Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.05.2020, Az. 2 ARs 203/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1759

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Tenor

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht fest.

Gründe

1

Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 ([X.] I S. 872) hat bei einer umfassenden Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung insbesondere auch zu einem Wegfall der Härteklausel des § 73c StGB aF und zu einer Verlagerung der Berücksichtigung der finanziellen Situation des [X.] oder sonstiger unbilliger Härten in das Vollstreckungsverfahren geführt. Diese Gesetzesänderung gilt - wie der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 ausgeführt hat - auch für das Jugendstrafverfahren und führt auch hier zu einer zwingenden Anwendung der Vorschriften der §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB. [X.] kann danach entgegen der Ansicht des anfragenden Senats allein im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden. Die Rechtsprechung hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren, auch wenn es - worauf der 1. Strafsenat im Einzelnen hingewiesen hat - gute Gründe geben mag, die Anordnung der Einziehung von [X.] bzw. des Wertes von [X.] im Jugendstrafverfahren als Ermessensentscheidung der Jugendgerichte auszugestalten.

Franke     

        

Krehl     

        

Meyberg

        

Grube      

        

Schmidt      

        

Meta

2 ARs 203/19

06.05.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

nachgehend BGH, 3. November 2021, Az: 1 StR 467/18, Urteil

§ 73 StGB, §§ 73ff StGB, § 2 JGG, § 8 Abs 3 JGG, § 459g StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.05.2020, Az. 2 ARs 203/19 (REWIS RS 2020, 1759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1759


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 467/18

Bundesgerichtshof, 1 StR 467/18, 03.11.2021.

Bundesgerichtshof, 1 StR 467/18, 08.07.2020.

Bundesgerichtshof, 1 StR 467/18, 11.07.2019.


Az. 5 ARs 20/19

Bundesgerichtshof, 5 ARs 20/19, 06.02.2020.


Az. 4 ARs 10/19

Bundesgerichtshof, 4 ARs 10/19, 10.03.2020.


Az. 2 ARs 203/19

Bundesgerichtshof, 2 ARs 203/19, 06.05.2020.


Az. 6 ARs 15/20

Bundesgerichtshof, 6 ARs 15/20, 01.12.2020.


Az. GSSt 2/20

Bundesgerichtshof, GSSt 2/20, 20.01.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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