Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2014, Az. B 10 EG 9/13 R

10. Senat | REWIS RS 2014, 5409

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Elterngeld - Beamtin des Europäischen Patentamts - Anspruchsberechtigung - Elterngeldbemessung - steuerpflichtiges Einkommen - keine inländische Einkommensteuerpflicht - Mindestelterngeld - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - fremder Hoheitsträger - autonomes System sozialer Sicherheit - Europarecht - völkerrechtsfreundliche Auslegung


Leitsatz

1. In Deutschland erzielte, aber von einem fremden Hoheitsträger (hier: Europäisches Patentamt) besteuerte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zählen nicht zur Bemessungsgrundlage des Elterngelds.

2. Die Zugehörigkeit zu einem umfassenden autonomen System sozialer Sicherheit eines anderen Hoheitsträgers rechtfertigt es, die von diesem Hoheitsträger gezahlten und von ihm besteuerten Bezüge von der Elterngeldbemessung auszunehmen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des [X.] nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ([X.]).

2

Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in [X.] und ist seit 2004 Bedienstete des [X.] in [X.], seit 2006 Beamtin auf Lebenszeit. Als solche ist sie von der Zahlung der [X.] Einkommensteuer sowie von Pflichtbeiträgen zur [X.] Sozialversicherung befreit. Stattdessen entrichtet sie eine interne Steuer an das [X.] und leistet Beiträge zu dessen eigenem System der Altersversorgung sowie dessen Kranken-, Todesfall-, Invaliditäts- und Pflegeversicherung.

3

Am 15.9.2008 wurde ihre Tochter [X.] geboren. Der beklagte [X.] lehnte es ab, der Klägerin für den sechsten bis zwölften Lebensmonat ihres Kindes Elterngeld zu gewähren. Bedienstete des [X.] hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Elterngeld, da sie einem eigenständigen Sozialsystem angehörten. Sie seien deshalb von der Anwendung der [X.] Rechtsvorschriften über die [X.] Sicherheit und damit auch über das Elterngeld ausgenommen (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 13.3.2009).

4

Auf ihre dagegen erhobene Klage hat das SG [X.] den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin auf der Grundlage ihrer Bezüge als Beamtin des [X.] Elterngeld für den sechsten Lebensmonat in Höhe von 1671,43 Euro und für den siebten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von je 1800 Euro monatlich zu gewähren (Urteil vom [X.]). Art 18 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der [X.] Patentorganisation ([X.] - vom 5.10.1973, [X.] 1976, 649, 985) schließe einen Anspruch auf Elterngeld für Bedienstete des Patentamts nicht aus, sondern nur durch Pflichtbeiträge finanzierte Leistungen. Für die Berechnung des Elterngeldanspruchs seien nach § 2 Abs 1 [X.] auch die Bezüge der Klägerin als Beamtin des [X.] zugrunde zu legen. Diese seien nicht als steuerfrei anzusehen, weil sie zwar nicht dem [X.] Einkommensteuergesetz (EStG) unterlägen, aber vom [X.] intern besteuert würden.

5

Das [X.] hat den Beklagten unter Abänderung des [X.] verpflichtet, der Klägerin für den sechsten bis zwölften Lebensmonat Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich zu gewähren und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 10.4.2013). Der Klägerin stehe Elterngeld zu, allerdings nur in Höhe des gesetzlichen [X.] von 300 Euro. Ihre Bezüge als Beamtin des [X.] seien bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen, weil es sich nicht um in [X.] steuerpflichtiges Einkommen iS von § 2 Abs 1 [X.] handele. Wie die zum 1.1.2011 in [X.] getretene Einfügung der Wörter "im Inland zu versteuernden" in § 2 Abs 1 S 2 [X.] bestätige, müssten nach dem Willen des Gesetzgebers steuerfreie Einnahmen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus nicht selbstständiger Tätigkeit unberücksichtigt zu bleiben.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 2 Abs 1 S 2 [X.], der sich in seiner ursprünglichen, für ihren Fall geltenden Fassung keine die Steuerpflicht umfassende Anknüpfung an das EStG entnehmen lasse. Erst spätere Änderungen des [X.] hätten eine entsprechende Bestimmung eingefügt, die das Urteil unzulässig rückwirkend anwende. Zudem beruhe die Steuerbefreiung der Dienstbezüge nicht auf Regelungen des [X.] Einkommensteuerrechts, sondern auf dem [X.] als völkerrechtlichen Vertrag. Diese steuerrechtliche Befreiung diene der Gewährleistung einer effektiver Erfüllung der Aufgaben der internationalen Organisationen. Die Grundsätze der Völkerrechtsfreundlichkeit sowie von Treu und Glauben schlössen es aus, an den Verzicht auf die nationale Besteuerung von Bezügen der Bediensteten des [X.] Rechtsnachteile bei der Inanspruchnahme des [X.] zu knüpfen.

7

Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil des [X.] vom 10. April 2013 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Zur Begründung beruft er sich auf das angefochtene Urteil des [X.], das er für zutreffend hält.

Entscheidungsgründe

Die vom [X.] zugelassene und von der Klägerin frist- und formgemäß eingelegte Revision ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht das in vollem Umfang stattgebende Urteil des [X.] teilweise abgeändert und der Klägerin für den sechsten bis zwölften Lebensmonat Elterngeld nur noch in Höhe des gesetzlichen [X.] von 300 Euro zugesprochen. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld (1.) allerdings trotz ihres im Bemessungszeitraum erzielten Einkommens nur in Höhe des [X.] von 300 Euro (2.). Dies widerspricht weder Regelungen des Völkerrechts, des Europarechts noch dem [X.] (3.).

1. Nach den für den [X.] bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] erfüllte die Klägerin im [X.] die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs 1 [X.], weil sie ihren Wohnsitz in [X.] hatte, mit ihrer Tochter in einem Haushalt lebte, diese selbst betreute und erzog und keine volle Erwerbstätigkeit ausübte.

Der Status der Klägerin als Beamtin des [X.] steht einem Elterngeldanspruch nach [X.] Recht dem Grunde nach ebenfalls nicht entgegen. Wie die Instanzgerichte zutreffend geurteilt haben, ergibt sich dies aus der Kollisionsnorm des § 1 [X.]. Sie definiert den persönlichen Anwendungsbereich des [X.] im Verhältnis zur autonomen Rechtsordnung des [X.], ohne eine Elterngeldzahlung an Bedienstete des [X.] grundsätzlich auszuschließen. An dieser für § 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErz[X.]) entwickelten Rechtsansicht (B[X.] [X.] 3-7833 § 1 [X.]) hält der [X.] für das Elterngeldrecht fest. Eine dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt des § 30 Abs 2 [X.]B I genügende Spezialregelung des internationalen Rechts, die eine Anwendung des [X.] auf die Klägerin verhindern würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere stellt Art 18 [X.] keine solche Regelung dar. Die Vorschrift schließt Bedienstete des [X.] nur hinsichtlich derjenigen Systeme der [X.] Sicherheit von der Anwendung nationalen Rechts aus, die durch Pflichtbeiträge finanziert werden. Dazu gehört das Elterngeld ebenso wenig wie vor ihm das Erziehungsgeld (vgl B[X.] aaO).

2. Der Beklagte hat den Bemessungszeitraum gemäß § 2 Abs 1 [X.] [X.] in Gestalt der zwölf Monate vor dem Monat der Geburt der Tochter der Klägerin zutreffend bestimmt und das Elterngeld zu Recht auf dem [X.] von 300 Euro nach § 2 Abs 5 [X.] [X.] festgesetzt. Obwohl die Klägerin im Bemessungszeitraum auch Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Beamtin des [X.] erzielt hat, zählen diese steuerfreien Einkünfte nicht zur Bemessungsgrundlage des [X.]. Dies folgt aus Wortlaut und Systematik (a) sowie der Entstehungsgeschichte des [X.] in Zusammenschau mit derjenigen des BErz[X.] (b).

(a) Wie das [X.] zutreffend angenommen hat, handelt es sich bei den Bezügen der Klägerin als Beamtin des [X.] nicht um berücksichtigungsfähiges Einkommen nach § 2 Abs 1 S 2 [X.] (in der hier anwendbaren Fassung vom 5.12.2006), weil diese Bezüge nach Art 16 Abs 1 S 2 [X.] von der [X.] Einkommensteuer befreit sind, in die Elterngeldberechnung aber nur Einkünfte einfließen, die dieser Steuer unterliegen (vgl B[X.] [X.] 4-7837 § 2 [X.] und [X.] stRspr).

Nach § 2 Abs 1 [X.] [X.] wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich gezahlt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 [X.] [X.] 1 bis 4 EStG nach Maßgabe von § 2 Abs 7 bis 9 [X.] zu berücksichtigen. Die in § 2 Abs 1 S 2 [X.] verwendete Formulierung "Einkünfte … im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes" verweist nicht ausschließlich auf die dort genannten Einkunftsarten, sondern umfassend auf die nach steuerrechtlichen Bestimmungen ermittelten Einkünfte (vgl B[X.] [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.] 15 mwN; vgl BT-Drucks 16/2785, [X.]). Für diese Ermittlung definiert § 2 EStG als Zentralvorschrift des Einkommensteuerrechts das Objekt der Einkommensteuer (vgl [X.] in Tipke/[X.], Steuerrecht, 20. Aufl 2010, § 9 Rd[X.] 40 mwN). Die von der Vorschrift genannte "Summe der Einkünfte" bildet dabei den rechnerischen Ausgangswert, um nach Abzug der erwerbs- und der existenzsichernden Aufwendungen die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nach § 2 Abs 5 EStG festzulegen (vgl im Einzelnen B[X.] Urteil vom [X.] EG 9/08 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.] 21 mwN). Mit Einkünften meint § 2 Abs 1 EStG daher von vornherein nur solche Einnahmen, die überhaupt der Einkommensteuer unterliegen, wie § 2 Abs 1 [X.] EStG ausdrücklich bestimmt (so schon [X.] NRW Urteil vom 26.9.2008 - L 13 EG 27/08). Gemeint ist damit die [X.] Einkommensteuer, die allein das EStG regelt. Nicht der ([X.]) Einkommensteuer unterliegende Einnahmen bleiben damit auch für die Elterngeldbemessung generell außer Betracht (vgl [X.], [X.] 2010, [X.] ff). Aus diesem Grund umfasst der Begriff der Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs 1 S 2 [X.] iVm § 2 Abs 1 EStG nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s von vornherein keine nach § 3 EStG steuerfreien Beträge wie Beiträge zu einer Pensionskasse (B[X.] [X.] 4-7837 § 2 [X.]), Streik- (B[X.] [X.] 4-7837 § 2 [X.]), Insolvenz- (B[X.] [X.] 4-7837 § 2 [X.]) oder Krankengeld (B[X.] [X.] 4-7837 § 2 [X.] 8) oder nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (B[X.] [X.] 4-7837 § 2 [X.]). Dies entspricht im Übrigen der Rechtslage im BErz[X.] (vgl B[X.] [X.] 3-7833 § 6 [X.] 12 für steuerfreie Kindergeldzahlungen).

Für die Bezüge der Klägerin als Beamtin des [X.] kann wegen der steuerrechtlichen Systematik, auf die das [X.] umfassend verweist, nichts anderes als für die aufgezählten, nach den Regelungen des EStG steuerfreien Einkünfte gelten. Denn mit diesen Bezügen wird die Klägerin ebenfalls nicht zur Zahlung der [X.] Einkommensteuer herangezogen (aa); sie sind wie die nach § 3 EStG steuerfreien Einkünfte von vornherein nicht Objekt der Besteuerung durch den [X.] Fiskus, gehören deshalb nicht zu den Einkünften nach § 2 Abs 1 EStG und damit auch nicht zur auf Basis dieser Einkünfte gebildeten Bemessungsgrundlage des [X.] (bb).

(aa) Nach Art 16 Abs 1 [X.] iVm S 2 [X.] sind die vom [X.] an seine Beamten wie die Klägerin gezahlten Gehälter und Bezüge von der Einkommensteuer des [X.] befreit, um unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit des [X.] zu gewährleisten (vgl Art 19 Abs 1 S 2 [X.]). Anders als das [X.] gemeint hat, macht diese Besteuerung durch einen anderen Hoheitsträger als den [X.] Fiskus die Bezüge der Klägerin aber nicht zu steuerpflichtigen Einkünften iS von § 2 Abs 1 EStG, die allein in die Bemessungsgrundlage des [X.] einfließen. Denn die Vorschrift des § 2 EStG und die von ihr vorausgesetzte inländische Einkommensteuerpflicht wird von Art 16 [X.] als vorrangiger Norm des Völkerrechts vollständig verdrängt. Nach § 2 Abs 1 Abgabenordnung ([X.]) gehen Verträge mit anderen [X.] iS des Art 59 Abs 2 [X.] [X.] über die Besteuerung, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den [X.] Steuergesetzen vor. Darunter fällt auch das [X.]. Das Protokoll bildet nach Art 8 und Art 164 Abs 1 des Übereinkommens über die Erteilung [X.] Patente vom 5.10.1973 ([X.] 1976, 649, 826) einen Bestandteil des Übereinkommens. Es ist daher durch Art I [X.] des [X.] ([X.] 1976, 649) unmittelbar innerstaatliches Recht geworden und am 7.10.1977 in [X.] getreten (vgl die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des [X.] vom [X.], [X.] 1977, 792 und Beschluss des [X.] vom 10.3.1971 - 2 BvL 3/68, [X.]E 30, 272 = BStBl II 1973, 431). Das [X.] löst damit die Kollision zwischen der Steuerhoheit des [X.] Staates und derjenigen des [X.] als zwischenstaatlicher Organisation (vgl allgemein [X.] in Tipke/[X.], Steuerrecht, 20. Aufl 2010, § 2 Rd[X.] 40 ff) in der Art eines Doppelbesteuerungsabkommens (vgl [X.] Urteil vom [X.] - I R 104/89 -, [X.]/NV 1991, 729) zu Gunsten des [X.] auf. Es stellt zu diesem Zweck die Bezüge seiner Beamten von der staatlichen Besteuerung frei und beschränkt dadurch die Geltung des § 2 Abs 1 EStG, dem es als speziellere Norm vorgeht (vgl § 2 [X.] sowie [X.] in Tipke/[X.] aaO).

(bb) Anders als die Klägerin meint, ist die bisherige Rechtsprechung des [X.]s nicht so zu verstehen, dass lediglich solche steuerfreien Einkünfte bei der Bemessung des [X.] unberücksichtigt bleiben, die eine materielle Ausnahmevorschrift des EStG von der Besteuerung ausnimmt. Zum einen ist die Steuerbefreiung in Art 18 [X.] funktionell den Regelungen von § 3 EStG vergleichbar (vgl [X.]E 186, 410). Darüber hinaus spielt es nach Wortlaut und Systematik von § 2 Abs 1 EStG ohnehin keine Rolle, aufgrund welcher Vorschrift bestimmte oder alle Einkünfte eines Steuerpflichtigen nicht zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer zählen. Entscheidend ist, dass solche Einkünfte aufgrund gesetzlicher Anordnung, die sich im Fall der Klägerin aus dem in [X.]s Recht transformierten [X.] ergibt, von vornherein nicht bei den steuerpflichtigen Einkünften iS von § 2 Abs 1 EStG angesetzt werden (vgl allgemein [X.]E 104, 345; speziell zum [X.] [X.]E 162, 284). Als Konsequenz können die steuerfreien Einkünfte der Klägerin dann auch nicht in die Bemessungsgrundlage des [X.] fallen, die auf der Basis der Summe der dem EStG unterliegenden Einkünfte nach § 2 [X.] iVm § 2 Abs 1 EStG zu ermitteln sind (vgl B[X.] [X.] 4-7837 § 2 [X.] und 16).

Obwohl demnach das gesamte vorgeburtliche Einkommen der Klägerin bei der Ermittlung des [X.] unberücksichtigt bleiben und sie sich mit dem [X.] nach § 2 Abs 5 [X.] [X.] von 300 Euro begnügen muss, lässt sich dieses Ergebnis der Auslegung nach Wortlaut und Systematik nicht im Wege einer teleologischen Reduktion korrigieren (vgl zu den Voraussetzungen einer solchen Korrektur des Gesetzeswortlauts allgemein B[X.] [X.] 4-7837 § 2 [X.] 2 Rd[X.]0 ff mwN). Für eine solche berichtigende Auslegung fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine dem beschriebenen Wortlaut und der dargelegten Systematik entgegenstehende [X.] des Gesetzgebers.

(b) Wie die Gesetzgebungsmaterialien zeigen, war sich der Gesetzgeber von Anfang an darüber im Klaren, mit dem Verweis auf den steuerrechtlichen Einkommensbegriff steuerfreie Einnahmen von der Elterngeldbemessung auszunehmen (vgl BT-Drucks 16/2785, [X.] sowie im Einzelnen B[X.] [X.] 4-7837 § 2 [X.]). [X.] er dabei zunächst vor allem steuerfreie Einmalzahlungen wie das Weihnachts- oder das Urlaubsgeld im Auge gehabt haben, so hat der Gesetzgeber den Ausschluss steuerfreier Einkünfte gleichwohl umfassend geregelt, unabhängig von den Gründen und der normativen Grundlage der Steuerfreiheit.

Für die Absicht des Gesetzgebers, auch solche Einkünfte nicht in die Bemessungsgrundlage des [X.] fallen zu lassen, die wegen der Besteuerung durch einen anderen Hoheitsträger nicht der [X.] Einkommensteuer unterliegen, spricht zudem maßgeblich die Entstehungsgeschichte des [X.] in der Zusammenschau mit seiner Vorläuferregelung, dem BErz[X.]. Aus dieser Vorläuferregelung hat der Gesetzgeber den Einkommensbegriff im [X.], hinsichtlich der hier ausschlaggebenden Bestimmung der maßgeblichen Einkünfte, übernommen. Nach § 6 Abs 1 [X.] BErz[X.] (in der ursprünglichen Fassung vom 6.12.1985) bildete im Erziehungsgeldrecht den Ausgangspunkt für die Ermittlung des relevanten Einkommens ebenfalls die (nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde) Summe der positiven Einkünfte iS des § 2 Abs 1 und 2 EStG (vgl [X.] [X.], BErz[X.], 8. Ergänzungslieferung 1993, § 6 Rd[X.] 12). § 6 BErz[X.] wiederum war an die Regelung des § 11 Bundeskindergeldgesetz aF angelehnt, der zur Bestimmung des Jahreseinkommens gleichfalls auf die positiven Einkünfte iS von § 2 Abs 1 und 2 EStG abstellte. Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung von § 6 BErz[X.] davon aus, die für die Zahlung des Erziehungsgelds zuständige Behörde würde bereits vorher für die Berechnung des Kindergeldes entsprechende Einkommensprüfungen vorzunehmen haben, die zur Verwaltungsvereinfachung übernommen werden könnten ([X.], BErz[X.], 9. Aufl 2002, § 6 Rd[X.] 2 unter Hinweis auf BT-Drucks 10/3792, [X.]). Nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzgebers sollten die Erziehungsgeldstellen daher die bei der Besteuerung festgestellten Sachverhalte in wesentlichen Teilen insbesondere aus den Steuerbescheiden der Antragsteller übernehmen können (vgl heute § 2c Abs 2 [X.]). Dies schloss die Berücksichtigung solcher Einkünfte aus, die nicht nach dem EStG, sondern nach ausländischem Recht besteuert wurden oder - wie die Bezüge von mit der Klägerin vergleichbaren [X.] (vgl [X.], 446) - von der staatlichen Besteuerung ganz ausgenommen waren und daher in den Steuerbescheiden der Antragsteller nicht aufgeführt waren. Solche steuerfreien Einkünfte blieben daher für die Bestimmung des maßgeblichen Einkommens im Erziehungsgeldrecht zunächst ganz außer Betracht, obwohl sie die objektive Leistungsfähigkeit, anhand derer der Gesetzgeber den [X.] begrenzen wollte, genauso mitprägten wie in [X.] besteuerte Einkünfte (vgl [X.] [X.], BErz[X.], 8. Ergänzungslieferung 1993, § 6 Rd[X.]8; [X.]/Zipperer/[X.], BErz[X.] 92, § 6 Rd[X.]; BT-Drucks 12/1495, [X.]). Mit dem [X.] zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 6.12.1991 ([X.] 2142) hat der Gesetzgeber deshalb den Begriff des Einkommens im Erziehungsgeldrecht über die Summe der positiven Einkünfte iS von § 2 EStG hinaus erweitert. Damit wollte er bei der Bestimmung des maßgeblichen anspruchsbegrenzenden Einkommens gerade auch solche Einkünfte erfassen, die nicht der [X.] Einkommensteuer unterlagen (vgl [X.] aaO Rd[X.]9; BT-Drucks 12/1495, [X.]). § 6 Abs 5 BErz[X.] ordnete daher zuletzt (idF vom 27.12.2004) an, bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern waren oder keiner staatlichen Besteuerung unterlagen, von dem um den [X.] gemäß § 9a [X.] [X.] 1 EStG verminderten Bruttobetrag auszugehen.

Obwohl sich diese Problematik der Berücksichtigung ausländischer Einkünfte wegen des, wie gezeigt, im wesentlichen [X.] identischen Begriffs der Summe der positiven Einkünfte im [X.] in gleicher Weise stellt, hat der Gesetzgeber im [X.] darauf verzichtet, den Einkommensbegriff über die der Besteuerung nach dem EStG unterliegenden Einkünfte hinaus zu erweitern. Damit hat er steuerfreie Einkünfte wie die Bezüge der Klägerin von Anfang an - anders als zuletzt im Erziehungsgeldrecht - von der Elterngeldbemessung ausgenommen. Grund dafür dürfte die Absicht gewesen sein, das Leistungsvolumen des [X.] zu begrenzen. Im Erziehungsgeldrecht begrenzte der Einkommensbegriff Leistungsansprüche, weil es sich um eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung handelte. Sie entfielen, wenn der Anspruchsteller eine gewisse, durch sein Einkommen beschriebene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erreichte und daher mangels Bedürftigkeit nicht mehr auf staatliche Transferleistungen angewiesen war. Demgegenüber hat der Einkommensbegriff im [X.] umgekehrt gerade die Funktion, Leistungsansprüche zu begründen. Denn das Elterngeld gleicht das Absinken des individuellen vorgeburtlichen Einkommens jedenfalls - bis zu gewissen Höchstbeträgen - in Höhe der gesetzlich festgelegten Ersatzquote aus, unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit. Die beschriebene Erweiterung des Einkommensbegriffs im Erziehungsgeldrecht auf steuerfreie Einkünfte diente der Anspruchsbeschränkung. Ihre Übernahme in das [X.] hätte dagegen das Anspruchsvolumen wegen der anspruchsbegründenden Funktion des Einkommensbegriffs im Elterngeldrecht im Gegensatz zum Erziehungsgeldrecht umgekehrt gerade ausgeweitet. Der [X.] geht davon aus, dass dem Gesetzgeber dieser Zusammenhang nicht entgangen ist. Er dürfte daher bewusst alle steuerfreien Einkünfte vom Einkommensbegriff ausgenommen haben, um den Leistungsumfang des [X.] zu beschränken.

Im Übrigen bestätigt die weitere Gesetzesentwicklung die beschriebene [X.]. Mit Gesetz vom [X.] ([X.] 1885) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2011 in § 2 Abs 1 S 2 [X.] nach dem Wort "positiven" die Wörter "im Inland zu versteuernden" (Einkünfte) eingefügt (vgl Art 14 [X.] 2, [X.], 1895). Damit nimmt der Gesetzgeber es ausdrücklich in Kauf, dass sämtliche Einkünfte eines Elterngeldberechtigten vor der Geburt bei der Bemessung des [X.] unberücksichtigt bleiben, weil es sich dabei um im Inland nicht zu versteuernde Einkünfte handelt. Diese Einfügung hat das [X.] dabei nach Ansicht des [X.]s nicht substantiell geändert, sondern lediglich die dargelegten Folgen der von Anfang an im Gesetz geregelten Elterngeldbemessung nach steuerrechtlichen Grundsätzen klargestellt und bestätigt. Denn wie die Gesetzesbegründung zutreffend ausführt, stellen nicht nach [X.] Recht zu versteuernde oder überhaupt keiner staatlichen Besteuerung unterliegenden Einnahmen keine Einkünfte nach § 2 Abs 1 [X.] [X.] 1 bis 4 EStG dar ([X.], [X.] zu Art 13, zu [X.] 1, zu Buchst a). Diese Rechtsfolge ergibt sich, wie ausgeführt, bereits ohne die neu in das Gesetz eingefügte Wendung zwingend aus der vom [X.] in Bezug genommenen steuerrechtlichen Begrifflichkeit.

3. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die vom [X.] gefundene Auslegung von § 2 [X.] weder gegen den Grundsatz völkerrechtsfreundlicher Auslegung (a), noch gegen Europarecht (b) oder das [X.] (c).

(a) Auf eine bestimmte, ihr günstige Auslegung des Art 16 [X.] kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil nach Art 19 [X.] die darin vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten nicht dazu bestimmt sind, den Bediensteten des [X.] persönliche Vorteile zu verschaffen. Vielmehr zielen steuerliche Privilegien der Bediensteten internationaler Organisationen zum einen darauf ab zu vermeiden, dass dem steuerberechtigten Staat durch die Besteuerung ein Druckmittel gegen die betroffenen Personen und damit auch gegen die Organisation in die Hand gegeben werden könnte. Zum anderen soll die Steuerbefreiung eine unterschiedliche Besteuerung der Gehälter je nach [X.] und damit unterschiedliche Nettolöhne der Bediensteten vermeiden ([X.]E 186, 410 mwN). Mit diesen Zielen steht die Frage, in welcher Höhe die Klägerin vom [X.] Staat Elterngeld beanspruchen kann, ersichtlich in keinem Zusammenhang.

(b) Aus [X.] Recht, insbesondere aus Art 5 der Verordnung [X.]/2004 zur Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit sowie aus dem Grundrecht der Arbeitnehmerfreizügigkeit, kann die Klägerin für sich ebenfalls nichts Anderes herleiten. Das [X.] fällt als internationale Organisation nicht in den Anwendungsbereich dieser und vergleichbarer Koordinierungsvorschriften für die [X.]. Ebenso wenig liegt in Bezug auf die Klägerin ein Sachverhalt vor, der mehr als einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft und damit die Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts berührt (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/12, EzAR-NF 16 [X.] 28).

(c) Die Beschränkung des Elterngeldanspruchs der Klägerin auf das [X.] von 300 Euro verstößt zur Überzeugung des [X.]s auch nicht gegen Art 3 Abs 1 [X.] in seiner hier maßgeblichen Ausprägung als Willkürverbot.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des [X.] seit [X.]E 55, 72, 88; vgl jüngst [X.]E 112, 50, 67 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] Rd[X.]5; [X.]E 117, 272, 300 f = [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]0).

Art 3 Abs 1 [X.] verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieser hat vielmehr gerade im Bereich des Sozialrechts, zu dem die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des [X.] gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat ([X.]E 84, 348, 359 mwN; 110, 412, 436; stRspr). Es bleibt grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will ([X.]E 21, 12, 26; 23, 242, 252). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (vgl [X.]E 17, 319, 330; 53, 313, 329 = [X.] 4100 § 168 [X.] 12, [X.]; [X.]E 67, 70, 85 ff; stRspr). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt insoweit eine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl zusammenfassend [X.]E 88, 87, 96 f; 105, 73, 110 f = [X.] 3-1100 Art 3 [X.] 176 [X.]3). Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Gesetzgeber dabei den Schutz beachten, den er dieser nach Art 6 Abs 1 [X.] schuldet (vgl [X.]E 112, 50, 67 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] Rd[X.]5).

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist die Nichtberücksichtigung der steuerfreien Einnahmen der Klägerin aus der Eigenart des geregelten Sachverhalts, und zwar wegen ihres Status als Beamtin des [X.] und der daran geknüpften Rechtsstellung, durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt und daher insgesamt nicht willkürlich. Das [X.] behandelt die von einem fremden Hoheitsträger besteuerten Bezüge durch den Verweis auf § 2 Abs 1 EStG anders als solche, die der Besteuerung durch den [X.] Fiskus unterliegen. Der Ausschluss steuerfreier Einkünfte von Angehörigen einer [X.] von der Bemessungsgrundlage des [X.] wirkt dabei in der Sache wie eine § 1 Abs 1 [X.] ergänzende Kollisionsnorm in der Art einer negativen Äquivalenzregel (vgl Eichenhofer, Internationales Sozialrecht, [X.] 1994, [X.], 24 f). Sie verhindert die Gleichbehandlung der bei der [X.] erzielten, in [X.] steuerfreien Bezüge mit [X.]r Besteuerung unterliegenden Einkünften.

Rechtfertigender sachlicher Anknüpfungspunkt für diese unterschiedliche Behandlung von Einkünften, die der Steuerhoheit verschiedener Hoheitsträger unterliegen, bildet bei [X.] wie der Klägerin das mit der Besteuerung durch den anderen Hoheitsträger untrennbar verbundene, von ihm errichtete eigenständige und umfassende System der [X.] Sicherung (vgl Bayerisches [X.] Urteil vom 30.11.1990 - L 9 [X.] 7/89, Juris), das autonom neben der [X.] [X.] steht. Die dadurch unabhängig vom [X.] Sozialsystem gewährte umfassende [X.] Absicherung insbesondere auch gegen die finanziellen Belastungen der Elternschaft unterscheidet die Gruppe der Eltern wie die Klägerin maßgeblich von Eltern, die allein dem [X.] Sozialsystem unterliegen. Die Klägerin ist als Beamtin des [X.] in ein von dieser [X.] geschaffenes, dem [X.]status nachempfundenes, eigenes System [X.]r Absicherung eingegliedert. Unter anderem ist sie deshalb von Pflichtbeiträgen zur [X.] Sozialversicherung vollständig befreit und kann im Gegenzug die mit Pflichtbeiträgen finanzierten Leistungen der Sozialversicherung nicht beanspruchen. Stattdessen gewährt ihr das [X.] als zwischenstaatliche Einrichtung iS des Art 24 Abs 1 [X.] (vgl [X.] DVBl 2001,1130) eine umfassende [X.] Absicherung eigener Art. Das [X.] verfügt als Organ der [X.], einer im Völkerrecht verselbstständigten juristische Person (vgl [X.] aaO) über eine neben der [X.] Staatlichkeit autonome Hoheitsgewalt gegenüber den eigenen Bediensteten (vgl Tomuschat in [X.], Stand März 2014, Art 24 Rd[X.] 13). Hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingestellten Bediensteten kommt der [X.] eigenständige Organisationsgewalt und [X.] zu (BVerwGE 102, 320, 324 f). Der Verwaltungsrat als Organ der [X.] ist daher befugt, die Dienstverhältnisse der Beamten und sonstigen Beschäftigten des [X.] in einem Statut zu regeln (vgl Art 33 Abs 2b [X.] - EPÜ) und eine Versorgungsordnung zu erlassen (vgl Art 33 Abs 2c EPÜ).

In diesem Rahmen hat das [X.] umfassende [X.] Rechte für seine Bediensteten gerade im Zusammenhang mit der Elternschaft geschaffen. Zum einen gleicht das Statut allgemeine und spezifische finanzielle Belastungen durch Kindererziehung teilweise oder vollständig durch eine Unterhaltsberechtigten-, Kindererziehungs-, Kinderbetreuungs- sowie ggf Miet- und Auslandszulage aus, vgl Art 70 ff Statut der Beamten des [X.] (im Folgenden: Statut). Darüber hinaus bietet es im Vergleich zum [X.] Recht sogar einen flexibleren Anspruch auf bezahlte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Kindererziehung. Nach einem im Vergleich zum bezahlten Mutterschutz nach [X.] Recht von regelmäßig nur 14 Wochen - vgl § 3 Abs 2 und § 6 Abs 1 [X.] und § 13 Abs 1 [X.] Mutterschutzgesetz sowie die entsprechenden Regelungen der Beamtengesetze - längeren bezahlten Mutterschaftsurlaub von mindestens fünf Monaten (20 Wochen), Art 61 Statut, erhalten die Beamten nach Art 45a Abs 1 Statut bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes einen flexiblen Anspruch auf weitere 120 Arbeitstage - rund sechs Monate - (geringer) bezahlten Elternurlaub. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch. Anders als die Elterngeldmonate nach dem [X.], vgl § 4 [X.], braucht dieser bezahlte Erziehungsurlaub nicht in der unmittelbar nach der Geburt beginnenden Rahmenfrist von zwölf bzw (bei der Inanspruchnahme von [X.]) vierzehn Monaten in Anspruch genommen zu werden. Wegen der Erziehung eines Kindes bis zum sechzehnten Lebensjahr besteht für Beamte des [X.] darüber hinaus regelmäßig die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung. Damit schafft diese internationale Organisation jedenfalls teilweise sogar einen variableren Ausgleich für familiäre Belastungen mit größerer Wahlfreiheit der betroffenen Eltern als das [X.] Elterngeldrecht. Dazu kommen weitere umfassende [X.] Absicherungen für die Bediensteten des [X.] wie etwa eine kollektiv abgeschlossene private Kranken- und Pflegeversicherung zu einem niedrigen, risikounabhängigen Pauschalbeitrag je Familie, die nicht erwerbstätige Ehegatten mit umfasst. Dieser Schutz gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird vervollständigt durch ein eigenes, zum Teil kapitalgedecktes Versorgungssystem des [X.] mit einer ebenfalls nur niedrigen Beitragsbelastung (vgl [X.], [X.] 2014, [X.], 4 f).

In der Zusammenschau verwirklicht dieses autonome System [X.]r Rechte des [X.] die vom Elterngeld verfolgten Hauptziele einer finanziellen Absicherung während einer Erwerbsunterbrechung zur Kindererziehung, der Entlastung von Betreuungs- bzw von Opportunitätskosten der Kindererziehung sowie der Gewährung möglichst großer Wahlfreiheit bei der Herstellung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (vgl B[X.] [X.] 4-7837 § 2 [X.] 8; BT-Drucks 16/1889 [X.] f, 14 ff) zwar auf andere Weise, aber zumindest ebenso wirksam wie das Elterngeld und die weiteren nach der [X.] [X.] an die Elternschaft geknüpften [X.] Rechte. Die Klägerin ist nach alldem als Beamtin des [X.] in ein eigenständiges System [X.]r Rechte eingegliedert, das zudem noch ein dem [X.] und den ergänzenden Normen des [X.] Sozialrechts zumindest gleichwertiges Schutzniveau bietet. Darüber hinaus erhält sie aufgrund ihres Wohnsitzes in [X.] als Anerkennung ihrer Betreuungs- und Erziehungsleistung das [X.] von 300 Euro monatlich. Daher kann sie insgesamt von [X.] wegen nicht beanspruchen, zusätzlich zum [X.] von 300 Euro noch einkommensabhängiges Elterngeld nach [X.] Recht auf der Grundlage ihrer in [X.] steuerfreien Beamtenbezüge zu erhalten und auf diese Weise den Schutz der beiden voneinander weitgehend unabhängigen [X.]en vollständig zu kumulieren. Der Ausschluss ihrer vom [X.] gezahlten, in [X.] steuerfreien Einkünfte von der Bemessungsgrundlage des [X.] erweist sich deshalb insgesamt nicht als willkürlich.

4. [X.] ergibt sich aus § 193 [X.]G und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Meta

B 10 EG 9/13 R

20.05.2014

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG München, 21. April 2010, Az: S 33 EG 81/09, Urteil

§ 2 Abs 1 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 5 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 1 BEEG, Art 16 Abs 1 S 2 EuPatVorrProt, Art 18 EuPatVorrProt, Art 19 Abs 1 S 2 EuPatVorrProt, EuPatÜbk, EPABeamtStat, Art 5 EGV 883/2004, Art 45 AEUV, § 6 Abs 1 BErzGG, § 6 Abs 5 BErzGG, § 11 Abs 1 S 1 BKGG vom 20.12.1982, § 30 Abs 2 SGB 1, § 2 Abs 1 S 1 EStG, § 3 EStG, § 2 Abs 1 AO 1977, Art 3 Abs 1 GG, Art 59 Abs 2 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2014, Az. B 10 EG 9/13 R (REWIS RS 2014, 5409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5409

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