Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.02.2010, Az. 10 B 21/09, 10 B 21/09, 10 PKH 15/09

10. Senat | REWIS RS 2010, 9835

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Gegenstand

Vereinfachtes Berufungsverfahren; Notwendigkeit einer erneuten Anhörung; rechtliches Gehör


Gründe

1

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte [X.]eschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.

3

1. Die [X.]eschwerde sieht einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin, dass das [X.]erufungsgericht im [X.]eschlussverfahren nach § 130a VwGO entschieden habe, obwohl der [X.]evollmächtigte des [X.] auf den Hinweis des Gerichts vom Mai 2009, nach § 130a VwGO durch [X.]eschluss zu entscheiden, am 1. Juni 2009 eine mehrseitige Stellungnahme eingereicht habe, die auf Gerichtsentscheidungen mit aktuellen Erkenntnisquellen zur Lage in [X.] hingewiesen habe, die nicht in der gerichtlichen Erkenntnismittelliste mit Stand vom Mai 2009 enthalten gewesen seien. Das rechtliche Gehör des [X.] sei verletzt worden, weil kein weiterer Hinweis auf das Festhalten an der beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO erfolgt sei ([X.]eschwerdebegründung S. 2). Aus dem Vorbringen der [X.]eschwerde ergibt sich der gerügte Verfahrensmangel nicht.

4

Gemäß § 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die [X.]erufung durch [X.]eschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ob das Gericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im [X.]eschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, vgl. etwa [X.]eschlüsse vom 3. Februar 1999 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 33 und vom 8. August 2007 - [X.]VerwG 10 [X.] 74.07 - juris Rn. 3). Anhaltspunkte für derartige Ermessensfehler lassen sich der [X.]eschwerde nicht entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen zur Unterlassung eines Hinweises nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 1. Juni 2009.

5

Zwar gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, die Verfahrensbeteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher [X.]eweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. [X.]eschluss vom 21. Januar 2000 - [X.]VerwG 9 [X.] 614.99 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 46 m.w.N.). Derartige eine erneute Mitteilung erfordernde Umstände trägt die [X.]eschwerde aber nicht vor. Dass ein [X.]eweisantrag gestellt wurde, wird nicht behauptet. Die [X.]eschwerde beruft sich pauschal auf ihr ergänzendes Vorbringen im Schriftsatz vom 1. Juni 2009 und die darin wiedergegebenen erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen mit zusätzlichen Erkenntnisquellen. Sie legt aber nicht dar, dass damit der bisherige Sachvortrag, der sich im wesentlichen ebenfalls auf die für den Kläger günstige erstinstanzliche Rechtsprechung gestützt hat, in so erheblicher Weise ergänzt oder erweitert worden wäre, dass eine erneute Anhörung nach § 130a VwGO erforderlich gewesen wäre.

6

Im Übrigen lässt die [X.]eschwerde auch die erforderliche Darlegung vermissen, was der Kläger bei Erteilung des vermissten Hinweises noch vorgebracht hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung von Voraussetzungen für den angefochtenen Widerruf geeignet gewesen wäre (vgl. hierzu [X.]eschlüsse vom 20. Februar 2007 - [X.]VerwG 1 [X.] 15.07 - juris Rn. 7 und vom 22. April 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 188.99 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 44).

7

2. Die [X.]eschwerde sieht eine Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) weiter darin, dass das [X.]erufungsgericht sein Vorbringen im Schriftsatz vom 1. Juni 2009 nicht zur Kenntnis genommen habe. Insbesondere habe es sich nicht mit dem darin zitierten Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2008 und den darin genannten Erkenntnisquellen auseinander gesetzt, obwohl nach der dort zitierten aktuellen Auskunftslage des [X.] nur noch zwei Mitglieder des neuen Kabinetts in [X.] einer Oppositionspartei angehörten und von einem tiefgreifenden und stabilen Regimewechsel noch nicht gesprochen werden könne ([X.]eschwerdebegründung S. 3). Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ergibt sich jedoch auch aus diesem Vorbringen nicht.

8

Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts kann aus dem Schweigen der gerichtlichen Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des [X.] allein noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der [X.]eteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden; nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Einzelfall festgestellt werden (vgl. etwa [X.]eschluss vom 15. August 2003 - [X.]VerwG 1 [X.] 107.03 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 274). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, lässt sich der [X.]eschwerde nicht entnehmen. Gegen eine fehlende Kenntnisnahme des Vorbringens des [X.] spricht schon die Tatsache, dass der [X.]erufungsbeschluss das im Schriftsatz vom 1. Juni 2009 angeführte Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2008 ausdrücklich in den [X.]eschlussgründen zitiert ([X.]A S. 5), ihm lediglich der Sache nach in der [X.]eurteilung der für den Widerruf maßgeblichen Umstände nicht folgt. Die [X.]eschwerde legt weiter nicht dar, warum das [X.]erufungsgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung auf die Tatsache der nur geringen [X.]eteiligung von Oppositionspolitikern an der Regierung von [X.] hätte eingehen müssen. Entscheidend für die Prognose des [X.]erufungsgerichts zur Verfolgungssicherheit war seine Feststellung, dass trotz jahrelanger stetiger Rückführungsmaßnahmen kein einziger Fall bestätigt werden konnte, in dem ein aus [X.] nach [X.] abgeschobener Asylbewerber Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre ([X.]A S. 7). Anders als das [X.] und die [X.]eschwerde hält das [X.]erufungsgericht daher Verfolgungsmaßnahmen gegen aus dem Exil nach [X.] zurückkehrende Oppositionelle auf absehbare Zeit für ausgeschlossen ([X.]A S. 5). Angesichts dieser [X.]ewertung der Entwicklung sowie der festgestellten Tatsache, dass die [X.] [X.] 2007 die absolute Mehrheit errungen hatte ([X.]A S. 7), musste sich das [X.]erufungsgericht nicht - wie die [X.]eschwerde meint - mit der vorgetragenen geringen Repräsentanz von Oppositionspolitikern in der togoischen Regierung auseinandersetzen.

9

3. Die [X.]eschwerde ist weiter der Auffassung, dass die Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen sei, ob ein Widerruf davon abhängig gemacht werden könne, dass dem [X.]etreffenden das Existenzminimum bei einer Rückkehr gewährleistet sein müsse und ob es insoweit auf eine individuelle oder eine abstrakte [X.]eurteilung ankomme ([X.]eschwerdebegründung S. 3 f.). Aus ihrem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass es auf die aufgeworfene Frage unter Zugrundelegung der für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts entscheidungserheblich ankommt.

Das [X.]erufungsgericht hat festgestellt, dass es im vorliegenden Fall keinerlei Ansatzpunkte dafür gibt, dass das Existenzminimum des [X.] in [X.] konkret nicht gesichert werden könnte ([X.]A S. 8). Zur [X.]egründung hat es darauf verwiesen, dass die Grundversorgung der [X.]evölkerung mit Lebensmitteln gewährleistet sei und es auch eine - in der Qualität allerdings eingeschränkte und mit finanziellen [X.]elastungen verbundene - medizinische Versorgung gebe. Damit hat das Gericht nicht nur abstrakt, sondern auch konkret bezogen auf die Person des [X.] die Sicherung des Existenzminimums festgestellt. [X.]esondere Umstände, die einen Rückschluss von der allgemeinen Versorgungslage auf die des [X.] nicht zulassen, hat die [X.]eschwerde nicht vorgetragen. Hierfür reicht die 17-jährige Abwesenheit eines Erwachsenen, der [X.] im Alter von 31 Jahren verlassen hat, jedenfalls nicht aus. Steht aber fest, dass das Existenzminimum des [X.] gesichert ist, bedurfte es auch keiner Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] über ein Vorabentscheidungsersuchen des [X.]undesverwaltungsgerichts ([X.]eschluss vom 7. Februar 2008 - [X.]VerwG 10 C 33.07 - [X.] 451.902 Europ. [X.] u Asylrecht Nr. 19), das auch die Frage zum Gegenstand hat, ob der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten.

4. Die [X.]eschwerde rügt schließlich eine Divergenz der [X.]erufungsentscheidung von zwei Entscheidungen des [X.]undesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Abweichung liege in der Außerachtlassung der Vorgaben zur [X.]ildung der richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das [X.]erufungsgericht habe entschieden, ohne eine umfassende zukunfts- und länderbezogene Prognose auf der Grundlage eingeführter Erkenntnisquellen aufzustellen, die im Einzelnen nachprüfbar und nachvollziehbar wäre ([X.]eschwerdebegründung S. 4-6). Mit ihrem Vorbringen erfüllt die [X.]eschwerde nicht die [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine [X.].

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die [X.]eschwerde wegen einer Divergenz zuzulassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Den [X.] nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt eine auf eine Divergenz gestützte [X.]eschwerde nur dann, wenn sie im Einzelnen ausführt, welche divergierenden abstrakten, das heißt fallübergreifenden Rechtssätze das anzufechtende und das herangezogene Urteil aufgestellt haben. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] nicht (vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die [X.]eschwerde bezeichnet keinen Rechtssatz, mit dem das [X.]erufungsgericht einem Rechtssatz des [X.]undesverfassungsgerichts oder des [X.]undesverwaltungsgerichts widersprochen hat. Sie beanstandet nur die aus ihrer Sicht fehlerhafte Anwendung der Grundsätze zur richterlichen Überzeugungsbildung.

Aber auch wenn man das Vorbringen als Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verstehen wollte, wären deren Voraussetzungen nicht dargelegt. Soweit die [X.]eschwerde eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht, greift sie die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts an. Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung sind aber nach der ständigen Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. etwa [X.]eschluss vom 19. Oktober 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 407.99 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Ein [X.] kann allenfalls ausnahmsweise, etwa bei einer von Willkür geprägten [X.]eweiswürdigung oder bei einem Verstoß gegen die Denkgesetze in [X.]etracht kommen. Dass die angefochtene Entscheidung derartige Mängel aufweist, legt die [X.]eschwerde nicht dar. Die [X.]eschwerde räumt vielmehr selbst ein, dass das [X.]erufungsgericht unterschiedliche Erkenntnisquellen zur Lage in [X.] zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Aus der Entscheidung selbst ist ersichtlich, dass sich das Gericht mit diesen Quellen wie auch mit dem von der [X.]eschwerde im Rahmen der [X.] zu 1. und 2. erwähnten Urteil des [X.] sowie weiteren von der Auffassung des [X.]erufungsgerichts abweichenden Gerichtsentscheidungen auseinander gesetzt und die von ihm getroffenen Feststellungen begründet hat. Der Sache nach wendet sich die [X.]eschwerde gegen das Ergebnis der Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts. Hiermit kann sie die Zulassung der Revision jedoch nicht erreichen.

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Meta

10 B 21/09, 10 B 21/09, 10 PKH 15/09

01.02.2010

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Juni 2009, Az: 9 B 09.30074, Beschluss

§ 130a VwGO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.02.2010, Az. 10 B 21/09, 10 B 21/09, 10 PKH 15/09 (REWIS RS 2010, 9835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9835

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