Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. I ZR 169/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3608

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. Juni 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] § 23 Nr. 2, §§ 50, 54 a) Ist eine im patentamtlichen Löschungsverfahren wegen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses nach §§ 50, 54 [X.] ergangene [X.] noch nicht rechtskräftig, ist im Verletzungsrechtsstreit bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter vom Bestand der Marke [X.]. b) Besteht eine Marke aus einem die geschützten Waren oder Dienstleistun-gen beschreibenden Begriff (hier: [X.]), stellt dessen Benutzung durch ei-nen [X.] als Bestandteil eines Kennzeichens (hier: [X.]) für entsprechende Waren oder Dienstleistungen keinen Verstoß gegen die gu-ten Sitten [X.] von § 23 [X.] dar, wenn der Dritte nach Wegfall des [X.] des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat. Erforderlich ist allerdings, dass das [X.] sich durch Zusätze vom Markenwort abhebt und sich nicht an weitere Kennzeichen des Markeninhabers (hier: Posthorn, Farbe Gelb) anlehnt. [X.], [X.]. v. 5. Juni 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. März 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 19. August 2005 im Kos-tenpunkt und im Umfang der Zulassung der Revision aufgehoben. Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 20. Januar 2005 auch im [X.] der Aufhebung abgeändert. Die Klage wird mit den Klageanträgen zu 1 a und b ([X.] "[X.]" und "die-neue-post.de"), den hierauf bezogenen Klageanträgen zu 2 und 4 (Auskunft und Feststellung der Scha-densersatzverpflichtung) und dem Klageantrag zu 3 (Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens) abgewiesen. Die Kosten erster und zweiter Instanz werden gegeneinander [X.]. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens [X.] der [X.] und die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens der Klägerin zur Last. - 3 - Die außergerichtlichen Kosten des [X.] und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, die [X.], ist eines der weltweit größten Brief-, Paket- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der mit Priorität vom 22. Februar 2000 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen [X.] 12 966 "[X.]", die für die Dienstleistungen "Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen und Päckchen" Schutz genießt. Sie ist weiterhin Inhaberin zahlreicher Marken, die mit dem Bestandteil "Post" gebildet sind. Zugunsten der Klägerin sind außerdem als Bildmarke ein schwarzes Posthorn und als Farbmarke die Farbe "Gelb" ([X.] Nr. 1032) eingetragen. 1 Die Beklagte betreibt seit August 2002 ein Unternehmen für Kurierdiens-te und Postdienstleistungen für die Bereiche [X.], [X.] und [X.]. Sie firmiert unter "[X.]". Bei ihrem in den Klageanträgen wiedergegebenen Internet-Auftritt verwendet sie die Internet-Adresse "die-neue-post.de". 2 Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Wortmarke "[X.]" und ihr [X.] würden durch die Verwendung der Bezeichnungen 3 - 4 - "[X.]" und die Farbe Gelb sowie das stilisierte Posthorn durch die Beklagte verletzt. 4 Sie hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr die [X.], a) "[X.]" und/oder b) "die-neue-post.de" und/oder c) die Farbe "Gelb" und/oder d) das stilisierte Posthorn
wie nachfolgend abgebildet (es folgen acht Internet-Seiten, von denen nachstehend beispielhaft eine wiedergegeben ist):

- 5 - zum Anbieten und/oder Erbringen der folgenden Dienstleistungen und/oder in Geschäftspapieren und/oder zum Bewerben für diese Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen:
Auslieferung von Paketen, Briefen und/oder Karten; Austragen (Verteilen) von Zeitungen; Kurierdienste (Nachrichten oder Wa-ren); Nachrichtenüberbringung (Botendienst); Transport von Wertsachen; Warenauslieferung; Zustellung (Auslieferung) von [X.] und/oder gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen. Die Klägerin hat die Beklagte weiter auf Auskunftserteilung und Einwilli-gung in die Löschung des Domain-Namens in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt. 5 Das [X.] hat die Beklagte mit Ausnahme des Klageantrags zu 1 d und der darauf bezogenen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche [X.] verurteilt ([X.], 158). 6 7 Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen und sie auf die Anschlussberufung der Klägerin auch nach dem Klageantrag zu 1 d und den damit im Zusammenhang stehenden Klageanträgen (Aus-kunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung) verurteilt ([X.], 256). Der Senat hat die Revision beschränkt auf die Verurteilung nach den Klageanträgen zu 1 a und b, auf die hierauf bezogene Verurteilung zur Aus-kunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf die Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens zugelassen. 8 Die Beklagte beantragt, die Klage in dem Umfang, in dem die Revision zugelassen worden ist, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision [X.]. 9 - 6 - Entscheidungsgründe: 10 I. Das Berufungsgericht hat die mit den Klageanträgen zu 1 a und b, den hierauf bezogenen Klageanträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und dem Klageantrag zu 3 verfolgten Ansprüche aufgrund einer Verletzung der Wortmarke "[X.]" der Klägerin [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte benutze die angegriffenen Bezeichnungen markenmäßig; die angesprochenen Verkehrskreise sähen in den Bezeichnungen einen [X.] und keinen bloßen Sachhinweis. Zwischen der Wortmarke "[X.]" der Klägerin und den von der [X.] benutzten Bezeichnungen be-stehe [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Die Parteien bö-ten identische Dienstleistungen unter den [X.] an. Die [X.] sei als verkehrsdurchgesetztes Zeichen vom [X.] eingetragen worden. Als [X.] registriert sei die Wortmarke der Klägerin normal kennzeichnungskräftig. Der Grad der Zeichen-ähnlichkeit zwischen den [X.] sei hoch. Der Bestandteil "Post" präge in den angegriffenen Zeichen deren Gesamteindruck, während die weite-ren Wortbestandteile "[X.]" und "die-neue" beschreibend seien und [X.] Charakter hätten. Die Verwendung der kollidierenden Zei-chen sei für die Beklagte auch nicht nach § 23 Nr. 2 [X.] freigestellt. [X.] seien über die [X.] hinaus zusätzliche, die Unlauter-keit der Annäherung begründende Umstände gegeben. Aus dem Gesamtauftritt der [X.] ergebe sich, dass diese es darauf angelegt habe, mit der Kläge-rin auch unternehmensmäßig in Verbindung gebracht zu werden. Die Beklagte 11 - 7 - verwende mit ihrem in Gelb gehaltenem Internet-Auftritt eine dem klassischen Post-Gelb sehr ähnliche Farbgestaltung. 12 II. Die Revision ist in dem Umfang, in dem der Senat sie zugelassen hat, begründet. Gegenstand des Rechtsstreits sind nur noch die behaupteten [X.] der Kennzeichenrechte der Klägerin aufgrund der Verwendung der Bezeichnungen "[X.]" und "die-neue-post.de" durch die Beklagte und die Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens. 1. Der Klägerin steht der auf ein Verbot der Verwendung der Zeichen "[X.]" und "die-neue-post.de" gerichtete Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 [X.] aufgrund der [X.] Nr. 300 12 966 "[X.]" nicht zu. 13 a) Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der [X.] auszugehen. Der [X.] ist grundsätzlich an die Eintragung der Marke gebunden ([X.] 156, 112, 116 f. - Kinder I; 164, 139, 142 - Dentale Abformmasse). Die [X.] steht nach wie vor in [X.]. Sie ist zwar nach Erlass des Berufungsurteils in mehreren Löschungsverfahren vom [X.] gelöscht worden, und die hiergegen gerichteten Be-schwerden der Klägerin sind vom [X.] zurückgewiesen worden ([X.], [X.]. v. 10.4.2007 - 26 W (pat) 24/06, [X.], 714 und 26 W (pat) 25-29/06). Eine Veränderung der Schutzrechtslage ist im [X.] auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten ([X.], [X.]. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, [X.], 634 = [X.], 758 - [X.]; [X.]. v. [X.] - I ZR 168/97, [X.], 1028, 1030 = [X.], 1148 - Baller-mann). Die Beschwerdeentscheidungen, mit denen das [X.] die Löschungsanordnungen des [X.]s bestätigt hat, sind jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen die [X.] - 8 - dungen des [X.]s Rechtsbeschwerde eingelegt. Solange die Löschungsanordnung nach §§ 50, 54 [X.] nicht rechtskräftig ist, besteht im Verletzungsverfahren keine Änderung der Schutzrechtslage ([X.] 1999, 133, 136; [X.], 71; [X.], 149; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 14 Rdn. 13; a.A. [X.] ZUM RD 2001, 352, 354; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 Rdn. 16). Die gegenteilige Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend die aufschiebende Wirkung des im Löschungsverfahren eingelegten Rechtsmittels (§ 66 Abs. 1 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und die Aufgabenverteilung zwischen den [X.] und den Verletzungsgerichten, nach denen nur den ersten eine Zuständigkeit zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zugewiesen ist ([X.], [X.]. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, [X.], 427, 428 = [X.], 616 - Lila-Schokolade; [X.]. [X.] - [X.], [X.], 414, 416 = [X.], 610 - [X.] Schaumgebäck). Würde bereits eine nicht rechtskräftige Löschungsanordnung ausreichen, um die Bindungswirkung des [X.]s an die Markeneintragung zu beseitigen, bestünde die Gefahr widersprechender Entscheidungen zwischen den [X.] und den Verletzungsgerichten bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 [X.]. b) Ob die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis zutrifft, zwi-schen der Wortmarke "[X.]" der Klägerin und den angegriffenen Zeichen "[X.]" und "die-neue-post.de" in Alleinstellung bestehe Verwechslungsge-fahr, kann offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls nach § 23 Nr. 2 [X.] nicht zu. 15 aa) Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 1 lit. b [X.] umsetzt, ge-währt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem [X.] zu verbieten, ein 16 - 9 - mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale der Dienstleistungen, insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im ge-schäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Diese Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] sind im Streitfall erfüllt. [X.]) Die Vorschrift unterscheidet nicht nach den verschiedenen [X.] der Verwendung der in § 23 Nr. 2 [X.] genannten Angaben (zu Art. 6 Abs. 1 lit. b [X.]: [X.], [X.]. v. 7.1.2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 234 [X.]. 19 - [X.]). Die Anwendung des § 23 Nr. 2 [X.] ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzun-gen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] einschließlich einer Benutzung des ange-griffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienst-leistungen, vorliegen ([X.], [X.]. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, [X.], 600, 602 = [X.], 763 - d-c-fix/[X.]; [X.]. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, [X.], 949, 950 = [X.], 1285 - Regiopost/Regional Post). Entscheidend ist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Ei-genschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 [X.]nRL) sowie - was inhaltlich mit der Formulierung der Richtlinienvorschrift übereinstimmt - nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 [X.]). 17 cc) Die Beklagte benutzt den mit der [X.] übereinstimmenden Bestandteil "[X.]" der [X.] zur Bezeichnung von Merkmalen ih-rer Dienstleistungen. Unter den angegriffenen Zeichen erbringt die Beklagte Kurierdienste und Postdienstleistungen. 18 Der Begriff "[X.]" bezeichnet in der [X.] einerseits die Einrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zu-19 - 10 - stellt, und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, z.B. [X.], Karten, Pakete und Päckchen. Im letzteren Sinn beschreibt der Bestandteil "[X.]" der angegriffenen Zeichen den Gegenstand, auf den sich die Dienst-leistungen der [X.] beziehen. Er ist daher eine Angabe über ein Merkmal der Dienstleistungen [X.] von § 23 Nr. 2 [X.]. [X.]) Die Benutzung der [X.] "[X.]" und "die-neue-post.de" durch die Beklagte verstößt auch nicht gegen die guten Sitten [X.] von § 23 [X.]. 20 (1) Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne dieser Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszuge-hen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 [X.]). Der Sache nach verpflichtet dies den [X.], den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in un-lauterer Weise zuwiderzuhandeln ([X.] [X.], 234 [X.]. 24 - [X.]; [X.]. v. 11.9.2007 - [X.]/06, [X.], 971 [X.]. 33 und 35 - [X.]). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls ([X.], [X.]. v. 16.11.2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 153 [X.]. 82 und 84 - Anheuser [X.]; [X.], [X.]. v. 1.4.2004 - I ZR 23/02, [X.], 947, 948 = [X.], 1364 - [X.]), die Sache der nationalen Gerichte ist ([X.], [X.]. v. 17.3.2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 509 [X.]. 52 - [X.]). Diese gebotene umfassende Beurteilung aller Um-stände ergibt vorliegend, dass die Benutzung der jetzt noch in Rede stehenden Zeichen durch die Beklagte nicht unlauter ist. 21 (2) Der Senat hat offengelassen, ob zwischen der [X.] und den beanstandeten Zeichen der [X.] eine [X.] [X.] von § 14 22 - 11 - Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht. Zugunsten der Klägerin ist deshalb bei der gebo-tenen Gesamtabwägung vom Vorliegen einer [X.] auszuge-hen. Ein erheblicher Teil des Publikums wird danach eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen der Parteien herstellen, was der [X.] hätte bewusst sein müssen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme eines [X.] gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, weil die Schutzschranke des § 23 [X.] ansonsten leer liefe (vgl. [X.] [X.], 234 [X.]. 25 - [X.]; [X.], 971 [X.]. 36 - [X.]; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 34/02, [X.], 423, 425 = [X.], 496 - Staubsaugerfiltertüten). Der Annahme eines Verstoßes gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel steht im Streitfall der Umstand entgegen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die [X.], als früheres Mono-polunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in [X.] betraut war und seit der teilweisen Öffnung des Marktes für Postdienstleistungen auch für private Anbieter in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts ein besonde-res Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung des die in Rede stehen-den Dienstleistungen beschreibenden Wortes "[X.]" zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Beschränkung des Schutz-umfangs der [X.] würden die erst später auf den Markt eintretenden privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung des Wortes "[X.]" ausgeschlossen und ausschließlich auf andere ([X.]. Da Art. 6 [X.] und § 23 [X.] dazu dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungs-freiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten [X.] spielen kann (vgl. [X.] [X.], 234 [X.]. 16 - [X.]; [X.], 509 [X.]. 29 - [X.]; [X.]. v. 10.4.2008 - [X.]/07, [X.], 503 [X.]. 45 23 - 12 - - [X.]), ist Wettbewerbern, die neu auf einem bisher durch Monopolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten, die Benutzung eines beschreibenden Beg-riffs wie "[X.]" auch dann zu gestatten, wenn eine [X.] mit der gleichlautenden, für die Rechtsnachfolgerin des bisherigen Monopolunter-nehmens eingetragenen bekannten Wortmarke besteht. Dadurch tritt zwar eine Beschränkung des Schutzumfangs der [X.] ein. Diese Beschränkung ist wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] im vorliegenden Fall aber im [X.] bereits dadurch angelegt, dass eine beschreibende Angabe als Marke verwendet wird. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht ent-scheidend darauf an, dass die Beklagte zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistun-gen und ihres Unternehmens nicht zwingend auf den Begriff "[X.]" angewie-sen ist, sondern auch andere Bezeichnungen wählen könnte. Die [X.] ist allerdings auf ein angemessenes Maß dadurch zu verringern, dass die neu hinzutretenden Wettbewerber sich durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort abgrenzen müssen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Markeninhaberin (Posthorn, Farbe Gelb) die [X.] erhöhen dürfen. Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte mit den angegriffenen Zeichen, die den Zusatz "[X.]" in Groß- oder Kleinschreibung tragen, einen ausrei-chenden Abstand von der [X.] gewahrt, um nicht gegen die anständi-gen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zu verstoßen. Anders verhält es sich dagegen, soweit die Beklagte zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen die Farbe "Gelb" oder das beanstandete Posthorn in Verbindung mit den Zei-chen "[X.]" und "die-neue-post.de" verwandt hat. Dadurch hat die Beklagte sich der [X.] "[X.]" in einer Weise angenähert, die die Klä-gerin nicht mehr als anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel ent-sprechend hinnehmen muss. 24 - 13 - c) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht auf den Schutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 [X.] stützen. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Klägerin unter-stellt werden, dass die [X.] die Voraussetzungen einer bekannten [X.] erfüllt (hierzu näher Büscher, [X.], 2006, [X.], 140 f.). 25 Die Verwendung der angegriffenen Zeichen erfolgt jedoch nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. Insoweit gelten dieselben Erwägungen (II 1 b [X.]), die der Annahme eines Ver-stoßes gegen die guten Sitten [X.] von § 23 Nr. 2 [X.] entgegenstehen (vgl. [X.], [X.]. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, [X.], 992, 994 = WRP 1999, 931 - [X.]). 26 d) Die auf die Klageanträge zu 1 a und b bezogenen Klageanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie der Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens (§ 14 Abs. 2, 5 und 6, § 19 [X.], § 242 BGB) sind ebenfalls nicht begründet, weil die [X.] nicht verletzt worden ist. 27 2. Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf das Unternehmenskennzeichen "[X.]" und das [X.] "[X.]" der vollständigen Firmenbezeichnung stützen. 28 a) Zugunsten der Klägerin kann eine [X.] [X.] von § 15 Abs. 2 [X.] zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen unterstellt werden. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die Bezeichnungen "[X.]" und "Post" die Voraussetzungen erfüllen, die an ein be-kanntes Unternehmenskennzeichen nach § 15 Abs. 3 [X.] zu stellen sind. 29 - 14 - b) Den aus § 15 Abs. 2, 4 und 5 [X.] abgeleiteten Ansprüchen we-gen [X.] steht jedoch die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] entgegen. Hierfür sind dieselben Erwägungen maßgeblich, die zum [X.] der markenrechtlichen Ansprüche nach § 23 Nr. 2 [X.] geführt haben. 30 c) Die aus dem Schutz des bekannten Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 3 [X.] hergeleiteten Ansprüche sind nicht gegeben, weil die [X.] die [X.] nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise verwendet hat. Insoweit gilt nichts anderes als das zum Schutz der [X.] "[X.]" der Klägerin Ausgeführte. 31 - 15 - III. [X.] folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 32 [X.]Pokrant

Büscher

[X.] Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.01.2005 - 7 O 2369/04 (061) - [X.], Entscheidung vom 19.08.2005 - 10 U 9/05 -

Meta

I ZR 169/05

05.06.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. I ZR 169/05 (REWIS RS 2008, 3608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3608

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26 W (pat) 24/06

10 U 9/05

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