Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.2023, Az. VIII ZR 125/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3500

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Gegenstand

Pauschale Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse


Leitsatz

Eine Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, soweit dieser materiell-rechtliche Erstattungsanspruch wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht durchgesetzt werden kann.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 30. März 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des [X.] auf pauschale Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für [X.] [X.].

2

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung des Beklagten in [X.]. Er hat gegen den Beklagten im Wege der Klage verschiedene Zahlungs- und Feststellungsanträge geltend gemacht. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung hat er erstinstanzlich insbesondere begehrt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, auf die vom Kläger [X.]n Gerichtskosten in Höhe von 32 € ab dem 2. Juni 2017, auf weitere 73 € ab dem 18. Dezember 2017 und auf weitere 54 € ab dem 1. August 2018 an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

3

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe am 2. Juni 2017 einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 32 € und am 18. Dezember 2017 einen weiteren Vorschuss in Höhe von 73 € eingezahlt. Mit Telefax vom 26. Juli 2018 habe er den Beklagten aufgefordert, ihm geleistete [X.] in Höhe von insgesamt 159 € bis zum 1. August 2018 zu erstatten. Der Beklagte befinde sich seit der Widerspruchseinlegung in dem der Klage vorangegangenen Mahnverfahren beziehungsweise seit der aktenkundigen Ankündigung des [X.], spätestens aber ab dem 2. August 2018 in Verzug.

4

Das Amtsgericht hat den hier in Rede stehenden auf die Verzinsungspflicht der [X.] gerichteten Feststellungsantrag mit seinem am 12. April 2019 verkündeten Urteil abgewiesen.

5

Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Feststellungsantrag hinsichtlich der Verzinsungspflicht der [X.] primär in einen [X.] geändert und zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 32 € vom 2. Juni 2017 bis zum 30. März 2021, aus weiteren 73 € vom 18. Dezember 2017 bis zum 30. März 2021 sowie aus weiteren 54 € vom 1. August 2018 bis zum 30. März 2021 nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils zu zahlen.

7

Hilfsweise hat er den Antrag ohne die Formulierung "nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils" gestellt.

Weiterhin hilfsweise hat der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger [X.]n Gerichtskosten in Höhe von 32 € ab dem 2. Juni 2017, in Höhe von weiteren 73 € ab dem 18. Dezember 2017 sowie in Höhe von weiteren 54 € ab dem 1. August 2018 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Berufung des [X.] ist vor dem [X.] insoweit ohne Erfolg geblieben.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge zur Verzinsung der [X.] aus der Berufungsinstanz weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

In Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur werde überwiegend die Ansi[X.]ht vertreten, dass die Erstattung reiner Prozesskosten grundsätzli[X.]h nur im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens na[X.]h Maßgabe der prozessre[X.]htli[X.]hen Kostenerstattungsregelungen erfolgen könne. Ein materiell-re[X.]htli[X.]her Kostenerstattungsanspru[X.]h, wel[X.]hen der Kläger vorliegend geltend ma[X.]he, komme daneben regelmäßig ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Zum einen werde dem Anliegen einer Partei, in einen Prozess investierte Geldbeträge verzinst zu bekommen, dur[X.]h § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen. Dies gelte vor allem im Hinbli[X.]k darauf, dass die Verzinsung unabhängig von sonstigen Voraussetzungen des [X.] erfolge. Zum anderen sprä[X.]hen prozesswirts[X.]haftli[X.]he Gründe für einen Auss[X.]hließli[X.]hkeits[X.]harakter der Verzinsungsregelung in § 104 ZPO. Wollte man nämli[X.]h einen materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h na[X.]h § 288 [X.] neben der Verzinsung na[X.]h § 104 ZPO anerkennen, so würde dies dem Gläubiger die Mögli[X.]hkeit eröffnen, die Forderung selbständig geri[X.]htli[X.]h geltend zu ma[X.]hen. Dies würde dazu führen, dass unter Umständen ein anderes Geri[X.]ht über die Wirksamkeit der Forderung unabhängig vom ursprüngli[X.]hen Verfahren und dessen Ausgang befinden und dabei glei[X.]hzeitig inzidenter die im ursprüngli[X.]hen Verfahren maßgebli[X.]he Re[X.]htslage überprüfen müsste. Eine sol[X.]he Situation könne unabhängig von der Frage der Re[X.]htskraft und der Gefahr si[X.]h widerspre[X.]hender Ents[X.]heidungen s[X.]hon unter dem Gesi[X.]htspunkt der Prozesswirts[X.]haftli[X.]hkeit ni[X.]ht gewollt sein.

Insoweit könne der Kläger au[X.]h mit den von ihm gestellten Hilfsanträgen ni[X.]ht dur[X.]hdringen. Der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresses ohnehin unzulässig. Da eine Bezifferung des Anspru[X.]hs mögli[X.]h gewesen sei, habe der Kläger einen Leistungsantrag stellen können, der si[X.]h gemäß § 258 ZPO au[X.]h auf künftig fällig werdende Zahlungen hätte erstre[X.]ken können; der Endtermin der beantragten Verzinsung sei jedenfalls bestimmbar gewesen.

II.

Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung im Ergebnis stand.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zwar übersehen, dass der vom Kläger primär gestellte [X.] s[X.]hon mangels hinrei[X.]hender Bestimmtheit unzulässig ist, weil er auf die geri[X.]htli[X.]he Kostenquote Bezug nimmt. Es hat allerdings im Ergebnis zu Re[X.]ht einen Anspru[X.]h des [X.] auf paus[X.]hale Verzinsung eines materiell-re[X.]htli[X.]hen Erstattungsanspru[X.]hs für [X.] [X.] verneint. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als unzulässig angesehen.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht beda[X.]ht, dass der in der Berufungsinstanz primär gestellte [X.] des [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig ist, weil der Kläger mit der vermeidbar ungenauen Formulierung "na[X.]h Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils" das Risiko eines Unterliegens auf den Beklagten abgewälzt hat (so zu Re[X.]ht [X.]/[X.], NJW 2019, 263, 266 gegen die ausdrü[X.]kli[X.]hen Formulierungsvors[X.]hläge von [X.], [X.] 2015, 225; [X.], [X.], 3745, 3748; [X.]/[X.], [X.], 192, 197; keine prozessre[X.]htli[X.]hen Bedenken sehend [X.], Urteil vom 4. Juli 2012 - 7 U 204/11, [X.]. 27; vgl. au[X.]h [X.], Urteile vom 20. Januar 2011 - [X.], NJW 2011, 2972; vom 7. April 2011 - [X.], NJW 2011, 2787). Die ni[X.]ht hinrei[X.]hende Bestimmtheit des Klageantrags ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu bea[X.]hten, au[X.]h wenn - wie hier - nur der Kläger die Revision führt ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], NJW 2020, 208 Rn. 29 [X.], insoweit in [X.]Z 224, 89 ni[X.]ht abgedru[X.]kt).

a) Na[X.]h § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klages[X.]hrift einen bestimmten Antrag enthalten. [X.] bestimmt ist ein Klageantrag grundsätzli[X.]h, wenn er den erhobenen Anspru[X.]h konkret bezei[X.]hnet, dadur[X.]h den Rahmen der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abste[X.]kt, Inhalt und Umfang der materiellen Re[X.]htskraft der begehrten Ents[X.]heidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko des Unterliegens des [X.] ni[X.]ht dur[X.]h vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und s[X.]hließli[X.]h eine Zwangsvollstre[X.]kung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstre[X.]kungsverfahren erwarten lässt ([X.], Urteile vom 22. Januar 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 401 Rn. 9; vom 13. Oktober 2015 - [X.], [X.]Z 207, 163 Rn. 19; vom 21. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 230, 296 Rn. 19 [X.]).

Bei [X.] sind insoweit der Kapitalbetrag, der Zinssatz (wobei der Verweis auf den Basiszinssatz als variable Größe ausrei[X.]ht), der Beginn und gegebenenfalls das Ende des Zinszeitraums anzugeben ([X.]/S[X.]hütze/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 253 Rn. 143 [X.]; Be[X.]kOK-ZPO/[X.], Stand: 1. Dezember 2022, § 253 Rn. 67). Zwar genügt der in der Berufungsinstanz gestellte Hauptantrag des [X.] diesen Anforderungen. Er nimmt allerdings Bezug auf die "Kostenquote des Tenors des Urteils" und bewirkt hierdur[X.]h eine vermeidbare Ungenauigkeit, mittels derer si[X.]h der Kläger von dem Risiko des [X.] entlasten will. Dies ist unzulässig.

Zwar ist die Höhe des als [X.] [X.]n Betrags, auf den gegebenenfalls Zinsen verlangt werden könnten, von dem Erfolg der Klage, der au[X.]h in der zugunsten des [X.] ausgespro[X.]henen Kostenquote Nieders[X.]hlag findet, abhängig. Sofern der Kläger hinsi[X.]htli[X.]h seiner Hauptforderung teilweise unterliegt und damit nur einen anteiligen Anspru[X.]h auf Erstattung der [X.] hat, s[X.]hlägt dies grundsätzli[X.]h au[X.]h auf eine etwaige Zinsforderung dur[X.]h. Das Risiko des [X.] ist jedo[X.]h - insbesondere kostenre[X.]htli[X.]h - vom Kläger zu tragen. Dem Risiko, mit seinen Anträgen im Prozess ganz oder teilweise mit entspre[X.]hender Kostenlast zu unterliegen, kann er ni[X.]ht dadur[X.]h entgehen, dass er einen unbestimmten Antrag stellt (vgl. [X.]surteil vom 18. Oktober 1972 - [X.], [X.], 464 unter [X.]). Insbesondere kann - sofern ni[X.]ht die Bestimmung des vom Beklagten ges[X.]huldeten Betrags von einer geri[X.]htli[X.]hen S[X.]hätzung oder vom billigen Ermessen des Geri[X.]hts abhängt (vgl. hierzu nur [X.], Urteile vom 1. Februar 1966 - [X.], [X.]Z 45, 91, 92 f.; vom 30. April 1996 - [X.], [X.]Z 132, 341, 350 [X.]; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 253 Rn. 45 ff.) - ein Antrag ni[X.]ht von vornherein auf das Ergebnis der ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidungsfindung bes[X.]hränkt geltend gema[X.]ht werden. Dies jedo[X.]h versu[X.]ht der Kläger, indem er den von ihm geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h auf Verzinsung des [X.]n [X.]es mit der im Urteil austenorierten Kostenquote verknüpft. Der Kläger gibt damit ni[X.]ht etwa von vornherein zu erkennen, dass er nur einen von ihm selbst definierten Anteil der ihm in der Höhe bekannten Zinsforderung geltend ma[X.]ht, sondern begehrt im Ansatz eine Verzinsung in voller Höhe mit der grundsätzli[X.]hen Bereits[X.]haft, hierbei Abs[X.]hläge hinzunehmen, wenn si[X.]h als Ergebnis der ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidungsfindung herausstellen sollte, dass der Anspru[X.]h auf Kostenerstattung nur teilweise besteht. Hierbei handelt es si[X.]h allein um das jedem Prozess innewohnende Risiko eines [X.], das der Kläger kostenre[X.]htli[X.]h (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu tragen hat. Dies führt ni[X.]ht dazu, dass dem Kläger eine genaue Festlegung der Forderung ni[X.]ht mögli[X.]h oder ni[X.]ht zumutbar wäre.

b) Der Umstand, dass das Berufungsgeri[X.]ht damit den primär gestellten [X.] des [X.] ni[X.]ht als unbegründet, sondern nur als unzulässig hätte abweisen dürfen, verhilft der Revision jedo[X.]h vorliegend trotz unters[X.]hiedli[X.]her Re[X.]htskraftwirkungen von Prozessurteilen und [X.] (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Januar 2007 - [X.] 134/03, NJW-RR 2007, 578 Rn. 12 f.) ni[X.]ht zum Erfolg, da der Kläger mit seinem hilfsweise gestellten [X.] den primär gestellten [X.] ohne die beanstandete Formulierung wiederholt und das Berufungsgeri[X.]ht diesen zu Re[X.]ht als unbegründet abgewiesen hat.

2. Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht den vom Kläger geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h auf Verzinsung eines materiell-re[X.]htli[X.]hen Erstattungsanspru[X.]hs für [X.] [X.] gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 [X.] für den geltend gema[X.]hten Zeitraum verneint.

a) Ob - wie regelmäßig der Fall (siehe hierzu na[X.]hfolgend unter [X.] [X.] (2) (b)) - das Re[X.]htss[X.]hutzinteresse für die Geltendma[X.]hung eines derartigen materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hs vorliegend bereits deshalb teilweise fehlt, weil der in der Sa[X.]he unstreitige prozessuale Kostenerstattungsanspru[X.]h des [X.] gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ZPO ab Eingang des [X.] bei dem na[X.]h § 103 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuständigen Amtsgeri[X.]ht mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen wäre, kann hier ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden werden. Denn Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls wann der Kläger einen Kostenfestsetzungsantrag eingerei[X.]ht hat, hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht getroffen.

Eine weitere Sa[X.]haufklärung zu diesem Punkt ist im vorliegenden Fall jedo[X.]h ausnahmsweise entbehrli[X.]h. Zwar darf grundsätzli[X.]h in die Sa[X.]hprüfung erst eingetreten werden, wenn feststeht, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Das Re[X.]htss[X.]hutzinteresse hat als Prozessvoraussetzung gerade die Funktion zu verhindern, dass Gegner und Geri[X.]ht ohne ausrei[X.]hendes Interesse an geri[X.]htli[X.]hem Re[X.]htss[X.]hutz dur[X.]h ein Verfahren belastet werden. Dem würde es widerspre[X.]hen, wenn die Prüfung des [X.] als [X.] au[X.]h dann gefordert würde, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Unbegründetheit des Antrags bereits feststeht ([X.], Urteil vom 26. September 1995 - KVR 25/94, [X.]Z 130, 390, 399 f.; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 14. März 1978 - [X.], NJW 1978, 2031 unter [X.] [X.]; zur Feststellungsklage [X.], Urteil vom 27. Oktober 2009 - [X.], [X.]Z 183, 60 Rn. 12 [X.]; [X.], aaO, vor § 253 Rn. 162; [X.]/[X.], 6. Aufl., vor § 253 Rn. 19; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., vor §§ 253 ff. Rn. 10).

b) Der vom Kläger geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf Verzinsung eines materiell-re[X.]htli[X.]hen Erstattungsanspru[X.]hs für [X.] [X.] aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 [X.] besteht im vorliegenden Fall ni[X.]ht. Denn jedenfalls mangels Dur[X.]hsetzbarkeit eines materiell-re[X.]htli[X.]hen [X.] ist hinsi[X.]htli[X.]h dieser Forderung kein Verzug eingetreten, sodass [X.] s[X.]hon aus diesem Grund ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden können. Ob der Kläger vom Beklagten hier tatsä[X.]hli[X.]h eine Erstattung der Prozesskosten auf materiell-re[X.]htli[X.]her Grundlage beanspru[X.]hen könnte, kann deshalb dahingestellt bleiben.

aa) Ob eine Partei von ihr [X.] [X.] ohne Darlegung eines konkreten ([X.] bereits vor dem von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfassten Zeitraum im Rahmen eines - etwa bestehenden - materiell-re[X.]htli[X.]hen [X.] verzinst verlangen kann, ist in der Re[X.]htspre[X.]hung und der Literatur umstritten. Mit unters[X.]hiedli[X.]hen Begründungsansätzen wird ein sol[X.]her Anspru[X.]h teilweise von vornherein abgelehnt ([X.], NJW-RR 2017, 437 Rn. 20 ff.; [X.], [X.], 473, 474 f.; [X.] [7. Zivilsenat], Urteile vom 6. Februar 2013 - 7 U 6/12, juris Rn. 39; vom 4. Juli 2012 - 7 U 204/11, juris Rn. 27 ff.; [X.] [7. Zivilsenat], Urteil vom 25. September 2013 - 7 U 180/13, juris Rn. 11 ff.; KG, Urteil vom 22. September 2011 - 23 U 178/09, juris Rn. 32; [X.], Urteil vom 29. Juli 2013 - 13 S 41/13, juris Rn. 1 ff.; [X.], NJ 2017, 101 ff.; [X.]/[X.], [X.], 192 ff.), teils hingegen für grundsätzli[X.]h mögli[X.]h gehalten ([X.], NJW 2018, 79 Rn. 63 ff.; NJW-RR 2012, 791, 794; Urteil vom 31. August 2006 - 6 U 174/05, juris Rn. 32; [X.], Urteile vom 29. Januar 2015 - [X.], juris Rn. 204 ff.; vom 18. Juli 2007 - [X.] ([X.]) 12/05, juris Rn. 69 f. und [X.] ([X.]) 11/05, juris Rn. 82 f.; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2011 - 19 U 154/10, juris Rn. 90; [X.], [X.], 131, 137; Urteil vom 25. März 2004 - 3 [X.], juris Rn. 103; [X.] [12. Zivilsenat], NJW-RR 2013, 23, 25; [X.], Urteil vom 25. Juni 2010 - 3 U 60/09, juris Rn. 47; [X.], Urteil vom 26. März 2013 - 2 U 7/12, juris Rn. 195 ff.; [X.], Urteil vom 24. August 1999 - 13 U 87/98, Be[X.]kRS 2012, 11444 unter II; [X.] [1. Zivilsenat], NJW-RR 2017, 214 Rn. 56; [X.]/[X.], NJW 2019, 263 ff.; Jerger/Zehentbauer, NJW 2016, 1353 ff.; [X.], [X.], 3745 ff.; [X.], [X.] 2001, 512 ff.; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2019, § 288 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 82. Aufl., § 288 Rn. 6).

Der [X.] hat diese Frage bislang offengelassen ([X.], Urteile vom 20. Januar 2011 - [X.], NJW 2011, 2972 Rn. 26; vom 7. April 2011 - [X.], NJW 2011, 2787 Rn. 37; vom 12. September 2013 - [X.], [X.], 1259 Rn. 31; vom 22. Juli 2014 - [X.], [X.], 3151 Rn. 22; vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1206 Rn. 16; vgl. au[X.]h Urteil vom 18. Februar 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 690 Rn. 32 [nur zur Zulässigkeit diesbezügli[X.]her Feststellungsanträge]).

[X.]) Der [X.] ents[X.]heidet sie nunmehr dahingehend, dass eine Verzinsung eines - etwa bestehenden - materiell-re[X.]htli[X.]hen Erstattungsanspru[X.]hs für [X.] [X.] aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt, soweit dieser materiell-re[X.]htli[X.]he Erstattungsanspru[X.]h wegen des Vorrangs des prozessualen [X.] ni[X.]ht dur[X.]hgesetzt werden kann.

Zwar steht der materiell-re[X.]htli[X.]he Kostenerstattungsanspru[X.]h im Grundsatz selbständig neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspru[X.]h und erfasst au[X.]h sogenannte reine Prozesskosten. Allerdings ist die Mögli[X.]hkeit der Geltendma[X.]hung des materiell-re[X.]htli[X.]hen [X.] in Bezug auf sogenannte reine Prozesskosten im Hinbli[X.]k auf einen diesbezügli[X.]hen Vorrang des prozessualen [X.] während des - wie hier - laufenden Zivilprozesses und im Na[X.]hgang zu diesem einges[X.]hränkt und s[X.]hließt insoweit den Verzug mit dem materiell-re[X.]htli[X.]hen Kostenerstattungsanspru[X.]h als Voraussetzung einer Verzinsung na[X.]h § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 [X.] aus.

(1) Ansprü[X.]he auf Kostenerstattung können sowohl prozessualer als au[X.]h materiell-re[X.]htli[X.]her Natur sein.

(a) Der prozessuale Kostenerstattungsanspru[X.]h ergibt si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h aus dem Prozessre[X.]ht, insbesondere aus §§ 91 ff. ZPO, und knüpft vers[X.]huldensunabhängig an die Veranlassung der Kosten an ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 30. Mai 2006 - [X.], [X.]Z 168, 57 Rn. 19; vom 6. Februar 2014 - [X.], [X.], 310 Rn. 14; [X.]/Voit/Flo[X.]kenhaus, ZPO, 20. Aufl., vor § 91 Rn. 14, [X.], ZPO, 23. Aufl., vor § 91 Rn. 6). Er entsteht aufs[X.]hiebend bedingt mit der Begründung des [X.] zwis[X.]hen den Parteien, das heißt mit Re[X.]htshängigkeit, wandelt si[X.]h mit der vorläufigen Vollstre[X.]kbarkeit der Kostengrundents[X.]heidung in einen auflösend bedingten Anspru[X.]h um und wird mit Re[X.]htskraft des [X.] unbedingt ([X.], 13, 15; [X.], Urteil vom 8. Januar 1976 - [X.], [X.], 460 unter 2; [X.]/Voit/Flo[X.]kenhaus, aaO; [X.]/[X.] in [X.]/S[X.]hütze, ZPO, 5. Aufl., vor § 91 Rn. 12; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., vor § 91 [X.]). Fälligkeit tritt mit Erlass der vorläufig vollstre[X.]kbaren Ents[X.]heidung ein ([X.], Urteil vom 8. Januar 1976 - [X.], aaO; [X.]/[X.], 6. Aufl., vor § 91 Rn. 18; [X.]/[X.], aaO); ab diesem Zeitpunkt kann der prozessuale Kostenerstattungsanspru[X.]h (auss[X.]hließli[X.]h, vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 1982 - [X.], NJW 1983, 284 unter I) im Verfahren na[X.]h §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht dabei eine Verzinsung ab dem Eingang des [X.] beziehungsweise im Falle des § 105 Abs. 3 ZPO ab der Verkündung des Urteils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz na[X.]h § 247 [X.] vor. Über den prozessualen Kostenerstattungsanspru[X.]h ents[X.]heidet das Geri[X.]ht im Rahmen eines bei ihm anhängigen Re[X.]htsstreits gemäß § 308 Abs. 2 ZPO dem Grunde na[X.]h von Amts wegen.

(b) Der materiell-re[X.]htli[X.]he Kostenerstattungsanspru[X.]h folgt hingegen allein aus dem materiellen Re[X.]ht ([X.]/Voit/Flo[X.]kenhaus, aaO Rn. 15). Da das bürgerli[X.]he Re[X.]ht keinen allgemeinen Anspru[X.]h auf Erstattung von Prozesskosten kennt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 1458 Rn. 14; [X.]/Voit/Flo[X.]kenhaus, aaO), bedarf der materiell-re[X.]htli[X.]he Kostenerstattungsanspru[X.]h einer sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hsgrundlage. Diese kann si[X.]h aus einem Vertrag ergeben, alternativ kommen unter anderem S[X.]hadensersatzansprü[X.]he aus unerlaubter Handlung, Gefährdungshaftung, S[X.]hadensersatz wegen Pfli[X.]htverletzung (§ 280 [X.]), S[X.]hadensersatz wegen [X.] (§ 286 Abs. 1, § 280 [X.]) oder aus § 9 UWG, § 840 Abs. 2 Satz 2 sowie § 945 ZPO in Betra[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 1458 Rn. 7; [X.]/Voit/Flo[X.]kenhaus, aaO; [X.], aaO Rn. 16; [X.]/[X.], aaO Rn. 19). S[X.]hadensersatzansprü[X.]he setzen hierbei meistens ein Vers[X.]hulden voraus (vgl. [X.], aaO). Der materiell-re[X.]htli[X.]he Kostenerstattungsanspru[X.]h kann grundsätzli[X.]h ni[X.]ht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gema[X.]ht werden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. Mai 2014 - [X.] 102/13, [X.], 3247 Rn. 11 ff.), seine Dur[X.]hsetzung ist in der Regel nur im Rahmen einer Klage oder einer Widerklage mögli[X.]h ([X.], aaO Rn. 21; [X.]/[X.] in [X.]/S[X.]hütze, aaO Rn. 16).

(2) Für reine Prozesskosten, das heißt Kosten, die wegen und ab der Einleitung eines Geri[X.]htsverfahrens ausgelöst werden, erwa[X.]hsen aus der Konkurrenz der beiden genannten [X.] vielfältige Re[X.]htsfragen, die bis heute ni[X.]ht abs[X.]hließend geklärt sind. Allerdings hat si[X.]h inzwis[X.]hen die Ansi[X.]ht dur[X.]hgesetzt, dass die prozessuale Kostenregelung ni[X.]ht ers[X.]höpfend ist, sondern grundsätzli[X.]h no[X.]h Raum für die Dur[X.]hsetzung materiell-re[X.]htli[X.]her Ansprü[X.]he auf Kostenerstattung lässt, wenn au[X.]h der prozessualen Kostenregelung ein Vorrang eingeräumt wird.

(a) Ursprüngli[X.]h wurde vom [X.] vertreten, dass si[X.]h reine Prozesskosten ledigli[X.]h als ein jeder Selbständigkeit [X.] des Re[X.]htsstreits darstellten und in der Zivilprozessordnung abs[X.]hließend geregelt seien (vgl. [X.], 309, 310; 22, 421, 423 f.; 66, 186, 199; 130, 217, 218 f.; 145, 296, 300; 150, 37, 39, 41; vgl. hierzu ausführli[X.]h [X.], Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilre[X.]htli[X.]her Ansprü[X.]he, 1985, [X.] ff.). Diese Ansi[X.]ht, die au[X.]h in einer Ents[X.]heidung des [X.]s - in ni[X.]ht tragenden Erwägungen - anklingt ([X.], Urteil vom 11. Dezember 1986 - [X.], [X.], 247 unter III 3 a), wird au[X.]h in der Literatur teilweise vertreten ([X.]/[X.], aaO Rn. 11; [X.], [X.] 1981, 353, 354, 358).

(b) Na[X.]h überwiegender Auffassung wird ein materiell-re[X.]htli[X.]her Kostenerstattungsanspru[X.]h indes dur[X.]h die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen (vgl. [X.], Urteile vom 18. Mai 1966 - [X.], [X.]Z 45, 251, 257; vom 15. Oktober 1969 - [X.], [X.]Z 52, 393, 396; vom 9. März 1976 - [X.], [X.]Z 66, 112, 114; vom 24. April 1990 - [X.], [X.]Z 111, 168, 171; vom 12. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 1458 Rn. 7). Vielmehr kann der materiell-re[X.]htli[X.]he Anspru[X.]h je na[X.]h Sa[X.]hlage neben die prozessuale Kostenregelung treten und ihr sogar entgegengeri[X.]htet sein, sofern zusätzli[X.]he Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenerstattung ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden konnten ([X.], Urteile vom 18. Mai 1966 - [X.], aaO; vom 19. Oktober 1994 - [X.], NJW-RR 1995, 495 unter [II] 2; vom 22. November 2001 - [X.], NJW 2002, 680 unter [X.]; vom 16. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 2368 Rn. 10; vom 18. April 2013 - [X.], [X.]Z 197, 147 Rn. 16; Bes[X.]hlüsse vom 9. Februar 2012 - [X.]/09, [X.], 1291 Rn. 8; vom 11. Januar 2022 - [X.], NJW 2022, 1393 Rn. 11 ff.; [X.], Bes[X.]hluss vom 2. Juli 1998 - 2 [X.]/97, juris Rn. 6).

Die Konkurrenz zwis[X.]hen dem materiell-re[X.]htli[X.]hen und dem prozessualen Kostenerstattungsanspru[X.]h ist dabei auf [X.] dahingehend zu lösen, dass die Dur[X.]hsetzung eines materiell-re[X.]htli[X.]hen [X.] einges[X.]hränkt ist, soweit die geltend gema[X.]hten Kosten mit denjenigen Kosten identis[X.]h sind, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gema[X.]ht werden können oder geltend gema[X.]ht worden sind (vgl. [X.], Urteile vom 11. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 674 Rn. 13; vom 10. Oktober 2017 - [X.], NJW 2018, 402 Rn. 18; vom 22. Oktober 2020 - [X.], NJW 2021, 468 Rn. 22). Der Klage auf Erstattung der reinen Prozesskosten fehlt in diesem Fall das Re[X.]htss[X.]hutzinteresse, weil die Geltendma[X.]hung des prozessualen [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig weniger aufwendig ist (vgl. [X.], Urteile vom 6. November 1979 - [X.], [X.]Z 75, 230, 235; vom 24. April 1990 - [X.], aaO; vom 21. Juli 2011 - [X.], [X.]Z 190, 353 Rn. 16; [X.], [X.], 1300 Rn. 14 ff.; so au[X.]h [X.], aaO Rn. 22; [X.]/Voit/Flo[X.]kenhaus, aaO Rn. 16; [X.]/[X.], aaO Rn. 21; [X.] in Fests[X.]hrift Gottwald, 2014, [X.], 333; [X.], [X.], 694, 696 f.). Insofern wird dem prozessualen Kostenerstattungsanspru[X.]h im Grundsatz der Vorrang eingeräumt, sofern der Prozess geführt wird oder geführt worden ist ([X.], Urteile vom 11. Februar 2010 - [X.], aaO; vom 10. Oktober 2017 - [X.], aaO; vom 22. Oktober 2020 - [X.], aaO).

([X.]) Dieser Vorrang re[X.]htfertigt si[X.]h aus dem zentralen Anliegen des prozessualen Kostenre[X.]hts, wel[X.]hes darin besteht, einen vereinfa[X.]hten Ausglei[X.]h der dur[X.]h den Prozess verursa[X.]hten Kosten zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. Mai 2014 - [X.] 102/13, [X.], 3247 Rn. 5; hierzu und zu Folgendem ausführli[X.]h Köppen, Re[X.]htskonfliktkosten im Zivilre[X.]ht, 2022, S. 49 f.; [X.], Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilre[X.]htli[X.]her Ansprü[X.]he, 1985, S. 161 f.). Für die Entstehung des prozessualen [X.] wird in der Regel an das Unterliegen beziehungsweise das Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen und damit s[X.]hli[X.]ht an das Ergebnis der Hauptsa[X.]heents[X.]heidung angeknüpft. Au[X.]h die übrigen Kostentatbestände und die Bestimmung des Umfangs der Erstattungspfli[X.]ht erfordern jedenfalls grundsätzli[X.]h keine umfängli[X.]hen Ermittlungen der relevanten Tatsa[X.]hen und werfen in der Regel keine re[X.]htli[X.]h s[X.]hwierigen Fragen auf. Das Kostenfestsetzungsverfahren, wel[X.]hes auf der Basis einer vom Geri[X.]ht na[X.]h § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu treffenden Kostenents[X.]heidung dur[X.]hgeführt wird, stellt ein gegenüber dem ordentli[X.]hen Klageverfahren stark vereinfa[X.]htes Verfahren dar, das vom Gesetzgeber spezifis[X.]h für die Kosten von Re[X.]htsstreitigkeiten im Sinne des § 91 ZPO ges[X.]haffen wurde.

(d) Dur[X.]h diesen Vorrang der prozessualen Kostenerstattung wird au[X.]h dem ebenso in anderen zivilprozessualen Vors[X.]hriften (z.B. § 99 ZPO) zum Ausdru[X.]k kommenden Willen des Gesetzgebers Re[X.]hnung getragen, Streitigkeiten allein über die Kosten mögli[X.]hst wenig Raum zu geben ([X.], Urteile vom 18. Mai 1966 - [X.], aaO; vom 19. Oktober 1994 - [X.], NJW-RR 1995, 495 unter [II] 2; vom 16. Februar 2011 - [X.], aaO Rn. 13; vgl. au[X.]h [X.] NJW-RR 2017, 437 Rn. 32).

(3) Die dargestellte, aus dem Vorrang der prozessualen Kostenerstattung folgende prozessuale Bes[X.]hränkung der Dur[X.]hsetzbarkeit des materiell-re[X.]htli[X.]hen [X.] führt dazu, dass im Umfang dieser Bes[X.]hränkung ein Verzug mit einem materiell-re[X.]htli[X.]hen Kostenerstattungsanspru[X.]h gemäß § 286 Abs. 1 [X.] auss[X.]heidet.

(a) Gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine Gelds[X.]huld während des Verzugs zu verzinsen. Verzug liegt vor, wenn der S[X.]huldner auf eine na[X.]h Eintritt der Fälligkeit erfolgende Mahnung ni[X.]ht leistet (§ 286 Abs. 1 Satz 1 [X.]), wobei der Mahnung die Erhebung der Leistungsklage sowie die Zustellung eines Mahnbes[X.]heids glei[X.]hstehen (§ 286 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und die Mahnung in den in § 286 Abs. 2 [X.] genannten Fällen entbehrli[X.]h ist.

(aa) Eine Verzinsung eines materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hs auf Erstattung der [X.]n Geri[X.]htskosten gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 [X.] setzt damit voraus, dass der S[X.]huldner si[X.]h mit diesem Anspru[X.]h in Verzug befindet ([X.], Urteile vom 22. Juli 2014 - [X.], [X.], 3151 Rn. 22; vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1206 Rn. 16; [X.], Urteil vom 22. Dezember 2015 - 4 U 26/12, juris Rn. 147; [X.], NJW 2018, 79 Rn. 66; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 3745, 3746; [X.]/[X.], NJW 2019, 263, 265). Entgegen einer in der Instanzre[X.]htspre[X.]hung vielfa[X.]h vertretenen Ansi[X.]ht (vgl. nur [X.], NJW-RR 2012, 791, 794; [X.], Urteil vom 26. März 2013 - 2 U 7/12, juris Rn. 197; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2001, 512, 513) genügt ein Verzug mit der Hauptforderung allein ni[X.]ht; deren Verzug beziehungsweise deren Re[X.]htshängigkeit s[X.]hlägt ni[X.]ht auf den Kostenerstattungsanspru[X.]h dur[X.]h (vgl. [X.], [X.] 2015, 225, 228; Jerger/Zehentbauer, NJW 2016, 1353, 1355; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2019, § 288 Rn. 7).

([X.]) Umgekehrt s[X.]hließt allein der Umstand, dass der Kläger [X.] ni[X.]ht (nur) auf die eingeklagte Haupts[X.]huld, sondern au[X.]h auf die von ihm für die klageweise Geltendma[X.]hung der Haupts[X.]huld [X.]n Geri[X.]htskosten begehrt, die Anwendung des § 288 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht per se aus. Teilweise wird zwar vertreten, dass der Grundgedanke des § 288 Abs. 1 [X.], dem Gläubiger Ersatz für den vom S[X.]huldner während des Verzugs einbehaltenen Zeitwert des Geldes zu gewähren, auf die Situation der Verzinsung von [X.] ni[X.]ht passe. [X.] würden dem Gläubiger dur[X.]h den S[X.]huldner ni[X.]ht vorenthalten; der Gläubiger sehe si[X.]h ledigli[X.]h dur[X.]h das Verhalten des S[X.]huldners veranlasst, die Geri[X.]htskosten zu verauslagen, um die Hauptforderung geri[X.]htli[X.]h geltend zu ma[X.]hen ([X.], [X.], 473, 474; [X.], NJ 2017, 101, 104). Diese Ansi[X.]ht verkennt jedo[X.]h, dass na[X.]h ganz herrs[X.]hender Meinung Re[X.]htsverfolgungskosten zu den im Rahmen eines S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs ersatzfähigen S[X.]häden gehören (vgl. [X.], Urteile vom 5. Dezember 2017 - [X.], NJW 2018, 935 Rn. 6; vom 21. Juli 2011 - [X.], [X.]Z 190, 353 Rn. 16; vom 4. Mai 2011 - [X.], NJW 2011, 2871 Rn. 23 f.; vom 8. November 1994 - [X.], [X.]Z 127, 348, 350; [X.], [X.] 2001, 512, 513; [X.]/[X.], [X.], 192, 194; [X.], [X.], 3745, 3746; Jerger/Zehentbauer, NJW 2016, 1353, 1354; [X.]/[X.], NJW 2019, 263, 265). Im Falle eines Verzugs mit dem Anspru[X.]h auf Ersatz der Re[X.]htsverfolgungskosten enthält daher der S[X.]huldner dem Gläubiger au[X.]h den Zeitwert der aufgewendeten Beträge, etwa der [X.] als Teil der Re[X.]htsverfolgungskosten, vor (vgl. [X.], [X.], 3745, 3746).

(b) Ob dem Verzugseintritt bereits die fehlende Fälligkeit des [X.] entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.

Eine Verzinsungspfli[X.]ht na[X.]h den genannten Vors[X.]hriften der § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 [X.] wird teilweise mit dem Argument verneint, dass der Kostenerstattungsanspru[X.]h erst mit Erlass der Kostengrundents[X.]heidung fällig werde (vgl. nur [X.], NJW-RR 2017, 437 Rn. 30; [X.], [X.], 277 Rn. 50). Hierbei darf jedo[X.]h der grundsätzli[X.]he Unters[X.]hied zwis[X.]hen prozessualen und materiell-re[X.]htli[X.]hen [X.]n ni[X.]ht verkannt werden. Erstere werden - wie oben bereits aufgezeigt - mit Erlass der vorläufig vollstre[X.]kbaren ([X.] fällig, für letztere gilt § 271 Abs. 1 [X.] ([X.], [X.], 3745, 3746 f.; [X.]/[X.], NJW 2019, 263, 265; für eine Übertragung der Fälligkeitsregelung des prozessualen [X.] auf materiell-re[X.]htli[X.]he [X.] vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2013 - 13 S 41/13, juris Rn. 7). Ob der aufgezeigte Vorrang des prozessualen [X.] einen Umstand begründet, der im Rahmen des § 271 Abs. 1 [X.] eine von einer sofortigen Fälligkeit abwei[X.]hende spätere Leistungszeit für einen - etwa bestehenden - materiell-re[X.]htli[X.]hen Kostenerstattungsanspru[X.]h zu re[X.]htfertigen vermag, bedarf vorliegend im Hinbli[X.]k auf die einen Verzug auss[X.]hließende fehlende Dur[X.]hsetzbarkeit des materiell-re[X.]htli[X.]hen [X.] (dazu na[X.]hfolgend unter ([X.])) keiner abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung.

([X.]) Ein Verzug mit einem - etwa bestehenden - materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h auf Erstattung der [X.]n Geri[X.]htskosten liegt hier s[X.]hon deshalb ni[X.]ht vor, weil dieser Anspru[X.]h während eines laufenden Prozesses und im Na[X.]hgang hierzu infolge des Vorrangs des prozessualen [X.] mangels Dur[X.]hsetzbarkeit ni[X.]ht erfolgrei[X.]h geltend gema[X.]ht werden kann.

(aa) Im Rahmen des Verzugs ist im Grundsatz allgemein anerkannt, dass die Forderung des Gläubigers ni[X.]ht nur fällig, sondern au[X.]h dur[X.]hsetzbar sein muss (vgl. [X.]/[X.], [X.], 82. Aufl., § 286 Rn. 9; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 9. Aufl., § 286 Rn. 29; Be[X.]kOGK-[X.]/Dornis, Stand: 1. Oktober 2022, § 286 Rn. 111; Erman/[X.], [X.], 16. Aufl., § 286 Rn. 18; jurisPK-[X.]/Sei[X.]hter, Stand: 24. Februar 2023, § 286 Rn. 8; [X.]e/[X.]e, [X.], 11. Aufl., § 286 Rn. 5; vgl. [X.]surteil vom 17. Juni 2015 - [X.], [X.]Z 206, 1 Rn. 45 [unter dem Aspekt der Einrede]; [X.], [X.], 2220 unter II).

([X.]) Hieran fehlt es jedo[X.]h im vorliegenden Fall. Ein - etwa bestehender - materiell-re[X.]htli[X.]her Kostenerstattungsanspru[X.]h des [X.] für von diesem [X.] [X.] ist im laufenden Zivilprozess und im Na[X.]hgang hierzu ni[X.]ht dur[X.]hsetzbar, weil diese Kosten mit denjenigen identis[X.]h sind, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gema[X.]ht werden können oder geltend gema[X.]ht worden sind, der prozessuale Kostenerstattungsanspru[X.]h damit vorrangig ist (s.o. unter [X.] [X.] (2) (b) - (d)). Soweit dieser Vorrang besteht, ist ein Verzug mit dem materiell-re[X.]htli[X.]hen Kostenerstattungsanspru[X.]h ausges[X.]hlossen.

Die Auffassung der Revision und einiger [X.], wona[X.]h der Vorrang des prozessualen [X.] gegenüber materiell-re[X.]htli[X.]hen [X.]n nur eingreife, soweit die jeweilige Position von § 91 ZPO erfasst sei, was für eine Verzinsung [X.]r Geri[X.]htskosten bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Kostenfestsetzung ni[X.]ht der Fall sei (vgl. [X.], [X.], 3745, 3747; Jerger/Zehentbauer, NJW 2016, 1353, 1354, 1356; [X.], NJ 2017, 101, 103), verkennt, dass der Anspru[X.]h auf Zahlung von [X.] ni[X.]ht unabhängig von der Hauptforderung betra[X.]htet werden kann, mit deren Erfüllung der S[X.]huldner in Verzug geraten sein muss.

(4) Angesi[X.]hts dessen kann dahinstehen, ob § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der für den prozessualen Kostenerstattungsanspru[X.]h eine Verzinsung erst mit Eingang des Kostenfestsetzungsantrags (bzw. im Fall des § 105 Abs. 3 ZPO ab der Verkündung des Urteils) vorsieht, eine Sperrwirkung dergestalt zukommt, dass er die vorherige Verzinsung au[X.]h eines materiell-re[X.]htli[X.]hen [X.] auss[X.]hließt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 24. August 1999 - 13 U 87/98, Be[X.]kRS 2012, 11444 unter II; [X.], NJW-RR 2012, 791, 794; [X.], Urteil vom 26. März 2013 - 2 U 7/12, juris Rn. 196; aA [X.], Urteile vom 4. Juli 2012 - 7 U 204/11, juris Rn. 30; vom 6. Februar 2013 - 7 U 6/12, juris Rn. 39; [X.], Urteil vom 29. Juli 2013 - 13 S 41/13, juris Rn. 8 f.; wohl au[X.]h [X.], NJW-RR 2017, 437 Rn. 32; siehe ferner zum Ganzen [X.], Urteil vom 24. April 1990 - [X.], [X.]Z 111, 168, 177 f.; [X.], [X.], 465 Rn. 19 ff., [X.]E 163, 309 Rn. 23 ff. [X.] [jeweils zu § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG]; [X.] in Fests[X.]hrift Berg, 2011, [X.], 23 f.).

[X.]) Eine Verzinsung na[X.]h § 291 [X.] kommt ebenfalls ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Der Kläger hat einen materiell-re[X.]htli[X.]hen Kostenerstattungsanspru[X.]h für von ihm [X.] Geri[X.]htskosten weder re[X.]htshängig gema[X.]ht no[X.]h hätte eine sol[X.]he Klage mangels Re[X.]hts[X.]hutzbedürfnisses Aussi[X.]ht auf Erfolg (s.o. unter [X.] [X.] (2) (b)).

3. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht den als zweiten Hilfsantrag des [X.] gestellten Feststellungsantrag als unzulässig angesehen.

Abgesehen davon, dass au[X.]h dieser Antrag infolge seiner Anknüpfung an die ausgeurteilte Kostenquote ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt ist (siehe oben unter [X.] a), fehlt ihm das notwendige Feststellungsinteresse, da - wie die vorrangig gestellten Zahlungsanträge zeigen - eine Leistungsklage mögli[X.]h war (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 18. Februar 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 690 Rn. 32).

Soweit si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht darüber hinaus au[X.]h - verneinend - zur Begründetheit des [X.] geäußert hat, ist dies als ni[X.]ht verbindli[X.]h und ni[X.]ht ges[X.]hrieben zu behandeln (vgl. [X.], Urteile vom 10. Dezember 1953 - [X.], [X.]Z 11, 222, 225; vom 8. Dezember 2021 - [X.]/19, [X.]Z 232, 94 Rn. 34).

4. Der [X.] weist klarstellend darauf hin, dass die vorliegende Ents[X.]heidung über die Verzinsung eines - etwa bestehenden - materiell-re[X.]htli[X.]hen [X.] im Hinbli[X.]k auf eine mögli[X.]he Verzinsung eines prozessualen [X.] na[X.]h § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO ni[X.]ht vorgreifli[X.]h ist.

Dr. Bünger     

  

Kosziol     

  

Dr. Liebert

  

Wiegand     

  

Dr. Böhm     

  

Meta

VIII ZR 125/21

26.04.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Münster, 30. März 2021, Az: 1 S 65/19

§ 286 Abs 1 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 104 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.2023, Az. VIII ZR 125/21 (REWIS RS 2023, 3500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3500

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