Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.04.2011, Az. B 13 R 187/10 B

13. Senat | REWIS RS 2011, 7397

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Gegenstand

Fremdrentenrecht - Übergangsregelung - Kürzung der Entgeltpunkte aus fremdrechtlichen Beitrags- und Beschäftigungszeiten - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Die Übergangsvorschriften des zum 1.1.1993 durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz modifizierten Vertriebenenrechts (§ 100 Abs 1 BVFG nF) stehen einer Kürzung der nach Fremdrentenrecht zu berücksichtigenden Entgeltpunkte um 40 vH bei Aussiedlern, die vor diesem Zeitpunkt eingereist sind, nicht entgegen.

Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 5. Mai 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.], [X.], zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren eine Neuberechnung seiner Altersrente. Er verlangt - soweit im [X.]eschwerdeverfahren noch von [X.]edeutung - die Nichtanwendung der Kürzung auf dem [X.] beruhender Entgeltpunkte auf [X.] ihres Werts (vgl § 22 Abs 4 [X.]).

2

Der im Jahr 1940 in der [X.] geborene deutschstämmige Kläger wurde nach eigenen Angaben im Februar 1943 nach [X.] verschleppt; er erwarb laut einer am [X.] in [X.] ausgestellten Einbürgerungsurkunde zusammen mit seinen in [X.] lebenden Eltern und Geschwistern die [X.] Staatsangehörigkeit. Nach [X.] sei er in die [X.] verbracht worden, wo er bis März 1956 in [X.] und [X.] unter Kommandanturaufsicht gestanden habe. Im Februar 1990 siedelte er von seinem letzten Wohnort S. (in der [X.] O.) in die [X.] über und erhielt den Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "[X.]" samt [X.]erechtigung zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen gemäß § 10 Abs 2 [X.] [X.]VFG aF (als Spätheimkehrer aus der [X.] nach dem [X.]). Nachfolgend war er in [X.] versicherungspflichtig beschäftigt. Die [X.]eklagte bewilligte ihm mit [X.]escheid vom 2.8.2004 ab 1.9.2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf der Grundlage von 32,2465 persönlichen Entgeltpunkten (pEP). Mit seinem Antrag auf Überprüfung nach § 44 [X.][X.] X vom 11.10.2006 forderte der Kläger die volle [X.]erücksichtigung der bislang lediglich zu 5/6 angerechneten Tabellenwerte der nach dem [X.] anerkannten [X.]eschäftigungszeiten und beanstandete darüber hinaus deren Kürzung um [X.] als verfassungswidrig.

3

Die [X.]eklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit [X.]escheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007 ab. Während die Klage vor dem [X.] erfolglos geblieben ist, hat das L[X.] die [X.]eklagte aufgrund eines Teilanerkenntnisses verurteilt, die Rente ohne 5/6-Kürzung für den Zeitraum von 1978 bis 1984 neu zu berechnen und die insoweit erhöhte Rente rückwirkend ab 1.1.2002 zu zahlen; im Übrigen hat es die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil des L[X.] Rheinland-Pfalz vom 5.5.2010). Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt, die Kürzung der [X.]-Zeiten um [X.] gemäß § 22 Abs 4 [X.] sei nach der Entscheidung des [X.]VerfG vom [X.] ([X.]VerfGE 116, 96 = [X.]-5050 § 22 [X.]) verfassungsgemäß; der Kläger falle aufgrund des Rentenbeginns im September 2004 auch nicht unter die vom Gesetzgeber nachträglich geschaffene, ihrerseits nicht zu beanstandende Übergangsregelung in Art 6 § 4c Abs 2 [X.].

4

Der Kläger macht mit seiner beim [X.][X.] erhobenen [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend. Für die Durchführung des [X.]eschwerdeverfahrens beantragt er die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter [X.]eiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

5

II. Der Antrag des [X.] auf [X.]ewilligung von PKH für die Durchführung des [X.]eschwerdeverfahrens unter [X.]eiordnung von Rechtsanwalt [X.] ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 Satz 1 ZPO), denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist - wie sogleich ausgeführt wird - hinsichtlich aller geltend gemachter Zulassungsgründe offensichtlich unbegründet.

6

III. Die [X.]eschwerde des [X.] kann keinen Erfolg haben. Dabei kann dahinstehen, ob seine [X.]eschwerdebegründung vom [X.] den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen [X.]edeutung ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G) oder an die [X.]ezeichnung eines Verfahrensmangels ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G) genügt (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G). Jedenfalls vermag keiner der von ihm geltend gemachten Gründe eine Zulassung der Revision zu rechtfertigen.

7

1. [X.] wegen grundsätzlicher [X.]edeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von [X.]edeutung ist (vgl Senatsbeschluss vom [X.] - [X.]-2600 § 77 [X.] Rd[X.] 6 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s z[X.] [X.][X.] [X.] 3-1500 § 146 [X.] S 6; [X.][X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]1 S 38; [X.][X.] [X.]-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 8). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl [X.]VerfG [X.]-1500 § 160a [X.] Rd[X.] f, [X.] Rd[X.] 4 f).

8

Nach diesen Maßstäben kommt den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche [X.]edeutung zu.

9

           

 (1) Er bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Frage,

        

"ob die durch [X.]eitragszahlungen an einen fremden Versicherungsträger erworbenen Rentenansprüche eines [X.]n Staatsangehörigen, der im Zusammenhang mit den Ereignissen des [X.] in Gefangenschaft geraten ist, verschleppt und anschließend an derartige Handlungen im Ausland bis zu seiner Heimkehr festgehalten worden ist, dann, wenn sie mit [X.]eitragsleistungen in der [X.], die im [X.] an die Heimkehr erbracht worden sind, zusammentreffen, den Eigentumsschutz nach Art 14 GG unterfallen, bzw dann, wenn sie diesen Schutz unterfallen, dennoch um den Faktor 0,6 gekürzt werden können",

und nimmt dabei ausdrücklich [X.]ezug auf "die Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts vom 12.06.2006, 1 [X.]vR 9/00, 1 [X.]vR 10/04" (gemeint ist damit offenbar der [X.]eschluss des [X.]VerfG vom [X.], 1 [X.]vL 9/00, 1 [X.]vL 10/04 ua, [X.]VerfGE 116, 96 = [X.]-5050 § 22 [X.]), die festgestellt habe, dass "Rentenansprüche, die erst durch das [X.] gedeckt werden, Art 14 GG nicht verletzen können". In jener Entscheidung sei offen gelassen worden, ob "Rentenanwartschaften nach dem [X.] dann Art 14 GG unterfallen können, wenn sie sich zusammen mit dem in der gesetzlichen Rentenversicherung der [X.] erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Gesamtposition verbinden und die Gesamtheit der erworbenen Anwartschaften eine rentenrechtliche Einheit bilden". Diese Frage und - bei ihrer [X.]ejahung - die Folgefrage, ob dann die [X.]-Zeiten "dennoch um den Faktor 0,6 gekürzt werden können", müsse nunmehr einer Klärung zugeführt werden.

Der Kläger lässt jedoch außer [X.], dass das [X.]VerfG in der von ihm selbst angeführten Entscheidung die genannten Rechtsfragen bereits mit deutlichen Worten geklärt hat: Die Vorlagen machten keine Entscheidung der Frage erforderlich, ob die aus dem [X.] abgeleiteten Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG dann unterlägen, wenn sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der [X.] erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen [X.] verbänden. "Selbst wenn man die Gesamtheit der erworbenen Anwartschaften als rentenrechtliche Einheit dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG unterstellen würde …, hätte der Gesetzgeber durch § 22 Abs 4 [X.] 1996 von seiner [X.]efugnis zur [X.]estimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art 14 Abs 1 S 2 GG) - vorbehaltlich des noch zu prüfenden Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes … - einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht. Das Ergebnis ist daher kein anderes als wenn im vorliegenden Fall der Eigentumsschutz auf die Anteile der rentenrechtlichen Position beschränkt wäre, denen in der [X.] zurückgelegte [X.]eitragszeiten zugrunde liegen" ([X.]VerfGE 116, 96, 124 = [X.]-5050 § 22 [X.] Rd[X.] 84; dies jüngst erneut bekräftigend [X.]VerfG vom 15.7.2010 - 1 [X.]vR 1201/10 - [X.]-5050 § 22 [X.] Rd[X.]9).

Damit steht fest, dass die (erste) Frage nach der Reichweite des Eigentumsschutzes im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist, weil es auf sie für das Ergebnis nicht ankommt; die weitere Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 4 [X.] bei Zugrundelegung einer "rentenrechtlichen Gesamtposition" ist hingegen bereits höchstrichterlich geklärt (bejaht). Die diesbezüglichen Ausführungen des [X.]VerfG sind nicht bloß "obiter dicta", welche nicht ohne Weiteres zur Klärung der Rechtslage führen. Vielmehr waren in vier von fünf Fällen, die der Entscheidung des [X.]VerfG vom [X.] zugrunde lagen, die Versicherten sowohl im Ausland ([X.]) als auch - nach Übersiedlung - in [X.] versicherungspflichtig beschäftigt, ehe sie Altersrente bezogen (vgl [X.]VerfGE 116, 96, 103, 108, 109, 110 f = [X.]-5050 § 22 [X.] Rd[X.]9, 40, 46, 49). Der Kläger muss hiernach die Kürzung der ihm nach dem [X.] aus Gründen besonderer staatlicher Fürsorge zuerkannten pEP für in der [X.] zurückgelegte [X.]eschäftigungszeiten um [X.] hinnehmen.

Weiterer Klärungsbedarf besteht insoweit auch nicht unter dem eigentumsrechtlich irrelevanten Gesichtspunkt, dass er die [X.]eiträge an den Versicherungsträger in der [X.] während fortdauernder Verschleppung gezahlt hat (vgl [X.]VerfGE 116, 96, 122 f = [X.]-5050 § 22 [X.] Rd[X.] 82). Ebenso unerheblich ist die in Rechtsfrage (1) hervorgehobene [X.] Staatsangehörigkeit des Personenkreises, dem der Kläger angehört. Dass auch [X.] Staatsangehörige von den Regelungen des [X.] erfasst werden, ergibt sich unmittelbar aus § 1 [X.]uchst c [X.] iVm Art 116 Abs 1 GG.

           

 (2) Als grundsätzlich klärungsbedürftig benennt der Kläger weiterhin die Frage,

        

"ob § 22 Abs 4 [X.], der erst im Jahre 1996 eingeführt worden ist, auf Personen, die ihren Wohnsitz als [X.] Staatsbürger nach Heimkehr aus Kriegsgefangenschaft oder Verschleppung vor dem 01.01.1993 im [X.]undesgebiet genommen und damit vor diesem Zeitpunkt die [X.] nach § 1 Abs 2 [X.] [X.]VFG erworben haben, anwendbar ist oder ob § 100 Abs 1 [X.]VFG der Anwendung entgegensteht".

Auch diese Frage bedarf keiner weiteren höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die Antwort zweifelsfrei auf der Hand liegt.

           

§ 100 [X.]VFG, dessen heutige Regelung mit Wirkung vom [X.] durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz ([X.] - vom 21.12.1992, [X.]G[X.]l I 2094) nach der neu eingefügten Überschrift "[X.]er Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften" erstmals normiert wurde, hat folgenden Wortlaut:

        

"(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.

        

(2) … 

        

(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

        

(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Der Kläger meint, dem Wortlaut der Vorschrift sowie den "Materialien des [X.]VFG" sei der deklarierte Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass alle Personen, die bis zum 31.12.1992 in das [X.]undesgebiet übergesiedelt sind, die bis zu diesem Stichtag "erworbenen Rechte nach allen gesetzlichen Normen, die Rechte und Vergünstigungen für Vertriebene vorsahen, behalten und die noch nicht geltend gemachten Ansprüche unter ausschließlicher [X.]erücksichtigung der bis zum [X.] geltenden Rechtsnormen geltend machen können"; hierzu gehörten auch die rentenrechtlichen Ansprüche "gemäß § 90 [X.]" (gemeint ist offenbar § 90 [X.]VFG aF iVm den Regelungen des [X.]). Die so verstandene "Ewigkeitsgarantie des am 31.12.1992 geltenden günstigeren Rechts" als unverrückbarer [X.]esitzstand schließe eine Anwendung des erst im [X.] eingeführten Abschlags auf rentenrechtliche Zeiten nach § 22 Abs 4 [X.] nF zu Lasten der bereits bis zum 31.12.1992 nach [X.] übergesiedelten Personen aus.

Dass diese Rechtsmeinung des [X.] unzutreffend ist, ergibt sich bereits aus dem vollständigen Inhalt der Regelungen des § 100 [X.]VFG [X.] Wäre seine Interpretation von § 100 Abs 1 [X.]VFG nF richtig, hätte es der ausdrücklichen Anordnung in § 100 Abs 8 [X.]VFG nF zur Fortgeltung der Regelungen des § 90a [X.]VFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung (aF) zum Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht bedurft; sie wäre vollständig überflüssig. Der Gesetzgeber hat jedoch ausweislich der Materialien zum Gesetzgebungsverfahren in der Übergangsregelung des § 100 Abs 1 [X.]VFG nF "die weitere Anwendung des [X.]VFG in seiner bis zum Inkrafttreten des [X.] geltenden Fassung für Vertriebene und Flüchtlinge" angeordnet, damit für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 [X.]VFG "auch künftig das bisherige [X.] … uneingeschränkt weiterhin anzuwenden ist" (vgl Gesetzentwurf der [X.]undesregierung zum [X.], [X.]T-Drucks 12/3212 [X.] - Zu § 100). Die Norm regelt mithin lediglich die weitere Geltung der Vorschriften des [X.]VFG im Hinblick auf die den besonderen Status als Vertriebener, Emigrant, Um- oder Aussiedler begründenden Tatbestände, befasst sich jedoch nicht mit den gemäß § 90 Abs 3 [X.]VFG aF ohnehin in einem eigenen [X.]undesgesetz gesondert zu regelnden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen dieser Personengruppe.

Aber selbst wenn - was nicht der Fall ist - § 100 Abs 1 [X.]VFG in der ab [X.] geltenden Fassung in dem vom Kläger reklamierten Sinne zu verstehen wäre, könnte daraus keinesfalls abgeleitet werden, dass diese Regelung der vom Kläger angegriffenen späteren Änderung des [X.] durch das Wachstums- und [X.]eschäftigungsförderungsgesetz ([X.] - vom 25.9.1996, [X.]G[X.]l I 1461) entgegensteht. Denn bereits nach der allgemeinen Rechtsregel, dass eine später erlassene themenidentische Norm die frühere verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"), hat § 22 Abs 4 [X.] (idF des [X.]) iVm Art 6 § 4c [X.] (idF von Art 16 [X.] RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007, [X.]G[X.]l I 554) zur Folge, dass jedenfalls ab 1.10.1996 aus der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 100 Abs 1 [X.]VFG nF keine weitergehenden Rechte mehr hergeleitet werden könnten.

2. Ein Verfahrensmangel, der gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G zur Revisionszulassung führen könnte, liegt ebenfalls nicht vor.

Der Kläger rügt insoweit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG), weil sich das L[X.] im [X.]erufungsurteil nicht ausdrücklich mit seinem Vortrag zur Unanwendbarkeit der Regelung des § 22 Abs 4 [X.] nF im Hinblick auf die ihm zukommende Privilegierung gemäß § 100 Abs 1 [X.]VFG befasst, sondern lediglich auf die Entscheidung des [X.]VerfG ([X.]VerfGE 116, 96, 101) hingewiesen habe. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass das [X.]erufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] unter Verletzung von Art 103 Abs 1 GG nicht in Erwägung gezogen hat. Das L[X.] hat vielmehr die Rechtsmeinung des [X.] zur Unanwendbarkeit des § 22 Abs 4 [X.] nF aufgrund der ihm aus § 100 Abs 1 [X.]VFG nF zukommenden Rechtsposition im Tatbestand seines Urteils (dort Seite 5 unten/ Seite 6) ausführlich wiedergegeben. Wenn es sich in den Entscheidungsgründen darauf beschränkt hat, seine Rechtsauffassung von der Anwendbarkeit des § 22 Abs 4 [X.] nF im Fall des [X.] mit einem Hinweis auf die maßgebliche Entscheidung des [X.]VerfG zu untermauern, so liegt darin keine Gehörsverletzung.

3. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom [X.] zusätzlich "auf die Senatsentscheidung vom 19.05.2009, [X.] 5 R 17/06 R" hinweist (eine solche gibt es nicht; gemeint ist möglicherweise das Urteil vom 19.5.2009 - [X.] 5 R 14/08 R - [X.]-2600 § 250 [X.] 6), eine Anerkennung weiterer Ersatzzeiten fordert und eine gegen Art 3 GG verstoßende Diskriminierung beklagt, kann das Vorbringen schon deshalb nicht zur Revisionszulassung führen, weil er es nach Ablauf der am [X.] endenden Frist zur [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde erstmals geltend gemacht hat (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 [X.]G). Im Übrigen erfüllt dieser Vortrag auch sonst nicht die Anforderungen an die Darlegung von [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

4. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 13 R 187/10 B

19.04.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Koblenz, 25. August 2009, Az: S 10 R 49/08

§ 22 Abs 4 FRG vom 25.09.1996, § 100 Abs 1 BVFG vom 21.12.1992, § 90 BVFG vom 21.12.1992, § 90a BVFG vom 25.06.1990, KfbG, Art 6 § 4c FANG vom 20.04.2007, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a SGG, Art 16 Nr 1 RVAltGrAnpG, Art 3 Nr 4 Buchst b WFG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.04.2011, Az. B 13 R 187/10 B (REWIS RS 2011, 7397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7397

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1 BvR 1201/10

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