Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2016, Az. 4 ARs 21/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6012

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Tenor

Die beabsichtigte Entscheidung des 3. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 4. Strafsenats, der an dieser festhält.

Gründe

1

1. Der 3. Strafsenat des [X.] beabsichtigt zu entscheiden:

2

"Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf 'Kommission' erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge verbindet die beiden [X.] zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn."

3

Er hat daher mit Beschluss vom 3. September 2015 (3 [X.]) bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an (ggf.) entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

4

2. Der beabsichtigten Entscheidung des [X.] steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 4 [X.], vom 13. Januar 2016 - 4 StR 322/15, [X.], 420 und vom 13. September 2016 - 4 StR 304/16).

5

3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

6

Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen [X.] vom 22. Mai 2014 - 4 StR 223/13 - Bezug und bemerkt ergänzend:

7

Ausgangspunkt der konkurrenzrechtlichen Bewertung beim Vorliegen mehrerer Betäubungsmittelgeschäfte ist die vom [X.] seit dem Beschluss in ständiger Rechtsprechung vorgenommene weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens im Sinne von § 29 BtMG (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2005 - [X.], [X.]St 50, 252 ff.). Da danach regelmäßig alle Handlungen von der Anbahnung des [X.] bis zu dessen finanzieller Abwicklung dem Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens unterfallen, ergibt sich daraus auch die Annahme von Tateinheit bei mehreren [X.], bei denen, wie im Fall des anfragenden Senats, die Fahrt zum Betäubungsmittellieferanten sowohl der Bezahlung einer zuvor erhaltenen Betäubungsmittelmenge durch den Täter als auch der Abholung der bereits bestellten weiteren Betäubungsmittelmenge dient. Aufgrund der teilweisen Identität der Ausführungshandlungen nimmt die bisherige Rechtsprechung des [X.] daran anknüpfend eine tateinheitliche Verwirklichung der [X.] an (vgl. Senatsurteil und Senatsbeschlüsse jeweils aaO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14).

8

Entgegen der Ansicht des [X.] kann es für die rechtliche Beurteilung des [X.], wie auch der 2. Strafsenat in seiner Antwort auf die Anfrage des [X.] zutreffend ausgeführt hat (Beschluss vom 31. Mai 2016 - 2 [X.]), auf das Gewicht und den Unwertgehalt der sich überschneidenden Tathandlungen nicht ankommen. Die vom anfragenden Senat zu beurteilende Fallkonstellation ist auf Grund des weiten Begriffs des Handeltreibens im Betäubungsmittelrecht durch eine Teilidentität der Ausführungshandlungen charakterisiert, die über eine bloße Gleichzeitigkeit der Geschehensabläufe hinausgeht, weshalb der eindeutige Wortlaut von § 52 Abs. 1 StGB hier der Annahme von Tatmehrheit entgegensteht.

Sost-Scheible

      

Roggenbuck

        

   [X.]

      

Ri[X.] Dr. Mutzbauer ist urlaubs-
bedingt abwesend und deshalb
gehindert zu unterschreiben.

      

      

      

      

Sost-Scheible

      

   Quentin

      

Meta

4 ARs 21/15

01.09.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend LG Stade, 24. Juli 2014, Az: 10e KLs 1/13

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2016, Az. 4 ARs 21/15 (REWIS RS 2016, 6012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6012

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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