Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013, Az. 10 C 23/12

10. Senat | REWIS RS 2013, 8032

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Gegenstand

Flüchtlingsanerkennung pakistanischer Ahmadis; schwerwiegende Verletzung der Religionsausübungsfreiheit


Leitsatz

1. Wird auf die Entschließungsfreiheit eines Asylbewerbers, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt, ist dies als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen.

2. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU kann - im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11) - nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum).

3. Schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung kann eine beachtliche Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU darstellen, und zwar unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet.

4. Ein solches Verbot hat nur dann die für eine Verfolgungshandlung erforderliche objektive Schwere, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

5. Das Verbot weist nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist.

6. Eine Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Maßnahmen hat nur dann die Qualität einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Buchstabe a. Dazu bedarf es einer auf die Situation des einzelnen Antragstellers bezogenen Vergleichsbetrachtung.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein [X.] Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Feststellung von [X.] in Bezug auf [X.].

2

Der 1979 in [X.] geborene Kläger gehört seit seiner Geburt der [X.]yya-Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus einem Dorf im pakistanischen Teil des [X.]. Nach eigenen Angaben reiste er im Juli 2000 nach [X.] ein und beantragte hier Asyl. Seinen Antrag begründete er damit, wegen der Zugehörigkeit zu seiner Glaubensgemeinschaft in [X.] Verfolgungsmaßnahmen erlitten zu haben. Der Kläger ist seit 2010 mit einer [X.] verheiratet und hat eine mittlerweile zwei Jahre alte [X.] Tochter.

3

Das [X.] (jetzt: [X.]) - [X.] - lehnte mit [X.] vom 15. September 2000 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] sowie [X.] nach § 53 [X.] nicht vorliegen. Zugleich drohte es dem Kläger die Abschiebung nach [X.] an. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2001 rechtskräftig abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, das Vorbringen des [X.] zu einer Verfolgung vor Ausreise sei nicht glaubhaft. Im Übrigen könne bei der gegenwärtigen Erkenntnislage eine Gruppenverfolgung von Mitgliedern der [X.]yya-Glaubensgemeinschaft ([X.]s) in [X.] nicht angenommen werden.

4

In den Jahren 2001 bis 2005 stellte der Kläger insgesamt fünf Folgeanträge, die jeweils erfolglos blieben. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2008 beantragte er erneut die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens und trug zur Begründung vor, dass sich durch die Richtlinie 2004/83/[X.] die Rechtslage zu seinen Gunsten nachträglich verändert habe. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/[X.] definiere den [X.] der Religion nun dahingehend, dass auch [X.] im öffentlichen Bereich geschützt seien. Damit sei jetzt auch das aktive Missionieren vom Schutzbereich umfasst. Er werde von den Einschränkungen der öffentlichen [X.] in [X.] persönlich betroffen, denn er sehe es als seine religiöse Pflicht an, sich zu seinem Glauben zu bekennen und für diesen bei Andersgläubigen aktiv zu werben. Die Dreimonatsfrist zur Stellung eines Asylfolgeantrags sei gewahrt, da er erstmalig Anfang November 2008 von zwei Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft erfahren habe, dass diese aufgrund europarechtlicher Vorschriften durch das Verwaltungsgericht als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Er habe sich deshalb am 1. Dezember 2008 an seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten gewandt.

5

Mit [X.] vom 30. März 2010 lehnte das [X.] den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Nr. 1) und auf Abänderung des [X.]s vom 15. September 2000 hinsichtlich der Feststellung von [X.]n nach § 53 [X.] (Nr. 2) ab. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die Ziffern 1 und 2 des [X.]s des [X.]s vom 30. März 2010 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der [X.] durch Urteil vom 13. Dezember 2011 zurückgewiesen. Er hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem Folgeantrag lägen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor. Jedenfalls mit Inkrafttreten des [X.] vom 19. August 2007 sei eine relevante Änderung der Rechtslage eingetreten, denn durch die Richtlinie 2004/83/[X.] habe sich der flüchtlingsrechtliche Schutzbereich der Religionsausübungsfreiheit im Vergleich zu den früher einschlägigen Vorgaben geändert. Dem Kläger drohe unter Zugrundelegung der Maßstäbe der Richtlinie Verfolgung in [X.]. Mitglieder der [X.]yya-Glaubensgemeinschaft seien von schwerwiegenden Einschränkungen in ihrer Religionsausübung betroffen, insbesondere von den in den [X.]. 298 B, 298 C und 295 C [X.] Penal Code normierten strafrechtlichen Verboten, bei ihrer Glaubensausübung religiöse Begriffe und Riten des Islam zu benutzen, ihren Glauben öffentlich zu bekennen und für ihn zu werben. Zudem würden von religiösen Extremisten in auffälligem Maß Gewalttaten gegen [X.]s verübt, ohne dass die [X.] hiergegen effektiven Schutz gewährten. Zwar könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung von Mitgliedern der [X.]yya-Glaubensgemeinschaft berufen, da die Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen [X.]s, der erfolgten Verurteilungen und der Übergriffe religiöser Extremisten nicht die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte erreichten. Da es sich bei dem Kläger aber um einen [X.] handele, dem es in [X.] ein inneres Anliegen geworden sei, seinen Glauben auch in der Öffentlichkeit zu leben, vor allem durch Entfaltung missionarischer Aktivitäten, sei er von den Einschränkungen der öffentlichen Glaubensbetätigung in [X.] individuell betroffen. Für ihn bestehe daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer religiösen Verfolgung.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision. Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] über die Vorabentscheidungsersuchen vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 19.09 und BVerwG 10 C 21.09 - über verschiedene Fragen zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und zu Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/[X.] ausgesetzt. Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 5. September 2012 ([X.]. [X.]/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) beantwortet.

8

Die Beklagte begründet ihre Revision damit, der Verwaltungsgerichtshof habe keine Feststellungen dazu getroffen, wie der Kläger seinen Glauben nach Rückkehr in [X.] praktizieren würde. Es genüge nicht, dass er den Willen habe, seinen Glauben in der Öffentlichkeit auszuüben und zu missionieren. Eine begründete Furcht vor Verfolgung könne nur dann bejaht werden, wenn der Glaube nach der Rückkehr in einer Weise praktiziert werde, die den Kläger der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof keine hinreichenden Feststellungen zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit der dem Kläger drohenden Gefahr getroffen. Wenn das Gericht selbst von einer relativ niedrigen Zahl der [X.] ausgehe, hätte es feststellen müssen, ob auch nur eine ganz geringe Zahl von [X.]s ihren Glauben in der Öffentlichkeit so praktizieren, dass sie sich einer Verfolgungsgefahr aussetzen.

9

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Nach seiner Auffassung reicht es für die Flüchtlingsanerkennung aus, dass der Kläger unter dem Druck der ihm drohenden Sanktionen auf eine Ausübung seiner Religion in der Öffentlichkeit verzichte, obwohl diese für ihn nach seinem religiösen Selbstverständnis besonders wichtig sei. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe der Verwaltungsgerichtshof für die Person des [X.] festgestellt.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat sich an dem Verfahren beteiligt und sich im Wesentlichen der Argumentation der [X.] angeschlossen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit einer Begründung zurückgewiesen, die Bundesrecht verletzt. Zwar hat es zu Recht die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bejaht (1.). Allerdings halten die Erwägungen, mit denen es einen Anspruch des [X.] auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft angenommen hat, einer [X.]en Prüfung nicht stand (2.). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen (3.).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der [X.] und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den [X.] vom 22. November 2011 ([X.]) und das [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/[X.] und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 ([X.]). Denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 [X.] 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen haben sich aber seit der Berufungsverhandlung nicht geändert.

Unionsrechtlich finden sowohl die Richtlinie 2004/83/[X.] vom 29. April 2004 als auch die - während des Revisionsverfahrens in [X.] getretene - Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 Anwendung. Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/[X.]), und es bleibt bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/[X.] (vgl. Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/[X.]). Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/[X.]).

1. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind erfüllt. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist vom [X.] auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u.a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (vgl. Urteil vom 25. November 2008 - BVerwG 10 [X.] 25.07 - [X.] 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 15 Rn. 11).

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 2010 (BVerwG 10 [X.] 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 29) entschieden hat, lag für Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen religiöser Verfolgung mit Inkrafttreten des [X.] vom 19. August 2007 ([X.]) am 28. August 2007 der [X.] einer nachträglichen Änderung der Rechtslage vor (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG). Es war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts zwar noch nicht abschließend geklärt, ob sich durch Umsetzung der Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/[X.] in § 60 Abs. 1 Satz 5 [X.] die Rechtslage mit Blick auf die Verfolgung aus religiösen Gründen zugunsten der Betroffenen geändert hat. Aber die durch die Zweifel über die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben bewirkte Unsicherheit reicht aus, um ein Asylverfahren wiederaufzugreifen und diese Frage prüfen zu lassen (Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.[X.]).

Auf die Änderung der Rechtslage hat sich der Kläger auch rechtzeitig berufen. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Insoweit ist bei Rechtsänderungen jedenfalls im Flüchtlingsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit für den Fristbeginn nicht auf den Ablauf der Umsetzungsfrist (Art. 38 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/[X.]), sondern auf die durch Bekanntmachung im [X.] dokumentierte Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber (28. August 2007) abzustellen (Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.[X.] Rn. 29). Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger erst am 1. Dezember 2008 Kenntnis von der Rechtsänderung erlangt. Denn erst zu diesem Zeitpunkt ist der bis dahin anwaltlich nicht vertretene Kläger von seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten auf die eingetretene Änderung der Rechtslage hingewiesen worden.

Allerdings trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, dass in dem wieder aufgegriffenen Asylverfahren eine erneute Überprüfung und Bewertung der individuellen Vorfluchtgründe nicht eröffnet sei, weil sich die Richtlinie 2004/83/[X.] und das Richtlinienumsetzungsgesetz keine Rückwirkung beimäßen. Ist infolge einer Rechtsänderung - wie hier - ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, unterliegt der sachlich und intertemporal nicht teilbare Streitgegenstand der [X.] vollumfänglich einer neuen gerichtlichen Prüfung. Dabei könnte sich der Kläger auf Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie berufen, wenn er unter Zugrundelegung des neuen rechtlichen Maßstabs aufgrund tatsächlicher Umstände als vorverfolgt anzusehen wäre, auch wenn sich diese Umstände vor Inkrafttreten der Richtlinie ereignet hätten. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 22. Mai 2001, das Vorbringen des [X.] zur [X.] sei unglaubwürdig, von Amts wegen einer neuen tatrichterlichen Beurteilung unterziehen müsste. Es kann sich vielmehr dessen Beweiswürdigung zu eigen machen, wenn der Kläger nicht konkret vorträgt, welche tatsächlichen Umstände seines [X.] aufgrund der geänderten Rechtslage einer neuen tatrichterlichen Würdigung bedürfen.

2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit einer Begründung bejaht, die einer [X.]en Prüfung nicht standhält.

2.1 Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 [X.] ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/[X.] (zuvor: Richtlinie 2004/83/[X.]) - im Folgenden: Richtlinie - geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 [X.] sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie ergänzend anzuwenden. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der [X.] (GFK) solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der [X.] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]) keine Abweichung zulässig ist. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den [X.] des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie und den Verfolgungshandlungen nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie bestehen.

2.2 Das Berufungsgericht hat die vom Kläger als Mitglied der [X.]yya-Glaubensgemeinschaft ([X.]) geltend gemachte [X.] zutreffend als Furcht vor einem Eingriff in die Freiheit der Religionsausübung gewertet ([X.]). Denn [X.]s droht in [X.] die Gefahr einer Inhaftierung und Bestrafung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht schon wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zu der Glaubensgemeinschaft als solcher. Die Verwirklichung der Gefahr hängt vielmehr von dem willensgesteuerten Verhalten des einzelnen Glaubensangehörigen ab: der Ausübung seiner Religion mit Wirkung in die Öffentlichkeit. In solchen Fällen besteht der unmittelbar drohende Eingriff in einer Verletzung der Freiheit, die eigene Religion entsprechend den geltenden Glaubensregeln und dem religiösen Selbstverständnis des Gläubigen zu praktizieren, weil der Glaubensangehörige seine Entscheidung für oder gegen die öffentliche Religionsausübung nur unter dem Druck der ihm drohenden [X.] treffen kann. Er liegt hingegen nicht in der Verletzung der erst im Fall der Praktizierung bedrohten Rechtsgüter (z.B. Leib, Leben, persönliche Freiheit). Etwas anderes gilt dann, wenn der Betroffene seinen Glauben im Herkunftsland bereits praktiziert hat und ihm schon deshalb - unabhängig von einer willensgesteuerten Entscheidung über sein Verhalten in der Zukunft - unmittelbar die Gefahr z.B. einer Inhaftierung und Bestrafung droht. Eine derartige [X.] hat das Berufungsgericht hier jedoch nicht festgestellt.

2.3 Der Gerichtshof der [X.] ([X.]) hat auf Vorlage des Senats durch Urteil vom 5. September 2012 ([X.]. [X.]/11 und [X.]-99/11 - NVwZ 2012, 1612) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie angesehen werden können.

2.3.1 Der Gerichtshof sieht in dem in Art. 10 Abs. 1 der [X.]harta der Grundrechte der [X.] ([X.]) verankerten Recht auf Religionsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht, das eines der Fundamente einer [X.] Gesellschaft darstellt und Art. 9 [X.] entspricht. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 [X.] genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten ([X.] a.a.[X.] Rn. 57). Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 [X.] garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie dar (Rn. 58). Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 [X.] gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (Rn. 59). Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie voraus, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 [X.] in keinem Fall abgewichen werden darf (Rn. 61).

2.3.2 Zu den Handlungen, die nach der Rechtsprechung des [X.] eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Der Gerichtshof hält es mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie nicht für vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung ([X.]) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung ([X.]) eingreift (Rn. 62 f.). Der Senat folgt dieser Auslegung und hält daher an der vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/[X.] vertretenen, hiervon abweichenden Rechtsauffassung für den Flüchtlingsschutz (vgl. Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 [X.] 9.03 - BVerwGE 120, 16 <19 ff.>) nicht mehr fest. Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen (Rn. 65 mit Verweis auf Rn. 52 der Schlussanträge des Generalanwalts).

Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 der [X.] garantierten Rechts eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (Rn. 67). Der Gerichtshof verwendet in der verbindlichen [X.] Sprachfassung des Urteils (vgl. Art. 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 25. September 2012, [X.] vom 29. September 2012) zwar nur den Begriff "verfolgt", ohne dies ausdrücklich auf eine strafrechtliche Verfolgung zu beziehen. Es wäre jedoch zirkulär, den Begriff der "asylerheblichen Verfolgung" durch "Verfolgung" zu definieren. Dafür spricht zudem ein Vergleich der [X.] mit der [X.], [X.] und [X.] Fassung des Urteils. In [X.] drei zum Vergleich herangezogenen Sprachfassungen ist von strafrechtlicher Verfolgung die Rede. Darüber hinaus ist auch die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten.

2.3.3 Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der [X.] erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Das ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Gerichtshofs in Rn. 69, dass schon das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen kann, wenn der Verstoß dagegen die tatsächliche Gefahr der dort genannten Sanktionen und Konsequenzen heraufbeschwört. Kann Verfolgung somit schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächliche künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z.B. in Leben oder Freiheit) letztlich nicht an.

Diesem Verständnis der Entscheidung, das den Flüchtlingsschutz gegenüber der früheren Rechtsprechung des [X.] vorverlagert, steht nicht entgegen, dass der Gerichtshof in seinen Ausführungen auf die Gefahr abstellt, die dem Ausländer bei "Ausübung dieser Freiheit" (Rn. 67 und 72) bzw. der "religiösen Betätigung" (Rn. 73, 78 und 79 f.) droht. Denn damit nimmt dieser lediglich den Wortlaut der entsprechenden Vorlagefragen 2a und 3 des Senats auf, ohne dass darin eine notwendige Voraussetzung für die [X.] liegt. Könnte nicht schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen, blieben Betroffene gerade in solchen Ländern schutzlos, in denen die angedrohten Sanktionen besonders schwerwiegend und so umfassend sind, dass sich Gläubige genötigt sehen, auf die Glaubenspraktizierung zu verzichten (so auch [X.], [X.], 433 <437>). Diese Erstreckung auch auf einen erzwungenen Verzicht entspricht dem Verständnis des [X.] [X.] (Immigration and Asylum [X.]hamber) in seinem Grundsatzurteil vom 14. November 2012 - [X.]2012> [X.] 00389(IA[X.]) Rn. 79) betreffend die religiöse Verfolgung von [X.]s in [X.] und dem Urteil des Supreme [X.]ourt of the United Kingdom betreffend die Verfolgung wegen Homosexualität vom 7. Juli 2010 [X.] v. [X.]retary of State for the Home Department <2010> [X.] 31 Rn. 82). Der Senat folgt dieser Auslegung und hält daher an seiner vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/[X.] vertretenen, hiervon abweichenden Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.[X.] <23>) nicht mehr fest.

2.3.4 Nach der Rechtsprechung des [X.] hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu erfüllen, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (Rn. 70). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (siehe oben Ziff. 2.3.2). Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche [X.] (so auch Generalanwalt [X.] in seinen Schlussanträgen vom 19. April 2012 ([X.]. [X.]/11 und [X.]-99/11, Rn. 82).

Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit sieht der Gerichtshof den Umstand an, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (Rn. 70). Denn der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet (Rn. 71). Dabei bestätigt der [X.] die Auffassung des Senats, dass es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers ankommt, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 [X.] 19.09 - BVerwGE 138, 270 Rn. 43). Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist.

Der vom [X.] entwickelte Maßstab, dass die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist, setzt nach dem Verständnis des Senats nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glauben verzichten müsste (vgl. zu den strengeren Maßstäben der Rechtsprechung zur [X.]: Urteil vom 1. Februar 1982 - BVerwG 6 [X.] 126.80 - BVerwGE 64, 369 <371> m.w.N.). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (so schon Beschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.[X.] Rn. 43).

Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des [X.] von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Bei [X.]s aus [X.] ist zunächst festzustellen, ob und seit wann sie der [X.]yya-Glaubensgemeinschaft angehören. Hierbei dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in [X.] anbieten, die ihrerseits auf die Erkenntnisse des [X.] in [X.] - insbesondere zur religiösen Betätigung des Betroffenen in [X.] - zurückgreifen kann (so auch das [X.] [X.] in seinem Urteil vom 14. November 2012 a.a.[X.] Leitsatz 5). Nähere Feststellungen über die religiöse Betätigung eines Ausländers vor seiner Ausreise verringern auch das Risiko einer objektiv unzutreffenden Zuordnung zu einer Glaubensgemeinschaft (s.a. Lagebericht des [X.] vom 2. November 2012, [X.]). Zusätzlich kommt die Befragung eines Vertreters der lokalen [X.] [X.]-Gemeinde in Betracht, der der Asylbewerber angehört. Schließlich erscheint im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger seinen Glauben in [X.] nicht in einer in die Öffentlichkeit wirkenden Weise praktiziert hat, sind die Gründe hierfür aufzuklären. Denn der Verzicht auf eine verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung im Herkunftsland kennzeichnet die religiöse Identität eines Gläubigen dann nicht, wenn er aus begründeter Furcht vor Verfolgung erfolgte. Ergibt die Prüfung, dass der Kläger seinen Glauben in [X.] nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in [X.] der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist, es sei denn, der Betroffene kann gewichtige Gründe hierfür vorbringen. Praktiziert er seinen Glauben hingegen in entsprechender Weise, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen.

2.3.5 Das Verbot einer öffentlichen religiösen Betätigung als solches kann aber nur dann als hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie angesehen werden, wenn der Asylbewerber - über die soeben genannten objektiven und subjektiven Gesichtspunkte hinaus - bei Ausübung der verbotenen öffentlichkeitswirksamen Glaubensausübung in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Das bedeutet, dass die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/[X.] (Richtlinie 2011/95/[X.]: Art. 2 Buchst. d) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des [X.] ([X.]MR), der bei der Prüfung des Art. 3 [X.] auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 [X.] 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten [X.] die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. Urteile vom 5. November 1991 - BVerwG 9 [X.] 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.> und vom 1. Juni 2011 a.a.[X.] Rn. 24). Im vorliegenden Fall kommt es darauf an, ob der Kläger berechtigterweise befürchten muss, dass ihm aufgrund einer öffentlichen religiösen Betätigung in [X.], die zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schweren Rechtsgutverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (siehe oben Ziff. 2.3.4).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht für [X.] Staatsangehörige in ihrem Heimatland allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur [X.]yya-Glaubensgemeinschaft noch keine flüchtlingsrechtlich relevante [X.] ([X.]). Eine solche droht nur "bekennenden [X.]s", die "ihren Glauben im Heimatland auch öffentlich ausüben wollen" ([X.]). Das Berufungsgericht hält zur Feststellung der Verfolgungswahrscheinlichkeit die für eine Gruppenverfolgung geltenden Maßstäbe insoweit mit Recht nicht für vollumfänglich übertragbar, als eine Vergleichsbetrachtung der Zahl der stattgefundenen Verfolgungsakte zur Gesamtzahl aller [X.]s in [X.] (etwa 4 Millionen) oder der bekennenden [X.]s (500 000 bis 600 000) die unter Umständen hohe Zahl der Glaubensangehörigen unberücksichtigt ließe, die aus Furcht vor Verfolgung auf ein öffentliches Praktizieren ihrer Religion verzichten. Hängt die [X.] aber von dem willensgesteuerten Verhalten des Einzelnen - der verbotenen Ausübung des Glaubens in der Öffentlichkeit - ab, ist für die Gefahrenprognose auf die Gruppe der ihren Glauben trotz der Verbote in der Öffentlichkeit praktizierenden Glaubensangehörigen abzustellen. Dabei ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass die Ausübung religiöser Riten in einer Gebetsstätte der [X.]s bereits als öffentliche Betätigung gewertet und strafrechtlich sanktioniert wird. Die Zahl der ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise praktizierenden [X.]s ist - bei [X.] damit verbundenen, auch dem Senat bekannten Schwierigkeiten - jedenfalls annäherungsweise zu bestimmen. In einem weiteren Schritt ist sodann festzustellen, wie viele Verfolgungsakte die Angehörigen dieser Gruppe treffen. Dabei ist insbesondere zu ermitteln, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein [X.] inhaftiert und bestraft wird, der entgegen den Vorschriften des [X.] Penal [X.]ode bei seiner Glaubensausübung religiöse Begriffe und Riten des Islam benutzt, seinen Glauben öffentlich bekennt oder für ihn wirbt. Bei der Relationsbetrachtung, die die Zahl der ihren Glauben verbotswidrig in der Öffentlichkeit praktizierenden [X.]s mit der Zahl der tatsächlichen Verfolgungsakte in Beziehung setzt, ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine wertende Betrachtung handelt, die auch eventuell bestehende Unsicherheiten und Unwägbarkeiten der staatlichen Strafverfolgungspraxis mit einzubeziehen hat. Besteht aufgrund einer solchen Prognose für die - möglicherweise zahlenmäßig nicht große - Gruppe der ihren Glauben in verbotener Weise in der Öffentlichkeit praktizierenden Glaubensangehörigen ein reales Verfolgungsrisiko, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass auch die Gesamtgruppe der [X.]s, für die diese öffentlichkeitswirksamen Glaubenspraktiken ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellen und in diesem Sinne unverzichtbar sind, von den Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Weise betroffen ist.

2.4 Bei Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Antragsteller ausgesetzt war oder ausgesetzt zu werden droht, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gelten können (vgl. Urteil des [X.] vom 5. September 2012 a.a.[X.] Rn. 68). Liegt keine Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie vor, ist weiter zu prüfen, ob sich eine solche aus einer Gesamtbetrachtung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ergibt. Buchstabe a erfasst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach Buchstabe b kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Buchstabe a. Die Maßnahmen im Sinne von Buchstabe b können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen.

In Buchstabe a beruht die Schwere der Eingriffshandlungen auf ihrer Art oder Wiederholung ("nature or repetition"). Während die "Art" der Handlung ein qualitatives Kriterium beschreibt, enthält der Begriff der "Wiederholung" eine quantitative Dimension (so auch [X.]/Alt, in: [X.], [X.] Immigration and Asylum Law, 2010, S. 1072 Rn. 30). Der Gerichtshof geht in seinem Urteil vom 5. September 2012 (Rn. 69) davon aus, dass das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen kann. Der Qualifizierung als "ein" Verbot steht nicht entgegen, dass dieses in mehreren Strafvorschriften des [X.] Penal [X.]ode mit unterschiedlichen Straftatbeständen normiert ist. Das Verbot kann von so schwerwiegender "Art" sein, dass es für sich allein die tatbestandliche Voraussetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie erfüllt. Andere Maßnahmen können hingegen unter Umständen nur aufgrund ihrer Wiederholung vergleichbar gravierend wirken wie ein generelles Verbot.

Setzt die Erfüllung des Tatbestandes von Buchstabe a mithin eine bestimmte gravierende Eingriffshandlung oder die Wiederholung gleichartiger Handlungen voraus, ermöglicht die Tatbestandsalternative des Buchstabe b in einer erweiterten Perspektive die Berücksichtigung einer Kumulation unterschiedlicher Eingriffshandlungen, wie sie beispielhaft in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführt sind. Die Kumulationsbetrachtung entspricht auch dem Verständnis des UNH[X.]R vom Verfolgungsbegriff in Art. 1 A [X.] (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rn. 53). In die nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie erforderliche Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen gegenüber den Angehörigen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft einbezogen werden, z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen (vgl. UNH[X.]R Richtlinie vom 28. April 2004 zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung, H[X.]R/[X.] Rn. 17). Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Buchstabe a entspricht.

Daher sind bei der Prüfung einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie zunächst alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen in den Blick zu nehmen, und zwar Menschenrechtsverletzungen wie sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen. In dieser Prüfungsphase dürfen Handlungen, wie sie beispielhaft in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie genannt werden, nicht vorschnell deshalb ausgeschlossen werden, weil sie nur eine Diskriminierung, aber keine Menschenrechtsverletzung darstellen (ähnlich [X.], Handbuch zum Flüchtlingsschutz - Erläuterungen zur [X.], 2. Aufl. 2012, Kapitel 4 § 13 Rn. 18). Zunächst ist aber zu prüfen, ob die Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist weiter zu prüfen, ob die Summe der nach Buchstabe b zu berücksichtigenden Eingriffe zu einer ähnlich schweren Rechtsverletzung beim Betroffenen führt wie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie. Ohne eine fallbezogene Konkretisierung des Maßstabs für eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie kann die bewertende Beurteilung nach Buchstabe b, ob der einzelne Asylbewerber unterschiedlichen Maßnahmen in einer so gravierenden Kumulation ausgesetzt ist, dass seine Betroffenheit mit der in Buchstabe a vergleichbar ist, nicht gelingen. Stellt das Gericht hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der "Betroffenheit in ähnlicher Weise" keine Vergleichsbetrachtung mit den von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie erfassten Verfolgungshandlungen an, liegt darin ein Verstoß gegen Bundesrecht.

2.5 Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit den sich aus der Rechtsprechung des [X.] ergebenden Vorgaben, soweit es die Maßstäbe für die Annahme einer Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie bei einer Verletzung der Religionsfreiheit betrifft. Die Anwendung der Obersätze auf den vorliegenden Fall ist nur insoweit zu beanstanden, als die hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund einer mit Bundesrecht nicht vereinbaren Relationsbetrachtung bejaht wird.

In Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Vorgaben hält das Berufungsgericht schon das Verbot einer öffentlicher Glaubensausübung für geeignet, eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/[X.] zu begründen ([X.]). Vom Schutzbereich der durch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie geschützten Religionsfreiheit sieht das Gericht - im Einklang mit dem Urteil des [X.] vom 5. September 2012 - auch die in die Öffentlichkeit wirkende Praktizierung der Religion erfasst, einschließlich des Rechts, den Glauben werbend zu verbreiten und andere von ihm zu überzeugen (UA [X.]). Nachvollziehbar erblickt es in den auf die [X.]s gemünzten Verboten des [X.] Penal [X.]ode eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, wenn der einzelne Gläubige auf so schwerwiegende Weise an der Ausübung seines Glaubens gehindert wird, dass dadurch der menschenrechtliche Mindeststandard verletzt wird ([X.]). Damit wird der Sache nach auf die nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie erforderliche schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte Bezug genommen. Solche schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen können nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts auch in erheblichen Einschränkungen oder Verboten öffentlicher Glaubensbetätigung liegen, wenn diese nach dem Verständnis der jeweiligen Religion oder nach dem - nicht notwendigerweise völlig identischen - Verständnis des einzelnen Gläubigen "von grundlegender Bedeutung" sind ([X.] f.). Aus dem Kontext der Entscheidungsgründe ergibt sich, dass der Maßstab des Berufungsgerichts damit der Sache nach den freilich strenger formulierten Anforderungen des [X.] noch genügt, dass die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis für den einzelnen Gläubigen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist.

Im Rahmen seiner Subsumtion sieht das Berufungsgericht die Freiheit der Glaubensausübung durch die Einschränkungen und Verbote als verletzt an, die sich insbesondere aus der [X.]n Verfassung, den Strafvorschriften der [X.]. 295 [X.], 298 B und 298 [X.] des [X.] Penal [X.]ode sowie aus Übergriffen religiöser Extremisten ergeben. Die hierzu getroffenen Feststellungen und Wertungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings können die Übergriffe religiöser Extremisten nicht als Eingriff gleicher "Art" wie das staatliche Verbot öffentlicher Religionsausübung angesehen werden und sind daher erst im Rahmen einer kumulierenden Betrachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zu berücksichtigen.

Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist hingegen die vom Berufungsgericht gestellte Verfolgungsprognose. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Ergebnis, dass die beschriebenen [X.]en "für bekennende [X.]s bestehen, die ihren Glauben im Heimatland auch öffentlich ausüben wollen" ([X.]), nicht auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Gefahrenprognose entwickelt. Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine begründete Furcht vor Verfolgung unter dem Gesichtspunkt einer augenblicklich bestehenden Gruppenverfolgung berufen könne ([X.]). Das begründet das Berufungsgericht in [X.] nachvollziehbarer Weise damit, dass die Zahl der gegen [X.]s eingeleiteten Strafverfahren, Verurteilungen und Gewalttaten religiöser Extremisten nicht so hoch sei, dass sich daraus die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte ableiten lasse ([X.]). Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, aufgrund welcher Tatsachen und nach welchem Prognosemaßstab es dann die hinreichende Verfolgungsbetroffenheit für bekennende [X.]s bejaht, die ihren Glauben im Heimatland auch öffentlich ausüben wollen. Hängt die [X.] von einem willensgesteuerten Verhalten ab - hier: der Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit -, ist für die Gefahrenprognose auf die Gruppe der ihren Glauben genau in dieser Weise praktizierenden Glaubensangehörigen abzustellen. Das ist in dem angefochtenen Urteil nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat weder - wie geboten - die Zahl der ihren Glauben entgegen den genannten Verboten öffentlich praktizierenden [X.]s jedenfalls annäherungsweise bestimmt noch festgestellt, wie viele Verfolgungsakte die Angehörigen dieser Gruppe treffen (vgl. dazu oben Ziff. 2.3.5). Nur wenn eine wertende Betrachtung ergibt, dass für die Gruppe der ihren Glauben öffentlich praktizierenden [X.]s in [X.] ein reales Verfolgungsrisiko besteht, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass auch die vom Berufungsgericht als verfolgungsbetroffen gewertete Gesamtgruppe der [X.]s, zu deren religiösem Selbstverständnis die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit gehört, einem beachtlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist.

Keinen Anlass zu Beanstandungen geben hingegen die umfangreichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum religiösen Selbstverständnis des [X.]. Es hat festgestellt, dass der Kläger vor seiner Ausreise in [X.] zwar keine herausgehobene Funktion und kein Amt in der örtlichen [X.]yya-Gemeinde bekleidet, wohl aber ein religiös geprägtes Leben geführt hat. Seine dortige religiöse Betätigung spreche jedenfalls für eine enge und verpflichtende Verbundenheit zu dem Glauben der [X.]yyas. Seit seiner Einreise nach [X.] im Jahr 2000 habe er sich jeweils in der für ihn zuständigen Gemeinde der [X.]s betätigt und sei regelmäßig zum Gebet in die Moschee gegangen. In der [X.] habe er nicht nur die in [X.] bereits geleisteten Hilfsdienste fortgesetzt, sondern sich nunmehr auch öffentlichkeitswirksam religiös betätigt. So habe er sich monatlich an einem Bücherstand vor dem Bahnhof beteiligt und Andersgläubige in missionarischer Absicht angesprochen. Nach seinem Umzug nach [X.] habe der Kläger vor allem auch diese missionarischen Aktivitäten fortgesetzt und intensiviert. Aus der Praktizierung des Glaubens hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Folgerung gezogen, dass es dem Kläger ein inneres Anliegen ist, eigene Landsleute von seinem Glauben zu überzeugen. Für das innere Anliegen des [X.], seine Religion auch öffentlich zu bekunden, hat das Gericht zudem die Tatsache herangezogen, dass der Kläger regelmäßig an überregionalen öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen seiner Glaubensgemeinschaft teilnimmt. Sein Bestreben, seine Religion an andere weiterzugeben, bringe er auch in der religiösen Erziehung seiner kleinen Tochter zum Ausdruck. Dieser Würdigung steht nach der nachvollziehbaren Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass der Kläger lediglich über ein eingeschränktes theologisches Wissen verfügt. Das Gericht hat seine Feststellungen auf der Grundlage einer intensiven, mehr als einstündigen Befragung des [X.] im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffen. Außerdem haben ihm drei Bescheinigungen der [X.]yya Muslim Jamaat e.V., Zentralstelle für [X.], vorgelegen, die nicht nur Aussagen zur Mitgliedschaft des [X.] in der Glaubensgemeinschaft treffen, sondern auch zu dessen Glaubenspraxis in [X.]. Danach nimmt er regelmäßig an den örtlichen als auch den zentralen Gemeindeveranstaltungen teil.

Ist die Persönlichkeit des [X.] nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen aber dadurch geprägt, dass er "seinem Glauben ... verpflichtend verbunden ist und diesen insbesondere auch öffentlichkeitswirksam, vor allem durch Entfaltung missionarischer Aktivitäten, leben will" ([X.]), entspricht dies der Sache nach dem Kriterium des [X.], dass ihm die Ausübung seiner Religion in der Öffentlichkeit, wie sie in [X.] mit schwerwiegenden Sanktionen bedroht ist, zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist.

3. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zur Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des [X.] bei Rückkehr nach [X.] kann der Senat in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen.

Bei den zu treffenden Feststellungen zur jedenfalls ungefähren Größe der Gruppe der [X.]s, die ihren Glauben unter Verstoß gegen die Strafvorschriften der [X.]. 295 [X.], 298 B und 298 [X.] des [X.] Penal [X.]ode praktizieren, kann das Berufungsgericht u.a. auf die Erkenntnisse zurückgreifen, die das [X.] [X.] seinem Urteil vom 14. November 2012 zugrunde gelegt hat (a.a.[X.] - insbes. Rn. 26 bis 72) - einschließlich der detaillierten Aufstellung des [X.]yya-Headquarters über die [X.] in den Jahren 1984 bis 2011 (verwertet im Urteil des [X.] Rn. 30 - dortige Fußnote 6 und Rn. 103 mit Würdigung der Zuverlässigkeit der Aufstellung - auch zugänglich unter: http://www.persecutionofahmadis.org/wp-content/uploads/2012/02/ Persecution-of-[X.]s-2011.pdf). Wenn die verfügbaren Erkenntnisse nicht ausreichen, wird das Berufungsgericht eigene Ermittlungen anzustellen haben und ggf. die Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlassen müssen. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass das staatliche Verbot einer in die Öffentlichkeit wirkenden Religionsausübung nicht zu einer Verfolgungspraxis geführt hat, die einen seinen Glauben in verbotener Weise praktizierenden [X.] mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer [X.] aussetzt, wird das Gericht weiter zu prüfen haben, ob sich eine relevante [X.] aufgrund einer Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ergibt (vgl. dazu oben Kapitel 2.4). Dabei bedarf es auch einer im Einzelnen begründeten und auf die Situation des [X.] bezogenen Bewertung, ob und ggf. warum die Summe der nach Buchstabe b berücksichtigten Eingriffshandlungen so gravierend ist, dass dieser davon in ähnlicher, d.h. vergleichbarer Weise wie von einer schwerwiegenden Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie betroffen ist.

Meta

10 C 23/12

20.02.2013

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend EuGH, 5. September 2012, Az: C-71/11 und C-99/11, Urteil

§ 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 4 AsylVfG 1992, § 71 Abs 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1 AufenthG 2004, Art 3 MRK, Art 9 MRK, Art 15 Abs 2 MRK, Art 1A FlüAbk, Art 10 Abs 1 EUGrdRCh, Art 52 Abs 1 EUGrdRCh, Art 2 Buchst c EGRL 83/2004, Art 6 EGRL 83/2004, Art 9 EGRL 83/2004, Art 10 EGRL 83/2004, Art 38 Abs 1 EGRL 83/2004, Art 2 Buchst d EURL 95/2011, Art 6 EURL 95/2011, Art 9 Abs 1 Buchst a EURL 95/2011, Art 9 Abs 1 Buchst b EURL 95/2011, Art 9 Abs 2 EURL 95/2011, Art 9 Abs 3 EURL 95/2011, Art 10 Abs 1 EURL 95/2011, § 51 Abs 1 VwVfG, § 51 Abs 2 VwVfG, § 51 Abs 3 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013, Az. 10 C 23/12 (REWIS RS 2013, 8032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8032

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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AN 17 K 17.36034

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W 9 K 19.31503

AN 17 K 20.30062

M 19 K 16.32860

W 8 K 20.30101

B 9 K 17.33018

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RN 12 K 17.33130

Au 6 K 18.31704

Au 6 K 17.35104

Au 3 K 17.34406

M 19 K 16.33233

Au 6 K 17.34205

Au 6 K 17.35453

Au 6 K 17.34204

Au 6 K 19.30949

M 25 K 16.34618

W 9 K 19.30941

W 9 K 19.30942

Au 6 K 17.34133

B 3 K 18.30379

Au 6 K 17.34045

Au 6 K 17.35193

M 19 K 17.30202

Au 6 K 17.33879

W 8 K 19.30264

W 8 K 19.30609

Au 5 K 18.31137

Au 2 K 17.34450

Au 2 K 19.30587

Au 6 K 18.31794

Au 6 K 17.33876

M 22 K 16.31061

AN 1 K 16.32274

B 7 K 17.30304

AN 17 K 18.31340

Au 5 K 16.31345

Au 6 K 18.30989

B 9 K 19.30036

B 7 K 17.32299

Au 5 K 18.31392

Au 6 K 18.31592

Au 6 K 17.33209

W 8 K 18.31774

AN 1 K 17.31037

W 6 K 19.30063

Au 6 K 18.30209

W 4 K 18.30595

B 7 K 17.33133

Au 6 K 17.33826

AN 17 K 18.31552

Au 6 K 18.31897

Au 6 K 17.34491

Au 6 K 18.31623

Au 6 K 17.33234

RO 13 K 17.32861

Au 6 K 17.32752, Au 6 K 17.32947, Au 6 K 18.30660

Au 6 K 18.31181

Au 6 K 17.35173

Au 6 K 17.33115

M 10 K 17.30895

Au 6 K 17.34151

Au 6 K 17.35316

W 1 K 18.30632

B 9 K 18.32122

Au 6 K 17.35247

B 9 K 18.30091

B 7 K 17.31304

B 7 K 17.33349

W 1 K 18.30196

B 7 K 17.32608

B 8 K 17.31115

Au 6 K 17.33878

Au 6 K 17.33922

Au 6 K 17.35071

Au 6 K 17.33844

Au 6 K 17.33882

Au 6 K 17.33883

Au 6 K 17.35012

Au 3 K 16.31570

Au 6 K 18.31151

Au 5 K 18.31314

Au 6 K 18.31328

Au 7 K 17.35340

B 7 K 17.32826

Au 6 K 18.31240

Au 6 K 17.33611

W 8 K 17.33425

W 8 K 17.32575

Au 6 K 17.30899

W 4 K 17.31484

Au 6 K 18.30664

Au 6 K 18.30727

W 1 K 18.30184

W 1 S 18.30820

W 8 K 17.33481

B 7 K 17.32003

AN 3 K 17.31776

W 1 K 16.32453

B 7 K 17.32465

B 7 K 17.30943

AN 4 K 18.30435, AN 4 K 18.30573

B 3 K 17.33538

W 1 K 18.30052

W 1 K 16.32723

M 28 K 17.36770

B 3 K 17.32946

B 7 K 16.31771

B 7 K 17.32889

W 1 K 17.31954

W 6 K 17.31239

Au 6 K 17.33018

Au 1 K 17.35153

Au 5 K 17.35336

W 7 K 17.33598

W 6 K 17.31078

B 7 K 17.32410

AN 10 K 16.32482

B 6 K 17.31734

Au 2 K 17.30712

W 1 K 16.32648

AN 10 K 17.33915

M 28 K 17.31532

B 3 K 16.31543

B 3 K 17.32895

AN 10 K 16.30873

W 6 K 16.31624

W 8 K 16.32560

Au 5 K 17.30922

W 7 K 17.31548

W 4 K 17.30688

W 4 K 17.31844

AN 15 K 16.31371

W 8 K 17.30383

Au 5 K 17.31653

B 6 K 17.30678

W 7 K 16.30945

W 1 K 16.30865

B 3 K 17.31455

W 7 K 17.31289

Au 5 K 17.33860

B 6 K 17.30573

W 6 K 16.31984

W 7 K 16.32469

Au 5 K 17.32151

B 6 K 17.30836

Au 5 K 17.31828

W 7 K 16.32436

Au 5 K 16.32257

W 7 K 16.32468

Au 5 K 17.33279

Au 5 K 17.30936

B 3 K 17.31531

W 6 K 16.31955

W 7 K 16.31851

Au 5 K 17.31645

B 3 K 17.30947

W 7 K 16.31419

W 7 K 16.32115

B 2 K 16.31024

Au 2 K 16.32857

B 5 K 16.30291

W 4 K 16.32670

W 7 K 16.30598

B 3 K 16.31657

Au 5 K 16.32161

B 3 K 17.30047

AN 11 K 16.31151

W 4 K 16.31650

Au 5 K 16.32165

W 4 K 16.31621

Au 5 K 16.31011

Au 5 K 17.30594

W 4 K 16.32523

B 3 K 16.31755

W 4 K 16.31547

AN 15 K 16.31128

W 7 K 16.32389

AN 10 K 16.32327

W 7 K 16.31035

B 3 K 16.31008

W 7 K 16.32686

Au 6 K 17.30079

W 4 K 16.31129

Au 5 K 16.31843

M 23 K 16.30422

W 4 K 16.31692

W 7 K 16.30734

W 6 K 16.31039

W 5 K 16.30837

B 3 K 16.31048

W 7 K 16.30540

W 7 K 16.30541

W 3 K 16.30416

M 21 K 15.31526

B 3 K 16.30652

Au 5 K 16.30957

B 2 K 16.30848

W 2 K 15.30591

Au 5 K 16.30604

M 23 K 14.31121

B 3 K 16.30681

W 1 K 16.31087

W 2 K 15.30796

W 4 K 13.30342

M 23 K 14.31056

M 23 K 14.31133

Au 3 S 16.30016

W 2 K 15.30616

M 23 K 14.31134

W 1 K 16.30268

Au 7 K 16.30050

M 23 K 13.31367

W 6 K 15.30648

M 23 K 14.30636

M 4 K 13.30821

AN 11 K 14.30840

M 16 K 13.30527

W 6 K 15.30041

M 9 K 14.30982

AN 4 K 14.30719

W 1 K 14.30534

Au 3 K 14.30572

B 3 K 14.30472

Au 5 K 14.30496

B 3 K 14.30344

M 9 K 14.31086

Au 7 K 14.30546

Au 3 K 14.30276

M 12 K 14.30579

M 19 K 17.39041

W 9 K 19.31811

Au 6 K 17.33900

W 4 K 17.32614

36 S 16296/18 WEG

W 5 K 19.30994

W 8 K 19.30347

Au 6 K 18.30880

Au 2 K 17.30246

M 17 K 17.35372

W 5 K 16.32013

W 8 K 16.31847

AN 15 K 16.31749

W 6 K 16.32490

W 9 K 18.31255

Au 2 K 17.31072

W 5 K 16.30340

M 12 S 16.50473

M 12 K 16.50113

M 12 K 15.50778

M 12 S 15.50779

M 12 S 15.50787

M 12 S 16.50097

M 12 K 15.50786

M 12 K 15.50477

M 12 K 15.50469

M 12 S 15.50490

M 12 S 15.50038

M 12 K 16.50464

M 12 S 16.50480

M 12 K 16.50115

M 12 S 15.50766

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M 12 S 15.50040

M 12 S 15.50036

B 3 S 16.50079

W 6 K 15.30149

M 12 K 15.50039

M 12 K 15.50035

M 12 K 15.50479

M 12 K 15.50491

W 1 K 16.30614

M 12 K 16.50096

M 12 S 16.50128

M 12 S 15.50771

M 12 K 15.50015

M 12 K 15.50011

M 12 S 15.50463

W 1 K 16.30615

M 12 S 15.50800

M 12 S 15.50777

M 12 K 16.50124

M 12 K 16.50122

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M 12 K 15.50776

M 12 K 15.50489

M 12 K 15.50466

M 12 S 15.50016

M 12 K 16.50103

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M 12 S 16.50125

M 12 S 16.50123

M 12 K 15.50770

M 12 K 15.50799

W 6 K 15.30482

M 12 S 15.50768

M 12 K 15.50023

M 12 S 15.50488

M 12 S 15.50022

M 12 S 15.50024

A 5 K 644/18

A 9 K 9336/17

24 K 4441/17.A

W 8 K 19.31780

W 8 K 20.31281

AN 15 K 19.30763

W 8 K 21.30104

AN 17 K 21.30074

27 K 7543/20.A

23 ZB 21.30723

W 6 K 20.30951

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Au 3 K 21.30677

M 5 K 17.38136

AN 16 K 17.35985, AN 16 K 16.32508

AN 16 K 17.30764

M 2 K 20.32623

W 1 K 22.30060

W 8 K 21.31291

W 8 K 22.30383

W 4 K 21.30332

W 4 K 21.30780

W 4 K 22.30114

W 8 K 22.30572

W 8 K 22.30651

7 K 2203/20.A

23 K 6618/21.A

W 8 K 22.30683

AN 10 K 19.30283

RO 14 K 22.30745

W 8 K 23.30161

W 4 S 23.30567

W 8 K 23.30138

M 5 K 21.32346

W 8 K 23.30660

W 8 K 23.30461

23 K 2358/22.A

W 7 K 23.30458

RO 14 K 24.30196

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