Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.04.2020, Az. B 12 R 24/19 B

12. Senat | REWIS RS 2020, 2378

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Begründungspflicht einer Entscheidung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 5. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die klagende Unternehmerin gegen die Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung der zu 1. beigeladenen Paketzustellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) und nach dem Recht der Arbeitsförderung durch die beklagte [X.] Bund.

2

Die Klägerin befasst sich mit der Zustellung von Paketen in einem regionalen Zustellbereich im Auftrag eines bundesweit tätigen Paketdienstes. Hierzu setzt sie (abhängig) beschäftigte Zustellerinnen und Zusteller ein. Seit August 2006 ist auch die Beigeladene zu 1. für die Klägerin tätig. Dem lagen vertragliche Abreden zugrunde, wonach sie die Tätigkeit selbstständig bzw als Sub-Unternehmerin ausüben sollte. Im Rahmen eines von der Beigeladenen zu 1. im August 2012 initiierten [X.] stellte die Beklagte fest, dass sie aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der [X.] und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege (Bescheid vom 23.11.2012). Den von der Beigeladenen zu 1. erhobenen Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.8.2013). Den von der Klägerin erhobenen "Einspruch" vom 19.9.2013 wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag, den sie ablehnte (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 21.5.2014). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben ([X.] vom 22.9.2017; L[X.] vom [X.]). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.].

3

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 [X.] als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

4

Das [X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.] die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.]).

5

Die Beschwerdebegründung vom [X.] stützt sich auf alle drei Zulassungsgründe, ohne diese in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise darzulegen oder zu bezeichnen.

6

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur [X.] Beschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] Rd[X.]7; [X.] Beschluss vom 28.1.2019 - [X.] KR 94/18 B - juris Rd[X.] mwN).

7

Die Klägerin formuliert auf Seite 3 der Beschwerdebegründung die Fragen,

        

"ob es zulässig ist, für die Prüfung, ob ein unternehmerisches Risiko als Hinweis für eine selbständige Tätigkeit zu berücksichtigen ist, und ob in diesem Zusammenhang dem Unternehmerrisiko größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüber stehen, eine nachgewiesenermaßen sowohl vertraglich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte als auch tatsächlich jahrelang ausgeübte Delegationsbefugnis in Form der Beschäftigung von zwei Mitarbeitern unberücksichtigt zu lassen".

und     

        

"ob bei der Prüfung, ob der Umstand einer tatsächlichen stundenmäßigen Vollauslastung des Auftragnehmers bei seiner Tätigkeit für den Auftraggeber gegen eine selbständige Tätigkeit sprechen würde, nicht auch zu berücksichtigen ist, dass der Auftragnehmer Mitarbeiter beschäftigt, wodurch sein persönlicher Arbeitsaufwand reduziert und ihm damit ermöglicht wird, auch Aufträge Dritter anzunehmen".

8

a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die [X.] für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch [X.] Beschluss vom [X.] - B 7 [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN) nicht, weil die Klägerin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 [X.]) mit höherrangigem Recht ([X.] Beschluss vom 23.12.2015 - [X.] KR 51/15 B - juris Rd[X.]1 mwN) formuliert hat. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ([X.] Beschluss vom 10.9.2014 - [X.] ÜG 3/14 B - juris Rd[X.]1 mwN).

9

b) Unabhängig davon erfüllt die Beschwerdebegründung die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht, weil die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der in Raum gestellten Fragen nicht darlegt. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, die Fragen seien weder vom [X.] noch von den Tatsachengerichten der Sozialgerichtsbarkeit entschieden. Auch ergäbe sich die Antwort nicht zweifelsfrei aus dem Gesetz. Mit der umfangreichen Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung von (abhängiger) Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, auf die das [X.] in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Dasselbe gilt für den von der Klägerin angesprochenen Aspekt der Delegationsbefugnis (vgl hierzu [X.] [X.] Urteil vom 17.12.2014 - [X.] R 13/13 R - [X.] 4-2400 § 28p [X.] Rd[X.]5 mwN).

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des [X.] von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das [X.] seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das [X.], der [X.] oder das [X.] entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das [X.] diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - B 3 P 13/04 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] und [X.] Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.], jeweils mwN).

Die Klägerin macht geltend, das [X.] sei in mehreren Punkten von der allgemeinen Rechtsprechung des [X.] abgewichen. Es habe den vertraglichen Vereinbarungen nicht einmal eine indizielle Bedeutung beigemessen und daher auch ein Abweichen der tatsächlichen Verhältnisse nicht geprüft. Es habe nicht beachtet, dass das [X.] einer Abhängigkeit von allgemeinen Vorgaben - wie etwa der in der Natur der Sache liegenden Tatsache, dass ein Paket einem bestimmten Empfänger zugestellt werden müsse - unter dem Kriterium der Weisungsunterworfenheit keine entscheidende Bedeutung beimesse. Nicht hinreichend beachtet habe das [X.] auch, dass das [X.] ein maßgebliches Unternehmerrisiko auch dann angenommen habe, wenn das Ausfallrisiko - vorliegend das Sendungsverlustrisiko - ganz oder teilweise getragen werde. Das [X.] weiche zudem von der Rechtsprechung des [X.] ab, wonach eine eingeräumte Möglichkeit, sich zur Durchführung von Aufträgen auch Erfüllungsgehilfen zu bedienen, gegen das Vorliegen von Beschäftigung spreche. Es habe schon eine Indizwirkung entfallen lassen, weil die Beigeladene zu 1. realistischerweise überhaupt keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit hätte machen können. Soweit das [X.] auf die aus seiner Sicht zu geringen Einkünfte der Beigeladenen zu 1. abstelle, die eine Beschäftigung Dritter nicht hergegeben hätten, widerspreche auch diese Argumentation der Rechtsprechung des [X.].

Eine entscheidungserhebliche Divergenz legt die Klägerin dadurch nicht dar. Sie bemüht sich, vermeintliche Fehler und Abweichungen des [X.] bei der konkreten Rechtsanwendung darzulegen, ohne - wie im Rahmen einer [X.] erforderlich - aufzuzeigen, dass das [X.] seiner Entscheidung grundlegend andere, von der Rechtsprechung des [X.] abweichende abstrakte Rechtssätze zugrunde gelegt hätte. Die Behauptung, die Entscheidung des [X.] sei inhaltlich unrichtig, kann - auch unter dem Gesichtspunkt der Divergenz - jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 62/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.]8).

3. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozess[X.]len Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB [X.] Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - [X.]E 2, 81, 82; [X.] Urteil vom 24.10.1961 - 6 [X.] 19/60 - [X.]E 15, 169, 172 = [X.] [X.] zu § 52 [X.]). Nach § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.] kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.] und § 128 Abs 1 Satz 1 [X.] stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines [X.] auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des [X.] (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - B 1 KR 21/07 B - juris Rd[X.]8 mwN; [X.] Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - [X.] [X.] 79 zu § 162 [X.]; [X.] Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - [X.] 1500 § 160 [X.]3). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt wird, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des [X.] möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

Die Klägerin rügt, aus den Entscheidungsgründen ergebe sich nicht, wie das [X.] zu der Auffassung komme, die Umsätze der Beigeladenen zu 1. hätten "betragsmäßig im Bereich dessen" gelegen, "was eine entsprechende abhängig Beschäftigte (ggfs. Fach-) [X.] tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung erhalten hätte", oder "diesen Bereich sogar noch - wie im vorliegenden Zusammenhang sogar sehr deutlich - unterschritten". Zudem habe das [X.] auch nicht hinreichend ihr Bestreiten als solches gewürdigt. Sie habe eine Arbeitszeit von 60 Wochenstunden bestritten.

Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler bezeichnet die Klägerin damit nicht.

Sie benennt schon keine verfahrensrechtliche Norm, gegen die das [X.] ihrer Meinung nach verstoßen habe. Demzufolge setzt sie sich auch nicht damit auseinander, dass der im Rahmen einer sozialgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 [X.] (Urteilsfindung) gar nicht und auf eine Verletzung von § 103 [X.] (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Soweit die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 2 [X.] rügen will, genügen ihre Ausführungen nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Nach dieser Norm sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet, aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl [X.] Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris Rd[X.]1). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Eine Entscheidung ist aber nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten ([X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 144/07 B - juris Rd[X.] 7 mwN).

Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, inwieweit die von ihr gerügten Verfahrensfehler entscheidungserheblich sein können. Sie führt lediglich ohne nähere Begründung aus, dass das angefochtene Urteil darauf beruhen könne. Dies genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Denn das Revisionsgericht soll nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers angerufen werden, der unter keinen denkbaren Umständen für das Ergebnis der Revision von Belang sein kann. Dies allerdings muss in der Beschwerdebegründung - verfassungsrechtlich unbedenklich - grundsätzlich so substantiiert und schlüssig dargetan werden, dass sich das Gericht bereits auf dieser Grundlage ein Urteil darüber bilden kann, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruhe (vgl [X.] Beschluss vom 16.11.2000 - [X.] RA 122/99 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]3 S 61 = juris Rd[X.]6 mwN).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Es war der [X.] festzusetzen (vgl zB [X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 11/07 R - juris, insoweit in [X.]E 103, 17 = [X.] 4-2400 § 7a [X.] nicht abgedruckt; [X.] Urteil vom 4.6.2009 - [X.] R 6/08 R - juris; [X.] Urteil vom 30.10.2013 - [X.] KR 17/11 R - juris). Gegenstand des Rechtsstreits sind Bescheide der beklagten [X.], durch welche die Rücknahme eines nach § 7a [X.] ergangenen [X.] abgelehnt wurde. Demzufolge ist eine bezifferte Beitrags(nach)forderung nicht Gegenstand.

Meta

B 12 R 24/19 B

08.04.2020

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Bremen, 22. September 2017, Az: S 14 R 234/14, Urteil

§ 128 Abs 1 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.04.2020, Az. B 12 R 24/19 B (REWIS RS 2020, 2378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2378

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 2446/09

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