Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2021, Az. 3 StR 474/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 7334

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Gegenstand

Ausfuhr von Kriegswaffen aufgrund erschlichener Genehmigung: Beachtlichkeit der erschlichenen Genehmigung; Einziehung von Taterträgen bei einer juristischen Person; Geltung des Abzugsverbots für einen gutgläubigen Drittbegünstigten


Leitsatz

1. Erteilte Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz sind nicht deshalb strafrechtlich unbeachtlich, weil sie durch die Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen erschlichen wurden.

2. Der Einziehung von Taterträgen bei einer juristischen Person gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB n.F. steht nicht entgegen, dass deren Organwalter bei Erlangung des Vorteils gutgläubig waren.

3. Das bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten zu beachtende Abzugsverbot (§ 73d Abs. 1 Satz 2 StGB n.F.) gilt auch für einen gutgläubigen Drittbegünstigten.

Tenor

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2019 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Die Entscheidung über die Revision der [X.] gegen die im vorbezeichneten Urteil angeordnete Einziehung des Wertes des aus Tat 1 der Urteilsgründe [X.] in Höhe von 690.699 € sowie über die Kosten dieses Rechtsmittels bleibt vorbehalten.

Die weitergehende Revision der [X.] wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten S.     wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Gütern aufgrund [X.] Genehmigung nach dem [X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, unter Einstellung zweier Vorwürfe wegen Verjährung und Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Angeklagte B.    hat es wegen Beihilfe zur bandenmäßigen Ausfuhr von Gütern aufgrund [X.] Genehmigung nach dem [X.] in drei Fällen, davon in einem Fall in sechs tateinheitlichen Fällen sowie in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen, unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die [X.] hat das [X.] die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.730.044 € angeordnet. Weitere Angeklagte sind freigesprochen worden.

2

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten [X.]sowie die [X.] Revision eingelegt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom [X.] vertreten wird, macht die Verletzung materiellen Rechts geltend. Auch die Angeklagten und die [X.] erheben die Sachrüge, der Angeklagte S.     und die [X.] zudem Verfahrensrügen.

3

Die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler im Verfahren oder in der Sache aufgedeckt. Lediglich hinsichtlich der Einziehung des Wertes des [X.] im Fall 1 war das Verfahren zur gesonderten Entscheidung abzutrennen. Damit reduziert sich der davon unabhängige Einziehungsbetrag wie aus dem Tenor ersichtlich.

I.

4

1. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

5

a) Die [X.] stellt in [X.] Waffen her. Ab Mitte des Jahres 2005 belieferte sie die [X.] Regierung insbesondere mit Maschinenpistolen und Sturmgewehren, mit denen die dortige Polizei ausgestattet werden sollte. Die Geschäftsbeziehung bestand ausschließlich zwischen der [X.]n und einer Unterabteilung des [X.]n Verteidigungsministeriums. Dieses übernahm über eine zentrale Beschaffungsstelle den Weiterverkauf an [X.] Bundesstaaten.

6

Die zuständige Vertriebsabteilung der [X.]n stellte jeweils beim [X.] ([X.]) die nach dem [X.] erforderlichen Anträge, die einen Endverbleib der Waffen in [X.] benannten. Lag die Genehmigung des [X.] vor, wurde ein Genehmigungsantrag beim [X.] ([X.]) eingereicht und dabei die Unterabteilung des [X.]n Verteidigungsministeriums als Empfänger aufgeführt. Den Anträgen waren amtliche [X.] der [X.]n Behörden beigefügt. Diese Erklärungen stellen eine elementare Genehmigungsvoraussetzung dar. Während sie üblicherweise ein Empfängerland bezeichnen, benannten die hiesigen Erklärungen einzelne [X.] Bundesstaaten. Die amtlichen [X.] sollten belegen, dass die Waffen nur an solche Bundesstaaten weiterverkauft werden, hinsichtlich derer aus Sicht des [X.] Menschenrechtsverletzungen nicht zu erwarten waren. Entsprechend nannten die vorgelegten Erklärungen neben der Mitteilung, dass die gelieferten Waffen in [X.] verbleiben und kein Reexport in andere Länder ohne Zustimmung der Bundesrepublik [X.] erfolgen werde, die Bundesstaaten, für deren Polizeieinheiten die Waffen bestimmt waren. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben wurden die Genehmigungen durch das [X.] und das [X.] erteilt. Die jeweiligen Genehmigungen entsprachen nach ihrem Wortlaut allerdings nur dem Inhalt der Anträge. Während die Genehmigungen des [X.] "Diverse Polizeieinheiten in [X.]" als Endverwender benannten, enthielten die Genehmigungen des [X.] am Ende den Passus: "Bestandteil dieser Entscheidung ist die Angabe des Antragstellers, wonach die o.a. Kriegswaffen für den Endverbleib in [X.] bestimmt sind". Nach der Bewertung des [X.]s stellte die vorangegangene Benennung bestimmter [X.]r Bundesstaaten als Endabnehmer der Waffen lediglich eine Voraussetzung für beide Genehmigungen dar; Inhalt der Genehmigung wurden sie nicht.

7

Tatsächlich waren die Angaben zu einzelnen Bundesstaaten in den [X.] unrichtig. Die [X.]n Behörden stellten diese auf Initiative von für die [X.] tätigen Personen beliebig unter Auslassung der Bundesstaaten aus, hinsichtlich derer Bedenken des [X.] bestanden. Im Zeitraum von Mai 2006 bis Juni 2009 wurden in zwölf Fällen Waffen und Zubehörteile zum Gesamtkaufpreis von 3.730.044 € (netto) letztlich in solche [X.]n Bundesstaaten geliefert, die in den vorangegangenen [X.] bewusst nicht angegeben worden waren.

8

b) [X.]war vom 1. Dezember 2003 bis zum 28. Januar 2008 mit Prokura ausgestatteter Vertriebsleiter der [X.]n und als solcher Vorgesetzter des für das [X.]geschäft zuständigen [X.]. Diesem war die Angeklagte B.    als weisungsgebundene Mitarbeiterin unmittelbar unterstellt. Spätestens seit 2006 war sie vollumfänglich in die Auftragsabwicklung der [X.]geschäfte eingebunden und in diesem Zusammenhang Ansprechpartnerin eines bevollmächtigten Handelsvertreters, mit dem sie sich mehrmals wöchentlich insbesondere per E-Mail austauschte. Ihr Aufgabenbereich umfasste die Erstellung der Angebote, die Zusammenstellung der für die Genehmigungsbeantragung erforderlichen Unterlagen einschließlich der amtlichen [X.], deren Weiterleitung an die Exportkontrollstelle und die Koordinierung des Abrufs der Lieferungen sowie deren Versand. Schließlich überwachte sie die Abrechnungen der Lieferungen und die Provisionsabrechnungen des Handelsvertreters. Ein besonderes eigenes Interesse am Gelingen der Waffengeschäfte mit [X.] hatte die Angeklagte nicht, die selbst keine wesentlichen eigenen Entscheidungen traf, sondern stets nach Vorgaben handelte.

9

[X.]rechnete spätestens ab dem 26. April 2006, die Angeklagte B.    jedenfalls ab dem 9. Januar 2007 damit, dass die [X.] hinsichtlich der Benennung einzelner Bundesstaaten unrichtig waren, was sie billigten. An diesen Tagen kam auch jeder für sich mit den beiden weiteren Beteiligten stillschweigend überein, in Zukunft eine unbestimmte Anzahl gleichgelagerter Ausfuhren aufgrund [X.] Genehmigungen nach [X.] in arbeitsteiligem Zusammenwirken durchzuführen. Sie wussten, dass die Genehmigungsbehörden den amtlichen [X.] besonderes Vertrauen entgegenbrachten, gingen aber nicht davon aus, dass der Endverbleib in bestimmten [X.]n Bundesstaaten Inhalt der jeweiligen Genehmigung durch die zuständigen [X.] Behörden wurde.

Die Angeklagte B.    unterstützte jeweils aufgrund neuen Tatentschlusses durch ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin die mit erschlichenen Genehmigungen legitimierten Ausfuhren (Fälle 3 bis 5). [X.]schritt gegen das Vorgehen des [X.] und des Handelsvertreters nicht ein, obgleich ihm als Vertriebsleiter die Pflicht zur Verhinderung [X.] Verstöße gegen das Ausfuhrrecht durch nachgeordnete Vertriebsmitarbeiter oblag. Deshalb unterließ er es aufgrund jeweils neuen Tatentschlusses pflichtwidrig, die Ausfuhren in den Fällen 1, 3 und 4 durch Anweisung an die beiden ihm unterstellten Personen zu verhindern, obgleich ihm dies möglich war. Eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang wollte sich weder die Angeklagte B.    noch der Angeklagte S.     verschaffen.

c) Im Einzelnen kam es auf dieser Grundlage zu folgenden Einzelgeschäften und Ausfuhren:

aa) Tat 1: Am 16. Juni 2005 wurde ein Genehmigungsantrag nach dem [X.] beim [X.] in Bezug auf einen am 9. Juni 2005 geschlossenen Liefervertrag eingereicht. Obschon der [X.] storniert wurde, unterrichtete der bei der [X.]n zuständige Teamleiter nach Rücksprache mit dem Angeklagten S.     die Genehmigungsbehörde hiervon nicht. Diese erteilte im Dezember 2005 im Vertrauen auf die fortbestehende Rechtswirksamkeit der Endverbleibserklärung die Genehmigung nach dem [X.] für die Ausfuhr nach [X.]. Entsprechend erteilte das [X.] die Genehmigung nach dem [X.]. Erst danach schloss die [X.] neue Teilverträge über Sturmgewehre und exportierte diese ab Mai 2006 auf der Grundlage der bereits zuvor erteilten Genehmigungen. [X.]deckte als Vertriebsleiter in Kenntnis der Unwirksamkeit der vorgelegten [X.] die Ausfuhren und schritt bewusst pflichtwidrig nicht ein. Der gesamte [X.] netto hinsichtlich der Lieferungen an bestimmte in den [X.] ausgenommene [X.] Bundesstaaten betrug nach Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154a [X.] auf zwei Teillieferungen 690.699 €.

bb) Tat 2: Am 3. Mai 2006 stellte die [X.] nach Abschluss eines weiteren Vertrages mit den [X.]n Behörden beim [X.] einen Antrag nach dem [X.] auf Genehmigung der Ausfuhr von 370 Sturmgewehren. Aufgrund von einer losgelöst vom tatsächlichen Bedarf beliebig abgegebenen Endverbleibserklärung genehmigte das [X.] am 20. Februar 2007 die Ausfuhr entsprechend dem [X.] nach [X.]. Das [X.], das im vorliegenden Fall keine Erklärung benötigte, sondern nur eine Komplementärgenehmigung zur Genehmigung nach dem [X.] erteilte, hatte vom Inhalt der Erklärung keine Kenntnis.

cc) Tat 3: Im Juli 2006 schloss die [X.] einen Vertrag über die Lieferung von Maschinenpistolen, Magazinen und weiterem Zubehör. Am 1. August 2006 wurde unter Beifügung einer amtlichen Endverbleibserklärung der Genehmigungsantrag nach dem [X.] beim [X.] eingereicht. Nach zwischenzeitlichen Irritationen entwickelten im Januar 2007 der Teamleiter und der Handelsvertreter unter Einbindung der Angeklagten B.    im Vertrauen auf die Rückendeckung durch den Angeklagten S.     den Plan, dem [X.]n Vertragspartner vorzugeben, welche Bundesstaaten positiv zu benennen seien, die beim [X.] auf keine Bedenken stießen. Unter Vorlage einer entsprechenden Erklärung vom 12. Januar 2007 erweiterte die [X.] ihren ursprünglichen Antrag. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben zum beabsichtigten Endverbleib erteilte das [X.] am 30. März 2007 hinsichtlich sämtlicher beabsichtigter Lieferungen die Genehmigung. Das [X.], dem die letzte Fassung der Endverbleibserklärung vorgelegt worden war, genehmigte am 24. April 2007 ebenfalls die Ausfuhr, die im Mai 2007 mit wissentlicher Unterstützung der Angeklagten B.    erfolgte und die der Angeklagte S.     deckte.

dd) Tat 4: Am 30. Mai 2007 schloss die [X.] einen weiteren Vertrag über die Lieferung von Sturmgewehren und Maschinenpistolen. Am 25. Juni 2007 wurde beim [X.] unter Beifügung der amtlichen Endverbleibserklärung, wonach der Endverbleib in "unauffälligen" Bundesstaaten bestätigt wurde, ein Genehmigungsantrag gestellt. Am 21. September 2007 erteilte das [X.] die Genehmigung nach dem [X.]. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben zum beabsichtigten Endverbleib genehmigte auch das [X.] am 31. Oktober 2007 das Geschäft. Zwischen November 2007 und April 2009 wurden in sechs Teillieferungen die Sturmgewehre mit Unterstützung der Angeklagten B.    ausgeführt. [X.]deckte bis zu seinem Ausscheiden die beiden Teilausfuhren im November 2007 und Januar 2008 in seiner Funktion als Vertriebsleiter.

ee) Tat 5: Nachdem am 19. März 2008 ein neuer Vertrag über die Lieferung von Sturmgewehren abgeschlossen worden war, reichte die [X.] am 13. Mai 2008 einen Antrag beim [X.] auf entsprechende Erweiterung der bereits erteilten Genehmigung vom 21. September 2007 (oben Tat 4) ein. Vorgelegt wurde eine Endverbleibserklärung vom 26. April 2008, wonach die Waffen für den Endverbleib in explizit aufgezählten Bundesstaaten bestimmt seien. Am 18. Juni 2008 erteilte das [X.] die Genehmigung nach dem [X.], am 18. Juli 2008 das [X.], dem die gleiche Endverbleibserklärung vorgelegt worden war, diejenige nach dem [X.]. Zwischen Mai 2009 und Juni 2009 wurden die Sturmgewehre in drei Teillieferungen mit Unterstützung der Angeklagten B.    ausgeführt.

2. In rechtlicher Hinsicht ist das [X.] von folgender Bewertung ausgegangen:

Das Verhalten der Angeklagten stelle sich in den zur Verurteilung führenden Fällen - hinsichtlich des Angeklagten S.     in den Fällen 3 und 4, hinsichtlich der Angeklagten B.    in den Fällen 3 bis 5 unter Anwendung von § 18 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 9 [X.] in der Fassung vom 6. Juni 2013 als das im Vergleich zu § 34 Abs. 6 Nr. 2 [X.] aF im Hinblick auf den günstigeren Strafrahmen mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 [X.]) - als Ausfuhr von Gütern aufgrund [X.] Genehmigung nach dem [X.] dar. [X.]habe sich an den Straftaten durch Unterlassen beteiligt, da er aufgrund seiner aus der Funktion als Betriebsleiter herzuleitenden Garantenpflicht zum Einschreiten gegen die unternehmensbezogenen Straftaten des [X.] und der Angeklagten B.    , die ihm gegenüber weisungsgebunden waren, verpflichtet gewesen sei. Die Angeklagte B.    sei als Gehilfin zu bestrafen.

Eine Strafbarkeit nach § 22a Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] sei dagegen nicht gegeben, weil der Endverbleib in einzelnen [X.]n Bundesstaaten nicht Inhalt der Genehmigungen gewesen sei.

Tat 1 sei verjährt, so dass das Verfahren gegen den Angeklagten [X.]insoweit wegen eines [X.] einzustellen sei. Dagegen sei die Angeklagte B.    von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da sie zum Zeitpunkt dieser Tat noch keine Kenntnis vom Vorgehen des vormals mitbeschuldigten [X.] und des gesondert verfolgten Handelsvertreters gehabt habe. In Bezug auf Tat 2 seien beide Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen; denn in diesem Fall sei die Genehmigung nach dem [X.] als Komplementärgenehmigung zu der Genehmigung nach dem [X.] unabhängig von der Vorlage einer unrichtigen Endverbleibserklärung und damit nicht aufgrund unrichtiger Angaben zum Endverbleib erteilt worden.

II.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer vom [X.] vertretenen, wirksam auf die Fälle 2 bis 5 beschränkten Revision eine Verurteilung beider Angeklagter in den Fällen 2 bis 4, in Fall 5 allein der Angeklagten B.    wegen eines - bezüglich der Fälle 3 bis 5 tateinheitlichen - Verstoßes gegen das [X.]. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

a) Nach § 22a Abs. 1 Nr. 4 Variante 2 [X.] wird bestraft, wer Kriegswaffen ausführt, ohne dass die hierzu erforderliche Beförderung genehmigt ist. Da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Waffen und Zubehörteilen um Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] [X.]. Nr. 29 Buchst. b, [X.] handelte und diese von der Bundesrepublik [X.] nach [X.] und damit in ein fremdes Hoheitsgebiet verbracht und somit ausgeführt wurden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 65. EL, § 3 [X.] Rn. 32), bedurfte der Export einer Genehmigung nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 [X.]. Diese lag hier vor.

b) Die Ausfuhren waren von den jeweiligen Genehmigungen des [X.] gedeckt. Die Bewertung der [X.], wonach die unrichtigen, den Endverbleib in bestimmten [X.]n Bundesländern betreffenden Erklärungen nicht Inhalt der Genehmigungen waren und gegen deren Vorgaben somit auch in den Fällen nicht verstoßen wurde, in denen die Waffen faktisch für andere Bundesstaaten bestimmt waren, unterliegt keiner revisionsgerichtlichen Beanstandung.

aa) Der Inhalt eines Verwaltungsaktes ist vom Tatgericht festzustellen. Das Revisionsgericht kann dessen Auslegung nur darauf überprüfen, ob dieser allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder verbindliche Auslegungsregeln verletzt hat. Eine eigene Wertung steht dem Revisionsgericht nicht zu ([X.], Beschluss vom 12. April 1983 - 5 [X.], [X.]St 31, 314, 315 f.; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 337 Rn. 32).

bb) Die Überprüfung der Auslegung durch das [X.] hat in diesem Sinne keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere hat es die anzuwendenden Auslegungsregeln beachtet.

(1) Der Regelungsgehalt einer Genehmigung, die einen Verwaltungsakt darstellt, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Damit ist der erklärte Wille der Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung nach Treu und Glauben verstehen musste, wobei Erwägungen und Überlegungen, die in der Entscheidung keinen erkennbaren Niederschlag gefunden haben, außer Betracht bleiben. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes ist mithin vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes zu bestimmen. Hierzu sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren, dem Erlass des Verwaltungsaktes vorausgegangenen Umstände sowie die Begründung des Verwaltungsaktes heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2015 - 7 [X.] 15.13, NVwZ 2016, 308 Rn. 33 f.; vom 16. Oktober 2013 - 8 [X.] 21.12, BVerwGE 148, 146 Rn. 14; vom 15. Dezember 1989 - 7 [X.] 35.87, BVerwGE 84, 220, 229; MüKo[X.]/[X.], 4. Aufl., Vor § 32 Rn. 240).

(2) Diesem Maßstab wird die vom [X.] vorgenommene Auslegung gerecht, dass der in den amtlichen Erklärungen zugesicherte Endverbleib in bestimmten [X.]n Bundesstaaten nicht zum Inhalt der Genehmigung geworden sei. Obschon die [X.] nicht ausdrücklich die für die Auslegung entscheidenden §§ 133, 157 BGB benannt hat, hat sie diese Regeln in der Sache erkennbar bei ihrer Auslegung berücksichtigt.

Sie ist zunächst vom Wortlaut der Genehmigung ausgegangen. Dieser enthält eine sogenannte Endverbleibsklausel, wonach der Endverbleib in [X.] Inhalt der Genehmigung sein soll. Die [X.] hat rechtsfehlerfrei darauf verwiesen, dass diese Klausel ausdrücklich lediglich [X.], nicht die einzelnen Bundesstaaten als Ort des zugesagten Endverbleibs benennt. Den Anträgen, deren Inhalt unverändert in die Genehmigungen übernommen wurde, waren die amtlichen [X.] bezüglich bestimmter Bundesstaaten zwar als Anlage beigefügt; nach der nicht zu beanstandenden Bewertung der [X.] enthielten die Anträge selbst jedoch keine Beschränkung des innerstaatlichen Endverbleibs.

Daneben hat das [X.] bei seiner Würdigung den festgestellten Ablauf des Genehmigungsverfahrens, insbesondere die Genehmigungsanträge, den Schriftverkehr, die [X.] und die Angaben der Vertreter der beteiligten Behörden für die Auslegung herangezogen. Es hat sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausführlich mit dem erklärten Willen der [X.] auseinandergesetzt. Das Ergebnis seiner Erwägungen, wonach die bestimmte Bundesstaaten bezeichnenden [X.] - durch Vorlage der erforderlichen amtlichen Schreiben - Voraussetzung für eine Genehmigung waren, jedoch nicht zu deren Inhalt geworden sind, ist rechtsfehlerfrei.

Soweit die Revision geltend macht, das [X.] habe die Prüfung versäumt, wie der Empfänger den erklärten Willen bei objektiver Würdigung verstehen konnte, da der Zusatz "Bestandteil dieser Entscheidung ist die Angabe des Antragstellers, wonach die o.a. Kriegswaffen für den Endverbleib in [X.] bestimmt sind" eine Bezugnahme auf die Antragsunterlagen enthalte, die mit den falschen Erklärungen den Verbleib in [X.] auf einzelne dortige Bundesstaaten spezifiziere, besteht kein durchgreifender Auslegungsfehler. Nach der nicht zu beanstandenden Interpretation der Genehmigung war ihr objektiver Inhalt wie geschehen zu verstehen. Am objektiven Erklärungsinhalt der Genehmigung ändert allein das Wissen der Genehmigungsempfänger nichts, dass die beigefügten [X.], in denen als Empfänger nicht [X.] als Gesamtstaat, sondern einzelne Bundesstaaten genannt wurden, für die Genehmigungsbehörden von Bedeutung waren und deshalb auch verlangt wurden. Insbesondere ist hieraus nicht zu schließen, dass der Inhalt der [X.] aus Sicht der [X.] Eingang in die Genehmigung gefunden habe. Vielmehr ist das [X.] vertretbar davon ausgegangen, dass die Empfänger die Genehmigung nach ihrem objektiven Gehalt verstanden, aber - wie hinsichtlich der Genehmigungen nach dem [X.] - die Mängel in der Formulierung der Endverbleibserklärung genutzt haben, sich eine genehmigte Ausfuhr zu erschleichen.

Da mithin nach der Auslegung durch die [X.] eine Beschränkung auf den Endverbleib in einzelnen Bundesstaaten nicht Inhalt der Genehmigung geworden ist, kann offenbleiben, ob es rechtlich überhaupt zulässig gewesen wäre, eine solche Klausel zum Inhalt der Genehmigung zu machen.

c) Die erteilten Genehmigungen nach dem [X.] entfallen nicht dadurch, dass sie durch die Vorlage falscher amtlicher [X.] erschlichen wurden.

Indem § 22a Abs. 1 Nr. 4 [X.] an eine Genehmigung anknüpft, ist die Vorschrift verwaltungsaktsakzessorisch ausgestaltet (vgl. [X.], Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., Vor §§ 32-35 [X.] Rn. 62; [X.], [X.], 2. Aufl., § 22a Rn. 12 f.). [X.] führt der Umstand, dass der Antragsteller etwa durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Genehmigung erschleicht, zwar zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Genehmigung (s. § 44 VwVfG). Diese liegt bis zur etwaigen Rücknahme oder zum Widerruf vor (vgl. §§ 48 f. VwVfG). Der Inhaber einer Genehmigung, der von dieser Gebrauch macht, handelt nicht ohne eine solche. Dies ist jedenfalls im vorliegenden Fall auch für die strafrechtliche Bewertung entscheidend. Insoweit gilt:

aa) In der strafrechtlichen Literatur und teilweise in der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass bei "anstößig erlangten Genehmigungen" (vgl. [X.], [X.] 1993, 67, 69) nach dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs ein Handeln "ohne Genehmigung" anzunehmen sei (vgl. zum [X.], [X.], 13. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 280 ff.; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 22a [X.] Rn. 32 ff.; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, [X.], 30. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 63 ff. jeweils mwN). Danach soll die Verwaltungsakzessorietät in den Fällen einer rechtsmissbräuchlich erlangten Genehmigung durchbrochen sein (vgl. [X.]/Paeffgen/[X.], 5. Aufl., Vor § 32 Rn. 204; [X.], NStZ 1994, 433, 436; Schall, NJW 1990, 1263, 1267; vgl. auch [X.], Urteil vom 3. November 1993 - 2 StR 321/93, [X.]St 39, 381, 387 im Falle kollusiven Zusammenwirkens). Dies stelle jedenfalls dann keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG dar, wenn die betreffende Genehmigung nicht bereits die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens ausschließe, sondern lediglich als Rechtfertigungsgrund anzusehen sei, weil sie ein Verhalten erlaube, das gegen ein sogenanntes repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt verstoße (vgl. [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 274; [X.], [X.], 2. Aufl., § 22a Rn. 9; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, [X.], 30. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 61). Für Rechtfertigungsgründe gelte Art. 103 Abs. 2 GG nämlich nur eingeschränkt, so dass der Gedanke des Rechtsmissbrauchs zur Begrenzung der rechtfertigenden Wirkung einer Genehmigung herangezogen werden könne (vgl. unter Hinweis zur missbräuchlichen Ausnutzung einer Notwehrlage [X.], Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., Vor §§ 32-35 Rn. 63 ff.; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 274, 280 ff.; [X.], [X.], 2. Aufl., § 22a Rn. 24; [X.], [X.] 1993, 67, 69; gegen diese Unterscheidung MüKo[X.]/[X.], 4. Aufl., Vor § 32 Rn. 236).

bb) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der in Rede stehende Umgang mit Kriegswaffen einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegt mit der zwingenden Folge, dass die Genehmigung den Tatbestand entfallen lässt (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 4. Teil [X.]. Rn. 31; [X.]/[X.]/Lampe, Strafrechtliche Nebengesetze, 224. EL, § 22a [X.] Rn. 2; [X.]/Rübenstahl/[X.]/[X.]/[X.], Wirtschaftsstrafrecht, § 22a [X.] Rn. 7; [X.], [X.], 193, 201; [X.]/[X.]/Ahlbrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 22a [X.] Rn. 5; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 22a [X.] Rn. 28 mwN; [X.], [X.], 2. Aufl., § 22a Rn. 11; [X.]dorf/[X.], Waffenrecht, 10. Aufl., § 22a [X.] Rn. 1; vgl. auch [X.], Urteil vom 23. Juli 2019 - 1 [X.], NStZ-RR 2019, 388, 390), oder aber einem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt mit einer lediglich rechtfertigenden Wirkung der Genehmigung (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 1993 - 4 StR 322/93, NJW 1994, 61, 62; ebenso [X.]/[X.]/Wagner, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 2. Aufl., § 34 Rn. 2 f., § 44 Rn. 43; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, [X.], 30. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 61; BT-Drucks. 10/4275 [X.]). Ebenso kann offenbleiben, ob Art. 103 Abs. 2 GG ein täterbelastendes Abweichen vom positivierten Strafrecht im Bereich der Rechtfertigungsgründe überhaupt zulässt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 285; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Vor § 32 Rn. 45; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, [X.], 30. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 25, 63b; [X.], Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., Vor §§ 32-35 Rn. 72). Denn ungeachtet der Rechtsnatur des Verbots lässt jedenfalls im vorliegenden Fall die rechtsmissbräuchliche Erlangung der Genehmigung die Strafbarkeit nicht entfallen.

Hierfür spricht entscheidend, dass der Gesetzgeber in mehreren Vorschriften (vgl. insbesondere § 330d Abs. 1 Nr. 5 [X.]) die erschlichene Genehmigung ausdrücklich dem Fehlen einer Genehmigung gleichgestellt hat. Einer solchen Regelung bedürfte es nicht, wenn das rechtsmissbräuchliche [X.] einer Genehmigung dieser generell ihre rechtfertigende Wirkung nähme. Gerade in Fällen der Ausfuhr von Kriegswaffen, für die Genehmigungen sowohl nach dem [X.] als auch nach dem [X.] vorliegen müssen, stellt zwar § 18 Abs. 9 [X.] (§ 34 Abs. 8 [X.] aF), nicht aber § 22a [X.] das Handeln aufgrund einer erschlichenen Genehmigung dem genehmigungslosen gleich. Dass der Gesetzgeber trotz der seit Jahren wissenschaftlich geführten Diskussionen eine gleichstellende Regelung im [X.] nicht geschaffen hat, steht einer Abweichung von der strengen Verwaltungsakzessorietät entgegen. Vielmehr liefe die Annahme, auch das Handeln aufgrund einer erschlichenen Genehmigung erfülle den Tatbestand des § 22a [X.], auf eine gegen das Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 [X.] verstoßende rechtsanaloge Anwendung der § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 9 [X.] hinaus. Eine mögliche Regelungslücke zu schließen, um den Gleichlauf mit der Regelung des § 18 Abs. 9 [X.] (§ 34 Abs. 8 [X.] aF) herzustellen, wäre vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 4. Teil [X.]. Rn. 34; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 22a [X.] Rn. 34; [X.]dorf/[X.], Waffenrecht, 10. Aufl., § 22a [X.] Rn. 1; [X.], [X.], 1999, S. 795, 800; [X.], [X.] 1993, 67, 70).

d) Damit haben sich beide Angeklagte in den Fällen 3 und 4, darüber hinaus der Angeklagte S.     in Fall 1 und die Angeklagte B.    in Fall 5 lediglich nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 9 [X.] (§ 34 Abs. 8 [X.] aF) beziehungsweise der Beihilfe hierzu, nicht aber nach dem [X.] strafbar gemacht. Im Fall 2 hat das [X.] die Angeklagten deshalb zurecht freigesprochen, da die Genehmigung nach dem [X.] ohne nähere Überprüfung als Komplementärgenehmigung zu der Genehmigung nach dem [X.] erteilt wurde, so dass es auf die Vorlage der - falschen - Endverbleibserklärung nicht ankam und die Genehmigung nach dem [X.] nicht erschlichen war.

2. Die Revision des Angeklagten S.     :

Die Revision des Angeklagten S.     ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verfahrenseinstellung im Fall 1 wendet. Im Übrigen erweist sie sich insgesamt als unbegründet.

a) [X.]hat - ungeachtet des Umstandes, dass das Verfahren gegen ihn im Fall 1 wegen Verjährung eingestellt und er im Fall 2 freigesprochen worden ist - das Urteil in vollem Umfang angefochten. Allerdings ist das Rechtsmittel dahin auszulegen, dass der Freispruch vom Revisionsangriff ausgenommen ist (§ 300 [X.]). Der Angeklagte ist insoweit nicht beschwert. Ausführungen zu diesem Fall enthält die umfangreiche Antragsschrift nicht.

Soweit die Revision auch die Verfahrenseinstellung in Fall 1 umfasst, kommt dagegen eine solche Auslegung nicht in Betracht, denn der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge gegen seine in diesem Fall festgestellte [X.]chaft. Doch ist die Revision insoweit unzulässig, weil es an einer Beschwer des Angeklagten fehlt:

Wird das Verfahren wegen einer fehlenden Verfahrensvoraussetzung oder eines nicht behebbaren [X.] endgültig eingestellt, so ist der Angeklagte grundsätzlich nicht beschwert (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 StR 524/10, [X.]R [X.] § 333 Beschwer 4 Rn. 3 mwN). Eine Ausnahme besteht nur im Falle der Freispruchreife, da die freisprechende Sachentscheidung Vorrang vor der Einstellung hat. Der Angeklagte ist daher beschwert, wenn das Gericht das Verfahren einstellt, obwohl es nach der bestehenden Verfahrenslage ohne weiteres auf Freispruch hätte erkennen können (s. [X.], Beschluss vom 5. Juni 2007 - 5 [X.], NJW 2007, 3010, 3011; LR/[X.], [X.], 26. Aufl., Vor § 296 Rn. 69; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., Vor § 296 Rn. 14, § 260 Rn. 44 mwN). Eine solche Konstellation liegt indes nicht vor.

b) Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel des Angeklagten S.     insgesamt erfolglos.

aa) Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Zuschrift des [X.]s genannten Gründen nicht durch.

bb) Die Überprüfung der Beweiswürdigung aufgrund der Sachrüge hat, wie vom [X.] näher dargelegt, keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

cc) Ebenso wenig greifen die Einwendungen der Revision gegen die rechtliche Bewertung des Tatgeschehens durch.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte S.     als gegenüber dem ehemals mitbeschuldigten Teamleiter und der Angeklagten B.    weisungsbefugter Vertriebsleiter eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 [X.], die Lieferung der Waffen zu unterbinden, die aufgrund der durch Täuschung erlangten Genehmigungen autorisiert war. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, die Genehmigungen seien nicht erschlichen worden, weil der Endverbleib in einzelnen [X.]n Bundesstaaten nicht Inhalt der Genehmigung geworden sei, setzt ein Erschleichen im Sinne des § 18 Abs. 9 [X.] gerade voraus, dass die Umstände, über die getäuscht wurde, nicht Genehmigungsinhalt geworden sind. Wären sie Inhalt der Genehmigung, würde der Täter, der sie missachtet, ohne Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 1 [X.] handeln (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 17 Rn. 50).

Der täterschaftlichen Verurteilung des Angeklagten S.     wegen Erschleichens der Genehmigung steht nicht entgegen, dass er lediglich mit bedingtem Vorsatz handelte. Zwar wird in der Literatur vertreten, dass das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens den direkten Vorsatz einer Täuschung erfordere (vgl. MüKo[X.]/Wagner, 3. Aufl., § 17 [X.] Rn. 58; [X.]/[X.], [X.], § 17 Rn. 46; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl., 2[X.]. Rn. 150). Dies folge aus dem Begriff des Erschleichens, der sprachlich ein zielgerichtetes Handeln voraussetze (vgl. [X.], Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 2. Aufl., § 25 Rn. 27). Ob dem zu folgen ist, kann indes offenbleiben. Denn der frühere mitbeschuldigte Täter erschlich nach den Feststellungen die Genehmigung in diesem Sinne zielgerichtet. Für den Angeklagten, der deswegen verurteilt worden ist, weil er die Nutzung einer so erlangten Genehmigung nicht unterband, genügt, dass er im Sinne eines bedingten Vorsatzes mit diesem Umstand rechnete und diesen billigte (s. [X.], Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 2. Aufl., § 25 Rn. 27; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 56. EL Vor §§ 17, 18 [X.] Rn. 148; [X.], 3. Aufl., § 17 [X.] Rn. 59; [X.]/[X.], [X.], § 17 Rn. 46).

Schließlich war der Angeklagte auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wegen bandenmäßiger Begehung zu bestrafen. Auch ein Unterlassungstäter kann Mitglied einer Bande sein. Ebenso können mehrere Täter in einem Unternehmen eine Bande bilden (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 17 Rn. 34; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 56. EL, Vor §§ 17, 18 [X.] Rn. 117).

3. Die Revision der Angeklagten B.    :

Die Revision der Angeklagten B.    ist unbegründet. Die aufgrund ihrer Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere sind die Voraussetzungen einer Beihilfestrafbarkeit erfüllt (vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 [X.], juris Rn. 183 mwN). Hinsichtlich der für das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens vorausgesetzten Vorsatzform und der bandenmäßigen Begehungsweise mehrerer Täter innerhalb eines Unternehmens gerade mit Blick auf [X.]-Verstöße gelten die zuvor dargelegten Erwägungen.

4. Die Revision der [X.]n:

Die Revision der [X.]n führt zur Abtrennung des Verfahrens, soweit das [X.] das aus Tat 1 Erlangte eingezogen hat. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel auf die insoweit allein erhobene Sachrüge als unbegründet.

a) Die Entscheidung über die Einziehung des in Fall 1 [X.] bleibt vorbehalten (vgl. § 422 [X.]; zu einer Teilerledigung auch [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 [X.], juris Rn. 11 mwN).

b) In den verbleibenden Fällen hat das [X.] die Einziehung zurecht auf § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gestützt. Im Sinne der Vorschrift handelten die Angeklagten S.     und B.    für die [X.] als einen anderen, der durch die Tat etwas erlangt hat. Im Einzelnen:

aa) Ein Handeln für einen anderen setzt eine Organstellung der handelnden natürlichen Personen nicht voraus. Ist der "andere" eine Organisation, genügt es vielmehr, dass der Täter dieser angehört und in ihrem Interesse tätig wird. Damit sind auch Angestellte eines Betriebes erfasst, soweit sie sich faktisch im Interesse der drittbegünstigten juristischen Person betätigen (vgl. [X.], Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, [X.]St 45, 235, 244 f.; vom 9. Oktober 1990 - 1 [X.], NJW 1991, 367, 371; [X.], Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., [X.]. § 9 Rn. 44; auch BT-Drucks. 18/9525 [X.]6).

Danach handelten die Angeklagten und der frühere Mitbeschuldigte als Angestellte bei der Begehung der Taten für die [X.], der sie einen Vermögensvorteil verschaffen wollten. Entgegen dem [X.] steht dem die Entscheidung des 2. Strafsenats des [X.] vom 29. August 2008 (2 [X.], [X.]St 52, 323 Rn. 74) nicht entgegen, weil in dem dort entschiedenen Fall der [X.] gerade selbst durch eine Straftat (§ 266 [X.]) geschädigt war.

bb) Die [X.] erlangte durch die Taten der Angeklagten einen Vorteil, nämlich den Kaufpreis für die gelieferten Waren. Dass ihr dieser Vermögensvorteil nicht unmittelbar aus der Tat, nämlich dem Erschleichen der Ausfuhrgenehmigung, zufloss, ändert hieran nichts. Durch die Tat im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist der Vorteil etwa dann erlangt, wenn sie darauf zielte, dem Geschäftsherrn als [X.]m einen Vermögensvorteil zu verschaffen [X.], [X.], 68. Aufl., § 73b Rn. 5, 7). Auf die Unmittelbarkeit des Dritterwerbs kommt es nicht an. Vielmehr ergibt sich der Bereicherungszusammenhang aus dem betrieblichen [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, [X.]St 45, 235, 245 f.; vom 30. Mai 2008 - 1 [X.], [X.]St 52, 227 Rn. 76).

cc) Die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] sind auch dann erfüllt, wenn der [X.] bei Erlangung des Vorteils gutgläubig war [X.], [X.], 68. Aufl., § 73b Rn. 5; [X.], Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., [X.]. § 9 Rn. 43). Bereits nach alter Rechtslage (s. § 73 Abs. 3 [X.] aF) musste sich der [X.] die bei ihm zu Unrecht eingetretene Bereicherung unabhängig von seiner Kenntnis zurechnen lassen (vgl. [X.], Urteile vom 14. September 2004 - 1 [X.], juris Rn. 14; vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, [X.]St 45, 235, 245 f.). Hieran hat sich durch die Neuregelung des [X.] nichts geändert (vgl. [X.], [X.], 497, 501). § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nF ist insoweit identisch zu § 73 Abs. 3 [X.] aF formuliert. Mit der Neufassung des § 73b [X.] wollte der Gesetzgeber lediglich die Fallgruppe der "Verschiebungsfälle" kodifizieren (vgl. BT-Drucks. 18/9525 [X.]6), ohne an der bisherigen Behandlung der [X.] etwas zu ändern (vgl. BT-Drucks. 18/9525 [X.]). Anders als § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] verlangt § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gerade nicht, dass der [X.] erkannt hat oder hätte erkennen können, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.

c) Entgegen dem Vorbringen der Revision war von der Anordnung der Einziehung nicht nach § 73e Abs. 2 [X.] abzusehen. Soweit der Rechtsmittelführer insoweit rügt, dass das [X.] keine Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der [X.]n und der Verwendung des [X.] getroffen hat, besteht keine Lücke. Nach der Rechtsprechung (vgl. [X.], Beschluss vom 11. April 2013 - 4 StR 39/13, [X.], 610) war eine ausdrückliche Erörterung der [X.] des § 73c Abs. 1 Satz 2 [X.] aF im Urteil nur erforderlich, wenn naheliegende Anhaltspunkte für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen gegeben waren. Für § 73e Abs. 2 [X.], der für den [X.]n an die Stelle des § 73c Abs. 1 Satz 2 [X.] aF getreten ist, gilt nichts anderes. Hinweise auf eine Entreicherung der [X.]n sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dass sie - wie von der Revision geltend gemacht - das Eigentum an den gelieferten Waffen verlor, stellt schon deshalb keine Entreicherung dar, weil sie hierfür den Kaufpreis erlangte. Es kann mithin offenbleiben, ob es sich bei ihr überhaupt um einen im Sinne des § 73e Abs. 2 [X.] gutgläubigen [X.]n handelte oder ob sie sich das Wissen der Angeklagten sowie des [X.] analog § 166 BGB zurechnen lassen muss.

d) Schließlich hat das [X.] zurecht von dem einzuziehenden Betrag die Aufwendungen der [X.]n, insbesondere die Produktionskosten für die gelieferten Waffen, nicht abgezogen. Insoweit gilt:

Nach § 73d Abs. 1 Satz 1 [X.] sind bei der Bestimmung des Wertes des [X.] Aufwendungen des [X.] oder des [X.] abzuziehen. Nach Satz 2 der Vorschrift bleibt jedoch außer Betracht, was für die Tat oder ihre Vorbereitung aufgewendet wurde. Danach konnte das [X.] es offenlassen, ob die Kosten für die Produktion unmittelbar die gelieferten Waffen oder früher hergestellte Waffen betrafen. Denn im ersteren Fall würden die Aufwendungen vom Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 [X.] erfasst (unten aa), im zweiten Fall stellten sie keine Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 Satz 1 [X.] dar (unten bb).

aa) Wurden die Waffen für die Ausfuhr hergestellt, so handelt es sich bei den Produktions- und Transportkosten zwar um Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 [X.]. Indes wären sie gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 [X.] für die Tat erbracht worden.

(1) Der Anwendungsbereich des Abzugsverbots nach § 73d Abs. 1 Satz 2 [X.] umfasst die Aufwendungen eines [X.]n, so dass das Abzugsverbot nicht etwa von vornherein auf Aufwendungen des [X.] oder Teilnehmers beschränkt ist. Dies ergibt sich entgegen dem [X.] bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Zwar findet sich der Zusatz, wonach auch die Aufwendungen des anderen, also des begünstigten [X.], Berücksichtigung finden müssen, ausdrücklich nur in § 73d Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dagegen nennt der passiv formulierte Satz 2 der Vorschrift die Aufwendenden nicht erneut. Doch ergibt eine Gesamtschau beider Sätze fraglos, dass nach Satz 2 dem Abzugsverbot unterliegt, was von den in Satz 1 Genannten für die Tat aufgewendet oder eingesetzt wurde.

(2) Die Herstellungs- und Transportkosten wurden im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 2 [X.] für die Begehung der Tat oder ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt. Mit dem Tatbestandsmerkmal "für" wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 817 Satz 2 BGB sicherstellen, dass (nur) das, was in ein verbotenes Geschäft investiert wurde, unwiederbringlich verloren sein soll (vgl. BT-Drucks. 18/9525 [X.] f.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 16). Daraus folgt, dass die Handlung oder das Geschäft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung führt, selbst verboten sein muss. Gleichzeitig enthält das Tatbestandsmerkmal nach dem Willen des Gesetzgebers eine subjektive Komponente, weshalb nur solche Aufwendungen dem Abzugsverbot unterliegen, die willentlich und bewusst für das verbotene Geschäft eingesetzt wurden (vgl. BT-Drucks. 18/9525 [X.] ff.; [X.]/[X.], [X.], 65, 69).

(α) Danach wurden die Aufwendungen hier für die Tat getätigt. Anschaffungs- und Herstellungskosten für Waren, die der Täter oder Teilnehmer für den Verkauf unter bewusster strafrechtswidriger Umgehung außenwirtschaftsstrafrechtlicher Bestimmungen trug, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 [X.] erfasst werden (vgl. BT-Drucks. 18/9525 [X.] mit Verweis auf [X.], Urteil vom 21. August 2002 - 1 [X.], [X.]St 47, 369, 370, 377; [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 73d Rn. 5).

(β) Die Feststellungen belegen zudem die bewusste und willentliche Herstellung bzw. den Ankauf der zu liefernden Ware für die Tat. Denn die Angeklagten und der frühere Mitbeschuldigte handelten vorsätzlich. Dass die Organe der [X.]n nach den Feststellungen gutgläubig waren, lässt das Tatbestandsmerkmal nicht entfallen.

Nach der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung stand die Gutgläubigkeit des [X.]n der Anwendung des [X.]s nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 21. August 2002 - 1 [X.], [X.]St 47, 369, 373 ff.; [X.], [X.], 68. Aufl., § 73b Rn. 2 mwN). Da es sich bei der Einziehung des durch die Tat [X.] nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme handele ([X.], Urteile vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, [X.]St 57, 79 Rn. 15; vom 21. August 2002 - 1 [X.], [X.]St 47, 369, 373 mwN; vom 1. März 1995 - 2 StR 691/94, NJW 1995, 2235 f.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, [X.]E 110, 1, 14 ff.), komme es auf eine schuldhafte Verstrickung des Begünstigten nicht an. Auch gegenüber einem gutgläubigen [X.] sei deshalb eine Bruttoeinziehung gerechtfertigt. Gerade bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht sei die Maßnahme als Teil eines Systems anzusehen, welches die Wirksamkeit der Handelsbeschränkungen sicherstellen und diese durchsetzen solle (vgl. [X.], Urteil vom 21. August 2002 - 1 [X.], [X.]St 47, 369, 375; Beschluss vom 18. Februar 2004 - 1 StR 296/03, [X.], 214, 215).

An dieser Bewertung hat die Reform der Vorschriften der §§ 73 ff. [X.] nichts geändert. Die Einziehung stellt weiterhin keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art dar ([X.], Beschluss vom 12. Juni 2019 - 3 [X.], NStZ-RR 2019, 382 ff.; [X.], Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, juris Rn. 106 ff.; vgl. [X.], Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 21; [X.], [X.], 68. Aufl., § 73a Rn. 4, § 73b Rn. 2 mwN), so dass es auf ein Verschulden des [X.]n und die Gutgläubigkeit etwaiger Organe nicht ankommt. Ausreichend ist vielmehr, dass die Angeklagten sowie der frühere Mitbeschuldigte vorsätzlich handelten.

(γ) Etwas anderes folgt nicht aus der ersatzlosen Streichung der [X.] des § 73c Abs. 1 [X.] aF durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017. Zwar sollte nach früherer Rechtslage die Gutgläubigkeit der Organe des [X.]n ein zentraler Ermessensgesichtspunkt bei der Prüfung der [X.] des § 73c [X.] aF sein (vgl. [X.], Urteile vom 21. August 2002 - 1 [X.], [X.]St 47, 369, 376; vom 14. September 2004 - 1 [X.], juris Rn. 15; vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 [X.], [X.], 109, 110). Nach Wegfall der [X.] kann nunmehr der Gutgläubigkeit des vom [X.] betroffenen [X.]n nicht mehr auf diesem Wege Rechnung getragen werden (vgl. [X.], Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., § 17 Rn. 1119). Indes hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung die Härtevorschrift des § 73c [X.] aF bewusst gestrichen. Während er dem Sonderfall der Entreicherung beim gutgläubigen [X.]n nach § 73c Abs. 1 Satz 2 [X.] aF durch die Schaffung des § 73e Abs. 2 [X.] Rechnung getragen hat, können die Härten, die von § 73c Abs. 1 Satz 1 [X.] aF erfasst wurden, nach der Gesetzesänderung im Hauptverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Damit wollte der Gesetzgeber ersichtlich auch den gutgläubigen bereicherten [X.] auf die Vollstreckungsvorschrift des § 459g Abs. 5 Satz 1 [X.] verweisen, sollte das [X.] im Einzelfall zu unverhältnismäßigen Härten führen (vgl. hierzu [X.] [X.]/[X.], [X.]., § 459g Rn. 27; KK-[X.]/Appl, 8. Aufl., § 459g Rn. 18; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 459g Rn. 13a; s. auch [X.], Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, juris Rn. 11, 121).

Demgegenüber enthalten die Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweise, dass § 73d Abs. 1 Satz 2 [X.] nunmehr so auszulegen sei, dass das Abzugsverbot für den gutgläubigen [X.]n deshalb nicht gelten solle, weil die subjektive Komponente der Vorschrift nicht erfüllt sei. Vielmehr spricht der Wille des Gesetzgebers, mit der Gesetzesreform bewusst das [X.] zu stärken, gegen eine den gutgläubigen [X.] gegenüber der alten Rechtslage sogar besserstellende Auslegung der geltenden Vorschriften. Auch wiche - wollte man vorliegend auf ein Verschulden der drittbegünstigten [X.]n abstellen - die einziehungsrechtliche von der bereicherungsrechtlichen Wertung der §§ 818, 819 BGB ab (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/9525 [X.] ff.), da bei diesen Vorschriften analog § 166 BGB eine Wissenszurechnung jedenfalls des mit Prokura ausgestatteten Angeklagten S.     sowie des als Repräsentant und Handlungsbevollmächtigter mit einer eigenverantwortlichen Vertriebs- und damit [X.] fungierenden früheren Mitbeschuldigten vorzunehmen wäre. [X.] kann somit, dass im Hinblick auf deren Verantwortung auf der erweiterten Führungsebene nach altem Recht die hohen Voraussetzungen (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 321/15, [X.], 279, 280) für einen Härtefall im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 [X.] aF möglicherweise ebenfalls nicht vorgelegen hätten (vgl. auch [X.], Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., § 17 Rn. 1119).

bb) Sollten die gelieferten Waffen nicht erst für die Ausfuhren nach [X.] produziert, sondern aus dem Lagerbestand verkauft worden sein, lägen schon die Voraussetzungen für einen Abzug der Herstellungskosten nach § 73d Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht vor. Der Begriff der Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 [X.] ist im Gesetz nicht eindeutig definiert. Nach der Literatur sollen dazu nur solche Kosten zählen, die in einem engen zeitlichen und inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Tat stehen. Abzugsfähig seien nur solche Aufwendungen, die im Zeitraum von der Planung und Vorbereitung der Erwerbstat bis zum tatsächlichen Vermögenszufluss anfallen ([X.], [X.], 497, 505; vgl. auch Beschluss des [X.] vom 22. März 2017, BT-Drucks. 18/11640 S. 78 f.). Damit kommt der Vorschrift ein begrenzter Anwendungsbereich zu. Ob ein solch enges Begriffsverständnis Wortlaut und Systematik der Vorschrift tatsächlich entspricht, da die Aufwendungen nach Satz 1 objektiv nicht "für" die Tat erbracht sein müssen und Satz 1 als Regelfall konzipiert ist, zu dem Satz 2 die Ausnahme darstellt, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls kann nur dann von Aufwendungen die Rede sein, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Tat stehen, also dem historischen Sachverhalt zugehörig sind ([X.]/[X.], [X.], 65, 67 f.). Ein derartiger Bezug ist aber hinsichtlich der Produktionskosten für solche Waren, die bei Beginn der Tatbegehung auf Lager gehalten wurden, ersichtlich nicht zu erkennen.

Schäfer     

        

Ri'in[X.] Dr. Spaniol ist in den
Ruhestand getreten und deshalb
gehindert zu unterschreiben.

        

[X.]

                 

Schäfer

                 
        

Anstötz     

        

     Erbguth    

        

Meta

3 StR 474/19

30.03.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 21. Februar 2019, Az: 13 KLs 143 Js 38100/10, Urteil

§ 18 Abs 2 Nr 1 AWG vom 06.06.2013, § 18 Abs 7 Nr 2 AWG vom 06.06.2013, § 18 Abs 9 AWG vom 06.06.2013, § 22a Abs 1 Nr 4 Alt 2 KrWaffKontrG, § 73b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 73d Abs 1 S 2 StGB, § 73b Abs 3 StGB vom 13.11.1998

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2021, Az. 3 StR 474/19 (REWIS RS 2021, 7334)

Papier­fundstellen: NJW 2021, 3669 REWIS RS 2021, 7334


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 ARs 405/21

Bundesgerichtshof, 2 ARs 405/21, 23.06.2022.


Az. 5 ARs 28/21

Bundesgerichtshof, 5 ARs 28/21, 20.01.2022.


Az. 3 StR 474/19

Bundesgerichtshof, 3 StR 474/19, 12.01.2023.

Bundesgerichtshof, 3 StR 474/19, 10.08.2021.

Bundesgerichtshof, 3 StR 474/19, 30.03.2021.


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