Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. I ZR 209/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4155

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 209/06 Verkündet am: 2. April 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.]/[X.] Mar[X.]nG § 23 Nr. 2 a) Die Schutzschran[X.] des § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG ist im Sinne ihres Zwecks aus-zulegen, allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglich[X.]it zu erhalten, für ihre Produkte beschreibende Angaben zu benutzen. b) Die aufgrund der Verwendung eines beschreibenden Begriffs in einem [X.] begründete [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar[X.]nG mit einer älteren, aus dem beschreibenden Begriff bestehenden ver[X.]hrs-durchgesetzten Mar[X.] begründet nicht zwangsläufig die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten [X.] von § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG. In die Ab-wägung ist auch der Umstand einzubeziehen, dass die Mar[X.]ninhaberin ei-ne Ver[X.]hrsdurchsetzung der Mar[X.] vor einer vollständigen Liberalisierung des [X.] erreichen konnte. c) Die Beschränkung des Schutzumfangs einer aus einer beschreibenden An-gabe bestehenden Mar[X.] nach § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG verletzt den Mar[X.]nin-haber nicht in seinem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht an der Mar[X.]. [X.], [X.]. v. 2. April 2009 - I ZR 209/06 - OLG Zweibrüc[X.]n LG Fran[X.]nthal - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Januar 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrüc[X.]n vom 2. November 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, die [X.], ist eines der weltweit größten Brief-, Pa[X.]t-, Transport- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der mit Priorität vom 22. Februar 2000 aufgrund Ver[X.]hrsdurchsetzung eingetrage-nen Wortmar[X.] Nr. 300 12 966 "[X.]", die für die Dienstleistungen 1 Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Pa[X.]tdienst- und Kurierdienst-leistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Pa[X.]ten, Päckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Brie-fen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und - 3 - unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, [X.], [X.]ungen, [X.]schriften, Druckschriften Schutz genießt. Zugunsten der Klägerin ist auch die Wortmar[X.] Nr. 399 28 272 "[X.]" (Priorität 17. Mai 1999) eingetragen für Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten. Die Klägerin ist zudem Inhaberin weiterer zahlreicher Mar[X.]n, die mit dem Wortbestandteil "Post" gebildet sind. 2 Die Beklagte zu 1, die [X.], befördert gewerbsmäßig Briefe und Pa[X.]te im [X.]. Im [X.] un-terhält sie eine Homepage unter dem Domainnamen "www.regpo.de". Die [X.] zu 2 ist Komplementärin der [X.] zu 1 und Inhaberin dieses sowie des weiteren Domainnamens "www.regiopostdeutschland.de". Die Beklagte zu 3 ist Inhaberin der Wortmar[X.] Nr. 300 65 336 "[X.]", die für Transport, Lagerung und Verpackung von Waren, insbesondere von Briefen und Pa[X.]ten eingetragen ist. Der Beklagte zu 4 ist Geschäftsführer der [X.] zu 2 und 3. 3 Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Mar[X.]n und ihr Unternehmens-[X.]nnzeichen würden durch die Verwendung der Zeichen und Domainnamen der [X.] verletzt. Die Verwendung der Bezeichnung "[X.]" in der Firmenbezeichnung der [X.] sei zudem irreführend, weil die Beklagte zu 1 nicht bundesweit tätig sei. 4 - 4 - Die Klägerin hat beantragt, 5 [X.] die [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsver[X.]hr 1. unter dem Zeichen "[X.] [X.]" - wie nachfolgend [X.] -

die Dienstleistungen Werbung, Verteilung von Werbematerial, insbesondere Flugblätter, Pros-pekte, Drucksachen, Warenproben; Transport, Lagerung und Verpackung von Waren; insbesondere von Briefen, Einschreiben, Päckchen, Pa[X.]ten; Sondertransporte, Eiltransporte, Kurierdienste, Niederlegung von Schrift-stüc[X.]n, Botendienste anzubieten und/oder zu erbringen und/oder anbieten zu lassen und/oder erbringen zu lassen 2. und/oder das Zeichen "[X.] [X.]" - wie zuvor wiedergege-ben - in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung im Zusammenhang mit den unter [X.] angegebenen Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen; I[X.] die [X.] zu 1 und 4 zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsver-[X.]hr 1. die Unternehmens[X.]nnzeichnung "[X.] [X.] GmbH & Co. KG" 2. und/oder den Domainnamen "regiopostdeutschland.de" im [X.] mit den unter [X.] angegebenen Dienstleistungen zu benutzen und/ oder benutzen zu lassen; II[X.] die [X.] zu 2 und 4 zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsver-[X.]hr 1. die Unternehmens[X.]nnzeichnung "[X.] [X.] GmbH" 2. und/oder den Domainnamen "regiopostdeutschland.de" im [X.] mit den unter [X.] angegebenen Dienstleistungen zu benutzen und/ oder benutzen zu lassen. - 5 - Die Klägerin hat die [X.] zu 1 und 2 zudem auf Einwilligung in die Löschung ihrer Firmenbezeichnungen, die Beklagte zu 2 auf Einwilligung in die Löschung der Domainnamen und die Beklagte zu 3 auf Einwilligung in die Mar-[X.]nlöschung sowie sämtliche [X.] auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Weiterhin hat sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der [X.] begehrt. 6 Die [X.] sind der Klage entgegengetreten und haben geltend ge-macht, sie grenzten sich durch die Verwendung der Farbe Blau und des stili-sierten [X.] von dem [X.] der Klägerin ab. Die [X.]n haben die Einrede der Verjährung erhoben. 7 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgericht den [X.] teilweise stattgegeben, und zwar soweit sie sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "[X.]" nach den [X.] I bis III richten. Den Auskunfts- und den [X.] hat das Berufungsgericht für die [X.] ab 23. November 2003 im Umfang des ausgesprochenen Verbots zuerkannt. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben (OLG Zweibrüc[X.]n GRUR-RR 2007, 89). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-gebegehren in vollem Umfang weiter. Die [X.] beantragen, die Revision zurückzuweisen. 8 - 6 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten [X.] nur insoweit nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1, § 9 UWG für begründet erachtet, als die [X.] in den Bezeichnungen den Bestandteil "[X.]" benut-zen. Im Übrigen hat es die Ansprüche verneint. Zur Begründung hat es ausge-führt: 9 Die Verwendung des Zusatzes "[X.]" in Groß- und Kleinschrei-bung durch die [X.] sei im Hinblick auf die nur regionale Bedeutung der [X.] zu 1 irreführend und deshalb unlauter. Die [X.] seien insoweit zur Unterlassung, Auskunftserteilung und zum Schadensersatz verpflichtet. Auskunft und Schadensersatz schuldeten die [X.] allerdings erst für die [X.] ab dem 23. November 2003, weil der Schadensersatzanspruch für den vor-ausgegangenen [X.]raum verjährt sei und der zur Geltendmachung des [X.] dienende Auskunftsanspruch für die [X.] vor dem 23. No-vember 2003 nicht mehr durchgesetzt werden könne. Der Klägerin stünden [X.] [X.]ine Ansprüche auf Einwilligung in die Löschung des Bestandteils "[X.]" in den Firmenbezeichnungen, den Domainnamen und der Mar[X.] gegen die [X.] zu. 10 Die weitergehenden Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Verwen-dung des Zeichenbestandteils "Post" stünden, seien nicht begründet. Eine Ver-wechslungsgefahr [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 Mar[X.]nG zwischen den Klage[X.]nnzeichen und den von den [X.] benutzten Zeichen bestehe nicht. Der Wortmar[X.] "[X.]" komme im Hinblick auf die beschreibende Be-deutung des Wortes allenfalls schwache Kennzeichnungskraft zu. Die sich [X.] - 7 - genüberstehenden Zeichen wiesen deutliche Unterschiede auf. Die [X.] Bezeichnungen würden nicht durch den Bestandteil "Post" geprägt. Die Unterlassungsansprüche scheiterten zudem an der Schutzschran[X.] des § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG. Die Verwendung der [X.] durch die [X.]n verstoße nicht gegen die guten Sitten. Unterlassungsansprüche seien auch nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 Mar[X.]nG gegeben, weil es an einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung des Zeichens "[X.]" ohne rechtfertigenden Grund in unlaute-rer Weise fehle. 12 I[X.] Die zulässige Revision ist nicht begründet. 13 1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 Mar[X.]nG aufgrund der Klagemar[X.] Nr. 300 12 966 "[X.]" nicht zu. 14 a) Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemar[X.] "[X.]" auszugehen. Die Mar[X.] steht nach wie vor in [X.]. Die gegen die Mar-[X.] eingeleiteten Löschungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Der Senat hat die Beschwerdeentscheidungen aufgehoben, mit denen das Bundespatent-gericht die Löschungsanträge des Deutschen Patent- und Mar[X.]namts bestätigt hat (vgl. [X.], [X.] v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - [X.] II). Solange die [X.] nach §§ 50, 54 Mar[X.]nG nicht rechtskräftig ist, besteht im Verletzungsverfahren [X.]ine Änderung der Schutzrechtslage und ist der [X.] an die Eintragung der Mar[X.] gebunden ([X.], [X.]. v. 5.6.2008 - I ZR 169/05, [X.], 798 [X.]. 14 = [X.], 1202 - [X.] I). 15 - 8 - b) Ob die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen der Wortmar[X.] "[X.]" der Klägerin und den angegriffenen Zeichen der [X.] bestehe [X.]ine [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar[X.]nG, im Ergebnis den Angriffen der Revision standhält, kann offenbleiben. Demzufolge ist für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin vom [X.] einer Verwechslungsgefahr zwischen den [X.] auszugehen. Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Berufungs-gericht angenommen, dass der Klägerin die begehrten Unterlassungsansprü-che nach § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG nicht zustehen. 16 aa) Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 1 lit. b Mar[X.]nRL umsetzt, gewährt die Mar[X.] ihrem Inhaber nicht das Recht, einem [X.] zu verbieten, ein mit der Mar[X.] identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merk-male der Dienstleistungen, insbesondere ihrer Art oder ihrer Beschaffenheit, im geschäftlichen Ver[X.]hr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die [X.] verstößt. Nach der Rechtsprechung des Senats greift die Schutz-schran[X.] des § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG im Hinblick auf die Klagemar[X.] ein, wenn Wettbewerber, die den beschreibenden Begriff "[X.]" in ihren Kennzeichen verwenden, sich durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Mar[X.]nwort abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Kläge-rin (Farbe Gelb, Posthorn) die Verwechslungsgefahr erhöhen (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.2008 - I ZR 108/05, [X.], 1206 [X.]. 18 ff. - CITY [X.]; [X.] [X.], 798 [X.]. 16 ff. - [X.] I). Die Voraussetzungen der Schutzschran[X.] des § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG sind im Streitfall erfüllt. Die von der Revision gegen die Rechtsprechung des Senats erhobenen Beden[X.]n sind nicht durchgreifend. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch eine Vorlage an den [X.] nach Art. 234 [X.] nicht veranlasst. 17 - 9 - [X.]) § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG unterscheidet nicht nach den verschiedenen Möglich[X.]iten der Verwendung der in der Vorschrift genannten Angaben (zu Art. 6 Abs. 1 lit. b Mar[X.]nRL [X.], [X.]. v. 7.1.2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 234 [X.]. 19 - [X.]). Die Anwendung des § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzun-gen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar[X.]nG einschließlich einer Benutzung des ange-griffenen Zeichens als Mar[X.], also zur Unterscheidung von Waren oder Dienst-leistungen, vorliegen ([X.], [X.]. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, [X.], 600, 602 = [X.], 763 - d-c-fix/[X.]; [X.]. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, [X.], 949, 950 = [X.], 1285 - [X.]/Regional Post). Entscheidend ist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Ei-genschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 Mar[X.]nRL) sowie - was inhaltlich mit der Formulierung der Richtlinienvorschrift übereinstimmt - nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 Mar[X.]nG). 18 cc) Die [X.] benutzen den mit der Klagemar[X.] im Wesentlichen übereinstimmenden Bestandteil "Post" in Groß- und Kleinschreibung in den Kol-lisionszeichen zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer Dienstleistungen. Unter den angegriffenen Zeichen erbringen die [X.] die Dienstleistungen der Beförderung und Zustellung von Briefen und sonstigen Sendungen. Für ihre Wortmar[X.] "[X.]" beansprucht die Beklagte zu 3 ebenfalls Schutz für diese und weitere damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Dienstleistungen. 19 Der Begriff "Post" bezeichnet in der [X.] einerseits die Einrichtung, die Briefe, Pa[X.]te, Päckchen und andere Waren befördert und zu-stellt und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, zum [X.] - 10 - spiel Briefe, Karten, Pa[X.]te und Päckchen. Im letzteren Sinn beschreibt der Bestandteil "Post" der angegriffenen Zeichen den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistungen der [X.] beziehen. Er ist daher eine Angabe über ein Merkmal der Dienstleistungen der [X.] [X.] von § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG. [X.]) Die Benutzung der [X.] durch die [X.] verstößt auch nicht gegen die guten Sitten [X.] von § 23 Mar[X.]nG. 21 (1) Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne dieser Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von einer Unlauter[X.]it der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszuge-hen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 Mar[X.]nRL). Der Sache nach verpflichtet dies den [X.], den berechtigten Interessen des Mar[X.]ninhabers nicht in un-lauterer Weise zuwiderzuhandeln ([X.] [X.], 234 [X.]. 24 - [X.]; [X.]. v. 11.9.2007 - [X.]/06, [X.]. 2007, [X.] = [X.], 971 [X.]. 33 und 35 - [X.]). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevan-ten Umstände des Einzelfalls ([X.], [X.]. v. 16.11.2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 153 [X.]. 82 und 84 - [X.]; [X.]. v. 1.4.2004 - I ZR 23/02, [X.], 947, 948 = [X.], 1364 - [X.]), die Sache der nationalen Gerichte ist ([X.], [X.]. v. 17.3.2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 509 [X.]. 52 - [X.]). Diese gebotene umfassende Beurteilung aller Umstände ergibt vorliegend, dass die Benutzung der angegriffenen [X.] durch die [X.] nicht unlauter ist. 22 (2) Der Senat hat für die rechtliche Beurteilung im Rahmen der gebote-nen Gesamtabwägung zugunsten der Klägerin vom Vorliegen einer Verwechs-lungsgefahr [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar[X.]nG zwischen der Klagemar[X.] 23 - 11 - "[X.]" und den angegriffenen Zeichen "[X.] [X.]" auszugehen. Ein erheblicher Teil des Publikums wird danach eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen der Parteien herstellen, was den [X.] hätte bewusst sein müssen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme eines Verstoßes gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, weil die Schutzschran[X.] des § 23 Mar[X.]nG ansonsten leerliefe (vgl. [X.] [X.], 234 [X.]. 25 - [X.]; [X.], 153 [X.]. 81 - [X.]; [X.], 971 [X.]. 36 - [X.]; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 34/02, [X.], 423, 425 = [X.], 496 - Staubsaugerfiltertüten; [X.], 798 [X.]. 22 - [X.] I). Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das Tatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Han-del sei nicht erfüllt, wenn die Mar[X.] in einer Weise benutzt werde, die Glauben machen könne, es bestehe eine Handelsbeziehung zwischen dem [X.] und dem Mar[X.]ninhaber. Das Berufungsgericht hat schon [X.]ine Feststellungen da-zu getroffen, dass das Publikum aufgrund der kollidierenden Zeichen von [X.] zwischen den Parteien ausgeht. Die Revision rügt insoweit auch [X.]inen Vortrag der Klägerin als übergangen. Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob dieses Kriterium aus der zu Art. 6 Abs. 1 lit. c Mar[X.]nRL (= § 23 Nr. 3 Mar[X.]nG) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] Gemeinschaften, auf die sich die Revision beruft ([X.] [X.], 509 [X.]. 42 - [X.]), auf § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG zu übertragen ist. 24 Der Senat hat in zwei mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fällen, in denen die Klägerin aus der Klagemar[X.] gegen die Zeichen "CITY [X.]" und "[X.]" vorgegangen war, einen Verstoß gegen die [X.] Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verneint ([X.] GRUR 25 - 12 - 2008, 798 - [X.] I; [X.], 1206 - CITY [X.]). Er hat dabei maßgeblich auf den Umstand abgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin als frühe-res Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in [X.] betraut war und dass seit der teilweisen Öffnung des Marktes für Post-dienstleistungen auch für private Anbieter in den 90er-Jahren des vorigen Jahr-hunderts ein besonderes Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung des die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Worts "Post" zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Be-schränkung des Schutzumfangs der Klagemar[X.] würden die erst später auf den Markt eintretenden privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung des Wortes "Post" ausgeschlossen und ausschließlich auf andere ([X.] verwiesen. Da Art. 6 Mar[X.]nRL und § 23 Mar[X.]nG dazu dienen, die Interessen des Mar[X.]nschutzes und des freien Warenver[X.]hrs so-wie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Mar[X.]nrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten [X.] spielen kann ([X.] [X.], 234 [X.]. 16 - [X.]; [X.], 509 [X.]. 29 - [X.]; [X.]. v. 10.4.2008 - [X.]/07, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 503 [X.]. 45 - [X.]), ist Wettbewerbern, die neu auf ei-nem bisher durch Monopolstrukturen ge[X.]nnzeichneten Markt auftreten, die Benutzung eines beschreibenden Begriffs wie "Post" auch dann zu gestatten, wenn eine Verwechslungsgefahr mit der gleichlautenden, für die Rechtsnach-folgerin des bisherigen [X.] eingetragenen bekannten Wortmar[X.] besteht. Dadurch tritt zwar eine Beschränkung des Schutzumfangs der Klagemar[X.] ein. Diese Beschränkung ist wegen der Schutzschran[X.] des § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG im vorliegenden Fall aber im [X.] bereits dadurch ange-legt, dass eine beschreibende Angabe als Mar[X.] verwendet wird. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die [X.] zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und des Unternehmens nicht - 13 - zwingend auf den Begriff "[X.]" angewiesen sind, sondern auch andere [X.] wählen könnten. Die Beschränkung des Schutzumfangs ist aller-dings auf ein angemessenes Maß dadurch zu verringern, dass die neu [X.] Wettbewerber sich durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutz-ten Mar[X.]nwort abgrenzen müssen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Mar[X.]ninhaberin (Posthorn, Farbe Gelb) die Verwechslungs-gefahr erhöhen dürfen. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, eine generelle Einschränkung des Mar[X.]nrechts aufgrund eines Allgemeininteresses sei nicht vorgesehen, was der Gerichtshof der Europäi-schen Gemeinschaften in der Entscheidung "[X.]" ([X.], 503) klar-gestellt habe. Für die Mar[X.] eines früheren [X.] könne nichts anderes gelten. In die Beurteilung, ob die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspreche, dürften [X.]ine wettbewerbspolitischen Überlegungen einbezogen werden. Die Voraussetzungen der Schutzschran[X.] des § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG, die als Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei, lägen im Streitfall nicht vor. Dem kann nicht beigetreten werden. 26 § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG ist Ausprägung des [X.]ses an [X.] Angaben. Durch die Vorschrift soll allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglich[X.]it erhalten bleiben, beschreibende Angaben zu benutzen. Durch sie soll daher ausgeschlossen werden, dass der Mar[X.]nschutz zu einem Verbot der Verwendung beschreibender Angaben führen kann, die Wettbewerber zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer Waren oder Dienstleistungen verwenden wollen (zu Art. 6 Abs. 1 lit. b Mar[X.]nRL [X.], [X.]. v. [X.] - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.] = [X.], 318 [X.]. 42 = [X.], 299 - [X.]/[X.]; [X.] 27 - 14 - [X.], 503 [X.]. 46 - [X.]). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schutzschran[X.] des § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG nicht eng auszulegen. Es gibt [X.]inen allgemeinen Grundsatz, dass Schutzschran[X.]n Ausnahmetatbestände darstel-len, deren Anwendungsbereich im Interesse des Schutzes von [X.] eng zu bemessen ist. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit. b Mar[X.]nRL und die sie umsetzende Bestimmung des § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG sind als Ausprä-gung des [X.]ses im Sinne ihres Zieles auszulegen, allen Wirt-schaftsteilnehmern die Möglich[X.]it zu erhalten, beschreibende Angaben zu [X.]. Bezieht sich die beschreibende Angabe auf ein Merkmal der von dem [X.] erbrachten Dienstleistungen, ist die Schutzschran[X.] des § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG vorbehaltlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eröffnet. [X.] kann aus dem [X.] [X.]ine selbständige Schutzschran[X.] abgeleitet werden, die unabhängig von den [X.] des § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG anzuwenden wäre ([X.] [X.], 503 [X.]. 47 - [X.], zu Art. 6 Abs. 1 lit. b Mar[X.]nRL). Um eine derartige selbständige Beschränkung des Mar[X.]nschutzes geht es aber im Streitfall entgegen der Ansicht der [X.] nicht, weil der Begriff "[X.]" gerade ein Merkmal der Dienstleistungen der [X.] bezeichnet und die Voraussetzungen des § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG daher erfüllt sind (dazu I[X.] b cc). Die Beurteilung, ob die Verwendung der angegriffenen Zeichen den [X.] Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, hat unter Ein-beziehung des Umstands zu erfolgen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin als früheres Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in [X.] betraut war und die Klägerin noch über eine bis 31. Dezember 2007 befristete gesetzliche Exklusivlizenz für die Beförderung bestimmter Briefsendungen verfügte (vgl. § 51 [X.] in der für den [X.]raum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2007 jeweils gültigen Fassung). Dies ist, anders als die 28 - 15 - Revision meint, im Hinblick auf Sinn und Zweck des Art. 6 Mar[X.]nRL von Be-deutung, die grundsätzlichen Interessen des Mar[X.]nschutzes einerseits und des freien Waren- und Dienstleistungsver[X.]hrs andererseits derart in Einklang zu bringen, dass das Mar[X.]nrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines [X.] unverfälschten [X.] spielen kann ([X.] [X.], 234 [X.]. 16 - [X.]; [X.], 503 [X.]. 45 - [X.]). Vor der Liberalisie-rung des Marktes für Postdienstleistungen konnten die Wettbewerber ihr [X.] an der Verwendung des Begriffs "[X.]" nicht oder nur schrittweise zur Geltung bringen, während die Klägerin in dieser [X.] geschützt vor einem freien Wettbewerb eine etwaige Ver[X.]hrsdurchsetzung ihrer Mar[X.] erreichen konnte. Der von der Revision angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Euro-päischen Gemeinschaften bedarf es nicht. Die allgemeinen Rechtsfragen zum Anwendungsbereich der Schutzschran[X.] des Art. 6 Abs. 1 lit. b Mar[X.]nRL, die sich im vorliegenden Verfahren stellen, sind durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt. Die Frage, ob der Begriff "[X.]" ein Merkmal der in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibt, und ob die Verwendung der [X.] Bezeichnungen einen Verstoß gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel darstellt, ist eine Frage der Anwendung der vom Ge-richtshof der Europäischen Gemeinschaften entwic[X.]lten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, die den nationalen Gerichten obliegt (vgl. [X.], [X.]. v. 30.9.2003 - [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] = NJW 2003, 3539 [X.]. 100 - Köbler; [X.] [X.], 509 [X.]. 46 - [X.]). 29 (3) Nach diesen Maßstäben haben die [X.] mit den angegriffenen Zeichen, die den Zusatz "Regio" und die Ortsangabe "[X.]" aufweisen und sich von dem Begriff "[X.]" deutlich abheben, einen ausreichenden [X.] zu der Klagemar[X.] - auch unter Berücksichtigung ihrer Kennzeichnungs-30 - 16 [X.] und Bekanntheit - gewahrt, um nicht gegen die anständigen Gepflogenhei-ten in Gewerbe oder Handel zu verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]n sich weitergehend an die Kennzeichen der Klägerin angelehnt haben, bestehen nicht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass den [X.] die Be-nutzung des Bestandteils "[X.]" wegen der davon ausgehenden Gefahr einer Irreführung über die nur regionale Bedeutung der [X.] zu 1 verboten worden ist. Daraus ergibt sich nicht, dass die [X.] "[X.]" nunmehr in Alleinstellung verwenden. Auf den Umstand, dass die [X.] auf andere Zeichen mit dem Begriff "Post" ausweichen könnten - die Klägerin schlägt im Streitfall die Bezeichnung "[X.]" vor - und ihnen deshalb der Marktzutritt bei einem Verbot der hier in Rede stehenden Zeichen nicht ver-wehrt wäre, kommt es nicht an. Anders als § 23 Nr. 3 Mar[X.]nG stellt § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG auf eine Notwendig[X.]it der Benutzung des der Klagemar[X.] entspre-chenden Zeichens nicht ab. (4) Die Revision sieht im Streitfall in der Beschränkung des Schutzes der Klagemar[X.] "[X.]" durch die Anwendung der Schran[X.]nregelung des § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG zu Unrecht einen Verstoß gegen ihr grundgesetzlich geschütz-tes Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. 31 Zu dem durch die Eigentumsgarantie grundgesetzlich geschützten Be-reich gehört zwar auch das Recht an der Mar[X.] (vgl. [X.] 51, 193, 216 f.; 78, 58, 70; 95, 173, 188). In den für die Klägerin durch die Eigentumsgarantie geschützten Bereich wird vorliegend jedoch nicht eingegriffen. Das Mar[X.]nrecht steht der Klägerin nicht schran[X.]nlos zu. Sein Schutzumfang wird erst durch die im Mar[X.]ngesetz vorgesehenen Bestimmungen konkretisiert. Dazu rechnen auch die durch die Mar[X.]nrechtsrichtlinie vorgesehenen Schran[X.]nbestimmun-gen. Mit der Wahl eines die Dienstleistungen beschreibenden Begriffs als Mar-32 - 17 - [X.] unterliegt das Immaterialgüterrecht der Klägerin im Verhältnis zu [X.] zwangsläufig der den Schutzumfang ihrer Mar[X.] beschrän[X.]nden Wirkung des § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG. Die daraus folgende Begrenzung des Schutzumfangs des Mar[X.]nrechts ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unverhältnis-mäßig. Sie ist vielmehr Rechtsfolge der Verwendung eines die Merkmale der Dienstleistungen beschreibenden Begriffs als Mar[X.], die damit auch [X.]inen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 und 14 GG darstellt. c) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht auf den Schutz einer bekannten Mar[X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Mar[X.]nG stützen. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Klägerin un-terstellt werden, dass die Klagemar[X.] die Voraussetzungen einer bekannten Mar[X.] erfüllt (hierzu näher Büscher, Festschrift [X.], 2006, [X.], 140 f.). 33 Die Verwendung der angegriffenen Zeichen erfolgt jedoch nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 3 Mar[X.]nG. Insoweit gelten dieselben Erwägungen (I[X.] b [X.]), die der Annahme eines Ver-stoßes gegen die guten Sitten [X.] von § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG entgegenstehen (vgl. [X.], [X.]. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, [X.], 992, 994 = WRP 1999, 931 - [X.]). 34 d) Die weiteren Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Einwilli-gung in die Löschung der Mar[X.], der Unternehmens[X.]nnzeichen und der Do-main-Namen der [X.] (§ 14 Abs. 2, 5 und 6, § 19 Mar[X.]nG, § 242 BGB) bestehen ebenfalls nicht, weil die Klagemar[X.] nicht verletzt worden ist. 35 - 18 - 2. Die Revision hat auch [X.]inen Erfolg, soweit die Klägerin die Klage auf das Unternehmens[X.]nnzeichen "[X.]" und das Firmenschlagwort "[X.]" der vollständigen Firmenbezeichnung gestützt hat. Den aus § 15 Abs. 2, 4 und 5 Mar[X.]nG abgeleiteten Ansprüchen steht ungeachtet einer [X.] [X.] von § 15 Abs. 2 Mar[X.]nG die Schutzschran-[X.] des § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG entgegen. Auch die aus dem Schutz des bekannten Unternehmens[X.]nnzeichens nach § 15 Abs. 3 Mar[X.]nG hergeleiteten [X.] sind nicht gegeben, weil die [X.] die [X.] nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise verwendet haben. Insoweit gelten zu den Ansprüchen aus dem vollständigen Unternehmens[X.]nnzeichen und dem Firmenschlagwort der Klägerin die Ausführungen zur Klagemar[X.] "[X.]" entsprechend. 36 3. Die Klägerin kann schließlich die von ihr geltend gemachten [X.] auch nicht mit Erfolg auf ihre Wortmar[X.] Nr. 399 28 272 "[X.]" stüt-zen. Zugunsten der Klägerin kann auch für diese Klagemar[X.] unterstellt wer-den, dass eine [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar[X.]nG mit den kollidierenden Zeichen der [X.] besteht. Der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 Mar[X.]nG ist jedoch ebenfalls nach § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG aus-geschlossen. Die angegriffenen Zeichen der [X.] sind im Bereich der Briefbeförderung und des Transportwesens nicht nur isoliert bezogen auf den Wortbestandteil "[X.]" in Groß- und Kleinschreibung, sondern auch bezogen auf die [X.] "[X.]" beschreibend. Der Bestandteil "Regio" in den angegriffenen Zeichen bezeichnet den räumlich begrenzten Tätig[X.]itsbe-reich der [X.]. Das Berufungsgericht hat hierzu zwar [X.]ine Feststellungen getroffen. Dies vermag der Senat anhand des Gesamteindrucks der [X.] Zeichen aber selbst zu beurteilen. Danach beschreibt auch die Zeichen-kombination "[X.]" ein Merkmal der Dienstleistungen der [X.] [X.] 37 - 19 - von § 23 Nr. 2 Mar[X.]nG. Die angegriffenen Zeichen der [X.] verletzen deshalb auch die Klagemar[X.] "[X.]" der Klägerin nicht. 4. Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den Schadensersatz- und den Auskunftsanspruch nach § 9 UWG und § 242 BGB wegen irreführender Werbung im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnung "[X.]" auf den [X.]raum seit dem 23. November 2003 beschränkt hat. Für den davorliegenden [X.]raum sind die Schadensersatzansprüche nach § 11 Abs. 1 und 2 UWG verjährt. Das [X.] hat angenommen, dass der Klägerin die Tätig[X.]it der [X.] unstreitig schon seit längerer [X.] bekannt gewesen sei und im Hinblick auf die am 23. April 2004 bei Gericht eingereichte Klage nach § 11 UWG, § 167 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schadensersatzansprüche für den [X.]raum vor dem 23. November 2003 verjährt seien. 38 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-rufungsgericht hat die von den [X.] erhobene Einrede der Verjährung zu Recht auch auf den wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG und nicht nur auf die aus den Kennzeichen der Klägerin hergeleiteten Ansprüche bezogen. Dies folgt aus der Auslegung der Erklärung der [X.] zur Verjährung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB. Die [X.]n hatten sich darauf berufen, dass die Klägerin bereits seit Ende 2000 Kenntnis von den geschäftlichen Bezeichnungen und der Tätig[X.]it der [X.] hatte, und sie hatten darauf die Einrede der Verjährung gestützt. Die [X.]n haben zwar im Zusammenhang mit der Erhebung der [X.] nur mar[X.]nrechtliche Ansprüche angeführt. Daraus folgt aber [X.]ine Be-schränkung der [X.] ausschließlich auf die [X.]nnzeichenrechtli-chen Ansprüche. 39 - 20 - Die Verjährungsfrist für die mar[X.]nrechtlichen Ansprüche betrug nach § 20 Satz 1 Mar[X.]nG i.V. mit §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war und der [X.] von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässig[X.]it Kenntnis erlan-gen musste. Die mar[X.]nrechtliche Verjährungsfrist für Schadensersatzansprü-che ist danach deutlich länger als diejenige des wettbewerbsrechtlichen [X.] nach § 11 Abs. 1 und 2 UWG von sechs Monaten. Hatten die [X.] aber die Ansicht vertreten, dass die längere mar[X.]nrechtliche Verjährungsfrist abgelaufen war und in diesem Zusammenhang die Verjäh-rungseinrede erhoben, konnte das Berufungsgericht zu Recht davon ausgehen, dass sich die [X.] auch auf den wettbewerbsrechtlichen Scha-densersatzanspruch bezog. 40 Davon, dass die Klägerin bereits vor dem 23. November 2003 in einer für den Eintritt der Verjährung relevanten Weise Kenntnis von dem Verhalten der [X.] hatte, ist das Berufungsgericht aufgrund des unstreitigen [X.] ausgegangen. Das stellt die Revision auch nicht in Abrede, wenn sie die Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang als unprä-zise rügt. Soweit sie eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend macht, zeigt sie nicht auf, was sie auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen hätte. 41 Danach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 9 UWG nach § 11 Abs. 1 und 2 UWG für den [X.]raum vor dem 23. November 2003 verjährt war und ein der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs dienender Auskunftsanspruch 42 - 21 - nach § 242 BGB für den [X.]raum, für den der Schadensersatzanspruch ver-jährt ist, ebenfalls ausscheidet. 5. Ohne Erfolg stützt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Einwilligung in die Löschung und auf Fest-stellung der Schadensersatzverpflichtung nunmehr auf wettbewerbsrechtliche Bestimmungen (§ 8 Abs. 1, §§ 9, 3, 5 UWG) im Hinblick auf eine Verwechs-lungsgefahr [X.] von § 5 Abs. 2 UWG. 43 Bei Schutzrechtsverletzungen wird der Streitgegenstand (der [X.] Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet ([X.] 166, 253 [X.]. 25 - Mar[X.]nparfümverkäufe; [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 1071 [X.]. 56 = [X.], 1461 - Kinder II). Durch seinen Vortrag über die Entste-hung und den Bestand des Schutzrechts als Teil des [X.] be-stimmt der Kläger über den Streitgegenstand. Werden neben Ansprüchen aus einem Schutzrecht wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Irreführung geltend gemacht, handelt es sich grundsätzlich um unterschied-liche Streitgegenstände, weil der [X.] des jeweiligen Sachverhalts nicht unver-ändert ist (vgl. [X.], [X.]. v. 7.12.2000 - [X.], [X.], 755, 757 = WRP 2001, 804 - Telefonkarte). Davon ist auch auszugehen, wenn eine Irrefüh-rungsgefahr nach § 5 Abs. 2 UWG geltend gemacht wird. Nach dieser Vor-schrift, die Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie über unlautere Geschäftsprakti[X.]n umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie eine Verwechs-lungsgefahr mit einer Mar[X.] oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewer-bers hervorruft. Anders als bei Kennzeichenverletzungen nach dem Mar[X.]nge-setz setzt ein auf einen Irreführungstatbestand gestütztes Verbot voraus, dass 44 - 22 - die Fehlvorstellung geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beein-flussen ([X.], [X.]. [X.] [X.], [X.], 247 [X.]. 34 = [X.], 303 - Regenwaldprojekt I; [X.]. v. [X.], [X.], 443 [X.]. 29 = [X.], 666 - [X.]). Zudem ist auch die [X.] unterschiedlich ausgestaltet. Während zur Verfolgung wettbewerbs-rechtlicher Ansprüche grundsätzlich die in § 8 Abs. 3 UWG angeführten [X.] aktivlegitimiert sind, stehen [X.]nnzeichenrechtliche Ansprüche dem Inha-ber des Schutzrechts zu. Nach diesen Maßstäben sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wegen irreführender Werbung aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit den Klagemar[X.]n [X.] von § 5 Abs. 2 UWG ein ge-genüber [X.]nnzeichenrechtlichen Ansprüchen weiterer Streitgegenstand. Einen neuen Streitgegenstand kann die Klägerin im Revisionsverfahren nicht einführen ([X.], [X.]. v. [X.], [X.], 1066 [X.]. 61 = [X.], 1466 - Kinderzeit; [X.] [X.], 1071 [X.]. 57 - Kinder II). Dass das Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufgrund irrefüh-render Werbung übergangen hat, hat die Revision innerhalb der [X.] nicht gerügt. 45 - 23 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 46 Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Fran[X.]nthal, Entscheidung vom 13.09.2005 - 6 [X.]/04 - OLG Zweibrüc[X.]n, Entscheidung vom 02.11.2006 - 4 U 140/05 -

Meta

I ZR 209/06

02.04.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. I ZR 209/06 (REWIS RS 2009, 4155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4155

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