Bundessozialgericht, Urteil vom 05.04.2012, Az. B 10 EG 17/11 R

10. Senat | REWIS RS 2012, 7429

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 21. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des [X.]s der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Krankenschwester. Am [X.] gebar sie ihren [X.] M. Seit dem [X.] war sie [X.] arbeitsunfähig erkrankt. Sie bezog nach Auslauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom [X.] bis 17.8.2007 Krankengeld und anschließend bis zum 24.11.2007 Mutterschaftsgeld einschließlich des darauf bezogenen [X.]. Im Zeitraum von Juni 2006 bis Mai 2007 wurden der Klägerin neben ihrem steuer- und sozialabgabenpflichtigen Arbeitsentgelt auch steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ausgezahlt.

3

Auf den Antrag der Klägerin vom 18.10.2007 bewilligte das beklagte Land ihr mit Bescheid vom 29.11.2007 Elterngeld. Dabei legte er ein vom [X.] bis 31.5.2007 durchschnittlich erzieltes monatliches Netto-Erwerbseinkommen in Höhe von 1284,78 Euro zugrunde. Die von der Klägerin bezogenen steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ließ der Beklagte unberücksichtigt. Wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld inkl Arbeitgeberzuschuss stellte er für die ersten beiden Lebensmonate des Kindes ([X.] - 9.11.2007) keinen Anspruch auf Elterngeld, für den dritten Lebensmonat (10.11.2007 - 9.12.2007) einen Anspruch in Höhe von 430,40 Euro und für den vierten bis zwölften Lebensmonat (10.12.2007 - [X.]) jeweils einen Anspruch in Höhe von 860,80 Euro fest.

4

Den auf Berücksichtigung der steuerfreien Zuschläge gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom [X.] als unbegründet zurück. Klage und Berufung blieben ebenfalls ohne Erfolg (Urteile des [X.] vom 18.11.2010 und des [X.] <[X.]> vom 21.9.2011). Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

5

Die dem Grunde nach anspruchsberechtigte Klägerin habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung der bezogenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei der Bemessung ihres [X.]s. Denn diese steuerfreien Zuschläge stellten kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des [X.] dar. Das [X.] nehme zur Einkommensermittlung auf das Einkommensteuerrecht Bezug. Die steuerrechtliche Privilegierung der betroffenen Zuschläge habe daher zur Folge, dass sich diese Zuschläge zum Nachteil der Berechtigten nicht bei der Berechnung des [X.]s auswirkten. Es fehle im Gesetz an einer ausdrücklichen Regelung, wonach die steuerfreien Zuschüsse, insbesondere für die Arbeit an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit, im Elterngeldrecht abweichend von den steuerrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen seien. Die Außerachtlassung dieser Zuschläge entspreche auch dem gesetzgeberischen Willen, denn dieser habe die Regelung des § 2 Abs 1 S 2 [X.] dahin verstanden, dass die nach § 3b Einkommensteuergesetz ([X.]) steuerfreien Zuschläge nicht bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen seien. Diese Ausgestaltung halte sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit bei einer nicht auf einem Versicherungsverhältnis beruhenden Leistungsgewährung. Insbesondere müsse der Gesetzgeber bei der Förderung nicht unter mehreren Lösungen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste wählen. Für eine willkürliche Entscheidung lägen keine Anhaltspunkte vor. Das Elterngeld diene dem Ziel, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu helfen, wenn sie sich vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmerten. Es sei schwer nachvollziehbar, dass sich die Nichteinbeziehung steuerfreier Lohnzuschläge entscheidend auf den Entschluss der Eltern zur Kinderbetreuung auswirke. Diese Regelung treffe alle Familien in gleicher Weise. Es bestehe keine Pflicht des Staates, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen. Schließlich stehe die Nichtberücksichtigung der Zuschläge in unmittelbarem Zusammenhang mit der von der Klägerin nicht beanstandeten steuerrechtlichen Privilegierung.

6

Hiergegen hat die Klägerin die vom [X.] zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von Bundesrecht, namentlich von § 2 Abs 1 [X.]. Die steuerfreien Zuschläge habe sie als Ausgleich für ihre arbeitsvertragliche Pflicht, ihre Arbeitsleistung auch an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und in den Nachtstunden zu erbringen, erhalten. Diese Verpflichtung bestehe seit dem Jahr 2002. Daher hätten die dafür gewährten Zuschläge seitdem ihr Einkommen geprägt und unmittelbar zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden. Ausweislich der [X.] habe das steuerfreie Bruttoeinkommen 10,7 % ihres Gesamtbruttoeinkommens betragen. Durch die Nichtanrechnung der Zuschläge auf das Bemessungsentgelt erhalte sie lediglich etwa 52 % des bisherigen Einkommens anstelle der vom Gesetz vorgesehenen 67 % des vor der Geburt des Kindes erlangten [X.]. Entgegen der Argumentation des [X.] seien bei der Berechnung des [X.]es zumindest diejenigen steuerfreien Einkommensbestandteile zu berücksichtigen, die laufend gezahlt würden und zur Bestreitung des Lebensunterhalts unmittelbar zur Verfügung stünden, sofern sie nicht nur geringfügig seien. Insoweit werde auf das Urteil des Hessischen [X.] vom 24.11.2010 - L 6 EG 10/08 - ([X.] 10 EG 3/11 R) verwiesen.

7

Für die Einbeziehung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in die Berechnung des Elterngeldes spreche bereits der eindeutige Wortlaut von § 2 [X.]. Danach stelle das Einkommen den "Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert" und die "Summe der positiven Einkünfte" dar. Mit der entgegenstehenden Auslegung verletze das [X.] die Grenzen des Wortlauts und damit der zulässigen Auslegung. Denn der in § 2 Abs 1 [X.] enthaltene Verweis auf § 2 Abs 1 [X.] bis 4 [X.] diene lediglich der Abgrenzung der zu berücksichtigenden Einkommensarten. Ferner setze die Steuerfreiheit nach § 3b [X.] begrifflich bereits den Bezug von Einkommen voraus. Wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Nichtberücksichtigung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewollt hätte, wäre eine ausdrückliche Regelung etwa durch Klarstellung im Rahmen des § 2 Abs 1 [X.], erforderlich gewesen. Auch die Funktion des Elterngeldes als Lohnersatzleistung spreche dafür, die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit miteinzubeziehen. Anderenfalls ergebe sich eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG, da ihr [X.] verglichen mit anderen anspruchsberechtigten Eltern, deren Einkommen vollständig in die Bemessungsgrundlage einfließe, prozentual absinke. Diese Benachteiligung sei gerade vor dem genannten Zweck des Elterngelds als Einkommensersatzleistung nicht gerechtfertigt, zumal die steuerfreien Zuschläge auch eine Anerkennung für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit einhergehende besondere Belastung darstellten.

8

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 21. September 2011 und des [X.] vom 18. November 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2008 zu verurteilen, ihr Elterngeld unter Berücksichtigung der vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 erzielten steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 5.4.2012 haben die Beteiligten erklärt, sie seien sich darüber einig, dass bei der Klägerin alle Tatsachen vorgelegen hätten, die ein Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für das erste Lebensjahr ihres am [X.] geborenen [X.]es gemäß § 1 [X.] voraussetze.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der von der Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 [X.] und [X.]) geltend gemachte Anspruch auf höheres Elterngeld unter [X.] der von ihr im [X.]raum vom [X.] bis 31.5.2007 bezogenen steuerfreien Zuschläge für [X.]onntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

Das [X.] hat das klageabweisende Urteil des [X.] zu Recht bestätigt. Die Klägerin kann kein höheres Elterngeld beanspruchen. Der Beklagte hat die Höhe des Elterngeldes durch Bescheid vom 29.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] zutreffend festgesetzt. Bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs 1 [X.], Abs 7 [X.] haben Zuschläge für Arbeit an [X.]onntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit unberücksichtigt zu bleiben, soweit sie nach § 3b [X.] steuerfrei sind.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich nach dem [X.] idF des [X.] vom 5.12.2006 ([X.] 2748), das zum 1.1.2007 in [X.] getreten ist (vgl dort Art 3 Abs 1). Zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen beziehen sich nicht auf den hier relevanten Bezugszeitraum vom [X.] bis 9.9.2008.

Gemäß § 1 Abs 1 [X.] hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat ([X.]), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt ([X.]), dieses Kind selbst betreut und erzieht ([X.] 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt ([X.] 4). Zwar hat das [X.] dazu keine konkreten Tatsachenfeststellungen getroffen, im Hinblick auf die erfolgte Leistungsbewilligung und die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Revisionsverhandlung geht der [X.] jedoch davon aus, dass die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt und daher anspruchsberechtigt ist. Die Klägerin hatte danach während des streitigen [X.]raums ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.], lebte mit ihrem am [X.] - mithin nach Inkrafttreten des [X.] zum 1.1.2007 - geborenen [X.] in einem Haushalt, betreute und erzog ihn, wobei sie keine Erwerbstätigkeit ausübte.

Für die allein streitige Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin ist grundsätzlich das von dieser vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit maßgebend. Da die Klägerin vor der Geburt ihres [X.]es M. eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Krankenschwester ausgeübt hat, gilt für die Bestimmung des der Einkommensermittlung zugrunde zu legenden [X.]raumes (Bemessungszeitraum) und die Feststellung des dabei zu berücksichtigenden Einkommens (Bemessungseinkommen) § 2 Abs 1 und Abs 7 [X.]. Diese Vorschriften lauten:

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die [X.]umme der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im [X.]inne von § 2 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.

(7) Als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden [X.]teuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur [X.]ozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des [X.] nach § 9a Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. [X.]onstige Bezüge im [X.]inne von § 38a Abs. 1 [X.]atz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende [X.]teuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich [X.]olidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer [X.]teuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des [X.] nach § 6 [X.]atz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der [X.] oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der [X.]chwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die [X.]chwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.

Als Bemessungszeitraum hat der Beklagte hier rechtsfehlerfrei die [X.] vom [X.] bis 31.5.2007 zugrunde gelegt. Im Einklang mit § 2 Abs 7 [X.] 5 und 6 [X.] ist der Beginn des maßgeblichen [X.] im Falle der Klägerin um drei Monate zurück verschoben worden. Denn die Klägerin erkrankte [X.] im Kalendermonat Mai 2007 und bezog im [X.] an die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom [X.] bis 17.8.2007 Krankengeld sowie ab dem 18.8.2007 Mutterschaftsgeld einschließlich des darauf bezogenen Arbeitgeberzuschusses.

Für das Bemessungseinkommen der Klägerin ist nach § 2 Abs 1 [X.] [X.] von deren (positiven) Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i[X.] des § 2 [X.] [X.] 4 [X.] auszugehen. Darüber hinaus sind die in § 2 Abs 7 [X.] vorgesehenen Maßgaben zu beachten. Der [X.] hat bereits entschieden, dass mit der in § 2 Abs 1 [X.] [X.] enthaltenen Formulierung "Einkünfte i[X.] des § 2 Abs 1 [X.]atz 1 [X.] bis 4 [X.]" nicht ausschließlich auf die dort genannten Einkunftsarten, sondern umfassend auf die nach steuerrechtlichen Bestimmungen ermittelten Einkünfte verwiesen wird (vgl B[X.] Urteil vom [X.] EG 9/08 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 3 Rd[X.]0). § 2 [X.] [X.] erfasst ausdrücklich nur die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte. Welche Einnahmen im Einzelnen dazu gehören, ergibt sich aus den nachfolgenden Vorschriften des [X.]. Insoweit wird auch der Begriff der Einkünfte in § 2 Abs 1 [X.] [X.] durch weitere Regelungen des Einkommensteuerrechts geprägt.

[X.]o bestimmt § 19 [X.] die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit näher. Nach [X.] [X.] dieser Vorschrift sind insbesondere Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst einbezogen. Dabei müssen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i[X.] des § 19 [X.] [X.] [X.] nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) abstrakt durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und im weitesten [X.]inne die Gegenleistung für das zur Verfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers sein (vgl [X.] [X.] Urteil vom 20.5.2010 - VI R 41/09 - [X.]E 229, 346, Rd[X.] 9 mwN). Dementsprechend sind auch im Elterngeldrecht grundsätzlich alle Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis berücksichtigungsfähig (vgl dazu [X.]surteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 7 Rd[X.]6 <[X.]treikgeld>, - B 10 EG 20/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 8 Rd[X.]5 und - B 10 EG 21/09 R - Juris Rd[X.]4 ; [X.]surteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZF[X.]H/[X.]B 2012, 24, 26 Rd[X.]0 ).

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass an dieser [X.]telle nicht nur das Grundgehalt der Klägerin, sondern auch deren weitere Arbeitsentgeltbestandteile, wie [X.], Einmalzahlungen, Zuschläge für [X.]onntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, in die weitere Prüfung einzubeziehen sind.

Allerdings gehören nach der [X.]ystematik des [X.] solche Einnahmen nicht zu den Einkünften i[X.] des § 2 Abs 1 [X.], die ausdrücklich steuerfrei gestellt worden sind (vgl dazu [X.] Urteil vom 14.1.1972 - VI R 30/69 - [X.]E 104, 345, 348; Urteil vom 12.1.1978 - [X.]/74 - [X.]E 124, 204, 207). Dementsprechend hat der [X.] bereits entschieden, dass steuerfreie Beitragszahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit unberücksichtigt bleiben (vgl B[X.] Urteil vom [X.] EG 9/08 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 3 Rd[X.]2 ff mwN).

[X.]ieht man von der Behandlung der steuerfreien Zuschläge für [X.]onntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ab, so lässt die Ermittlung des Bemessungseinkommens der Klägerin keine Rechtsfehler des Beklagten erkennen. Insbesondere sind die von der Klägerin im Bemessungszeitraum bezogenen Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) nach Maßgabe des § 2 Abs 7 [X.] [X.] zu Recht unberücksichtigt geblieben. Ferner sind die nach § 2 Abs 7 [X.] 1 [X.] vorgesehenen Abzüge ([X.]teuern, [X.]ozialversicherungsbeiträge, pauschale Werbungskosten) erfolgt. Aus dem auf diese Weise errechneten Nettoerwerbseinkommen von 1284,78 Euro hat der Beklagte den monatlichen Elterngeldanspruch der Klägerin in Höhe von 67 % dieses Betrages (860,80 Euro) zutreffend errechnet.

Der Beklagte hat die von der Klägerin bezogenen steuerfreien Zuschläge für [X.]onntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei der Bestimmung des Bemessungseinkommens zu Recht unberücksichtigt gelassen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zunächst gehören diese Zuschläge steuerrechtlich nicht zu den Einkünften i[X.] des § 2 [X.] [X.] 4 [X.], weil sie steuerfrei sind. Der die [X.]teuerfreiheit regelnde § 3b [X.] lautet in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung vom 15.12.2003 ([X.] 2645):

        

(1) [X.]teuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete [X.]onntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
1. für Nachtarbeit 25 vom Hundert,
2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für [X.]onntagsarbeit 50 vom Hundert,
3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 vom Hundert,
4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 vom Hundert
des Grundlohns nicht übersteigen.
(2) Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen [X.]tundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der [X.] von 20 Uhr bis 6 Uhr. [X.]onntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der [X.] von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1. Für Nachtarbeit in der [X.] von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der [X.] auf 40 vom Hundert,
2. als [X.]onntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der [X.] von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den [X.]onntag oder Feiertag folgenden Tages.

Durch Art 1 [X.] 50 Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 ([X.] 2878) sind mit Wirkung ab 1.1.2007 lediglich die Worte "vom Hundert" durch "Prozent" ersetzt worden. [X.]oweit er die vom Arbeitgeber gezahlten Zuschläge für Arbeit an [X.]onntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit von der Besteuerung ausnimmt, stellt § 3b [X.] eine Ausnahmevorschrift zu § 2 [X.] [X.] 4 und § 19 [X.] dar (vgl von [X.]ath in [X.], Einkommensteuergesetz, [X.]tand 2/2012, § 3b Rd[X.] [X.], 23, 32; [X.] in Tipke/[X.], [X.]teuerrecht, 20. Aufl 2010, § 9 Rd[X.]20). Dementsprechend können diese steuerfreien Zuschläge grundsätzlich auch nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit i[X.] des § 2 [X.] angesehen werden (so im Ergebnis auch Fuchsloch/[X.], Leitfaden Elterngeld, Rd[X.]50 - 153; [X.] in [X.], [X.]/[X.]/[X.], [X.]tand 11/2009, § 2 [X.] Rd[X.] 7; [X.] in [X.]/[X.], Mu[X.]chG, [X.]tand 12/2011, § 2 [X.] Rd[X.] 84; [X.] Baden-Württemberg Urteil vom [X.] EG 4107/09 - juris, Rd[X.]5, mit [X.] in jurisPR-[X.] 20/2011 [X.] 6; [X.] Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.9.2011 - L 2 EG 26/10 - juris, Rd[X.]7; [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.12.2008 - L 13 EG 32/08 - juris, Rd[X.]6), zumal § 2 Abs 7 [X.] keine Maßgaben enthält, die eine Einbeziehung ausdrücklich vorsehen. [X.]oweit eine Berücksichtigung der Zuschläge schon gemäß § 2 Abs 1 [X.] [X.] ausscheidet, ist jedenfalls in Abs 7 dieser Vorschrift keine (zusätzliche) Ausschlussregelung zu erwarten.

Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich ein Ergebnis, das entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs 1 [X.] [X.] von dem steuerrechtlichen Begriff der Einkünfte i[X.] des § 2 [X.] [X.] abweicht, auch nicht im Wege der Auslegung des [X.] erreichen.

Insbesondere ist den Gesetzesmaterialien keine so eindeutige Zielsetzung einer finanziellen Mindestsicherung in Höhe von 67 % des bisherigen Nettoeinkommens zu entnehmen, wie es die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Hessischen [X.] vom 24.11.2010 - L 6 EG 10/08 - annimmt (vgl dazu das [X.]surteil vom heutigen [X.] EG 3/11 R -, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Vielmehr wird in der Begründung zum Gesetzentwurf allgemein gehalten ausgeführt, dass jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbreche oder reduziere, einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes und eine Unterstützung bei der [X.]icherung der Lebensgrundlage der Familie erhalte (vgl BT-Drucks 16/1889 [X.]). Das Elterngeld wolle dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche [X.]ituation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für diese Mütter und Väter nicht dadurch verschlechterten, dass sie ihr Kind in seinen ersten Lebensmonaten vorrangig selbst betreuten (vgl aaO [X.], linke [X.]palte). Die Orientierung der Leistung am individuellen Einkommen solle dazu beitragen, dass es Müttern und [X.] auf Dauer besser gelinge, ihre wirtschaftliche Existenz möglichst unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen zu sichern (aaO [X.], rechte [X.]palte).

Zwar hat die Bundesregierung während des Gesetzgebungsverfahrens den Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen, die Einkommensermittlung nicht - wie im Gesetzentwurf vorgesehen - nach der [X.]/[X.]ozialgeld-Verordnung, sondern nach den Grundsätzen des [X.] vorzunehmen (vgl BT-Drucks 16/2454 [X.], 11). Damit hat sich jedoch an dem grundsätzlichen Ziel einer bloßen Orientierung an dem bisherigen Einkommen und eines nur begrenzten Beitrages zur [X.]icherung der Lebensgrundlage nichts geändert. Weiterhin zielt das Elterngeld auf eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Erleichterung der Familiengründung. Familien sollen im ersten Lebensjahr des Neugeborenen bei der [X.]icherung ihrer Lebensgrundlage unterstützt werden, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], Frauen und Jugend, BT-Drucks 16/2785 [X.]).

Wenn das Elterngeld im folgenden [X.]atz (aaO) als "Leistung von mindestens 67 Prozent des bisherigen Einkommens" bezeichnet wird, so kommt dieser Formulierung nach Auffassung des [X.]s im Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Ausschusses keine entscheidende Bedeutung zu. Diese einleitende Bemerkung wird nämlich im besonderen Teil des Ausschussberichtes eindeutig relativiert. Insbesondere wird dort ausdrücklich festgestellt, dass die Anknüpfung an die [X.]umme der positiven Einkünfte ua bewirke, dass steuerfreie Zuschläge für [X.]onntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b [X.] bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen seien (vgl BT-Drucks 16/2785 [X.], rechte [X.]palte). Auch in den parlamentarischen Beratungen ist zur [X.]prache gekommen, dass es sich beim Elterngeld nicht um eine vollständige Lohnersatzleistung handelt (vgl [X.] Abgeordnete [X.], Plenarprotokoll 16/40 vom [X.], [X.]11 ; Abgeordneter [X.], Plenarprotokoll 16/55vom 29.9.2006, [X.] 5362 ).

Dieser Befund wird durch die weitere Gesetzesentwicklung bestätigt. Mit Art 14 [X.] vom [X.] ([X.] 1885) sind in § 2 Abs 1 [X.] [X.] nach dem Wort "positiven" die Wörter "im Inland zu versteuernden" eingefügt worden. Zwar zielt diese Änderung darauf ab, bestimmte Einkünfte mit Auslandsbezug, die nicht im Inland zu versteuern sind, von einer Berücksichtigung bei der Bemessung des Elterngeldes auszunehmen (vgl BT-Drucks 17/3030 [X.] 48). Damit wird aber zugleich auch deutlich, dass inländische Einnahmen, die nach dem [X.] steuerfrei sind, nicht zu dem im Rahmen des [X.] berücksichtigungsfähigen Einkommen zählen.

Zwar würde eine Berücksichtigung der steuerfreien Zuschläge für [X.]onntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit durchaus dem allgemeinen Ziel des [X.] entsprechen, die Lebensgrundlage junger Familien sichern zu helfen. Denn diese Zahlungen haben in der [X.] vor der Geburt des Kindes zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden und fallen mit Einschränkung der Erwerbstätigkeit während des [X.] entsprechend fort (vgl dazu allgemein [X.]/[X.], Mu[X.]chG/[X.], 8. Aufl 2008, § 2 [X.] Rd[X.] 8). Die nähere Ausgestaltung des Elterngeldes lässt jedoch erkennen, dass von vornherein nur eine begrenzte Einkommensersatzleistung beabsichtigt worden ist.

Der Gesetzgeber fördert die familienbedingte Auszeit in finanzieller Hinsicht durch das Elterngeld nur in bestimmten Grenzen. Neben einem Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro (vgl § 2 Abs 5 [X.]) ist ein Höchstbetrag von 1800 Euro (vgl § 2 [X.] [X.]) festgelegt worden. Auch in der Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht mit den im [X.] vorgesehenen Modifikationen liegt in erster Linie eine Beschränkung der Ersatzfunktion des Elterngeldes. Abgesehen von steuerfreien Arbeitsentgeltbestandteilen finden [X.] auch sog Einmalzahlungen keine Berücksichtigung (vgl § 2 Abs 7 [X.] [X.]). Darüber hinaus wirkt sich die Pauschalierung der Werbungskosten (vgl § 2 Abs 7 [X.] 1 [X.]) für Berechtigte, die während der Elterngeldbezugszeit einer Teilzeitbeschäftigung mit hohen tatsächlichen Werbungskosten nachgehen, ungünstig aus.

Der erkennende [X.] ist nicht davon überzeugt (vgl Art 100 Abs 1 GG), dass es gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt, wenn die steuerfreien Zuschläge für [X.]onntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i[X.] des § 3b [X.] bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt werden. Weder die [X.]teuerbefreiung selbst noch deren Auswirkung im Elterngeldrecht ist von Verfassungs wegen zu bestanden.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung. Vielmehr bedürfen Differenzierungen stets einer Rechtfertigung durch [X.]achgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt immer dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten ([X.] <[X.]> Beschlüsse vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - Rd[X.] 40 mwN; vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215 mwN; vom [X.] - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870 vom [X.] - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - [X.] 126, 400, 416 mwN).

Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen. Dem Gesetzgeber werden dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann ([X.] [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - aaO, 418 mwN).

Dadurch, dass § 3b [X.] nur konkrete Zuschläge des Arbeitgebers für tatsächlich geleistete Arbeit an [X.]onntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit steuerfrei stellt, werden andere Arbeitnehmer, deren gleich hohes Arbeitsentgelt keine derartigen Zuschläge enthält, in Abweichung von dem Grundsatz der Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit ungleich behandelt (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]/08 - [X.]E 225, 137, 138). Entsprechendes gilt [X.] für selbstständig Erwerbstätige. Daraus werden in der Literatur zum Teil verfassungsrechtliche Bedenken abgeleitet (vgl [X.] von [X.]ath in [X.], [X.], [X.]tand 2/2012, § 3b Rd[X.] A 113 ff; Tipke in [X.]/Tipke/[X.], Niedergang oder Neuordnung des [X.] Einkommensteuerrechts?, 1985, [X.] 133, 149 f; [X.], Die Freibeträge des [X.], 1986, [X.] 121 f).

Der erkennende [X.] sieht insoweit keinen Verfassungsverstoß. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber im Bereich (steuerrechtlicher) [X.]ubventionen ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl [X.] Beschlüsse vom [X.] - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - aaO, 416 f; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 150, 32, 35 f; [X.] Urteil vom 15.9.2011 - VI R 6/09 - B[X.]tBl II 2012, 144, 145 Rd[X.]2). Nach dem insofern anzuwendenden Willkürmaßstab ist die Regelung des § 3b [X.] hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Die [X.]teuerbefreiung nach § 3b [X.] fördert die Bereitschaft von Arbeitnehmern, ihre Arbeitskraft auch an [X.]onntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit zur Verfügung zu stellen. [X.]ie ist mithin geeignet, den damit verbundenen arbeitsmarktpolitischen, volkswirtschaftlichen oder sonstigen im Allgemeininteresse liegenden Belangen Rechnung zu tragen. Die Beschränkung der Vergünstigung auf abhängig Beschäftigte ist nicht unvertretbar, zumal sich deren [X.]tellung deutlich von der selbstständig Erwerbstätiger unterscheidet (vgl [X.] Urteil vom [X.] - aaO, 36 f mwN). Auch soweit nur Zuschläge für tatsächlich an [X.]onntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit nach § 3b [X.] privilegiert sind, liegt keine sachwidrige Regelung vor. Dadurch wird sichergestellt, dass eine [X.]teuerbefreiung nur für [X.]en eintritt, in denen die mit [X.]onntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen des biologischen und kulturellen Lebensrhythmus auch wirklich vorgelegen haben (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom 2.5.1978 - 1 BvR 174/78 - [X.] 1978, 383 [X.] 449; [X.] Urteil vom 15.9.2011 - VI R 6/09 - aaO, 145 Rd[X.]3 f).

Im Rahmen des [X.] werden Berechtigte, wie der Kläger, gegenüber anderen Arbeitnehmern, die in der [X.] vor der Geburt des Kindes ausschließlich steuerpflichtiges Arbeitsentgelt erhalten haben, dadurch benachteiligt, dass die von ihnen bezogenen steuerfreien Zuschläge für [X.]onntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden. Für diese Ungleichbehandlung lassen sich ausreichende [X.]achgründe finden. Dabei gilt auch in diesem Zusammenhang ein Willkürmaßstab. Denn bei der gewährenden [X.]taatstätigkeit steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870; B[X.] Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZF[X.]H/[X.]B 2012, 24, 26). Hinzu kommt, dass die Regelungen zur Höhe des Elterngeldanspruchs nicht an Persönlichkeitsmerkmalen anknüpfen, die dem Einzelnen nicht verfügbar sind (vgl [X.] Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215).

Die Nichtberücksichtigung steuerfreier Arbeitsentgeltzuschläge bei der Berechnung des Elterngeldes beruht darauf, dass das [X.] bei der Einkommensermittlung an den steuerrechtlichen Einkünftebegriff anknüpft. Wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, ist insbesondere die in § 2 Abs 1 [X.] [X.] enthaltene Bezugnahme auf § 2 [X.] [X.] bis 4 [X.] sachgerecht (vgl B[X.] Urteil vom [X.] EG 9/08 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 3 Rd[X.] 37 ff; Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - aaO, 29 Rd[X.] 42). Der Zielsetzung des Elterngeldes entsprechend ermöglicht diese Regelung eine Einkommensersatzleistung, die sich an der Erwerbstätigkeit des Berechtigten vor der Geburt des Kindes orientiert. Eine Konsequenz der Ausrichtung am Einkommensteuerrecht ist es auch, dass steuerfreie Zuschläge für [X.]onntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit im [X.]inne des [X.] gehören. Da diese Zuschläge für die betreffenden [X.]en im begrenzten Umfang zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt als Kompensation für besondere Erschwernisse gezahlt werden, die während der Elterngeldbezugszeit entfallen, erscheint es nicht als willkürlich, wenn sie bei der Elterngeldberechnung ausgespart werden. Dies gilt umso mehr, als diese Ausgestaltung wiederum für solche Berechtigten vorteilhaft ist, die während des [X.] Arbeitsentgelt mit steuerfreien Zuschlägen erzielen. Die Zuschläge vermindern dann nicht nach Maßgabe des § 2 Abs 3 [X.] die Höhe des Elterngeldes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 10 EG 17/11 R

05.04.2012

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Osnabrück, 18. November 2010, Az: S 26 EG 4/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.04.2012, Az. B 10 EG 17/11 R (REWIS RS 2012, 7429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7429

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VI R 6/09

1 BvR 611/07

1 BvR 2464/07

1 BvR 2712/09

1 BvR 1853/11

1 BvL 14/07

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