Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.01.2022, Az. 5 ARs 28/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 1903

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Gegenstand

Anfragebeschluss/Antwort: Einziehung des aus einer verjährten Straftat erlangten Wertes des Tatertrags im subjektiven Verfahren


Tenor

Der Senat hält an eigener Rechtsprechung, die der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats entgegensteht, nicht fest und schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.

Ergänzend zu den überzeugenden Ausführungen des anfragenden 3. Strafsenats bemerkt der Senat, dass der Gesetzgeber auch in anderem Zusammenhang (Neufassung von § 413 StPO, hierzu näher Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 [X.]) eine von der Verurteilung einer Person unabhängige (selbständige) Einziehung im Sicherungsverfahren für möglich hält, wenn die [X.] bis zum Urteil Verfahrensgegenstand ist (vgl. auch BT-Drucks. 19/27654, [X.]).

[X.]     

        

Mosbacher     

        

Köhler

        

von Häfen      

        

Werner      

        

Meta

5 ARs 28/21

20.01.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 10. August 2021, Az: 3 StR 474/19, Beschluss

§ 74 StGB, § 76a Abs 1 S 1 StGB, § 413 StPO, § 132 Abs 3 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.01.2022, Az. 5 ARs 28/21 (REWIS RS 2022, 1903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1903


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 StR 474/19

Bundesgerichtshof, 3 StR 474/19, 19.03.2024.

Bundesgerichtshof, 3 StR 474/19, 12.01.2023.

Bundesgerichtshof, 3 StR 474/19, 10.08.2021.

Bundesgerichtshof, 3 StR 474/19, 30.03.2021.


Az. 5 ARs 28/21

Bundesgerichtshof, 5 ARs 28/21, 20.01.2022.


Az. 2 ARs 405/21

Bundesgerichtshof, 2 ARs 405/21, 23.06.2022.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

GSSt 1/23

3 StR 474/19

Zitiert

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