Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 5 B 25/18

5. Senat | REWIS RS 2019, 10939

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; zweckentfremdungsrechtliches Negativattest und baurechtliche Unzumutbarkeit


Gründe

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[X.]ie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (1.) sowie des Vorliegens von Verfahrensfehlern (2.) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

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1. [X.]ie Revision ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

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Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. [X.]as [X.]arlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. [X.]ie [X.]eschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 10. August 2015 - 5 [X.] - juris Rn. 3 und vom 17. November 2015 - 5 [X.] 17.15 - [X.] 2016, 160 Rn. 21). [X.]ie [X.]egründungspflicht verlangt, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. April 2012 - 5 [X.] - juris Rn. 2 und vom 17. Februar 2017 - 5 [X.] 12.16 - juris Rn. 2). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen [X.]urchdringung des [X.] die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich [X.]edeutung haben könnten (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. März 1993 - 3 [X.] 105.92 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 13 und vom 26. September 2016 - 5 [X.] 1.16 [X.] - juris Rn. 26 m.w.[X.]). Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des [X.]undesverwaltungsgerichts (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 11. August 2006 - 1 [X.] 105.06 - [X.] 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 20 Rn. 2 und vom 12. Januar 2017 - 5 [X.] 75.16 - juris Rn. 4 m.w.[X.]). Gemessen daran hat die [X.]eschwerde keinen Erfolg.

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a) Soweit die [X.]eschwerde die Frage beantwortet wissen möchte

"[X.]arf eine bauplanungsrechtlich unzulässige oder unzulässig gewordene Wohnnutzung einem landesrechtlichen Zweckentfremdungsverbot unterworfen werden?" ([X.]eschwerdebegründung S. 2),

hat sie die Entscheidungserheblichkeit nicht ausreichend dargelegt. [X.]ies folgt bereits daraus, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung die Frage der Auswirkungen einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Wohnnutzung auf das Zweckentfremdungsverbot nicht gestellt hat, da er keine solche Unzulässigkeit angenommen hat. [X.]avon abgesehen ist die Entscheidungserheblichkeit auch deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil die Annahme einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit in aller Regel - dies wäre auch hier der Fall - mit einer Tatsachenfeststellung verbunden ist. [X.]ie Revision kann nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zugelassen werden, wenn die Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung von einer tatsächlichen Annahme ausgeht, die - wie hier - von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. Juni 2006 - 6 [X.] 27.06 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 8).

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b) Auch die Frage

"[X.]arf das landesrechtliche Zweckentfremdungsrecht von den Anforderungen der [X.] abweichen und a) bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten anderen Immissionsrichtwerten zuordnen, [b]) andere Kriterien zur [X.]eurteilung der Schädlichkeitsgrenze 'entwickeln' und c) das Verfahren der Ermittlung und [X.]eurteilung der Geräuschimmissio[ ]nen anders regeln als dies die [X.] jeweils vorschreibt?" ([X.]eschwerdebegründung S. 12 f.)

verhilft der [X.]eschwerde nicht zum Erfolg. [X.]ie Vorinstanz hat sich dazu in den Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses insbesondere in den Randnummern 173 f. verhalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwägungen bei der insoweit gebotenen objektiven [X.]etrachtung trotz des Hinweises, auch diese erfolgten "gleichsam hilfsweise" ([X.]A Rn. 133), entscheidungstragend sind. Jedenfalls fehlt es an einer den [X.]arlegungsanforderungen genügenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs. [X.]ieser hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts im Einzelnen dargelegt, dass die Freistellung von Wohnraum vom Zweckentfremdungsverbot nicht stets dann zu gestatten ist, wenn die Immissionsrichtwerte der [X.] nicht (mehr) eingehalten werden können. Mit diesen Erwägungen und der insoweit vom Verwaltungsgerichtshof in Anspruch genommenen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts setzt sich die [X.]eschwerde nicht in der gebotenen Weise auseinander. Im [X.] macht sie die Unrichtigkeit der von der Vorinstanz insoweit vertretenen Auffassung geltend. [X.]amit kann die grundsätzliche [X.]edeutung einer Rechtssache hingegen nicht erfolgreich begründet werden.

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c) [X.]ie [X.]eschwerde misst ferner der Frage

"Ist der Grundsatz der planungsrechtlichen Lastengleichheit (Art. 14 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) auch bei der entsprechenden Anwendung des § 31 Abs. 1 [X.]auG[X.] nach § 34 Abs. 2, 2. Halbsatz [X.]auG[X.] zu beachten?" ([X.]eschwerdebegründung S. 16)

rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung zu. [X.]ie Frage bezieht sich auf die Erwägungen zur baurechtlichen Zulässigkeit der Wohnnutzung insbesondere unter Randnummer 137 der Gründe des angefochtenen [X.]eschlusses. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frage und die darauf bezogene [X.]egründung schon deshalb nicht den [X.]arlegungsanforderungen genügt, weil sie nicht ausreichend aufzeigt, dass der in [X.]ezug genommene Grundsatz der Lastengleichheit, der sich auf die Gewährleistung eines Mindestmaßes an Lastengleichheit auf der Stufe der [X.]auleitplanung bezieht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 3. Juni 1998 - 4 [X.] 25.98 - [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 97 S. 48 und vom 8. [X.]ezember 2000 - 4 [X.] 75.00 - NVwZ-RR 2001, 483), bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung überhaupt einschlägig ist. [X.]en [X.]arlegungsanforderungen ist jedenfalls deshalb nicht genügt, weil die [X.]eschwerde von der unzutreffenden Annahme ausgeht, der Verwaltungsgerichtshof habe "eine gesonderte verfassungsrechtliche Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ganz offensichtlich für entbehrlich" gehalten ([X.]eschwerdebegründung S. 19 Abs. 2). [X.]ies trifft nicht zu. [X.]ie Vorinstanz hat in den von der Klägerin in [X.]ezug genommenen Erwägungen eine solche Prüfung durchgeführt.

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d) Soweit die [X.]eschwerde die Frage

"Sind Geräusche, die durch die [X.]esucher einer [X.]iskothek beim Einparken oder beim Abfahren (auf öffentlichen Parkplätzen/im öffentlichen Straßenraum) hervorgerufen werden (einschließlich der Geräusche durch die Unterhaltung der Gäste oder den [X.]etrieb von Autoradios) nach den allgemeinen Kriterien der [X.] für [X.] zu beurteilen?" ([X.]eschwerdebegründung S. 21)

für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält, fehlt es an einer [X.]arlegung der Entscheidungserheblichkeit. [X.]ie von der [X.]eschwerde in [X.]ezug genommenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs (u.a. [X.]A Rn. 197) sind nicht entscheidungstragend.

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[X.]er Verwaltungsgerichtshof stützt seine Entscheidung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung eines zweckentfremdungsrechtlichen Negativattests besitzt, unter Punkt II.2 des [X.]eschlusses tragend allein auf die Einhaltung des sog. "Innen"-Pegels ([X.]A Rn. 135 ff.). [X.]ie Erwägungen unter Punkt II.4 (Rn. 178 ff.) dazu, dass auch eine sog. "Außen"-Pegelbetrachtung zu keiner anderen [X.]eurteilung in der Sache führen "könnte", sind nicht entscheidungserheblich. [X.]ies folgt zweifelsfrei bereits aus der Wendung "könnte" und wird angesichts dieser Formulierung bestätigt durch den Hinweis in dem angefochtenen [X.]eschluss, die Erwägungen zur "Außen"-Pegelbetrachtung erfolgten "gleichsam hilfsweise" bzw. "lediglich hilfsweise" ([X.]A Rn. 133 und 178). Auch in Leitsatz 4 nimmt der Verwaltungsgerichtshof an, "maßgeblich" für den [X.]ereich des [X.] sei der "sog. 'Innenpegel'". Mithin beruht die Entscheidung nicht auf zwei selbstständig tragenden Gründen, sondern lediglich auf den Erwägungen zur "Innen"-Pegelbetrachtung.

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2. [X.]ie Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. [X.]amit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. November 2015 - 5 [X.] 17.15 - [X.] 2016, 160 Rn. 3 und vom 26. September 2016 - 5 [X.] 1.16 [X.] - juris Rn. 5, jeweils m.w.[X.]). Gemessen daran kommt eine Zulassung der Revision nicht in [X.]etracht.

a) Soweit sich Verfahrensrügen auf die den [X.]eschluss - wie aufgezeigt - nicht tragenden Erwägungen zur "Außen"-Pegelbetrachtung beziehen ([X.]eschwerdebegründung S. 32 ff., 36 ff., 42 ff., 70 ff., 146 ff. und 150 ff., soweit die nicht tragenden Erwägungen in [X.]ezug genommen werden), haben sie schon deshalb keinen Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf solchen Verfahrensmängeln beruhen kann.

b) [X.]ie Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg.

[X.]as Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.]ie [X.]eteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. März 2016 - 5 [X.] 11.16 - juris Rn. 20). [X.]er Anspruch auf rechtliches Gehör begründet indessen grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den [X.]eteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die [X.]eteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des [X.] hinweisen und offenlegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. [X.]enn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden [X.]eratung. [X.]er Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein [X.]eteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. [X.]agegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die [X.]eteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. Juni 2012 - 5 [X.] 53.11 - juris Rn. 6 und vom 5. Juni 2014 - 5 [X.] 75.13 - juris Rn. 12, jeweils m.w.[X.]). [X.]ies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen oder nicht vorgetragenen Vorbringens sind von dem betreffenden [X.]eteiligten darzulegen (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Juni 2015 - 5 [X.] 43.14 - [X.] 2015, 217). Gemessen daran hat die [X.]eschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht substantiiert aufgezeigt.

aa) [X.]ie [X.]eschwerde sieht eine unzulässige Überraschungsentscheidung zunächst darin, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht vorab auf seine Rechtsauffassung hingewiesen habe, bei dem Verweis in § 3 Abs. 3 Nr. 4 [X.] auf die bundesrechtlichen Vorschriften des [X.]auplanungsrechts handele es sich um irrevisibles Landesrecht, so dass er befugt sei, in den durch Art. 14 GG gezogenen Grenzen die Anforderungen, die im Rahmen des [X.] an gesunde Wohnverhältnisse zu stellen seien, eigenständig und letztverbindlich zu konkretisieren ([X.]eschwerdebegründung S. 25 ff.).

[X.]ie in [X.]ezug genommene Erwägung steht im Zusammenhang mit der entscheidungstragenden Auffassung der Vorinstanz, maßgeblich sei die Einhaltung des sog. "Innen"-Pegels ([X.]A Rn. 148). [X.]ies hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem der Klägerin vor Ergehen der angefochtenen Entscheidung bekannten [X.]eschluss vom 14. Oktober 2014 - 12 [X.]V 14.1629 - ([X.]ayV[X.]l. 2015, 416 <418>) vertreten. In den [X.] nach § 130a Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vom 16. Februar und 8. März 2018 hat das Gericht auch die Klägerin darauf hingewiesen, dass es auf der Grundlage der in dem [X.]eschluss vom 14. Oktober 2014 entwickelten Maßstäbe zu entscheiden beabsichtige. Mithin musste die Klägerin damit rechnen, dass das Gericht an seiner Auffassung festhält. Selbst wenn das Verbot einer Überraschungsentscheidung auch auf die [X.]egründung einer vorhersehbaren Entscheidung erstreckt würde, läge kein Verfahrensmangel vor. Es obliegt einem gewissenhaften Prozessbevollmächtigten, der von ihm für unzutreffend angesehenen Auffassung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten entgegenzutreten.

bb) [X.]ie [X.]eschwerde rügt außerdem, es sei überraschend, dass der Verwaltungsgerichtshof erstmals maßgeblich auf vier näher bezeichnete Entscheidungen des [X.]undesverwaltungsgerichts abstelle, die ausschließlich die ordnungsrechtliche Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit eines dauernden [X.]ewohnens im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 [X.] beträfen, und er auch § 3 Abs. 3 Nr. 5 [X.] geprüft habe ([X.]eschwerdebegründung S. 36). [X.]ie Rüge geht im [X.] dahin, dass mit der Prüfung auch von § 3 Abs. 3 Nr. 5 [X.] nicht habe gerechnet werden müssen. [X.]ies trifft schon deshalb nicht zu, weil diese [X.]estimmung bereits in dem erstinstanzlichen Urteil des [X.] vom 15. März 2017 - M 9 K 15.4207 u.a. - ([X.]) geprüft wurde.

c) [X.]en [X.]arlegungsanforderungen genügt die [X.]eschwerde auch insoweit nicht, als sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) mit der [X.]egründung rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe zentrale rechtliche Argumente der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen ([X.]eschwerdebegründung S. 39 ff.).

[X.]er Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, sich mit jedem Vorbringen der [X.]eteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene [X.]eteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines [X.]eteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 23. Juli 2003 - 2 [X.]vR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Oktober 2009 - 5 [X.] 51.09 - juris Rn. 22). [X.]ies hat die [X.]eschwerde nicht aufgezeigt. Sie rügt lediglich, dass sich der Verwaltungsgerichtshof, der in den Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses das Vorbringen der Klägerin umfassend wiedergegeben hat ([X.]A Rn. 23 ff.), mit bestimmten, näher bezeichneten Argumenten der Klägerin nicht auseinandergesetzt hätte, ohne irgendwelche besonderen Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergeben könnte, dass er diese Argumente nicht zur Kenntnis genommen hätte. [X.]ass das Gericht der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, vermag die Vermutung, dass es das [X.]eteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat, nicht zu widerlegen.

d) [X.]ie [X.]eschwerde rügt außerdem, der Verwaltungsgerichtshof habe ungeprüft die rechtliche Würdigung des Sachverständigen, dass es nur "die genannten zwei 'Anlagen'" gebe, übernommen ([X.]eschwerdebegründung S. 46 ff.). Einen Verfahrensmangel zeigt sie damit nicht substantiiert auf.

[X.]ie Würdigung eines Sachverständigengutachtens betrifft die gerichtliche Tatsachenfeststellung und insoweit § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mit dem geltend gemachten Verfahrensmangel beanstandet die Klägerin in der Sache eine Verletzung dieser [X.]estimmung. Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des [X.]s, sich im Wege der freien [X.]eweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. [X.]ie Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem [X.] zugesteht, bezieht sich auf die [X.]ewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. [X.]ie Grundsätze der [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272>; [X.]eschluss vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.[X.]). [X.]eshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. [X.]enn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche [X.]eweisregeln, Natur- oder [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet. Genauso liegt es, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 11. [X.]ezember 2013 - 6 C 23.12 - [X.] 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84; [X.]eschlüsse vom 17. Januar 2013 - 7 [X.] 18.12 - juris Rn. 9 sowie vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.[X.]). [X.]ie Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die [X.]eschwerde solche Umstände nicht substantiiert aufzeigt.

e) [X.]ie [X.]eschwerde ist weiter der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO sowie § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO verstoßen, weil er das unverwertbare Gutachten E. herangezogen habe ([X.]eschwerdebegründung S. 48). Es bestünden erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen ([X.]eschwerdebegründung S. 48 ff.), das Gutachten sei unvollständig ([X.]eschwerdebegründung S. 66 f.), widersprüchlich ([X.]eschwerdebegründung S. 67 f.) und methodisch nicht überzeugend ([X.]eschwerdebegründung S. 68), der Sachverständige gehe von unzutreffenden Tatsachen aus und verfüge nicht über die notwendige Sachkunde ([X.]eschwerdebegründung S. 68 f.). [X.]ie Entscheidung könne auch auf der Verwertung des Sachverständigengutachtens beruhen, weil der Verwaltungsgerichtshof seinen [X.]eschluss maßgeblich auf das Gutachten stütze ([X.]eschwerdebegründung S. 69). [X.]amit ist ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt.

Liegt zu einer erheblichen Tatsache bereits ein vom Gericht erster Instanz eingeholtes Sachverständigengutachten vor, richtet sich die Entscheidung über die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. [X.]anach kann das Gericht eine neue [X.]egutachtung anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. [X.]as Ermessen des Gerichts verdichtet sich insbesondere dann zu der Pflicht neuerlicher [X.]egutachtung, wenn das vorliegende Gutachten erkennbare Mängel aufweist, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 27. März 2013 - 10 [X.] 34.12 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4 und vom 26. September 2014 - 2 [X.] 14.14 - [X.] 235.1 § 57 [X.][X.]G Nr. 5 Rn. 19). [X.]iese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bestanden keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen. Solche Zweifel bestehen nur, wenn - wovon die Vorinstanz zutreffend ausgeht - ein [X.]eteiligter des Verfahrens von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver [X.]etrachtung davon ausgehen darf, der Sachverständige habe sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstattet. [X.]er [X.] ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist. Er schließt sich jedenfalls im Ergebnis den Erwägungen in dem angefochtenen [X.]eschluss ([X.]A Rn. 164 ff.) an. [X.]ie dagegen vorgebrachten Einwände der [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 48 ff.) greifen nicht durch. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin die Unvollständig- und Widersprüchlichkeit des Gutachtens geltend macht sowie der Auffassung ist, das Gutachten sei auch sonst nicht überzeugend und beruhe auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ([X.]eschwerdebegründung S. 66 ff.).

f) [X.]ie [X.]eschwerde rügt außerdem eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, weil das [X.]erufungsgericht, ohne weitere Erkenntnisquellen auszuschöpfen, einen Vergleich der Messungen in einer schalltechnischen Stellungnahme des Referats Gesundheit und Umwelt der [X.]eklagten aus dem [X.] mit den Messungen des Sachverständigen im vorliegenden Verfahren für "rein spekulativ" gehalten habe ([X.]eschwerdebegründung S. 150 ff., soweit die tragenden Erwägungen des [X.]eschlusses in [X.]ezug genommen werden).

Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist u.a. nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche [X.]eweismittel zu welchen [X.]eweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese [X.]eweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der [X.]eweise vor dem [X.] durch Stellung förmlicher [X.]eweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 13. Januar 2009 - 9 [X.] 64.08 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 20 und vom 5. März 2010 - 5 [X.] 7.10 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 f. m.w.[X.]). Soweit sich die Rüge überhaupt auf den tragenden Teil des [X.]eschlusses ([X.]A Rn. 167) bezieht, genügt sie diesen Anforderungen nicht. [X.]ie [X.]eschwerde zeigt weder konkret auf, dass und welche förmlichen [X.]eweisanträge sie insoweit vor dem [X.] gestellt hätte, noch dass sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Sachaufklärung im Hinblick auf die Relevanz einer mehrere Jahre zurückliegenden schalltechnischen Stellungnahme hätte aufdrängen müssen, deren "[X.] [...] nicht die streitgegenständlichen Wohnungen" betreffen (vgl. [X.]A Rn. 167).

g) Schließlich ist die Revision auch nicht wegen der Rüge zuzulassen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss verstoße gegen § 130a VwGO und Art. 6 [X.] ([X.]eschwerdebegründung S. 153 ff.).

aa) Gemäß § 130a Satz 1 VwGO kann das [X.]erufungsgericht über die [X.]erufung durch [X.]eschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. [X.]abei hat das [X.]erufungsgericht die formellen Anforderungen des Verfahrens nach § 130a VwGO, wie etwa das Anhörungserfordernis, zu beachten (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. August 2015 - 4 [X.] 15.15 - juris Rn. 5 m.w.[X.]). [X.]ie Entscheidung darüber, ob ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss entschieden wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des [X.]erufungsgerichts, dessen Grenzen weit gezogen sind ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. April 2017 - 1 [X.] 54.17 - juris Rn. 13 ff.). [X.]ie [X.]eschwerde geht zu Recht davon aus, dass das [X.]erufungsgericht bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen hat, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und [X.]stück auch des [X.]erufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO) und die Ermessensentscheidung über ein Abweichen von diesem Regelfall daran ausgerichtet sein muss, ob die für das gerichtliche Verfahren zentrale Funktion der mündlichen Verhandlung nach den Umständen des Falles ausnahmsweise verzichtbar ist, etwa weil der Sache für die [X.]eteiligten keine besondere [X.]edeutung zukommt, der Fall einfach gelagert ist und tatsächliche Fragen geklärt sind ([X.]eschwerdebegründung S. 153). [X.]as Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der [X.] mit den [X.]eteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die [X.]urchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen. [X.]ie Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten [X.]erufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. April 2017 - 1 [X.] 54.17 - juris Rn. 16 m.w.[X.] unter [X.]ezugnahme auf [X.]VerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - [X.]VerwGE 111, 69 <74>, vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - [X.]VerwGE 121, 211 <213> und vom 9. [X.]ezember 2010 - 10 C 13.09 - [X.]VerwGE 138, 289). [X.]ie Entscheidung, nach § 130a Satz 1 VwGO zu befinden, kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Vorinstanz von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat ([X.]VerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - [X.]VerwGE 121, 211 <213>; [X.]eschluss vom 8. März 2017 - 9 [X.] 22.16 - juris Rn. 12). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des [X.] nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des [X.]erufungsgerichts beruht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. Februar 1999 - 4 [X.] 4.99 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.[X.]). [X.]ies hat die [X.]eschwerde nicht hinreichend aufgezeigt.

[X.]as [X.]erufungsgericht hat seine Ermessensentscheidung darauf gestützt, dass die Rechtssache nach der ausführlichen [X.]eweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweise, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt seien und der [X.] lediglich seine auf der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts gründende eigene Rechtsprechung fortsetze. Soweit die [X.]eschlussbegründung den durchschnittlichen Rahmen eines [X.]erufungsverfahrens sprenge, beruhe dies nicht auf der außergewöhnlichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache, sondern sei dem ausgreifenden Sachvortrag des Klägervertreters und dessen exzessiver Nutzung des [X.]eweisantragsrechts geschuldet ([X.]A Rn. 130 f.). [X.]ie [X.]eteiligten hätten - insbesondere vor dem Hintergrund, dass vor dem Verwaltungsgericht bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe und im [X.]erufungsverfahren im Wesentlichen Rechtsfragen zu entscheiden seien - im [X.]erufungsverfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den maßgeblichen Fragen zu äußern ([X.]A Rn. 132). [X.], die eine erneute oder auch nur weitere [X.]eweiserhebung erfordert hätten, hätten sich vorliegend insbesondere im Hinblick auf die nach der Rechtsauffassung des [X.]s selbstständig entscheidungstragend zugrunde zu legende "Innen"-Pegelbetrachtung entscheidungserheblich nicht gestellt ([X.]A Rn. 133). Aufgrund des weiteren Vorbringens des Klägervertreters und der zusätzlich gestellten [X.]eweis- und Verfahrensanträge im Rahmen der Anhörung habe das [X.]erufungsgericht alle für und gegen die [X.]urchführung einer [X.]erufungsverhandlung sprechenden Gründe nochmals gewogen, aber gleichwohl keinen Anlass für eine andere Verfahrensweise gesehen und dies der Klägerin mitgeteilt. [X.]ie daraufhin geltend gemachten weiteren Einwendungen habe es geprüft. [X.]a diese nach seiner Auffassung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich waren, habe es von einer weiteren Anhörung abgesehen ([X.]A Rn. 134). [X.]iese Erwägungen rechtfertigen auch angesichts der gegen sie von der [X.]eschwerde vorgebrachten Einwände ([X.]eschwerdebegründung S. 153 ff.) (noch) nicht die Annahme, das Absehen von einer mündlichen Verhandlung habe auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung beruht. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Verwaltungsgerichtshof wohl meint ([X.]A Rn. 131) - dem Umfang des Vorbringens der [X.]eklagten [X.]edeutung beizumessen ist. Jedenfalls ist diese Erwägung für die getroffene Ermessensentscheidung über das Absehen von der [X.]urchführung einer mündlichen Verhandlung nicht prägend.

[X.]ass die Klägerin [X.]eweisanträge angekündigt hatte, hinderte den Verwaltungsgerichtshof entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an einer Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO, weil diese Anträge nach der insoweit allein maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts unerheblich waren und er dies in den [X.] vom 16. Februar und vom 8. März 2018 hinsichtlich der zu diesen Zeitpunkten angekündigten Anträge zum Ausdruck gebracht hat. [X.]adurch hat der Verwaltungsgerichtshof auch dem Zweck des in dem Verfahren nach § 130a VwGO der Sache nach zu wahrenden § 86 Abs. 2 VwGO Rechnung getragen, einerseits das Gericht zu veranlassen, sich vor Erlass der Sachentscheidung über die Entscheidungserheblichkeit der [X.]eweisanträge schlüssig zu werden, und andererseits die [X.]eteiligten auf die durch die Ablehnung der [X.]eweisanträge entstandene prozessuale Lage hinzuweisen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. März 2010 - 6 [X.] 72.09 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7 m.w.[X.]). [X.]er Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass er nicht gehalten war, nach Ankündigung weiterer [X.]eweisanträge mit Schriftsatz vom 22. März 2018 eine erneute Anhörung durchzuführen, weil sich auch diese Anträge aus Sicht des Gerichts als unerheblich erwiesen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. März 2010 - 6 [X.] 72.09 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8).

bb) Soweit die [X.]eschwerde in der Entscheidung gemäß § 130a VwGO eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO sieht ([X.]eschwerdebegründung S. 162 ff.), ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan. [X.]a - wie aufgezeigt - die Entscheidung durch [X.]eschluss in materieller und formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die gewählte Entscheidungsform vor.

3. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der [X.] nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

4. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

5 B 25/18

29.01.2019

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. März 2018, Az: 12 BV 17.1765 u.a., Beschluss

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 5 B 25/18 (REWIS RS 2019, 10939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10939

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