Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2021, Az. AK 52/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 10403

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Gegenstand

Fortdauer der Untersuchungshaft: Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot von Gütern zur militärischen Verwendung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle


Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte ist am 18. Mai 2021 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 12. Mai 2021 (1 [X.] 203/21) festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der ursprüngliche Haftbefehl ist durch einen Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 23. Juli 2021 (1 [X.] 323/21) geändert und neu gefasst worden, ohne dass er um eine neue Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, die für sich genommen Untersuchungshaft rechtfertigen würde, erweitert worden ist.

2

Gegenstand des aktuellen Haftbefehls vom 23. Juli 2021 ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in der [X.] von Oktober 2018 bis November 2020 jeweils gewerbsmäßig in einem Fall (Fall 1) für den Geheimdienst einer fremden Macht handelnd einem Verkaufsverbot eines im [X.] veröffentlichten unmittelbar geltenden [X.], der der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient ([X.]), zuwidergehandelt, in einem weiteren Fall (Fall 2) versucht, die Herstellung chemischer Waffen zu fördern, sowie in drei weiteren Fällen (Fälle 3 bis 5) gegen die Verordnung ([X.]) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ([X.]) verstoßen, indem er entgegen Art. 4 Abs. 4 Halbsatz 2 dieser Verordnung Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführte; strafbar gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 5, Abs. 7 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 [X.] i.V.m. Art. 1 Buchst. a, Art. 2 Abs. 1 der [X.] ([X.]) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 (veröffentlicht im [X.]. L 229 vom 31. Juli 2014) (Fall 1), § 20 Abs. 1 Nr. 1 und [X.], §§ 22, 23 StGB (Fall 2), § 18 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 [X.] i.V.m. Art. 4 Abs. 4 Halbsatz 2 der [X.] ([X.]) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 (veröffentlicht im [X.]. [X.] vom 29. Mai 2009) (Fälle 3 bis 5), § 53 StGB.

3

Der [X.] hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Der Ermittlungsrichter des [X.] hat daraufhin die Akten dem Senat zur Entscheidung über die [X.] nach § 121 Abs. 2 und 4 StPO vorgelegt.

4

Die Verteidiger des Beschuldigten haben mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021, ergänzt durch eine elektronische Übersendung von Fotos am 15. Dezember 2021, zur [X.] Stellung genommen. Sie haben die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung, beantragt.

II.

5

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

6

1. Der Beschuldigte ist der ihm mit dem Haftbefehl vom 23. Juli 2021 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.

7

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

8

Im [X.] 2014 erließ die [X.] als Reaktion auf das Agieren der [X.] in Bezug auf die [X.] unter anderem weitreichende Beschränkungen des Außenhandels mit [X.] (Beschluss 2014/512/[X.] vom 31. Juli 2014). Diese Restriktionen wurden, soweit sie Geschäfte mit sogenannten [X.] (Güter, die sowohl für [X.] als auch für militärische Zwecke verwendet werden können) und damit den Zuständigkeitsbereich der [X.] betreffen, durch die [X.] vom 31. Juli 2014 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Zu den Maßnahmen zählt unter anderem ein weitgehendes Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr von solchen [X.], die im [X.] der [X.] gelistet sind.

9

Da dieses Embargo den Erwerb von hochtechnisierten [X.], die für die [X.] Rüstungsindustrie benötigt werden, erheblich erschwert, versucht [X.], seinen Bedarf durch klandestine Beschaffungen zu decken. Hierzu dient ein zentrales staatliches Beschaffungssystem, in dem die [X.]n Geheimdienste maßgeblich mitwirken. Die Geheimdienste bedienen sich hierfür lokaler Beschaffungsfirmen, die gegenüber westlichen Lieferanten als Käufer von [X.] für die Rüstungsindustrie, namentlich von hochwertigen Werkzeugmaschinen, auftreten und dabei eine [X.] Verwendung der Güter vorspiegeln.

Ein solches Beschaffungsunternehmen war im Tatzeitraum die von dem gesondert Verfolgten [X.]    geleitete [X.] Firma "                                                                   " ([X.]) in [X.]       . Unter der Leitung von [X.]   sowie beaufsichtigt und gesteuert durch einen [X.]n Geheimdienst betrieb die [X.]ein Beschaffungsnetzwerk für den [X.], wo zahlreiche Rüstungsunternehmen angesiedelt sind. Das Beschaffungsnetzwerk des [X.]   und der [X.]erstreckte sich auch auf die [X.] und erfasste hier unter anderem die Lieferfirma "                                       " (E.  ) in M.       , deren Geschäftsführer seit 2002 der Beschuldigte ist.

Der Beschuldigte verkaufte beziehungsweise lieferte über seine Firma E.  und eingebunden in dieses [X.] Beschaffungsnetzwerk verschiedene für die [X.] Rüstungsindustrie bestimmte Güter an die [X.], wobei die verfahrensgegenständlichen Güter tatsächlich für eine militärische Endverwendung durch die "                  " ([X.].  ) in [X.]       bestimmt waren. Bei der [X.].  handelt es sich um einen militärischen Endverwender im Bereich des [X.]n Trägertechnologieprogramms, der eng mit dem Raketenhersteller "   N.    " aus [X.]       zusammenarbeitet. Dabei ist die [X.].  unmittelbar mit dem [X.]n Inlandsgeheimdienst [X.] verknüpft und Teil von dessen Aktivitäten.

In den Fällen, die Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 23. Juli 2021 sind, handelte der Beschuldigte jeweils in der Absicht, sich als Geschäftsführer seines Unternehmens aus der Veräußerung und Ausfuhr von [X.] entgegen einem Verbot nach der [X.] beziehungsweise unter Missachtung von [X.] der [X.] und damit der wiederkehrenden Begehung von [X.] eine nicht nur vorübergehende und nicht nur unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, in eine geheimdienstlich gesteuerte [X.] eingebunden zu sein. In allen Fällen wusste er zudem, dass die Güter, mit denen er Handel trieb, für eine militärische Verwendung, und zwar für die Herstellung von Rüstungsgütern im Bereich der [X.]n Trägertechnologie beziehungsweise die Entwicklung und Produktion von biologischen oder chemischen Waffen, bestimmt waren.

Vor diesem Hintergrund kam es [X.] zu folgenden fünf Taten des Beschuldigten:

aa) Am 9. Oktober 2018 verkaufte der Beschuldigte unter Mitwirkung des [X.], der für die [X.]tätig war, namens der E.  einen Glasröhren-Wärmetauscher "[X.] 200/1000-1m²" des Herstellers      GmbH im Wert von 17.400 € an die [X.], diese vertreten durch den gesondert Verfolgten [X.]    (Fall 1).

Dieses Produkt unterfiel aufgrund seiner - vom Beschuldigten zumindest für möglich gehaltenen und in Kauf genommenen - Eigenschaften der Listenposition 2B350 Buchst. d des [X.] der [X.] ([X.]) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009. Seit dem 31. Juli 2014 ist der Verkauf derart gelisteter Güter nach [X.] gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der [X.] ([X.]) Nr. 833/2014 verboten, sofern diese Güter - wie es vorliegend der Fall war - ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

Der Beschuldigte stellte am 6. Dezember 2018 beim [X.] ([X.]) einen Ausfuhrgenehmigungsantrag unter Angabe der [X.]als Empfänger und der [X.].  als Endverwender des Wärmetauschers. Dabei nahm er an, dem [X.] seien die Aktivitäten der [X.].  im Bereich der [X.] nicht bekannt. Das [X.] lehnte den Antrag am 7. Juni 2019 jedoch mit der Begründung ab, die Ausfuhr sei verboten, weil das Gerät im militärischen Bereich verwendet werden könne und Zweifel am Endverbleib bestünden. Eine Ausfuhr des Wärmetauschers erfolgte nicht; dieser wurde am 18. Mai 2021 sichergestellt.

bb) Am 29. Dezember 2018 schlossen der Beschuldigte als Geschäftsführer der E.  und der gesondert Verfolgte [X.]    als Direktor der [X.]unter Mitwirkung des Mitbeschuldigten B.     einen Vertrag über den Verkauf einer [X.] ("[X.]") "[X.] 1250/780" des Herstellers                     GmbH nebst Zubehör im Gesamtwert von 51.372 €.

Nachdem der Beschuldigte von dem [X.] die Auskunft erhalten hatte, bezüglich des Käufers [X.]lägen sensitive Hinweise vor, benannte er gemeinsam mit B.     in einem beim [X.] gestellten Ausfuhrgenehmigungsantrag bewusst wahrheitswidrig das "                                      " in [X.]       als vermeintlichen Endverwender, obwohl auch die [X.] tatsächlich für die [X.].  als militärischem Endverwender bestimmt war. Das [X.] lehnte den Antrag am 23. September 2019 in der - mutmaßlich [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2021 - 5 K 570/18.F, juris) - Annahme, die [X.] unterfalle der Listenposition [X.]. f des [X.] der [X.], mit der Begründung ab, die Ausfuhr sei verboten, weil die Box im chemiewaffenrelevanten Bereich Verwendung finden könne.

Zwar stornierte der Beschuldigte daraufhin die Bestellung beim Hersteller. Der Mitbeschuldigte B.     bestand indes auf einer Einhaltung des Vertrages mit der [X.]. Obgleich der Beschuldigte aufgrund der Begründung der Ablehnung der Ausfuhrgenehmigung durch das [X.] davon ausging, eine solche [X.] könne für die Herstellung von chemischen Waffen eingesetzt werden, und er eine solche Verwendung im konkreten Fall jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, ging er im Interesse eines [X.] seiner Geschäftsbeziehungen mit der [X.]auf das Ansinnen von B.     ein und vermittelte der [X.]im November 2019 ein Angebot für die Lieferung einer zumindest vergleichbaren [X.] der [X.] Firma "                            ". Ob es aufgrund der Angebotsübermittlung durch den in [X.] tätig gewordenen Beschuldigten zu der Lieferung einer [X.] durch das [X.] Unternehmen kam, konnte bislang nicht in Erfahrung gebracht werden (Fall 2).

cc) Am 7. November 2017 schloss der Beschuldigte für die E.  mit der [X.]einen Vertrag über den Verkauf eines zu dem Glasröhren-Wärmetauscher "[X.] 200/1000-1m²" (Fall 1) passenden, jedoch nicht in [X.] der [X.] gelisteten [X.]s "[X.]-406 [X.]" des Herstellers      GmbH zu einem Kaufpreis von 100.125 €. Tatsächlicher Endempfänger war auch hier die [X.].  , von der zudem die technischen Anforderungen an das Gerät stammten. Obgleich der Beschuldigte wusste, dass auch der [X.] für eine Verwendung durch die [X.].  in der [X.]n Rüstungsindustrie, und zwar im Bereich der Trägertechnologie, also der Entwicklung und Herstellung von Flugkörpern für chemische, biologische oder atomare Waffen, bestimmt war, führte er das Gerät am 11. Juli 2019 ohne eine Genehmigungsentscheidung des [X.] nach [X.] aus, wobei er als angeblichen Empfänger die "                          " mit Sitz in [X.]       vorgab. Den Kaufpreis erhielt die E.  am 20. September 2019 (Fall 3).

dd) Der Beschuldigte schloss zudem für die E.  mit der [X.]einen [X.] über eine nicht in [X.] der [X.] gelistete Materialprüfmaschine des [X.]. zu einem Kaufpreis von 42.000 € und einen ebenfalls nicht gelisteten Nitrogen-Generator "Genius NM32LA" zu einem Kaufpreis von 28.490 €. Obwohl der Beschuldigte wusste, dass auch diese Gerätschaften für eine militärische Verwendung durch die [X.].  im Bereich der Trägertechnologie bestimmt waren, führte er sie am 28. Juni 2019 nach [X.] aus, ohne eine Entscheidung des [X.] über die Genehmigungspflicht der Ausfuhr herbeigeführt zu haben. In der Rechnung gab der Beschuldigte bewusst wahrheitswidrig das "                          " in [X.]       als Empfänger und Endverwender an, um auch hier die [X.].  als tatsächlichen militärischen Endverwender zu verschleiern (Fall 4).

ee) Ferner schloss der Beschuldigte für die E.  mit der [X.]einen [X.] über weitere nicht in [X.] der [X.] gelistete Güter, und zwar einen Brutschrank "[X.]-230V", einen Vakuumtrockenschrank "[X.]-230V" und ein Vakuummodul mit Vakuumpumpe "[X.]" des Herstellers     im Gesamtwert von 18.000 €. Auch diese Gerätschaften waren zur militärischen Endverwendung durch die [X.].  bestimmt. Der Beschuldigte stellte am 15. Juli 2020 beim [X.] einen Ausfuhrgenehmigungsantrag, wobei er bewusst wahrheitswidrig als Endverwender erneut die "                             " mit Sitz in [X.]       bezeichnete. Da dem [X.] zu dieser Institution, wie vom Beschuldigten angenommen, keine sensitiven Erkenntnisse vorlagen, erteilte dieses am 3. November 2020 einen sogenannten [X.], also eine Bescheinigung der [X.] der beantragten Ausfuhr. Der Beschuldigte führte die Gerätschaften in dem Wissen um die militärische Endverwendung durch die [X.].  und damit auch die Bedeutungslosigkeit des erschlichenen [X.]s am 3. November 2020 nach [X.] aus (Fall 5).

b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) ergibt sich aus einer Gesamtschau der bisherigen Ermittlungsergebnisse, von denen vor allem folgende von Bedeutung sind:

aa) Hinsichtlich der einzelnen Verkaufs- und Ausfuhraktivitäten des Beschuldigten einschließlich seiner Angaben zu den - vermeintlichen - [X.] gegenüber dem [X.] und [X.] ergibt sich der dringende Tatverdacht aus vorliegenden Dokumenten, namentlich aus den schriftlichen Angaben, die der Beschuldigte im Rahmen von Genehmigungsanträgen und Ausfuhrvorgängen gegenüber dem [X.] und Zollbehörden machte, aus Vertragsdokumenten zu den einzelnen Verkäufen, die der Beschuldigte dem [X.] vorlegte, sowie aus den ergangenen Bescheiden des [X.].

bb) Die Annahme, dass es sich bei dem Glasröhren-Wärmetauscher "[X.] 200/1000-1m²" des Herstellers      GmbH um einen Gegenstand handelt, der zu den unter der Listenposition 2B350 Buchst. d des [X.] der [X.] aufgeführten Gütern gehört, beruht insbesondere auf einer fachtechnischen Bewertung des [X.]. Aus vorliegenden fachtechnischen Expertisen des [X.] folgt auch, dass die haftbefehlsgegenständlichen [X.] für eine militärische Verwendung geeignet waren.

cc) Dass es sich bei dem Endnutzer jeweils um die [X.].  handelte, ergibt sich im Sinne eines dringenden Tatverdachts aus deren ausdrücklicher Benennung durch den Beschuldigten als Endverwender im Fall 1, aus dem Umstand, dass im Fall 3 die [X.].  ausweislich sichergestellter Dokumente die technischen Anforderungen an das zu liefernde Gerät formuliert hatte, sowie daraus, dass der Mitbeschuldigte B.    , der in den einzelnen Fällen jeweils auf Seiten der [X.]tätig wurde, nach den Ermittlungserkenntnissen tatsächlich in leitender Position in der [X.].  tätig war.

Der dringende Verdacht dahin, dass die [X.].  die Gerätschaften, auf die sich der Haftbefehl bezieht, einer militärischen Endverwendung zuführte beziehungsweise dies beabsichtigte, und zwar in den Fällen 3 bis 5 einer solchen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der [X.] ([X.]) Nr. 428/2009, ergibt sich zuvörderst aus nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zur engen Verknüpfung der Tätigkeit der [X.].  mit dem [X.]n Militärsektor, namentlich dem Raketenhersteller "   N.    " aus [X.]       . [X.] hierfür spricht zudem das den tatsächlichen Endverwender [X.].  verschleiernde Verhalten des Beschuldigten, weil sich dieses plausibel vor allem mit dem Wissen um eine militärische Verwendung erklären lässt (näher hierzu unten II. b) ee)).

dd) Die [X.]en Annahmen zur Struktur des verdeckten [X.]n Beschaffungsprogramms, zur Tätigkeit der [X.]sowie zur Steuerung der Aktivitäten der [X.]und der [X.].  und damit auch der verfahrensgegenständlichen Geschäfte durch [X.] Geheimdienste beruhen unter anderem auf Behördenerklärungen des [X.] und des [X.] (vgl. insofern auch [X.], Beschluss vom 31. August 2020 - AK 20/20, juris Rn. 19 ff.).

ee) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite in den Fällen 1 und 3 bis 5, namentlich des Wissens des Beschuldigten um eine militärische Nutzung der Güter, auf die sich seine verfahrensgegenständlichen Aktivitäten bezogen, beruht auf einer Gesamtwürdigung des bisherigen [X.]. Dazu gehört eine Auswertung von E-Mails und aufgezeichneten Telefongesprächen des Beschuldigten, aus der deutlich wird, dass er sich mit den außenhandelsrechtlichen Restriktionen befasste und sich wissentlich über diese hinwegsetzte. So äußerte sich der Beschuldigte in E-Mails und Telefonaten dahin, dass er ungeachtet der gegen [X.] verhängten und den militärischen Sektor betreffenden Sanktionen "alles" liefern könne, Produkte nicht unter echten Bezeichnungen geführt werden dürften und er darauf achten müsse, keine Spuren zu hinterlassen. Mit Gewicht für das Wissen des Beschuldigten um eine militärische Verwendung der Güter spricht zudem, dass er die [X.].  als tatsächlichen Endverwender zu verschleiern suchte, unter anderem, indem er gegenüber dem [X.] falsche Angaben zu den [X.] machte. Denn das Verkaufsverbot der [X.] für gelistete [X.] (Fall 1) bezieht sich nur auf Güter, die für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Die hier in den Fällen 3 bis 5 relevanten Beschränkungen des Außenhandels mit [X.] nach der [X.] gelten nur bei einer militärischen Endverwendung. Hätte der Beschuldigte keinen Vorsatz hinsichtlich einer militärischen Nutzung gehabt, hätte es für ihn daher keinen Anlass zu einem konspirativen und den tatsächlichen Endverwender verschleiernden Vorgehen gegeben. Dabei ist von einem positiven Wissen des Beschuldigten um die militärische Verwendung auszugehen und nicht nur davon, dass er - was für eine Strafbarkeit in den Fällen 3 bis 5 nicht ausreichte - eine solche Nutzung für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Denn illegal war die Ausfuhr in den Fällen 3 bis 5 nur, sofern der Beschuldigte um eine militärische Endverwendung in [X.] im Sinne von Art. 4 der [X.] positiv wusste. Der Umstand, dass er gerade in diesen Fällen falsche Angaben zum Endverwender machte, spricht daher für positives Wissen um eine militärische Verwendung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der [X.] ([X.]) Nr. 428/2009 (vgl. insofern [X.], Beschluss vom 19. Januar 2010 - StB 27/09, [X.]St 54, 275 Rn. 73; [X.] in [X.]/[X.]/Pietsch, [X.], [X.], Vor §§ 17, 18 [X.] Rn. 72a).

Vor dem Hintergrund der dem Beschuldigten bekannten Gesamtumstände - insbesondere des durch Konspiration und Verschleierung des Nutzungszwecks der Gerätschaften für den Hochtechnologiebereich des [X.]n Militärs geprägten Agierens von [X.]und [X.].  - ist zudem [X.], dass er die maßgebliche Steuerung der Aktivitäten der [X.], der [X.].  und seiner Geschäftspartner [X.]    und B.     durch [X.] Geheimdienste zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.

ff) Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte im Fall 2 von dem [X.] darüber informiert wurde, eine [X.] der betreffenden Bauart könne für die Herstellung von chemischen Waffen eingesetzt werden, er um die Aktivitäten der [X.]und der [X.].  im [X.] wusste und er gleichwohl Bemühungen entfaltete, der [X.]die Beschaffung einer [X.] in [X.] zu ermöglichen, ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass er eine solche Verwendung im konkreten Fall jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Dies gilt ungeachtet des Einwandes der Verteidiger des Beschuldigten in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2021, die [X.] "[X.] 1250/780" diene baukonstruktiv dem Produktschutz (dem Schutz der bearbeiteten Materialien vor Umwelteinflüssen), nicht aber dem Personenschutz (dem Schutz der Bediener vor Emissionen der Materialien), was der Grund dafür sei, dass die Box nicht der Listenposition [X.]. f des [X.] der [X.] unterfalle und weshalb sie nicht zur [X.] geeignet sei. Dies sei in der Branche und damit auch dem Beschuldigen bekannt gewesen. Ob der Beschuldigte tatsächlich über derartiges technisches Fachwissen verfügte und wie sein genaues Vorstellungsbild zur Verwendung der [X.] zur Tatzeit war, muss der näheren Aufklärung in einer etwaigen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben, zumal er in einer E-Mail an B.     vom 24. September 2019 die Einschätzung des [X.], die [X.] könne zur Herstellung chemischer Waffen eingesetzt werden, unkritisch weitergab.

gg) Wegen weiterer Einzelheiten zu den bisherigen Beweisergebnissen, die den dringenden Tatverdacht begründen, wird auf den Haftbefehl vom 23. Juli 2021 ([X.] Bl. 249 d. A.), die Antragsschrift des [X.]s auf Erlass eines Haftbefehls vom 3. Mai 2021 ([X.] Bl. 77 d. A.), den Antrag des [X.]s auf Neufassung des Haftbefehls vom 28. Juni 2021 ([X.] Bl. 151 d. A.) sowie die Stellungnahme des [X.]s zu Vorbringen der Verteidiger des Beschuldigten vom 22. Juli 2021 ([X.] Bl. 207 d. A.) Bezug genommen.

2. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wie folgt strafbar gemacht hat:

a) Hinsichtlich des Verkaufs eines Wärmetauschers (Fall 1 des Haftbefehls) ist gegenwärtig davon auszugehen, dass der Beschuldigte der gewerbsmäßigen sowie für den Geheimdienst einer fremden Macht erfolgten Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot eines im [X.] veröffentlichten unmittelbar geltenden [X.], der der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, dringend verdächtig ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 5, Abs. 7 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 [X.] i.V.m. Art. 1 Buchst. a, Art. 2 Abs. 1 der [X.] ([X.]) Nr. 833/2014).

aa) Der Beschuldigte verstieß [X.] gegen das Verkaufsverbot des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen [X.]s, die die Lage in der [X.] destabilisieren ([X.]; veröffentlicht im [X.]. L 229 vom 31. Juli 2014). Diese dient der Durchführung des Sanktionsbeschlusses 2014/512/[X.] des [X.] vom 31. Juli 2014 ([X.]. L 229/13).

(1) Art. 2 Abs. 1 der [X.] untersagt es, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in [X.] oder zur Verwendung in [X.] zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der [X.] sind gemäß Art. 1 Buchst. a der [X.] (ausschließlich) die Güter und Technologien, die in [X.] der [X.] aufgeführt sind. Nach der [X.] ist mithin der - ansonsten nach der [X.] einem Genehmigungsvorbehalt unterliegende - Verkauf von in der [X.] gelisteten Gütern verboten.

Dies gilt allerdings nur, sofern der gelistete Gegenstand im konkreten Fall ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt ist oder bestimmt sein könnte. [X.] ist damit, dass in objektiver Hinsicht zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für eine Absicht der Verwendung zu militärischen Zwecken oder durch einen militärischen Endnutzer vorliegen und der Täter bei der Tathandlung subjektiv eine solche Verwendung zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt, also mit bedingtem Vorsatz handelt (vgl. [X.], [X.] 2021, 171, 173).

Die Tatmodalität des Verkaufs ist erfüllt mit dem Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrages über einen gelisteten Gegenstand ([X.], Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 [X.], juris Rn. 18; [X.] in [X.]/[X.]/Pietsch, [X.], [X.], Vor §§ 17, 18 [X.] Rn. 96; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 18 [X.] Rn. 29). Rechtlich unerheblich ist insofern, ob es zur Durchführung des Kaufvertrages, namentlich zur Ausfuhr des betreffenden Gutes nach [X.], kommt.

(2) Indem der Beschuldigte am 9. Oktober 2018 mit der [X.]n [X.]einen [X.] über einen Glasröhren-Wärmetauscher "[X.] 200/1000-1m²" abschloss, verstieß er mithin [X.] gegen das Verkaufsverbot. Denn dieses Gerät entspricht nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen den technischen Merkmalen der Listenposition 2B350 Buchst. d des [X.] der [X.] (vgl. zu den diesbezüglichen Feststellungserfordernissen [X.], Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15, [X.], 733 Rn. 13; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 [X.], juris Rn. 14 f.). Es ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass es der Beschuldigte zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Wärmetauscher Eigenschaften hatte, die seine Listung begründeten; Wissen um die Listung als solche ist nicht zu verlangen (vgl. zum Vorsatzerfordernis hinsichtlich der Listung [X.], Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 295/12, [X.] 2013, 113 mwN). Der Wärmetauscher war - wie der Beschuldigte mutmaßlich wusste - zudem für eine militärische Verwendung bestimmt.

(3) Zwar ist die [X.] ([X.]) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009, auf die Art. 1 Buchst. a der [X.] verweist, mit Wirkung vom 9. September 2021 aufgehoben und ersetzt worden durch eine neue [X.], und zwar die Verordnung ([X.]) 2021/821 des [X.] und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ([X.]. [X.] vom 11. Juni 2021). Das berührt die mutmaßliche Strafbarkeit des Beschuldigten aber nicht (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15, [X.], 733 Rn. 15). Denn zum einen handelt es sich lediglich um eine Neufassung und Neubekanntmachung der [X.], wobei der [X.] beibehalten worden ist. Insbesondere ist die Listenposition 2B350 Buchst. d des [X.] unverändert in die neue [X.] übernommen worden. Art. 1 Buchst. a der [X.] bezieht sich gemäß Art. 31 Abs. 3 der neuen [X.] nunmehr auf deren [X.]. Zum anderen ist die Verbotsregelung des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der [X.] ein [X.]gesetz im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB, so dass selbst deren Entfall nach der Tatbegehung eine Strafbarkeit nicht berührte (vgl. zur Klassifikation von Embargomaßnahmen als [X.]gesetze [X.], Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - 3 [X.], juris Rn. 31; vom 23. August 2006 - 5 [X.], [X.], 644; vom 14. Juli 1998 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 34 UN-Embargo 4; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Vorbemerkungen zu §§ 17 bis 19 [X.] Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.]/Pietsch, [X.], [X.], Vor §§ 17, 18 [X.] Rn. 14, 164 f.; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., Vor § 17 [X.] Rn. 71; s. zudem nunmehr § 30 Abs. 1 [X.]). Maßgeblich für die hier zu beurteilende mutmaßliche Strafbarkeit des Beschuldigten sind mithin gemäß § 2 Abs. 1 StGB die [X.] und die [X.] in der zur Tatzeit geltenden Fassung.

bb) Ausgehend von dem geschilderten Sachverhalt verwirklichte der Beschuldigte neben dem [X.] des gewerbsmäßigen Handelns nach § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2019 - 3 StR 413/18, juris Rn. 26 ff. [insoweit in NStZ 2019, 736 nicht abgedruckt]) denjenigen des Handelns für den Geheimdienst einer fremden Macht nach § 18 Abs. 7 Nr. 1 [X.]. Für eine Qualifikationsstrafbarkeit nach § 18 Abs. 7 Nr. 1 [X.] genügt ein schlichtes Handeln für einen fremden Geheimdienst. Es bedarf weder einer organisatorischen Eingliederung des [X.] in den fremden Geheimdienst noch dessen funktioneller Eingliederung in die Ausforschungsbemühungen des [X.] ([X.], Beschluss vom 31. August 2020 - AK 20/20, juris Rn. 25; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 17 [X.] Rn. 18; [X.] in [X.]/[X.]/Pietsch, [X.], [X.], Vor §§ 17, 18 [X.] Rn. 112; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 17 [X.] Rn. 45). Für § 18 Abs. 7 Nr. 1 [X.] ist jedenfalls ausreichend, wenn sich die Tat als Ausfluss der Einbindung des [X.] lediglich in die geheimdienstliche [X.] darstellt ([X.], Beschluss vom 31. August 2020 - AK 20/20, juris Rn. 25; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 17 [X.] Rn. 18; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 17 [X.] Rn. 45).

So liegt es nach Aktenlage hier. Der gesondert Verfolgte [X.]    betrieb in [X.] mit hoher Wahrscheinlichkeit ein konspirativ arbeitendes Beschaffungsnetzwerk, in das sich der Beschuldigte einfügte und an dem er mitwirkte; diese Form der Beschaffungen wurde durch einen [X.]n Geheimdienst beaufsichtigt und gesteuert.

Ob im Fall 1 auch der [X.] des § 18 Abs. 7 Nr. 3 [X.] erfüllt ist, kann für die [X.]entscheidung dahingestellt bleiben.

b) Hinsichtlich der Bemühungen des Beschuldigten, der [X.].  eine [X.] zu verschaffen (Fall 2 des Haftbefehls), gilt Folgendes:

aa) Der Beschuldigte ist gegenwärtig dringend verdächtig, sich durch die Vermittlung eines Verkaufsangebots für eine [X.] der [X.] Firma "                             " an die [X.]wegen versuchter Förderung der Herstellung chemischer Waffen gemäß § 20 Abs. 1 [X.], §§ 22, 23 StGB strafbar gemacht zu haben. Da der Verbrechenstatbestand des § 20 Abs. 1 [X.] eine Gehilfentätigkeit als täterschaftliches Handeln verselbständigt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. März 2009 - StB 20/08, [X.]St 53, 238 Rn. 32 zu § 19 Abs. 1 [X.]; [X.], Beschluss vom 13. März 1997 - 2 Ws 47-48/97, [X.], 153, 154; [X.], NJW 1991, 203, 204), kommt eine Versuchsstrafbarkeit in Bezug auf Handlungen in Betracht, die sich der Sache nach als versuchte Beihilfe darstellen ([X.], Beschluss vom 13. März 1997 - 2 Ws 47-48/97, [X.], 153, 154; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 20 [X.] Rn. 9 mwN). Rechtlich unerheblich ist deshalb vorliegend, ob sich die [X.], auf die sich die Vermittlungsbemühungen des Beschuldigten erstreckten, tatsächlich zur Verwendung bei der Herstellung von chemischen Waffen eignete, ob eine solche Verwendung in [X.] beabsichtigt war und ob es tatsächlich zur Lieferung der [X.] Gerätschaft und zu deren Einsatz bei einer Chemiewaffenherstellung kam. Maßgeblich im Rahmen der hier in Betracht kommenden Versuchsstrafbarkeit ist allein das subjektive Vorstellungsbild des Beschuldigten. Dieses ging - wie dargetan - nach vorläufiger Würdigung dahin, dass er bei seinen Vermittlungsbemühungen eine Lieferung der [X.] nach [X.] und deren dortige Verwendung bei der Herstellung von chemischen Waffen jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Das genügt für eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 [X.], §§ 22, 23 StGB.

Zwar erfasst die Herstellung chemischer Waffen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nur den Produktionsprozess als solchen, nicht auch den vorgelagerten Aufbau von Anlagen zur Chemiewaffenherstellung. Deshalb ist eine Strafbarkeit wegen Förderung der Herstellung chemischer Waffen gemäß § 20 Abs. 1 [X.] nicht gegeben, wenn sich eine Unterstützungshandlung auf die Errichtung einer Produktionsstätte für chemische Waffen bezog, ohne dass in der Anlage zumindest mit dem Versuch der Chemiewaffenherstellung begonnen wurde ([X.], Beschlüsse vom 23. Februar 2000 - 2 Ws 16/00, [X.], 378, 379; vom 13. März 1997 - 2 Ws 47-48/97, [X.], 153, 154; [X.], Beschluss vom 22. Mai 1997 - 1 Ws 87/97, [X.], 63; [X.], Urteil vom 19. Juni 2001 - 6 KLs 144 Js 43314/94, [X.], 436, 438; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 19 [X.] Rn. 14 mwN, § 20 [X.] Rn. 9 mwN; Pietsch, NStZ 2001, 234, 235). Dies schließt aber eine Strafbarkeit wegen versuchter Förderung der Herstellung chemischer Waffen gemäß § 20 Abs. 1 [X.], §§ 22, 23 StGB nicht aus, sofern der Täter - wie mutmaßlich hier - bei Vornahme seiner Unterstützungshandlung - etwa der Mitwirkung bei der Beschaffung von Gerätschaften für eine Produktionsstätte - davon ausging oder zumindest bedingten Vorsatz dahin hatte, es werde zur Aufnahme eines unmittelbaren Herstellungsprozesses kommen, bei dem seine Förderungshandlung wirksam werde (so auch [X.], Beschluss vom 13. März 1997 - 2 Ws 47-48/97, [X.], 153, 154; [X.], Urteil vom 19. Juni 2001 - 6 KLs 144 Js 43314/94, [X.], 436, 438; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 19 [X.] Rn. 14 mwN, § 20 [X.] Rn. 9 mwN; [X.], [X.], 14, 15; [X.]/[X.], [X.], 438, 439; a. A. [X.], Beschluss vom 22. Mai 1997 - 1 Ws 87/97, [X.], 63). Dies zeigt folgende Überlegung: Eine vollendete Förderung der Herstellung von Chemiewaffen im Sinne des § 20 Abs. 1 [X.] ist gegeben, wenn mit einem Produktionsprozess begonnen wurde und sich die Förderungshandlung zwar nicht auf den eigentlichen Herstellungsprozess, wohl aber auf das [X.] dieser Tat, namentlich die Errichtung der Produktionsstätte, bezog. Denn es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass Beihilfe auch im [X.] einer Tat geleistet werden kann (vgl. [X.], StGB, 68. Aufl., § 27 Rn. 4 mwN). Dann aber ist kein Grund ersichtlich, eine Strafbarkeit wegen versuchter Förderung der Herstellung chemischer Waffen nach § 20 Abs. 1 [X.], §§ 22, 23 StGB zu verneinen, wenn der [X.] unmittelbar dazu ansetzte, im (vermeintlichen) [X.] einer Tat nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] seinen [X.] zu erbringen und dabei (zumindest bedingten) Vorsatz dahin hatte, dass es letztlich unter Wirksamwerden seines [X.] zur Waffenherstellung im Sinne der Aufnahme eines Produktionsprozesses kommen werde.

Da nach derzeitiger Aktenlage keine Erkenntnisse dahin vorliegen, dass die [X.] tatsächlich geliefert wurde, bedarf keiner näheren Erörterung, dass die Errichtung einer Produktionsstätte für Chemiewaffen eine Entwicklung von chemischen Waffen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] darstellt und eine Unterstützung der Anlagenerrichtung damit als Förderung der Entwicklung von Chemiewaffen nach § 20 Abs. 1 [X.] strafbar sein kann (vgl. in Bezug auf Atomwaffen und damit § 19 Abs. 1 [X.] [X.], Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, [X.]St 53, 238 Rn. 28; vom 26. Juni 2008 - AK 10/08, [X.], 432, 433; vom 22. Februar 2005 - StB 2/05, juris Rn. 10; ebenso konkret in Bezug auf Chemiewaffen [X.], Beschluss vom 23. Februar 2000 - 2 Ws 16/00, [X.], 378, 379; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 19 [X.] Rn. 7 mwN, § 20 [X.] Rn. 6 mwN; Pietsch, NStZ 2001, 234, 235; a. A. [X.], Urteile vom 19. Juni 2001 - 6 KLs 144 Js 43314/94, [X.], 436, 438; vom 1. Oktober 1996 - 3 [X.], [X.], 288, 290; [X.]/[X.], [X.], 438, 439). Denn auch diese Überlegungen führen vorliegend allein zu einem dringenden Tatverdacht einer Versuchsstrafbarkeit nach § 20 Abs. 1 [X.], §§ 22, 23 StGB.

bb) Dagegen bestehen derzeit keine dringenden Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit des Beschuldigten im Fall 2 nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 5 [X.] i.V.m. Art. 1 Buchst. a, Art. 2 Abs. 1 der [X.] oder § 18 Abs. 5 Nr. 1 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der [X.]. Denn nach Aktenlage ist nicht von einer Listung der vom Beschuldigten an die [X.]verkauften [X.] ("[X.]") "[X.] 1250/780" im [X.] der [X.] auszugehen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2021 - 5 K 570/18.F, juris). Da der Beschuldigte die Bestellung beim Hersteller stornierte und daher keine Ausfuhrbemühungen entfaltet wurden, kommt ungeachtet des Umstandes, dass § 18 Abs. 6 [X.] eine versuchte Tatbegehung unter Strafe stellt, nach gegenwärtigem Ermittlungsstand auch keine Strafbarkeit des Beschuldigten im Fall 2 nach § 18 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 [X.] i.V.m. Art. 4 Abs. 4 Halbsatz 2 der [X.] ([X.]) Nr. 428/2009, §§ 22, 23 StGB in Betracht.

c) Hinsichtlich der Ausfuhren eines [X.]s "[X.]-406 [X.]" (Fall 3 des Haftbefehls), einer Materialprüfmaschine und eines Nitrogen-Generators "Genius NM32LA" (Fall 4 des Haftbefehls) sowie eines Brutschranks "[X.]-230V", eines Vakuumtrockenschranks "[X.]-230V" und eines Vakuummoduls mit Vakuumpumpe "[X.]" (Fall 5 des Haftbefehls) hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit jeweils strafbar gemacht wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ohne Genehmigungsentscheidung gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 [X.] i.V.m. Art. 4 Abs. 4 Halbsatz 2 der [X.] ([X.]) Nr. 428/2009 (vgl. zur Fassung des Schuldspruchs bei Verstößen gegen § 18 Abs. 5 [X.] [X.], Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - 3 [X.], juris Rn. 33; vom 14. Oktober 2014 - 3 [X.], juris Rn. 37).

aa) Diese [X.] waren nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht im [X.] der [X.] gelistet, so dass keine Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit des Beschuldigten in den Fällen 3 bis 5 des Haftbefehls nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 5 [X.] i.V.m. Art. 1 Buchst. a, Art. 2 Abs. 1 der [X.] oder § 18 Abs. 5 Nr. 1 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der [X.] bestehen.

bb) Jedoch ist nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen [X.], dass der Beschuldigte die vorbezeichneten nicht gelisteten Gerätschaften, die nach Aktenlage sowohl für [X.] als auch für militärische Zwecke verwendet werden können und bei denen es sich damit um Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der [X.] handelte, ohne Vorliegen einer Genehmigungsentscheidung des [X.] nach [X.] ausführte, obgleich ihm bei der Ausfuhr bekannt war, dass diese für eine militärische Verwendung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 bis 3 [X.] aF bestimmt waren. Dies begründet die dringende Annahme einer Strafbarkeit des Beschuldigten in den Fällen 3 bis 5 des Haftbefehls nach § 18 Abs. 5 Nr. 2 [X.] i.V.m. Art. 4 Abs. 4 Halbsatz 2 der [X.] ([X.]) Nr. 428/2009.

(1) Denn nach der "Catch-All-Regelung" des Art. 4 Abs. 4 [X.] aF (jetzt Art. 4 Abs. 2 [X.] nF) hat ein Ausführer die zuständige Behörde - das [X.] - zu unterrichten und vor einer Ausfuhr dessen Entscheidung über eine Genehmigungspflicht und gegebenenfalls Genehmigung abzuwarten, sofern ihm bekannt ist, dass nicht im [X.] der [X.] gelistete Güter, die er ausführen möchte, ganz oder teilweise für (militärische) Verwendungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 bis 3 [X.] aF (jetzt Art. 4 Abs. 1 [X.] nF) bestimmt sind. Eine Güterausfuhr ohne Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Feststellung des [X.] über die [X.] führt in einer solchen Konstellation zur Strafbarkeit nach § 18 Abs. 5 Nr. 2 [X.].

(2) In subjektiver Hinsicht ist positives Wissen über die vorgenannte Verwendungsbestimmung erforderlich; ein bloßes [X.] und billigendes Inkaufnehmen einer Verwendung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 bis 3 [X.] aF beziehungsweise Art. 4 Abs. 1 [X.] nF genügt nicht (GJW/[X.], Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 18 [X.] Rn. 95; [X.] in [X.]/[X.]/Pietsch, [X.], [X.], Vor §§ 17, 18 [X.] Rn. 72; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 18 [X.] Rn. 134). Hier jedoch ist [X.], dass der Beschuldigte über das erforderliche Wissen verfügte.

(3) Der vom Beschuldigten im Fall 5 erwirkte [X.] des [X.] steht seiner mutmaßlichen Strafbarkeit nicht entgegen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob § 18 Abs. 9 [X.] auch [X.]e erfasst (so [X.] in [X.]/[X.]/Pietsch, [X.], [X.], Vor §§ 17, 18 [X.] Rn. 141; a. A. mit dem Argument, ein [X.] sei begrifflich keine Genehmigung, [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 17 [X.] Rn. 26). Denn der [X.], der dem Beschuldigten die [X.] einer Ausfuhr attestierte, bezog sich nicht auf das tatsächlich erfolgte Ausfuhrgeschäft mit einer militärischen Endverwendung der [X.] durch die [X.].  , sondern auf eine vom Beschuldigten bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelte Ausfuhr an die "                          ", die nicht erfolgte. Der [X.] vermag eine Ausfuhr an einen anderen Empfänger als den, auf den er sich bezieht, von vornherein nicht zu legitimieren und ist damit für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ohne Bedeutung.

(4) Zwar ist § 18 Abs. 5 [X.] mit Wirkung zum 9. September 2021 durch Rechtsverordnung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] vom 25. August 2021 (BAnz [X.] vom 7. September 2021 V1) dahin geändert worden, dass sich die [X.] nun nicht mehr auf die - außer [X.] getretene - [X.] ([X.]) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009, sondern auf die ebenfalls seit dem 9. September 2021 geltende neue [X.] ([X.]) 2021/821 des [X.] und des Rates vom 20. Mai 2021 ([X.]. [X.] vom 11. Juni 2021) bezieht. Zudem hat Art. 4 der [X.] durch die Neufassung Änderungen erfahren. Dies berührt die mutmaßliche Strafbarkeit des Beschuldigten in den Fällen 3 bis 5 indes nicht (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15, [X.], 733 Rn. 15). Dies folgt zum einen aus § 30 Abs. 1 [X.] (vgl. BT-Drucks. 19/27451, [X.]). Zum anderen haben sich im Hinblick auf die hier inmitten stehenden Regelungen weder durch die Novellierung des § 18 [X.] noch durch die zeitgleich in [X.] getretene Neufassung der [X.] inhaltliche Änderungen ergeben; soweit hier von Belang, ist Art. 4 der [X.] lediglich redaktionell geändert worden; dies gilt dementsprechend auch für die Änderung des § 18 Abs. 5 Nr. 2 [X.], der nunmehr auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der neuen [X.] statt auf den inhaltsgleichen Art. 4 Abs. 4 Halbsatz 2 der alten [X.] rekurriert. Daher sind gemäß § 2 Abs. 1 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt § 18 Abs. 5 [X.] in der Tatzeitfassung und die alte [X.] anzuwenden.

d) Die Taten in den Fällen 1 bis 5 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

3. Die Ermittlungszuständigkeit des [X.]s und die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] zum Erlass des Haftbefehls folgen aus § 142a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. [X.], § 169 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Beschlüsse vom 31. August 2020 - AK 20/20, juris Rn. 28 f.; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, juris Rn. 31; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 25 f.).

Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen waren geeignet, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden. Die Sache hat besondere Bedeutung, weil die Taten sowie die ihnen innewohnenden und sie begleitenden Umstände vor dem Hintergrund des gegen [X.] verhängten Waffen- und Wirtschaftsembargos einen gewichtigen Angriff auf gesamtstaatliche Interessen und das Risiko einer Schädigung des Ansehens der [X.] in der [X.] begründen. Das gilt umso mehr, als dringende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die verfahrensgegenständlichen Güter für eine militärische Verwendung im Bereich der Trägertechnologie beziehungsweise ABC-Waffenproduktion geeignet und bestimmt waren. Mithin haben die Tatvorwürfe auch eine die [X.] betreffende sicherheitspolitische Dimension, die eine Verfolgung durch die Strafgerichtsbarkeit des Bundes gebietet.

4. Es besteht - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz der Verteidiger des Beschuldigten vom 13. Dezember 2021 - der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Es ist wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.

Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung, obgleich er nicht vorbestraft ist, mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Denn für die Taten 1 sowie 3 bis 5 sieht § 18 Abs. 7 [X.] als Strafrahmen Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vor. Der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des für die Tat 2 einschlägigen § 20 Abs. 1 [X.] sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis elf Jahre und drei Monaten vor. Das Maß der [X.] wird wesentlich bestimmt durch den [X.]raum und den Umfang der vom Beschuldigten betriebenen Geschäfte, den Wert der betroffenen Güter und das Ausmaß deren potentiellen militärischen Nutzens sowie durch den diesen Geschäften innewohnenden gewichtigen Angriff auf gesamtstaatliche Interessen der [X.] ([X.], Beschluss vom 31. August 2020 - AK 20/20, juris Rn. 32); sie wiegt deshalb mutmaßlich schwer.

Dem von der hohen Straferwartung ausgehenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37; vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 11).

Der Beschuldigte ist der [X.]n Sprache mächtig, verfügt über gute Kontakte nach [X.] und würde im Fall einer Flucht voraussichtlich durch [X.] Stellen unterstützt werden. Dies gilt auch deshalb, weil [X.] daran gelegen sein dürfte, eine Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten, in der das Agieren [X.]r Geheimdienste öffentlich verhandelt wird, zu vermeiden (vgl. insofern [X.], Beschluss vom 22. Januar 2015 - AK 34/14, juris Rn. 9). Der Beschuldigte hat auch private Kontakte in [X.], die ihm eine Flucht dorthin erleichtern können; seine [X.]n Schwiegereltern leben dort. Die familiäre und [X.] Bindung des Beschuldigten an [X.] kann die Fluchtgefahr daher nicht ausräumen, und zwar auch deshalb nicht, weil seine Ehefrau aus [X.] stammt und die gemeinsame Tochter erwachsen ist, so dass eine Flucht des Beschuldigten mit seiner Ehefrau nach [X.] ungeachtet ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht fernliegend erscheint. Auch die berufliche Verankerung des Beschuldigten in [X.] stellt keinen gewichtigen fluchthemmenden Umstand dar, zumal er seinen Geschäftsbetrieb im Falle einer Verurteilung ohnehin nicht in der bisherigen Form wird weiterführen können.

Da der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt, kann dahinstehen, ob daneben - wie der ursprüngliche Haftbefehl vom 12. Mai 2021 angenommen hat und im aktuellen Haftbefehl vom 23. Juli 2021 offengelassen wird - auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) gegeben ist.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden.

5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

Bei Durchsuchungen am 18. Mai 2021 ist umfangreiches Beweismaterial sichergestellt worden, darunter 152 Aktenordner und 5,5 Terabyte elektronische Daten. Dieses hat mit hohem technischen und personellen Aufwand durch das mit den Ermittlungen betraute [X.] gesichtet und ausgewertet werden müssen, und zwar auch zur weiteren Erhellung der dem Haftbefehl zu Grunde liegenden Tatvorwürfe. Das [X.] hat seine umfangreichen und - nicht zuletzt aufgrund des konspirativen Vorgehens des Beschuldigten und des vielfach russischsprachigen [X.] - komplexen Untersuchungen am 8. November 2021 abgeschlossen.

Mit Blick auf den derzeitigen Ermittlungsstand geht der Senat davon aus, dass der [X.] in Kürze Anklage gegen den Beschuldigten erheben kann, zumal der Antragsschrift des [X.]s vom 12. November 2021 zu entnehmen ist, dass gegenwärtig eine Anklage erarbeitet wird.

6. Schließlich steht die Untersuchungshaft entgegen dem Vorbringen der Verteidiger nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer                      [X.]

Meta

AK 52/21

21.12.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 18 Abs 5 S 1 Nr 2 AWG, Art 4 Abs 2 EGV 428/2009 vom 05.05.2009, Art 4 Abs 3 EGV 428/2009 vom 05.05.2009, Art 4 Abs 4 EGV 428/2009 vom 05.05.2009, Art 4 Abs 1 Anh 1 EUV 2021/821 vom 20.05.2021, Art 4 Abs 2 EUV 2021/821 vom 20.05.2021, § 121 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2021, Az. AK 52/21 (REWIS RS 2021, 10403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10403

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 62/14

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3 StR 167/14

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