Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2020, Az. 4 ARs 10/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1802

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Beantwortung der Anfrage des 4. Strafsenats vom 11. Juli 2019, 1 StR 467/18: Zwingende oder im Ermessen des Tatgerichts liegende Anwendung der Regelungen über die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren)


Tenor

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht fest.

Gründe

I.

1

Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, dass im [X.] die Entscheidung über die Einziehung von [X.] nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von [X.] gemäß § 73c Satz 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts steht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG). Er hat gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei dem 4. Strafsenat angefragt, ob dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten werde.

II.

2

Der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen. So hat der [X.] in einem Beschluss vom 15. Januar 2019 (4 [X.]) eine ohne Ermessensausübung gegen einen Heranwachsenden ergangene Einziehungsentscheidung nach § 73c StGB nF bestätigt und lediglich die Urteilsformel berichtigt. Darüber hinaus hat sich der [X.] bereits in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 6 ff. im Rahmen eines obiter dictums zu dieser Rechtsfrage umfassend geäußert.

3

Der [X.] hält an dieser Rechtsprechung fest.

4

1. Wie der [X.] bereits in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 9 ff. ausgeführt hat, spricht der Wortlaut des § 8 Abs. 3 JGG - entgegen der Auffassung des anfragenden [X.]s - nicht dafür, dass die Anordnung der Einziehung von [X.] im Ermessen des [X.] steht. Der 5. Strafsenat hat sich dieser Argumentation ausdrücklich angeschlossen (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 16).

5

2. Soweit von dem anfragenden [X.] geltend gemacht wird, dass eine zwingende Anwendung der Einziehungsvorschriften nach §§ 73 ff. StGB das differenzierte und abgestufte Gesamtgefüge möglicher Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht unterlaufe, weil dem Jugendrichter bereits in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 JGG die Möglichkeit gegeben worden sei, im Wege der Anordnung eines Zuchtmittels Gewinnabschöpfung zu betreiben, vermag dies die Annahme eines generellen [X.] ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Dem Einwand, dass § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO insoweit kein ausreichendes Korrektiv bereitstellen würde, um Überforderungen des Jugendlichen zu vermeiden, vermag der [X.] ebenfalls nicht zu folgen.

6

Dabei hält der [X.] auch insoweit an seinen Erwägungen fest, die er hierzu im Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 16 angestellt hat. Diese werden durch die Ausführungen des 5. Strafsenats in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 18 bis 20 zur Gesetzgebungshistorie und dem vom Gesetzgeber bewusst belassenen Nebeneinander der verschiedenen Rechtsinstitute sowie Rn. 23 bis 25 zu § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ergänzt, auf die der [X.] ausdrücklich Bezug nimmt.

7

3. Die zu der vom 1. Strafsenat aufgeworfenen Rechtsfrage zwischenzeitlich in der Literatur erfolgten Stellungnahmen (vgl. [X.], [X.] 2019, 471; [X.], [X.] 2019, 504) geben keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.

Sost-Scheible     

        

     Roggenbuck     

        

[X.]

        

[X.] [X.] ist im Urlaub
und daher gehindert zu
unterschreiben.

                          
        

Sost-Scheible

        

[X.]     

        

Meta

4 ARs 10/19

10.03.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

nachgehend BGH, 3. November 2021, Az: 1 StR 467/18, Urteil

§ 73 StGB, § 73c StGB, § 8 Abs 3 JGG, § 15 JGG, § 132 Abs 3 S 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2020, Az. 4 ARs 10/19 (REWIS RS 2020, 1802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1802


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 467/18

Bundesgerichtshof, 1 StR 467/18, 03.11.2021.

Bundesgerichtshof, 1 StR 467/18, 08.07.2020.

Bundesgerichtshof, 1 StR 467/18, 11.07.2019.


Az. 5 ARs 20/19

Bundesgerichtshof, 5 ARs 20/19, 06.02.2020.


Az. 4 ARs 10/19

Bundesgerichtshof, 4 ARs 10/19, 10.03.2020.


Az. 2 ARs 203/19

Bundesgerichtshof, 2 ARs 203/19, 06.05.2020.


Az. 6 ARs 15/20

Bundesgerichtshof, 6 ARs 15/20, 01.12.2020.


Az. GSSt 2/20

Bundesgerichtshof, GSSt 2/20, 20.01.2021.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

GSSt 2/20 (Bundesgerichtshof)

Jugendgerichtsverfahren: Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Anwendung von Jugendstrafrecht


5 ARs 20/19 (Bundesgerichtshof)

Rechtsauffassung des 5. Strafsenats des BGH zur - zwingenden - Anwendung der Einziehungsregelungen im Jugendstrafrecht


1 StR 467/18 (Bundesgerichtshof)


1 StR 467/18 (Bundesgerichtshof)

Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Jugendstrafverfahren


5 ARs 20/19 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 467/18

6 ARs 15/20

GSSt 2/20

Zitiert

5 ARs 20/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.