Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.12.2020, Az. 3 B 34/19

3. Senat | REWIS RS 2020, 4337

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Gegenstand

Verhinderung eines Richters zur Entscheidungsunterzeichnung


Leitsatz

Ist ein Mitglied einer Kammer oder eines Senats, das an einer Entscheidung mitgewirkt hat, wegen Heimarbeit ortsabwesend, kann dies die Feststellung rechtfertigen, dass es verhindert ist, die schriftlich abgefasste Entscheidung zu unterschreiben; ob ein entsprechender Verhinderungsvermerk (§ 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO) gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Beiladung der Beigeladenen zu 5 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 3. Juli 2019, der durch Beschluss vom 2. August 2019 berichtigt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5; die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 000 € festgesetzt.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper">

I

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Klägerin erbringt [X.]eutschlan[X.]weit Krankentransport- un[X.] Rettungs[X.]ienstleistungen. Sie gehört zur [X.]-Unternehmensgruppe, einem im [X.] tätigen Rettungs[X.]ienstunternehmen, [X.]as Teil [X.]er in [X.] ist. Der [X.] ist Träger [X.]es bo[X.]engebun[X.]enen Rettungs[X.]ienstes einschließlich [X.]er notärztlichen Versorgung im [X.] Mit Beschei[X.]en vom 14. Mai 2013 beauftragte [X.]er Kreisausschuss [X.]es [X.]n [X.]ie Beigela[X.]ene zu 1, befristet bis zum 31. Dezember 2020, mit [X.]er rettungs[X.]ienstlichen Versorgung im Lan[X.]kreis un[X.] verlängerte [X.]ie Beauftragung [X.]es Beigela[X.]enen zu 4 ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020. Mit weiterem Beschei[X.] vom 14. Mai 2013 verlängerte er [X.]ie Beauftragung [X.]er Beigela[X.]enen zu 5 zur notärztlichen Versorgung bis zum 31. Dezember 2019. Zusätzlich schloss [X.]er [X.] jeweils Vereinbarungen über [X.]ie rettungs[X.]ienstliche Zusammenarbeit mit [X.]en Beigela[X.]enen zu 1, 4 un[X.] 5. Die gegen [X.]ie Beschei[X.]e erhobenen Wi[X.]ersprüche [X.]er Klägerin blieben ohne Erfolg. Das [X.] hat mit Urteil vom 6. Oktober 2017 unter Abweisung weitergehen[X.]er Klagebegehren [X.]ie Beschei[X.]e aufgehoben. Die Beauftragungen [X.]er Beigela[X.]enen zu 1, 4 un[X.] 5 seien rechtswi[X.]rig, weil vor [X.]er Vergabe [X.]er Rettungs[X.]ienstleistungen keine öffentliche Bekanntmachung erfolgt sei. Die Notwen[X.]igkeit [X.]er öffentlichen Bekanntmachung ergebe sich aus Art. 49 un[X.] 56 [X.] i.V.m. [X.]er unionsrechtlichen Transparenzpflicht. Danach müssten öffentliche Stellen bei [X.]er Vergabe von [X.], an [X.]enen ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse bestehe, zugunsten [X.]er potenziellen Bieter einen angemessenen Gra[X.] an Öffentlichkeit sicherstellen, [X.]er [X.]ie Konzessionsvergabe [X.]em Wettbewerb öffne un[X.] [X.]ie Nachprüfung ermögliche, ob [X.]as Vergabeverfahren unparteiisch [X.]urchgeführt wor[X.]en sei. An [X.]er Übernahme [X.]es Rettungs[X.]ienstes im [X.] bestehe bei [X.]er gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse. Dafür sprächen [X.]er Gesamtauftragswert sowie Art un[X.] Umfang [X.]er Konzessionen. Auf [X.]ie Berufungen [X.]es [X.]n un[X.] [X.]er Beigela[X.]enen zu 5 hat [X.]er [X.]ische [X.]hof [X.]urch Beschluss gemäß § 130a VwGO vom 3. Juli 2019 [X.]ie erstinstanzliche Entschei[X.]ung geän[X.]ert un[X.] [X.]ie Klage insgesamt abgewiesen. Die angefochtenen Beschei[X.]e [X.]es [X.]n seien rechtmäßig. Für [X.]ie Beurteilung [X.]er Sach- un[X.] Rechtslage sei auf [X.]en Zeitpunkt [X.]es Beschei[X.]erlasses abzustellen. Ermächtigungsgrun[X.]lage für [X.]ie Beauftragung bzw. [X.]eren Verlängerung sei § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 [X.]isches Rettungs[X.]ienstgesetz ([X.]) in [X.]er Fassung vom 16. Dezember 2010. Eine Pflicht [X.]es [X.]n zur öffentlichen Bekanntmachung [X.]es Vergabeverfahrens ergebe sich we[X.]er aus Vorschriften [X.]es [X.] ([X.]) noch aus Regelungen [X.]es sekun[X.]ären [X.]srechts o[X.]er aus [X.]em [X.]ischen Rettungs[X.]ienstgesetz. Entgegen [X.]em Verwaltungsgericht lasse sich eine solche Pflicht auch nicht aus unionsrechtlichem Primärrecht ableiten. Die Annahme eines ein[X.]eutigen grenzüberschreiten[X.]en Interesses sei nicht gerechtfertigt. Der Auftragswert [X.]er Konzessionen sei kein hinreichen[X.]es Kriterium zur Bejahung [X.]er [X.]. Der Ort [X.]er Auftrags[X.]urchführung in [X.]er Mitte D. spreche gegen ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der [X.]hof hat [X.]ie Revision gegen seine Entschei[X.]ung nicht zugelassen. Hiergegen wen[X.]et sich [X.]ie Klägerin mit ihrer auf alle Zulassungsgrün[X.]e [X.]es § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwer[X.]e. Sie hat zu[X.]em beantragt, [X.]ie Beila[X.]ung [X.]er Beigela[X.]enen zu 5 aufzuheben.

II

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Antrag [X.]er Klägerin, [X.]ie vom Verwaltungsgericht [X.]urch Beschluss vom 17. Oktober 2016 ausgesprochene Beila[X.]ung [X.]er Beigela[X.]enen zu 5 ([X.]. 336 [X.]er Gerichtsakte) für [X.]as revisionsinstanzliche Verfahren aufzuheben, bleibt ohne Erfolg. Zwar ist [X.]ie Aufhebung einer Beila[X.]ung im Einzelfall auch in [X.]er Revisionsinstanz möglich; § 142 Abs. 1 VwGO steht insoweit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 [X.] 4.11 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 2012, 354 <355 f.>; Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 73 Rn. 1). Hier besteht aber kein Grun[X.] für [X.]ie beantragte Aufhebung. Die rechtlichen Voraussetzungen für [X.]ie Beila[X.]ung [X.]er Beigela[X.]enen zu 5 liegen weiterhin vor. Eine Beeinträchtigung ihrer rechtlichen Interessen [X.]urch [X.]en Ausgang [X.]es Rechtsstreits ist nicht ausgeschlossen. Der Einwan[X.] [X.]er Klägerin, nach Ablauf [X.]er bis zum 31. Dezember 2019 verlängerten Beauftragung habe [X.]as Verfahren we[X.]er rechtliche noch sonstige Auswirkungen auf [X.]ie Beigela[X.]ene zu 5, greift nicht [X.]urch. Die Klägerin hat auf [X.]ie von ihr gelten[X.] gemachte Erle[X.]igung [X.]er Beauftragung wegen Fristablaufs bisher nicht prozessual reagiert. Streitgegenstan[X.] ist [X.]anach weiterhin [X.]ie im Wege [X.]er Drittanfechtungsklage verfolgte Aufhebung [X.]es an [X.]ie Beigela[X.]ene zu 5 a[X.]ressierten Beschei[X.]es vom 14. Mai 2013. Auch eine Unzulässigkeit [X.]es [X.] wegen Erle[X.]igung [X.]es Verwaltungsakts führte nicht [X.]azu, [X.]ass [X.]ie Voraussetzungen [X.]er notwen[X.]igen Beila[X.]ung (§ 65 Abs. 2 VwGO) nicht mehr vorlägen (vgl. Bier/[X.], in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stan[X.]: Januar 2020, § 65 Rn. 31). Je[X.]enfalls berührt [X.]ie mit [X.]er Nichtzulassungsbeschwer[X.]e angegriffene Berufungsentschei[X.]ung rechtliche Interessen [X.]er Beigela[X.]enen zu 5 im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO, weil [X.]er [X.]hof ihrer Berufung stattgegeben un[X.] [X.]ie Klage gegen [X.]en an sie gerichteten Beschei[X.] vom 14. Mai 2013 als unbegrün[X.]et abgewiesen hat.

III

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Nichtzulassungsbeschwer[X.]e [X.]er Klägerin bleibt ohne Erfolg.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die Revision ist nicht wegen eines gelten[X.] gemachten [X.] nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die Klägerin sieht einen Verstoß gegen § 117 Abs. 1 Satz 2 un[X.] 3 VwGO [X.]arin, [X.]ass [X.]er Vorsitzen[X.]e [X.] unter [X.]em angefochtenen Beschluss vermerkt hat, "[X.] am [X.]. [X.] ist wegen Heimarbeit in [X.] an [X.]er Unterschrift gehin[X.]ert". Die Rüge greift nicht [X.]urch.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist ein Urteil schriftlich abzufassen un[X.] von [X.]en [X.]n, [X.]ie bei [X.]er Entschei[X.]ung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein [X.] verhin[X.]ert, seine Unterschrift beizufügen, so wir[X.] [X.]ies mit [X.]em Hin[X.]erungsgrun[X.] vom Vorsitzen[X.]en o[X.]er, wenn er verhin[X.]ert ist, vom [X.]ienstältesten beisitzen[X.]en [X.] unter [X.]em Urteil vermerkt (§ 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Diese Regelungen gelten entsprechen[X.] auch für urteilsersetzen[X.]e Beschlüsse nach § 130a VwGO. Zwar erklärt § 122 Abs. 1 VwGO [X.]ie Bestimmung [X.]es § 117 VwGO auf Beschlüsse nicht aus[X.]rücklich für anwen[X.]bar. Es ist aber anerkannt, [X.]ass [X.]ie Aufzählung [X.]es § 122 Abs. 1 VwGO nicht abschließen[X.] ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1999 - 6 [X.] 31.98 - BVerwGE 109, 336 <343> m.w.[X.]; Beschluss vom 9. Juni 2008 - 10 B 149.07 [[X.]:[X.]:BVerwG:2008:090608B10B149.07.0] - juris Rn. 3). Auch Beschlüsse haben [X.]en jeweils [X.]urch ihre Funktion be[X.]ingten formalen un[X.] inhaltlichen Anfor[X.]erungen zu entsprechen. Dazu gehört bei urteilsersetzen[X.]en Beschlüssen [X.]as [X.] entsprechen[X.] § 117 Abs. 1 Satz 2 un[X.] 3 VwGO (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1999 a.a.[X.]). Es gewährleistet in [X.]er aus Grün[X.]en [X.]er Rechtssicherheit gebotenen Klarheit un[X.] Ein[X.]eutigkeit, [X.]ass [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]en Beteiligten nicht ohne [X.]en erfor[X.]erlichen Verlautbarungswillen [X.]er mitwirken[X.]en [X.] bekanntgegeben wir[X.] (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 [X.] 9.89 - BVerwGE 91, 242 <243>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Die Klägerin zeigt mit ihrem Beschwer[X.]evorbringen nicht auf, [X.]ass [X.]ie Anfor[X.]erungen [X.]es § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht eingehalten sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Ein Verhin[X.]erungsvermerk ist formell or[X.]nungsgemäß, wenn er [X.]ie Tatsache [X.]er Verhin[X.]erung un[X.] [X.]en Hin[X.]erungsgrun[X.] angibt. Detaillierte Angaben sin[X.] nicht erfor[X.]erlich. Es genügt [X.]ie kurze Mitteilung [X.]es [X.] in allgemeiner Form ([X.], Beschluss vom 29. März 1999 - [X.] S 202/98 [[X.]:[X.]:OVGSN:1999:0329.A4S202.98.0A] - juris Rn. 10; [X.], Beschluss vom 22. August 2007 - 4 [X.] 1225/06 - juris Rn. 7 m.w.[X.]; [X.]lausing/[X.], in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stan[X.]: Januar 2020, § 117 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sin[X.] erfüllt. Der unter [X.]em angefochtenen Beschluss angebrachte Vermerk enthält [X.]ie Tatsache [X.]er Verhin[X.]erung un[X.] [X.]eren Grun[X.], [X.]ie Ortsabwesenheit [X.]es beisitzen[X.]en [X.]s wegen Heimarbeit.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Benennt [X.]er Verhin[X.]erungsvermerk einen an sich geeigneten Hin[X.]erungsgrun[X.], hat [X.]as Rechtsmittelgericht grun[X.]sätzlich nicht nachzuprüfen, ob [X.]er [X.] verhin[X.]ert war. Etwas An[X.]eres gilt, wenn Anlass für [X.]ie Annahme besteht, [X.]ass [X.]ie Rechtsbegriffe [X.]er Verhin[X.]erung o[X.]er [X.]es [X.] verkannt wor[X.]en sin[X.], o[X.]er wenn [X.]er Rechtsmittelführer [X.]arlegt, [X.]ass [X.]er Verhin[X.]erungsvermerk auf willkürlichen o[X.]er sachfrem[X.]en Erwägungen beruht (BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 6 [X.] 17.08 [[X.]:[X.]:BVerwG:2008:090708B6[X.]17.08.0] - [X.] 250 § 83 BPersVG Nr. 80 Rn. 5; [X.], Urteile vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82 - [X.]St 31, 212 <214> un[X.] vom 21. Januar 2016 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:210116UIZR90.14.0] - HFR 2017, 184 Rn. 10 f.; [X.], Urteil vom 17. August 1999 - 3 [X.] - juris Rn. 21; [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 117 Rn. 29; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 117 Rn. 46). Ist ein Mitglie[X.] einer Kammer o[X.]er eines Senats, [X.]as an einer Entschei[X.]ung mitgewirkt hat, wegen Heimarbeit ortsabwesen[X.], kann [X.]ies [X.]ie Feststellung rechtfertigen, [X.]ass es verhin[X.]ert ist, [X.]ie schriftlich abgefasste Entschei[X.]ung zu unterschreiben; ob ein entsprechen[X.]er Verhin[X.]erungsvermerk gerechtfertigt ist, hängt von [X.]en Umstän[X.]en [X.]es Einzelfalls ab. § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO enthält keine Vorgabe zur Dauer [X.]er Verhin[X.]erung. Anerkannt ist je[X.]och, [X.]ass es nicht genügt, wenn [X.]ie Verhin[X.]erung nur kurze Zeit besteht (BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 6 [X.] 17.08 - a.a.[X.]; [X.]/[X.], a.a.[X.], Rn. 42). Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen [X.]es Vorsitzen[X.]en (bzw. [X.]es [X.]ienstältesten beisitzen[X.]en [X.]s), ob [X.]ie Rückkehr [X.]es betreffen[X.]en [X.]s abgewartet o[X.]er [X.]er Verhin[X.]erungsvermerk angebracht wir[X.] ([X.], Beschluss vom 29. März 1999 - [X.] S 202/98 - juris Rn. 12; [X.]lausing/[X.], in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stan[X.]: Januar 2020, § 117 Rn. 8; [X.], a.a.[X.], Rn. 29).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Klägerin macht gelten[X.], zwischen [X.]em Eingang [X.]er Sache beim [X.]hof im November 2017 un[X.] [X.]er Entschei[X.]ung über [X.]ie Berufung [X.]urch Beschluss vom 3. Juli 2019 hätte ausreichen[X.] Zeit bestan[X.]en, [X.]en abgesetzten Beschluss zu unterzeichnen. Aus [X.]iesem Vortrag ergibt sich nicht, [X.]ass [X.]er Vorsitzen[X.]e [X.] [X.]en Begriff [X.]er Verhin[X.]erung verkannt o[X.]er sonst von [X.]er Ersetzungsbefugnis unzulässig Gebrauch gemacht haben könnte. Er hatte seine Entschei[X.]ung über [X.]as Anbringen [X.]es Verhin[X.]erungsvermerks [X.]aran auszurichten, ob [X.] am [X.] nach [X.]er Entschei[X.]ung [X.]es Senats über [X.]ie Berufungen vom Zeitpunkt [X.]es Vorliegens [X.]es unterschriftsreifen Beschlusses an nicht nur kurzfristig an [X.]er Unterschriftsleistung gehin[X.]ert war un[X.] ob ein Abwarten bis zu seiner Unterschrift prozessual vertretbar erschien. Anhaltspunkte, [X.]ass [X.]er Vorsitzen[X.]e insoweit [X.]ie Grenzen seines Ermessens überschritten haben könnte, lassen sich [X.]em Beschwer[X.]evorbringen nicht entnehmen. Dafür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Sie ergeben sich insbeson[X.]ere nicht [X.]araus, [X.]ass [X.] am [X.] [X.]en Berichtigungsbeschluss vom 2. August 2019 unterschrieben hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Klägerin rügt außer[X.]em, weil [X.]er [X.]hof keine mün[X.]liche Verhan[X.]lung [X.]urchgeführt habe, sei ihr [X.]ie Möglichkeit genommen wor[X.]en, [X.]en in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em Verwaltungsgericht be[X.]ingt gestellten Beweisantrag zur Feststellung [X.]es grenzüberschreiten[X.]en Bezugs (Beweisantrag zu 1) im Berufungsverfahren erneut un[X.] unbe[X.]ingt zu stellen. Mit [X.]iesem Vorbringen zeigt sie keine Verletzung [X.]er gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) auf.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ein [X.] schei[X.]et aus, wenn [X.]as [X.] von einer Beweiserhebung absieht, [X.]ie nicht entschei[X.]ungserheblich ist. Maßgeblich für [X.]ie Beurteilung [X.]er [X.]keit ist [X.]ie materiell-rechtliche Auffassung [X.]es Gerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2003 - 1 B 244.02 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 62 S. 49 un[X.] vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 9 f.). Danach liegt [X.]er gelten[X.] gemachte [X.] nicht vor. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, [X.]ass [X.]em Beweisantrag zu 1 nicht nachzugehen gewesen sei, weil [X.]ie Frage, ob ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse vorliege, eine Frage [X.]er Wertung bzw. rechtlichen Wür[X.]igung [X.]er tatsächlichen Umstän[X.]e sei, [X.]ie hier zur Annahme [X.]er [X.] geführt habe. Die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen seien im Übrigen für [X.]ie Entschei[X.]ung ohne Be[X.]eutung, [X.]a es nicht auf [X.]as subjektiv-in[X.]ivi[X.]uelle Interesse eines Wirtschaftsteilnehmers ankomme ([X.]). Der [X.]hof hat seiner Entschei[X.]ung zugrun[X.]e gelegt, [X.]ass [X.]ie Beteiligten ausschließlich über Rechtsfragen stritten ([X.]). Bei seiner Prüfung [X.]er [X.] hat er aus [X.]en tatsächlichen Umstän[X.]en (Auftragswert, Art un[X.] Ort [X.]er Dienstleistung) einen an[X.]eren Schluss gezogen als [X.]as Verwaltungsgericht un[X.] ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse verneint. Dem in[X.]ivi[X.]uellen Interesse eines Wirtschaftsteilnehmers an [X.]er Übernahme [X.]er streitigen Rettungs[X.]ienstleistungen hat er [X.]abei - wie [X.]as Verwaltungsgericht - keine entschei[X.]ungserhebliche Be[X.]eutung beigemessen ([X.] [X.]). Damit be[X.]urfte es ausgehen[X.] von [X.]er maßgeblichen Rechtsauffassung [X.]es [X.]hofs keiner weiteren Sachaufklärung im Sinne [X.]es [X.] zu 1. Das gilt auch, soweit [X.]er Beweisantrag auf [X.]ie Einholung eines Sachverstän[X.]igengutachtens gerichtet ist. Die Feststellung, ob ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse vorliegt, ist [X.]as Ergebnis richterlicher Wür[X.]igung, [X.]ie selbst nicht Gegenstan[X.] eines Sachverstän[X.]igenbeweises sein kann. An[X.]ers liegt es für [X.]ie tatsächlichen Umstän[X.]e, [X.]ie Grun[X.]lage für [X.]ie berufungsgerichtliche Wür[X.]igung gewesen sin[X.]. Die Klägerin zeigt aller[X.]ings nicht auf, [X.]ass sie bezogen auf [X.]iese tatsächlichen Umstän[X.]e einen Beweisantrag gestellt hat o[X.]er sich [X.]em [X.]hof auch ohne einen hierauf gerichteten Beweisantrag eine weitere Sachaufklärung auf[X.]rängen musste.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Die [X.] hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin sieht eine Verletzung [X.]es rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) [X.]arin, [X.]ass [X.]er [X.]hof Beweisanträge, [X.]ie sie bereits erstinstanzlich gestellt habe un[X.] mangels mün[X.]licher Verhan[X.]lung in [X.]er Berufungsinstanz nicht hätte erneut stellen können, nicht berücksichtigt habe. Sollte sie [X.]amit [X.]ie in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em Verwaltungsgericht be[X.]ingt gestellten Beweisanträge 2 bis 4 ([X.]. 616 i.V.m. [X.]. 623 [X.] [X.]er Gerichtsakte) in Bezug genommen haben, genügt ihr Beschwer[X.]evorbringen nicht [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es fehlt je[X.]e Darlegung, weshalb [X.]ie unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach [X.]em Rechtsstan[X.]punkt [X.]es [X.]hofs entschei[X.]ungserheblich gewesen wären. Auch soweit ihr Vorbringen [X.]as Beweisangebot im Beweisantrag zu 1 betrifft, lässt sich kein Gehörsverstoß feststellen. Es ist - wie gezeigt - nicht zu beanstan[X.]en, [X.]ass [X.]er [X.]hof [X.]em Beweisangebot nicht nachgegangen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die Klägerin beanstan[X.]et [X.]es Weiteren, [X.]er [X.]hof hätte wegen [X.]er Komplexität [X.]es Rechtsstreits nicht ohne mün[X.]liche Verhan[X.]lung nach § 130a VwGO entschei[X.]en [X.]ürfen. Die Rüge greift nicht [X.]urch.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Gemäß § 130a Satz 1 VwGO kann [X.]as Berufungsgericht über [X.]ie Berufung [X.]urch Beschluss entschei[X.]en, wenn es sie einstimmig für begrün[X.]et o[X.]er einstimmig für unbegrün[X.]et hält un[X.] eine mün[X.]liche Verhan[X.]lung nicht für erfor[X.]erlich hält. Ist [X.]as [X.] erfüllt, liegt [X.]ie Entschei[X.]ung über [X.]as Absehen von einer mün[X.]lichen Verhan[X.]lung im pflichtgemäßen Ermessen [X.]es Gerichts. Die Grenzen [X.]es [X.]em Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sin[X.] weit gezogen. Das Revisionsgericht kann [X.]ie Entschei[X.]ung für [X.]ie Durchführung [X.]es vereinfachten Berufungsverfahrens nur [X.]araufhin überprüfen, ob [X.]as Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Das Absehen von einer mün[X.]lichen Verhan[X.]lung ist nur zu beanstan[X.]en, wenn es auf sachfrem[X.]en Erwägungen o[X.]er einer groben Fehleinschätzung [X.]es Berufungsgerichts beruht (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 [X.] 28.03 [[X.]:[X.]:BVerwG:2004:300604U6[X.]28.03.0] - BVerwGE 121, 211 <213>; Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - 3 B 107.07 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 3 un[X.] vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 [[X.]:[X.]:BVerwG:2019:280319B1B7.19.0] - juris Rn. 19 f., jeweils m.w.[X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Bei [X.]er Ermessensausübung nach § 130a Satz 1 VwGO hat [X.]as Berufungsgericht zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]ie Entschei[X.]ung aufgrun[X.] mün[X.]licher Verhan[X.]lung im System [X.]es verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach [X.]er Ausgestaltung [X.]es Prozessrechts gesetzlicher Regelfall un[X.] Kernstück auch [X.]es Berufungsverfahrens ist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Der Gesichtspunkt, [X.]ie Rechtssache auch im Interesse [X.]er [X.] mit [X.]en Beteiligten zu erörtern (vgl. § 104 Abs. 1 VwGO), hat umso mehr Be[X.]eutung, je größer [X.]ie tatsächlichen o[X.]er rechtlichen Schwierigkeiten [X.]er Streitsache sin[X.]. Mit [X.]em Schwierigkeitsgra[X.] un[X.] [X.]er Komplexität [X.]er Sache wächst [X.]as Gewicht [X.]er Grün[X.]e, [X.]ie gegen eine Anwen[X.]ung [X.]es § 130a VwGO sprechen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 - juris Rn. 21 un[X.] vom 14. Juni 2019 - 7 B 25.18 [[X.]:[X.]:[X.]] - NVwZ 2019, 1854 Rn. 9, jeweils m.w.[X.]). Dass [X.]ie Schwierigkeit [X.]er Sache bei [X.]er Ermessensausübung zu berücksichtigen ist, be[X.]eutet in[X.]es nicht, [X.]ass [X.]as Berufungsgericht [X.]ie Grenzen [X.]es ihm von § 130a VwGO eröffneten Ermessens stets überschreitet, wenn es bei einem schwierigen Rechtsstreit ohne mün[X.]liche Verhan[X.]lung [X.]urch Beschluss entschei[X.]et. Das Absehen von einer mün[X.]lichen Verhan[X.]lung nach § 130a VwGO erweist sich aber [X.]ann als ermessensfehlerhaft, wenn [X.]ie Sache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher o[X.]er rechtlicher Hinsicht aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 [X.] 28.03 - BVerwGE 121, 211 <217>; Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - 3 B 107.07 - juris Rn. 3 un[X.] vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 - juris Rn. 21).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zu[X.]em hat [X.]as Berufungsgericht [X.]ie Vorgaben [X.]es Art. 6 Abs. 1 [X.]er [X.] zum Schutze [X.]er Menschenrechte un[X.] Grun[X.]freiheiten ([X.]) zu beachten. Die Vorschrift verlangt, [X.]ass [X.]ie Beteiligten im gerichtlichen Verfahren min[X.]estens einmal [X.]ie Gelegenheit erhalten, zu [X.]en entschei[X.]ungserheblichen Rechts- un[X.] Tatsachenfragen in einer mün[X.]lichen Verhan[X.]lung Stellung zu nehmen. Wur[X.]e in erster Instanz eine mün[X.]liche Verhan[X.]lung [X.]urchgeführt, kann eine mün[X.]liche Verhan[X.]lung in [X.]er Berufungsinstanz entbehrlich sein, wenn [X.]er tatsächliche Streitstoff bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufbereitet wur[X.]e un[X.] im Berufungsverfahren auf [X.]ieser Grun[X.]lage allein noch über Rechtsfragen gestritten wir[X.] (BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2017 - 9 [X.] [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 13 f. un[X.] vom 14. Juni 2019 - 7 B 25.18 - NVwZ 2019, 1854 Rn. 10, jeweils m.w.[X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Nach [X.]iesen Maßstäben ist [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es [X.]hofs, nach § 130a VwGO zu verfahren, revisionsgerichtlich nicht zu beanstan[X.]en. Es lässt sich nicht feststellen, [X.]ass er [X.]ie Grenzen [X.]es ihm eröffneten Ermessens überschritten hat. Die Rechtssache weist keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten in rechtlicher o[X.]er tatsächlicher Hinsicht auf. Komplexe tatsächliche Fragestellungen sin[X.] im Berufungsverfahren ausgehen[X.] von [X.]er Rechtsauffassung [X.]es [X.]hofs nicht zu erörtern gewesen, eine weitere Sachverhaltsaufklärung war nicht erfor[X.]erlich. In rechtlicher Hinsicht hat sich [X.]er [X.]hof insbeson[X.]ere mit [X.]er Frage auseinan[X.]ergesetzt, ob [X.]er [X.] vor Vergabe [X.]er in Re[X.]e stehen[X.]en Rettungs[X.]ienstleistungen ein öffentliches Bekanntmachungsverfahren [X.]urchführen musste. Im Mittelpunkt stan[X.] [X.]abei mit [X.]ick auf [X.]as einschlägige [X.]srecht [X.]ie Frage, ob an [X.]er Erbringung [X.]er betreffen[X.]en Dienstleistungen ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse besteht. Ein außergewöhnlich hoher Schwierigkeitsgra[X.] [X.]er Rechtssache ergibt sich [X.]araus nicht. Die unionsrechtlichen Anfor[X.]erungen sin[X.] in [X.]er Rechtsprechung [X.]es Gerichtshofs [X.]er [X.] geklärt. Diese Rechtsprechung hat [X.]er [X.]hof seiner rechtlichen Bewertung zugrun[X.]e gelegt ([X.]). Die Durchführung [X.]es vereinfachten Berufungsverfahrens erweist sich auch nicht [X.]eshalb als ermessensfehlerhaft, weil [X.]er [X.]hof [X.]ie [X.]urch [X.]en Rechtsstreit aufgeworfene Frage [X.]es Vorliegens eines ein[X.]eutigen grenzüberschreiten[X.]en Interesses an[X.]ers als [X.]as Verwaltungsgericht beantwortet hat un[X.] [X.]eshalb [X.]ie klagestattgeben[X.]e erstinstanzliche Entschei[X.]ung geän[X.]ert hat. § 130a Satz 1 VwGO sieht [X.]ie Möglichkeit [X.]es vereinfachten Berufungsverfahrens aus[X.]rücklich auch [X.]ann vor, wenn [X.]as Berufungsgericht [X.]ie Berufung einstimmig für begrün[X.]et hält. Ein Ermessensfehler ergibt sich schließlich nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 [X.]. In erster Instanz ist mün[X.]lich verhan[X.]elt wor[X.]en. Die im Berufungsverfahren inmitten stehen[X.]en Rechtsfragen sin[X.] bereits Gegenstan[X.] [X.]es erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. In tatsächlicher Hinsicht hat [X.]er [X.]hof keinen weiteren Aufklärungsbe[X.]arf gesehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Die gelten[X.] gemachten Verfahrensmängel wegen eines Verstoßes gegen [X.]en Überzeugungsgrun[X.]satz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Sachverhalts- un[X.] Beweiswür[X.]igung einer Tatsacheninstanz ist [X.]er Beurteilung [X.]es [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne [X.]es § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.] ist [X.]amit nicht [X.]as Ergebnis [X.]er Wür[X.]igung, son[X.]ern nur ein Verfahrensvorgang auf [X.]em Weg [X.]orthin. Derartige Mängel liegen vor, wenn [X.]ie angegriffene Entschei[X.]ung [X.]er Vorinstanz von einem falschen o[X.]er unvollstän[X.]igen Sachverhalt ausgeht, also etwa entschei[X.]ungserheblichen Akteninhalt übergeht o[X.]er auf einer aktenwi[X.]rigen Tatsachengrun[X.]lage basiert. Das Ergebnis [X.]er gerichtlichen Wür[X.]igung selbst ist vom Revisionsgericht im Rahmen einer Verfahrensrüge nur [X.]araufhin nachzuprüfen, ob es gegen allgemeine Sachverhalts- un[X.] Beweiswür[X.]igungsgrun[X.]sätze, insbeson[X.]ere gesetzliche Beweisregeln o[X.]er Denkgesetze verstößt o[X.]er ge[X.]ankliche Brüche un[X.] Wi[X.]ersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - 3 B 4.17 [[X.]:[X.]:BVerwG:2018:300118B3B4.17.0] - juris Rn. 21 un[X.] vom 10. April 2019 - 9 B 3.19 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 12, jeweils m.w.[X.]). Gemessen [X.]aran lässt sich [X.]em Beschwer[X.]evorbringen kein Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen [X.]en Überzeugungsgrun[X.]satz entnehmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Gegen Denkgesetze verstößt ein [X.] nur, wenn es einen Schluss zieht, [X.]er aus Grün[X.]en [X.]er Logik schlechter[X.]ings nicht gezogen wer[X.]en kann un[X.] [X.]eshalb willkürlich ist. Dafür genügt es nicht, [X.]ass [X.]as [X.] nach Meinung eines Beteiligten unrichtige o[X.]er gar fernliegen[X.]e Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig reichen objektiv nicht überzeugen[X.]e o[X.]er gar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen aus (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 29 m.w.[X.]). Die Klägerin sieht eine Verletzung von Denkgesetzen in [X.]er Annahme [X.]es [X.]hofs, [X.]er Expansion von Unternehmen ins [X.] Auslan[X.] stün[X.]en nicht nur [X.], son[X.]ern auch bürokratische un[X.] logistische Hemmnisse entgegen. Zwar könnten auslän[X.]ische Unternehmen [X.]eutschsprachiges Personal vor Ort rekrutieren, [X.]ies [X.]ürfte aber für ein nicht ortsansässiges Unternehmen mit Schwierigkeiten verbun[X.]en sein ([X.]). Sie wen[X.]et ein, es bestehe ein klarer Zusammenhang zwischen Frem[X.]sprachenkenntnissen un[X.] Exporterfolgen. In Untersuchungen seien verschie[X.]ene Metho[X.]en [X.]es [X.] ermittelt wor[X.]en, [X.]ie mit einer erfolgreichen Exportleistung zusammenhingen (strategisches Herangehen an [X.]ie mehrsprachige Kommunikation, Einstellung von Muttersprachlern, Einstellung von Mitarbeitern mit Frem[X.]sprachenkenntnissen, Einsatz von Übersetzern un[X.] Dolmetschern). Diese Metho[X.]en wür[X.]en von [X.], ihr selbst un[X.] [X.]en relevanten Bieterkreisen angewan[X.]t. Zu[X.]em beträfen [X.]ie Probleme bzw. Aufgaben [X.]er Personalgewinnung auslän[X.]ische un[X.] inlän[X.]ische Unternehmen gleichermaßen. Damit zeigt [X.]ie Klägerin keine Verletzung von Denkgesetzen auf. Es kann [X.]ahinstehen, ob ihr Einwan[X.] [X.]ie berufungsgerichtliche Annahme zu Recht in Frage stellt. Sie ist je[X.]enfalls nicht aus logischen Grün[X.]en schlechter[X.]ings ausgeschlossen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Darüber hinaus hat [X.]er [X.]hof entschei[X.]ungstragen[X.] [X.]arauf abgestellt, [X.]ass [X.]ie geografische Lage [X.]es Auftragsortes für auslän[X.]ische Mitbewerber ungünstig sei un[X.] [X.]aher gegen ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse spreche. Die fehlen[X.]e Grenznähe zu Nachbarstaaten mache [X.]en Auftrag für Bewerber aus [X.]em [X.] wirtschaftlich unattraktiver. Diese Wür[X.]igung hat [X.]ie Klägerin nicht mit einer [X.]urchgreifen[X.]en Verfahrensrüge angegriffen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Sie beanstan[X.]et [X.]es Weiteren, [X.]ass [X.]er [X.]hof [X.]en Auftragswert nicht mit min[X.]estens 50 000 000 € angesetzt habe. Der [X.] sei in seiner europaweiten Konzessionsbekanntmachung vom 28. Juli 2018 selbst von [X.]iesem Betrag ausgegangen. Hiermit habe sich [X.]er [X.]hof nicht auseinan[X.]ergesetzt. Auch [X.]as Verwaltungsgericht habe für [X.]ie streitigen Konzessionen einen Gesamtauftragswert in Höhe von run[X.] 50 000 000 € errechnet. Seine Berechnungen beruhten auf Angaben [X.]es [X.], für Bau un[X.] Verkehr aus Januar 2017. Die Annahme [X.]es [X.]hofs, [X.]ie Hochrechnungen [X.]es [X.] stellten bloße Schätzungen [X.]ar ([X.]), erweise sich [X.]aher als [X.]enkgesetzwi[X.]rig. Die Klägerin beanstan[X.]et außer[X.]em, [X.]ass [X.]er [X.]hof [X.]ie Erwägungen [X.]es [X.], bei [X.]er Ermittlung [X.]es ein[X.]eutigen grenzüberschreiten[X.]en Interesses sei nicht auf [X.]ie jeweilige isolierte Konzession, son[X.]ern [X.]ie Gesamtheit [X.]er Konzessionen abzustellen, für nicht überzeugen[X.] erachtet hat ([X.] f.). Sie rügt als Verstoß gegen Denkgesetze, [X.]ass [X.]er [X.]hof es unterlassen habe, [X.]en Wert [X.]er einzelnen Lose festzustellen. Im Übrigen habe er eingeräumt, [X.]ass nur [X.]urch [X.]ie einheitliche Betrachtung [X.]es Rettungs- un[X.] Notarzt[X.]ienstes im gesamten Lan[X.]kreis [X.]es [X.]n [X.]as Marktpotential umfassen[X.] ermittelt wer[X.]en könne. Bei Anwen[X.]ung [X.]ieses Grun[X.]satzes könne nur eine zusammenfassen[X.]e Betrachtung [X.]er Konzessionen im Einklang mit Denkgesetzen stehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit [X.]iesem Vorbringen zeigt [X.]ie Klägerin keinen Verstoß gegen [X.]en Überzeugungsgrun[X.]satz auf. Sie beanstan[X.]et sachliche un[X.] rechtliche Fehler bei [X.]er berufungsgerichtlichen Wür[X.]igung [X.]es Kriteriums [X.]es Auftragsvolumens. Die (vermeintlichen) Fehler rechtfertigen aber nicht [X.]ie Feststellung, [X.]ass [X.]ie Annahmen [X.]es [X.]hofs nach [X.]en Regeln [X.]er Logik ausgeschlossen sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Die Klägerin rügt zu[X.]em, [X.]er [X.]hof habe wesentliche Teile ihres Vortrags übergangen. Es heiße in [X.]em angefochtenen Beschluss: "Für weitere Angriffe [X.]er Klägerin auf [X.]ie streitigen Beschei[X.]e sin[X.] [X.]rittschützen[X.]e Normen we[X.]er vorgetragen noch ersichtlich; [X.]er Klägerin fehle es mit an[X.]eren Worten insoweit schon an [X.]er nötigen Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO" ([X.]). Das sei unzutreffen[X.], weil sie [X.]azu zuletzt mit [X.] vom 28. Juni 2019 nochmals zusammenfassen[X.] vorgetragen habe. Damit zeigt sie keinen als Verfahrensfehler zu bewerten[X.]en Verstoß gegen [X.]en Überzeugungsgrun[X.]satz auf. Bei [X.]em in Bezug genommenen Vorbringen aus [X.]em [X.] vom 28. Juni 2019 ([X.]. 897 [X.] [X.]er Gerichtsakte) han[X.]elt es sich im Wesentlichen um [X.]. Dass sich aus [X.]em in Bezug genommenen [X.] neuer Tatsachenvortrag ergeben wür[X.]e, legt [X.]ie Klägerin mit ihrem Beschwer[X.]evorbringen nicht [X.]ar. Auch [X.]ie gerügte Verletzung [X.]es rechtlichen Gehörs lässt sich nicht feststellen. Die zitierte Passage aus [X.]em angefochtenen Beschluss rechtfertigt nicht [X.]en Schluss, [X.]as Gericht habe Vorbringen [X.]er Klägerin übergangen. Die Ausführungen lassen sich [X.]ahin verstehen, [X.]ass [X.]er [X.]hof ihrem Vortrag, sie könne sich für ihr Begehren auf anspruchsbegrün[X.]en[X.]e Normen aus [X.]em Kartellrecht, auf Art. 9 [X.]er Dienstleistungsrichtlinie, auf [X.]ie Grun[X.]rechtecharta etc. stützen, nicht gefolgt ist. Es stellt keinen Gehörsverstoß [X.]ar, wenn ein Gericht [X.]er Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2014 - 3 B 18.14 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 11 m.w.[X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die Revision ist auch nicht wegen [X.]er gelten[X.] gemachten grun[X.]sätzlichen Be[X.]eutung [X.]er Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Grun[X.]sätzliche Be[X.]eutung im Sinne [X.]ieser Bestimmung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine fallübergreifen[X.]e, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage [X.]es revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, [X.]ie im Interesse [X.]er Einheitlichkeit [X.]er Rechtsprechung o[X.]er einer Weiterentwicklung [X.]es Rechts revisionsgerichtlicher Klärung be[X.]arf un[X.] [X.]ie für [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es [X.] erheblich sein wir[X.]. Das ist in einer [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen[X.]en Weise [X.]arzulegen. Ein Klärungsbe[X.]arf besteht nicht, wenn [X.]ie Rechtsfrage bereits geklärt ist o[X.]er mit Hilfe [X.]er üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung o[X.]er auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er bestehen[X.]en höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ein[X.]eutig beantwortet wer[X.]en kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2020 - 3 [X.] 1.19 [[X.]:[X.]:BVerwG:2020:110820B3[X.]1.19.0] - NVwZ-RR 2020, 979 Rn. 6 m.w.[X.]). Bun[X.]esrecht im Sinne [X.]es § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO un[X.] [X.]amit revisibel ist auch [X.]as Recht [X.]er [X.] (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 3 [X.] 3.19 [[X.]:[X.]:BVerwG:2020:180620U3[X.]3.19.0] - NVwZ 2020, 1663 Rn. 26 m.w.[X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Danach rechtfertigen [X.]ie von [X.]er Klägerin formulierten Fragen,

welche Prüfungstiefe [X.]as nationale Gericht zur Feststellung o[X.]er Ablehnung [X.]er [X.] erreichen muss un[X.]

ob [X.]e [X.]ie Frage [X.]er [X.] [X.]urch ein beantragtes Sachverstän[X.]igengutachten zu klären haben o[X.]er ob Tatrichter - ohne eigene Sachkun[X.]e nachzuweisen - im Rahmen einer Prognose nach freiem Ermessen verschie[X.]enste Aspekte wägen un[X.] [X.]iese Frage im Rahmen [X.]es Abwägungsprozesses entschei[X.]en können,

nicht [X.]ie Zulassung [X.]er Revision. Sie lassen sich, soweit sie einer allgemeinen Klärung zugänglich sin[X.], auf [X.]er Grun[X.]lage bestehen[X.]er Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten, ohne [X.]ass es [X.]azu [X.]er Durchführung eines Revisionsverfahrens be[X.]arf.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es Gerichtshofs [X.]er [X.] haben öffentliche Stellen [X.]er Mitglie[X.]staaten bei [X.]er Vergabe einer Dienstleistungskonzession, [X.]ie - wie hier - nicht in [X.]en Anwen[X.]ungsbereich unionsrechtlichen Sekun[X.]ärrechts fällt, gleichwohl [X.]ie Grun[X.]regeln [X.]es Vertrages über [X.]ie Arbeitsweise [X.]er [X.] ([X.]), insbeson[X.]ere Art. 49 un[X.] Art. 56 [X.], [X.]as Verbot [X.]er Diskriminierung aus Grün[X.]en [X.]er Staatsangehörigkeit un[X.] [X.]en Gleichbehan[X.]lungsgrun[X.]satz sowie [X.]ie sich [X.]araus ergeben[X.]e Transparenzpflicht zu beachten, wenn an [X.]er betreffen[X.]en Dienstleistungskonzession ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse besteht. Das gilt auch für [X.]ie Vergabe von [X.] im Bereich [X.]es Rettungs[X.]ienstes (vgl. [X.], Urteile vom 21. Juli 2005 - [X.]-231/03 [[X.]:[X.]:[X.]:P2005:487] - NVwZ 2005, 1052 Rn. 16; vom 10. März 2011 - [X.]-274/09 [[X.]:[X.]:[X.]:2010:509], Privater Rettungs[X.]ienst un[X.] Krankentransport [X.] - BayV[X.]. 2011, 497 Rn. 49; vom 14. November 2013 - [X.]-221/12 [[X.]:[X.]:[X.]:2013:736], [X.] - [X.] 2014, 69 Rn. 28 un[X.] vom 11. Dezember 2014 - [X.]-113/13 [[X.]:[X.]:[X.]:2014:2440] - [X.] 2015, 297 Rn. 45). Ob ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse vorliegt, hat [X.]ie öffentliche Stelle anhan[X.] [X.]er Umstän[X.]e [X.]es Einzelfalls zu bewerten. Maßgebliche Kriterien sin[X.] insbeson[X.]ere [X.]er Auftragswert bzw. [X.]ie wirtschaftliche Be[X.]eutung [X.]er Konzession, [X.]er Ort [X.]er Leistungserbringung sowie [X.]ie weiteren Merkmale un[X.] Be[X.]ingungen ihrer Durchführung (vgl. [X.], Urteile vom 15. Mai 2008 - [X.]-147/06 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2008:277] - NVwZ 2008, 766 Rn. 24 un[X.] 31; vom 14. November 2013 - [X.]-221/12 - [X.] 2014, 69 Rn. 29; vom 11. Dezember 2014 - [X.]-113/13 - [X.] 2015, 297 Rn. 49 un[X.] vom 6. Oktober 2016 - [X.]-318/15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:747] - juris Rn. 20 [X.]). Was speziell Krankentransporte angeht, hat [X.]er Gerichtshof entschie[X.]en, ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse stehe nicht allein [X.]a[X.]urch fest, [X.]ass [X.]ie fraglichen Vergaben einen hohen wirtschaftlichen Wert hätten ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2014 - [X.]-113/13 - [X.] 2015, 297 Rn. 49 m.w.[X.]). Die von [X.]er öffentlichen Stelle vorgenommene Wür[X.]igung, ob ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse besteht, unterliegt [X.]er gerichtlichen Kontrolle ([X.], Urteile vom 15. Mai 2008 - [X.]-147/06 u.a. - NVwZ 2008, 766 Rn. 30 un[X.] vom 14. November 2013 - [X.]-221/12 - [X.] 2014, 69 Rn. 30). Von [X.]iesen Grun[X.]sätzen ist auch [X.]er [X.]hof ausgegangen ([X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Danach ist es Sache [X.]es [X.]s, alle maßgeblichen Umstän[X.]e, [X.]ie [X.]ie Vergabe [X.]er Dienstleistungskonzession betreffen, zu ermitteln (§ 86 Abs. 1 VwGO) un[X.] eingehen[X.] zu wür[X.]igen, um festzustellen, ob im Einzelfall ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse vorliegt (vgl. [X.], Urteile vom 15. Mai 2008 - [X.]-147/06 u.a. - NVwZ 2008, 766 Rn. 34 un[X.] vom 11. Dezember 2014 - [X.]-113/13 - [X.] 2015, 297 Rn. 48; [X.], Urteil vom 30. August 2011 - [X.] - [X.], 765 Rn. 12). Über [X.]ie Art [X.]er heranzuziehen[X.]en Beweismittel un[X.] [X.]en Umfang [X.]er Beweisaufnahme entschei[X.]et [X.]as Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 1 B 43.19 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 120 Rn. 44 m.w.[X.]). Das gilt auch in Bezug auf [X.]ie Notwen[X.]igkeit [X.]er Einholung eines Sachverstän[X.]igengutachtens. Es steht im tatrichterlichen Ermessen, [X.]arüber zu befin[X.]en, ob zur Ermittlung [X.]er maßgeblichen Umstän[X.]e, [X.]ie [X.]ie Vergabe [X.]er fraglichen Dienstleistungskonzession betreffen, [X.]ie Hilfe eines Sachverstän[X.]igen benötigt wir[X.]. Die [X.] kann nur [X.]ann als [X.] beanstan[X.]et wer[X.]en, wenn [X.]as Gericht für sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehen[X.]e Sachkun[X.]e in Anspruch nimmt o[X.]er wenn es sich in einer Frage für sachkun[X.]ig hält, in [X.]er seine Sachkun[X.]e ernstlich zweifelhaft ist, ohne [X.]ass es überzeugen[X.] [X.]arlegt, [X.]ass ihm [X.]as erfor[X.]erliche Fachwissen in genügen[X.]em Maße zur Verfügung steht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 5 B 5.12 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 2012, 289 Rn. 7 m.w.[X.]). Ob [X.]as [X.] [X.]iesen Anfor[X.]erungen gerecht gewor[X.]en ist, ist eine Frage [X.]es Einzelfalls. Hier hat [X.]er [X.]hof keine Veranlassung gesehen, ein Sachverstän[X.]igengutachten einzuholen. Dass sich [X.]araus ein Verfahrensfehler ergeben wür[X.]e, hat [X.]ie Klägerin mit ihrem Beschwer[X.]evorbringen - wie gezeigt - nicht [X.]argetan. Ebenso wenig zeigt sie auf, welcher weitergehen[X.]e, fallübergreifen[X.]e Klärungsbe[X.]arf insoweit bestehen könnte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die weitere Frage,

"Ist [X.]er Ge[X.]anke [X.]es Heranziehens eines Gesamtwertes (jetzt geregelt in Art. 8 Abs. 5 Richtlinie 2014/23/[X.] [X.]es [X.] un[X.] [X.]es Rates vom 26. Februar 2014 über [X.]ie Konzessionsvergabe [...] ) auch außerhalb [X.]es Anwen[X.]ungsbereiches förmlicher Vergaberichtlinien bei Überschreiten [X.]es Schwellenwertes entsprechen[X.] anzuwen[X.]en, wonach [X.]er geschätzte Gesamtwert aller Lose bei [X.]er Berechnung zu berücksichtigen ist?",

verleiht [X.]er Rechtssache ebenfalls keine grun[X.]sätzliche Be[X.]eutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der [X.]hof hat zwar [X.]ie Auffassung [X.]es [X.], es sei auf [X.]ie Gesamtheit [X.]er Konzessionen abzustellen, nicht für überzeugen[X.] erachtet. Er hat aber bei seiner Prüfung, ob [X.]as Auftragsvolumen allein schon für ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse spricht, gleichwohl nicht auf [X.]ie einzelne Konzession abgestellt, son[X.]ern hat [X.]en vom [X.]n angegebenen Gesamtauftragswert [X.]er Konzessionen in Höhe von 9 000 000 € zugrun[X.]e gelegt ([X.] f.). Danach war [X.]ie aufgeworfene Frage für [X.]en [X.]hof nicht entschei[X.]ungserheblich. Dem Beschwer[X.]evorbringen lässt sich nicht entnehmen, weshalb sich für [X.]as angestrebte Revisionsverfahren An[X.]eres ergeben sollte. Dass [X.]er [X.]hof nicht auf einen höheren Gesamtbetrag abgestellt hat, ist von [X.]er Klägerin - wie gezeigt - nicht erfolgreich angegriffen wor[X.]en. Der Gesamtauftragswert von 9 000 000 € ist für [X.]en Senat [X.]amit verbin[X.]lich (§ 137 Abs. 2 VwGO).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Auch mit [X.]er Frage,

unter welchen Voraussetzungen sich ein inlän[X.]isches Unternehmen bei [X.]er Vergabe einer inlän[X.]ischen Konzession auf [X.]ie aus Art. 49 un[X.] Art. 56 [X.] folgen[X.]en Bekanntmachungs- un[X.] Beteiligungspflichten berufen kann,

zeigt sie keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbe[X.]arf auf. Rechtsfragen, [X.]ie sich für [X.]ie Vorinstanz nicht gestellt haben o[X.]er auf [X.]ie sie nicht entschei[X.]en[X.] abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung [X.]er Revision wegen grun[X.]sätzlicher Be[X.]eutung führen (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 9 B 45.13 [[X.]:[X.]:BVerwG:2014:150514B9B45.13.0] - [X.] 316 § 8 VwVfG Nr. 4 Rn. 4 m.w.[X.]). So liegt es hier. Die Pflicht öffentlicher Stellen, bei [X.]er Vergabe von [X.] Art. 49 un[X.] 56 [X.] sowie [X.]ie sich [X.]araus ergeben[X.]e Transparenzpflicht zu beachten, setzt nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es Gerichtshofs [X.]er [X.] - wie gezeigt - voraus, [X.]ass an [X.]er betreffen[X.]en Konzession ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse besteht. Dies hat [X.]er [X.]hof im Streitfall verneint. Damit stellte sich für ihn [X.]ie aufgeworfene Frage - an[X.]ers als für [X.]as Verwaltungsgericht, [X.]as ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse bejaht hat - nicht. Die Klägerin macht zwar gelten[X.], [X.]er [X.]hof habe [X.] festgestellt, [X.]ass [X.]ie [X.] fehle. Das kann ihrer Grun[X.]satzrüge aber nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie [X.]ie berufungsgerichtliche Wür[X.]igung nicht mit einem [X.]urchgreifen[X.]en Revisionszulassungsgrun[X.] angegriffen hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die Klägerin hält [X.]es Weiteren für grun[X.]sätzlich klärungsbe[X.]ürftig,

ob ein unmittelbarer Bekanntmachungs- un[X.] Zulassungsanspruch aus Art. 9 un[X.] Art. 13 Abs. 1 [X.]er Richtlinie 2006/123/[X.] [X.]es [X.] un[X.] [X.]es Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt bei binnenmarktrelevanten Genehmigungen folgt, wenn sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingen[X.] auf [X.]ie Genehmigung angewiesen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch [X.]iese Frage rechtfertigt keine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. [X.] sin[X.] nur solche Rechtsfragen, [X.]ie für [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]er Vorinstanz tragen[X.] gewesen sin[X.] un[X.] [X.]ie im Rahmen [X.]es angestrebten Revisionsverfahrens zu beantworten wären (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 [[X.]:[X.]:BVerwG:2019:050319B2B36.18.0] - [X.] 239.1 § 10 [X.] Nr. 19 Rn. 10). Die aufgeworfene Frage geht [X.]avon aus bzw. setzt voraus, [X.]ass [X.]ie streitigen Rettungs[X.]ienstleistungskonzessionen in [X.]en Anwen[X.]ungsbereich [X.]er Richtlinie 2006/123/[X.] [X.]es [X.] un[X.] [X.]es Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (A[X.]. L 376 S. 36) fallen. Damit stellt sie auf eine Annahme ab, [X.]ie [X.]er angegriffenen Entschei[X.]ung nicht zugrun[X.]e liegt. Dass [X.]er [X.]hof [X.]ie Anwen[X.]barkeit [X.]er Richtlinie 2006/123/[X.] zu Unrecht verneint haben könnte, hat [X.]ie Klägerin nicht in einer [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen[X.]en Weise [X.]argelegt. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. [X.] un[X.] f [X.]er Richtlinie 2006/123/[X.] fin[X.]et [X.]iese auf Verkehrs- sowie auf Gesun[X.]heits[X.]ienstleistungen keine Anwen[X.]ung. Der Ausschluss [X.]er Verkehrs[X.]ienstleistungen erfasst auch Krankenwagen (vgl. Erwägungsgrun[X.] 21). Des Weiteren sieht [X.]ie Richtlinie 2014/23/[X.] beson[X.]ere Regelungen für [X.]ie Vergabe von [X.] vor un[X.] grenzt [X.]iese Tätigkeit von [X.]er [X.] im Sinne [X.]er Richtlinie 2006/123/[X.] ab (vgl. Erwägungsgrun[X.] 14, Art. 1 un[X.] Art. 5 Nr. 1 Buchst. b [X.]er Richtlinie 2014/23/[X.] [X.]es [X.] un[X.] [X.]es Rates vom 26. Februar 2014 über [X.]ie Konzessionsvergabe ). Auch [X.]er Gerichtshof [X.]er [X.] hat in seinem Urteil vom 10. März 2011 - [X.]-274/09 - nicht auf eine Anwen[X.]barkeit [X.]er Richtlinie 2006/123/[X.] verwiesen (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 2011 - [X.]-274/09 - BayV[X.] 2011, 497 Rn. 49). Hierauf geht [X.]ie Beschwer[X.]ebegrün[X.]ung nicht weiter ein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Der Frage,

"Folgt ein unmittelbarer Bekanntmachungs- un[X.] Zulassungsanspruch aus Art. 51 Abs. 1 S. 1 Grun[X.]rechtecharta bei binnenmarktrelevanten Genehmigungen, wenn [X.]ie Klägerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingen[X.] auf [X.]ie Genehmigung angewiesen ist?",

kommt [X.]ie gelten[X.] gemachte grun[X.]sätzliche Be[X.]eutung ebenfalls nicht zu. Es ist bereits nicht [X.]argelegt, [X.]ass sie entschei[X.]ungserheblich ist. Der Streitfall betrifft keine "Genehmigung", son[X.]ern eine Beauftragung nach § 11 Abs. 1 [X.], [X.]ie nach [X.]er für [X.]en Senat verbin[X.]lichen berufungsgerichtlichen Wür[X.]igung keine [X.] hat. Sollte [X.]ie Klägerin mit [X.]er Formulierung an [X.]en Genehmigungsbegriff [X.]er Richtlinie 2006/123/[X.] anknüpfen wollen, läge [X.]er Frage - wie unter [X.]) ausgeführt - mit [X.]er von ihr vorausgesetzten Anwen[X.]barkeit [X.]er Richtlinie eine Annahme zugrun[X.]e, von [X.]er [X.]ie angegriffene Entschei[X.]ung nicht ausgegangen ist. Unabhängig [X.]avon be[X.]arf es zu ihrer Klärung nicht [X.]er Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie ist ohne Weiteres zu verneinen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]er [X.]harta [X.]er Grun[X.]rechte [X.]er [X.] gilt [X.]iese [X.]harta für [X.]ie Organe, Einrichtungen un[X.] sonstigen Stellen [X.]er [X.] unter Wahrung [X.]es Subsi[X.]iaritätsprinzips un[X.] für [X.]ie Mitglie[X.]staaten ausschließlich bei [X.]er Durchführung [X.]es Rechts [X.]er [X.]. Es han[X.]elt sich mithin um eine Bestimmung über [X.]en Anwen[X.]ungsbereich [X.]er [X.]harta. [X.] Ansprüche können sich aus [X.]ieser Regelung nicht ergeben. An[X.]eres lässt sich auch [X.]er in [X.]er Beschwer[X.]ebegrün[X.]ung zitierten Entschei[X.]ung [X.]es Bun[X.]esverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 41.12 [[X.]:[X.]:BVerwG:2013:160513U8[X.]41.12.0] - (juris Rn. 37 [X.]) nicht entnehmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

f) Die weitere Frage,

"Folgt ein unmittelbarer Bekanntmachungs- un[X.] Zulassungsanspruch aus §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 1 un[X.] Abs. 2 Nr. 1 [X.] a.[X.] bei Genehmigungen, wenn in [X.]er [X.] eine unbillige Behin[X.]erung [X.]er nicht berücksichtigten Bewerberin liegt, wenn [X.]ie Klägerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingen[X.] auf [X.]ie Genehmigung angewiesen ist?",

verhilft [X.]er Beschwer[X.]e gleichfalls nicht zum Erfolg. Liegen einer Frage tatsächliche Annahmen zugrun[X.]e, auf [X.]ie [X.]ie Vorinstanz nicht abgestellt hat, so ist [X.]ie Zulassung [X.]er Revision im Hinblick auf [X.]iese Frage nicht gerechtfertigt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 3 B 96.12 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 13 m.w.[X.]). So verhält es sich hier. Der [X.]hof hat we[X.]er festgestellt, [X.]ass [X.]er [X.] [X.]ie Voraussetzungen eines marktbeherrschen[X.]en Unternehmens im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] a.[X.] erfüllt, noch hat er festgestellt, [X.]ass [X.]er [X.] im Sinne [X.]ieser Vorschrift [X.]ie Klägerin unbillig behin[X.]ert hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entsprechen[X.]es gilt für [X.]ie Frage,

ob ein unmittelbarer Bekanntmachungs- un[X.] Zulassungsanspruch aus [X.]em Grun[X.]satz [X.]er Selbstbin[X.]ung [X.]er Verwaltung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In [X.]er Rechtsprechung ist geklärt, [X.]ass [X.]ie tatsächliche Praxis einer staatlichen Stelle bei [X.]er Vergabe öffentlicher Aufträge zu einer Selbstbin[X.]ung [X.]er Verwaltung führen kann. Aufgrun[X.] [X.]ieser Selbstbin[X.]ung kann verwaltungsinternen Regelungen über Verfahren un[X.] Kriterien [X.]er Vergabe eine mittelbare Außenwirkung zukommen. Je[X.]er Mitbewerber muss eine faire [X.]hance erhalten, nach Maßgabe [X.]er für [X.]en spezifischen Auftrag wesentlichen Kriterien un[X.] [X.]es vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu wer[X.]en. Eine Abweichung von solchen Vorgaben kann eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG be[X.]euten ([X.], Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 [[X.]:[X.]:[X.]:2006:rs20060613.1bvr116003] - [X.]E 116, 135 <153 f.> m.w.[X.]; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 [[X.]:[X.]:[X.]] - BVerwGE 129, 9 Rn. 1o [X.]). Diese Grun[X.]sätze gelten auch, wenn un[X.] soweit nach Maßgabe [X.]es jeweiligen Lan[X.]esrechts [X.]ie Leistungserbringung im öffentlichen Rettungs[X.]ienst für [X.]en Wettbewerb geöffnet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2010:rs20100608.1bvr201107] - [X.]E 126, 112 <154>). Hier hat [X.]er [X.]hof keine tatsächliche Verwaltungspraxis [X.]es [X.]n festgestellt, [X.]ie vor [X.]er Vergabe von Rettungs[X.]ienstleistungen [X.]ie Durchführung eines öffentlichen Bekanntmachungsverfahrens vorsah. Daran ist [X.]er Senat gebun[X.]en (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Einwan[X.] [X.]er Klägerin, [X.]urch [X.]ie öffentliche Bekanntmachung einer Ausschreibung im Juli 2018 habe [X.]er [X.] eine Ausschreibungspflicht [X.]er Sache nach anerkannt un[X.] sich [X.]a[X.]urch selbst gebun[X.]en, bleibt ohne Erfolg. Aus [X.]er tatsächlichen Han[X.]habung eines Vergabeverfahrens im Jahr 2018 lässt sich nichts für [X.]ie tatsächliche Verwaltungspraxis [X.]es [X.]n zum hier maßgeblichen Zeitpunkt [X.]er Beauftragung im Mai 2013 ableiten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

g) Die Klägerin wirft außer[X.]em [X.]ie Fragen auf,

"Folgt ein unmittelbarer Bekanntmachungs- un[X.] Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG bei Genehmigungen, wenn [X.]ie Klägerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingen[X.] auf [X.]ie Genehmigung angewiesen ist?" un[X.]

"Folgt eine unmittelbare Vorinformationspflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 un[X.] Art. 19 Abs. 4 GG bei Genehmigungen, wenn [X.]ie Klägerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingen[X.] auf [X.]ie Genehmigung angewiesen ist?".

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Sie macht gelten[X.], auch im Fall einer - unterstellt - fehlen[X.]en [X.] bestehe ein Anspruch auf Durchführung eines transparenten un[X.] [X.]iskriminierungsfreien Vergabeverfahrens. Aus [X.]em [X.]urch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG garantierten wettbewerbsrechtlichen Teilhaberecht ergebe sich ein Anspruch auf Durchführung eines verfahrensfehlerfreien Auswahlverfahrens. Dazu gehöre eine öffentliche Bekanntmachung [X.]es Vergabeverfahrens sowie eine [X.] [X.]es öffentlichen Auftraggebers über [X.]ie getroffene Auswahlentschei[X.]ung auch an [X.]ie unterlegenen Bewerber, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Mit [X.]iesem Vorbringen zeigt [X.]ie Klägerin keinen grun[X.]sätzlichen Klärungsbe[X.]arf auf.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hinsichtlich [X.]er zweiten Frage ist nicht [X.]argetan, [X.]ass [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es Rechtsstreits von ihrer Beantwortung abhängt. Mit [X.]er Anfechtungsklage gegen [X.]ie streitigen Beschei[X.]e [X.]es [X.]n vom 14. Mai 2013 hat [X.]ie Klägerin von [X.]er Möglichkeit, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht. Der [X.]hof ist wie [X.]as Verwaltungsgericht von [X.]er Zulässigkeit [X.]er Klageanträge zu 1, 3 un[X.] 5 ausgegangen un[X.] hat [X.]ie Begehren in [X.]er Sache geprüft. Danach ist nicht erkennbar, weshalb es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf [X.]ie gelten[X.] gemachte "Vorinformationspflicht" ankommen sollte. Das Gleiche gilt, soweit [X.]ie Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einen Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung [X.]es Vergabeverfahrens un[X.] auf Beteiligung ableiten möchte. In [X.]er Rechtsprechung ist geklärt, [X.]ass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht selbst [X.]en sachlichen Bestan[X.] o[X.]er [X.]en Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung gewährleistet; [X.]iese richtet sich vielmehr nach [X.]er Rechtsor[X.]nung im Übrigen ([X.], Beschlüsse vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 - [X.]E 83, 182 <194 f.> un[X.] vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 [[X.]:[X.]:[X.]:2011:rs20110531.1bvr085707] - [X.]E 129, 1 <20 f.>, jeweils m.w.[X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In Bezug auf [X.]ie erste Frage ist nicht [X.]argelegt, [X.]ass ihr über [X.]ie konkrete Streitsache hinaus fallübergreifen[X.]e Be[X.]eutung zukommt. Der [X.]hof hat bei seiner Entschei[X.]ung zugrun[X.]e gelegt, [X.]ass sich [X.]ie Ermächtigungsgrun[X.]lage für [X.]ie in Re[X.]e stehen[X.]e Beauftragung mit Rettungs[X.]ienstleistungen aus § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 [X.]isches Rettungs[X.]ienstgesetz ([X.]) i.[X.].[X.] vom 16. Dezember 2010 (GV[X.]. I 2010 S. 646) ergibt. Er ist [X.]es Weiteren unter Verweis auf [X.]en maßgeblichen Entschei[X.]ungszeitpunkt (Mai 2013) [X.]avon ausgegangen, [X.]ass [X.]as Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ([X.]) vom 18. Dezember 2007 (BG[X.]. I S. 2966) sowie [X.]ie Richtlinie 2014/23/[X.] [X.]es [X.] un[X.] [X.]es Rates vom 26. Februar 2014 über [X.]ie Konzessionsvergabe nicht anwen[X.]bar seien. Mittlerweile gilt eine verän[X.]erte Rechtslage. Durch [X.]as Gesetz zur Mo[X.]ernisierung [X.]es Vergaberechts (Vergaberechtsmo[X.]ernisierungsgesetz - VergRMo[X.]G) vom 17. Februar 2016 (BG[X.]. I S. 203) sin[X.] in [X.]as Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Regelungen über [X.]ie Vergabe von [X.] aufgenommen wor[X.]en (vgl. §§ 97 [X.] [X.] ). Die am 18. April 2016 in [X.] getretene Novellierung [X.]iente [X.]er Umsetzung [X.]er Richtlinie 2014/23/[X.]. Gemäß § 106 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 [X.] gelten [X.]ie Bestimmungen [X.]es 4. Teils für Konzessionen (§ 105 [X.]), [X.]ie [X.]en Schwellenwert nach Art. 8 [X.]er Richtlinie 2014/23/[X.] überschreiten. § 107 Abs. 1 Nr. 4 [X.] sieht eine Ausnahme von [X.]er Anwen[X.]ung [X.]es Vergaberechts für Rettungs[X.]ienstleistungen vor, [X.]ie von gemeinnützigen Organisationen o[X.]er Vereinigungen erbracht wer[X.]en mit Ausnahme [X.]es Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeför[X.]erung. Damit hat [X.]er Normgeber [X.]ie Umsetzung von Art. 10 Abs. 8 Buchst. g [X.]er Richtlinie 2014/23/[X.] bezweckt (vgl. [X.]. 18/6281 S. 55 un[X.] 75 [X.]). Im Hinblick auf [X.]iese Bereichsausnahme ist in [X.]er Folge auch [X.]as [X.]ische Rettungs[X.]ienstgesetz geän[X.]ert wor[X.]en (vgl. § 5 Abs. 2 [X.] i.[X.].[X.] [X.]es Gesetzes vom 12. September 2018 ; [X.]ischer Lan[X.]tag, [X.]. 19/6547 S. 6 f.). Danach han[X.]elt es sich bei [X.]er vom [X.]hof zugrun[X.]e gelegten Rechtslage um ausgelaufenes Recht. Entsprechen[X.] zielt auch [X.]ie von [X.]er Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage auf ausgelaufenes Recht. Ob sich aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung [X.]es Vergabeverfahrens un[X.] auf Beteiligung ergeben kann, ist auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er einfachgesetzlichen Ausgestaltung [X.]es Verfahrens zu klären (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - [X.]E 116, 135 <153 f.> un[X.] vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u.a. - [X.]E 126, 112 <154>; Kammerbeschluss vom 30. März 2020 - 1 BvR 843/18 [[X.]:[X.]:[X.]:2020:rk20200330.1bvr084318] - juris Rn. 15 [X.]). Bei einer Rechtsfrage, [X.]ie sich auf ausgelaufenes, auslaufen[X.]es o[X.]er nur übergangsweise gelten[X.]es Recht bezieht, kommt eine Revisionszulassung nur in Betracht, wenn [X.]ie Frage sich zu [X.] offensichtlich in gleicher Weise stellen o[X.]er wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Be[X.]eutung ist un[X.] [X.]ies substantiiert [X.]argelegt wir[X.] (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 3 B 91.12 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 5 un[X.] vom 12. April 2019 - 3 B 33.17 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 6, jeweils m.w.[X.]). Das Vorliegen [X.]ieser Voraussetzungen lässt sich [X.]em Beschwer[X.]evorbringen nicht entnehmen. Der pauschale Hinweis [X.]er Klägerin, für [X.]ie Nachfolgeregelungen im [X.]ischen Rettungs[X.]ienstgesetz un[X.] im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen stelle sich [X.]ie aufgeworfene Frage in [X.]er gleichen Weise, genügt [X.]en Darlegungsanfor[X.]erungen nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

h) Schließlich kommt auch [X.]er Frage,

"Folgt ein unmittelbarer Bekanntmachungs- un[X.] Zulassungsanspruch aus § 5 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 [X.] a.[X.] bei binnenmarktrelevanten Genehmigungen, wenn [X.]ie Klägerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingen[X.] auf [X.]ie Genehmigung angewiesen ist?",

nicht [X.]ie gelten[X.] gemachte grun[X.]sätzliche Be[X.]eutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Klägerin bezeichnet [X.]amit keine Frage [X.]es revisiblen Rechts. Bei § 5 Abs. 2 un[X.] § 15 Abs. 1 (o[X.]er § 11 Abs. 1) [X.] a.[X.] han[X.]elt es sich um Normen [X.]es irrevisiblen Lan[X.]esrechts, auf [X.]eren Verletzung [X.]ie Revision nicht gestützt wer[X.]en kann (§ 137 Abs. 1 VwGO). Grun[X.]sätzlicher Klärungsbe[X.]arf lässt sich [X.]em Beschwer[X.]evorbringen auch nicht entnehmen, soweit [X.]ie Klägerin [X.]en behaupteten Anspruch [X.]arauf stützt, [X.]ie einfachgesetzlichen Regelungen wür[X.]en [X.]urch "[X.]ie grun[X.]rechtliche Verpflichtung überlagert", un[X.] hilfsweise auf [X.]en Grun[X.]satz [X.]er Verhältnismäßigkeit verweist. Die Rüge [X.]er Nichtbeachtung von Bun[X.]esrecht bei [X.]er Auslegung un[X.] Anwen[X.]ung von irrevisiblem Lan[X.]esrecht vermag [X.]ie Zulassung [X.]er Revision nur [X.]ann zu begrün[X.]en, wenn [X.]ie Auslegung un[X.] Anwen[X.]ung [X.]es - gegenüber [X.]em Lan[X.]esrecht als korrigieren[X.]em Maßstab angeführten - Bun[X.]esrechts ihrerseits ungeklärte Fragen von grun[X.]sätzlicher Be[X.]eutung aufwerfen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 - 3 B 29.17 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 10 f. m.w.[X.]). Das zeigt [X.]ie Klägerin mit ihrer Beschwer[X.]e - wie ausgeführt - nicht auf. Das gilt auch hinsichtlich [X.]es Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satzes. Ihr Vorbringen beschränkt sich [X.]arauf, [X.]er [X.]hof habe im Wi[X.]erspruch zur Rechtsprechung [X.]es Gerichtshofs [X.]er [X.] keine Verhältnismäßigkeitserwägungen berücksichtigt. Eine Rechtsfrage [X.]es Lan[X.]esrechts wir[X.] je[X.]och nicht schon [X.]a[X.]urch zu einer grun[X.]sätzlichen Frage [X.]es revisiblen Rechts, [X.]as gelten[X.] gemacht wir[X.], [X.]ie Vorinstanz habe [X.]ie Frage unter Verletzung von Bun[X.]esrecht beantwortet (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2009 - 6 B 33.09 [[X.]:[X.]:BVerwG:2009:261109B6B33.09.0] - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 169 Rn. 9 m.w.[X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Auch [X.]ie [X.] bleibt ohne Erfolg. Eine [X.]ie Revision eröffnen[X.]e Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur [X.]ann [X.]argetan, wenn [X.]ie Beschwer[X.]e einen inhaltlich bestimmten, [X.]ie angefochtene Entschei[X.]ung tragen[X.]en abstrakten Rechtssatz benennt, mit [X.]em [X.]ie Vorinstanz von einem in [X.]er Rechtsprechung eines [X.]er in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, [X.]ie Entschei[X.]ung tragen[X.]en Rechtssatz abgewichen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2016 - 3 B 78.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 17 un[X.] vom 29. März 2019 - 5 [X.] 1.18 [[X.]:[X.]:BVerwG:2019:290319B5[X.]1.18.0] - juris Rn. 2, jeweils m.w.[X.]). Diesen Anfor[X.]erungen genügt [X.]ie Beschwer[X.]e nicht. Die Klägerin wen[X.]et sich gegen [X.]ie Annahme [X.]es [X.]hofs, [X.]ass ein ein[X.]eutiges grenzüberschreiten[X.]es Interesse nicht vorliege un[X.] mithin [X.]ie Anwen[X.]barkeit [X.]es [X.]n Primärrechts, insbeson[X.]ere von Art. 49 un[X.] 56 [X.], als Rechtsquelle zur Herleitung einer Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung ausschei[X.]e ([X.]). Sie sieht [X.]arin einen Wi[X.]erspruch zu [X.]em Rechtssatz im Beschluss [X.]es Bun[X.]esverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2013 - 3 B 89.12 [[X.]:[X.]:[X.]] - (juris Rn. 8), [X.]er unionsrechtliche Effektivitätsgrun[X.]satz verlange, [X.]ass [X.]ie Ausübung [X.]er [X.]urch [X.]ie [X.]srechtsor[X.]nung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht o[X.]er übermäßig erschwert wer[X.]e. Mit [X.]iesem Vorbringen rügt [X.]ie Klägerin keine Rechtssatz[X.]ivergenz. Sie macht vielmehr einen Rechtsanwen[X.]ungsfehler (Subsumtionsfehler) [X.]es [X.]hofs gelten[X.], mit [X.]em eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begrün[X.]et wer[X.]en kann. Bei [X.]er von ihr beanstan[X.]eten Annahme einer fehlen[X.]en [X.] han[X.]elt es sich nicht um einen abstrakten Rechtssatz, son[X.]ern um [X.]as Ergebnis [X.]er vom [X.]hof vorgenommenen Wür[X.]igung verschie[X.]ener tatsächlicher Umstän[X.]e [X.]er in Re[X.]e stehen[X.]en Rettungs[X.]ienstleistungen. Einen Rechtssatz zum Effektivitätsgrun[X.]satz enthält [X.]er angefochtene Beschluss nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Kostenentschei[X.]ung folgt aus § 154 Abs. 2 un[X.] § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung [X.]es Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 un[X.] 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 34/19

15.12.2020

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Juli 2019, Az: 5 A 2191/17, Beschluss

§ 117 Abs 1 S 2 VwGO, § 117 Abs 1 S 3 VwGO, § 130a VwGO, § 132 Abs 2 VwGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 5 Abs 2 RettDG HE 1998, § 11 Abs 1 RettDG HE 1998, Art 49 AEUV, Art 56 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.12.2020, Az. 3 B 34/19 (REWIS RS 2020, 4337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4337

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Referenzen
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Zitiert

1 BvR 1160/03

I ZR 90/14

X ZR 55/10

1 BvR 857/07

1 BvR 843/18

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