Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2016, Az. 3 StR 347/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14703

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100316U3STR347.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3 [X.]R
347/15
vom
10. März 2016
in der [X.]rafsa[X.]he
gegen

1.

2.

Nebenbeteiligte:
a) R.

gesells[X.]haft mbH, vertreten dur[X.]h die Ges[X.]häftsführer

b) S.

GmbH, vertreten dur[X.]h den Ges[X.]häftsführer

wegen
gewerbsmäßiger Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszwe[X.]k ohne Genehmigung u.a.

-
2
-
Der 3.
[X.]rafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung
vom 28.
Januar 2016
in der Sitzung am 10.
März 2016, an denen
teilgenommen
haben:
[X.] am [X.]
[X.],

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Dr. Tiemann

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

-
in der Verhandlung -
,
[X.] beim [X.]

-
bei der Verkündung -

als Vertreter der [X.]s[X.]haft,

Re[X.]htsanwältin

-
in der Verhandlung -

als Verteidigerin des Angeklagten [X.]

,

Re[X.]htsanwältin

-
in der Verhandlung -

als Vertreterin der [X.] R.

gesells[X.]haft mbH,

Justizobersekretärin

-
in der Verhandlung -,
Justizamtsinspektor

-
bei der Verkündung -

als Urkundsbeamte
der Ges[X.]häftsstelle,

für Re[X.]ht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revision der [X.][X.]tsanwalts[X.]haft wird das Urteil des [X.] vom 20. April 2015 mit den jeweils zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] R.

gesells[X.]haft mbH eine über [X.] S.

GmbH eine über den [X.] unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die hierdur[X.]h entstandenen Kosten des Re[X.]htsmittels, an eine andere [X.]rafkammer des [X.]s zurü[X.]kverwiesen.

2.
Die gegen die Angeklagten geri[X.]htete Revision der [X.][X.]tsan-walts[X.]haft sowie die Revisionen der Angeklagten und der [X.] gegen das vorbezei[X.]hnete Urteil werden verwor-fen.

3.
Die Angeklagten und die [X.] haben die Kosten ih-rer Re[X.]htsmittel zu tragen. Die Kosten der gegen die Angeklag-ten geri[X.]hteten Revision der [X.][X.]tsanwalts[X.]haft und die den Angeklagten hierdur[X.]h entstandenen notwendigen Auslagen fallen der [X.][X.]tskasse zur Last.

Von Re[X.]hts wegen

-
4
-
Gründe:
[X.] Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszwe[X.]k ohne Genehmigung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten

L.

wegen jeweiliger Beihilfe hierzu zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und se[X.]hs Monaten verurteilt. Die Vollstre[X.]kung beider [X.]rafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren hat es Verfall von [X.] angeordnet: gegen den Angeklagten

L.

in Höhe von 10.656,71

.

gesells[X.]haft mbH (na[X.]hfol-gend: R.

.

GmbH (na[X.]hfolgend: S.

GmbH) in Höhe von 57.846,62

der [X.] sowie der [X.][X.]tsanwalts[X.]haft, wobei letztere ihr jeweils zuungunsten eingelegtes
Re[X.]htsmittel betreffend die Angeklagten auf den je-weiligen [X.]rafausspru[X.]h und betreffend die [X.] auf die Anordnung des Verfalls von [X.] bes[X.]hränkt hat.
I[X.] Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s ist der Angeklagte [X.]

seit deren Gründung im Jahr 1985 alleinvertretungsbere[X.]htigter Gesells[X.]hafter-Ges[X.]häftsführer der R.

GmbH; der Angeklagte

L.

ist bei dieser seit 2000 als freier Mitarbeiter auf Provisionsbasis tätig. Zwis[X.]hen der
R.

GmbH und dem [X.] Unternehmen P.

mit Sitz in [X.] bestand eine langjährige Ges[X.]häftsbeziehung über die Lieferung von [X.] für die Fertigung von Ho[X.]hspannungss[X.]haltanlagen eins[X.]hließli[X.]h S[X.]hal-tern. In der Vergangenheit -
wie au[X.]h erneut seit Juli 2013 -
erteilte das [X.] (na[X.]hfolgend: [X.]) stets erforder-li[X.]he Genehmigungen für die Ausfuhr in den [X.] bzw. erließ sogenannte Null-bes[X.]heide. Erstmals mit Bes[X.]heid vom 22.
Oktober 2008 konstituierte das 1
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-
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-
[X.] hinsi[X.]htli[X.]h der geplanten Ausfuhr von [X.] dur[X.]h die R.

GmbH an die P.

eine Pfli[X.]ht zur Genehmigung gemäß Art.
4 Abs. 1 VO ([X.]) 1334/2000 und verweigerte zuglei[X.]h deren Erteilung (Fall II[X.] 2. a. der Urteilsgründe). Hintergrund der Neubewertung war der [X.] aufgekommene Verda[X.]ht, dass P.

in die Bes[X.]haffung japani-s[X.]her Te[X.]hnologie für das [X.] Nuklearprogramm involviert gewesen sei. Entspre[X.]hende Ents[X.]heidungen ergingen am 20. Januar 2009 bezügli[X.]h der Ausfuhr von [X.]ahlble[X.]hen (Fall II[X.] 2. b. der Urteilsgründe), am 3. Februar 2009 bezügli[X.]h der Ausfuhr von Kupferrohren (Fall II[X.] 2. d. der Urteilsgründe) und am 3. April 2009 bezügli[X.]h der Ausfuhr von S[X.]hmierstoffen und eines Rost-s[X.]hutzmittels, wobei hinsi[X.]htli[X.]h eines Teils der S[X.]hmierstoffe -
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kg Molykote [X.] 3451 -
bereits mit Bes[X.]heid vom Vortag eine Genehmigungspfli[X.]ht na[X.]h Art.
3 Abs. 1 VO ([X.]) 1334/2000 festgestellt und diese Genehmigung versagt worden war (Fall II[X.] 2. f. der Urteilsgründe). Teilweise eingelegte Widersprü[X.]he der R.

GmbH wurden mit Bes[X.]heiden vom 29.
Juni 2009 und vom 12.
November 2009 zurü[X.]kgewiesen, letzterer unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 VO ([X.]) 428/2009 (na[X.]hfolgend einheitli[X.]h: [X.]).
In Kenntnis der ablehnenden Bes[X.]heide lieferten die Angeklagten unter der gegenüber den beteiligten Zollämtern getätigten, wahrheitswidrigen Be-hauptung, es bestehe
keine Genehmigungspfli[X.]ht, die bestellten Güter an P.

in den [X.]. Auf diese Weise kam es zu der Ausfuhr von 8.240
kg [X.]ahl-ble[X.]h am 18. Dezember 2009 (Fall II[X.] 2. b. der Urteilsgründe), von 5.431,5
kg Kupferrohren am 14.
Januar 2010 (Fall II[X.] 2. d. der Urteilsgründe), von 1.336
kg S[X.]hmierstoffen und des Rosts[X.]hutzmittels
am 9. März 2010 (Fall II[X.] 2.
f. der Urteilsgründe) sowie von 3.551
kg [X.] am 12.
April 2010 (Fall II[X.] 2. a. der Urteilsgründe).
3
-
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-
Dabei gaben die Angeklagten zur Vers[X.]hleierung des tatsä[X.]hli[X.]hen Vor-gangs als Empfänger jeweils das Unternehmen Z.

an, an dem die P.

beteiligt war. Bereits zuvor war der in einem Teil der Fälle (II[X.] 2. a., b., f. der Urteilsgründe) unternommene Versu[X.]h, dur[X.]h Gründung der S.

GmbH mit Sitz in B.

die Ausfuhr über die [X.] abzuwi[X.]keln, daran ge-s[X.]heitert, dass das [X.] Pendant zum [X.], das [X.], mit Bes[X.]heid vom 12. August 2009 die Erteilung von [X.] versagte, weshalb die weitere Ges[X.]häftsabwi[X.]klung von der R.

GmbH dur[X.]hgeführt wurde. S[X.]hließli[X.]h gewannen die Angeklagten in einem Fall (II[X.] 2. f. der Urteilsgründe) einen ihrer Lieferanten, das Handelsun-ternehmen H.

, für sie die von P.

begehrten Güter zu bestel-len und na[X.]h ihren Vorgaben auszuführen. Dabei vers[X.]hwiegen die Angeklag-ten gegenüber den Verantwortli[X.]hen der H.

die bestehende Genehmi-gungspfli[X.]ht.
Darüber hinaus führten die Angeklagten am 13. Juli 2009 6.176
kg [X.]ahlble[X.]he (Fall II[X.] 2. [X.]. der Urteilsgründe), am 24. August und 14. Oktober 2010 insgesamt 10.740
kg Kupferrohre (Fall II[X.] 2. e. der Urteilsgründe) sowie am 18. März 2011 9.701
kg [X.]abstahl (Fall II[X.] 2. g. der Urteilsgründe) an die P.

aus, ohne -
bezügli[X.]h der [X.]ahlble[X.]he -
die Verbes[X.]heidung eines gestellten Antrags abzuwarten bzw. ohne -
bezügli[X.]h der Kupferrohre und des [X.] -
einen Antrag auf Genehmigung beim [X.] zu stellen. Au[X.]h inso-weit wurden zur Vers[X.]hleierung des wahren Ges[X.]hehens S[X.]heinempfänger angegeben.
In allen Fällen waren die ausgeführten Güter -
wenn au[X.]h von unterge-ordneter Bedeutung -
mittelbar zum Einsatz in einem der in Art. 4 Abs. 1 [X.] genannten Berei[X.]he geeignet. Tatsä[X.]hli[X.]h wurden sie jedo[X.]h einer 4
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-
zivilen Verwendung zugeführt. Während der Angeklagte [X.]

den direkten persönli[X.]hen Kontakt zu den [X.] Kunden hielt und die Pflege der allge-meinen Ges[X.]häftsbeziehungen wahrnahm, führte in enger Abstimmung mit ihm der Angeklagte

L.

den Großteil des anfallenden S[X.]hriftver-kehrs; insbesondere wurde er gegenüber dem [X.] jeweils als Anspre[X.]hpart-ner bei der R.

GmbH genannt. Beide Angeklagte handelten in der Absi[X.]ht, si[X.]h dur[X.]h ihr Vorgehen eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu vers[X.]haffen, sei es mit Bli[X.]k auf das als Ges[X.]häftsführer von der
R.

GmbH bezogene Gehalt (Angeklagter [X.]

), sei es mit Bli[X.]k auf die ihm im [X.] zustehenden Provisionszahlungen (Angeklagter

L.

). Die Ausfuhren wurden seitens der P.

mit insgesamt .

GmbH flos-n-ten der R.

GmbH.
II[X.] [X.] hat eine [X.]rafbarkeit na[X.]h § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs.
7 Nr. 2 [X.] nF angenommen, weil es si[X.]h hierbei um das gegenüber §
33 Abs.
4 Satz 1, §
34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 [X.] aF, § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1, Nr.
2 [X.] aF mildere Re[X.]ht handele (§ 2 Abs. 3 [X.]GB). Die faktis[X.]he Dur[X.]hführung der Ausfuhr dur[X.]h die H.

(Fall II[X.] 2. f. der Urteilsgrün-de), ändere ni[X.]hts daran, dass es si[X.]h bei dem Angeklagten [X.]

als ver-antwortli[X.]h Handelndem der R.

GmbH um den Ausführer im Sinne des
Außenwirts[X.]haftsre[X.]hts gehandelt habe. Allein wegen des an die Ausführer-eigens[X.]haft anknüpfenden Sonderdelikts[X.]harakters sei hinsi[X.]htli[X.]h des Ange-klagten

L.

, der selbst gewerbsmäßig gehandelt habe, ledig-li[X.]h eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betra[X.]ht gekommen, weshalb neben der [X.]rafrahmenvers[X.]hiebung na[X.]h § 27 Abs. 2 Satz 2, §
49 Abs. 1 [X.]GB kein Raum für eine sol[X.]he gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 [X.]GB gewesen sei. Der 7
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-
hinsi[X.]htli[X.]h dieses Angeklagten angeordnete Verfall von [X.] in Höhe -
soweit ni[X.]ht bu[X.]hhalteris[X.]h belegt in Höhe von 2% des erzielten Erlöses ges[X.]hätzten -
Pro-visionszahlungen abzügli[X.]h der hierauf entfallenden [X.]euerlasten. Au[X.]h hin-si[X.]htli[X.]h der [X.] habe die Kammer im Rahmen des ihr dur[X.]h §
73[X.] Abs. 1 Satz 2 [X.]GB eröffneten Ermessens von den dur[X.]h die Ausfuhr erwirts[X.]hafteten Beträgen jeweils die bestandskräftig festgesetzte [X.]euer sowie die -
insoweit, falls erforderli[X.]h, mit 4% ges[X.]hätzten -
Provisionszahlungen an den Angeklagten

L.

in Abzug gebra[X.]ht.

IV. Revisionen der Angeklagten
Den Re[X.]htsmitteln der Angeklagten bleibt ein Erfolg versagt.
1. Die von beiden Angeklagten wortglei[X.]h erhobene Beanstandung eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 [X.] ist unbegründet. Sie hatten jeweils die Vernehmung eines instruierten Vertreters des [X.] zum Beweis der Tatsa[X.]he beantragt, dass die na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Hinweise, aufgrund derer P.

eine negative Neubewertung dur[X.]h das [X.] er-fahren habe, auf einem in einem [X.] [X.] geäußerten [X.] beruht hätten und si[X.]h dieser Verda[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h als fals[X.]h erwiesen habe. Das [X.] hat es als erwiesen era[X.]htet, dass die na[X.]hri[X.]hten-dienstli[X.]hen Erkenntnisse au[X.]h
auf dem benannten [X.] beruhten und dem Begehren im Übrigen die Beweisantragsqualität abgespro[X.]hen.
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-
Der Senat muss weder ents[X.]heiden, ob letzteres zutreffend war, no[X.]h, ob die Revisionsführer gehalten gewesen wären, bereits in der Hauptverhand-lung darauf hinzuweisen, dass das [X.] den gestellten Antrag mit einer den Sinn des Beweisbegehrens verfehlenden Begründung abgelehnt habe (vgl. jeweils [X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 99, 371 mwN). Denn das Urteil beruht ni[X.]ht auf einer etwaigen fehlerhaften bzw. unzurei[X.]henden Zurü[X.]kwei-sung. Die unter Beweis gestellten Tatsa[X.]hen waren aus Re[X.]htsgründen für den S[X.]huldspru[X.]h offensi[X.]htli[X.]h ohne Bedeutung.
Für die [X.]rafbarkeit na[X.]h § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 [X.] nF bzw. §
34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF kommt es auf-grund der Verwaltungsakzessorietät dieser Vors[X.]hriften auf die materielle Re[X.]htmäßigkeit der jeweiligen Verwaltungsakte des [X.] ni[X.]ht an. Die be-hauptete tatsä[X.]hli[X.]he Genehmigungsfähigkeit der verfahrensgegenständli[X.]hen Ausfuhren kann ledigli[X.]h im Rahmen der [X.]rafzumessung Bedeutung erlangen. Dem hat das [X.] indes s[X.]hon dadur[X.]h hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getra-gen, dass es ausdrü[X.]kli[X.]h strafmildernd berü[X.]ksi[X.]htigt hat, dass die gelieferten Güter einer zivilen Verwendung zugeführt wurden und dass die R.

GmbH bis zuletzt erhebli[X.]he Umsatzeinbußen erlitt, obwohl bereits seit Ende 2012 hinsi[X.]htli[X.]h einer mögli[X.]hen Einbindung der P.

in das [X.] Nuk-learprogramm nur no[X.]h von "ni[X.]ht bestätigten Hinweisen" ausgegangen wurde und Ausfuhren an diese wieder genehmigt bzw. Nullbes[X.]heide erlassen [X.].
2. Au[X.]h die auf die Sa[X.]hrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil der Angeklagten ergeben.
a) Die re[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen das Bestehen der vom [X.] angenommenen Genehmigungspfli[X.]hten na[X.]h Art. 3 Abs.
1 und Art.
4 Abs. 1 [X.].
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-
Hinsi[X.]htli[X.]h der für eine Genehmigungspfli[X.]ht na[X.]h Art. 3 Abs. 1 [X.] erforderli[X.]hen Listung des auszuführenden Gutes in Anhang I der [X.] hat das [X.] -
unter Bezugnahme auf den Bes[X.]heid des [X.]
-
zwar ledigli[X.]h mitgeteilt, dass der S[X.]hmierstoff Molykote [X.] 3451 unter Position 1C006 des [X.] falle. Eine ausdrü[X.]kli[X.]he Zuordnung unter die im Einzelnen aufgeführten Eigens[X.]haften der [X.]offe hat es ni[X.]ht vorgenommen. Aufgrund der mitgeteilten konkreten Typenbezei[X.]hnung ist es dem Senat [X.] anhand allgemein zugängli[X.]her Quellen mögli[X.]h na[X.]hzuvollziehen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 5. Mai 2011 -
3
[X.]R
57/11, [X.], 702), dass es si[X.]h bei Molykote [X.] 3451 -
wie von Position 1C006 b) 2. Anhang I [X.] vorausgesetzt -
um ein S[X.]hmiermittel handelt, dessen Hauptbestandteil ein fluoriertes, flüssiges Silikon mit einer kinematis[X.]hen Viskosität kleiner als 5.000 mm²/s, gemessen bei 25° C ist.
Die Bes[X.]heide vom 22. Oktober 2008, 20. Januar 2009, 3.
Februar 2009 und 3. April 2009 genügen den Anforderungen, die
an die Unterri[X.]htung des [X.] na[X.]h Art. 4 Abs. 1 [X.] zu stellen sind. Als belastende Verwaltungsakte sind sie hinrei[X.]hend konkret, bezei[X.]hnen insbesondere die Umstände der Ausfuhr -
Güter, Empfänger, potentieller Verwendungszwe[X.]k -, bezügli[X.]h derer die Genehmigungspfli[X.]ht konstituiert werden soll (vgl. Piets[X.]h in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 21. [X.]., Art. 4 [X.] Rn. 34 f.). Dabei folgt bereits aus dem Wesen der Unterri[X.]htung, dass diese ni[X.]ht auf einen Einzelfall im
Sinne eines konkreten Exportges[X.]häftes be-s[X.]hränkt ist, sondern si[X.]h auf eine bestimmte, näher bezei[X.]hnete Art von Ge-s[X.]häften bezieht. Daher erfasste die dur[X.]h die Bes[X.]heide vom 20.
Januar 2009 für [X.]ahl und vom 3. Februar 2009 für Kupferrohre begründete Genehmigungs-pfli[X.]ht alle zeitli[X.]h na[X.]hfolgenden Ausfuhren entspre[X.]hender Güter an die P.

.
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b) Die dur[X.]h die Angeklagten bewirkte Ausfuhr ohne die dana[X.]h erfor-derli[X.]hen Genehmigungen erweist si[X.]h sowohl na[X.]h dem zur Tatzeit geltendem Re[X.]ht als au[X.]h na[X.]h der in Art. 1 des [X.] des
Außenwirts[X.]haftsre[X.]hts vom 6. Juni 2013 ([X.] I, S. 1482) enthaltenen Neu-fassung des [X.], die am 1. September 2013 in [X.] trat, als strafbar. Zwis[X.]hen den jeweils anzuwendenden Vors[X.]hriften besteht -
au[X.]h soweit es um die unters[X.]hiedli[X.]hen [X.] als blankettausfül-lende Normen geht -
Unre[X.]htskontinuität (vgl. hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 10.
Juli 1975 -
GS[X.] 1/75, [X.][X.] 26, 167, 172 ff.), da sowohl das S[X.]hutzgut als au[X.]h die inkriminierte Angriffsri[X.]htung unverändert geblieben sind (vgl.
S/S-Eser/[X.], [X.]GB, 29. Aufl., § 2 Rn. 22 ff. mwN).
Soweit na[X.]h früherem Re[X.]ht -
entgegen §
18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 [X.] nF, der die genehmigungslose Ausfuhr an si[X.]h für strafbar erklärt -
erst die [X.] der auswärtigen Beziehungen der [X.] eine
Ordnungswidrigkeit na[X.]h § 33 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF, § 70 Abs. 5a Satz 1,
Nr. 2 [X.] aF zu einer
[X.]raftat gemäß §
34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF ho[X.]hstufte, hat das [X.] diese Eignung und den diesbezügli[X.]hen Vorsatz der Angeklagten bei Anwendung der zutreffenden re[X.]htli[X.]hen Maßstäbe (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Januar 2009 -
AK 20/08, [X.][X.] 53, 128, 134 ff.) unter Bezugnahme auf eine [X.]ellungnahme des [X.] sowie auf die sa[X.]hverständigen Zeugenangaben eines dort tätigen Beamten ebenfalls re[X.]htsfehlerfrei festgestellt. Dass der gegen die P.

bestehende [X.] einer Neubewertung unterzogen und
die auf eine Einbindung in das [X.] Nuklearprogramm hindeutenden Um-stände als "ni[X.]ht bestätigte Hinweise" bezei[X.]hnet wurden, ändert daran ni[X.]hts: Für die Frage der Eignung der Tat zur erhebli[X.]hen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der [X.] ist auf die [X.] (§
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-
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-
[X.]GB) abzustellen; spätere Erkenntnisse bezügli[X.]h des Empfängers und der konkreten Verwendung der gelieferten Güter dur[X.]h diesen können ni[X.]ht rü[X.]k-wirkend zu einer anderen Beurteilung führen.
Au[X.]h die Bejahung der Qualifikationstatbestände des §
34 Abs. 6 Nr. 2 Alternative 1 [X.] aF bzw. des § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 [X.] nF dur[X.]h das [X.] ist ni[X.]ht zu beanstanden. Dabei steht der Annahme von Ge-werbsmäßigkeit ni[X.]ht entgegen, dass die von den Angeklagten erstrebten Vor-teile ihnen nur mittelbar in Form des Gehalts oder der Provisionszahlungen zu-fließen sollten (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juli 1998 -
1 [X.], [X.]R [X.]GB §
261 [X.]rafzumessung 2). Da im Moment der ersten Ausfuhr am 13. Juli 2009 das [X.] s[X.]hon mehrfa[X.]h Genehmigungen verweigert hatte, ist au[X.]h das er-forderli[X.]he Dauerelement der Gewerbsmäßigkeit belegt.
[X.]) S[X.]hließli[X.]h lässt der zur Bestimmung des milderen Re[X.]hts im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.]GB gebotene Gesamtverglei[X.]h der konkreten Einzelfälle (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2014 -
3 [X.], [X.][X.] 59, 271, 275 mwN) kei-nen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil der Angeklagten erkennen.
Fehl geht allerdings die Ansi[X.]ht des [X.]s, sowohl na[X.]h früherem als au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht komme hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten

L.

s[X.]hon deshalb ledigli[X.]h eine Verurteilung wegen Beihilfe (§ 27 Abs.
1 [X.]GB) in Betra[X.]ht, weil nur der Ausführer den jeweiligen Tatbestand er-füllen könne, es si[X.]h mithin um [X.] handele. Tatsä[X.]hli[X.]h folgt die Gehilfenstellung dieses Angeklagten nur im Rahmen des § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 [X.] aF aus der Fassung dieser Vors[X.]hrift. Dieser Fehler bes[X.]hwert den Angeklagten indes ni[X.]ht. Im Einzelnen:

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-
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[X.]) [X.] war (§ 33 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF, § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr.
1, 2 [X.] aF) und ist (§
18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 [X.] nF) die genehmi-gungslose Ausfuhr (siehe au[X.]h [X.], Urteil vom 20. August 1992 -
1 [X.], [X.], 3114). Dabei ist, weil die Genehmigungspfli[X.]ht dur[X.]h Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 4
Abs. 1 [X.] begründet wird, au[X.]h der in dieser [X.] definierte Ausfuhrbegriff (Art. 2 Bu[X.]hst. b) VO ([X.]) 1334/2000, Art. 2 Nr. 2 VO ([X.]) 428/2009) maßgebli[X.]h (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O, 40. [X.]., § 18 [X.] Rn.
83). Allein [X.] ist au[X.]h in den Fällen II[X.] 2. d. und e. der Urteilsgründe der Tatbestand erfüllt, weil der europare[X.]htli[X.]he Ausfuhrbegriff -
weiter als § 4 Abs. 2 Nr.
4 [X.] aF bzw. §
2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] nF -
jede Lieferung von Gütern aus der [X.] in ein Drittland und damit hier au[X.]h die unmittelbaren Sendungen vom Lieferanten der R.

GmbH aus [X.] in den [X.] er-fasst (vgl. Tervooren/Mrozek in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O,
33.
[X.]., Art. 2 [X.] Rn. 22 mwN).
[X.]) Knüpfen demna[X.]h die Tatbestände an die Ausfuhr als Realakt an, kann Täter grundsätzli[X.]h jedermann sein, der an dieser beteiligt ist. Die [X.] von [X.][X.]haft und Teilnahme bestimmt si[X.]h na[X.]h den allgemeinen Regeln der §§ 25 ff. [X.]GB ([X.], Urteil vom 20. August 1992 -
1 [X.], [X.], 3114). Soweit das [X.] für seine gegenteilige Ansi[X.]ht auf eine Ents[X.]heidung des Senats (Bes[X.]hluss vom 23. April 2010 -
AK 2/10, NJW 2010, 2370, 2371) verwiesen hat, hat es übersehen, dass si[X.]h diese auf die anders gelagerte Konstellation des Art. 4 Abs.
4 [X.] bezog.
[X.]) Der Begriff des [X.] ist allerdings insoweit von Bedeutung, als dieser im Sinne von Art. 4 Abs. 1 [X.] unterri[X.]htet werden muss. [X.] hat das [X.] in ni[X.]ht zu beanstandender Weise dargelegt, dass es 20
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14
-
si[X.]h bei der R.

GmbH au[X.]h im Fall II[X.] 2. f. der Urteilsgründe, in dem das zwis[X.]hen ihr und P.

abges[X.]hlossene Ges[X.]häft na[X.]h Vorgaben der Angeklagten dur[X.]h die H.

abgewi[X.]kelt wurde, um den Ausführer im Sinne des Art. 2 Bu[X.]hst. [X.]) VO ([X.]) 1334/2000, Art. 2 Nr. 3 VO ([X.]) 428/2009 handelte.
[X.]) Daraus folgt indes ni[X.]ht, dass nur der Adressat der Unterri[X.]htung tatbestandli[X.]h handeln kann (ebenso Biene[X.]k, Handbu[X.]h des Außenwirt-s[X.]haftsre[X.]hts, 2.
Aufl., § 29 Rn. 69; [X.], 2. Aufl., § 18 [X.] Rn. 113). Dies ergab si[X.]h für den früheren Re[X.]htszustand allein aus dem Wort-laut des § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 [X.] aF, wona[X.]h derjenige ordnungswidrig handelte, der ohne Genehmigung na[X.]h Art. 4 Abs. 1 [X.] Güter aus-führte, obwohl er (!) von der zuständigen Behörde entspre[X.]hend unterri[X.]htet worden war. §
18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 [X.] nF enthält eine sol[X.]he Verknüpfung ni[X.]ht mehr, so dass na[X.]h heutigem Re[X.]ht jeder an der Ausfuhr Beteiligte als Täter in Betra[X.]ht kommt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O, 43.
[X.]., Vor §§ 17, 18 [X.] Rn. 29).
ee) Damit ergibt si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten

L.

für den im Rahmen des § 2 Abs. 3 [X.]GB anzustellenden Gesamtverglei[X.]h Fol-gendes:
(1) In den Fällen II[X.] 2. a.-e. und g. der Urteilsgründe, in denen es jeweils um Ausfuhren ohne Genehmigung na[X.]h Art. 4 Abs. 1 [X.] ging, er-weist si[X.]h der S[X.]huldspru[X.]h wegen Beihilfe zur Ausfuhr ohne Genehmigung als zutreffend, wäre indes entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]s aus dem frühe-ren Re[X.]ht herzuleiten gewesen, da der na[X.]h § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 [X.]GB gemilderte [X.]rafrahmen des § 34 Abs. 6 [X.] aF niedriger ist als der Regelstrafrahmen des § 18 Abs. 7 [X.] nF. Dass das [X.] demgegen-23
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über den no[X.]h milderen [X.]rafrahmen aus § 18 Abs. 7 [X.] nF, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 [X.]GB zur Anwendung gebra[X.]ht hat, weil es -
unzutreffend -
davon ausgegangen ist, es komme au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht nur eine [X.] wegen Beihilfe in Betra[X.]ht, bes[X.]hwert den Angeklagten ni[X.]ht.
(2) Im Fall II[X.] 2. f. der Urteilsgründe, dem au[X.]h die Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung na[X.]h Art. 3 Abs. 1 [X.] zugrunde lag, ist zwar die Anwendung des § 18 Abs. 7 [X.] nF im Ergebnis ri[X.]htig; allerdings erweist si[X.]h der S[X.]huldspru[X.]h als unzutreffend, weil sowohl na[X.]h früherem als au[X.]h na[X.]h heutigem Re[X.]ht der Angeklagte

L.

insoweit täter-s[X.]haftli[X.]h handelte. Eine S[X.]huldspru[X.]händerung dur[X.]h den Senat (§ 354 Abs. 1 [X.] analog) kam indes ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Da bereits die Anklage dem Ange-klagten nur Beihilfe zur Last gelegt hat, stünde dem § 265 Abs. 1 [X.] entge-gen. Au[X.]h in diesem Fall bes[X.]hwert die Anwendung des gemilderten [X.]rafrah-mens den Angeklagten ni[X.]ht.

V. Revision der [X.][X.]tsanwalts[X.]haft
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Re[X.]hts gestützte, wirksam bes[X.]hränkte Revision der [X.][X.]tsanwalts[X.]haft hat nur hinsi[X.]htli[X.]h der zulasten der [X.] ergangenen [X.]ents[X.]heidungen Erfolg.
1. Als unbegründet erweist si[X.]h das -
insoweit vom Generalbundesan-walt ni[X.]ht vertretene -
zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Re[X.]htsmittel, das die [X.]rafzumessung dur[X.]h das [X.] angreift. Das Urteil enthält we-der bei der Festsetzung der Einzelstrafen no[X.]h bei der Bildung der Gesamtstra-26
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16
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fen dur[X.]hgreifende Re[X.]htsfehler zum Vorteil oder zum Na[X.]hteil (§ 301 [X.]) der Angeklagten.
a) Die [X.]rafrahmenwahl begünstigt den Angeklagten

L.

zwar -
wie dargelegt -
im Ergebnis zu Unre[X.]ht; dies führt in der [X.] Verfahrenskonstellation glei[X.]hwohl ni[X.]ht zu einem bea[X.]htli[X.]hen
Re[X.]htsfehler zu seinen Gunsten. Hierzu gilt:
Dur[X.]h die Bes[X.]hränkung des Re[X.]htsmittels auf den [X.]rafausspru[X.]h wird das Revisionsgeri[X.]ht ni[X.]ht nur
an die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen zur S[X.]huld-frage, sondern au[X.]h an die sie betreffende re[X.]htli[X.]he Würdigung im angefo[X.]h-tenen Urteil gebunden (BayObLG, Urteil vom 16. Dezember 1953 -
RR 1 [X.] 615/53, NJW 1954, 611).
[X.]) Dieser Grundsatz führt vorliegend dazu, dass der Senat für die Überprüfung der Re[X.]htsfehlerhaftigkeit des [X.]rafausspru[X.]hs in Fall II[X.] 2. f. der Urteilsgründe von der Einstufung des Handelns dieses Angeklagten als Gehil-fentätigkeit auszugehen hat, obwohl es -
unabhängig von der Frage des an-wendbaren Re[X.]hts -
zutreffend als täters[X.]haftli[X.]hes Handeln hätte beurteilt werden müssen (vgl. II[X.] 2. [X.]) ee) (2)). Von dieser mithin bindenden Beurteilung ausgehend erweist si[X.]h die Anwendung des gemäß §
27 Abs. 2 Satz 2, §
49 Abs. 1 [X.]GB gemilderten
[X.]rafrahmens des § 18 Abs. 7 [X.] als folgeri[X.]htig.
[X.]) Für die übrigen Fälle, in denen der S[X.]huldspru[X.]h si[X.]h nur im [X.] als zutreffend erweist (vgl. II[X.] 2. [X.]) ee) (1)) gilt letztli[X.]h ni[X.]hts anderes. Das ergibt si[X.]h aus Folgendem:
Anders als in den Fällen einer Re[X.]htsänderung na[X.]h Erlass des ange-fo[X.]htenen Urteils (vgl. § 354a [X.]; [X.], Urteil vom 1. Dezember 1964
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17
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-
3
[X.]R 35/64, [X.][X.] 20, 116, 117 ff.) musste vorliegend ni[X.]ht erst der Senat als Revisionsgeri[X.]ht, sondern bereits die [X.]rafkammer die von § 2 Abs. 3 [X.]GB veranlasste Verglei[X.]hsbetra[X.]htung vornehmen. Die dabei von ihr für die An-wendung neuen Re[X.]hts gegebene -
unzutreffende -
Begründung ist Teil der re[X.]htli[X.]hen Würdigung; sie nimmt deshalb an der Bindungswirkung teil.
Dem kann ni[X.]ht entgegengehalten werden, dass es bei der Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips des § 2 Abs.
3 [X.]GB allein um die Bestrafung des [X.] gehe. S[X.]hon na[X.]h dem eindeutigen Wortlaut der Vors[X.]hrift ist als Ergebnis der gebotenen Verglei[X.]hsbetra[X.]htung das "mildeste Gesetz", ni[X.]ht aber ledigli[X.]h der mildeste [X.]rafrahmen anzuwenden oder aber die mildeste [X.]rafe zu verhängen. Wenn au[X.]h die dana[X.]h zu treffende Ents[X.]heidung si[X.]h in aller Regel an den konkret anzuwendenden [X.]rafrahmen orientieren wird, so kann si[X.]h die Anwendung des mildesten Gesetzes glei[X.]hwohl auf den S[X.]huld-spru[X.]h auswirken, was ni[X.]ht zuletzt der vorliegende Fall zeigt: Wären die Taten na[X.]h dem aktuell geltenden Re[X.]ht zu beurteilen, wäre entgegen der unzutref-fenden Re[X.]htsauffassung des [X.]s für die Annahme von Beihilfe kein Raum, der Angeklagte wäre vielmehr mangels Vorliegens eines Sonderdelikts als Täter na[X.]h § 18 Abs.
5 Satz
1 Nr.
1, Abs. 7 [X.] nF zu verurteilen (vgl. II[X.] 2. [X.]) [X.])). Nur weil das zur Tatzeit geltende alte Re[X.]ht in §
70
Abs.
5a Satz
1 Nr.
2 [X.] aF verlangte, dass gerade der Täter der ungenehmigten Ausfuhr zuvor entspre[X.]hend Art. 4 Abs.
1 [X.] unterri[X.]htet worden war, kommt überhaupt in Betra[X.]ht, den Angeklagten

L.

ledigli[X.]h wegen Beihilfe s[X.]huldig zu spre[X.]hen. Weil der dabei anzuwendende -
na[X.]h §
27 Abs.
2 Satz 2, §
49 Abs.
1 [X.]GB gemilderte -
[X.]rafrahmen na[X.]h altem Re[X.]ht si[X.]h zudem als milder erweist als der Regelstrafrahmen na[X.]h neuem Re[X.]ht, führt die Anwendung des mildesten Gesetzes im Sinne von §
2 Abs.
3 [X.]GB im Ergebnis zu einem anderen -
milderen -
S[X.]huldspru[X.]h. Dieser und die ihm [X.]
-
18
-
grunde liegenden re[X.]htli[X.]hen Überlegungen der [X.]rafkammer sind indes infolge der Revisionsbes[X.]hränkung einer Überprüfung dur[X.]h den Senat entzogen.
[X.]) Die -
aufgezeigten -
Fehler bei der Subsumtion berühren ihrerseits die Wirksamkeit der Re[X.]htsmittelbes[X.]hränkung ni[X.]ht (allgemein KK-[X.], [X.], 7.
Aufl., §
352 Rn. 6 mwN). Zwar ist anerkannt, dass die hierdur[X.]h be-wirkte Teilre[X.]htskraft das Revisionsgeri[X.]ht ni[X.]ht von der Na[X.]hprüfung befreit, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten überhaupt strafbar (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1996 -
1
[X.]R 721/94, N[X.]Z 1996, 352) und ob die [X.] aufgrund eines gültigen Gesetzes ergangen ist ([X.], Bes[X.]hluss vom 13. Dezember 1977 -
5 [X.]R 728/77, [X.] 1978, 282). Eine sol[X.]he Ausnahme-konstellation ist -
wie dargelegt -
jedo[X.]h ni[X.]ht gegeben. Weitergehenden Ein-s[X.]hränkungen dieses Grundsatzes, die im Rahmen des § 318 [X.] vorge-nommen werden (vgl. [X.],
Bes[X.]hluss vom 22.
Januar 1999 -
Ss 616/98, N[X.]Z-RR 2000, 49 zur Verurteilung wegen Computerbetruges statt Unters[X.]hla-gung), folgt der Senat jedenfalls für die Bes[X.]hränkung der Revision ni[X.]ht. Denn anders als das Berufungsgeri[X.]ht, das dur[X.]h die Bindung an einen fehlerhaften S[X.]huldspru[X.]h gegebenenfalls gezwungen wäre, sehenden Auges einen der materiellen Re[X.]htslage widerspre[X.]henden [X.]rafrahmen zur Anwendung zu bringen (vgl. hierzu OLG S[X.]rbrü[X.]ken, Bes[X.]hluss vom 2. Juli 1996 -
Ss 126/94, N[X.]Z 1997, 149), ist das Revisionsgeri[X.]ht ni[X.]ht zu einer eigenständigen [X.]raf-zumessungsents[X.]heidung berufen.
b) Au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der konkreten [X.]rafzumessung zeigt die Revision keinen Re[X.]htsfehler auf. Die [X.]rafbemessung ist grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Tatri[X.]hters, in die das Revisionsgeri[X.]ht nur bei Vorliegen eines Re[X.]htsfehlers eingreifen darf. Ein sol[X.]her kann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte [X.]rafe dem Revisionsgeri[X.]ht die ihm obliegende sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]he 35
36
-
19
-
Na[X.]hprüfung ni[X.]ht ermögli[X.]ht, die Erwägungen des
Tatri[X.]hters in si[X.]h fehlerhaft sind oder die [X.]rafe si[X.]h von ihrer Bestimmung, gere[X.]hter S[X.]huldausglei[X.]h zu sein, na[X.]h oben oder unten löst. Gemäß §
46 Abs. 2 Satz 1 [X.]GB hat das Ge-ri[X.]ht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Täter spre[X.]hen. Dies bedeutet indes ni[X.]ht, dass jeder derartige Umstand der aus-drü[X.]kli[X.]hen Erörterung in den Urteilsgründen bedarf und dass die Ni[X.]hterörte-rung stets einen Re[X.]htsfehler begründet. Das Geri[X.]ht ist vielmehr ledigli[X.]h ver-pfli[X.]htet, in den Urteilsgründen die für die [X.]rafzumessung bestimmenden Um-stände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 [X.]); eine ers[X.]höpfende Aufzählung aller [X.]rafzumessungserwägungen ist weder vorges[X.]hrieben no[X.]h mögli[X.]h. Was als wesentli[X.]her [X.]rafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berü[X.]k-si[X.]htigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatri[X.]hter zu ents[X.]heiden (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 16. April 2015 -
3 [X.]R 638/14, N[X.]Z-RR 2015, 240). Entspre[X.]hendes gilt für den gesonderten [X.]rafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbestimmung na[X.]h § 54 Abs. 1 Satz 3 [X.]GB, wobei si[X.]h [X.] eine völlige Trennung der für die Einzel-
und Gesamtstrafenbildung
maßgebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte ni[X.]ht dur[X.]hführen lässt ([X.], Urteil vom 30.
November 1971 -
1 [X.]R 485/71, [X.][X.] 24, 268, 269 ff.).
Gemessen hieran sind die [X.]rafzumessungserwägungen des Landge-ri[X.]hts ni[X.]ht zu beanstanden. Ausgehend von den ni[X.]ht angefo[X.]htenen S[X.]huldsprü[X.]hen na[X.]h § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 [X.] nF, beim Angeklagten

L.

in Verbindung mit § 27 Abs. 1 [X.]GB, hat die [X.]rafkammer die zutreffenden [X.]rafrahmen zugrunde gelegt. Im Rahmen der konkreten [X.]rafzumessung hat sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen ausdrü[X.]kli[X.]h die hohe kriminelle Energie, die in der auf Vers[X.]hleierung angelegten Ausführung der Taten zum Ausdru[X.]k kam, zulasten der Angeklagten in die Abwägung ein-gestellt. Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe hat das [X.] s[X.]hließli[X.]h 37
-
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-
mit dem Hinweis einerseits auf die Parallelität der Ausfuhrges[X.]häfte im Rah-men einer laufenden Ges[X.]häftsbeziehung sowie andererseits auf die erhebli-[X.]hen Mengen vers[X.]hiedener Güter die erforderli[X.]he zusammenfassende Wür-digung der [X.] ni[X.]ht nur floskelhaft vorgenommen. Die Angriffe der Re-vision ers[X.]höpfen si[X.]h insgesamt in dem untaugli[X.]hen Versu[X.]h, ihre eigene Bewertung und Würdigung an die [X.]elle derjenigen des Tatgeri[X.]hts zu setzen.
2. Keinen Bestand haben können indes die bezügli[X.]h der Nebenbeteilig-ten getroffenen [X.]ents[X.]heidungen. Insoweit gilt:
a) Zunä[X.]hst hat das [X.] zutreffend -
was von der Revision au[X.]h ni[X.]ht in Abrede gestellt wird -
in den gesamten, auf Konten der R.

GmbH (378.812,58

.

s-erlösen das im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 3 [X.]GB aus der Tat [X.] erkannt. Denn da die für die verfahrensgegenständli[X.]hen Ausfuh-ren erforderli[X.]hen Genehmigungen ni[X.]ht erteilt wurden (Fälle II[X.] 2. a., b., d., f. der Urteilsgründe) bzw. im Falle der Antragstellung ni[X.]ht erteilt worden wären (Fälle II[X.]
2. [X.]., e., g. der Urteilsgründe), ers[X.]höpft si[X.]h die Sanktionierung ni[X.]ht in der Umgehung der Kontrollbefugnisse der Genehmigungsbehörde; vielmehr ist die Abwi[X.]klung des Ges[X.]häfts als sol[X.]he strafbewehrt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 2012 -
3 [X.]R 343/11, [X.][X.] 57, 79, 83 ff.).
b) Als re[X.]htsfehlerhaft erweist si[X.]h die Verfallsents[X.]heidung betreffend die S.

GmbH aber, soweit die [X.]rafkammer hinsi[X.]htli[X.]h der von dieser Ge-sells[X.]haft an den Angeklagten

L.

ausgekehrten Provisions-zahlungen von einem Wegfall der Berei[X.]herung ausgegangen ist.
38
39
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-
21
-
Na[X.]h § 73[X.] Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 [X.]GB kann das Geri[X.]ht von der na[X.]h §
73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 73a Satz 1 [X.]GB zwingenden Anordnung des Verfalls von [X.] nur absehen, wenn der Wert des [X.]n zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen ni[X.]ht mehr vorhanden ist. Dementspre[X.]hend ist na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung eine Ermessensent-s[X.]heidung na[X.]h § 73[X.] Abs. 1 Satz 2 [X.]GB grundsätzli[X.]h ni[X.]ht eröffnet, wenn der Verfallss[X.]huldner über Vermögen verfügt, das wertmäßig ni[X.]ht hinter dem verfallbaren Betrag zurü[X.]kbleibt, unabhängig davon, ob die vorhandenen [X.] einen Bezug zu den [X.]raftaten aufweisen ([X.], Urteil vom 5.
April 2000 -
2 [X.]R 500/99, [X.]R [X.]GB § 73[X.] Wert 2). In diesem Sinne war für die Ermessensents[X.]heidung des [X.]s kein Raum, denn na[X.]h den getroffenen Feststellungen verfügte die S.

GmbH zum Urteilszeitpunkt s[X.]hon deshalb über Vermögen in Höhe des von ihr [X.]n, weil sie zur Ab-wehr
von Pfändungen aufgrund dingli[X.]her Arrestbes[X.]hlüsse jeweils entspre-[X.]hende Beträge hinterlegt hatte.
Der dargestellte Grundsatz gilt zwar ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt: So ist ein Absehen von der Anordnung des [X.] ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das vorhandene Vermögen ohne jeden denk-baren Zusammenhang mit den abgeurteilten [X.]raftaten erworben wurde ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2002 -
4 [X.]R 233/02, [X.][X.] 48, 40, 42 f.), was insbe-sondere dann in Betra[X.]ht kommen soll, wenn Teile der dur[X.]h die Tat verein-nahmten Gelder an einen anderen weitergeleitet werden ([X.], Urteil vom 27.
Oktober 2011 -
5 [X.]R 14/11, [X.], 92). Eine sol[X.]he Fallkonstellation ist hier mit Bli[X.]k auf die S.

GmbH indes s[X.]hon deshalb ni[X.]ht gegeben, weil diese na[X.]h den Feststellungen des [X.]s nur gegründet wurde, um die Güter an den deuts[X.]hen [X.] vorbei über die [X.] ausführen zu können; es kann mithin keine Rede davon sein, dass die bei der S.

41
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-
22
-
GmbH vorhandenen Vermögenswerte in
keinem Zusammenhang zu den [X.] [X.]raftaten stehen.
[X.]) Au[X.]h der Ausspru[X.]h über die Anordnung des Verfalls betreffend die R.

GmbH weist Re[X.]htsfehler zu deren Gunsten auf. Dies gilt jedenfalls mit Bli[X.]k auf die steuerli[X.]he Behandlung des von dieser [X.]n. Hierzu gilt:
Eine Doppelbelastung dur[X.]h Abs[X.]höpfung des [X.] einerseits und dessen Besteuerung andererseits ist zu vermeiden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23.
Januar 1990 -
1 BvL 4/87, [X.]E 81, 228, 241 f.). Dies ges[X.]hieht regelmäßig dadur[X.]h, dass der abges[X.]höpfte Betrag im Besteuerungsverfahren gewinnmindernd geltend gema[X.]ht wird; das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 E[X.]G gilt mangels [X.]raf[X.]harakters der Verfallsanordnung ni[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2002 -
5 [X.]R 138/01, NJW
2002, 2257, 2258 f.). Die Berü[X.]ksi[X.]htigung einer nur voraussi[X.]htli[X.]hen Besteuerung im [X.]rafverfahren hat zu unterbleiben ([X.], Urteil vom 13. Juni 2001 -
3 [X.]R 131/01, [X.]R [X.]GB § 73[X.] Härte 7). Ist jedo[X.]h das Besteuerungsverfahren abges[X.]hlossen, darf der Betroffene ni[X.]ht auf die eventuell gegebene Mögli[X.]hkeit der Änderung des [X.]euerbes[X.]heids na[X.]h § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO verwiesen werden; vielmehr ist die bestandskräftig festgesetzte [X.]euers[X.]huld mindernd zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2002
-
5 [X.]R 138/01, [X.], 2257, 2258 f.; Bes[X.]hluss vom 18.
Februar 2004 -
1 [X.]R 296/03, N[X.]Z-RR 2004, 214, 215; siehe au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Oktober 2013 -
3 [X.]R 167/13, juris Rn. 43; La[X.]k-ner/Kühl/Heger, [X.]GB, 28. Aufl., § 73[X.] Rn. 2).
Diese Grundsätze hat das [X.] zwar im Ansatz ni[X.]ht verkannt. Es hat indes zum Vorteil der [X.] ni[X.]ht nur die steuerli[X.]he Belastung in Abzug gebra[X.]ht, die auf dem eigentli[X.]h dem Verfall unterliegenden Betrag ruht, sondern ausdrü[X.]kli[X.]h auf die [X.] für die Jahre 2009 43
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-
23
-
bis 2011 insgesamt abgestellt, obwohl es ausdrü[X.]kli[X.]h festgehalten hat, dass "die in den verfahrensgegenständli[X.]hen Jahren bei der R.

erzielten [X.] den inkriminierten Betrag von 378.812,58 Euro um ein Mehrfa[X.]hes überstiegen haben". Dana[X.]h liegt es trotz der in diesem Zusammenhang unge-nauen Begriffli[X.]hkeit der "Umsatzerlöse" nahe, dass au[X.]h allein aufgrund der ni[X.]ht strafbewehrten Ges[X.]häfte [X.]euern angefallen wären. Dann aber hätte ni[X.]ht der gesamte Betrag idürfen (zu einer mögli[X.]hen Anteilsbere[X.]hnung [X.], Urteil vom 8. Juni 2011 -
618 [X.], juris Rn.
202 ff.).
d) Die Sa[X.]he bedarf deshalb hinsi[X.]htli[X.]h der Anordnung des Verfalls von [X.] betreffend beide Nebenbeteiligte neuer Verhandlung und Ents[X.]hei-dung. Bezügli[X.]h der R.

GmbH wird das neue Tatgeri[X.]ht au[X.]h zu prüfen ha-ben, ob -
entspre[X.]hend den Ausführungen in dem angefo[X.]htenen Urteil -
davon ausgegangen werden kann, dass diese Gesells[X.]haft
dur[X.]h die Leistung der Provisionszahlungen an den Angeklagten

L.

tatsä[X.]hli[X.]h ent-rei[X.]hert ist (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2011 -
5 [X.]R 14/11, [X.], 92), oder ob insoweit ni[X.]ht eine Fallkonstellation vorliegt, in der gegenüber dem Empfänger von aus der Tat erlangten Geldbeträgen, der sie ganz oder teilweise an andere Tatbeteiligte weiterleitet, der Verfall von [X.] in voller Höhe angeordnet werden kann, weil und soweit er und die anderen Beteiligten als Gesamts[X.]huldner haften (vgl. dazu etwa [X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. September 2002 -
1 [X.]R 281/02, N[X.]Z 2003, 198, 199; vom 10.
Januar 2008 -
5 [X.]R 365/07, N[X.]Z 2008, 565, 566, Urteil vom 12. August 2003 -
1 [X.]R 127/03, N[X.]Z 2004, 440).

46
-
24
-
V[X.] Revisionen der [X.]
Die jeweils auf die allgemeine Sa[X.]hrüge gestützten Revisionen der [X.] sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].
[X.][X.] [X.]

[X.] Tiemann
47

Meta

3 StR 347/15

10.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2016, Az. 3 StR 347/15 (REWIS RS 2016, 14703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14703

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 343/11

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3 StR 167/13

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