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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Anfragebeschluss/Antwort: Einziehung des aus einer verjährten Straftat erlangten Wertes des Tatertrags im subjektiven Verfahren
Der Senat hält an eigener Rechtsprechung, die der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats entgegensteht, nicht fest und schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.
Ergänzend zu den überzeugenden Ausführungen des anfragenden 3. Strafsenats bemerkt der Senat, dass der Gesetzgeber auch in anderem Zusammenhang (Neufassung von § 413 StPO, hierzu näher Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 [X.]) eine von der Verurteilung einer Person unabhängige (selbständige) Einziehung im Sicherungsverfahren für möglich hält, wenn die [X.] bis zum Urteil Verfahrensgegenstand ist (vgl. auch BT-Drucks. 19/27654, [X.]).
[X.] |
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Mosbacher |
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Köhler |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
20.01.2022
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend BGH, 10. August 2021, Az: 3 StR 474/19, Beschluss
§ 74 StGB, § 76a Abs 1 S 1 StGB, § 413 StPO, § 132 Abs 3 GVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.01.2022, Az. 5 ARs 28/21 (REWIS RS 2022, 1903)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 1903
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 2 ARs 405/21, 23.06.2022.
Bundesgerichtshof, 5 ARs 28/21, 20.01.2022.
Bundesgerichtshof, 3 StR 474/19, 12.01.2023.
Bundesgerichtshof, 3 StR 474/19, 10.08.2021.
Bundesgerichtshof, 3 StR 474/19, 30.03.2021.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 405/21 (Bundesgerichtshof)
Divergierende Rechtsprechung zweier BGH-Strafsenate zur Frage der Einziehung eines durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes
4 ARs 10/19 (Bundesgerichtshof)
(Beantwortung der Anfrage des 4. Strafsenats vom 11. Juli 2019, 1 StR 467/18: Zwingende oder …
2 ARs 203/19 (Bundesgerichtshof)
4 ARs 21/15 (Bundesgerichtshof)
5 ARs 20/19 (Bundesgerichtshof)
Rechtsauffassung des 5. Strafsenats des BGH zur - zwingenden - Anwendung der Einziehungsregelungen im Jugendstrafrecht