Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2016, Az. 3 StR 347/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14760

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Gegenstand

Strafverfahren wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr von Dual-Use Gütern in den Iran: Begriff des Ausführers; Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme


Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 20. April 2015 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit hinsichtlich der Nebenbeteiligten [X.] eine über den Betrag von 355.618,38 € und hinsichtlich der Nebenbeteiligten [X.] eine über den Betrag von 57.846,62 € hinausgehende Anordnung des Verfalls von Wertersatz unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die hierdurch entstandenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die gegen die Angeklagten gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Angeklagten und der Nebenbeteiligten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Die Angeklagten und die Nebenbeteiligten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der gegen die Angeklagten gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

1

I. Das [X.] hat den Angeklagten [X.]    wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszwe[X.]k ohne Genehmigung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten    [X.]              wegen jeweiliger Beihilfe hierzu zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und se[X.]hs Monaten verurteilt. Die Vollstre[X.]kung beider Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren hat es Verfall von [X.] angeordnet: gegen den Angeklagten    [X.]            in Höhe von 10.656,71 €, gegen die [X.] (na[X.]hfolgend: [X.]) in Höhe von 355.618,38 € und gegen die [X.] (na[X.]hfolgend: [X.]) in Höhe von 57.846,62 €. Gegen dieses Urteil ri[X.]hten si[X.]h die Revisionen der Angeklagten, der Nebenbeteiligten sowie der Staatsanwalts[X.]haft, wobei letztere ihr jeweils zuungunsten eingelegtes Re[X.]htsmittel betreffend die Angeklagten auf den jeweiligen Strafausspru[X.]h und betreffend die Nebenbeteiligten auf die Anordnung des Verfalls von [X.] bes[X.]hränkt hat.

2

II. Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s ist der Angeklagte [X.]   seit deren Gründung im Jahr 1985 alleinvertretungsbere[X.]htigter Gesells[X.]hafter-Ges[X.]häftsführer der [X.]; der Angeklagte   [X.]             ist bei dieser seit 2000 als freier Mitarbeiter auf Provisionsbasis tätig. Zwis[X.]hen der [X.] und dem [X.] Unternehmen [X.]      mit Sitz in [X.] bestand eine langjährige Ges[X.]häftsbeziehung über die Lieferung von Rohstoffen für die Fertigung von Ho[X.]hspannungss[X.]haltanlagen eins[X.]hließli[X.]h S[X.]haltern. In der Vergangenheit - wie au[X.]h erneut seit Juli 2013 - erteilte das [X.] (na[X.]hfolgend: [X.]) stets erforderli[X.]he Genehmigungen für die Ausfuhr in den [X.] bzw. erließ sogenannte Nullbes[X.]heide. Erstmals mit Bes[X.]heid vom 22. Oktober 2008 konstituierte das [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der geplanten Ausfuhr von [X.] dur[X.]h die [X.] an die [X.]        eine Pfli[X.]ht zur Genehmigung gemäß Art. 4 Abs. 1 VO ([X.]) 1334/2000 und verweigerte zuglei[X.]h deren Erteilung ([X.] a. der Urteilsgründe). Hintergrund der Neubewertung war der [X.] aufgekommene Verda[X.]ht, dass [X.]        in die Bes[X.]haffung [X.] Te[X.]hnologie für das [X.] Nuklearprogramm involviert gewesen sei. Entspre[X.]hende Ents[X.]heidungen ergingen am 20. Januar 2009 bezügli[X.]h der Ausfuhr von Stahlble[X.]hen ([X.] b. der Urteilsgründe), am 3. Februar 2009 bezügli[X.]h der Ausfuhr von Kupferrohren ([X.] d. der Urteilsgründe) und am 3. April 2009 bezügli[X.]h der Ausfuhr von S[X.]hmierstoffen und eines Rosts[X.]hutzmittels, wobei hinsi[X.]htli[X.]h eines Teils der S[X.]hmierstoffe - 15 kg Molykote [X.] 3451 - bereits mit Bes[X.]heid vom Vortag eine Genehmigungspfli[X.]ht na[X.]h Art. 3 Abs. 1 VO ([X.]) 1334/2000 festgestellt und diese Genehmigung versagt worden war ([X.] f. der Urteilsgründe). Teilweise eingelegte Widersprü[X.]he der [X.] wurden mit Bes[X.]heiden vom 29. Juni 2009 und vom 12. November 2009 zurü[X.]kgewiesen, letzterer unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 VO ([X.]) 428/2009 (na[X.]hfolgend einheitli[X.]h: Dual-Use-VO).

3

In Kenntnis der ablehnenden Bes[X.]heide lieferten die Angeklagten unter der gegenüber den beteiligten Zollämtern getätigten, wahrheitswidrigen Behauptung, es bestehe keine Genehmigungspfli[X.]ht, die bestellten Güter an [X.]     in den [X.]. Auf diese Weise kam es zu der Ausfuhr von 8.240 kg Stahlble[X.]h am 18. Dezember 2009 ([X.] b. der Urteilsgründe), von 5.431,5 kg Kupferrohren am 14. Januar 2010 ([X.] d. der Urteilsgründe), von 1.336 kg S[X.]hmierstoffen und des Rosts[X.]hutzmittels am 9. März 2010 ([X.] f. der Urteilsgründe) sowie von 3.551 kg [X.] am 12. April 2010 ([X.] a. der Urteilsgründe).

4

Dabei gaben die Angeklagten zur Vers[X.]hleierung des tatsä[X.]hli[X.]hen Vorgangs als Empfänger jeweils das Unternehmen Z.        an, an dem die [X.]      beteiligt war. Bereits zuvor war der in einem Teil der Fälle (III. 2. a., b., f. der Urteilsgründe) unternommene Versu[X.]h, dur[X.]h Gründung der [X.] mit Sitz in B.   die Ausfuhr über die [X.] abzuwi[X.]keln, daran ges[X.]heitert, dass das [X.] Pendant zum [X.], das [X.], mit Bes[X.]heid vom 12. August 2009 die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen versagte, weshalb die weitere Ges[X.]häftsabwi[X.]klung von der [X.] dur[X.]hgeführt wurde. S[X.]hließli[X.]h gewannen die Angeklagten in einem Fall (III. 2. f. der Urteilsgründe) einen ihrer Lieferanten, das Handelsunternehmen [X.]       , für sie die von [X.]        begehrten Güter zu bestellen und na[X.]h ihren Vorgaben auszuführen. Dabei vers[X.]hwiegen die Angeklagten gegenüber den Verantwortli[X.]hen der [X.]    die bestehende Genehmigungspfli[X.]ht.

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Darüber hinaus führten die Angeklagten am 13. Juli 2009 6.176 kg Stahlble[X.]he ([X.] [X.]. der Urteilsgründe), am 24. August und 14. Oktober 2010 insgesamt 10.740 kg Kupferrohre ([X.] e. der Urteilsgründe) sowie am 18. März 2011 9.701 kg Stabstahl ([X.] g. der Urteilsgründe) an die [X.]      aus, ohne - bezügli[X.]h der Stahlble[X.]he - die Verbes[X.]heidung eines gestellten Antrags abzuwarten bzw. ohne - bezügli[X.]h der Kupferrohre und des [X.] - einen Antrag auf Genehmigung beim [X.] zu stellen. Au[X.]h insoweit wurden zur Vers[X.]hleierung des wahren Ges[X.]hehens S[X.]heinempfänger angegeben.

6

In allen Fällen waren die ausgeführten Güter - wenn au[X.]h von untergeordneter Bedeutung - mittelbar zum Einsatz in einem der in Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO genannten Berei[X.]he geeignet. Tatsä[X.]hli[X.]h wurden sie jedo[X.]h einer zivilen Verwendung zugeführt. Während der Angeklagte [X.]   den direkten persönli[X.]hen Kontakt zu den [X.] Kunden hielt und die Pflege der allgemeinen Ges[X.]häftsbeziehungen wahrnahm, führte in enger Abstimmung mit ihm der Angeklagte   [X.]            den Großteil des anfallenden S[X.]hriftverkehrs; insbesondere wurde er gegenüber dem [X.] jeweils als Anspre[X.]hpartner bei der [X.] genannt. Beide Angeklagte handelten in der Absi[X.]ht, si[X.]h dur[X.]h ihr Vorgehen eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu vers[X.]haffen, sei es mit Bli[X.]k auf das als Ges[X.]häftsführer von der [X.] bezogene Gehalt (Angeklagter [X.]    ), sei es mit Bli[X.]k auf die ihm im [X.] zustehenden Provisionszahlungen (Angeklagter   [X.]         ). Die Ausfuhren wurden seitens der [X.]       mit insgesamt 444.164,40 € vergütet, wobei 65.351,82 € auf das Konto der [X.] flossen ([X.] f. der Urteilsgründe), der Rest (378.812,58 €) gelangte auf Konten der [X.].

7

III. [X.] hat eine Strafbarkeit na[X.]h § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 [X.] nF angenommen, weil es si[X.]h hierbei um das gegenüber § 33 Abs. 4 Satz 1, § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 [X.] aF, § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 [X.] aF mildere Re[X.]ht handele (§ 2 Abs. 3 StGB). Die faktis[X.]he Dur[X.]hführung der Ausfuhr dur[X.]h die [X.]        ([X.] f. der Urteilsgründe), ändere ni[X.]hts daran, dass es si[X.]h bei dem Angeklagten [X.]     als verantwortli[X.]h Handelndem der [X.] um den Ausführer im Sinne des Außenwirts[X.]haftsre[X.]hts gehandelt habe. Allein wegen des an die Ausführereigens[X.]haft anknüpfenden Sonderdelikts[X.]harakters sei hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten   [X.]            , der selbst gewerbsmäßig gehandelt habe, ledigli[X.]h eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betra[X.]ht gekommen, weshalb neben der Strafrahmenvers[X.]hiebung na[X.]h § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB kein Raum für eine sol[X.]he gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gewesen sei. Der hinsi[X.]htli[X.]h dieses Angeklagten angeordnete Verfall von [X.] in Höhe von 10.656,71 € ergebe si[X.]h aus den von diesem vereinnahmten - soweit ni[X.]ht bu[X.]hhalteris[X.]h belegt in Höhe von 2% des erzielten Erlöses ges[X.]hätzten - Provisionszahlungen abzügli[X.]h der hierauf entfallenden Steuerlasten. Au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Nebenbeteiligten habe die Kammer im Rahmen des ihr dur[X.]h § 73[X.] Abs. 1 Satz 2 StGB eröffneten Ermessens von den dur[X.]h die Ausfuhr erwirts[X.]hafteten Beträgen jeweils die bestandskräftig festgesetzte Steuer sowie die - insoweit, falls erforderli[X.]h, mit 4% ges[X.]hätzten - Provisionszahlungen an den Angeklagten   [X.]         in Abzug gebra[X.]ht.

IV. Revisionen der Angeklagten

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Den Re[X.]htsmitteln der Angeklagten bleibt ein Erfolg versagt.

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1. Die von beiden Angeklagten wortglei[X.]h erhobene Beanstandung eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 [X.] ist unbegründet. Sie hatten jeweils die Vernehmung eines instruierten Vertreters des [X.] zum Beweis der Tatsa[X.]he beantragt, dass die na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Hinweise, aufgrund derer [X.]        eine negative Neubewertung dur[X.]h das [X.] erfahren habe, auf einem in einem [X.] [X.] geäußerten Verda[X.]ht beruht hätten und si[X.]h dieser Verda[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h als fals[X.]h erwiesen habe. Das [X.] hat es als erwiesen era[X.]htet, dass die na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Erkenntnisse au[X.]h auf dem benannten [X.] beruhten und dem Begehren im Übrigen die Beweisantragsqualität abgespro[X.]hen.

Der Senat muss weder ents[X.]heiden, ob letzteres zutreffend war, no[X.]h, ob die Revisionsführer gehalten gewesen wären, bereits in der Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, dass das [X.] den gestellten Antrag mit einer den Sinn des Beweisbegehrens verfehlenden Begründung abgelehnt habe (vgl. jeweils [X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 99, 371 mwN). Denn das Urteil beruht ni[X.]ht auf einer etwaigen fehlerhaften bzw. unzurei[X.]henden Zurü[X.]kweisung. Die unter Beweis gestellten Tatsa[X.]hen waren aus Re[X.]htsgründen für den S[X.]huldspru[X.]h offensi[X.]htli[X.]h ohne Bedeutung. Für die Strafbarkeit na[X.]h § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 [X.] nF bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF kommt es aufgrund der Verwaltungsakzessorietät dieser Vors[X.]hriften auf die materielle Re[X.]htmäßigkeit der jeweiligen Verwaltungsakte des [X.] ni[X.]ht an. Die behauptete tatsä[X.]hli[X.]he Genehmigungsfähigkeit der verfahrensgegenständli[X.]hen Ausfuhren kann ledigli[X.]h im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung erlangen. Dem hat das [X.] indes s[X.]hon dadur[X.]h hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen, dass es ausdrü[X.]kli[X.]h strafmildernd berü[X.]ksi[X.]htigt hat, dass die gelieferten Güter einer zivilen Verwendung zugeführt wurden und dass die [X.] bis zuletzt erhebli[X.]he Umsatzeinbußen erlitt, obwohl bereits seit Ende 2012 hinsi[X.]htli[X.]h einer mögli[X.]hen Einbindung der [X.]         in das [X.] Nuklearprogramm nur no[X.]h von "ni[X.]ht bestätigten Hinweisen" ausgegangen wurde und Ausfuhren an diese wieder genehmigt bzw. Nullbes[X.]heide erlassen wurden.

2. Au[X.]h die auf die Sa[X.]hrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil der Angeklagten ergeben.

a) Die re[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen das Bestehen der vom [X.] angenommenen Genehmigungspfli[X.]hten na[X.]h Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO.

Hinsi[X.]htli[X.]h der für eine Genehmigungspfli[X.]ht na[X.]h Art. 3 Abs. 1 Dual-Use-VO erforderli[X.]hen Listung des auszuführenden Gutes in Anhang I der Verordnung hat das [X.] - unter Bezugnahme auf den Bes[X.]heid des [X.] - zwar ledigli[X.]h mitgeteilt, dass der S[X.]hmierstoff Molykote [X.] 3451 unter Position 1C006 des [X.] falle. Eine ausdrü[X.]kli[X.]he Zuordnung unter die im Einzelnen aufgeführten Eigens[X.]haften der Stoffe hat es ni[X.]ht vorgenommen. Aufgrund der mitgeteilten konkreten Typenbezei[X.]hnung ist es dem Senat jedo[X.]h anhand allgemein zugängli[X.]her Quellen mögli[X.]h na[X.]hzuvollziehen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, [X.], 702), dass es si[X.]h bei Molykote [X.] 3451 - wie von Position 1C006 b) 2. Anhang I Dual-Use-VO vorausgesetzt - um ein S[X.]hmiermittel handelt, dessen Hauptbestandteil ein fluoriertes, flüssiges Silikon mit einer kinematis[X.]hen Viskosität kleiner als 5.000 mm²/s, gemessen bei 25° C ist.

Die Bes[X.]heide vom 22. Oktober 2008, 20. Januar 2009, 3. Februar 2009 und 3. April 2009 genügen den Anforderungen, die an die Unterri[X.]htung des [X.] na[X.]h Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO zu stellen sind. Als belastende Verwaltungsakte sind sie hinrei[X.]hend konkret, bezei[X.]hnen insbesondere die Umstände der Ausfuhr - Güter, Empfänger, potentieller Verwendungszwe[X.]k -, bezügli[X.]h derer die Genehmigungspfli[X.]ht konstituiert werden soll (vgl. Piets[X.]h in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 21. [X.]., Art. 4 Dual-Use-VO Rn. 34 f.). Dabei folgt bereits aus dem Wesen der Unterri[X.]htung, dass diese ni[X.]ht auf einen Einzelfall im Sinne eines konkreten [X.] bes[X.]hränkt ist, sondern si[X.]h auf eine bestimmte, näher bezei[X.]hnete Art von Ges[X.]häften bezieht. Daher erfasste die dur[X.]h die Bes[X.]heide vom 20. Januar 2009 für Stahl und vom 3. Februar 2009 für Kupferrohre begründete Genehmigungspfli[X.]ht alle zeitli[X.]h na[X.]hfolgenden Ausfuhren entspre[X.]hender Güter an die [X.]      .

b) Die dur[X.]h die Angeklagten bewirkte Ausfuhr ohne die dana[X.]h erforderli[X.]hen Genehmigungen erweist si[X.]h sowohl na[X.]h dem zur Tatzeit geltendem Re[X.]ht als au[X.]h na[X.]h der in Art. 1 des [X.] des Außenwirts[X.]haftsre[X.]hts vom 6. Juni 2013 ([X.] I, S. 1482) enthaltenen Neufassung des Außenwirts[X.]haftsgesetzes, die am 1. September 2013 in [X.] trat, als strafbar. Zwis[X.]hen den jeweils anzuwendenden Vors[X.]hriften besteht - au[X.]h soweit es um die unters[X.]hiedli[X.]hen [X.] als blankettausfüllende Normen geht - Unre[X.]htskontinuität (vgl. hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 10. Juli 1975 - [X.], [X.]St 26, 167, 172 ff.), da sowohl das S[X.]hutzgut als au[X.]h die inkriminierte Angriffsri[X.]htung unverändert geblieben sind (vgl. S/S-Eser/[X.], StGB, 29. Aufl., § 2 Rn. 22 ff. mwN).

Soweit na[X.]h früherem Re[X.]ht - entgegen § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 [X.] nF, der die genehmigungslose Ausfuhr an si[X.]h für strafbar erklärt - erst die Eignung des Verstoßes zur erhebli[X.]hen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der [X.] eine Ordnungswidrigkeit na[X.]h § 33 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF, § 70 Abs. 5a Satz 1, Nr. 2 [X.] aF zu einer Straftat gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF ho[X.]hstufte, hat das [X.] diese Eignung und den diesbezügli[X.]hen Vorsatz der Angeklagten bei Anwendung der zutreffenden re[X.]htli[X.]hen Maßstäbe (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, [X.]St 53, 128, 134 ff.) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des [X.] sowie auf die sa[X.]hverständigen Zeugenangaben eines dort tätigen Beamten ebenfalls re[X.]htsfehlerfrei festgestellt. Dass der gegen die [X.]      bestehende Verda[X.]ht im Jahr 2012 einer Neubewertung unterzogen und die auf eine Einbindung in das [X.] Nuklearprogramm hindeutenden Umstände als "ni[X.]ht bestätigte Hinweise" bezei[X.]hnet wurden, ändert daran ni[X.]hts: Für die Frage der Eignung der Tat zur erhebli[X.]hen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der [X.] ist auf die [X.] (§ 8 StGB) abzustellen; spätere Erkenntnisse bezügli[X.]h des Empfängers und der konkreten Verwendung der gelieferten Güter dur[X.]h diesen können ni[X.]ht rü[X.]kwirkend zu einer anderen Beurteilung führen.

Au[X.]h die Bejahung der Qualifikationstatbestände des § 34 Abs. 6 Nr. 2 Alternative 1 [X.] aF bzw. des § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 [X.] nF dur[X.]h das [X.] ist ni[X.]ht zu beanstanden. Dabei steht der Annahme von [X.] ni[X.]ht entgegen, dass die von den Angeklagten erstrebten Vorteile ihnen nur mittelbar in Form des Gehalts oder der Provisionszahlungen zufließen sollten (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 [X.], [X.]R StGB § 261 Strafzumessung 2). Da im Moment der ersten Ausfuhr am 13. Juli 2009 das [X.] s[X.]hon mehrfa[X.]h Genehmigungen verweigert hatte, ist au[X.]h das erforderli[X.]he Dauerelement der [X.] belegt.

[X.]) S[X.]hließli[X.]h lässt der zur Bestimmung des milderen Re[X.]hts im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB gebotene Gesamtverglei[X.]h der konkreten Einzelfälle (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 [X.], [X.]St 59, 271, 275 mwN) keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil der Angeklagten erkennen.

Fehl geht allerdings die Ansi[X.]ht des [X.]s, sowohl na[X.]h früherem als au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht komme hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten    [X.]            s[X.]hon deshalb ledigli[X.]h eine Verurteilung wegen Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) in Betra[X.]ht, weil nur der Ausführer den jeweiligen Tatbestand erfüllen könne, es si[X.]h mithin um [X.] handele. Tatsä[X.]hli[X.]h folgt die Gehilfenstellung dieses Angeklagten nur im Rahmen des § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 [X.] aF aus der Fassung dieser Vors[X.]hrift. Dieser Fehler bes[X.]hwert den Angeklagten indes ni[X.]ht. Im Einzelnen:

aa) [X.] war (§ 33 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF, § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1, 2 [X.] aF) und ist (§ 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 [X.] nF) die genehmigungslose Ausfuhr (siehe au[X.]h [X.], Urteil vom 20. August 1992 - 1 StR 229/92, [X.], 3114). Dabei ist, weil die Genehmigungspfli[X.]ht dur[X.]h Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO begründet wird, au[X.]h der in dieser Verordnung definierte Ausfuhrbegriff (Art. 2 Bu[X.]hst. b) VO ([X.]) 1334/2000, Art. 2 Nr. 2 VO ([X.]) 428/2009) maßgebli[X.]h (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO, 40. [X.]., § 18 [X.] Rn. 83). Allein deshalb ist au[X.]h in den Fällen III. 2. d. und e. der Urteilsgründe der Tatbestand erfüllt, weil der europare[X.]htli[X.]he Ausfuhrbegriff - weiter als § 4 Abs. 2 Nr. 4 [X.] aF bzw. § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] nF - jede Lieferung von Gütern aus der [X.] in ein Drittland und damit hier au[X.]h die unmittelbaren Sendungen vom Lieferanten der [X.] aus [X.] in den [X.] erfasst (vgl. Tervooren/Mrozek in [X.]/[X.]/[X.] aaO, 33. [X.]., Art. 2 Dual-Use-VO Rn. 22 mwN).

bb) Knüpfen demna[X.]h die Tatbestände an die Ausfuhr als Realakt an, kann Täter grundsätzli[X.]h jedermann sein, der an dieser beteiligt ist. Die Abgrenzung von [X.][X.]haft und Teilnahme bestimmt si[X.]h na[X.]h den allgemeinen Regeln der §§ 25 ff. StGB ([X.], Urteil vom 20. August 1992 - 1 StR 229/92, [X.], 3114). Soweit das [X.] für seine gegenteilige Ansi[X.]ht auf eine Ents[X.]heidung des Senats (Bes[X.]hluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, NJW 2010, 2370, 2371) verwiesen hat, hat es übersehen, dass si[X.]h diese auf die anders gelagerte Konstellation des Art. 4 Abs. 4 Dual-Use-VO bezog.

[X.][X.]) Der Begriff des [X.] ist allerdings insoweit von Bedeutung, als dieser im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO unterri[X.]htet werden muss. Hierzu hat das [X.] in ni[X.]ht zu beanstandender Weise dargelegt, dass es si[X.]h bei der [X.] au[X.]h im [X.] f. der Urteilsgründe, in dem das zwis[X.]hen ihr und [X.]        abges[X.]hlossene Ges[X.]häft na[X.]h Vorgaben der Angeklagten dur[X.]h die [X.]       abgewi[X.]kelt wurde, um den Ausführer im Sinne des Art. 2 Bu[X.]hst. [X.]) VO ([X.]) 1334/2000, Art. 2 Nr. 3 VO ([X.]) 428/2009 handelte.

[X.]) Daraus folgt indes ni[X.]ht, dass nur der Adressat der Unterri[X.]htung tatbestandli[X.]h handeln kann (ebenso Biene[X.]k, Handbu[X.]h des Außenwirts[X.]haftsre[X.]hts, 2. Aufl., § 29 Rn. 69; [X.], 2. Aufl., § 18 [X.] Rn. 113). Dies ergab si[X.]h für den früheren Re[X.]htszustand allein aus dem Wortlaut des § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 [X.] aF, wona[X.]h derjenige ordnungswidrig handelte, der ohne Genehmigung na[X.]h Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO Güter ausführte, obwohl er (!) von der zuständigen Behörde entspre[X.]hend unterri[X.]htet worden war. § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 [X.] nF enthält eine sol[X.]he Verknüpfung ni[X.]ht mehr, so dass na[X.]h heutigem Re[X.]ht jeder an der Ausfuhr Beteiligte als Täter in Betra[X.]ht kommt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO, 43. [X.]., Vor §§ 17, 18 [X.] Rn. 29).

ee) Damit ergibt si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten    [X.]            für den im Rahmen des § 2 Abs. 3 StGB anzustellenden Gesamtverglei[X.]h Folgendes:

(1) In den [X.] und g. der Urteilsgründe, in denen es jeweils um Ausfuhren ohne Genehmigung na[X.]h Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO ging, erweist si[X.]h der S[X.]huldspru[X.]h wegen Beihilfe zur Ausfuhr ohne Genehmigung als zutreffend, wäre indes entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]s aus dem früheren Re[X.]ht herzuleiten gewesen, da der na[X.]h § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 34 Abs. 6 [X.] aF niedriger ist als der Regelstrafrahmen des § 18 Abs. 7 [X.] nF. Dass das [X.] demgegenüber den no[X.]h milderen Strafrahmen aus § 18 Abs. 7 [X.] nF, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebra[X.]ht hat, weil es - unzutreffend - davon ausgegangen ist, es komme au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht nur eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betra[X.]ht, bes[X.]hwert den Angeklagten ni[X.]ht.

(2) Im [X.] f. der Urteilsgründe, dem au[X.]h die Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung na[X.]h Art. 3 Abs. 1 Dual-Use-VO zugrunde lag, ist zwar die Anwendung des § 18 Abs. 7 [X.] nF im Ergebnis ri[X.]htig; allerdings erweist si[X.]h der S[X.]huldspru[X.]h als unzutreffend, weil sowohl na[X.]h früherem als au[X.]h na[X.]h heutigem Re[X.]ht der Angeklagte    [X.]             insoweit täters[X.]haftli[X.]h handelte. Eine S[X.]huldspru[X.]händerung dur[X.]h den Senat (§ 354 Abs. 1 [X.] analog) kam indes ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Da bereits die Anklage dem Angeklagten nur Beihilfe zur Last gelegt hat, stünde dem § 265 Abs. 1 [X.] entgegen. Au[X.]h in diesem Fall bes[X.]hwert die Anwendung des gemilderten Strafrahmens den Angeklagten ni[X.]ht.

V. Revision der Staatsanwalts[X.]haft

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Re[X.]hts gestützte, wirksam bes[X.]hränkte Revision der Staatsanwalts[X.]haft hat nur hinsi[X.]htli[X.]h der zulasten der Nebenbeteiligten ergangenen [X.]ents[X.]heidungen Erfolg.

1. Als unbegründet erweist si[X.]h das - insoweit vom [X.] ni[X.]ht vertretene - zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Re[X.]htsmittel, das die Strafzumessung dur[X.]h das [X.] angreift. Das Urteil enthält weder bei der Festsetzung der Einzelstrafen no[X.]h bei der Bildung der Gesamtstrafen dur[X.]hgreifende Re[X.]htsfehler zum Vorteil oder zum Na[X.]hteil (§ 301 [X.]) der Angeklagten.

a) Die [X.] begünstigt den Angeklagten   [X.]           zwar - wie dargelegt - im Ergebnis zu Unre[X.]ht; dies führt in der gegebenen Verfahrenskonstellation glei[X.]hwohl ni[X.]ht zu einem bea[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsfehler zu seinen Gunsten. Hierzu gilt:

Dur[X.]h die Bes[X.]hränkung des Re[X.]htsmittels auf den Strafausspru[X.]h wird das Revisionsgeri[X.]ht ni[X.]ht nur an die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen zur S[X.]huldfrage, sondern au[X.]h an die sie betreffende re[X.]htli[X.]he Würdigung im angefo[X.]htenen Urteil gebunden (BayObLG, Urteil vom 16. Dezember 1953 - [X.], NJW 1954, 611).

aa) Dieser Grundsatz führt vorliegend dazu, dass der Senat für die Überprüfung der Re[X.]htsfehlerhaftigkeit des Strafausspru[X.]hs in [X.] f. der Urteilsgründe von der Einstufung des Handelns dieses Angeklagten als Gehilfentätigkeit auszugehen hat, obwohl es - unabhängig von der Frage des anwendbaren Re[X.]hts - zutreffend als täters[X.]haftli[X.]hes Handeln hätte beurteilt werden müssen (vgl. III. 2. [X.]) ee) (2)). Von dieser mithin bindenden Beurteilung ausgehend erweist si[X.]h die Anwendung des gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 18 Abs. 7 [X.] als folgeri[X.]htig.

bb) Für die übrigen Fälle, in denen der S[X.]huldspru[X.]h si[X.]h nur im Ergebnis als zutreffend erweist (vgl. III. 2. [X.]) ee) (1)) gilt letztli[X.]h ni[X.]hts anderes. Das ergibt si[X.]h aus Folgendem:

Anders als in den Fällen einer Re[X.]htsänderung na[X.]h Erlass des angefo[X.]htenen Urteils (vgl. § 354a [X.]; [X.], Urteil vom 1. Dezember 1964 - 3 StR 35/64, [X.]St 20, 116, 117 ff.) musste vorliegend ni[X.]ht erst der Senat als Revisionsgeri[X.]ht, sondern bereits die [X.] die von § 2 Abs. 3 StGB veranlasste Verglei[X.]hsbetra[X.]htung vornehmen. Die dabei von ihr für die Anwendung neuen Re[X.]hts gegebene - unzutreffende - Begründung ist Teil der re[X.]htli[X.]hen Würdigung; sie nimmt deshalb an der Bindungswirkung teil.

Dem kann ni[X.]ht entgegengehalten werden, dass es bei der Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips des § 2 Abs. 3 StGB allein um die Bestrafung des [X.] gehe. S[X.]hon na[X.]h dem eindeutigen Wortlaut der Vors[X.]hrift ist als Ergebnis der gebotenen Verglei[X.]hsbetra[X.]htung das "mildeste Gesetz", ni[X.]ht aber ledigli[X.]h der mildeste Strafrahmen anzuwenden oder aber die mildeste Strafe zu verhängen. Wenn au[X.]h die dana[X.]h zu treffende Ents[X.]heidung si[X.]h in aller Regel an den konkret anzuwendenden Strafrahmen orientieren wird, so kann si[X.]h die Anwendung des mildesten Gesetzes glei[X.]hwohl auf den S[X.]huldspru[X.]h auswirken, was ni[X.]ht zuletzt der vorliegende Fall zeigt: Wären die Taten na[X.]h dem aktuell geltenden Re[X.]ht zu beurteilen, wäre entgegen der unzutreffenden Re[X.]htsauffassung des [X.]s für die Annahme von Beihilfe kein Raum, der Angeklagte wäre vielmehr mangels Vorliegens eines Sonderdelikts als Täter na[X.]h § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 [X.] nF zu verurteilen (vgl. III. 2. [X.]) [X.])). Nur weil das zur Tatzeit geltende alte Re[X.]ht in § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 [X.] aF verlangte, dass gerade der Täter der ungenehmigten Ausfuhr zuvor entspre[X.]hend Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO unterri[X.]htet worden war, kommt überhaupt in Betra[X.]ht, den Angeklagten    [X.]            ledigli[X.]h wegen Beihilfe s[X.]huldig zu spre[X.]hen. Weil der dabei anzuwendende - na[X.]h § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Strafrahmen na[X.]h altem Re[X.]ht si[X.]h zudem als milder erweist als der Regelstrafrahmen na[X.]h neuem Re[X.]ht, führt die Anwendung des mildesten Gesetzes im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB im Ergebnis zu einem anderen - milderen - S[X.]huldspru[X.]h. Dieser und die ihm zugrunde liegenden re[X.]htli[X.]hen Überlegungen der [X.] sind indes infolge der Revisionsbes[X.]hränkung einer Überprüfung dur[X.]h den Senat entzogen.

[X.][X.]) Die - aufgezeigten - Fehler bei der Subsumtion berühren ihrerseits die Wirksamkeit der Re[X.]htsmittelbes[X.]hränkung ni[X.]ht (allgemein KK-Geri[X.]ke, [X.], 7. Aufl., § 352 Rn. 6 mwN). Zwar ist anerkannt, dass die hierdur[X.]h bewirkte Teilre[X.]htskraft das Revisionsgeri[X.]ht ni[X.]ht von der Na[X.]hprüfung befreit, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten überhaupt strafbar (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/94, [X.], 352) und ob die Verurteilung aufgrund eines gültigen Gesetzes ergangen ist ([X.], Bes[X.]hluss vom 13. Dezember 1977 - 5 [X.], [X.] 1978, 282). Eine sol[X.]he Ausnahmekonstellation ist - wie dargelegt - jedo[X.]h ni[X.]ht gegeben. [X.] Eins[X.]hränkungen dieses Grundsatzes, die im Rahmen des § 318 [X.] vorgenommen werden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 22. Januar 1999 - [X.], [X.], 49 zur Verurteilung wegen [X.] statt Unters[X.]hlagung), folgt der Senat jedenfalls für die Bes[X.]hränkung der Revision ni[X.]ht. Denn anders als das Berufungsgeri[X.]ht, das dur[X.]h die Bindung an einen fehlerhaften S[X.]huldspru[X.]h gegebenenfalls gezwungen wäre, sehenden Auges einen der materiellen Re[X.]htslage widerspre[X.]henden Strafrahmen zur Anwendung zu bringen (vgl. hierzu OLG Saarbrü[X.]ken, Bes[X.]hluss vom 2. Juli 1996 - [X.], [X.], 149), ist das Revisionsgeri[X.]ht ni[X.]ht zu einer eigenständigen Strafzumessungsents[X.]heidung berufen.

b) Au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der konkreten Strafzumessung zeigt die Revision keinen Re[X.]htsfehler auf. Die Strafbemessung ist grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Tatri[X.]hters, in die das Revisionsgeri[X.]ht nur bei Vorliegen eines Re[X.]htsfehlers eingreifen darf. Ein sol[X.]her kann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgeri[X.]ht die ihm obliegende sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Na[X.]hprüfung ni[X.]ht ermögli[X.]ht, die Erwägungen des Tatri[X.]hters in si[X.]h fehlerhaft sind oder die Strafe si[X.]h von ihrer Bestimmung, gere[X.]hter S[X.]huldausglei[X.]h zu sein, na[X.]h oben oder unten löst. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Geri[X.]ht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Täter spre[X.]hen. Dies bedeutet indes ni[X.]ht, dass jeder derartige Umstand der ausdrü[X.]kli[X.]hen Erörterung in den Urteilsgründen bedarf und dass die Ni[X.]hterörterung stets einen Re[X.]htsfehler begründet. Das Geri[X.]ht ist vielmehr ledigli[X.]h verpfli[X.]htet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 [X.]); eine ers[X.]höpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorges[X.]hrieben no[X.]h mögli[X.]h. Was als wesentli[X.]her Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatri[X.]hter zu ents[X.]heiden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 16. April 2015 - 3 [X.], [X.], 240). Entspre[X.]hendes gilt für den gesonderten Strafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbestimmung na[X.]h § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB, wobei si[X.]h jedo[X.]h eine völlige Trennung der für die Einzel- und Gesamtstrafenbildung maßgebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte ni[X.]ht dur[X.]hführen lässt ([X.], Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, [X.]St 24, 268, 269 ff.).

Gemessen hieran sind die Strafzumessungserwägungen des [X.]s ni[X.]ht zu beanstanden. Ausgehend von den ni[X.]ht angefo[X.]htenen S[X.]huldsprü[X.]hen na[X.]h § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 [X.] nF, beim Angeklagten    [X.]          in Verbindung mit § 27 Abs. 1 StGB, hat die [X.] die zutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen ausdrü[X.]kli[X.]h die hohe kriminelle Energie, die in der auf Vers[X.]hleierung angelegten Ausführung der Taten zum Ausdru[X.]k kam, zulasten der Angeklagten in die Abwägung eingestellt. Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe hat das [X.] s[X.]hließli[X.]h mit dem Hinweis einerseits auf die Parallelität der Ausfuhrges[X.]häfte im Rahmen einer laufenden Ges[X.]häftsbeziehung sowie andererseits auf die erhebli[X.]hen Mengen vers[X.]hiedener Güter die erforderli[X.]he zusammenfassende Würdigung der [X.] ni[X.]ht nur floskelhaft vorgenommen. Die Angriffe der Revision ers[X.]höpfen si[X.]h insgesamt in dem untaugli[X.]hen Versu[X.]h, ihre eigene Bewertung und Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatgeri[X.]hts zu setzen.

2. Keinen Bestand haben können indes die bezügli[X.]h der Nebenbeteiligten getroffenen [X.]ents[X.]heidungen. Insoweit gilt:

a) Zunä[X.]hst hat das [X.] zutreffend - was von der Revision au[X.]h ni[X.]ht in Abrede gestellt wird - in den gesamten, auf Konten der [X.] (378.812,58 €) sowie der [X.] (65.351,82 €) eingegangenen Verkaufserlösen das im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 3 StGB aus der Tat [X.] erkannt. Denn da die für die verfahrensgegenständli[X.]hen Ausfuhren erforderli[X.]hen Genehmigungen ni[X.]ht erteilt wurden (Fälle III. 2. a., b., d., f. der Urteilsgründe) bzw. im Falle der Antragstellung ni[X.]ht erteilt worden wären (Fälle III. 2. [X.]., e., g. der Urteilsgründe), ers[X.]höpft si[X.]h die Sanktionierung ni[X.]ht in der Umgehung der Kontrollbefugnisse der Genehmigungsbehörde; vielmehr ist die Abwi[X.]klung des Ges[X.]häfts als sol[X.]he strafbewehrt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, [X.]St 57, 79, 83 ff.).

b) Als re[X.]htsfehlerhaft erweist si[X.]h die Verfallsents[X.]heidung betreffend die [X.] aber, soweit die [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der von dieser Gesells[X.]haft an den Angeklagten    [X.]            ausgekehrten Provisionszahlungen von einem Wegfall der Berei[X.]herung ausgegangen ist.

Na[X.]h § 73[X.] Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB kann das Geri[X.]ht von der na[X.]h § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 73a Satz 1 StGB zwingenden Anordnung des Verfalls von [X.] nur absehen, wenn der Wert des [X.]n zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen ni[X.]ht mehr vorhanden ist. Dementspre[X.]hend ist na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung eine Ermessensents[X.]heidung na[X.]h § 73[X.] Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzli[X.]h ni[X.]ht eröffnet, wenn der Verfallss[X.]huldner über Vermögen verfügt, das wertmäßig ni[X.]ht hinter dem verfallbaren Betrag zurü[X.]kbleibt, unabhängig davon, ob die vorhandenen Vermögenswerte einen Bezug zu den Straftaten aufweisen ([X.], Urteil vom 5. April 2000 - 2 StR 500/99, [X.]R StGB § 73[X.] Wert 2). In diesem Sinne war für die Ermessensents[X.]heidung des [X.]s kein Raum, denn na[X.]h den getroffenen Feststellungen verfügte die [X.] zum Urteilszeitpunkt s[X.]hon deshalb über Vermögen in Höhe des von ihr [X.]n, weil sie zur Abwehr von Pfändungen aufgrund dingli[X.]her Arrestbes[X.]hlüsse jeweils entspre[X.]hende Beträge hinterlegt hatte.

Der dargestellte Grundsatz gilt zwar ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt: So ist ein Absehen von der Anordnung des [X.] ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das vorhandene Vermögen ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten erworben wurde ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 [X.], [X.]St 48, 40, 42 f.), was insbesondere dann in Betra[X.]ht kommen soll, wenn Teile der dur[X.]h die Tat vereinnahmten Gelder an einen anderen weitergeleitet werden ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, [X.], 92). Eine sol[X.]he Fallkonstellation ist hier mit Bli[X.]k auf die [X.] indes s[X.]hon deshalb ni[X.]ht gegeben, weil diese na[X.]h den Feststellungen des [X.]s nur gegründet wurde, um die Güter an den deuts[X.]hen [X.] vorbei über die [X.] ausführen zu können; es kann mithin keine Rede davon sein, dass die bei der [X.] vorhandenen Vermögenswerte in keinem Zusammenhang zu den begangenen Straftaten stehen.

[X.]) Au[X.]h der Ausspru[X.]h über die Anordnung des Verfalls betreffend die [X.] weist Re[X.]htsfehler zu deren Gunsten auf. Dies gilt jedenfalls mit Bli[X.]k auf die steuerli[X.]he Behandlung des von dieser [X.]n. Hierzu gilt:

Eine Doppelbelastung dur[X.]h Abs[X.]höpfung des [X.] einerseits und dessen Besteuerung andererseits ist zu vermeiden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 4/87, [X.]E 81, 228, 241 f.). Dies ges[X.]hieht regelmäßig dadur[X.]h, dass der abges[X.]höpfte Betrag im Besteuerungsverfahren gewinnmindernd geltend gema[X.]ht wird; das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG gilt mangels Straf[X.]harakters der Verfallsanordnung ni[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2002 - 5 [X.], [X.], 2257, 2258 f.). Die Berü[X.]ksi[X.]htigung einer nur voraussi[X.]htli[X.]hen Besteuerung im Strafverfahren hat zu unterbleiben ([X.], Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 [X.], [X.]R StGB § 73[X.] Härte 7). Ist jedo[X.]h das Besteuerungsverfahren abges[X.]hlossen, darf der Betroffene ni[X.]ht auf die eventuell gegebene Mögli[X.]hkeit der Änderung des Steuerbes[X.]heids na[X.]h § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO verwiesen werden; vielmehr ist die bestandskräftig festgesetzte Steuers[X.]huld mindernd zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2002 - 5 [X.], [X.], 2257, 2258 f.; Bes[X.]hluss vom 18. Februar 2004 - 1 StR 296/03, [X.], 214, 215; siehe au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Oktober 2013 - 3 [X.], juris Rn. 43; [X.]/[X.]/Heger, StGB, 28. Aufl., § 73[X.] Rn. 2).

Diese Grundsätze hat das [X.] zwar im Ansatz ni[X.]ht verkannt. Es hat indes zum Vorteil der Nebenbeteiligten ni[X.]ht nur die steuerli[X.]he Belastung in Abzug gebra[X.]ht, die auf dem eigentli[X.]h dem Verfall unterliegenden Betrag ruht, sondern ausdrü[X.]kli[X.]h auf die [X.] für die Jahre 2009 bis 2011 insgesamt abgestellt, obwohl es ausdrü[X.]kli[X.]h festgehalten hat, dass "die in den verfahrensgegenständli[X.]hen Jahren bei der R.    erzielten Umsatzerlöse den inkriminierten Betrag von 378.812,58 Euro um ein Mehrfa[X.]hes überstiegen haben". Dana[X.]h liegt es trotz der in diesem Zusammenhang ungenauen Begriffli[X.]hkeit der "Umsatzerlöse" nahe, dass au[X.]h allein aufgrund der ni[X.]ht strafbewehrten Ges[X.]häfte Steuern angefallen wären. Dann aber hätte ni[X.]ht der gesamte Betrag in Höhe von 8.041,70 € in Abzug gebra[X.]ht werden dürfen (zu einer mögli[X.]hen Anteilsbere[X.]hnung [X.], Urteil vom 8. Juni 2011 - 618 [X.], juris Rn. 202 ff.).

d) Die Sa[X.]he bedarf deshalb hinsi[X.]htli[X.]h der Anordnung des Verfalls von [X.] betreffend beide Nebenbeteiligte neuer Verhandlung und Ents[X.]heidung. Bezügli[X.]h der [X.] wird das neue Tatgeri[X.]ht au[X.]h zu prüfen haben, ob - entspre[X.]hend den Ausführungen in dem angefo[X.]htenen Urteil - davon ausgegangen werden kann, dass diese Gesells[X.]haft dur[X.]h die Leistung der Provisionszahlungen an den Angeklagten   [X.]            tatsä[X.]hli[X.]h entrei[X.]hert ist (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, [X.], 92), oder ob insoweit ni[X.]ht eine Fallkonstellation vorliegt, in der gegenüber dem Empfänger von aus der Tat erlangten Geldbeträgen, der sie ganz oder teilweise an andere Tatbeteiligte weiterleitet, der Verfall von [X.] in voller Höhe angeordnet werden kann, weil und soweit er und die anderen Beteiligten als Gesamts[X.]huldner haften (vgl. dazu etwa [X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. September 2002 - 1 [X.], [X.], 198, 199; vom 10. Januar 2008 - 5 [X.], [X.], 565, 566, Urteil vom 12. August 2003 - 1 [X.], [X.], 440).

VI. Revisionen der Nebenbeteiligten

Die jeweils auf die allgemeine Sa[X.]hrüge gestützten Revisionen der Nebenbeteiligten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

[X.]                     S[X.]häfer                       Geri[X.]ke

              [X.]

Meta

3 StR 347/15

10.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 20. April 2015, Az: 620 KLs 1/14

§ 18 Abs 5 S 1 AWG, Art 2 Buchst b EGV 1334/2000, Art 3 Abs 1 EGV 1334/2000, Art 4 Abs 1 EGV 1334/2000, Art 2 Nr 2 EGV 428/2009, § 25 StGB, §§ 25ff StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2016, Az. 3 StR 347/15 (REWIS RS 2016, 14760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14760

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