§ 8 StGB

Zeit der Tat

1Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. 2Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 02:21

G. zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

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