Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.2016, Az. 10 B 4/16

10. Senat | REWIS RS 2016, 14

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Gründe

1

Die Klägerin ist eine von drei Vertrauenspersonen eines [X.]ürgerbegehrens gegen den [X.]ebauungsplan "..." für das Gebiet "[X.]." der [X.]. Der [X.]ebauungsplan wurde am 16. September 2010 von der Stadtverordnetenversammlung der [X.] beschlossen, am 20. Oktober 2010 vom [X.] genehmigt und am 28. Oktober 2010 in der "[X.]" bekanntgemacht. Am gleichen Tag ging bei der [X.] ein auf 1 738 Unterschriften gestützter Antrag auf Zulassung und Durchführung eines [X.]ürgerbegehrens gegen den [X.]ebauungsplan ein. Mit [X.]eschlüssen vom 25. November und 16. Dezember 2010 bewerteten der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung der [X.] das [X.]ürgerbegehren als unzulässig. Am 21. Dezember 2011 hat die Klägerin Klage mit dem Ziel erhoben, die [X.]eklagte zur Zulassung des [X.]ürgerbegehrens zu verpflichten. Hilfsweise hat sie die Feststellung der Zulässigkeit des [X.]ürgerbegehrens und höchst[X.]weise die Feststellung seiner Zulässigkeit bis zur [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene [X.]erufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die [X.]eschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

3

1. Der [X.] ist für die Entscheidung zuständig. Nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das [X.] über die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn ihr von dem Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, nicht abgeholfen wurde. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 8. Februar 2016 beschlossen, der [X.]eschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eschluss vom 30. November 2015 nicht abzuhelfen. Die gegen die Ordnungsmäßigkeit dieses [X.]eschlusses von der Klägerin vorgebrachten [X.] rechtfertigen eine Aufhebung dieses [X.]eschlusses und die Zurücksendung der Akten zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof nicht (vgl. hierzu: [X.], [X.]eschlüsse vom 25. August 1969 - 8 [X.] - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 61; vom 5. Februar 1981 - 7 [X.] - [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 118; vom 17. Juni 2010 - 2 WN[X.] 7.10 - [X.] 450.1 § 22b W[X.]O Nr. 2).

4

a) Die Klägerin meint, das [X.]erufungsgericht sei bei seiner Nichtabhilfeentscheidung am 8. Februar 2016 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die [X.]efangenheitsanträge der Klägerin vom 26. Februar, 4. August, 2. September und 5. Oktober 2015 gegen die entscheidenden [X.] zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß erledigt gewesen seien.

5

Mit dieser Argumentation dringt die Klägerin nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die [X.]efangenheitsanträge mit [X.]eschlüssen vom 13. Juli, 18. August, 17. September 2015 und 14. Januar 2016 zurückgewiesen. Auch die gegen die [X.]eschlüsse vom 13. Juli, 18. August und 17. September 2015 erhobenen Anhörungsrügen waren bei Ergehen der Nichtabhilfeentscheidung bereits durch [X.]eschlüsse vom 18. August und 17. September 2015 sowie vom 14. Januar 2016 zurückgewiesen worden.

6

Soweit die Klägerin weiter einwendet, die genannten [X.]eschlüsse seien inhaltlich unrichtig, insbesondere habe der Verwaltungsgerichtshof die [X.] vom 4. August, 2. September und 5. Oktober 2015 fehlerhaft als unzulässig unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] zurückgewiesen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. [X.]ei dem Verfahren der [X.]ablehnung handelt es sich um ein der Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich entzogenes Zwischenverfahren (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014 § 54 Rn. 23 f.). Im Revisionsverfahren sind rechtliche Fehler dieser Entscheidungen daher nur in dem Maße beachtlich, als mit ihnen die vorschriftsmäßige [X.]esetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend gemacht wird (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15. Mai 2008 - 2 [X.] 77.07 - juris Rn. 6). Die Annahme eines solchen [X.]esetzungsfehlers ist daher nur möglich, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. Januar 2016 - 2 [X.] 34.14 u.a. - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 14). Derartiges ist vorliegend nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Der [X.]eschluss vom 13. Juli 2015 knüpft seine Argumentation in nicht zu beanstandender Weise an das höchstrichterlich geprägte [X.]egriffsverständnis der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit an und leitet sein Ergebnis sodann unter Verarbeitung des klägerischen Vortrags zutreffend daraus ab. Das gilt auch für die [X.]eschlüsse vom 18. August und 17. September 2015 sowie vom 14. Januar 2016. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Unzulässigkeit der Gesuche vom 4. August, 2. September und 5. Oktober 2015 in nicht zu beanstandender Weise aus dem prozessualen Verhalten der Klägerin und der Substanzlosigkeit ihres jeweiligen [X.] abgeleitet, ohne hierbei auf den Verfahrensgegenstand selbst einzugehen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 15. Juni 2015 - 1 [X.]vR 1288/14 - juris Rn. 17).

7

b) Die Klägerin meint sinngemäß weiter, dem [X.]erufungsgericht müsse vor einer Entscheidung des [X.]s Gelegenheit gegeben werden, hinsichtlich der nach der Abhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eingereichten weiteren [X.]egründung noch eine (weitere) Entscheidung über die Abhilfe zu treffen. Auch damit dringt sie nicht durch. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt ihrer Argumentation, wonach die [X.]egründung der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der gesetzlichen [X.]egründungsfrist einschließlich eventueller Ergänzungen bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzureichen ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 25. August 1969 - 8 [X.] - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 61, vom 5. Februar 1981 - 7 [X.] - [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 118 und vom 5. Januar 1987 - 8 [X.] 131.86 - [X.]A S. 3). Daraus folgt aber nicht, dass jede nach Ergehen eines [X.] eingereichte [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Aufhebung dieses [X.]eschlusses durch das [X.] führen muss, um den Weg für eine den gesamten [X.]eschwerdevortrag berücksichtigende Entscheidung über die Abhilfe freizumachen. Die Aufhebung des [X.] des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, kommt vielmehr nur ausnahmsweise in [X.]etracht (vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 7. September 2005 - 4 [X.] 49.05 - [X.]E 124, 201 <203>). Ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben, verbleibt es bei der durch die Nichtabhilfeentscheidung begründeten Zuständigkeit des [X.]s (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 11. Mai 1962 - 5 [X.] 76.61 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 32 und vom 24. Juli 1997 - 9 [X.] 552.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 25).

8

Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin eine vorrangige [X.]efassung des [X.]erufungsgerichts mit dem von ihr gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die [X.]eschwerdebegründungsfrist begehrt. Nach Ergehen des [X.] ist das [X.] im Rahmen seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auch für die Entscheidung über ein eventuelles Wiedereinsetzungsgesuch zuständig (vgl. [X.]ier, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO § 60 Rn. 67).

9

2. Die begehrte Wiedereinsetzung in die [X.]eschwerdebegründungsfrist wird der Klägerin nicht gewährt. In der [X.]eschwerdeentscheidung können deshalb nur Zulassungsgründe berücksichtigt werden, die die Klägerin bis zum regulären Ablauf der [X.]eschwerdebegründungsfrist am 5. Februar 2016 vorgetragen hat. Späterer Vortrag kann nur als Erläuterung der fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe berücksichtigt werden.

a) Die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Ausschlussfrist (vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 28. März 2001 - 8 [X.] 52.01 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 61) hat vorliegend gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 [X.]G[X.] am 6. Dezember 2015, dem Tag nach Zustellung des [X.]eschlusses vom 30. November 2015, zu laufen begonnen. Sie endete deshalb gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 [X.]G[X.] mit Ablauf des 5. Februar 2016.

Die Klägerin meint, der [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen, und leitet daraus ab, dass die Frist zur Geltendmachung der [X.]eschwerdegründe gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr ab Zustellung des [X.]eschlusses betrage. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsmittelbelehrung ist vorliegend weder unterblieben, noch war sie unrichtig. Ein beachtlicher Mangel der Rechtsmittelbelehrung folgt insbesondere nicht - wie die Klägerin meint - daraus, dass der Fristbeginn für die [X.]eschwerdeeinlegung und die [X.]eschwerdebegründung an die Zustellung "dieser Entscheidung" und nicht "der vollständigen Entscheidung" geknüpft wird. Wird, wie hier, die vollständige Entscheidung an den Empfänger übermittelt, genügt es, in der Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen, dass der Fristlauf mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt.

b) Eine Wiedereinsetzung der Klägerin in die am 5. Februar 2016 abgelaufene [X.]eschwerdebegründungsfrist kommt nicht in [X.]etracht. Die Klägerin hat keine Gründe glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ihr [X.]evollmächtigter ohne Verschulden gehindert war, die [X.]eschwerdebegründungsfrist einzuhalten.

aa) Mit Schriftsatz vom 7. März 2016 hat die Klägerin vorgetragen, ihr [X.]evollmächtigter sei erstmals zu einem [X.]ürgerbegehren anwaltlich tätig. Damit ist ein fehlendes Verschulden nicht dargetan. Wer ein anwaltliches Mandat übernimmt, muss sich zuvor vergewissern, dass er sich die notwendigen Rechtskenntnisse innerhalb der in der betreffenden Rechtssache laufenden gesetzlichen Fristen verschaffen kann.

Ebenfalls unerheblich ist der Umstand, dass die Klägerin für ihr Amt als Vertrauensperson des [X.]ürgerbegehrens nach [X.] Landesrecht keinen Aufwendungsersatz erhält. Dieser Umstand kann eine verspätete Abgabe von fristgebundenen Prozesshandlungen keinesfalls rechtfertigen.

Schließlich kann auch der Hinweis auf die Erkrankung des [X.]evollmächtigten im Zeitraum vom 29. Januar bis 6. Februar 2016 die Klägerin nicht entlasten. Denn es hätte ihrem [X.]evollmächtigten oblegen, insoweit organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um auch bei einer Erkrankung die Wahrung der laufenden Fristen sicherzustellen (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 15).

Zudem hat die Klägerin die weiteren [X.]eschwerdegründe nicht innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO übersandt. Die Frist begann nach dem Ende der nachgewiesenen Erkrankungszeit ab dem 7. Februar 2016 zu laufen und endete folglich am Montag, den 7. März 2016. Die weiteren [X.]eschwerdegründe sind aber erst am 8. März 2016 und darüber hinaus noch ohne anwaltliche Unterschrift bei Gericht eingegangen.

bb) Mit Schriftsatz vom 7. April 2016 hat die Klägerin für die am gleichen Tag übersandte weitere [X.]eschwerdebegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und insoweit auf ihre Ausführungen vom 7. März 2016 und darauf verwiesen, dass ihr [X.]evollmächtigter infolge eines Gripperückfalls in der zweiten [X.] in der ersten Märzwoche 2016 noch nicht "voll fit" gewesen sei.

Eine Wiedereinsetzung in die [X.]eschwerdebegründungsfrist kommt insoweit schon deswegen nicht in [X.]etracht, weil die Klägerin nicht ausführt, an der Wahrung welcher Frist sie das behauptete Hindernis gehindert haben soll. Die [X.]eschwerdebegründungsfrist war in der zweiten [X.] und in der ersten Märzwoche bereits abgelaufen. Ob sich die Klägerin möglicherweise an der Wahrung der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der [X.]eschwerdebegründungsfrist gehindert gesehen hat, kann der [X.] nicht prüfen, weil die Klägerin die Daten, an denen ihr [X.]evollmächtigter erkrankt gewesen sein soll, nicht mitteilt und deswegen nicht ersichtlich ist, ob die weitere Erkrankung des [X.]evollmächtigten auch bei Ablauf der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der [X.]eschwerdebegründungsfrist bestand.

Überdies ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein eventuelles Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgt ist. Auch hinsichtlich der weiteren vorgetragenen Erkrankung des [X.]evollmächtigten der Klägerin gilt, dass er für einen solchen Fall organisatorische Vorkehrungen hätte treffen müssen, um bei einer Erkrankung die Wahrung der laufenden Fristen sicherzustellen (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 15).

3. Der Klägerin war vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde keine weitere Akteneinsicht zu gewähren. Sie hat im Laufe des Verfahrens Gelegenheit zur Einsicht in die gesamten Verwaltungs- und Gerichtsakten bekommen. Zugang zu den im elektronischen Aktenverwaltungssystem des Verwaltungsgerichtshofs gespeicherten Daten über das [X.]erufungsverfahren muss ihr nicht eingeräumt werden. Die Gerichtsakten werden beim [X.] Verwaltungsgerichtshof weiterhin papierhaft geführt. Die dort im elektronischen Aktenverwaltungssystem über das vorliegende Verfahren gespeicherten Daten können daher lediglich ein - nicht notwendig vollständiges - Abbild dieser papierhaften Daten darstellen. Keinesfalls können dort verfahrensbezogene und -relevante, einer Akteneinsicht unterliegende Daten gespeichert sein, die nicht zugleich auch in der Papierakte enthalten sind.

4. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde bleibt unter [X.]erücksichtigung aller nach dem Ablauf der [X.]eschwerdefrist vorgebrachten Ergänzungen in der Sache ohne Erfolg.

a) Die Klägerin legt eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar. Sie formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommt ([X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.).

aa) Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die [X.]edeutung und die Tragweite des Demokratiegebotes gemäß Art. 20 GG und der bundesrechtliche Grundsatz der [X.] es gebieten, § 70 Abs. 2 [X.] dahingehend auszulegen, dass die [X.]ekanntmachung eines [X.]ebauungsplans, der Gegenstand eines bei Veranlassung der [X.]ekanntmachung bereits erkennbar sicher erfolgreichen [X.]ürgerbegehrens ist, im Hinblick auf die mögliche Folge der Unzulässigkeit des [X.]ürgerbegehrens und des hierdurch ggf. bewirkten [X.] in der [X.]ürgerschaft eine [X.]eschlussfassung des [X.] über die [X.]ekanntmachung erfordern.

Damit ist eine über den konkreten Fall hinausreichende Rechtsfrage, die das revisible Recht betrifft, nicht formuliert. Die Frage zielt vielmehr darauf, im vorliegenden Einzelfall zu klären, ob die Auslegung der nicht revisiblen Vorschrift des § 70 Abs. 2 [X.] Gemeindeordnung ([X.]) i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 17. März 2005 (GV[X.]l. [X.]) durch den Verwaltungsgerichtshof mit höherrangigem [X.]undes([X.])recht vereinbar ist. Eine ungeklärte Rechtsfrage von allgemeiner [X.]edeutung, die sich bei Prüfung des Auslegungsergebnisses des Verwaltungsgerichtshofs zu § 70 Abs. 2 [X.] am Demokratieprinzip und dem von der [X.]eschwerde genannten Grundsatz der [X.] ergeben würde, benennt diese nicht.

bb) Die Klägerin hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob in einer seit Jahrzehnten einseitig politisch dominierten Gemeinde wie der [X.] einer Vertrauensperson eines [X.]ürgerbegehrens, dem nachträglich die Grundlage entzogen worden ist und das daraufhin als unzulässig beurteilt worden ist, tendenziell eine Stigmatisierung eher droht als in einer Gemeinde mit sehr ausgewogenen politischen Kräfteverhältnissen, und ob im konkreten Fall auch deshalb die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des [X.]([X.])antrags zu 4 gegeben sind.

Damit ist eine über den konkreten Fall hinausreichend abstrakte Rechtsfrage nicht formuliert. Die Frage zielt vielmehr darauf, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über das Vorliegen eines [X.]interesses im vorliegenden Einzelfall vom [X.] überprüfen zu lassen. Das ist mit der Grundsatzrüge nicht möglich.

cc) Die Klägerin hält weiter

die Aufgaben von Vertrauenspersonen eines [X.]ürgerbegehrens bei der Wahrnehmung ihres [X.] Ehrenamtes und der hierdurch gegebenenfalls begründeten [X.]interessen

für grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie möchte mit einer Klärung dieser Frage "unsachlichen Herabwürdigungen von sachlich fundierten [X.]ürgerbegehren" entgegenwirken. Auch damit sind fallübergreifende Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung des revisiblen Rechts nicht hinreichend dargelegt. Die Aufgaben von Vertrauenspersonen von [X.]ürgerbegehren werden ausschließlich im nicht revisiblen [X.] Landesrecht definiert. Die rechtlichen Anforderungen an die Darlegung eines [X.]interesses gemäß § 43 Abs. 1 VwGO sind geklärt. Neuen Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

dd) Die Klägerin hält außerdem

die [X.]edeutung und Tragweite des Demokratiegebots für die Anwendung und Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften in [X.]ezug auf [X.]ürgerbegehren und [X.]ürgerentscheide

für grundsätzlich klärungsbedürftig. Damit ist eine hinreichend konkrete Rechtsfrage, die sich bei Durchführung eines Revisionsverfahrens im vorliegenden Fall stellen würde, nicht bezeichnet. Mit dem Hinweis auf die [X.]edeutung des Demokratieprinzips für die Entscheidung über die Zulässigkeit von [X.]ürgerbegehren rügt die [X.]eschwerde letztlich nach Art einer Revisionsbegründung Rechtsverletzungen des Verwaltungsgerichtshofs bei der Anwendung des [X.] Landesrechts, ohne aufzuzeigen, inwiefern sich bei dessen Anwendung konkrete ungeklärte Fragen von rechtsgrundsätzlicher [X.]edeutung in [X.]ezug auf die Anwendung des Demokratieprinzips stellen.

ee) Die Klägerin hält schließlich für grundsätzlich klärungsbedürftig

die [X.]edeutung des Demokratiegebotes gemäß Art. 20 GG und des bundesrechtlichen Grundsatzes der [X.] für die rechtliche [X.]ewertung von Vollzugshandlungen nach § 70 Abs. 2 [X.], die einem [X.]ürgerbegehren die Grundlage entziehen können.

Eine fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die sich in einem Revisionsverfahren stellen würde, ist damit ebenfalls nicht dargelegt. In der Sache möchte die Klägerin vielmehr wissen, ob die Anwendung und Auslegung des § 70 Abs. 2 [X.] durch den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Einzelfall mit dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der [X.] vereinbar ist.

ff) Auch die weiteren im Laufe des Verfahrens angedeuteten Grundsatzrügen, könnten, ihr rechtzeitiges Vorbringen unterstellt, der [X.]eschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

welchen Umfang der Hinweis nach §§ 130a, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO haben muss.

Diese Frage ist in der Rechtsprechung des [X.]s bereits geklärt. Die Anhörung nach § 125 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss erkennen lassen, dass ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss entschieden werden soll und ob das Gericht die [X.]erufung für begründet oder unbegründet hält ([X.], Urteil vom 21. März 2000 - 9 [X.] 39.99 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 49 S. 34). Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, dass sich die [X.]eteiligten zu dem beabsichtigten Verfahren äußern können (vgl. [X.], Urteil vom 21. August 1981 - 4 [X.] 6.81 - [X.] 312 [X.] Nr. 21 S. 6). Die - vor der [X.] nur vorläufigen - Gründe für die in [X.]etracht gezogene Sachentscheidung müssen dagegen in der Anhörungsmitteilung nicht angegeben werden ([X.], [X.]eschluss vom 13. Dezember 1983 - 9 [X.] 1387.82 - [X.] 312 [X.] Nr. 34). Erneuten Klärungsbedarf zeigt die Klägerin insoweit nicht auf.

Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

wann die [X.] bei Anhörungsrügen gegen [X.] erfüllt ist.

Auch diese Frage ist bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs das Ende der [X.] nach § 47 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet, durch Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge bis zu deren Erledigung hinausgeschoben wird (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 15. Juni 2010 - XI Z[X.] 33.09 - juris Rn. 17).

b) Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

aa) Die Klägerin meint, der Verwaltungsgerichtshof habe dadurch gegen Art. 6 [X.] verstoßen, dass er ihr Verfahren in zeitlicher Hinsicht nicht angemessen gefördert habe. Damit ist ein Verfahrensfehler nicht bezeichnet. Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer ist als solche generell nicht geeignet, die Zulassung der Revision oder eine Entscheidung nach § 133 Abs. 6 VwGO zu rechtfertigen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. März 2005 - 8 [X.] 3.05 - [X.] 428 § 2 VermG Nr. 80).

bb) Die Klägerin meint weiter, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dadurch verletzt, dass er die gegen die an der Entscheidung beteiligten [X.] vorgebrachten [X.] in der Sache fehlerhaft entschieden habe. Die [X.]efangenheit der entscheidenden [X.] folge unter anderem aus dem Umstand, dass sie andere Verfahren bevorzugt hätten, keine Initiative entfaltet hätten, um die Erledigung des bei dem Verwaltungsgericht offenen Tatbestandsberichtigungsantrags zu bewirken, die [X.]erufungsbegründungsfrist nur zu kurz verlängert hätten, die [X.]eschlüsse floskelhaft begründet hätten und im Übrigen sachwidrig zwischen den in den [X.]eiladungsbeschwerden und der Hauptsache angebrachten [X.]n getrennt hätten.

Auch damit ist ein Verfahrensfehler nicht bezeichnet. Der Verfahrensmangel der Entziehung des gesetzlichen [X.]s ist nur dann anzunehmen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. Januar 2016 - 2 [X.] 34.14 u.a. - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75). Das ist vorliegend, wie oben dargelegt, nicht der Fall.

cc) Die Klägerin meint weiter, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Anspruch auf den gesetzlichen [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dadurch verletzt, dass an der Entscheidung vom 30. November 2015 [X.] mitgewirkt hätten, die bei Ergehen der Entscheidung noch der [X.] nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO unterlegen hätten. Auch mit dieser Rüge dringt sie nicht durch.

Die [X.] vom 26. Februar und 4. August 2015 waren jedenfalls mit Ergehen der zurückweisenden Anhörungsrügebeschlüsse vom 18. August und 17. September 2015 erledigt. Die [X.] vom 2. September und 5. Oktober 2015 haben, weil unzulässig, die [X.] nicht ausgelöst. Jedenfalls wäre ein eventueller Verstoß gegen die [X.] mit Ergehen des [X.]eschlusses vom 14. Januar 2016, mit dem die Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss vom 17. September 2015 über das Ablehnungsgesuch vom 2. September 2015 zurückgewiesen und das Ablehnungsgesuch vom 5. Oktober 2015 verworfen wurde, geheilt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. Januar 2016 - 2 [X.] 34.14 u.a. - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 16).

dd) Die Klägerin meint, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass er ihr unter Verstoß gegen §§ 130a, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vor dem [X.]eschluss vom 30. November 2015 keinen ausreichenden rechtlichen Hinweis erteilt habe. Insbesondere habe der zuständige [X.] nicht seine vorläufigen Rechtsansichten zur Rechtslage vor Verkündung des [X.]ebauungsplans, zur Zulässigkeit der [X.]weisen [X.]anträge, zur Wirksamkeit der [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans und zu seiner Absicht, seine Rechtsprechung zu ändern, mitgeteilt.

Damit ist ein Verfahrensfehler nicht bezeichnet. Aus §§ 130a, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgt nämlich, wie oben dargelegt, gerade keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofs, seine vorläufige Rechtsansicht in der Sache vollständig zu offenbaren.

ee) Die Klägerin meint, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch dadurch verletzt, dass er auf ihre Kernargumente in seiner [X.]eschlussbegründung nicht eingegangen sei. Mit diesem Vortrag ist ein Gehörsverstoß nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte das Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. Daraus folgt allerdings nicht, dass in der Entscheidung sämtliche von den [X.]eteiligten vorgetragenen oder für wesentlich gehaltenen Gesichtspunkte zu behandeln wären. Nur wenn nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen unerwähnt bleibt, lässt das darauf schließen, dass dieses Vorbringen nicht berücksichtigt wurde (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133; [X.], Urteil vom 20. November 1995 - 4 [X.] 10.95 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.; [X.]eschluss vom 29. Juli 2010 - 8 [X.] 106.09 - juris Rn. 33 § 3 VermG Nr. 77 nicht abgedruckt> m.w.N.). Ein Übergehen solchen Vorbringens ist der [X.]eschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Die [X.]eschlussbegründung setzt sich insbesondere mit dem Argument der Klägerin auseinander, die [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans verstoße gegen § 70 Abs. 2 [X.] ([X.] f.). Sie geht auch auf das von der Klägerin thematisierte Spannungsverhältnis von direkter und indirekter Demokratie und damit in der Sache auf die Frage ein, ob ein Grundsatz der [X.] oder das Demokratieprinzip es gebieten, mit der Verkündung von [X.]ebauungsplänen abzuwarten, wenn ein konkurrierendes [X.]ürgerbegehren initiiert wird. Der verfahrensgegenständliche [X.]eschluss nimmt schließlich auch [X.]ezug auf Rechtsprechung des [X.]n und [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die sich mit der Konkurrenz von direkter und indirekter kommunaler Rechtsetzung beschäftigen.

ff) Die Klägerin meint schließlich, der Verwaltungsgerichtshof sei überraschend von der Unzulässigkeit des [X.][X.]antrags zur Rechtslage vor [X.]ekanntmachung des [X.]ebauungsplans ausgegangen. Zudem sei der Verwaltungsgerichtshof überraschend von seiner früheren Rechtsprechung zur aufschiebenden Wirkung von [X.]ürgerbegehren abgerückt. Mit diesem Vortrag ist ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht dargelegt.

Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichten die Verwaltungsgerichte zwar auch, den [X.]eteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu geben, die für die Entscheidungsfindung von [X.]edeutung sind. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist daher auch dann verletzt, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die [X.]eteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Dezember 1991 - 5 [X.] 80.91 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91). Einen solchen Sachverhalt legt die Klägerin nicht dar. Sie erläutert weder, an welchem Punkt der Verwaltungsgerichtshof unangekündigt von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen sein soll, noch warum die Verneinung eines [X.]interesses für sie überraschend sein soll. Eine zur Erteilung eines vorherigen rechtlichen Hinweises verpflichtende Abweichung des Verwaltungsgerichtshofs von seiner früheren Rechtsprechung zur Sperrwirkung von [X.]ürgerbegehren ist nicht erkennbar. Der Verwaltungsgerichtshof zitiert hierzu eine Entscheidung vom 17. November 2008 - 8 [X.] 1806/08 - ohne sich allerdings von ihr in der Sache zu distanzieren. Vielmehr wird bereits in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz geboten sein kann, um einem [X.]ürgerbegehren widersprechende Entscheidungen von [X.] zu verhindern. Mit einer Zurückweisung ihrer Hilfsfeststellungsanträge musste die Klägerin rechnen, weil bereits das Verwaltungsgericht diese mangels [X.] als unzulässig abgewiesen hatte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

10 B 4/16

30.12.2016

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 30. November 2015, Az: 8 A 889/13, Beschluss

§ 133 Abs 5 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.2016, Az. 10 B 4/16 (REWIS RS 2016, 14)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14

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1 BvR 1288/14

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