. [X.] 111, 333 <356>). Die zur Sicherung der Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen gebotene Teilhabe der wissenschaftlich Tätigen muss dabei zwar nicht in jedem Fall im Sinne der herkömmlichen Selbstverwaltung erfolgen. Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt aber, dass die Träger der Wissenschaftsfreiheit durch ihre Vertreter in [X.]n Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die [X.] einbringen können. Der Gesetzgeber muss daher ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger gewährleisten.

6. Die Frage, ob das vom Gesetzgeber ausgestaltete hochschulorganisatorische Gesamtgefüge den in der Wissenschaft Tätigen in diesem Sinne ausreichend Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten einräumt und damit die Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen in der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Weise sichert, hängt von einer Gesamtwürdigung ab. Auch wenn die einzelnen Kompetenzen von Leitungsorganen für sich genommen noch als verfassungsgemäß beurteilt werden können und der Einfluss der Hochschullehrer auf die Kreation der Leitungsorgane gesichert ist, kann das organisatorische Gesamtgefüge insgesamt verfassungswidrig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Leitungsorgan substantielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugewiesen werden, dem mit Hochschullehrern besetzten Gremium im Verhältnis hierzu jedoch kaum Kompetenzen und auch keine maßgeblichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verbleiben. Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, dem Leitungsorgan umfangreiche Kompetenzen auch in Bereichen mit Wissenschaftsbezug einzuräumen (vgl. [X.] 111, 333 <356 f.>). Je stärker jedoch der Gesetzgeber das Leitungsorgan mit Kompetenzen ausstattet, desto stärker muss er im Gegenzug die direkten oder indirekten Mitwirkungs-, Einfluss-, Informations- und Kontrollrechte der [X.]e ausgestalten, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden.

II.

Die zulässig angegriffenen Regelungen genügen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht in vollem Umfang.

1. Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt für die Verfassung der Selbstverwaltung von [X.]n zwar kein grundsätzlicher Vorrang von kollegialen Vertretungsorganen gegenüber Leitungsorganen (vgl. [X.] 111, 333 <357 f.>). Angelegenheiten, die der Selbstbestimmung der Grundrechtsträger unterliegen, dürfen ohnehin weder Vertretungsorganen noch Leitungsorganen zur Entscheidung zugewiesen werden (vgl. [X.] 57, 70 <95>; 111, 333 <356 f.>). In wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist eine Entscheidungskompetenz von Leitungsorganen zulässig, solange deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert ist, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheidet (vgl. [X.] 111, 333 <357 f.>). Das ist im hier angegriffenen Gesetz nicht ausreichend geschehen. Dem Dekanat sind umfangreiche Befugnisse zur Steuerung von Lehre und Forschung übertragen worden, die nicht ausreichend durch Mitwirkungs- und Kontrollrechte kompensiert werden.

2. Keine Bedenken bestehen allerdings gegen solche Kompetenzen des Dekanats, bei denen dieses in weitem Umfang rechtliche Vorgaben und Beschlüsse von [X.]en vollzieht.

a) Danach ist die Kompetenz des Dekanats zur Erstellung von Vorschlägen für die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 3 [X.] verfassungsrechtlich unbedenklich.

Da die Aufgabe des Dekanats nach § 90 Abs. 5 Nr. 3 [X.] lediglich darin besteht, Vorschläge für die leistungsorientierte Verteilung der Leistungsbezüge zu erstellen und diese Vorschläge gegenüber dem Präsidium der [X.] keine bindende Wirkung entfalten, ist schon fraglich, ob der Beschwerdeführer dadurch überhaupt unmittelbar in seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit berührt ist.

Jedenfalls hat der hamburgische Gesetzgeber die Kriterien für die neben dem Grundgehalt zu vergebenden variablen Leistungsbezüge im [X.]n Besoldungsgesetz ([X.]) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl [X.]) differenziert geregelt. Danach können bei den für Hochschullehrer einschlägigen Besoldungsgruppen W 2 und [X.] variable Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschulleitung sowie in der [X.] vergeben werden (§ 32 [X.]). Die Modalitäten und Kriterien der variablen Leistungszuweisungen für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 32 Nr. 2 [X.]) werden in § 34 [X.] normiert. Die in § 90 Abs. 5 Nr. 3 [X.] normierte Kompetenz des Dekanats ist mithin nicht nur dadurch eingeschränkt, dass ihm lediglich das Recht zur Erstellung von nicht bindenden Vorschlägen zukommt, sondern daneben durch einen eine Vielzahl von Kriterien enthaltenden Katalog. Hinzu kommt, dass die §§ 36 und 37 [X.] ebenso differenzierte Regelungen bezüglich der Höhe der Leistungsbezüge und des [X.] enthalten. Soweit in Konkretisierung dieser Regelungen, die den Bedingungen der jeweiligen Fächer Rechnung tragen muss, mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit unvereinbare Kriterien zugrunde gelegt werden, haben die Betroffenen zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen.

b) Die Kompetenz des Dekanats zur Entscheidung über [X.] nach § 90 Abs. 5 Nr. 4 [X.] begegnet, weil sie von anderen Regelungen des Hochschulgesetzes wissenschaftssichernd begleitet wird, bei verfassungskonformer Auslegung ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zwar ist die Aufstellung, Abstimmung und Planung von Lehrprogrammen und des Lehrangebots sowie die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Lehrveranstaltungen wissenschaftsrelevant (vgl. [X.] 35, 79 <123>; 61, 260 <279>). Vorschriften, die die für einen ordnungsgemäßen und vollständigen Lehrbetrieb erforderliche Abstimmung innerhalb des Fachbereichs sicherstellen sollen, stehen der Wissenschaftsfreiheit jedoch nicht entgegen (vgl. schon [X.] 93, 85 <97> zu § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]sgesetz [X.] und [X.] 111, 333 <357> zu § 73 Abs. 2 Satz 3 [X.] Hochschulgesetz). Denn sie verleihen zusammen mit anderen Bestimmungen des Gesetzes bei fehlendem Konsens keine Befugnis zum Eingriff in das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen sowie zur Selbstbestimmung über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz der Lehrveranstaltung.

Nach § 12 Abs. 1 [X.] nehmen Professorinnen und Professoren die ihrer [X.] jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind sie im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen grundständigen und postgradualen Studiengängen sowie im weiterbildenden Studium abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der [X.] zu verwirklichen. Die aufgrund der Kompetenz des § 90 Abs. 5 Nr. 4 [X.] getroffenen Entscheidungen müssen sich demnach an die das Dienstverhältnis des Hochschullehrers konstituierenden Regelungen halten; etwaige Entscheidungen im Einzelfall können gerichtlich daraufhin überprüft werden, ob diese Grenzen eingehalten sind (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, DVBl 2010, S. 1106).

Zudem müssen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] die vom Dekanat gefassten Beschlüsse über [X.] der Sicherstellung des Lehrangebots dienen. Soweit die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu den dienstlichen Aufgaben von Angehörigen des wissenschaftlichen Personals gehört, ist die Freiheit der Lehre in § 11 Abs. 1 [X.] des Weiteren ausdrücklich gewährleistet. § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] stellt darüber hinaus klar, dass Entscheidungen der zuständigen [X.] in Fragen der Lehre nur insoweit zulässig sind, als sie sich auf die [X.], die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen und die Bewertung der Lehre beziehen. Damit wird dem Dekanat auch nicht die Kompetenz zugewiesen, in substantiellem Ausmaß über den Umfang des - landesrechtlich oder vertraglich festgelegten - Lehrdeputats der am Fachbereich tätigen Wissenschaftler zu entscheiden. Damit ist sichergestellt, dass die in § 90 Abs. 5 Nr. 4 [X.] enthaltene Kompetenz in erster Linie der Koordination des Lehrangebots dient und nicht dazu genutzt werden darf, die Freiheit von Forschung oder Lehre zu beeinträchtigen. Schließlich steht örtlichen, zeitlichen und sonstigen organisatorischen Vorgaben, die die Gestaltung des Inhalts und Ablaufs von Lehrveranstaltungen unangetastet lassen, die Verfassung nicht nur nicht entgegen; sie sind vielmehr im Interesse der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Studierfreiheit sogar geboten, insbesondere dann, wenn eine freiwillige Verständigung der Hochschullehrer nicht zustande kommt.

c) Die Kompetenz des Dekanats zur Beschlussfassung über [X.] gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative [X.] und die Ausgestaltung des Berufungsverfahrens nach den Regelungen des [X.] verstoßen jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

An das Berufungsverfahren der Hochschullehrer sind wegen der Bedeutung dieses Vorgangs für die Struktur der [X.] besondere Anforderungen zu stellen. Das Berufungsverfahren ist mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit besonders eng verknüpft. [X.] Einflüsse bei der Auswahl der Hochschullehrer können unmittelbare Gefahren für eine freie Ausübung von wissenschaftlicher Lehre und Forschung mit sich bringen (vgl. [X.] 35, 79 <133>). Wie der Gesetzgeber diese Anforderungen erfüllt, unterliegt allerdings seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. [X.] 43, 242 <269>). Diese Anforderungen sind bei verfassungskonformer Auslegung noch gewahrt.

Gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative [X.] beschließt das Dekanat über die vom Berufungsausschuss vorgelegten [X.]. Demgegenüber steht den Fakultätsräten in der [X.] nach § 91 Abs. 2 Nr. 6 1. Alternative [X.] lediglich ein Recht zur Stellungnahme zu [X.]n zu. Der Beschlussfassung gehen jedoch Beratungen in [X.]n voraus. Die [X.] werden in der [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 [X.] von der Fakultät gebildet, in denen die Professoren gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] mindestens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. Allerdings dürfen mindestens zwei Professoren im Berufungsausschuss, die vom Präsidenten benannt werden, nicht Mitglieder der [X.] sein (§ 14 Abs. 2 Satz 5 [X.]). Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 [X.], der insoweit § 90 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative [X.] wiederholt, entscheidet das Dekanat über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag und leitet ihn an das Präsidium weiter. Die [X.], die nach § 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 [X.] von der Fakultät gebildet werden, können auch allein vom Dekanat gebildet werden und das Hochschulgesetz geht hiervon sogar als Regel aus. Allerdings kann die Fakultätssatzung nach § 91 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.] bestimmen, dass der Fakultätsrat die [X.] einsetzt. Über die Fakultätssatzung entscheidet gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] der Fakultätsrat. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] werden die Hochschullehrer schließlich vom Präsidium der [X.] berufen.Dabei soll gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der Regel nach der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren werden.

Der Fakultätsrat, in dem die Gruppe der Hochschullehrer gemäß § 91 Abs. 1 [X.] über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt, hat es demgemäß selbst in der Hand, in der von ihm zu beschließenden Fakultätssatzung zu bestimmen, dass die die [X.] vorbereitenden [X.] vom Fakultätsrat und nicht vom Dekanat eingesetzt werden. Wie im Fakultätsrat, so ist auch in den [X.]n die absolute Mehrheit hinsichtlich der Sitze und Stimmen der Professoren gesichert (§ 14 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Da gegen den Willen der Professoren demnach kein Berufungsvorschlag aufgestellt werden kann, ist jedenfalls für die Aufstellung des [X.] ein ausschlaggebender Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer gewährleistet. Dass dem Berufungsausschuss mindestens zwei vom Präsidenten zu bestimmende Professoren angehören müssen, die nicht Mitglieder der [X.] sind, und hiervon auch in der Fakultätssatzung nicht abgewichen werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 5 [X.]), ändert hieran nichts. Zum einen ist es dem Fakultätsrat, wie das Wort "mindestens" in § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] erkennen lässt, unbenommen, in der Fakultätssatzung unabhängig von den externen Mitgliedern eine Mehrheit der fakultätsangehörigen Professoren im Berufungsausschuss sicherzustellen. Zum anderen ist die Erwägung des Gesetzgebers, die wissenschaftliche Pluralität der Entscheidungsträger und die Qualität der Auswahlentscheidungen durch die Beteiligung externer Professoren zu verbessern, nicht zu beanstanden (vgl. zu diesem Argument auch [X.], Beschluss vom 7. Mai 2008 - [X.]. 19-VII-06 -, NVwZ 2009, [X.] <181>).

Das Dekanat entscheidet zwar über die [X.], ohne formal an den vom Berufungsausschuss aufgestellten Berufungsvorschlag gebunden zu sein (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative, § 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 [X.]). Weicht das Dekanat, dessen Dekan und Geschäftsführer nach § 90 Abs. 3 Satz 2 [X.] vor ihrer Bestellung nicht Mitglieder der [X.] und damit auch nicht Angehörige der Fakultät sein müssen, vom Berufungsvorschlag des [X.] ab, könnte hierin eine Durchbrechung der fachlichen [X.] der betroffenen Fakultätsmitglieder liegen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2008 - [X.]. 19-VII-06 -, NVwZ 2009, [X.] <182>). Bei verfassungskonformer Auslegung, die auch der universitären Praxis entspricht, wie sich aus der Stellungnahme der [X.] ergibt, wird das Dekanat jedoch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vom Vorschlag des [X.] abweichen dürfen. Dem zur endgültigen Entscheidung über die Berufung berufenen Präsidium werden außerdem in einem solchen Fall sowohl der Vorschlag des [X.] als auch der abweichende Vorschlag des Dekanats vorliegen, so dass auch in diesem Fall ein substantieller Einfluss des fachlich qualifizierten [X.] auf die Entscheidung des Präsidiums gesichert ist. Dem abweichenden Votum des Dekanats kommt damit die Rolle eines Vorschlags an das Präsidium zu, von seinem Recht, in Ausnahmefällen von der Liste abzuweichen, Gebrauch zu machen. Die gesetzliche Vorgabe, dass in der Regel nach der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren werden soll (§ 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]), verlangt dabei eine Berücksichtigung nicht nur des [X.], sondern auch des [X.] bei der endgültigen Entscheidung durch das Präsidium.

3. Demgegenüber sind die Kompetenzen des Dekanats, die der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Haushaltsmittel zu bewirtschaften, über die Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakultät zu entscheiden (§ 90 Abs. 5 Nr. 1 [X.]) und die zukünftige Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren nach § 14 Abs. 1 [X.] auf der Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans der [X.] zu überprüfen (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 1. Alternative [X.]), in Verbindung mit der subsidiären Auffangzuständigkeit des Dekanats nach § 90 Abs. 5 Nr. 7 [X.] nicht mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar, da sie nicht hinreichend inhaltlich begrenzt und organisatorisch abgesichert sind.

a) Die Zuweisung von Mitteln und die Zuordnung von Stellen sind wissenschaftsrelevant (vgl. [X.] 35, 79 <123>; 61, 260 <279>). Das gleiche gilt für die Überprüfung der zukünftigen Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren (vgl. [X.] 35, 79 <123>; 61, 260 <279>).

Dass dem Dekanat überhaupt die Kompetenz zur Verteilung der Mittel und der Zuordnung von Stellen wie auch die Entscheidung über die Verwendung frei werdender Stellen zusteht, ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Diese Befugnisse sind als exekutive Aufgaben in zulässiger Weise der Fachbereichsleitung zugeordnet. Auch Allokationsentscheidungen, die von [X.]en getroffen werden, die wiederum überwiegend mit von diesen Entscheidungen betroffenen Hochschullehrern besetzt sind, können jedoch wegen fehlender klarer personaler Verantwortungszuweisung und mangelnder Distanz zum Entscheidungsgegenstand zu einer Gefährdung freier Wissenschaft führen (vgl. [X.] 111, 333 <359>; [X.], DVBl 2006, S. 721 <726>). Wegen ihres Potentials zur Steuerung von Forschung und Lehre mit Auswirkungen auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer, insbesondere wenn die Mittelvergabe von wissenschaftsinadäquaten Kriterien bestimmt wird (vgl. [X.] 111, 333 <358>), sind diese umfassenden Kompetenzen jedoch nur dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, wenn sie hinreichend kontrolliert und umgrenzt sind.

b) Die Kompetenz des Dekanats aus § 90 Abs. 5 Nr. 1 [X.] ist eingebunden in die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und begrenzt durch die Gesamtverantwortung des Kanzlers als Beauftragten für den Haushalt (§ 83 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und die vom Hochschulrat nach § 84 Abs. 1 Nr. 5 [X.] zu beschließenden Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung. Eine weitere Begrenzung ergibt sich aus der Garantie der Freiheit von Forschung und Lehre in § 11 [X.], die dem einzelnen Hochschullehrer einen Anspruch auf Gewährung der zur Erfüllung seiner Aufgaben in Lehre und Forschung bereitzustellenden Grund- und Mindestausstattung vermittelt. Bei der nach § 90 Abs. 5 Nr. 1 [X.] erfolgenden Verteilung der der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Mittel müssen deshalb jedenfalls diejenigen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es dem Hochschullehrer überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. [X.] 43, 242 <285>; 54, 363 <390>; 111, 333 <362>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. September 1997 - 1 BvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 -, NVwZ-RR 1998, [X.]; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 28). Auch ist das Dekanat an verbindliche Zusagen von Ressourcen in Berufungs- und Bleibeverhandlungen gebunden.

c) Grundlage der nach § 90 Abs. 5 Nr. 2 1. Alternative [X.] zu treffenden Überprüfung ist der Struktur- und Entwicklungsplan der [X.]. Dieser wird gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 4 [X.] vom Hochschulrat beschlossen, während dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten [X.] (§ 85 Abs. 3 Satz 2 [X.]) nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 [X.] lediglich ein Recht zur Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan zukommt.

d) Trotz dieser die Kompetenzen aus § 90 Abs. 5 Nr. 1 und § 90 Abs. 5 Nr. 2 1. Alternative [X.] eingrenzenden Vorgaben verbleibt dem Dekanat jedoch ein ganz erheblicher Einfluss auf die Gestaltung von Lehre und Forschung durch die Allokation von Mitteln und Stellen und die Entscheidung über die Stellenverwendung.

Hinzu kommt die Auffangzuständigkeit des Dekanats nach § 90 Abs. 5 Nr. 7 [X.]. Eine derartige subsidiäre Zuständigkeit ist grundsätzlich zulässig (vgl. [X.] 111, 333 <357>). Zu einer Zuweisung aller die Fakultät möglicherweise betreffender Themenbereiche im Einzelnen ist der Gesetzgeber aufgrund der Vielfalt jener Bereiche weder in der Lage noch wäre eine derart kasuistische Regelung praktikabel. Auch begegnet es angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Auffangzuständigkeit dem Leitungsorgan und nicht dem [X.] zuweist. Bedenklich und entscheidend ist aber, dass dem Fakultätsrat nach den Regelungen des Hochschulgesetzes im Übrigen kaum noch substantielle Entscheidungskompetenzen verbleiben. Das Satzungsrecht des [X.] ist auf wenige Bereiche wie Hochschulprüfungs- und Studienordnungen oder das Hochschulauswahlverfahren beschränkt. Dagegen müssen sich Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Rahmen des von den Hochschullehrern kaum beeinflussbaren Struktur- und Entwicklungsplans halten. Über [X.] kann der Fakultätsrat nicht entscheiden, sondern dazu nur Stellung nehmen. Dem Fakultätsrat stehen im Vergleich zur Fülle der dem Dekanat zugewiesenen Kompetenzen, die sich zudem überwiegend auf wissenschaftsrelevante Bereiche beziehen, nach den Regelungen des [X.] demnach kaum noch substantielle Kompetenzen zu.

4. Diese weitreichenden Steuerungsmöglichkeiten des Dekanats werden nicht hinreichend durch direkte oder indirekte Mitwirkungs-, Einfluss-, Informations- und Kontrollrechte des [X.] als kollegialem Vertretungsorgan der Grundrechtsträger in den §§ 90, 91 [X.] kompensiert.

a) Insbesondere fehlt dem Fakultätsrat ein Recht zur Mitwirkung an der Struktur- und Entwicklungsplanung. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass der Struktur- und Entwicklungsplan der [X.] aus den Fachbereichen heraus entwickelt wird, auch wenn dies der tatsächlichen Praxis entsprechen dürfte. Auf der [X.] der [X.] ist die Mitwirkung der Hochschullehrer gleichfalls begrenzt.

Der Struktur- und Entwicklungsplan der [X.] wird vielmehr gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 4 [X.] vom Hochschulrat beschlossen, während dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten [X.] (§ 85 Abs. 3 Satz 2 [X.]) nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 [X.] lediglich ein Recht zur Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan zukommt. Der Einfluss der Hochschullehrer im Hochschulrat ist hingegen stark begrenzt. Von den insgesamt neun Mitgliedern des [X.] in der [X.] (§ 84 Abs. 3 Satz 1 [X.]) werden nur vier Mitglieder vom [X.] bestimmt, wohingegen weitere vier Mitglieder vom Senat der [X.] bestimmt werden (§ 84 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Ferner dürfen die vom [X.] bestimmten Mitglieder gemäß § 84 Abs. 4 Satz 2 [X.] nur zur Hälfte der [X.] angehören. Bedenkt man des Weiteren, dass die einer Fakultät angehörenden Hochschullehrer nicht zwingend im [X.] vertreten sein müssen (§ 85 Abs. 3 Satz 1 [X.]), hat die einzelne Fakultät rechtlich keine Möglichkeit, auf die Gestaltung des Struktur- und Entwicklungsplans einzuwirken. Zudem bleibt der Fakultätsrat gegenüber der Kompetenz des Dekanats aus § 90 Abs. 5 Nr. 2 1. Alternative [X.] darauf beschränkt, Stellungnahmen abzugeben, die das Dekanat nicht binden (§ 91 Abs. 2 Nr. 9 [X.]). Selbst eine mittelbare Einflussnahme des [X.], die sich möglicherweise über dessen Kompetenz zu Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen (§ 91 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) realisieren könnte, ist ausgeschlossen, da sich diese Entscheidungen, wie § 91 Abs. 2 Nr. 3 [X.] klarstellt, "im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der [X.]" halten müssen.

b) Als Kontrollmöglichkeit des Fakultätsrates sieht das Gesetz lediglich eine nicht näher konkretisierte "Kontrolle des Dekanats" (§ 91 Abs. 2 Nr. 8 2. Alternative [X.]) sowie ein Recht zur "Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät" (§ 91 Abs. 2 Nr. 9 [X.]) vor. Nach dem Aufgabenkatalog in § 91 Abs. 2 [X.] steht dem Fakultätsrat jedoch nicht einmal ein die sinnvolle und wirksame Ausübung des Kontrollrechts ermöglichendes umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Dekanat zu. Dass sich ein solches Informationsrecht, wie die [X.] in ihrer Stellungnahme meint, "als notwendiger Annex zur Aufgabe des [X.] zur Kontrolle des Dekanats aus § 91 Abs. 2 Nr. 8 [X.] und dem Recht des [X.] zur umfassenden Stellungnahme in allen Angelegenheiten der Fakultät nach § 91 Abs. 2 Nr. 9 [X.]" ergibt, lässt sich dem Gesetz schon vom Grundsatz her nicht entnehmen. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an jeder verfahrensrechtlichen Umsetzung.

c) Dieses Ungleichgewicht im Verhältnis von Leitungsorgan und [X.] wird auch nicht durch die Möglichkeit einer wirkungsvollen Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Dekanats ausgeglichen.

aa) Der Fakultätsrat hat nach dem [X.]n Hochschulgesetz nur ein beschränktes Mitwirkungsrecht bei der Wahl des Dekans.

Dem Fakultätsrat steht das Recht zur Wahl des Dekans jedenfalls nach der gesetzlichen Regelung (§ 90 Abs. 1 Satz 3 [X.]) nicht zu; er hat den vom Präsidium ausgewählten Dekan lediglich zu bestätigen. Zudem ist das Recht des Präsidiums zur Auswahl des vom Fakultätsrat zu bestätigenden Dekans nicht wie nach § 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] Hochschulgesetz auf die fachbereichsangehörigen Hochschullehrer begrenzt; vielmehr muss der Dekan nach der insoweit ausdrücklichen Regelung in § 90 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht einmal Mitglied der [X.] gewesen sein, so dass nicht gewährleistet ist, dass der Dekan aus dem Kreis der der Fakultät angehörenden Hochschullehrer kommt. Zwar ergibt sich aus der Wissenschaftsfreiheit kein Recht der Fakultät, die [X.] ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. [X.] 111, 333 <365>). Daher ist § 90 Abs. 1 Satz 3 [X.], wonach der Dekan vom Präsidium ausgewählt und vom Fakultätsrat lediglich bestätigt wird, für sich genommen mit der Wissenschaftsfreiheit noch vereinbar.

Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn dem Fakultätsrat zugunsten des Leitungsorgans nahezu alle wesentlichen Kompetenzen entzogen sind. In diesem Fall erscheint nämlich das Wahlrecht des [X.]s als zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument, welches die Kompetenzerweiterungen des Leitungsorgans und den Entzug direkter Mitwirkungsrechte bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen kompensieren und dadurch die Gewährleistung freier Forschung und Lehre sichern kann.

Allerdings stellt das in § 90 Abs. 1 Satz 3 [X.] normierte Bestätigungsrecht des mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten [X.] sicher, dass niemand gegen den Willen des [X.] zum Dekan bestellt wird. Das Präsidium ist mithin nicht in der Lage, eine Person zum Dekan zu ernennen, die das Vertrauen des [X.] nicht genießt oder die der Fakultätsrat für ungeeignet hält, die Fakultät in einer Art und Weise zu leiten, dass die Freiheit von Forschung und Lehre gewährleistet ist. Angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im [X.]srecht wird dies den grundrechtlichen Anforderungen noch gerecht.

Darüber hinaus hat der hamburgische Gesetzgeber den [X.]n in § 90 Abs. 1 Satz 6 [X.] insoweit einen Spielraum eingeräumt, als das Recht zur Wahl des Dekans und der weiteren Mitglieder des Dekanats in der Grundordnung der [X.] auf den Fakultätsrat übertragen werden kann, wovon die [X.] in § 6 Abs. 6 Satz 1 ihrer Grundordnung auch Gebrauch gemacht hat. In diesem Fall gilt das auch in der Grundordnung der [X.] nicht verzichtbare Erfordernis, dass die jeweilige Wahl des Dekans gemäß § 90 Abs. 1 Satz 6 [X.] in Verbindung mit § 6 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Grundordnung der Zustimmung des Präsidiums bedarf.

Sowohl bei der Wahl des Dekans durch das Präsidium und der dann erforderlichen Bestätigung seitens des [X.] wie auch umgekehrt bei der Wahl des Dekans durch den Fakultätsrat und der dann erforderlichen Bestätigung seitens des Präsidiums kann es zwischen Präsidium und Fakultätsrat zu einer Blockadesituation hinsichtlich der Bestellung des Dekans kommen. Zwar enthält die Wissenschaftsfreiheit auch das Gebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des [X.] (vgl. auch [X.] 35, 79 <124>). Eine bloß abstrakt denkbare Blockademöglichkeit reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen dieses Gebot anzunehmen (vgl. [X.] 111, 333 <364>). Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, eine auf wechselseitige Kooperation angelegte Organisation zu wählen (vgl. [X.] 111, 333 <365>).

Insgesamt ist damit die Wahl des Dekans nur eingeschränkt geeignet, die fehlenden Mitwirkungsmöglichkeiten des [X.] zu kompensieren. Die Verfassungswidrigkeit des durch die §§ 90, 91 [X.] konstituierten hochschulorganisatorischen Gesamtgefüges ergibt sich jedenfalls aus den unzureichenden Rechten des [X.] bezüglich der Abwahl des Dekans.

bb) Dem Fakultätsrat kommt nach § 90 Abs. 4 Satz 3 [X.] lediglich das Recht zu, mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder dem Präsidium die Abwahl des Dekans vorzuschlagen. Die Möglichkeit, hiervon in der Grundordnung abzuweichen, sieht das Hochschulgesetz nicht vor. Der Fakultätsrat selbst ist nicht befugt, über die Abwahl eines Dekans, der das Vertrauen der Hochschullehrer nicht mehr genießt, zu entscheiden, was die dem Fakultätsrat zustehenden Kontrollbefugnisse erheblich einschränkt. Dieses Recht hat nach § 90 Abs. 4 Satz 2 [X.] vielmehr das Präsidium mit Zustimmung des [X.]. Darüber hinaus wird das ohnehin nur bestehende Abwahlvorschlagsrecht noch an das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit gebunden, die von den im Fakultätsrat vertretenen Hochschullehrern allein nicht erreicht werden kann und deshalb zur Einigung mit anderen im Fakultätsrat vertretenen Gruppen zwingt. Der Vorschlag des Fakultätsrates entfaltet, wie der insoweit klare Wortlaut erkennen lässt, für das Präsidium auch keine Bindungswirkung. Der Fakultätsrat hat mithin keine Möglichkeit, sich selbstbestimmt von einem Dekan zu trennen, der von ihm nicht mehr als Leitungsorgan der Fakultät akzeptiert wird. Das ist deshalb besonders schwerwiegend, weil der Fakultätsrat nach dem Hochschulgesetz auch nicht über andere Einfluss-, Kontroll-, Veto- und Informationsrechte verfügt, so dass das Fehlen einer Befugnis zur Abwahl des Dekans eine Kontrolle des Dekanats durch den Fakultätsrat faktisch unmöglich macht.

5. Das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge verstößt danach auch unter Berücksichtigung des weiten Spielraums, der dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der [X.] zukommt, gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und führt zur Unvereinbarkeit von § 90 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2 1. Alternative und Nr. 7, § 91 Abs. 2 [X.]. Die dem Dekanat zugewiesenen umfangreichen Kompetenzen werden weder durch Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte noch durch Aufsichts- und Kontrollrechte des [X.] hinreichend kompensiert. Damit ist kein ausreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger mehr gewährleistet und die freie wissenschaftliche Betätigung in Lehre und Forschung strukturell gefährdet.

III.

Die Unvereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG führt nicht gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur Nichtigkeit der angegriffenen Rechtslage.

Steht eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz nicht in Einklang und hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen, trägt das [X.] dem regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die Regelung nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Das ist auch hier geboten. Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines weiten Spielraums sowohl bei den den [X.]sorganen verliehenen Kompetenzen der Leitungsorgane wie den Beteiligungs- und Kontrollmöglichkeiten des Fakultätsrates ansetzen, um ein mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbares Mindestniveau an Partizipation der Grundrechtsträger herzustellen.

Der Gesetzgeber kann dabei auch an eine in [X.] bereits eingeleitete Evaluation der Erfahrungen mit dem [X.]n Hochschulgesetz anknüpfen. Angesichts dieses bereits eingeleiteten Prozesses wird auf eine Fristsetzung verzichtet.

Im Übrigen ist zu erwarten, dass die Leitungsorgane in der Übergangszeit ihre Kompetenzen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen ausüben werden.


Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

1 BvR 748/06

20.07.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

nachgehend BVerfG, 7. Dezember 2011, Az: 1 BvR 748/06, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 93 Abs 3 Alt 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 S 3 HSchulG HA vom 06.07.2010, § 90 Abs 4 S 2 HSchulG HA vom 06.07.2010, § 90 Abs 4 S 3 HSchulG HA vom 06.07.2010, § 90 Abs 5 Nr 1 HSchulG HA vom 06.07.2010, § 90 Abs 5 Nr 2 Alt 1 HSchulG HA vom 06.07.2010, § 90 Abs 5 Nr 7 HSchulG HA vom 06.07.2010, § 91 Abs 2 HSchulG HA vom 06.07.2010

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 1 BvR 748/06 (REWIS RS 2010, 4653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4653 BVerfGE 127, 87-132 REWIS RS 2010, 4653


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 748/06

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 748/06, 07.12.2011.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 748/06, 20.07.2010.


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