Bundessozialgericht, Urteil vom 29.03.2022, Az. B 4 AS 2/21 R

4. Senat | REWIS RS 2022, 2768

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - kein anderes Aufenthaltsrecht - Arbeitnehmerstatus - geringfügige Beschäftigung - Fortwirkung des Arbeitnehmerstatus bei Tätigkeit von mehr als einem Jahr - keine Addition von Beschäftigungszeiten bei Unterbrechung von mehr als sechs Monaten - Verfassungs- und Europarechtskonformität - sozialgerichtliches Verfahren - unechte notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers - Härtefallregelung des § 23 Abs 3 S 6 SGB 12 - EuFürsAbk - Inländergleichbehandlung - Zugunstenverfahren - Prozessökonomie)


Leitsatz

1. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Ausländer, die über kein Aufenthaltsrecht oder nur ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche verfügen und denen eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich sowie zumutbar ist, von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind.

2. Ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers als Arbeitnehmer kann nicht auf Beschäftigungszeiten gestützt werden, die zeitlich vor einer länger als sechs Monate andauernden Arbeitslosigkeit liegen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. November 2020 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Wege des [X.] die Gewährung von [X.] für die [X.] vom 1.3. bis 31.8.2019.

2

Der Kläger ist 1992 in der [X.] geboren und Staatsangehöriger der [X.]. [X.] reiste er nach [X.] aus und am 1.2.2016 wieder in die [X.] ein, wo er seit dem [X.] gemeldet ist.

3

In den [X.]en vom 27.4. bis 31.12.2016 sowie vom 15.8. bis 30.9.2017 war der Kläger erwerbstätig. [X.] sind ferner zwei unterschiedliche Arbeitsverträge des Klägers vom 13.11.2017 über geringfügige Beschäftigungen. Jedenfalls vom 1.4. bis 31.7.2018 war der Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war er erneut arbeitslos.

4

Am [X.] schloss der Kläger mit dem Inhaber eines Restaurants einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Spülkraft mit einer Arbeitszeit von zehn Stunden monatlich und einer monatlichen Vergütung in Höhe von 100 Euro ab. Der Kläger übte diese Tätigkeit an zwei Tagen pro Monat jeweils fünf Stunden aus. Der Beklagte lehnte die Bewilligung von [X.] ab, weil der Kläger ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche habe (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 2[X.]).

5

Am [X.] beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom [X.]. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 7.6.2019).

6

Das [X.] hat die erstinstanzlich auf den [X.]raum vom 1.3. bis 31.12.2019 beschränkte Klage abgewiesen (Urteil vom 29.6.2020), das L[X.] die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.11.2020).

7

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen und zuletzt auf den [X.]raum vom 1.3. bis 31.8.2019 beschränkten Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und Nr 2 [X.]B II und des § 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 [X.]G. Er sei nicht von Leistungen nach dem [X.]B II ausgeschlossen. Aufgrund der am 25.1.2019 aufgenommenen Tätigkeit habe er einen Arbeitnehmerstatus gehabt. Soweit ein Anspruch auf Leistungen nach dem [X.]B II nicht gegeben sei, bestehe aufgrund des [X.] ([X.]) die Möglichkeit, dass er einen Anspruch auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.]B XII haben könnte. Jedenfalls seien ihm [X.] nach § 23 Abs 3 Satz 6 [X.]B XII zu gewähren.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. November 2020, das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2020 und den Überprüfungsbescheid vom 8. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 6. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2019 zurückzunehmen und ihm [X.] in gesetzlicher Höhe für 1. März 2019 bis 31. August 2019 zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung des L[X.].

Mit Wirkung vom [X.] hat der Kläger einen Arbeitsvertrag mit geändertem Inhalt hinsichtlich seiner Tätigkeit im Restaurant abgeschlossen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem B[X.] einen Verfahrensvergleich geschlossen, in welchem sich der Beklagte zur Entscheidung über einen Anspruch auf [X.] für die [X.] ab [X.] verpflichtet und der Kläger für die [X.] ab [X.] seine Revision zurückgenommen hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 S[X.]). Zwar steht dem Kläger ein Anspruch auf [X.] nicht zu (dazu 2.). Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu 3.) und europarechtskonform (dazu 4.). Der Rechtsstreit war aber unter Aufhebung des Berufungsurteils an das [X.] zurückzuverweisen, damit dieses den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beiladen und ggf zur Leistung verurteilen kann (dazu 5.).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 S[X.]), mit dem der [X.] die Rücknahme des Bescheids vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2[X.] abgelehnt hat. In zeitlicher Hinsicht geht es noch um die Rücknahme dieser Bescheide und die Leistungserbringung für die [X.] vom 1.3. bis 31.8.2019, nachdem der Kläger seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] auf diesen [X.]raum beschränkt hat (zur Zulässigkeit der Begrenzung des Streitgegenstands auf einzelne Monate [X.] vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - [X.], 82 = [X.]-4200 § 21 [X.], Rd[X.]0; zuletzt [X.] vom [X.] [X.]/21 R - Rd[X.]1 - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 S[X.]; vgl zuletzt [X.] vom 10.11.2021 - [X.] KR 7/21 R - Rd[X.]1 mwN - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen). Mit der Anfechtungsklage begehrt der Kläger die Aufhebung der Überprüfungsentscheidung. Die Verpflichtungsklage ist auf die Rücknahme des die Leistungsbewilligung ablehnenden Bescheids vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2[X.] gerichtet. Mit der Leistungsklage macht er die Erbringung von [X.] für den streitbefangenen [X.]raum geltend.

2. Der Bescheid des [X.]n vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2[X.], da die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 [X.] iVm § 44 Abs 1 [X.] nicht vorliegen.

a) Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der [X.] hat den Antrag des [X.] auf Gewährung von [X.] ab 1.3.2019 zu Recht abgelehnt.

Im Überprüfungsverfahren ist auf die Rechtmäßigkeit zum [X.]punkt des Erlasses des zur Überprüfung gestellten Bescheids abzustellen ([X.] vom [X.] - juris Rd[X.]3, 18; [X.] vom 17.7.2014 - [X.]4 [X.]/13 R - [X.] 116, 200 = [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.]5 mwN; [X.] B 4 [X.]/16 R - [X.] 123, 76 = [X.]-4200 § 40 [X.], Rd[X.]5; [X.] vom [X.] - [X.]-6555 Art 25 [X.] Rd[X.]6). Ist ein Widerspruchsbescheid ergangen, ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids entscheidend ([X.] vom 4.11.1998 - [X.]3 RJ 27/98 R - juris Rd[X.]5; [X.] vom 8.7.2020 - [X.]2 R 1/19 R - [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]7), hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 2[X.]. Zu diesem [X.]punkt hatte der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] ab 1.3.2019.

b) Der Kläger, der Staatsangehöriger der [X.] ist, war nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] und b [X.] (in der hier anzuwendenden vom 29.12.2016 bis 31.12.2020 geltenden Fassung des [X.], [X.] 3155) von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen. Hiernach sind "ausgenommen" - erhalten also keine Leistungen nach dem [X.] - Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. Die Voraussetzungen der Ausschlussnorm des § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] und b [X.] liegen bei dem Kläger vor, denn er hat allenfalls ein Aufenthaltsrecht, das sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Ein anderes Aufenthaltsrecht als ein solches zum Zweck der Arbeitsuche, das den Leistungsausschluss entfallen lässt, liegt nicht vor.

aa) Der Kläger verfügte bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom [X.] über kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs 2 [X.] [X.]/[X.] für den streitbefangenen [X.]raum.

(1) Der Begriff des Arbeitnehmers in § 2 Abs 2 [X.] [X.]/[X.] ist europarechtlich geprägt ([X.] vom 12.9.2018 - [X.]4 AS 18/17 R - juris Rd[X.]9 mwN). Die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Rechts der [X.] beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Rechte und Pflichten kennzeichnen ([X.] vom 6.11.2003 - [X.]/01 - [X.], juris Rd[X.]4; [X.] vom 21.2.2013 - [X.]/12 - juris Rd[X.]0). Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen ([X.] vom 6.11.2003 - [X.]/01 - [X.], juris Rd[X.]6 mwN; [X.] vom 14.6.2012 - [X.]/09 - [X.], juris Rd[X.] 68; [X.] vom 26.3.2015 - [X.]/13 - juris Rd[X.]7; [X.] vom 16.7.2020 - [X.]/18 - juris Rd[X.] 93; im [X.] daran etwa [X.] vom 12.9.2018 - [X.]4 AS 18/17 R - juris Rd[X.]9; [X.] vom 27.1.2021 - [X.]4 [X.]/19 R - juris Rd[X.]7; [X.] vom 27.1.2021 - [X.]4 AS 25/20 R - [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]9). Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten [X.] für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält ([X.] vom 6.11.2003 - [X.]/01 - [X.], juris Rd[X.]4; [X.] vom 14.6.2012 - [X.]/09 - [X.], juris Rd[X.] 68; [X.] vom 12.5.2021 - B 4 [X.]4/20 R - juris Rd[X.]8). Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist ([X.] vom [X.], juris Rd[X.]4; [X.] vom [X.] - [X.]/09 - [X.], juris Rd[X.]6 mwN; [X.] vom 1.10.2015 - [X.]/14 - juris Rd[X.]4; [X.] vom 12.9.2018 - [X.]4 AS 18/17 R - juris Rd[X.]9 mwN; [X.] vom 27.1.2021 - [X.]4 [X.]/19 R - juris Rd[X.]8; [X.] vom 27.1.2021 - [X.]4 AS 25/20 R - [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]0). Unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerstatus begründen kann ([X.] vom [X.] - [X.]/09 - [X.], juris Rd[X.]6; [X.] vom 12.9.2018 - [X.]4 AS 18/17 R - Rd[X.]9 mwN). Auch die Dauer der von dem Betroffenen ausgeübten Tätigkeit ist ein Gesichtspunkt, den das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen hat, ob es sich hierbei um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang hat, dass sie nur unwesentlich und untergeordnet ist (vgl [X.] vom [X.], juris Rd[X.]4; [X.] vom [X.] - [X.]/09 - [X.], Rd[X.]7). Der bloße Umstand der kurzen Dauer der Beschäftigung führt als solcher aber nicht dazu, dass die Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeschlossen ist ([X.] vom 6.11.2003 - [X.]/01 - [X.], juris Rd[X.]5; [X.] vom 4.6.2009 - [X.]/08, [X.]/08 - [X.], [X.], [X.]-6035 Art 39 [X.] Rd[X.]9 mwN). Liegen die Voraussetzungen des Arbeitnehmerstatus vor, sind die Motive für den Abschluss von Arbeitsverträgen sowie der Suche von Arbeit in einem Mitgliedstaat unerheblich ([X.] vom 23.3.1982 - [X.]/81 - [X.], juris Rd[X.]2; [X.] vom 21.2.2013 - [X.]/12 - juris Rd[X.]7 mwN).

Für die Gesamtbewertung der Ausübung einer Tätigkeit als Beschäftigung und damit die Zuweisung des Arbeitnehmerstatus ist mithin Bezug zu nehmen insbesondere auf die Arbeitszeit, den Inhalt der Tätigkeit, eine Weisungsgebundenheit, den wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung, die Vergütung als Gegenleistung für die Tätigkeit, den Arbeitsvertrag und dessen Regelungen sowie die Beschäftigungsdauer ([X.] vom 27.1.2021 - [X.]4 [X.]/19 R - juris Rd[X.] mwN; [X.] vom 27.1.2021 - [X.]4 AS 25/20 R - [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]4 mwN). Nicht alle einzelnen dieser Merkmale müssen schon je für sich die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen genügen. Der maßgeblichen Gesamtbewertung ist mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des [X.] ein weiteres Verständnis zugrunde zu legen ([X.] vom 27.1.2021 - [X.]4 [X.]/19 R - juris Rd[X.] mwN). Für die Beurteilung, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, sind die nationalen Gerichte zuständig, denn sie allein verfügen über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und sind am besten in der Lage, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen ([X.] vom [X.] - [X.]/09 - juris Rd[X.]2; [X.] vom 19.4.2012 - 1 C 10/11 - [X.]E 143, 38 [43] = [X.] 451.901 Assoziationsrecht [X.] = juris Rd[X.]5).

(2) Ausgehend von diesen Maßstäben ist das [X.] im Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung zu Recht davon ausgegangen, dass die am [X.] aufgenommene Tätigkeit des [X.] im Restaurant sich als nur unwesentliche und untergeordnete Tätigkeit darstellte und damit keinen Arbeitnehmerstatus begründet hat. Die Tätigkeit des [X.] als Spülkraft zu einer monatlichen Bruttovergütung von 100 Euro beschränkte sich auf Arbeitseinsätze von lediglich zehn Stunden im Monat, verteilt auf zwei Tage mit jeweils fünf Stunden. Es liegt damit ein Fall vor, in dem der Betroffene "nur sehr wenige Stunden" (hierzu [X.] vom [X.], juris Rd[X.]4) gearbeitet hat und in dem die Ausgestaltung der Tätigkeit nicht auf eine Eingliederung in den inländischen Arbeitsmarkt schließen lässt. Die weiteren Umstände der Tätigkeit führen im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall jedenfalls durch den Umfang der Arbeitstätigkeit des [X.] und die Verteilung seiner Arbeitszeit von den Entscheidungen des 14. [X.]s, in denen sich die Arbeitszeit auf 7,5 Stunden wöchentlich ([X.] vom 19.10.2010 - [X.]4 AS 23/10 R - [X.] 107, 66 = [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.], 18) bzw auf 30 Stunden monatlich ([X.] vom 12.9.2018 - [X.]4 AS 18/17 R - juris Rd[X.]) belief.

(3) Mangels Arbeitnehmereigenschaft fällt der Kläger nicht in den Anwendungsbereich des Art 7 Abs 1 der Verordnung ([X.]) [X.]/2011 des [X.] und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der [X.] und kann sich daher nicht auf den Gleichbehandlungsanspruch aus Art 7 Abs 2 dieser Verordnung berufen.

(4) Vor diesem Hintergrund kann der [X.] - wie auch schon das [X.] - dahinstehen lassen, ob die Berufung des [X.] auf einen Arbeitnehmerstatus rechtsmissbräuchlich ist (vgl zum Rechtsmissbrauch [X.] vom 27.1.2021 - [X.]4 AS 25/20 R - [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]7 ff mwN).

bb) Der Kläger hatte auch kein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs 2 [X.] [X.]/[X.], denn er übte nach den Feststellungen des [X.] zum maßgeblichen [X.]punkt - hier Erlass des Widerspruchsbescheids vom 2[X.] - keine selbständige Erwerbstätigkeit aus (vgl zur unionsrechtlichen Definition der Selbständigkeit [X.] vom 12.5.2021 - B 4 [X.]4/20 R - juris Rd[X.]8). Auch für Aufenthaltsrechte nach § 2 Abs 2 [X.] [X.]/[X.] (als Erbringer von Dienstleistungen) oder nach § 2 Abs 2 [X.] [X.]/[X.] (als Empfänger von Dienstleistungen) bestehen nach den Feststellungen des [X.] keine Anhaltspunkte. Ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs 2 [X.] iVm § 4 [X.]/[X.] scheidet schon deswegen aus, weil der Kläger nicht über ausreichende [X.] verfügte; anderenfalls hätte er keinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen stellen müssen.

cc) Der Kläger verfügte zum hier maßgeblichen [X.]punkt auch nicht über ein Daueraufenthaltsrecht nach § 2 Abs 2 [X.] iVm § 4a Abs 1 Satz 1 [X.]/[X.] (vgl Art 16 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/[X.] des [X.] und des Rates vom [X.] - im Folgenden: Freizügigkeitsrichtlinie). Ein solches haben [X.]sbürger nur, wenn sie sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im [X.] aufgehalten haben. Der Kläger hält sich ständig allenfalls seit Februar 2016 und damit auch während des gesamten streitbefangenen [X.]raums noch nicht fünf Jahre im [X.] auf. Der frühere Aufenthalt des [X.] in der [X.] (1992 bis 1997) ist nicht zu berücksichtigen, weil die anschließende Unterbrechung einem ständigen Aufenthalt entgegensteht; die in § 4a Abs 6 [X.]/[X.] (vgl Art 16 Abs 3 Freizügigkeitsrichtlinie) normierten Ausnahmen von diesen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 4a Abs 2 [X.]/[X.] sind, ausgehend von den Feststellungen des [X.], ebenfalls nicht erfüllt.

dd) Aus den vorstehenden Gründen greift auch die Ausnahmeregelung des § 7 Abs 1 Satz 4 Halbsatz 1 [X.] nicht zu Gunsten des [X.] ein. Nach dieser Norm erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen abweichend von § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im [X.] haben. Auch dies setzt einen ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalt im [X.] voraus. Lediglich unwesentliche Unterbrechungen des Aufenthaltes - zum Beispiel ein kurzer Heimatbesuch - sind unschädlich (Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] und in der Sozialhilfe nach dem [X.], BT-Drucks 18/10211, [X.]; [X.] in Eicher/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2021, § 7 Rd[X.]4; Leopold in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 7 Rd[X.]63). Hier hatte der Kläger nach seiner Ausreise in die [X.] im Jahr 1997 keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in der [X.]. Er hat diesen frühestens wieder durch die Einreise im Februar 2016 begründet; die [X.] begann erst ab Meldung bei der Meldebehörde am [X.] erneut zu laufen (vgl BT-Drucks 18/10211, [X.]).

ee) Der Kläger kann sich nicht auf ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.] berufen. Danach bleibt das Recht aus § 2 Abs 1 [X.]/[X.], also auf Einreise und Aufenthalt, bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit unberührt.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s zu § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.] setzt diese Norm keine ununterbrochene Tätigkeit von mehr als einem Jahr voraus, sondern auch durch Arbeitslosigkeit unterbrochene Tätigkeiten können das gesetzliche Erfordernis erfüllen (ausführlich [X.] vom [X.] AS 17/16 R - [X.]-4200 § 7 [X.]4 Rd[X.]2 ff mwN zum Streitstand; aA Dienelt in [X.]/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl 2020, § 2 [X.]/[X.] Rd[X.]16 f). Der [X.] hatte dabei kürzere Unterbrechungen der Tätigkeit im Blick ([X.] vom [X.] AS 17/16 R - [X.]-4200 § 7 [X.]4 Rd[X.]9); konkret ging es um eine nur einmalige, kurzfristige Unterbrechung von 15 Tagen im Verlauf einer insgesamt 14,5 Monate andauernden (eventuellen) Beschäftigung in zwei Tätigkeiten ([X.] vom [X.] AS 17/16 R - [X.]-4200 § 7 [X.]4 Rd[X.]1). Der [X.] hat ausdrücklich offengelassen, ob der am Integrationsgedanken orientierten Zielsetzung des Gesetzes in § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.] auch dann noch entsprochen wäre, wenn in Addition zahlreicher kurzfristiger oder durch längere [X.]en unterbrochener Beschäftigungsverhältnisse es nur auf längere Sicht und eher zufällig zu einer Tätigkeit von "mehr als einem Jahr" käme ([X.] vom [X.] AS 17/16 R - [X.]-4200 § 7 [X.]4 Rd[X.]1).

Die vorliegende Unterbrechung der Beschäftigungszeit um siebeneinhalb Monate lässt das Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift nicht fortwirken. Jedenfalls eine Unterbrechung der Beschäftigungszeit von mehr als sechs Monaten stellt eine so erhebliche Zäsur dar, dass sie einer Addition der vor und nach der Unterbrechung liegenden Beschäftigungszeiten entgegensteht. Sowohl der [X.] Normgeber als auch der [X.] Gesetzgeber erachten Phasen der bloßen Arbeitsuche grundsätzlich nur bis zu einer Dauer von sechs Monaten für aufenthaltsrechtlich unschädlich (vgl dazu etwa [X.] vom [X.] - [X.]/17 - [X.], juris Rd[X.]0 ff). So bleibt nach Art 7 Abs 3 Buchst [X.] die Erwerbstätigeneigenschaft dem [X.]sbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger nicht mehr ausübt, für mindestens sechs Monate erhalten, wenn er sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt. Im [X.] daran bestimmt § 2 Abs 2 [X.]a [X.]/[X.], dass [X.]sbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, grundsätzlich nur bis zu sechs Monaten unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Die dortigen [X.]grenzen bieten Anhaltspunkte auch für die Auslegung von § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.]. Die differenzierten Regelungen des Art 7 Abs 3 Buchst b und [X.], die danach unterscheiden, ob die beendete Beschäftigung mehr als ein Jahr oder kürzer angedauert hat, würden unterlaufen, wenn in die Berechnung der [X.] iS des Art 7 Abs 3 Buchst b und [X.] auch solche, ein Jahr oder kürzer dauernde Beschäftigungen einflössen, denen sich vor einer erneuten Beschäftigung eine Beschäftigungslosigkeit von mehr als sechs Monaten angeschlossen hat.

Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die in der [X.] vom 27.4. bis zum 31.12.2016 ausgeübte Tätigkeit des [X.] nicht zusammen mit den nach dem 15.8.2017 ausgeübten Tätigkeiten betrachtet werden darf, weil dazwischen ein [X.]raum von siebeneinhalb Monaten lag. Die im [X.]raum vom 15.8. bis 30.9.2017 (anderthalb Monate), vom 13.11.2017 bis 31.3.2018 (viereinhalb Monate) und vom 1.4. bis [X.] (vier Monate) ausgeübten Tätigkeiten erreichen aber nur eine Gesamtdauer von etwa neun Monaten. Daher kann dahinstehen, ob sich den Feststellungen des [X.] auch eine Arbeitnehmertätigkeit in der [X.] vom 13.11.2017 bis 31.3.2018 entnehmen lässt und ob ggf die Unterbrechung in der [X.] vom 1.10. bis 12.11.2017 unschädlich ist.

ff) Auch ein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs 3 Satz 2 [X.]/[X.] stand dem Kläger im maßgeblichen [X.]raum nicht zu. Nach dieser Norm bleibt bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung das Recht aus § 2 Abs 1 [X.]/[X.] (auf Einreise und Aufenthalt) während der Dauer von sechs Monaten unberührt. Das durch die am [X.] beendete Beschäftigung vermittelte Aufenthaltsrecht endete hier also am 31.1.2019.

gg) Der Kläger verfügt schließlich nicht über ein nach der "[X.]" des § 11 Abs 1 Satz 11 [X.]/[X.] in der bis zum 23.11.2020 geltenden Fassung (heute § 11 Abs 14 Satz 1 [X.]/[X.]) beachtliches Aufenthaltsrecht nach dem [X.] Ihm war weder ein Aufenthaltstitel erteilt worden noch lagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor. Letzteres setzt in der Regel unter anderem voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs 1 [X.] AufenthG). Bereits daran fehlt es im vorliegenden Fall.

c) Der Kläger kann einen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] zudem nicht aus dem Gleichbehandlungsanspruch des Art 1 [X.] ([X.]) ableiten, denn der von der Bundesregierung am 19.12.2011 bezogen auf Leistungen nach dem [X.] erklärte Vorbehalt (nach Art 16 Abs b Satz 2 [X.]; vgl. [X.] zum [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom [X.], [X.]I 144, berichtigt durch die Bekanntmachung vom 3.4.2012, [X.]I 740) bewirkte eine wirksame Einschränkung der Verpflichtung zur Gleichbehandlung mit [X.]n Staatsangehörigen (zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Vorbehaltserklärung [X.] vom 3.12.2015 - B 4 [X.]/15 R - [X.] 120, 139 = [X.]-4200 § 7 [X.]6, Rd[X.]8 ff; [X.] vom 9.8.2018 - [X.]4 [X.]2/17 R - [X.]-4200 § 7 [X.]7 Rd[X.]4).

3. Dieses Ergebnis ist mit den grundrechtlichen Positionen des [X.] vereinbar. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Kläger möglicherweise ein Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] aufgrund des Art 1 [X.] - hierzu unten - zusteht. Der Gesetzgeber hat mit dem Regelungsregime des § 7 Abs 2 Satz 2 [X.] und b [X.] und § 23 Abs 3 und 3a [X.] in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung (des [X.], [X.] 3155) - in Reaktion auf die Rechtsprechung des [X.] (vgl Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] und in der Sozialhilfe nach dem [X.], BT-Drucks 18/10211, [X.]) - verfassungskonform die Nachrangigkeit des [X.]n Sozialleistungssystems gegenüber desjenigen des Herkunftslandes ausgestaltet.

a) Der Leistungsausschluss verletzt den Kläger insbesondere nicht in seinem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 [X.]. Der Gesetzgeber muss [X.]sbürgern ohne ein Aufenthaltsrecht oder lediglich mit einem Aufenthaltsrecht, das sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, jedenfalls dann keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einräumen, wenn ihnen eine Ausreise aus der [X.], insbesondere eine Rückkehr in ihr Heimatland, möglich und zumutbar ist (zu § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] bzw § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] etwa [X.] Baden-Württemberg vom [X.] 2338/15 ER-B ua - juris Rd[X.]9; [X.] Bayern vom [X.] [X.] 77/17 [X.] - juris Rd[X.]9; [X.] Berlin-Brandenburg vom 7.1.2019 - L 23 [X.] 279/18 [X.] - juris Rd[X.]; [X.] Hessen vom [X.] AS 7/19 - juris Rd[X.] ff; [X.] [X.]en-Anhalt vom [X.] - L 4 AS 246/19 [X.] - juris Rd[X.]3; [X.] Nordrhein-Westfalen vom 6.10.2021 - L 12 AS 1004/20 - juris Rd[X.] 84 ff; [X.], [X.] 18(11)851, [X.] [24]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 23 Rd[X.] 91 mwN, Stand Juli 2021; [X.], [X.] 2016, 224; in diesem Sinne auch bereits zu § 120 Abs 1 [X.] [X.] vom [X.] - 5 [X.]36/87 - [X.] 436.0 § 120 [X.] [X.] 9 = juris Rd[X.]; zweifelnd etwa [X.] Nordrhein-Westfalen vom [X.] A[X.]99/17 B - juris Rd[X.]4 f; [X.] Berlin-Brandenburg vom [X.] - L 18 A[X.]1/19 [X.] ua - juris Rd[X.]; aA etwa [X.] vom 18.4.2016 - S 3 A[X.]9/16 - juris Rd[X.]41 ff [die Vorlage wurde verworfen durch [X.] [Kammer] vom 4.12.2019 - 1 BvL 4/16 - juris]; [X.]/[X.], [X.], 197 [199 ff]; Oberhäuser/[X.], [X.], 149 [151]; [X.], [X.], 181 ff; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 3. Aufl 2020, § 23 Rd[X.] 98 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 7 Rd[X.]43, Stand Juni 2021; siehe zum Streitstand auch die Nachweise bei [X.] [Kammer] vom [X.] - 1 BvR 1246/19 - juris Rd[X.]8 ff). Der Umstand, dass auch Ausländer in den persönlichen Gewährleistungsbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums fallen, wenn sie sich im Inland aufhalten ([X.] vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 - [X.]E 132, 134 [159, Rd[X.] 63] = [X.]-3520 § 3 [X.] Rd[X.] 63), sagt nichts über dessen sachlichen Gewährleistungsbereich aus.

Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung voraussetzungsloser Sozialleistungen ([X.] [Kammer] vom [X.] - 1 BvR 2556/09 - [X.]K 17, 375 [378] = [X.]-4200 § 11 [X.]3, Rd[X.]3; [X.] vom 29.4.2015 - [X.]4 AS 19/14 R - [X.] 119, 17 = [X.]-4200 § 31a [X.], Rd[X.]1 mwN; [X.] vom 12.5.2017 - [X.] [X.]16 R - [X.] 123, 157 = [X.]-3520 § 1a [X.], Rd[X.]9 mwN). Der Gesetzgeber gewährt Fürsorgeleistungen zur finanziellen Existenzsicherung entsprechend insbesondere nur dann, wenn es dem Betroffenen nicht möglich ist, seinen eigenen Lebensunterhalt auf andere zumutbare Weise sicherzustellen (vgl [X.] vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - [X.]E 152, 68 [148, Rd[X.]09] - [X.]-4200 § 31a [X.] Rd[X.]09), und knüpft damit - an die Eigenverantwortlichkeit an, die Teil der Art 1 Abs 1 [X.] zugrundeliegenden Vorstellung vom Menschen ist (vgl [X.] vom [X.] - [X.]4 [X.]/15 R - [X.] 121, 55 = [X.]-4200 § 43 [X.], Rd[X.]9; [X.] vom 24.5.2017 - [X.]4 AS 16/16 R - [X.] 123, 188 = [X.]-4200 § 9 [X.]6, Rd[X.]).

Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich zulässig die Leistungsgewährung von Grundsicherungsleistungen an das Vorliegen von formellen und materiellen Voraussetzungen knüpfen. Er kann etwa einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen und ähnliche Leistungen davon abhängig machen, dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, sein Existenzminimum aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu decken (§§ 9, 11 ff [X.]; §§ 19, 82 ff, 90 [X.]; vgl dazu [X.] [Kammer] vom 11.3.2010 - 1 BvR 3163/09 - [X.]-4200 § 11 [X.]2 - juris Rd[X.]; [X.] [Kammer] vom [X.] - 1 BvR 688/10 - juris Rd[X.]; [X.] [Kammer] vom [X.] - 1 BvR 2556/09 - [X.]K 17, 375 [377 f] = [X.]-4200 § 11 [X.]3, Rd[X.] ff). Auch knüpft er Leistungsansprüche zulässig an den Aufenthalt an vorgegebenen Orten (§ 23 Abs 5 [X.]; vgl zu § 120 Abs 5 Satz 2 [X.] [X.] [Kammer] vom [X.] - 1 BvR 781/98 - juris Rd[X.]2 ff) und geht verfassungsrechtlich unbedenklich davon aus, dass der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen ggf auf eine von ihm gewünschte Ausbildung verzichtet und stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (§ 7 Abs 5 und 6 iVm § 27 [X.]; § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]; vgl [X.] [Kammer] vom 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 - juris Rd[X.] ff; [X.] vom [X.] - [X.]4/7b [X.] - [X.]-4200 § 7 [X.] 8 Rd[X.]9) oder an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitwirkt ([X.] vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - [X.]E 152, 68 [116 f, Rd[X.]5 f] = [X.]-4200 § 31a [X.] Rd[X.]5 f). In diesen Konstellationen können Personen von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sein, auch wenn sie de facto ohne hinreichende finanzielle Mittel sind.

In entsprechender Weise darf der Gesetzgeber [X.]sbürger regelmäßig darauf verweisen, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe zu realisieren (vgl nochmals zu § 120 Abs 1 [X.] [X.] vom [X.] - 5 [X.]36/87 - [X.] 436.0 § 120 [X.] [X.] 9 = juris Rd[X.]; allgemein zur Zumutbarkeit der Rückkehr von Ausländern in ihre Heimatländer, selbst wenn damit familiäre oder wirtschaftliche Nachteile verbunden sind, etwa: [X.] vom 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 ua - [X.]E 76, 1 [57] = juris Rd[X.]17; [X.] [Kammer] vom [X.] - juris Rd[X.] f; [X.] [Kammer] vom 20.10.2021 - 2 BvQ 95/21 - juris Rd[X.]3; [X.] vom [X.] - 1 C 4/20 - juris Rd[X.]3 ff; [X.] vom [X.] - 1 C 27/20 - juris Rd[X.]4 ff). Auch das [X.] hat bereits von einem Beschwerdeführer verlangt, sich mit der Möglichkeit einer Bedarfsdeckung im Ausland auseinanderzusetzen ([X.] [Kammer] von 4.10.2016 - 1 BvR 2778/13 - juris Rd[X.] 8).

Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil des [X.] zum [X.] und insbesondere der dortigen Formulierung, das Existenzminimum müsse in jedem Fall und zu jeder [X.] sichergestellt sein ([X.] vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - [X.]E 132, 134 [172, Rd[X.] 94] = [X.]-3520 § 3 [X.]; aA [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 7 Rd[X.]43, Stand Juni 2021). Denn die dortigen Ausführungen betrafen zum einen nur die Frage der höhenmäßigen Bemessung des Bedarfs, nicht aber die davon zu trennende Frage der Zumutbarkeit anderer Bedarfsdeckung und Bedarfsvermeidung. Zum anderen betrafen sie nur den von § 1 Abs 1 [X.] erfassten Personenkreis, bei dem der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, dass diesem eine Rückreise in das Heimatland gegenwärtig nicht möglich oder zumutbar ist. Dies ist bei [X.]sbürgern grundsätzlich, vorbehaltlich individueller Umstände im Einzelfall, anders. Soweit der 14. [X.] des [X.] die Möglichkeit einer Heimkehr des Ausländers in sein Herkunftsland für unbeachtlich gehalten hat, bezog sich dies - vor dem Hintergrund der bis zum 28.12.2016 geltenden Rechtslage - darauf, dass der allgemeine Nachranggrundsatz des § 2 Abs 1 [X.] keine eigenständige Ausschlussnorm sei ([X.] vom 20.1.2016 - [X.]4 [X.]5/15 R - [X.]-4200 § 7 [X.]7 Rd[X.]2; [X.] vom 20.1.2016 - [X.]4 A[X.]/15 R - juris Rd[X.]2). Eine solche Ausschlussnorm stellt aber § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] und b [X.] (ebenso wie § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]) dar.

Auch aus der Formulierung des [X.], die Menschenwürde dürfe nicht migrationspolitisch relativiert werden ([X.] vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvR 2/11 - [X.]E 132, 134 [173, Rd[X.] 95] = [X.]-3520 § 3 [X.]), folgt nichts anderes. Abgesehen davon, dass die - einer Abwägung schlechthin nicht zugängliche (vgl nur Höfling in [X.], [X.], 9. Aufl 2021, Art 1 Rd[X.]1 mwN) - Garantie der Menschenwürde (Art 1 Abs 1 [X.]) nicht identisch ist mit dem auf Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angewiesenen Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 [X.]; dazu Aubel in [X.]/[X.], Linien der Rechtsprechung des [X.], Band 2, 2011, [X.] [278 ff]), ist diese Formulierung im thematischen - auf den Anwendungsbereich des [X.] bezogenen - Kontext zu sehen (vgl grundsätzlich zur Notwendigkeit der Kontextualisierung gerichtlicher Entscheidungen [X.], [X.], 793 ff). Sie bezog sich auf eine Absenkung des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum für einen Personenkreis, dem (wie ausgeführt) eine Rückkehr in das Herkunftsland prima facie nicht zumutbar ist und nicht auf den hier betroffenen Personenkreis der [X.]sbürger.

Die Auffassung, es müsse ein Leistungsanspruch bestehen, solange der Staat das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nicht festgestellt hat (vgl etwa Oberhäuser/[X.], [X.], 149 [151]), entspricht nicht der gesetzlichen Konzeption, die zur Bedingung des [X.] gerade nur das Fehlen eines den Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] begründenden Aufenthaltsrechts (vgl § 7 Abs 1 Satz 2 [X.]) macht. Auch das [X.] hat im Kontext des § 120 Abs 5 Satz 2 [X.] nicht beanstandet, wenn das Leistungsrecht dem Betroffenen faktisch engere Vorgaben macht als sie ihm ausländerrechtlich vorgegeben sind ([X.] [Kammer] vom 16.6.1997 - 1 BvR 236/97 - juris Rd[X.] 9; [X.] [Kammer] vom [X.] - 1 BvR 781/98 - juris Rd[X.]2 ff). Ähnlich wie eine unterbliebene [X.] nicht zu einem Leistungsanspruch führt (dazu [X.] vom 24.5.2017 - [X.]4 AS 16/16 R - [X.] 123, 188 = [X.]-4200 § 9 [X.]6, Rd[X.]), sind Leistungen nicht allein deshalb zu gewähren, weil die Ausreise aus der [X.] unterbleibt.

Der Gesetzgeber hat dem vom [X.] konturierten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch das differenzierte Regelungsgefüge des § 7 Abs 2 Satz 2 [X.] und b [X.] und § 23 Abs 3 und 3a [X.] Rechnung getragen: Soweit dem [X.]sbürger im Einzelfall eine Ausreise aus der [X.] gegenwärtig nicht möglich oder zumutbar ist, können Leistungen nach Maßgabe der Härtefallregelung des § 23 Abs 3 Satz 6 [X.] in Betracht kommen. Der nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] und b [X.] von Leistungen nach dem [X.] und nach § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] von Leistungen nach § 23 Abs 1 [X.] und von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des [X.] ausgeschlossene Personenkreis erhält zwar grundsätzlich lediglich noch Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen [X.]raum von einem Monat 23 Abs 3 Satz 3 und 5 [X.]) sowie die angemessenen Kosten der Rückreise (§ 23 Abs 3a [X.]). Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände aber erfordern, werden diesen Personen zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen iS von § 23 Abs 1 [X.] gewährt; ebenso sind Leistungen über einen [X.]raum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist (§ 23 Abs 3 Satz 6 [X.]; vgl BT-Drucks 18/10211, S 17).

b) Der Kläger ist schließlich auch nicht in seinem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 [X.] als allgemeinem Gleichheitssatz verletzt, etwa weil er anders behandelt wird als der von § 1 Abs 1 [X.] erfasste Personenkreis.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist Maßstab für die gesetzgeberische Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums grundsätzlich allein Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 [X.] ([X.] [Kammer] vom [X.] - 1 BvR 1083/09 - juris Rd[X.]0 - insoweit in [X.]K 20, 316 nicht abgedruckt). Andere Grundrechte - und damit auch Art 3 Abs 1 [X.] - vermögen für die Bemessung des Existenzminimums keine weiteren Maßstäbe zu setzen ([X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175 [227] = [X.]-4200 § 20 [X.] Rd[X.]45; [X.] [Kammer] vom [X.] - 1 BvR 2556/09 - [X.]K 17, 375 [377] = [X.]-4200 § 11 [X.]3 Rd[X.]0; [X.] vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 [372, Rd[X.]3] = [X.]-4200 § 9 [X.]5 Rd[X.]3; dazu näher Aubel in [X.]/[X.], Linien der Rechtsprechung des [X.], Band 2, 2011, [X.] [281 ff]; demgegenüber ist Art 3 Abs 1 [X.] für die Frage, welches Einkommen oder Vermögen bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist, von Bedeutung: [X.] [Kammer] vom [X.] - 1 BvR 2556/09 - [X.]K 17, 375 [377] = [X.]-4200 § 11 [X.]3 Rd[X.]6 ff). Ob dies auch für die Frage von [X.] gilt, kann dahinstehen. Selbst wenn man hierfür Art 3 Abs 1 [X.] als maßstäblich erachtete, wäre eine Ungleichbehandlung jedenfalls durch die - oben dargelegten - Umstände gerechtfertigt, die auch einer Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums entgegenstehen.

4. Der Anwendung des § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] und b [X.] auf den Kläger steht das Recht der [X.] nicht entgegen. Die Ausschlussregelungen sind europarechtskonform ([X.] vom [X.] [X.]2/15 R - juris Rd[X.]6 mwN; [X.] vom 30.8.2017 - [X.]4 [X.]1/16 R - [X.] 124, 81 = [X.]-4200 § 7 [X.]3, Rd[X.]7 mwN), denn den [X.]-Mitgliedstaaten steht das Recht zu, die Gewährung von Geldleistungen iS des Art 3 Abs 3 iVm Art 70 der Verordnung ([X.]) [X.] 883/2004 des [X.] und des Rates vom [X.] ("besondere beitragsunabhängige Geldleistungen") und Sozialhilfeleistungen iS von Art 24 Abs 2 Freizügigkeitsrichtlinie von einem bestehenden Aufenthaltsrecht, das nicht auf Arbeitsuche beruht, abhängig zu machen ([X.] vom 11.11.2014 - [X.]/13 - [X.] - [X.]-6065 Art 4 [X.] - juris Rd[X.] 69 ff; [X.] vom 15.9.2015 - [X.]/14 - [X.] - [X.]-4200 § 7 [X.]9 - juris Rd[X.]9 f, 57 f; [X.] vom 25.2.2016 - [X.]/14 - [X.], juris Rd[X.]8 f; vgl auch [X.] vom [X.]/20 - juris Rd[X.]4 ff).

Ob der durch Art 51 Abs 1 Satz 1 [X.]-Grundrechtecharta umschriebene sachliche Anwendungsbereich der [X.]-Grundrechtecharta im vorliegenden Fall eröffnet ist, obwohl das Grundsicherungsrecht nicht unionsrechtlich determiniert ist (vgl zu diesem Maßstab [X.] von 24.4.2013 - 1 BvR 1215/07 - [X.]E 133, 277 [313 ff, Rd[X.] 88 ff]), kann der [X.] dahinstehen lassen. Jedenfalls ergeben sich im vorliegenden Fall aus der hier allein in Betracht kommenden Gewährleistung des Art 1 [X.]-Grundrechtecharta (vgl [X.] vom [X.]/20 - juris Rd[X.] 93) keine weitergehenden Rechte als aus dem Grundrecht aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 [X.].

5. Der Rechtsstreit war aber unter Aufhebung des Berufungsurteils an das [X.] zurückzuverweisen, damit dieses den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs 2 Alt 2 S[X.] beiladen und ggf gemäß § 75 Abs 5 S[X.] zur Leistung verurteilen kann.

Zwar ergeben sich nach den Feststellungen des [X.] keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger die Voraussetzungen der Härtefallklausel des § 23 Abs 3 Satz 6 [X.] vorliegen. Jedoch besteht angesichts der Rechtsprechung des [X.] zu § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] aF (vgl [X.] vom 20.1.2016 - [X.]4 A[X.]/15 R - juris Rd[X.]9) die Möglichkeit, dass der Sozialhilfeträger im Wege einer Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen (Art 1 [X.]) leistungspflichtig ist. Wegen der fehlenden Beiladung und des dem noch [X.] zu gewährenden rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 [X.]; § 62 S[X.]; vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 28/01 R - juris Rd[X.]3; zum [X.] juristischer Personen des öffentlichen Rechts [X.] vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - [X.]E 138, 64 [83, Rd[X.]5 mwN]) kann der [X.] zum jetzigen [X.]punkt nicht entscheiden, ob diese Rechtsprechung auf § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung zu übertragen ist. Zudem hat das [X.] bislang offengelassen, ob der Kläger über ein - hier allein in Betracht kommendes - Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfügt und daher in den persönlichen Anwendungsbereich des Art 1 [X.] fällt (vgl zum Erfordernis einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung zuletzt [X.] vom 21.3.2019 - [X.]4 [X.]1/18 R - juris Rd[X.]7 mwN).

Der Pflicht zur Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 2 S[X.] steht nicht entgegen, dass es sich vorliegend um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 [X.] handelt. Zwar kann passiv legitimiert für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im vorliegenden Fall nur der [X.] sein (§ 44 Abs 3 [X.]), sodass insofern eine Verurteilung eines anderen Trägers ausscheidet. Das [X.] ist indes schon in früheren Entscheidungen - wenn auch ohne Problematisierung - davon ausgegangen, dass die insofern isolierte Leistungsklage gegen den anderen Träger Erfolg haben kann und daher eine Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 2 S[X.] möglich ist (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 28/01 R - juris Rd[X.]3; [X.] vom 16.12.2015 - [X.]4 AS 18/14 R - juris Rd[X.]9 ff). Das vorliegende Verfahren veranlasst den [X.] nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Vielmehr ist auch in einer solchen Konstellation dem prozessökonomischen Zweck (vgl [X.] vom 30.7.2019 - [X.] KR 15/18 R - [X.] 128, 295 = [X.]-2500 § 85 [X.] 89, Rd[X.]8 mwN) der sog unechten notwendigen Beiladung Rechnung zu tragen.

6. Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

                [X.]

Meta

B 4 AS 2/21 R

29.03.2022

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dortmund, 29. Juni 2020, Az: S 32 AS 3361/19, Urteil

§ 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a SGB 2 vom 22.12.2016, § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 2 vom 22.12.2016, § 23 Abs 3 SGB 12, § 23 Abs 3a SGB 12, § 23 Abs 3 S 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU 2004, § 2 Abs 2 Nr 1a FreizügG/EU 2004, § 2 Abs 3 S 1 Nr 2 FreizügG/EU 2004, Art 7 Abs 3 Buchst b EGRL 38/2004, Art 7 Abs 3 Buchst c EGRL 38/2004, Art 24 Abs 2 EGRL 38/2004, Art 4 EGV 883/2004, Art 1 EuFürsAbk, EUGrdRCh, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 44 SGB 10, § 75 Abs 2 Alt 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.03.2022, Az. B 4 AS 2/21 R (REWIS RS 2022, 2768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2768

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