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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht fest.
Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 ([X.] I S. 872) hat bei einer umfassenden Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung insbesondere auch zu einem Wegfall der Härteklausel des § 73c StGB aF und zu einer Verlagerung der Berücksichtigung der finanziellen Situation des [X.] oder sonstiger unbilliger Härten in das Vollstreckungsverfahren geführt. Diese Gesetzesänderung gilt - wie der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 ausgeführt hat - auch für das Jugendstrafverfahren und führt auch hier zu einer zwingenden Anwendung der Vorschriften der §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB. [X.] kann danach entgegen der Ansicht des anfragenden Senats allein im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden. Die Rechtsprechung hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren, auch wenn es - worauf der 1. Strafsenat im Einzelnen hingewiesen hat - gute Gründe geben mag, die Anordnung der Einziehung von [X.] bzw. des Wertes von [X.] im Jugendstrafverfahren als Ermessensentscheidung der Jugendgerichte auszugestalten.
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Meta
06.05.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
nachgehend BGH, 3. November 2021, Az: 1 StR 467/18, Urteil
§ 73 StGB, §§ 73ff StGB, § 2 JGG, § 8 Abs 3 JGG, § 459g StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.05.2020, Az. 2 ARs 203/19 (REWIS RS 2020, 1759)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1759
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 1 StR 467/18, 03.11.2021.
Bundesgerichtshof, 1 StR 467/18, 08.07.2020.
Bundesgerichtshof, 1 StR 467/18, 11.07.2019.
Bundesgerichtshof, 5 ARs 20/19, 06.02.2020.
Bundesgerichtshof, 4 ARs 10/19, 10.03.2020.
Bundesgerichtshof, 2 ARs 203/19, 06.05.2020.
Bundesgerichtshof, 6 ARs 15/20, 01.12.2020.
Bundesgerichtshof, GSSt 2/20, 20.01.2021.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 467/18 (Bundesgerichtshof)
Jugendgerichtsverfahren: Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Anwendung von Jugendstrafrecht
5 ARs 20/19 (Bundesgerichtshof)
Rechtsauffassung des 5. Strafsenats des BGH zur - zwingenden - Anwendung der Einziehungsregelungen im Jugendstrafrecht
1 StR 467/18 (Bundesgerichtshof)
Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Jugendstrafverfahren
5 StR 95/19 (Bundesgerichtshof)
Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht