Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 09.12.2010, Az. 10 C 21/09

10. Senat | REWIS RS 2010, 583

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Gegenstand

Vorlage zur Vorabentscheidung


Leitsatz

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Voraussetzungen einer Verfolgung wegen Verletzung der Religionsfreiheit nach der Richtlinie 2004/83/EG (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 19.09).

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] zu folgenden Fragen eingeholt:

1) Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/[X.] dahin auszulegen, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit, der gegen Art. 9 [X.] verstößt, eine Verfolgungshandlung im Sinne der erstgenannten Vorschrift darstellt, sondern liegt eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht nur dann vor, wenn ihr Kernbereich betroffen ist?

2) Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:

a) Ist der Kernbereich der Religionsfreiheit auf das Glaubensbekenntnis und auf [X.] im häuslichen und nachbarschaftlichen Bereich beschränkt oder kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/[X.] auch darin liegen, dass im Herkunftsland die Glaubensausübung in der Öffentlichkeit zu einer Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit führt und der Antragsteller deshalb auf sie verzichtet?

b) Falls der Kernbereich der Religionsfreiheit auch bestimmte [X.] in der Öffentlichkeit umfassen kann:

Genügt es in diesem Fall für eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit, dass der Antragsteller diese Betätigung seines Glaubens für sich selbst als unverzichtbar empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren,

oder ist außerdem erforderlich, dass die Religionsgemeinschaft, der der Antragsteller angehört, diese religiöse Betätigung als zentralen Bestandteil ihrer Glaubenslehre ansieht,

oder können sich aus sonstigen Umständen, etwa den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland, weitere Einschränkungen ergeben?

3) Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:

Liegt eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/[X.] dann vor, wenn feststeht, dass der Antragsteller bestimmte - außerhalb des Kernbereichs liegende - religiöse Betätigungen nach Rückkehr in das Herkunftsland vornehmen wird, obwohl sie zu einer Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit führen werden, oder ist es dem Antragsteller zuzumuten, auf solche künftigen Betätigungen zu verzichten?

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein [X.] Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft sowie hilfsweise die Feststellung eines Abs[X.]hiebungsverbots in Bezug auf [X.].

2

Der 1980 in [X.] geborene Kläger reiste im Januar 2004 na[X.]h [X.] ein und beantragte hier Asyl. Zur Begründung gab er an, er sei in seinem Heimatdorf von einer Gruppe von Leuten mehrmals auf dem Gebetsplatz der [X.]yya-Glaubensgemeins[X.]haft ges[X.]hlagen und mit Steinen beworfen worden. Sie hätten ihn mit dem Tode bedroht und bei der Polizei wegen Beleidigung des Propheten [X.] angezeigt. Daraufhin sei er geflohen und na[X.]h [X.] gekommen.

3

Mit Bes[X.]heid vom 4. Mai 2004 lehnte das [X.] - jetzt: [X.] - ([X.]) den Antrag auf Gewährung von Asyl na[X.]h Art. 16a des Grundgesetzes als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] (Flü[X.]htlingss[X.]hutz) ni[X.]ht vorliegen (Ziff. 2). Zuglei[X.]h stellte es fest, dass [X.] na[X.]h § 53 [X.] ni[X.]ht vorliegen (Ziff. 3), und drohte dem Kläger die Abs[X.]hiebung na[X.]h [X.] an (Ziff. 4). Das [X.] begründete das im Wesentli[X.]hen damit, dass keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger [X.] aus begründeter Fur[X.]ht vor Verfolgung verlassen habe. Es bestünden erhebli[X.]he Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens.

4

Im Rahmen des vom Kläger eingeleiteten Klageverfahrens wurde dem Verwaltungsgeri[X.]ht auf dessen Anfrage im Mai 2006 eine Auskunft des [X.] erteilt. Dana[X.]h wird gegen den Kläger ni[X.]ht wegen der Straftatbestände der §§ 295 [X.], 298 B und 298 [X.] des [X.]is[X.]hen Strafgesetzbu[X.]hes ermittelt. Zudem seien ein vom Kläger vorgelegtes Anwaltss[X.]hreiben und ein vorgelegtes Dokument ü[X.] eine gegen den Kläger erstattete Strafanzeige ("[X.]" - First Information Report) vom 1. Septem[X.] 2003 Fäls[X.]hungen. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat die Beklagte mit Urteil vom 18. Mai 2007 zu der Feststellung verpfli[X.]htet, dass in der Person des [X.] die Voraussetzungen eines Abs[X.]hiebungsverbots als Flü[X.]htling na[X.]h § 60 Abs. 1 [X.] in Bezug auf [X.] vorliegen.

5

Die hiergegen geri[X.]htete Berufung des [X.] (Bundesbeauftragter) hat das O[X.]verwaltungsgeri[X.]ht mit Urteil vom 13. Novem[X.] 2008 zurü[X.]kgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentli[X.]hen ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob der Kläger s[X.]hon vor seiner Ausreise von individueller Verfolgung bedroht gewesen sei. Er sei jetzt a[X.] als aktiver [X.] in [X.] einer ihn kollektiv treffenden Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 1 [X.] ausgesetzt. Ihm sei nämli[X.]h eine Fortführung seiner öffentli[X.]hkeitswirksamen religiösen Betätigung bei einer Rü[X.]kkehr na[X.]h [X.] ni[X.]ht ohne konkrete Gefahr von [X.] Verfolgung mögli[X.]h.

6

Na[X.]h den Feststellungen des O[X.]verwaltungsgeri[X.]hts wurde die [X.]yya- Gemeins[X.]haft 1889 im heutigen [X.] Bundesstaat [X.] gegründet. Sie verstehe si[X.]h als innerislamis[X.]he Erneuerungsbewegung, während aus Si[X.]ht der orthodoxen Muslime die [X.]s Apostaten seien, die ihr Leben verwirkt hätten. In [X.] leben etwa ein bis zwei Millionen [X.]s, davon allerdings allenfalls 500 000 bis 600 000 bekennende Mitglieder. Der ganz ü[X.]wiegende Teil der pakistanis[X.]hen Bevölkerung seien sunnitis[X.]he und s[X.]hiitis[X.]he Moslems. Der Islam sei in [X.] dur[X.]h die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt worden. Die [X.]s seien na[X.]h der Verfassung als Ni[X.]ht-Muslime anzusehen und würden als religiöse Minderheit eingestuft. Na[X.]h dem pakistanis[X.]hen Strafgesetzbu[X.]h würden Angehörige der [X.]yya-Glaubensgemeins[X.]haft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe betraft, wenn sie den Anspru[X.]h erheben würden, Muslime zu sein, ihren Glauben als Islam bezei[X.]hnen, ihn predigen oder propagieren oder andere auffordern würden, ihren Glauben anzunehmen ([X.]. 298 [X.] des Strafgesetzbu[X.]hes). Na[X.]h [X.]. 295 [X.] des Strafgesetzbu[X.]hes könne zudem mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft werden, wer den Namen des Propheten [X.] verunglimpfe. Seit Einführung dieser spezifis[X.]h auf die [X.]s zuges[X.]hnittenen Blasphemiebestimmung sollen etwa 2 000 Strafverfahren gegen [X.]s eingeleitet worden sein. In den Pässen würden die [X.]s - entgegen ihrem religiösen Selbstverständnis - als "non-muslim" geführt.

7

Den [X.]s sei es untersagt, öffentli[X.]he Versammlungen sowie religiöse Treffen und Konferenzen abzuhalten, namentli[X.]h au[X.]h sol[X.]he Veranstaltungen, auf denen öffentli[X.]h gebetet werde. Hingegen werde es ihnen ni[X.]ht generell unmögli[X.]h gema[X.]ht, si[X.]h in ihren Gebetshäusern zu versammeln. Allerdings werde die gemeinsame Ausübung des Glaubens immer wieder dadur[X.]h behindert, dass Gebetshäuser aus willkürli[X.]hen Gründen ges[X.]hlossen würden, deren Erri[X.]htung verhindert werde und Gebetshäuser oder Versammlungsstätten von Extremisten ü[X.]fallen würden. Im Gegensatz zu anderen Minderheitsreligionen sei den [X.]s jedes Werben für ihren Glauben mit dem Ziel, andere zum Beitritt in ihre Glaubensgemeins[X.]haft zu bewegen, strikt untersagt und werde au[X.]h regelmäßig strafre[X.]htli[X.]h verfolgt. [X.]s seien seit Jahren in besonders auffälligem Maße Opfer religiös motivierter Gewalttaten, die aus der Mitte der Mehrheitsbevölkerung von religiösen Extremisten begangen würden, ohne dass die [X.] hiergegen effektiven S[X.]hutz gewährten.

8

Die so bes[X.]hriebene Situation stellt na[X.]h der Würdigung des O[X.]verwaltungsgeri[X.]hts für einen dem Glauben eng und verpfli[X.]htend verbundenen [X.] in [X.], zu dessen Ü[X.]zeugung es au[X.]h gehört, den Glauben in der Öffentli[X.]hkeit zu leben, eine s[X.]hwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit dar. Angesi[X.]hts der angedrohten erhebli[X.]hen Strafen sowie der zahlrei[X.]hen ungehinderten Ü[X.]griffe extremistis[X.]her Gruppen lege es für einen [X.] der gesunde Mens[X.]henverstand nahe, alle öffentli[X.]hkeitswirksamen Glaubensbetätigungen zu unterlassen oder äußerst zu bes[X.]hränken, insbesondere jedes öffentli[X.]he Verbreiten des eigenen Glaubens. Aufgrund der informatoris[X.]hen Befragung des [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung und der von ihm eingerei[X.]hten Unterlagen ist das O[X.]verwaltungsgeri[X.]ht davon ü[X.]zeugt, dass der Kläger seinem Glauben eng verbunden sei. Er habe in [X.] ein religiös geprägtes Leben geführt, sei wiederholt am Tag in die Mos[X.]hee gegangen und habe dort gebetet. Er habe seinem Vater bei der Tätigkeit für die örtli[X.]he [X.]-[X.] geholfen, deren Präsident sein Vater war. Er habe Beri[X.]hte für die [X.] verfasst, Aufstellungen zum Spendenhaushalt erstellt und sonstige Tätigkeiten für die [X.] ü[X.]nommen. Dass der Kläger seinen Glauben als für ihn verpfli[X.]htend und verbindli[X.]h empfinde, bekräftigt na[X.]h Ansi[X.]ht des O[X.]verwaltungsgeri[X.]hts seine religiöse Betätigung in [X.].

9

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügen die Beklagte und der Bundesbeauftragte, dass das O[X.]verwaltungsgeri[X.]ht den S[X.]hutz[X.]ei[X.]h der Religionsfreiheit na[X.]h Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] zu weit gezogen habe. Sie verweisen auf die in [X.] vor Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] herrs[X.]hende Re[X.]htspre[X.]hung, wona[X.]h eine asylerhebli[X.]he Verfolgung nur bei Eingriffen in den Kern[X.]ei[X.]h der religiösen Ü[X.]zeugung angenommen worden sei, ni[X.]ht a[X.] au[X.]h bei Bes[X.]hränkungen der öffentli[X.]hen Ausübung des Glaubens. Die Bes[X.]hränkungen für [X.]s in [X.], die die Praktizierung ihres Glaubens in der Öffentli[X.]hkeit betreffen, stellten keinen Eingriff in den Kern[X.]ei[X.]h der Religionsfreiheit dar. Im Übrigen ergebe si[X.]h aus den Feststellungen des O[X.]verwaltungsgeri[X.]hts zu der Frage, wie der Kläger seinen Glauben in [X.] praktiziere, ni[X.]hts dafür, dass für ihn Handlungsweisen unverzi[X.]htbar wären, die ü[X.] den Kern[X.]ei[X.]h der religiösen Betätigung hinausgingen.

II.

Der Re[X.]htsstreit ist auszusetzen. Es ist eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] (im Folgenden: Geri[X.]htshof) zu den im [X.] formulierten Fragen einzuholen (Art. 267 AEUV). Die Fragen betreffen die Auslegung des Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] und des Art. 9 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] des Rates vom 29. April 2004 ü[X.] [X.] für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flü[X.]htlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen S[X.]hutz benötigen, und ü[X.] den Inhalt des zu gewährenden S[X.]hutzes (ABl [X.] Nr. L 304 vom 30. Septem[X.] 2004 S. 12; [X.]. ABl [X.] Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24). Da es um die Auslegung von Unionsre[X.]ht geht, ist der Geri[X.]htshof zuständig. Die Vorlagefragen sind ents[X.]heidungserhebli[X.]h und bedürfen einer Klärung dur[X.]h den Geri[X.]htshof. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf den Vorlagebes[X.]hluss vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 [X.] 19.09 verwiesen.

Im Rahmen der Begründung zur Vorlagefrage 2 b werden unter Bu[X.]hstabe a) in dem in Bezug genommenen Bes[X.]hluss Ausführungen zur konkreten Betätigung des Glaubens des dortigen [X.] gema[X.]ht. Für den Kläger des vorliegenden Verfahrens gilt insoweit Folgendes:

a) Der Kläger hat na[X.]h den Feststellungen des O[X.]verwaltungsgeri[X.]hts in [X.] ein religiös geprägtes Leben als Angehöriger der [X.]yya-Glaubensgemeins[X.]haft geführt, in dem er wiederholt am Tag in die Mos[X.]hee gegangen ist und dort gebetet hat. Er hat zudem seinen Vater bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Präsident der [X.]-[X.] des Heimatdorfes aktiv unterstützt. Er hat Beri[X.]hte für die [X.] verfasst, Aufstellungen zum Spendenhaushalt erstellt und sonstige Tätigkeiten für die [X.] ü[X.]nommen. Dass der Kläger seinen Glauben als für ihn verpfli[X.]htend und verbindli[X.]h empfinde, bekräftigt na[X.]h Ansi[X.]ht des O[X.]verwaltungsgeri[X.]hts seine religiöse Betätigung in [X.]. Hier sei er Mitglied der [X.]yya-[X.] in [X.], sei für die Anmeldung von Jugendli[X.]hen zuständig und nehme hausmeisterli[X.]he Aufgaben in der [X.] wahr. Er nehme an den religiösen Festen der [X.] teil, au[X.]h sein Leben außerhalb der [X.] sei - u.a. dur[X.]h ü[X.] den Tag verteilte Gebete - religiös strukturiert. Das O[X.]verwaltungsgeri[X.]ht hat damit der Sa[X.]he na[X.]h festgestellt, dass der Kläger die von ihm bisher praktizierte öffentli[X.]he Betätigung seines Glaubens für si[X.]h selbst als verpfli[X.]htend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren. Es hat a[X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend na[X.]hvollziehbar festgestellt, dass eine sol[X.]he aktive öffentli[X.]he Glaubensbetätigung au[X.]h von der [X.]yya-Glaubensgemeins[X.]haft als zentraler Bestandteil ihrer Glaubenslehre angesehen wird.

Die weiteren Ausführungen zu dieser Vorlagefrage gelten ebenso wie die zu den anderen Vorlagefragen uneinges[X.]hränkt au[X.]h für den vorliegenden Fall.

Meta

10 C 21/09

09.12.2010

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 13. November 2008, Az: A 1 B 550/07, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 09.12.2010, Az. 10 C 21/09 (REWIS RS 2010, 583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 583

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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