Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2011, Az. B 10 EG 17/09 R

10. Senat | REWIS RS 2011, 9363

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen - Arbeitslohn - Entschädigung - Erwerbstätigkeit - nichtselbstständige Arbeit - Streikgeld - Streikunterstützung - Steuerbefreiung - Gesetzgebungskompetenz - Benachteiligungsverbot - Gleichheitssatz - Koalitionsfreiheit - Familienförderung


Leitsatz

1. Streikgeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und deshalb bei der Berechnung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen.

2. Das Anknüpfen der Berechnung des Elterngelds an das in dem maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes bezogene Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist verfassungsgemäß.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. August 2009 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin drei Fünftel der außergerichtlichen Kosten für den ersten Rechtszug zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes der Klägerin, insbesondere über die Berücksichtigung von [X.]en des Bezugs von [X.] bei der Leistungsbemessung.

2

Die Klägerin ist Angestellte im öffentlichen Dienst. Ihr Monatsgehalt betrug im Jahre 2006 regelmäßig 2381,13 Euro. Aufgrund einer Teilnahme der Klägerin an gewerkschaftlich organisierten Streikaktionen kürzte der Arbeitgeber deren Arbeitsentgelt in den Monaten März bis Juni 2006 um insgesamt 2323,37 Euro. Die Klägerin erhielt während dieser [X.] in Höhe von 1945,60 Euro. Für die [X.] ab Oktober 2006 führte sie einen [X.] von V auf III durch.

3

Nach der Geburt ihrer Tochter [X.] am [X.] beantragte die Klägerin bei dem beklagten [X.] die Gewährung von Elterngeld. Mit Bescheid vom [X.] bewilligte ihr dieser für den [X.]raum vom [X.] bis 5.2.2008 vorläufig Elterngeld in Höhe von monatlich 699,82 Euro unter Berücksichtigung eines in der [X.] von Dezember 2005 bis November 2006 durchschnittlich erzielten [X.] in Höhe von 1044,51 Euro. Wegen der Anrechnung von Mutterschaftsgeld betrug der Auszahlungsbetrag im ersten Monat (6.2. bis 5.3.2007) 0,00 Euro und im zweiten (6.3. bis 5.4.2007) 45,14 Euro. Bei dieser Bewilligung wurde weder der [X.] noch das erhaltene [X.] zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt.

4

Während des anschließenden Vorverfahrens korrigierte der Beklagte mit Bescheid vom [X.] die Leistungsbewilligung auf monatlich 695,54 Euro und forderte von der Klägerin 43,06 Euro zurück. Das zugrundeliegende monatliche Durchschnittseinkommen verringerte sich auf 1038,12 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch. Beide Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.1.2009 als unbegründet zurück.

5

Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht ([X.]) [X.] Klage erhoben. Sodann hat der Beklagte im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) zur Beachtlichkeit eines [X.]s bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld (Urteil vom [X.] - B 10 EG 3/08 R - [X.], 284 = [X.]-7837 § 2 [X.]) der Klägerin durch "[X.]" vom 14.7.2009 Elterngeld in Höhe von monatlich 768,99 Euro bewilligt. Dieser Entscheidung liegt ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1 147,74 Euro zugrunde. Nunmehr hat die Klägerin ihr Begehren darauf gerichtet, den Beklagten zu verurteilen, bei der Berechnung des Elterngeldes auch für die Monate März bis Juni 2006 das ungekürzte Arbeitsentgelt in Höhe von jeweils 2381,13 Euro brutto, hilfsweise neben dem gekürzten Arbeitsentgelt zusätzlich das für diesen [X.]raum in Höhe von 1945,60 Euro gezahlte [X.], zugrunde zu legen und entsprechend höheres Elterngeld zu bewilligen.

6

Durch Urteil vom 31.8.2009 hat das [X.] den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom [X.] und vom [X.] sowie des Widerspruchsbescheids vom 19.1.2009 und des Bescheids vom 14.7.2009 verpflichtet, der Klägerin auf den Antrag vom 7.5.2007 Elterngeld in gesetzlicher Höhe mit der Maßgabe zu gewähren, das von der Klägerin im Bemessungszeitraum bezogene [X.] als Einkommen bei der Ermittlung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

7

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zur Beurteilung von [X.]ern als einkommensteuerpflichtiges Einkommen ua ausgeführt: Das [X.] sei nach Sinn und Zweck des [X.] ([X.]) als Entschädigung iS des § 24 [X.] Buchst a Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen und bei der Bemessung des Elterngeldes als Einkommen iS des § 2 Abs 1 [X.] zu berücksichtigen. Anderenfalls drohe ein sachlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die grundrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit iS des Art 9 Abs 3 GG, da die Klägerin dann über den bei einer Streikmaßnahme hinzunehmenden Lohnausfall hinaus mit einem verringerten Elterngeld rechnen müsste, wenn der Streik in den für die Leistungsbemessung maßgeblichen [X.]raum falle; damit sei sie faktisch in der Ausübung ihres Streikrechts eingeschränkt. Weiterhin sei eine sachliche Rechtfertigung für einen möglichen Eingriff in den Schutzbereich des Art 9 Abs 3 GG nicht erkennbar, soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ihre Teilnahmeverpflichtung am kollektiven Arbeitskampf angesichts der zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile bei der [X.] unter Umständen nur durch einen Austritt aus der [X.] verhindern könne.

8

Schließlich drohe eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art 3 Abs 1 GG, wenn das [X.] bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt würde: zum einen durch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber der Vergleichsgruppe der nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers, die ebenfalls innerhalb von zwölf Monaten nach den Streikmaßnahmen Elterngeld beantragten und bei denen an Stelle des [X.]es der erhaltene Arbeitslohn berücksichtigt werde; zum anderen wäre die Klägerin als weibliches [X.]smitglied gegenüber männlichen [X.]smitgliedern benachteiligt, da statistisch zum überwiegenden Teil Frauen Elterngeld in Anspruch nähmen und diese die Folgen eines Streiks wesentlich härter träfen als männliche [X.]smitglieder.

9

Soweit die Klägerin eine Berücksichtigung des Einkommens begehre, das sie ohne Streikmaßnahmen normalerweise in dem [X.]raum von März bis Juni 2006 erhalten hätte, könne sie damit nicht durchdringen, weil bei der Bemessung des Elterngeldes nur positive Einkünfte iS des § 2 Abs 1 EStG maßgeblich seien und ein fiktives Einkommen steuerrechtlich nicht relevant sein könne.

Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligten - mit Zustimmung des jeweiligen Gegners - die vom [X.] zugelassene Sprungrevision eingelegt. Die Klägerin hat ihre Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat wieder zurückgenommen.

Der Beklagte macht insbesondere geltend: [X.] sei nach der Rechtsprechung des 10. Senats des [X.] nicht als einkommensteuerpflichtige Entschädigung iS des § 24 [X.] Buchst a EStG anzusehen und damit bei der Bemessung des Elterngeldes nach § 2 Abs 1 und 7 [X.] nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des [X.] sei zur Sicherstellung von Verwaltungspraktikabilität und Rechtssicherheit allein an den steuerrechtlichen Begriff der Einkünfte anzuknüpfen, ohne dass eine eigenständige sozialrechtliche Beurteilung ausschlaggebend sei. Im Übrigen könnten die verfassungsrechtlichen Bedenken des [X.] nicht geteilt werden, da bei einer Teilnahme an einem Streik ohnehin sozialrechtliche Nachteile - zB durch verringerte Sozialversicherungsbeiträge - entstünden, die sich auf die Höhe späterer Renten- oder Arbeitslosengeldansprüche auswirken bzw den Wegfall des Unfallversicherungsschutzes bewirken könnten. Zudem wirke sich die Nichtberücksichtigung von [X.] bei der Bemessung des befristeten Elterngeldes eher gering aus.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 31. August 2009 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung: Das ihr während der Streikmaßnahmen gezahlte [X.] sei - gemäß § 2 Abs 1 und 7 [X.] - als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, um einen staatlichen Eingriff in den Schutzbereich des Art 9 Abs 3 GG iVm Art 3 Abs 1 GG zu vermeiden. Insoweit komme im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs 7 Satz 5 bis 7 [X.] auch eine Verschiebung des [X.] um die von streikbedingten Entgeltkürzungen betroffenen Monate in die Vergangenheit in Betracht.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet.

1. Die Anfechtungsklage der Klägerin (§ 54 Abs 1 [X.]G) richtet sich nur noch gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.7.2009, der die vorangegangenen Verwaltungsentscheidungen (Bescheide vom [X.] und [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2009) durch eine vollständige Neuberechnung des Elterngeldes der Klägerin ersetzt hat (vgl § 96 [X.]G). Nachdem die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat, betrifft ihr mit der Anfechtungsklage verbundenes Leistungsbegehren (vgl § 54 Abs 4 [X.]G) lediglich die ihr erstinstanzlich zugesprochene Berücksichtigung des [X.]es bei der Bemessung des Elterngeldes.

2. Entgegen der Auffassung des [X.] ist auch die verbliebene Klage unbegründet. Die Klägerin hat wegen der in den Monaten März bis Juni 2006 gewährten Streikunterstützung keinen höheren Anspruch auf Elterngeld, als ihr vom Beklagten durch den zuletzt maßgeblichen Bescheid vom 14.7.2009 bewilligt worden ist.

a) Nach § 1 Abs 1 [X.] hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat ([X.]), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt ([X.]), dieses Kind selbst betreut und erzieht ([X.] 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt ([X.] 4). Das Kind muss nach dem 31.12.2006 geboren sein (vgl § 27 Abs 1 [X.], Art 3 Abs 1 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, [X.] 2748; vgl hierzu auch B[X.] Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - B[X.]E 99, 293 = [X.] 4-7837 § 27 [X.]). Ob im Fall der Klägerin sämtliche Voraussetzungen des § 1 Abs 1 [X.] erfüllt sind, vermag der [X.] anhand der Tatsachenfeststellungen des [X.] nicht zu beurteilen. Das ist hier unschädlich, weil die Klägerin jedenfalls kein höheres Elterngeld beanspruchen kann.

b) Die Höhe des Elterngeldes richtet sich gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] nach dem in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Es beträgt 67 % dieses durchschnittlichen Einkommens, höchstens 1800 [X.] monatlich. § 2 Abs 5 [X.] sieht ein Mindestelterngeld in Höhe von monatlich 300 [X.] vor.

           

aa) Der nach den gesetzlichen Vorgaben maßgebende Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt (am [X.]) erstreckt sich hier zunächst von Febr[X.]r 2006 bis Jan[X.]r 2007. Dazu bestimmt § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 [X.] idF vom 5.12.2006 ([X.] 2748; die Anfügung des Satzes 7 durch Art 1 [X.] Buchst a Erstes Gesetz zur Änderung des [X.] vom [X.], [X.] 61, erfolgte mit Wirkung vom [X.] und ist deshalb hier unbeachtlich):

        

Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des [X.] nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der [X.] oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.

Da die Klägerin ab Dezember 2006 wegen der bevorstehenden Geburt Mutterschaftsgeld bezogen hat, bleiben danach die Monate Dezember 2006 und Jan[X.]r 2007 bei der Bestimmung des [X.] unberücksichtigt, so dass in dem angefochtenen Bescheid rechtsfehlerfrei auf den [X.]raum von Dezember 2005 bis November 2006 abgestellt worden ist. Im Übrigen sind die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 [X.] offensichtlich nicht einschlägig.

Die bei unklarem oder nicht eindeutigem Wortlaut zur Auslegung gesetzlicher Bestimmungen heranzuziehenden Gesichtspunkte des [X.], der [X.], des Sinnes und Zweckes des Gesetzes, der Gesetzesentwicklung oder des Gebotes einer verfassungskonformen Auslegung - letztere begehrt die Klägerin - sind hier nicht zu erörtern, denn der eindeutige Wortsinn einer gesetzlichen Vorschrift ist die Grenze jeder Auslegung ([X.]/[X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, 143 mwN, s [X.] <[X.]>, [X.] 54, 277, 299 f; 59, 330, 334; 93, 37, 81). Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung ist nicht möglich.

Eine Erweiterung des [X.] auf den Fall der Klägerin lässt sich auch nicht durch richterliche Rechtsfortbildung, insbesondere mittels eines Analogieschlusses erreichen. Es fehlt an einer erkennbaren Unvollständigkeit des Gesetzes. Der [X.] hat bereits zu der Nichtberücksichtigung der Elternzeit für ein älteres Kind ohne Elterngeldbezug entschieden, dass die gesetzlichen Ausnahmetatbestände aus § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 [X.] vom Wortlaut her ausdrücklich und klar geregelt sind; der Gesetzgeber wollte allein diese Sachverhalte privilegieren und bei der Bestimmung des für die Bemessung des Elterngeldes maßgebenden [X.] unberücksichtigt lassen (vgl Urteil vom [X.] - B 10 EG 8/08 R - B[X.]E 103, 291 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], Rd[X.] 31-34). Das Gesetz ist auch im Hinblick auf Einkommenseinbußen wegen eines Streiks nicht lückenhaft. Aus den [X.] ergibt sich vielmehr, dass der "Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen wie zum Beispiel der Arbeitsmarktlage oder anderen konkreten Lebensumständen" nicht zu einer Verschiebung des [X.] führen soll (vgl BT-Drucks 16/1889 [X.] zu § 2 Abs 1 Satz 2 und 3 [X.]-Entwurf, dessen Regelungen in der Gesetz gewordenen Fassung des § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 [X.] vereinheitlicht worden sind, vgl BT-Drucks 16/2785 S 38).

bb) Ist danach im vorliegenden Fall bei der Leistungsbemessung auf die [X.] von Dezember 2005 bis November 2006 abzustellen, wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] das insoweit erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt, und zwar nach § 2 Abs 1 Satz 2 [X.] die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 4 EStG nach Maßgabe des § 2 Abs 7 bis 9 [X.]. Damit knüpft das [X.] an den einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriff iS des § 2 EStG an (vgl hierzu B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 9/08 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 3 Rd[X.]0 f). Von den sieben im Grundtatbestand des § 2 Abs 1 Satz 1 EStG aufgeführten Einkunftsarten sind nur die ([X.] aus Land- und Forstwirtschaft ([X.]), Gewerbebetrieb ([X.]), selbstständiger Arbeit ([X.] 3) und nichtselbstständiger Arbeit ([X.] 4) erheblich.

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist die von der Klägerin erhaltene Streikunterstützung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] iVm § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 4 EStG. Sie fällt nach Auffassung des [X.]s insbesondere nicht unter den Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 EStG; sie ist weder Arbeitslohn iS des § 19 Abs 1 Satz 1 [X.] EStG noch eine Entschädigung iS des § 24 [X.] Buchst a EStG.

aaa) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind nach § 19 Abs 1 Satz 1 [X.] EStG insbesondere Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Zwar enthält auch § 19 Abs 1 EStG keine abstrakt generelle Definition des Begriffs der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern nur eine beispielhafte Umschreibung der Einkünfte iS des § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 EStG. Daraus ist indes zu erschließen, dass jedenfalls alle Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer erfasst sind, die durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers veranlasst sind. Alle Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis sind daher Arbeitslohn (vgl B[X.] Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - B[X.]E 105, 84 = [X.] 4-7837 § 2 [X.] 4, Rd[X.]8 mwN; [X.] in [X.], EStG, 9. Aufl 2010, § 19 Rd[X.]3, 15; [X.] in [X.], EStG, 29. Aufl 2010, § 19 Rd[X.]6, 17). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] müssen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS des § 19 Abs 1 Satz 1 [X.] EStG im weitesten Sinne Gegenleistungscharakter aufweisen, also "für eine Beschäftigung" gewährt werden bzw als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten sein (jüngst [X.] Urteil vom 20.5.2010 - VI R 41/09 - [X.]E 229, 346, 348 f mwN; vgl auch [X.] Urteil vom 26.5.1998 - [X.] - [X.]E 186, 247, 250). Dabei ist die Frage, ob eine Zuwendung Ertrag der Arbeitsleistung ist, danach zu beurteilen, wozu die Zahlung erfolgt ist, und nicht danach, wer die Zahlung vorgenommen hat. Denn es können auch Bar- oder Sachzuwendungen Dritter Arbeitslohn darstellen, soweit sie der Arbeitnehmer vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss ([X.] Urteil vom 26.5.1998 - [X.] - [X.]E 186, 247, 250; [X.] Urteil vom 5.7.1996 - [X.] - [X.]E 180, 441, 442).

Nach diesen Maßgaben ist eine Streikunterstützung nicht als Arbeitslohn iS des § 19 Abs 1 [X.] EStG zu werten, da sie auch im weitesten Sinn keinen Gegenleistungscharakter für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat; sie beruht nicht auf dem Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, sondern auf der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der [X.] und wird zur Durchführung eines Streiks gerade nicht im Interesse des Arbeitgebers gewährt (vgl [X.] Urteil vom 24.10.1990 - [X.] - [X.]E 162, 329, 332; so schon B[X.] Urteil vom [X.] - 9 RV 1114/59 - B[X.]E 19, 230, 236 = [X.] [X.] 9 zu § 32 [X.]).

bbb) Der [X.] teilt nicht die Auffassung des [X.], dass die von der Klägerin erhaltene Streikunterstützung als Entschädigung iS des § 24 [X.] Buchst a EStG den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 EStG zuzuordnen ist.

Nach § 24 [X.] Buchst a EStG gehören zu den Einkünften iS des § 2 Abs 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Die Vorschrift betrifft alle Einkunftsarten iS des § 2 Abs 1 EStG und beinhaltet - wie sich aus dem Wort "auch" in § 24 EStG ergibt - keine neue Gruppe von steuerpflichtigen Einnahmen (vgl etwa [X.] Urteil vom 16.10.2002 - [X.]/00 - [X.]E 200, 544 - juris Rd[X.]5; [X.] in [X.], EStG, 29. Aufl 2010, § 24 Rd[X.] mwN; B[X.] Urteil vom [X.]/8 KN 1/[X.] 4-2500 § 10 [X.] 8 Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 2/05 R - [X.] 4-2500 § 10 [X.] 6 juris Rd[X.]3). Entschädigungen für Arbeitnehmer sind dann als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 EStG anzusehen, wenn sie geleistet werden für ausgefallenen Arbeitslohn iS des § 19 EStG, der - sein Zufluss unterstellt - ebenfalls unter diese Einkunftsart zu subsumieren wäre (zur Einordnung der Einkünfte nach § 24 EStG als nichtselbstständige Einkunftsart vgl [X.] Urteil vom 16.10.2002 - [X.]/00 - [X.]E 200, 544, 546; B[X.] Urteil vom [X.]/8 KN 1/[X.] 4-2500 § 10 [X.] 8 Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 2/05 R - [X.] 4-2500 § 10 [X.] 6 Rd[X.]3).

Eine am Wortsinn orientierte Auslegung des Begriffs der Entschädigung iS des § 24 EStG - als Ausgleichsleistung für einen Schaden bzw für den Verlust von Rechten - legt es an sich nahe, eine von der [X.] gezahlte Streikunterstützung als Leistung für den streikbedingten Verlust des Lohnanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber (§ 326 Abs 1 Halbs 1, § 275 Abs 1 BGB iVm § 611 Abs 1 BGB; vgl hierzu auch Beschluss des großen [X.]s des [X.] vom [X.] 1/68 - [X.], 292) anzusehen. Die Streikunterstützung tritt aus Sicht des Arbeitnehmers objektiv an die Stelle des entfallenen Arbeitslohns (Lohnsurrogat). Wie bei der Zahlung von Arbeitslohn (vgl § 38 Abs 1 Satz 3 EStG) ist hierbei unerheblich, dass eine Entschädigung iS des § 24 EStG nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten - regelmäßig dem Schadensverursacher - gezahlt wird (vgl [X.] Urteil vom 30.3.1982 - [X.]/80 - [X.]E 135, 488, 492).

Nach § 24 [X.] Buchst a EStG muss die von der Entschädigung betroffene Einnahme jedoch zusätzlich "entgangen" sein. Dementsprechend fällt nach der Rechtsprechung des [X.] eine im Einverständnis mit dem Berechtigten "weggefallene" Einnahme nicht unter diese Vorschrift (vgl etwa Urteil vom 11.12.1970 - VI R 218/66 - [X.]E 101, 98). Ein zunächst enges Verständnis des unfreiwilligen Einnahmenverzichts (Verlustes) des Steuerpflichtigen "gegen oder ohne seinen Willen" ([X.], aaO) hat der [X.] später zur Erfassung des [X.] dahingehend präzisiert, dass eine Entschädigung für eine entgangene Einnahme iS des § 24 [X.] Buchst a EStG nur dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige, der den Ausfall der Einnahmen mit verursacht hat, dabei unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat (stRspr seit 1978, vgl [X.] Urteil vom 20.7.1978 - [X.]/74 - [X.]E 125, 271, 275 ff). Er darf das schadensstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben ([X.] Urteil vom 13.8.2003 - [X.] - [X.]E 203, 420, 422 mwN; vgl auch [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 1/03, 2 [X.], 2 [X.] - juris Rd[X.] 77).

Diese Auslegung beruht auf dem [X.] (vgl zu diesem Auslegungskriterium [X.]/[X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, 310 ff) des § 24 EStG mit § 34 Abs 1, Abs 2 [X.] EStG, nach dem bei einer Entschädigung iS des § 24 EStG eine Steuerermäßigung gerechtfertigt ist, aber nur in denjenigen Fällen, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssit[X.]tion befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (vgl etwa [X.] Urteil vom 14.12.2004 - [X.]/04 - juris Rd[X.]7 mwN). Insoweit ist maßgeblich, welcher Sphäre das schadensstiftende Ereignis zuzuordnen ist. Eine Zwangslage des Steuerpflichtigen fehlt auch, wenn dieser in seiner Sphäre freiwillig eine [X.] in Gang setzt, die ihm später keinen Entscheidungsspielraum mehr belässt; die Entwicklung der [X.] muss sich allerdings in einem überschaubaren Rahmen halten. Der [X.] wird nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung unterbrochen bei Ereignissen, mit denen der Steuerpflichtige nicht rechnen konnte und die für ihn außerhalb seiner Vorstellung lagen ([X.] Urteil vom 12.12.2001 - [X.]/00 - juris Rd[X.]0).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben schließt sich der erkennende [X.] der geltenden Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 24.10.1990 - [X.] - [X.]E 162, 329, 332-334) an, nach der Streikunterstützungen nicht als Entschädigung iS des § 24 Abs 1 Buchst a EStG anzusehen sind. Denn der mögliche Lohnausfall bei einem Streik hat seine Ursache in dem freiwilligen Eintritt des Betroffenen in die [X.], durch den er sich deren satzungsmäßigen Bestimmungen unterwirft; die Ursache für das schadensstiftende Ereignis liegt in seiner Sphäre. Auch wenn die Durchführung der [X.] satzungsgemäß weitere Schritte voraussetzt (Urabstimmung, Beschluss des [X.]svorstandes etc.), muss das [X.]smitglied bei bevorstehenden Tarifverhandlungen stets damit rechnen, im Falle des [X.] wegen der Teilnahme an Streikmaßnahmen auf möglichen Arbeitslohn verzichten zu müssen (vgl [X.] Urteil vom 24.10.1990 - [X.] - [X.]E 162, 329, 334); das schadensstiftende Ereignis Streik liegt damit nicht außerhalb seiner Vorstellung.

Demgegenüber überzeugen die Entscheidungen des 6. [X.]s des [X.] aus dem [X.] (Urteil vom 30.10.1970 - VI R 273/67 - [X.]E 100, 504) und des 3. [X.]s aus dem [X.] (Urteil vom 30.3.1982 - [X.]/80 - [X.]E 135, 488), auf die sich das [X.] gestützt hat, den [X.] nicht. Denn sie würdigen bei der Auslegung des Begriffes der "entgangenen" Einnahme iS des § 24 [X.] Buchst a EStG die Entwicklung der Rechtsprechung des [X.] seit 1978 (siehe oben [X.] Urteil vom 20.7.1978 - [X.]/74 - [X.]E 125, 271) zum [X.] zwischen § 24 EStG und der Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1, Abs 2 [X.] EStG, die ein "außerordentliches" Schadensereignis erfordert, nicht hinreichend. Dies gilt insbesondere für die zum damaligen [X.]punkt bereits nicht mit der herrschenden Meinung im Schrifttum übereinstimmende Entscheidung des [X.] vom 30.3.1982 - [X.]/80 - ([X.]E 135, 488, 490 mwN), in deren Gründen dieser Rechtsprechungswandel zwar angesprochen worden ist, aber die dahinterstehenden Erwägungen zum [X.] des § 24 EStG mit § 34 Abs 1, Abs 2 [X.] EStG keinerlei Erwähnung finden (vgl [X.], aaO, 493 f). Sie stellt zu formal auf das Begriffspaar der Freiwilligkeit und der Unfreiwilligkeit des Betroffenen zum [X.]punkt des Zuflusses der Ersatzleistung ab, ohne mögliche Ursachen für die entgangenen Einnahmen iS des § 24 [X.] Buchst a EStG in dessen Sphäre (iS einer freiwillig in Gang gesetzten [X.]) hinreichend zu berücksichtigen. Die seit mehr als 20 Jahren geltende und den [X.] überzeugende neuere Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 24.10.1990 - [X.] - [X.]E 162, 329) war zwar in der einkommensteuerrechtlichen Literatur nicht unumstritten (vgl [X.], [X.] 1991, 2195 ff; [X.], [X.] 1992 Beilage [X.] 6; [X.], [X.], 214 ff; [X.], [X.] 1991, 1699 ff). Gleichwohl hat der Gesetzgeber - soweit die bisherige Praxis seinem Willen nicht entsprechen sollte - bis heute keine Veranlassung gesehen, eine abweichende steuerrechtliche Behandlung von Streikunterstützungen zu bestimmen (vgl auch [X.], in juris-PR-[X.] 1/2010 [X.] 5).

Anders als das [X.] sieht der erkennende [X.] keinen Spielraum für eine sozialrechtliche Bewertung der Frage, ob [X.] als Entschädigung iS des § 24 Abs 1 Buchst a EStG und damit als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 EStG anzusehen ist. Die älteren dazu ergangenen Entscheidungen des 3. und 6. [X.]s des [X.] sind durch die überzeugende neuere Rechtsprechung des insoweit allein zuständig gewordenen 10. [X.]s dieses Gerichts überholt. Die Maßgaben in § 2 Abs 7 [X.] (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 [X.]) eröffnen ebenfalls keine Möglichkeit für eine abweichende Beurteilung.

[X.]) Unter Berücksichtigung der danach maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat der Beklagte die Höhe des Elterngeldes der Klägerin mit Bescheid vom 14.7.2009 rechtsfehlerfrei berechnet, indem er auf der Grundlage des von Dezember 2005 bis November 2006 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts der Klägerin ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 1147,74 [X.] ermittelt und daraus den monatlichen Elterngeldanspruch der Klägerin von 768,99 [X.] abgeleitet hat.

3. Nach Auffassung des [X.]s verstoßen die hier einschlägigen Bestimmungen des [X.] nicht gegen das [X.].

a) Der [X.] hält daran fest, dass das [X.] im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des [X.] nach Art 74 Abs 1 [X.] 7 [X.] wirksam erlassen worden ist (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 8/08 R - B[X.]E 103, 291 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], Rd[X.] 36 ff mwN; [X.]beschwerde anhängig unter 1 BvR 2712/09). Dabei versteht er den in Art 74 Abs 1 [X.] 7 [X.] verwendeten Begriff der öffentlichen Fürsorge in einem weiten Sinne. Das Elterngeld wird davon umfasst, weil es dazu beitragen soll, die Lebensgrundlagen junger Familien zu sichern und diese vor dem Eintritt einer finanziellen Bedarfslage zu bewahren (vgl B[X.] aaO Rd[X.] 39; siehe allgemein dazu auch [X.] in [X.], [X.], 2009, Art 74 Rd[X.] 35 mwN). Bemerkenswert ist insoweit, dass das [X.] auch die Regelung in § 90 [X.]B VIII über die Staffelung von [X.] nach dem Familieneinkommen dem Art 74 Abs 1 [X.] 7 [X.] zugeordnet hat (vgl [X.] 97, 332, 341 f).

Ebenso wenig vermag der [X.] dem Art 74 Abs 1 [X.] 7 [X.] eine mangelnde Kompetenz des [X.] zur Einführung steuerfinanzierter Einkommensersatzleistungen zu entnehmen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Ausgestaltung der Leistung einem weit verstandenen Begriff der öffentlichen Fürsorge entspricht. Das ist beim Elterngeld der Fall. Die Orientierung an Bedarfslagen zeigt sich insbesondere an dem [X.] von 300 [X.] (§ 2 Abs 5 Satz 1 [X.]), der Begünstigung von Geringverdienern (§ 2 Abs 2 [X.]) und Mehrlingsgeburten (§ 2 Abs 6 [X.]), dem "[X.]" (§ 2 Abs 4 [X.]) sowie der Festlegung eines Höchstbetrages von 1800 [X.] (§ 2 Abs 1 Satz 1 [X.]).

In den Genuss des Höchstbetrages kommen Bezieher ab einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von rund 2700 [X.]. Selbst dieser Betrag ist kein hohes Erwerbseinkommen, sondern wird von vielen Arbeitnehmern der mittleren Bildungsebene - unter Umständen mit steuerpflichtigen Mehrarbeitszuschlägen - erreicht (vgl Statistisches [X.]amt, [X.], [X.] über die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im Jahr 2009, [X.] in der Leistungsgruppe 3 - Fachkräfte -, siehe [X.]). Das Elterngeld fördert damit schwerpunktmäßig Erziehende, die im Bemessungszeitraum kleinere bis mittlere Einkommen erzielt haben. Diese Einschätzung wird erhärtet durch die Zahlen über die Höhe des Elterngeldes von Personen, die in der [X.] von Jan[X.]r 2007 bis Juni 2008 einen Antrag gestellt haben. Von allen Leistungsbeziehern erhielten 53,4 % ein Elterngeld von 300 bis 500 [X.], 28,4 % von 500 bis unter 1000 [X.], 11,4 % von 1000 bis unter 1500 [X.] und 6,8 % von 1500 bis 1800 [X.] (siehe Bericht der [X.]regierung vom 30.10.2008 über die Auswirkungen des [X.] sowie über die ggf notwendige Weiterentwicklung, BT-Drucks 16/10770 S 12 Tabelle 3).

Schließlich bleibt der [X.] auch bei seiner Beurteilung, dass dem Gesetzgebungsrecht des [X.] Art 72 Abs 2 [X.] nicht entgegensteht (vgl B[X.] aaO Rd[X.] 40). Für das [X.] ist die Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung zu bejahen.

b) Durch § 2 Abs 1 und 7 [X.] wird Art 9 Abs 3 [X.] nicht verletzt. In den Schutzbereich des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit greifen diese Vorschriften nicht ein.

aa) Art 9 Abs 3 [X.] ist in erster Linie ein Freiheitsrecht. Es gewährleistet für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Koalitionen zu bilden. Das Grundrecht schützt die Freiheit des Einzelnen, eine derartige Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben. Außerdem schützt es die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung sowie solche Betätigungen, die darauf gerichtet sind, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern (vgl [X.] 84, 212, 224 mwN; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2011, Art 9 Rd[X.] 36 f).

Das Grundrecht garantiert das Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art 9 Abs 3 [X.] genannten Zwecke zu verfolgen ([X.] 50, 290, 367; 100, 271, 282; 103, 293, 304; 116, 202, 219). Zu den geschützten Tätigkeiten gehört auch ein Streik, der auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichtet ist ([X.] 92, 365, 393; ähnlich [X.] 88, 103, 114). Von der individuellen Koalitionsfreiheit ist auch die Teilnahme der Arbeitnehmer an der geschützten Tätigkeit umfasst ([X.] 51, 77, 87 f; vgl [X.], aaO, Art 9 Rd[X.] 36, 40).

bb) Die Nichtberücksichtigung von Streikunterstützungen bei der Berechnung des Elterngeldes nach § 2 Abs 1 und 7 [X.] stellt keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art 9 Abs 3 [X.] dar, und zwar weder hinsichtlich der individuellen noch in Bezug auf die kollektive Koalitionsfreiheit.

Jede Regelung des durch Art 9 Abs 3 [X.] geschützten Verhaltens durch den Staat beeinträchtigt das Grundrecht. Bei Arbeitskämpfen ist dies der Fall, wenn der Staat zugunsten einer Seite interveniert, also im Sinne eines klassischen Eingriffs unmittelbar und gezielt (final) die grundrechtliche Freiheit einschränkt (vgl zum Begriff des klassischen Grundrechtseingriffs [X.] 105, 279, 299 f). Auch mittelbare Behinderungen können bei entsprechendem Gewicht einen Eingriff in den Schutzbereich des Art 9 Abs 3 [X.] darstellen (vgl insg [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2011, Art 9 Rd[X.] 45 mwN). Einwirkungen mittelbarer Art stellen aber nur dann eine Grundrechtsbeeinträchtigung dar, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen klassischen Eingriffen gleichkommen (BVerwGE 116, 202, 222; 105, 252, 273; 110, 177, 191) und damit die [X.] überschreiten. Diese Schwelle ist regelmäßig überschritten, wenn die Maßnahme die belastende Wirkung bezweckt (BVerwGE 71, 183, 193 f; 90, 112, 121 f). Demgegenüber fehlt es an einem Eingriff, wenn mittelbare Folgen bloße Reflexe einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind ([X.] 116, 202, 222).

aaa) Nach diesen Maßgaben wird durch § 2 Abs 1 und 7 [X.] nicht in die individuelle Koalitionsfreiheit der [X.]smitglieder nach Art 9 Abs 3 [X.] eingegriffen. Gemäß § 2 Abs 1 [X.] wird bei der Ermittlung des Elterngeldes allein Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 4 EStG leistungserhöhend berücksichtigt. Einkommenseinbußen werden nur in den engen Grenzen des § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 [X.] ausgeglichen.

Dabei fehlt es an einem klassischen - also unmittelbaren und gezielten - Eingriff in das durch Art 9 Abs 3 [X.] geschützte Recht des [X.]smitglieds auf Teilnahme an der Arbeitskampfmaßnahme. Dieses wird durch eine Regelung zur Bemessung des Elterngeldes jedenfalls nicht direkt an der Wahrnehmung seiner gewerkschaftlichen Rechte gehindert.

Auch ein mittelbarer Eingriff in dieses Grundrecht liegt nicht vor. Wenngleich die nachteiligen (mittelbaren) Folgen aus § 2 Abs 1 und 7 [X.] für Personen, die im Bemessungszeitraum an einem Streik teilgenommen haben, durch das [X.] aufgezeigt worden sind, erreichen diese Auswirkungen nach Auffassung des [X.]s nicht die Q[X.]lität, die erforderlich ist, um sie mit klassischen Grundrechtseingriffen gleichzusetzen. Dem § 2 Abs 1 [X.] ist keine Zielrichtung zu entnehmen, dass dadurch [X.]smitglieder von der Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen abgehalten werden sollen; es fehlt an einer bezweckten Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art 9 Abs 3 [X.]. Vielmehr werden alle Einbußen an Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 1 und 7 [X.] (zB aufgrund Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder auch wegen einer Streikteilnahme) unabhängig von der Erwerbsform (zB durch selbstständige, nichtselbstständige Arbeit etc) gleich behandelt. Die im Einzelfall möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die Höhe des Elterngeldes sind ein bloßer Reflex der allgemeinen Berechnungsvorschrift des § 2 Abs 1 [X.].

bbb) Entsprechendes gilt für das durch Art 9 Abs 3 [X.] geschützte Recht von Arbeitnehmervereinigungen, Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen. Der Staat greift durch die allgemein ausgerichtete Regelung in § 2 Abs 1 und 7 [X.] weder unmittelbar noch mittelbar in deren kollektive Koalitionsfreiheit ein, auch wenn wegen eines bevorstehenden [X.] und der nachteiligen Folgen von streikbedingten Arbeitsentgelteinbußen der Austritt einzelner Mitglieder aus der [X.] oder deren Weigerung, an Arbeitskampfmaßnahmen teilzunehmen, drohen könnte. Der Staat interveniert nicht zielgerichtet zugunsten einer Seite, hier etwa der Koalition der Arbeitgeber.

c) Entgegen der Auffassung des [X.] liegt keine Verletzung des besonderen Gleichbehandlungsgebots in Art 3 Abs 2 [X.] oder des [X.] in Art 3 Abs 3 [X.] dadurch vor, dass weibliche [X.]smitglieder durch eine Streikteilnahme häufiger Nachteile bei der Elterngeldberechnung nach § 2 Abs 1 [X.] erleiden als männliche [X.]smitglieder.

Im Hinblick auf das dahinter stehende Argument, dass zum überwiegenden Teil Frauen Elterngeld in Anspruch nehmen, sind die [X.] der genannten Grundrechte - wie der [X.] bereits entschieden hat (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 8/08 R - B[X.]E 103, 291 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], Rd[X.] 44-46) - nicht betroffen. Dass eine für die Berechtigten ungünstige leistungsrechtliche Vorschrift tatsächlich überwiegend Frauen trifft, genügt nicht, um eine allgemein und geschlechtsneutral formulierte Regelung wie § 2 Abs 1 [X.] als "wahrscheinlich geschlechtsbedingt" iS einer mittelbaren Diskriminierung anzusehen (vgl B[X.] aaO).

d) § 2 Abs 1 und 7 [X.] verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz in Art 3 Abs 1 [X.] (iVm Art 6 Abs 1, Art 20 Abs 1 [X.]), soweit danach der Bezug von Streikunterstützungen, die an die Stelle ausgefallenen Arbeitsentgelts getreten sind, bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt wird.

Art 3 Abs 1 [X.] verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieser hat gerade auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des [X.] gehören (§ 6, § 25 Abs 2 Satz 2, § 68 [X.]5a [X.]B I), einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des [X.] seit [X.] 55, 72, 88; vgl jüngst [X.] 112, 50, 67 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] 7 Rd[X.] 55; [X.] 117, 272, 300 f). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 [X.] auch die Gleichbehandlung von wesentlich [X.], insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2011, Art 3 Rd[X.] 8 mwN).

Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat ([X.] 84, 348, 359 mwN; 110, 412, 436; stRspr). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will ([X.] 21, 12, 26; 23, 242, 252). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (vgl [X.] 17, 319, 330; 53, 313, 329; 67, 70, 85 f; stRspr). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt insoweit seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl [X.] 75, 108, 157). Das [X.] legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (vgl zusammenfassend [X.] 88, 87, 96 f; 105, 73, 110 f = [X.] 3-1100 Art 3 [X.]76 S 173). So muss der Gesetzgeber im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, den Schutz beachten, den er dieser nach Art 6 Abs 1 [X.] schuldet (vgl [X.] 112, 50, 67 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] 7 Rd[X.] 55). Darüber hinaus kann im vorliegenden Zusammenhang auch das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 [X.]) von Bedeutung sein.

Der Gesetzgeber war zunächst durch das Gleichbehandlungsgebot nicht gehindert, bei der Bemessung des Elterngeldes überhaupt an das zuvor erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Für die dadurch bedingte Ungleichbehandlung von Berechtigten, die im Bemessungszeitraum durchgängig ein volles (ungeschmälertes) Arbeitsentgelt erzielt haben, und solchen, bei denen das - wie bei der Klägerin - nicht der Fall ist, gibt es hinreichende sachliche Gründe (aa). Dabei durfte der Bemessungszeitraum grundsätzlich auf 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes beschränkt werden, was zu einer Benachteiligung von Personen führt, die nur für weiter zurückliegende [X.]räume ein volles Arbeitsentgelt vorweisen können (bb). Speziell ist es gerechtfertigt, dass die Klägerin als Bezieherin von [X.] ungünstiger behandelt wird als Berechtigte, die im Bemessungszeitraum ungekürztes Arbeitsentgelt bezogen haben oder bei denen in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes liegende [X.] gemäß § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 [X.] bei der Bestimmung des [X.] unberücksichtigt bleiben ([X.]). Entsprechendes gilt für die Gleichbehandlung der Klägerin mit Personen, die in der betreffenden [X.] Sozialleistungen, insbesondere solche zur Existenzsicherung nach dem [X.]B II oder [X.]B XII, erhalten haben (dd).

aa) Durch das [X.] hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel gegenüber dem [X.]erziehungsgeldgesetz (BErz[X.]) vorgenommen. Während das Erziehungsgeld eine von der Bedürftigkeit der antragstellenden Person abhängige Leistung (§ 4 Abs 1 BErz[X.], § 5 Abs 3 BErz[X.]) mit pauschaler, begrenzter Höhe (nach § 5 Abs 1 BErz[X.] monatlich 450 bzw 300 [X.]) war, ist das Elterngeld über den [X.] von 300 [X.] und den [X.] von 75 [X.] hinaus als Leistung ausgestaltet, die das vor der Geburt liegende Erwerbseinkommen des Berechtigten bis zum Höchstbetrag von 1800 [X.] (§ 2 Abs 1 [X.]) ersetzt (vgl B[X.] Urteile vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - B[X.]E 99, 293 = [X.] 4-7837 § 27 [X.], Rd[X.]9, und vom [X.] - B 10 EG 8/08 R - B[X.]E 103, 291 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], Rd[X.] 55; siehe allgemein auch [X.] in [X.], [X.]-EStG-BK[X.] Komm, § 2 [X.] Rd[X.]; Jung [X.]b 2007, 449; [X.]/[X.], Leitfaden Elterngeld, 2007, Rd[X.] 31, 33). Dabei kommt den [X.]n ersichtlich der Zweck einer einheitlichen Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu (vgl [X.]/[X.], aaO Rd[X.] 43), was durch die Erhöhung um je 300 [X.] bei Mehrlingsgeburten (§ 2 Abs 6 [X.]) untermauert wird. Hinsichtlich der darüber hinaus möglichen Leistungshöhe, die sich nach dem vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommen richtet (§ 2 Abs 1 [X.]), ergibt sich eine Ungleichbehandlung zwischen Berechtigten je nach dem Vorhandensein und der Höhe entsprechender Einkünfte. Nach Auffassung des erkennenden [X.]s ist diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt (vgl dazu bereits B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 8/08 R - B[X.]E 103, 291 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], Rd[X.] 56 ff).

aaa) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Anknüpfen an das Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei der Bemessung des Elterngeldes gemäß § 2 Abs 1 [X.] ein legitimes Differenzierungsziel.

Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 16/1889 [X.], 15; BT-Drucks 16/2454 [X.]). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl BT-Drucks 16/1889 [X.], 15; BT-Drucks 16/2454 [X.]). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen (vgl Bericht der [X.]regierung über die Auswirkungen des [X.] vom 30.10.2008, BT-Drucks 16/10770 [X.]). Das Elterngeld soll insoweit die Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf stärken und richtet sich im [X.] - über die Mindestförderung in Höhe von 300 [X.] (§ 2 Abs 5 Satz 1 [X.]) hinaus - an Erwerbstätige, die durch die Betreuung eines Kindes einem Bruch in ihrer Erwerbsbiographie ausgesetzt sind bzw Einkommenseinbußen hinzunehmen haben (vgl BT-Drucks 16/1889 [X.], 15; BT-Drucks 16/2454 [X.]).

Gemessen an den vielfältigen Zwecken, die der Gesetzgeber mit dem Elterngeld in seiner Einkommensersatzfunktion verbindet ([X.] Vermeidung des Aufschiebens der [X.], gleichberechtigte Kindererziehung von [X.] und Müttern, Vermeidung der Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen, vgl BT-Drucks 16/1889 [X.], 14 f), ist das Differenzierungsziel insbesondere unter Berücksichtigung einer Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (vgl hierzu etwa [X.] Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 - [X.] 99, 216, 234), einer Steigerung der Geburtenrate und einer (teilweisen) Kompensation des durch die Betreuung und Erziehung des Kindes ausfallenden Erwerbseinkommens legitim. Es sollten - über die für alle gleichen [X.] hinaus - besondere Anreize für solche Elternteile geschaffen werden, bei denen die Kindererziehung mit Einbußen von Einkommen aus Erwerbstätigkeit verbunden ist. Spezielle verfassungsrechtliche Verbote stehen dieser Differenzierung nicht entgegen.

(1) Ein Differenzierungsverbot ergibt sich nicht aus Art 3 Abs 1 [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] (vgl hierzu bereits [X.]surteil vom [X.] - B 10 EG 8/08 R - B[X.]E 103, 291 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], Rd[X.] 62 unter Bezugnahme auf [X.], NVwZ 2007, 129, 132), auch nicht durch eine Ungleichbehandlung von Alleinverdienerehen gegenüber Doppelverdienerehen, bei denen die Berechtigten durch die Bemessung des Elterngeldes gemäß § 2 Abs 1 und 7 [X.] regelmäßig höhere Leistungsansprüche erzielen (vgl hierzu auch [X.], DVBl 2010, 164, 166).

Art 6 Abs 1 [X.] schützt jede Ehe und Familie und garantiert zugleich eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (vgl [X.] 21, 329, 353; vgl auch [X.] 61, 319, 346 f mwN; 99, 216, 231; 107, 27, 53). Der Gesetzgeber muss, wenn er dem Gebot des Art 6 Abs 1 [X.] gerecht werden will, Regelungen vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen (vgl [X.] 66, 84, 94; 87, 234, 258 f; 107, 27, 53). In diesen Bereich fällt auch die Entscheidung darüber, ob eine Ehefrau sich ausschließlich dem Haushalt widmen oder beruflich tätig sein und eigenes Einkommen erwerben will; eine Einwirkung des Gesetzgebers dahin, die Ehefrau "ins Haus zurückzuführen", wäre deshalb auch wegen eines Verstoßes gegen Art 6 Abs 1 [X.] verfassungswidrig (vgl [X.] 6, 55, 81 f; 21, 329, 353; 107, 27, 53). Gleiches gilt, wenn der Ehemann durch eine gesetzliche Regelung in seiner Entscheidungsfreiheit hinsichtlich einer eigenen Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wird, weil oder solange seine Ehefrau erwerbstätig ist. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie erstreckt sich auf die "Alleinverdienerehe" ebenso wie auf die "Doppelverdienerehe" (vgl zB [X.] 66, 84, 94; 87, 234, 258 f; 107, 27, 53). Diese Grundsätze gelten insbesondere für die [X.], etwa im Steuerrecht (vgl [X.] 107, 27, 53 ff). Im Bereich familienfördernder Leistungen verfügt der Gesetzgeber zwar grundsätzlich über einen großen Gestaltungsspielraum - Art und Maß bestimmt er in politischer Verantwortung. Wegen des Freiheitsprinzips des [X.] hat er jedoch auf die Vielfalt der Lebensstile Rücksicht zu nehmen; traditionelle Formen des Familienlebens muss er pflegen, neue Formen ermöglichen; hierbei genießen altbewährte Formen [X.] [X.] Vorrang vor dem Neuen, das erst noch zur Bewährung ansteht (vgl [X.], NJW 2003, 993, 997).

Nach Auffassung des [X.]s hat die Förderung durch das Elterngeld in seiner einkommensersetzenden Funktion nach § 2 Abs 1 und 7 [X.] nicht die Intensität, dass durch die größere Anreizwirkung für Doppelverdienerehen im Vergleich zu Alleinverdienerehen in den Schutzbereich des Art 3 Abs 1 [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] eingegriffen wird (so auch [X.] in Festschrift für [X.], 2009, 67, 79; [X.], NVwZ 2007, 129, 132; [X.] DVBl 2010, 164, 166). Die befristete Förderleistung berührt nicht in erheblicher Weise die Entscheidungsfreiheit von Eheleuten hinsichtlich ihrer innerfamiliären Aufgabenverteilung. Finanzielle Anreize - wie jede Form einer umfassenderen Förderung - können zwar stets eine überschießende Einflussnahme mit sich bringen. Das Elterngeld übt jedoch weder einen auch nur mittelbaren Zwang zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus noch nimmt es derart Einfluss auf die Rollenverteilung von [X.] und Frau innerhalb der Ehe, dass von einer Eingriffsq[X.]lität gesprochen werden kann. Vielmehr bietet es vielen Eltern erst die Alternative, mit geringeren wirtschaftlichen Zwängen eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes zu wagen (vgl auch [X.] aaO).

(2) Ein Differenzierungsverbot lässt sich auch nicht aus Art 3 Abs 1 [X.] iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 [X.]) herleiten. Das Sozialstaatsprinzip enthält einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber ([X.] 50, 57, 108), für den Ausgleich [X.] Gegensätze (vgl [X.] 22, 180, 204) und für eine gerechte [X.] zu sorgen (vgl [X.] 59, 231, 263; 100, 271, 284). Bei der Erfüllung dieser Pflicht kommt ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu ([X.] 18, 257, 273; 29, 221, 235). Das Sozialstaatsprinzip führt daher im Bereich [X.] Staatstätigkeit auch in der Zusammenschau mit dem Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 [X.]) regelmäßig nicht zu Beschränkungen des Gesetzgebers. Der Staat darf grundsätzlich Leistungen nicht nur deshalb gewähren, um eine dringende [X.] Notlage zu steuern oder eine - mindestens moralische - Verpflichtung der [X.] zu erfüllen (wie etwa beim Lastenausgleich), sondern auch aus freier Entschließung durch finanzielle Zuwendungen ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern, das ihm aus wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist. Es ist ihm insoweit nur verwehrt, seine Leistungen nach unsachlichen Gesichtspunkten - also "willkürlich" - zu verteilen (vgl [X.] 17, 210, 216; [X.] Beschluss vom [X.] - II R 4/09 - juris Rd[X.]5).

Mit dem Systemwechsel von der bedürftigkeitsabhängigen Förderung nach dem BErz[X.] zu der (erwerbs-)einkommensorientierten Unterstützungsleistung nach dem [X.] verfolgt der Gesetzgeber gewichtige familienpolitische Ziele, die zum Teil selbst das sozialstaatliche Gefüge berühren. Insbesondere würde eine Steigerung der Geburtenrate in [X.] durch das Elterngeld in seiner Einkommensersatzfunktion maßgeblich zur Stabilisierung der [X.]n Sicherungssysteme beitragen (vgl auch [X.], DVBl 2010, 164, 171). Unter Berücksichtigung der weiteren Ziele des Gesetzgebers ([X.] Vereinbarkeit von Familie und Beruf, gleichberechtigte Kindererziehung von [X.] und Müttern) kann hier nicht von einer unsachlichen Verteilung staatlicher Leistungen und damit von einem Verstoß gegen ein aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 [X.]) herzuleitendes Diskriminierungsverbot ausgegangen werden, selbst wenn das Elterngeld als einkommensorientierte Unterstützungsleistung durch die höhere Förderung [X.] gegenüber Geringverdienern oder Berechtigten ohne Erwerbseinkommen eine bestehende [X.] Ungleichheit fortschreiben oder verfestigen könnte. Auch insoweit stellt sich das Elterngeld nicht als offensichtlich "unsozial" dar, zumal einem solchen Effekt durch die Beschränkung der Anspruchshöhe und -dauer enge Grenzen gesetzt sind.

bbb) Der Gesetzgeber hat für die Bemessung der [X.] mit der Referenzgröße des Einkommens aus Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] iVm § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 4 EStG ein zulässiges Differenzierungskriterium gewählt.

Zur Erreichung seines Differenzierungszieles hat der Gesetzgeber das Elterngeld als progressive (durch einen Höchstbetrag) begrenzte Leistung nach Maßgabe des § 2 Abs 1 und 7 [X.] in formaler Anknüpfung an das bis zur Geburt des Kindes erzielte Erwerbseinkommen ausgestaltet (vgl BT-Drucks 16/1889 [X.]). Dabei hat er im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens einem steuerrechtlichen Einkommensbegriff den Vorzug gegeben (vgl BT-Drucks 16/2454 [X.]; BT-Drucks 16/2785 [X.]; s dazu auch B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 9/08 R - [X.] 4-7837 § 3 [X.] 3 Rd[X.]9 ff).

Mangels vorgegebener Referenzgröße aufgrund eines versicherungstypischen [X.] von Beiträgen und Leistungen (vgl hierzu jüngst [X.] Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - juris Rd[X.] 36) steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, bei der gesetzlichen Ausgestaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen, die nicht auf eigenen Beiträgen des Anspruchsberechtigten beruhen, eigenständige Regelungen zu treffen (vgl zur Arbeitslosenhilfe [X.] Beschluss vom 26.9.2005 - 1 BvR 1773/03 - [X.] 4-4300 § 434c [X.] 6 Rd[X.]8-20; zum BErz[X.] B[X.] Urteil vom 13.5.1998 - [X.] EG 3/97 R - [X.] 3-7833 § 6 [X.]6 S 93) und zur Verwirklichung der Gesetzesziele den als Referenzgröße maßgeblichen Begriff frei zu wählen. Mit der Referenzgröße des Einkommens aus Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] knüpft er insoweit sachbezogen an das Differenzierungsziel an, gerade Erwerbstätigen die größten Anreize zur Entscheidung für ein Kind zu bieten und höhere Unterstützungsleistungen zukommen zu lassen. Um nach seiner Auffassung die Gesetzesziele am zweckmäßigsten zu erreichen, durfte er auch den Begriff des Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach sozial- oder steuerrechtlichen Vorgaben ausrichten, wie dies im Gesetzgebungsverfahren geschehen ist (vgl dazu B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 9/08 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 3 Rd[X.]7). Insoweit hat der [X.] bereits entschieden, dass es gemessen an dem Sinn und Zweck des Elterngeldes in seiner Funktion, einen Ausgleich für die Einkommenseinbußen durch die Unterbrechung oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit wegen der Kinderbetreuung in dem ersten Lebensjahr des Kindes zu bieten, grundsätzlich sachgerecht ist, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit auf die Summe der positiven Einkünfte [X.] aus nicht selbstständiger Arbeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 EStG verweist (vgl Urteil aaO Rd[X.] 39). Auch das BErz[X.] hatte bereits im Rahmen der Ermittlung der Einkommensgrenzen (§ 5 Abs 3, § 6 Abs 1 Satz 1 BErz[X.]) auf "die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 EStG" abgestellt.

[X.]c) Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngeldes an das bisherige Erwerbseinkommen der Berechtigten anzuknüpfen, ist nicht nur frei von Willkür. Sie hält nach Auffassung des [X.]s auch - zunächst nur allgemein betrachtet - einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand.

Zwar kann ein Indiz für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] in einer Systemwidrigkeit, also einer Verletzung der "vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit", liegen (vgl [X.] 34, 103, 115 mwN; stRspr). Ein Systemwechsel, wie ihn der Gesetzgeber beim Übergang vom BErz[X.] zum [X.] vollzogen hat, bleibt davon jedoch grundsätzlich unberührt. Art 3 Abs 1 [X.] hindert den Gesetzgeber insoweit nicht, neue Wege zu beschreiten. Auch wenn das Elterngeld zu den steuerfinanzierten Sozialleistungen gehört, die sich ansonsten weitestgehend an der Bedürftigkeit der Berechtigten orientieren, ist es damit nicht Teil eines feststehenden Systems, das für eine bestimmte, durch ein gesondertes Gesetz vorgesehene Leistung keine andere Ausrichtung, hier im Sinne eines Ersatzes von entfallendem Erwerbseinkommen, zuließe.

Das im [X.] vorgesehene Bemessungskriterium ist zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks geeignet (vgl dazu allgemein [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 45/92 - [X.] 96, 10, 23), mit dem Elterngeld einen Ausgleich für Einkommenseinbußen zu gewähren, die mit der Entscheidung für das Kind, dessen Geburt und Betreuung einhergehen. Je höher das Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes ist, desto eher wird ein Elternteil zur Unterbrechung oder Einschränkung der Berufstätigkeit zwecks Kindererziehung ermutigt, wenn sich das Elterngeld an der bisherigen Einkommenshöhe orientiert.

Auch die Erforderlichkeit dieses Bemessungskriteriums ist zu bejahen, da keine gleichermaßen geeigneten Alternativen ersichtlich sind, um das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zu erreichen. Insbesondere wäre eine stärkere Förderung von Personen, die in der [X.] vor der Geburt des Kindes kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielt haben, ohne zusätzliche finanzielle Mittel nicht möglich gewesen.

Schließlich ist es auch als angemessen anzusehen, dass für die Höhe des Elterngeldes - soweit es die [X.] übersteigt - das zuvor erzielte Erwerbseinkommen maßgebend ist. Die sich dabei ergebenden Ungleichbehandlungen sind Folge des zulässigen Gesetzeszwecks. Sie spiegeln die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse vor der Geburt des Kindes und damit die mit der Entscheidung für die Kindererziehung verbundenen Einbußen bei den Einkünften aus der bisherigen Erwerbstätigkeit wider.

bb) Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] bemisst sich das Elterngeld nach dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das von dem Berechtigten in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Bei Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit wird von diesem [X.]raum - soweit es den vorliegenden Fall betrifft - nur in den engen Grenzen des § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 [X.] (der mit Wirkung vom [X.] angefügte Satz 7 ist hier weder anwendbar noch seinem Inhalt nach einschlägig) abgewichen. Personen, die diese Ausnahmetatbestände nicht erfüllen, können mithin, soweit sie im Bemessungszeitraum kein oder - wie die Klägerin - nur ein gekürztes Arbeitsentgelt bezogen haben, nicht auf weiter in der Vergangenheit zurückliegende Kalendermonate mit (höherem) Erwerbseinkommen zurückgreifen. Diese Benachteiligung ist von [X.] wegen nicht zu beanstanden (vgl dazu B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 8/08 R - B[X.]E 103, 291 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], Rd[X.] 53 ff).

aaa) Mit der grundsätzlichen Beschränkung des [X.] auf die 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes verfolgt der Gesetzgeber ein zulässiges Differenzierungsziel. Er möchte den vorgesehenen Einkommensersatz auf die aktuellen Verhältnisse vor der Geburt ausrichten (vgl BT-Drucks 16/1889 [X.]) und damit - ersichtlich - eine größtmögliche Anreizwirkung in Richtung auf eine Entscheidung für eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu Gunsten des Kindes und dessen Betreuung erzielen. Dieser Ausrichtung des Elterngeldes steht insbesondere kein verfassungsrechtliches Verbot aus Art 6 Abs 1 [X.] entgegen.

Zwar mag es zutreffen, dass durch einen auf die 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes begrenzten Bemessungszeitraum die Entscheidungsfreiheit der Ehegatten betreffend die Aufgabenverteilung in der Ehe mittelbar etwas stärker beeinflusst werden kann als bei einem weiter gefassten Bemessungszeitraum. Darin liegt jedoch noch kein relevanter Eingriff in den Schutzbereich des Art 6 Abs 1 [X.]. Das Gesetz legt nur die tatsächlichen Erwerbsverhältnisse der Ehegatten in dem Jahr vor der Geburt des Kindes zugrunde. Weiter zurückliegende Entscheidungen betreffend die Aufgabenverteilung in der Ehe muss er im Rahmen der Elterngeldbemessung ebenso wenig berücksichtigen wie zukünftige Pläne der Ehegatten hinsichtlich der jeweiligen Erwerbstätigkeit.

bbb) Der 12-monatige Bemessungszeitraum stellt auch ein zulässiges Differenzierungskriterium dar. [X.]rechtliche Verbote sind insoweit nicht ersichtlich. Die einschlägigen Regelungen des [X.] erscheinen dem erkennenden [X.] in Ansehung des gesetzgeberischen Zieles auch als verhältnismäßig.

Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass ein grundsätzlich auf 12 Kalendermonate begrenzter Bemessungszeitraum die Einkommensverhältnisse der Berechtigten vor der Geburt des Kindes am besten abbildet (vgl BT-Drucks 16/1889 [X.]). Wie bei anderen kurzfristigen Entgeltersatzleistungen (vgl § 18a Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B IV) ist Grundlage der Berechnung der [X.] nach § 2 Abs 1 und 7 bis 9 [X.] die sog Bezugs- und Referenzmethode (vgl hierzu auch [X.]surteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 5 juris Rd[X.] 35; bereits B[X.] Urteil vom [X.] - 3 RK 105/63 - B[X.]E 25, 69, 70 = [X.] [X.] 7 zu § 13 MuSchG; B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 34, 79 = [X.] [X.] 4 zu § 200 RVO und jüngst B[X.] Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 19/05 R - B[X.]E 96, 246 = [X.] 4-2500 § 47 [X.] 4, Rd[X.]1 ff), nach der unter Bezugnahme auf den wirtschaftlichen [X.]erzustand eines gerade vergangenen [X.]raums auf ein Durchschnittseinkommen geschlossen wird, das den individuellen Lebensstandard prägt. Dabei hat der Gesetzgeber - auch in Ansehung des befristeten Bezugszeitraums des Elterngeldes von bis zu 14 Monaten (vgl § 4 Abs 1 Satz 1 [X.]; zur Möglichkeit einer Verlängerung auf maximal 28 Monate durch Halbierung des [X.] vgl § 6 Satz 2 [X.]) - einen geeigneten Bemessungszeitraum von 12 Kalendermonaten vor der Geburt gewählt (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 [X.]). Das Ende des [X.] knüpft damit an das ausgleichsberechtigende Ereignis an und trägt dem Erfordernis Rechnung, den voraussichtlichen betreuungsbedingten [X.] des Elternteils einfach und nachvollziehbar zu bestimmen (vgl auch B[X.] Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 5 Rd[X.] 35).

Die Ausgestaltung des [X.] erscheint auch als erforderliches Mittel zur Erreichung des Gesetzeszwecks. Andere Lösungen hätten entweder mehr finanzielle Mittel bzw einen größeren Verwaltungsaufwand beansprucht oder das verfolgte Ziel wäre verfehlt worden. Insbesondere hätte eine Berücksichtigung weit zurückliegender Erwerbsverhältnisse des Berechtigten die beabsichtigte Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes vernachlässigt.

Schließlich erachtet der [X.] die einschlägige gesetzliche Regelung, soweit es den grundsätzlichen Bemessungszeitraum anbelangt, auch nicht als unangemessen. Die durch die zeitliche Begrenzung des [X.] verursachte Ungleichbehandlung zwischen berechtigten Personen ist sachlich gerechtfertigt. Die voneinander abweichenden Einkommensverhältnisse der Betroffenen im [X.]raum unmittelbar vor der Geburt des Kindes legen in Ansehung der Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes eine entsprechend differenzierte Behandlung nahe.

[X.]) Da das [X.] gemäß § 2 Abs 1 und 7 Satz 1 bis 4 [X.] iVm dem [X.] nicht als Arbeitsentgelt anzusehen ist, wird die Klägerin bei der Bemessung des Elterngeldes ungünstiger behandelt als Berechtigte, die während des [X.] kein [X.], sondern ungekürztes Arbeitsentgelt bezogen haben. Darüber hinaus bleiben die Kalendermonate mit [X.]bezug bei der Bestimmung der für die Bemessung des Elterngeldes maßgebenden 12 Kalendermonate auch nicht unberücksichtigt, so dass bei der Klägerin, anders als bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 [X.] erfüllen, nicht auf weiter zurückliegende Kalendermonate zurückgegriffen werden kann, in denen sie wahrscheinlich ein ungekürztes Arbeitsentgelt vorweisen kann. Die darin liegende Benachteiligung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 [X.].

aaa) Der Gesetzgeber war im Rahmen seiner zulässigen Zielsetzung, einen Ausgleich für den durch Kinderbetreuung verursachten Ausfall von Erwerbseinkommen zu schaffen, von [X.] wegen nicht verpflichtet, bei der Bemessung des Elterngeldes den Bezug von [X.] der Erzielung von Arbeitsentgelt gleichzustellen. Das [X.] unterscheidet sich vom Arbeitsentgelt dadurch, dass es gerade ausgefallenes Arbeitsentgelt ersetzen soll. Der Ausschluss von [X.] (und anderer "Lohnersatzleistungen") bei der Leistungsbemessung stellt insoweit ein geeignetes Mittel zur Erreichung des Gesetzeszwecks dar. Diese gesetzliche Maßnahme ist auch als erforderlich anzusehen, weil gleichermaßen geeignete Alternativen nicht erkennbar sind. Eine Einbeziehung von Lohnersatzleistungen in die Bemessung des Elterngeldes würde einen höheren finanziellen Aufwand erfordern. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Nichtberücksichtigung von [X.] bei den für die Leistungshöhe maßgebenden Einkünften als gerechtfertigt anzusehen.

Das Elterngeld ist eine familienpolitische Förderleistung eigener Art, mit der - im Gegensatz zu "regulären" kurzfristigen Entgeltersatzleistungen zur Aufrechterhaltung des individuellen Lebensstandards in [X.]n Notlagen - vielfältige Ziele verfolgt werden (wegen der "Vermengung" der gesetzgeberischen Zielrichtungen krit [X.] NVwZ 2007, 129, 133). Sicher soll sie auch der Stagnation der Geburtenzahlen in [X.] entgegenwirken und deswegen Erwerbstätigen einen wirtschaftlichen Anreiz bieten, sich trotz der finanziellen Einbußen, die mit einer Einschränkung der beruflichen Arbeit zwecks Kindererziehung verbunden sind, für ein Kind zu entscheiden. Um dieses Ziel zu erreichen, stellt der Staat eine einkommensorientierte Zuwendung in Aussicht, mit der diejenigen Einbußen an Erwerbseinkommen ganz oder teilweise kompensiert werden sollen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem ausgleichsberechtigenden Ereignis - der Geburt des Kindes - stehen. Realisiert sich in der [X.] vor der Geburt des Kindes bereits ein anderes Erwerbsrisiko (Wirtschafts- oder Arbeitsmarktlage, Streik, Krankheit etc), so sind die damit einhergehenden [X.] grundsätzlich nicht vom Sinn und Zweck der Zuwendung umfasst (vgl BT-Drucks 16/1889 [X.]). Trotz dieser Einschränkung stellt das Elterngeld in seiner einkommensersetzenden Funktion eine (verhaltenssteuernde) Subvention zur Förderung der Kindererziehung dar. Zugleich verfolgt der Gesetzgeber mit dem derart ausgestalteten Elterngeld weitergehende Ziele, [X.] die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, der gleichberechtigten Kindererziehung von [X.] und Frau, der Gewährung eines finanziellen Schonraums für junge Familien bei einer betreuungsbedingten Unterbrechung oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit der Elternteile und eine Kompensation der Betreuungskosten für das Kind (BT-Drucks 16/1889 [X.], 14 f).

Die Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes unterscheidet sich allerdings wesentlich von kurzfristigen Entgeltersatzleistungen iS des § 18a Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B IV, die bei einem schutzwürdigen Wegfall des Arbeitsentgelts (infolge Unfalls, Krankheit, Arbeitslosigkeit etc) den individuellen Lebensstandard des Betroffenen für einen vorübergehenden [X.]raum erhalten sollen. Das den Ausgleich nach dem [X.] begründende Ereignis (Geburt eines Kindes und die erforderliche Betreuung) ist kein Schicksalsschlag, mit dem zwingend der Ausfall von Erwerbseinkommen einhergeht. Aus diesem Grund ist das Elterngeld im Bezugszeitraum auch als subsidiäre Unterstützungsleistung ausgestaltet, auf die gleichzeitig bezogene einkommensersetzende Leistungen angerechnet werden (vgl § 3 Abs 2 Satz 1 [X.]). Gleichwohl ist das Elterngeld in seiner Einkommensersatzfunktion eine Ausgleichsleistung; es verbindet die Leistungsgewährung nicht mit der Verwirklichung eines bestimmten Erwerbsrisikos, sondern mit einer typischen - aber hinsichtlich individueller Einkommenseinbußen unterschiedlich ausgeprägten - allgemeinen Bedarfslage (vgl [X.] in Festschrift für [X.], 2009, 67, 77, 78). Die als Anreiz zur Entscheidung für ein Kind gedachte Förderleistung Elterngeld knüpft in ihrer einkommensersetzenden Funktion insoweit allein an das Einkommen aus Erwerbstätigkeit an, das die vorgeburtliche Lebenssit[X.]tion geprägt hat. Trotz der genannten Unterschiede folgt der Gesetzgeber damit zugleich in gewisser Weise auch der kurzfristigen Entgeltersatzleistungen im Allgemeinen zugrunde liegenden Regel, dass jeder seinen Bedarf (und evtl denjenigen seiner Angehörigen) durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken hat und dem Berechtigten bei einem [X.] aus besonderen Gründen die Erhaltung seines individuellen Einkommensstandards ermöglicht wird (vgl [X.]/[X.], MuSchG - [X.], 8. Aufl 2008, § 2 [X.] Rd[X.] 8).

Selbst bei kurzfristigen Entgeltersatzleistungen wird von der Referenzgröße des Einkommens aus Erwerbstätigkeit (bzw des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder -einkommens iS der §§ 14 f [X.]B IV) nur in Ausnahmefällen abgewichen. So erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bei Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen Krankengeld nach § 47b [X.]B V, Verletztengeld nach § 47 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII oder [X.] nach § 16b Abs 5 Buchst c [X.]versorgungsgesetz ([X.]). Sinn und Zweck dieser Leistungen ist der Ersatz für eine entgehende Sozialleistung (vgl zu § 47b [X.]B V: B[X.] Urteil vom 7.12.2004 - B 1 KR 5/03 R - B[X.]E 94, 19 = [X.] 4-2500 § 44 [X.] 3, Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom 19.9.2002 - B 1 KR 11/02 R - B[X.]E 90, 72, 77 = [X.] 3-2500 § 44 [X.]0 S 34 f; B[X.] Urteil vom 2.11.2007 - B 1 KR 38/06 R - [X.] 4-2500 § 44 [X.]4 Rd[X.]8). Diese Zielrichtung wird vom Elterngeld ersichtlich nicht verfolgt (ebenso L[X.] Schleswig-Holstein Urteil vom [X.] - juris Rd[X.] 32; ähnlich L[X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom [X.] [X.] - juris Rd[X.] 3).

Nicht nur wegen der besonderen familienpolitischen Zielsetzung des Elterngeldes, sondern auch wegen des weit gefassten [X.] der Berechtigten ist es als sachgerecht anzusehen, dass der Gesetzgeber die Leistungsbemessung eng an die vorangegangene Erzielung von Erwerbseinkommen angeknüpft und dabei "Entgeltersatzleistungen" wie das [X.] unberücksichtigt gelassen hat. Anderenfalls wäre es insbesondere im Vergleich zu Berechtigten mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit zu problematischen Ungleichbehandlungen gekommen. Denn diese Personenkreise haben regelmäßig keinen Zugang zu entsprechenden Ersatzleistungen.

bbb) Der Gesetzgeber des [X.] musste im Hinblick auf Art 3 Abs 1 [X.] auch keine Ausgleichsmöglichkeit für Berechtigte vorsehen, die in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes [X.] wegen der Teilnahme an Streikmaßnahmen hatten. Insbesondere war er nicht gehalten, diesen Personenkreis mit solchen Berechtigten gleichzustellen, die iS von § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 [X.] Elterngeld für ein älteres Kind bzw Mutterschaftsgeld bezogen oder wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommenseinbußen erlitten haben.

Allerdings werden bei kurzfristigen Entgeltersatzleistungen iS des § 18a Abs 3 Satz 1 [X.]B IV zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse [X.]en, die aus besonderen Gründen während des [X.] ohne repräsentatives Erwerbseinkommen sind, nicht in die Bemessung der Leistungshöhe einbezogen. Dies gilt zum einen für Entgeltersatzleistungen, die bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis das entgehende Gehalt kompensieren sollen, in Fällen von "Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis" (vgl etwa § 11 Abs 1 Satz 3 [X.]; § 11 Abs 2 Satz 2 MuSchG; § 200 Abs 2 Satz 3 RVO; § 14 Abs 1 Satz 4 MuSchG) und zum anderen unter bestimmten Voraussetzungen (vgl § 130 Abs 2 [X.]B III; siehe dazu BT-Drucks 15/1515 [X.]5) auch für das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs 1 [X.] [X.]B III). Diese mitunter sehr differenzierten Regelungen verwirklichen das die Sozialversicherung prägende Versicherungsprinzip (vgl hierzu [X.] 59, 36, 49 ff; 63, 152, 171), nach dem im Grundsatz eine Äquivalenz von Beitrag und Leistung bestehen muss.

Demgegenüber sieht das [X.] eine Privilegierung von [X.] nur in Ausnahmefällen für Sachverhalte vor, die - nach der hier maßgeblichen Rechtslage - in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem [X.] des Elterngeldes stehen (vgl § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung vom 5.12.2006); [X.] oder -ausfälle aufgrund allgemeiner Erwerbsrisiken (zB Streik, Krankheit, Arbeitslosigkeit etc) werden grundsätzlich nicht bei der Bemessung der Leistungshöhe berücksichtigt. Einer solchen Ausgestaltung steht Art 3 Abs 1 [X.] nicht entgegen, zumal der Gesetzgeber bei der Gewährung steuerfinanzierter Leistungen nicht an das versicherungstypische Gegenseitigkeitsverhältnis von Beiträgen und Leistungen (vgl jüngst zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe [X.] Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - juris Rd[X.] 36) gebunden ist.

Durch die eng begrenzten Ausnahmefälle in § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 [X.] hat der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Risikoverteilung vorgenommen. Einkommenseinbußen aus Gründen, die nicht direkt mit dem Zweck des Elterngeldes zusammenhängen, werden dem Risikobereich des Berechtigten zugeordnet. Zwar verzichtet der Gesetzgeber damit auf einen - möglicherweise wünschenswerten (vgl dazu Stellungnahme des [X.], [X.] 16(13)371c [X.] zu BT-Drucks 16/9415) - [X.]n Ausgleich, er orientiert sich jedoch in noch sachgerechter Weise an dem von ihm verfolgten Ziel eines (teilweisen) Ersatzes von Erwerbseinkommen, das durch die erfolgende Kindesbetreuung entfällt. Die Behebung [X.] Notlagen hat er insoweit anderen [X.]n Sicherungssystemen überlassen (vgl [X.]/[X.], MuSchG-[X.], 8. Aufl 2008, § 2 [X.] Rd[X.] 8).

[X.]c) Ein gewichtiger sachlicher Grund für die Ausgestaltung der [X.] nach § 2 Abs 1 und 7 [X.] liegt auch in der Praktikabilität bei der Leistungsgewährung (vgl hierzu allg [X.] in Dreier, [X.], 2. Aufl 2004, Art 3 Rd[X.] 33). So muss im Bemessungszeitraum nicht nach einem bestehenden, unterbrochenen oder beendetem Beschäftigungsverhältnis oder nach dem Grund der Einkommenseinbußen aus Erwerbstätigkeit unterschieden werden. Die hiermit sonst verbundenen Schwierigkeiten lassen sich zB an dem sehr differenziert ausgestalteten Bemessungsrecht beim Arbeitslosengeld (vgl §§ 129 ff [X.]B III) unschwer erkennen.

Bei dem grundlegenden Systemwechsel ist dem Gesetzgeber zudem zur sachgerechten Überleitung des alten in den neuen Rechtszustand ein angemessener [X.]raum zu gewähren, in dem er nach Überprüfung der erzielten Ergebnisse auf Unstimmigkeiten im Einzelfall reagieren kann (vgl [X.] Urteil vom 13.6.1979 - 1 BvL 27/76 - [X.] 51, 257, 268; [X.] 49, 192, 210). Ob der Gesetzgeber durch die Anfügung des Satzes 7 an § 2 Abs 7 [X.] zum [X.] (vgl Art 1 [X.] Buchst a Erstes Gesetz zur Änderung des [X.] vom [X.], [X.] 61) einen sachgerechten Schritt getan hat, kann hier offenbleiben.

dd) Die Gleichbehandlung der Klägerin mit Personen, die in dem Bemessungszeitraum an Stelle von [X.] [X.] Entgeltersatzleistungen (zB Krankengeld, Arbeitslosengeld) oder Existenz sichernde Leistungen nach dem [X.]B II oder [X.]B XII bezogen haben, bei der Bemessung des Elterngeldes verstößt ebenfalls nicht gegen Art 3 Abs 1 [X.]. Beide Vergleichsgruppen haben nach dem gesetzlichen Differenzierungskriterium insoweit kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 1 [X.] erzielt. Sie werden demnach in dieser Beziehung [X.] gleich behandelt.

4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G. Sie berücksichtigt das Teilobsiegen der Klägerin im Klageverfahren infolge des Teilabhilfebescheids vom 14.7.2009, mit dem der Beklagte über die zunächst mit Bescheid vom [X.] bewilligte Leistungshöhe von monatlich 695,54 [X.] hinaus einen monatlichen Elterngeldanspruch in Höhe von 768,99 [X.] zuerkannt hat. Unter Berücksichtigung ihres Klageantrags hat die Klägerin erstinstanzlich einen Anspruch in Höhe von ca 820 [X.] je Monat verfolgt.

Meta

B 10 EG 17/09 R

17.02.2011

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Stade, 31. August 2009, Az: S 13 EG 1/09, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 Nr 4 BEEG, § 2 Abs 1 S 2 BEEG, § 2 Abs 5 BEEG, § 2 Abs 7 S 5 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 7 S 6 BEEG vom 05.12.2006, § 2 EStG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 24 Nr 1 Buchst a EStG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 7 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2011, Az. B 10 EG 17/09 R (REWIS RS 2011, 9363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9363

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 10 EG 21/09 R (Bundessozialgericht)

Elterngeld - Gesetzgebungskompetenz - Elterngeldberechnung - Bestimmung des Bemessungszeitraums - Bezug von Arbeitslosengeld - Verfassungsmäßigkeit


B 10 EG 20/09 R (Bundessozialgericht)

Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen - Erwerbstätigkeit - nichtselbstständige …


B 10 EG 8/10 R (Bundessozialgericht)

Elterngeld - Gesetzgebungsrecht und Gesetzgebungskompetenz des Bundes - Elterngeldberechnung: Nichtberücksichtigung von Verletztengeld - Bestimmung des …


B 10 EG 10/12 R (Bundessozialgericht)

Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessungszeitraum - schwangerschaftsbedingte Erkrankung der Mutter - Kinderbetreuung durch …


B 10 EG 8/15 R (Bundessozialgericht)

Elterngeld - Einkommensermittlung - Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume bei Einkommen und Mischeinkünften aus nichtselbständiger bzw selbständiger …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvL 45/92

1 BvR 2628/07

VI R 41/09

1 BvR 2712/09

II R 4/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.