(1) 1Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. 2In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. 3Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) 1Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. 2Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STEUERRECHT CUM-EX LANDGERICHT WIESBADEN REFERENDARIAT WIRTSCHAFT LANDGERICHT BONN JURASTUDIUM STRAFVERFAHREN STAATSANWALTSCHAFT AKTIEN STRAFPROZESS STRAFVERTEIDIGER Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D