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Ablehnung des Erlasses einer eA: Kein Anspruch auf Ausstrahlung eines Wahlwerbespots mit volksverhetzendem Inhalt
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.] 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).
Es ist nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den [X.] der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten (vgl. [X.] 7, 198 <206 f.>; 107, 275 <280 f.>). Vielmehr haben sie sich mit dem Aussagegehalt des Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. [X.] 69, 257 <269>) ausreichend befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit den anderen, von der Antragstellerin vorgebrachten Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese mit nachvollziehbarer Begründung - unter anderem wegen der im Kontext mit der Aussage "Migration tötet" geforderten Schaffung von Schutzzonen für [X.] - als fernliegend ausgeschlossen (vgl. [X.] 93, 266 <295 f.>; 82, 43 <52>). Diese Beurteilung hält sich auch unter Berücksichtigung der insoweit geltenden strengen Anforderungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
27.04.2019
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend VG Mainz, 26. April 2019, Az: 4 L 437/19.MZ, Beschluss
Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 130 Abs 1 Nr 2 StGB, § 11 Abs 1 ZDFVtr, § 11 Abs 2 ZDFVtr
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.04.2019, Az. 1 BvQ 36/19 (REWIS RS 2019, 7784)
Papierfundstellen: NJW 2019, 1592 REWIS RS 2019, 7784
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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