Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.04.2019, Az. 1 BvQ 36/19

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 7784

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA: Kein Anspruch auf Ausstrahlung eines Wahlwerbespots mit volksverhetzendem Inhalt


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.] 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

2

Es ist nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den [X.] der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten (vgl. [X.] 7, 198 <206 f.>; 107, 275 <280 f.>). Vielmehr haben sie sich mit dem Aussagegehalt des Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. [X.] 69, 257 <269>) ausreichend befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit den anderen, von der Antragstellerin vorgebrachten Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese mit nachvollziehbarer Begründung - unter anderem wegen der im Kontext mit der Aussage "Migration tötet" geforderten Schaffung von Schutzzonen für [X.] - als fernliegend ausgeschlossen (vgl. [X.] 93, 266 <295 f.>; 82, 43 <52>). Diese Beurteilung hält sich auch unter Berücksichtigung der insoweit geltenden strengen Anforderungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 36/19

27.04.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend VG Mainz, 26. April 2019, Az: 4 L 437/19.MZ, Beschluss

Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 130 Abs 1 Nr 2 StGB, § 11 Abs 1 ZDFVtr, § 11 Abs 2 ZDFVtr

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.04.2019, Az. 1 BvQ 36/19 (REWIS RS 2019, 7784)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 1592 REWIS RS 2019, 7784

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvQ 43/19

M 7 E 19.2503

10 CE 19.1032

6 B 360/21

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